Manfred Scherer

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Last Statements

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir reden in diesem Tagesordnungspunkt über ein besonders sensibles Thema, weil es auch um einen besonders sensiblen Ort bzw. besonders sensible Orte geht. Mit ihrer Geschichte und hohen Besucherzahl von weit über einer halben Million Geschichtsinteressierten pro Jahr gehören die unter dem Dach der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora betreuten KZ-Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora zu den bedeutsamsten NS-Erinnerungsorten in Deutschland mit weltweitem Bekanntheitsgrad. Bei der Gedenkstätte Buchenwald kann man sogar davon ausgehen, dass es sich dabei um den bedeutendsten Erinnerungsort in Deutschland handelt.
Nach der Wiedervereinigung und der dadurch möglich gewordenen konzeptionellen Neugestaltung der Gedenkstättenarbeit wird seither an beiden Orten von den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit viel Engagement und mit fachlicher Kompetenz eine ausgezeichnete Arbeit geleistet. Dazu zählen die Organisation und die Durchführung von Dauerund Wechselausstellungen sowie von wissenschaftlichen Kolloquien und kulturellen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene oder die auf die Gedenkstättenarbeit bezogene wissenschaftliche Dokumentation, Forschung und Publikation wie auch die so wichtige Besucherbetreuung und politisch-kulturelle Jugendarbeit. Ziel dieser Arbeit ist es, beide Gedenkstätten als Ort der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren, die Gedenkstätten wissenschaftlich begründet zu gestalten und diese in geeigneter Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um sie letztendlich auch als Lern- und Erziehungsorte zu bewahren. Für alle diejenigen Parteien in diesem Hohen Hause, für die die Aufarbeitung und Mahnung an jene Zeit der NSBarbarei eben nicht nur – verzeihen Sie mir das Zitat – ein „Vogelschiss“ in der deutschen Geschichte ist, bedeutet genau diese Gedenkstättenarbeit einen unverzichtbaren Beitrag zur Demokratieerziehung, der angesichts aktueller Ereignisse wie in Halle wichtiger und notwendiger denn je ist.
Meine Damen und Herren, damit keine Zweifel aufkommen, lassen Sie mich im Namen meiner Fraktion ausdrücklich sagen: Bei der Umsetzung dieser erfolgreichen Gedenkstättenarbeit gebührt dem Direktor Dr. Volkhard Knigge, der die Einrichtung jetzt seit mittlerweile 25 Jahren kompetent und souverän leitet, auch unser besonderer Dank.
Nichtsdestotrotz sind die Arbeit der Stiftung und ihrer beiden Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora und damit auch die gesamte Erinnerungskulturarbeit auf diesem Gebiet in Thüringen seit Anfang dieses Monats zum Gegenstand einer negativen Medienberichterstattung geworden, deren nationale und internationale Auswirkungen heute von uns noch nicht klar bemessen werden können. Aus Sicht der CDU-Fraktion steht zumindest fest, dass durch die seit Wochen anhaltende negative Berichterstattung regionaler und auch überregionaler Medien über angebliches Fehlverhalten leitender Mitarbeiter der KZ-Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora die verantwortungsvolle Arbeit beider Mahn- und Erinnerungsorte zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit in einem zunehmenden Maße belastet worden ist. Vor allem ist aufgrund der Intensität dieser negativen Berichterstattung und erhobenen Vorwürfe bezüglich der Personalführung und Arbeitsstruktur im Bereich der beiden Gedenkstätten ein erheblicher Imageschaden möglicherweise mit internationaler Auswirkung für Thüringen und für seine Anstrengungen zur Aufarbeitung und Erinnerung an die NS-Verbrechen erwachsen. Gerade im unmittelbaren Vorfeld des bevorstehenden Festakts zum 75. Jahrestag der Befreiung Buchenwalds ist dieser Imageschaden gelinde gesagt außerordentlich kontraproduktiv.
Die CDU-Fraktion ist sich sowohl der gesellschaftlichen Bedeutung als auch der politischen Brisanz, die natürlich einen sensiblen Umgang erfordert, bewusst. Genau aus diesem Grund sind wir der Auffassung, dass, wie in der „Thüringer Allgemeinen“ am 8. Oktober völlig zutreffend geschrieben wurde, den Vorwürfen und Mutmaßungen – ich darf aus der TA zitieren – „mit Transparenz de[r] Boden [zu] entziehen“ ist – mit Transparenz. Meine Damen und Herren, nichts anderes bezweckt dieser Antrag von uns.
Buchenwald und Mittelbau-Dora sind sensible Orte, habe ich eingangs schon erwähnt, mit denen aber auch sensibel umgegangen werden muss. Gerade deshalb reicht es nicht, die Sache in vertraulicher Sitzung im Ausschuss zu behandeln. Natürlich ist es nicht nur die Aufgabe, sondern vielmehr die Pflicht der Opposition, hier im Thüringer Landtag gerade bei dieser brisanten Angelegenheit das Regierungshandeln zu bewerten und gegebenenfalls auch zu kritisieren. Unsere Kritik bezieht sich in erster Linie auf das von der Staatskanzlei betriebene Krisenmanagement, das aus unserer Sicht eben kritikwürdig ist und noch einige Erklärungen erfordert. Gelegenheit dazu hatte die Landesregierung gehabt, doch lange Zeit keinerlei Bereitschaft zur Aufklärung und Transparenz in dieser Angelegenheit gezeigt – und damit meine ich nicht nur die An
gelegenheit der fristlosen Entlassung des ehemaligen Leiters der Gedenkstätte Mittelbau-Dora. Mit Ihrer Ignoranz gegenüber der Brisanz dieser Problematik hat die Landesregierung somit eine gewisse Mitschuld, dass Spekulationen und Vorwürfe einen Nährboden bekommen haben, der die Gesamtsituation fünf Monate vor dem 75. Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald nicht klärt.
Zeit zur Aufklärung und auch zur Entwicklung eines Krisenmanagements hatte die Landesregierung dabei ausreichend. Zunächst hätte sie sich über ihren Einfluss im Stiftungsrat – ich erinnere daran, dass Herr Minister Prof. Dr. Hoff diesem vorsitzt – bereits nach Vorlage der am 1. Dezember 2016 von dem externen Unternehmensberater Dieter Hasselbach präsentierten Analyse „Interne Arbeitsprozesse der Gedenkstätten“ einschalten können. Neben den in unserem Antrag aufgeworfenen Fragen interessiert uns dabei natürlich auch, wie die Landesregierung das Ergebnis und die Auswertung dieses externen Gutachtens einschätzt und welche Handlungsaufträge sie davon ableitet. Sollten dabei die gegen den Direktor erhobenen Vorwürfe aus unserer Sicht wider Erwarten nicht gegenstandslos sein, wären Veränderungen in der Führungs- und Arbeitsstruktur der Gedenkstätten eine mögliche und wohl auch notwendige Konsequenz.
Die Landesregierung hätte ihrer Aufklärungspflicht auf jeden Fall nachkommen müssen. Spätestens nach der fristlosen Entlassung des ehemaligen Leiters der Gedenkstätte Mittelbau-Dora im Mai dieses Jahres, die auch von der Landtagsabgeordneten Dagmar Becker in einer Kleinen Anfrage vom 4. Juli 2019 thematisiert wurde, und nachdem sich 34 Akteure des Netzwerks „Regionale Netzwerkpartner der KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora“ am 27. Juli in einer Positionierung zur fristlosen Entlassung des Gedenkstättenleiters Dr. Stefan Hördler direkt an den Thüringer Ministerpräsidenten und an die Abgeordneten im Landkreis Nordhausen mit der Bitte um – und ich zitiere aus dem Positionspapier – „eine transparente Aufklärung der Angelegenheit“ gewandt
hatten, hat auch die CDU-Fraktion im Thüringer Landtag davon Kenntnis erhalten und ist in dieser Angelegenheit parlamentarisch aktiv geworden.
Eine Beantwortung der in dem CDU-Selbstbefassungsantrag „Fristlose Kündigung des ehemaligen Leiters der KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora“ aufgeworfenen Fragen wurde in der entsprechenden nicht öffentlichen und damit vertraulichen Ausschussberatung des Kulturausschusses am 6. September mit dem lapidaren Hinweis auf ein laufen
des Arbeitsrechtsverfahren von der anwesenden Vertreterin der Landesregierung im Ergebnis quasi verweigert, obwohl man in diesem nicht öffentlichen Gremium durchaus hätte informieren können.
In diesem Zusammenhang rücken auch die undurchsichtigen Entscheidungsprozesse in der Sitzung des Stiftungsrats vom 8. Mai dieses Jahres, die zur fristlosen Entlassung Hördlers führten, zunehmend in den Fokus des öffentlichen Interesses. Dabei geht es vor allem um die Frage des Abstimmungsprozedere im Stiftungsrat und den Vorwurf der Einflussnahme darauf durch Prof. Dr. Hoff. Aus Sicht der CDU-Fraktion sind in diesem Kontext vor allen Dingen zwei Fragen zu klären: Erstens die Frage, ob der Minister das Finanzministerium in der Entscheidung für eine fristlose Entlassung Hördlers als einer der Zuwendungsgeber nachträglich zu einer Zustimmung gedrängt hat, obwohl der Vertreter des Finanzministeriums ursprünglich dagegen gestimmt haben soll.
Und zweitens geht es um die Frage, ob in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage der Kollegin Becker womöglich den Abgeordneten und damit dem Landtag über die wahren Vorgänge um das Abstimmungsprozedere im Stiftungsrat nicht die richtigen Antworten gegeben worden sind. Zumindest werden diese Vorwürfe durch die aktuelle Berichterstattung im „Deutschlandfunk“, der für seine professionellen Recherchearbeiten bekannt ist, erhärtet. In einem Bericht mit dem Titel „Klima der Angst und Unfreiheit in KZ-Gedenkstätte“ wird sogar im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Druck des Staatskanzleiministers auf das Finanzministerium von einem – ich zitiere – „politischen Skandal“ gesprochen.
Wie Sie sehen, können wir in dieser Angelegenheit nicht zulassen, dass die Landesregierung ihre Hände in den Schoß legt und hofft, dieses Problem aussitzen zu können. Deutschlandweit und international schaut man auf Thüringen. Man erwartet einen transparenten und konstruktiven Umgang mit den aufgeworfenen Problemen, bei denen es längst nicht mehr nur um die Entlassung eines Gedenkstättenleiters geht. Es geht um mehr. Es geht um das Ansehen Thüringens und es geht uns um die immerwährende Aufgabe der Erinnerung und Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur. Ich habe jetzt bewusst mal das Wort „NS“ ausgesprochen – „nationalsozialistische Diktatur“. Der eine oder andere kann mal über die Zusammensetzung dieses Wortes, das sich aus „nationalistisch“ und „sozialistisch“ zusammensetzt, nachdenken.
Es geht um die Erinnerung an erlittenes Unrecht, die wir nicht nur aus Respekt gegenüber den Opfern und ihren Angehörigen wachhalten wollen,
sondern auch, weil sie zum historischen Gedächtnis unseres Landes gehört. Um dies zu leisten, braucht es funktionierende Führungs- und Arbeitsstrukturen in den Gedenkstätten selbst. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Eigentumswechsel aufgrund des Thüringer Wassergesetzes?
Nach meiner Kenntnis wurden, zumindest im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sonneberg Grundbuchänderungen vorgenommen, die Grenzen und Eigentumsverhältnisse an und um Gewässer betreffen. War bisher zugunsten von Gewässeranliegern neben dem Eigentum am vermessenen Grundstück auch der nichtvermessene Anteil am Fließgewässer eingetragen, so wurden wohl seit Anfang des Jahres die Gewässerbetten vermessen. Es wurde ein selbstständiges Grundstück gebildet, mit einer eigenen Flurstücksnummer versehen und so dem ursprünglichen Eigentümer entzogen. Als Eigentümer ist in dem mir bekannten Fall seit dem 24. Januar 2019 „Öffentliche Gewässer“ eingetragen. Ehemals bestehende Geh- und Wegerechte sind gelöscht.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte auf wessen Anweisung die Änderung der Grundbucheintragung?
2. Inwieweit sind die ursprünglichen Eigentümer der ehemals nicht vermessenen Flächen von der Grundbuchänderung informiert worden?
3. Welche rechtlichen Konsequenzen zieht die Änderung der Eintragung, insbesondere unter nachbarschaftsrechtlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung ehemals eingetragener Grunddienstbarkeiten, nach sich?
4. Wer ist Eigentümer und insofern nachbarschaftsrechtlicher Anspruchsgegner „Öffentliche Gewässer“ der neu vermessenen Flurstücke?
Ich möchte gern eine Erklärung zu meinem Abstimmverhalten abgeben. Der Landtag hat bei solchen Gesetzen nach der Kommunalordnung das öffentliche Wohl im Blick zu haben, und zwar das öffentliche Wohl aller Kommunen und nicht einzelner. Hier werden zwei Kommunen zusammengelegt, die noch nicht mal eine gemeinsame Grenze haben. Das verstößt gegen die Thüringer Kommunalordnung. Zudem werden hier Kommunen zusammengelegt und lassen andere kleine Kommunen in einer Verwaltungsgemeinschaft zurück. Ich kann mir nicht vorstellen, wie es dem öffentlichen Wohl entsprechen soll, wenn die Verwaltungsgemeinschaft dann letztlich nicht mehr lebensfähig ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hatten die Einfügung des § 13a in das Gerichtsverfassungsgesetz als Gesetzentwurf eingebracht. Hintergrund war die uns von vielen Gerichtsvollziehern berichtete zunehmende Gefährdung der Gerichtsvollzieher, wenn sie Vollstreckungsaufträge ausgeführt haben. Wir haben im Justizausschuss eine sehr ausführliche Anhörung durchgeführt – Frau Berninger hat das eben berichtet –, die gezeigt hat, dass der von uns vorgesehene Anspruch auf Auskunftserteilung zu möglichen Gefährdungen unheimlich wichtig ist, damit die Gerichtsvollzieher ihre Aufgaben auch ohne mögliche Gefahren ausführen können.
Als Ergebnis der Anhörungen haben wir uns mit der Regierungskoalition darauf geeinigt, die Regelungen zur Gefährdungssituation mit Beispielen genauer zu fassen. Das heißt, Anfragen durch den Gerichtsvollzieher bei der Polizei sind insbesondere zu Folgendem möglich – ich will es einfach kurz aufzählen, weil es im Vorschlag zur Abstimmung dann auch so drinsteht –: Hinweise auf Gewalttätigkeit, auf Bewaffnung, zu Explosionsgefahren, auf Freitod, zu Ansteckungsgefahren, auf organisierte Kriminalität und zu Personen, welche die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Abrede stellen. Dann gibt es noch Anfragemöglichkeiten zu psychischen und Verhaltensstörungen. Was ich aber auch wichtig finde, was sich erst in der Anhörung herausgestellt hat, ist eine Abfragemöglichkeit bei den Kommunen zu Haltern von gefährlichen Tieren. Das war auch wichtig, das noch aufzunehmen. Das alles gibt den Gerichtsvollziehern in meinen Augen ein Instrument an die Hand, ihren Selbstschutz wesentlich zu erhöhen.
Wir haben damit aber auch den Umfang, die Beurteilung, inwieweit eine Auskunft eingeholt werden kann, in die Verantwortung der Gerichtsvollzieher gelegt. Ich bin mir sicher, dass sie diese Möglichkeit auch verantwortungsvoll wahrnehmen werden und dass mit dieser Regel ein wirkungsvoller Schutzmechanismus für die Gerichtsvollzieher geschaffen ist. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Justizhaushalt wurde in früheren Zeiten immer etwas nebenbei behandelt, weil er im Großen und Ganzen eben ein Personalhaushalt war. Das hat sich grundlegend geändert, insbesondere deshalb, weil der Haushalt entsprechend dem derzeitigen Zuschnitt des Ministeriums nicht nur die Justiz umfasst. Es sind die Migrationspolitik und der Verbraucherschutz dazu gekommen. Allerdings, und das will ich am Rande anmerken, wenn der Haushalt für das Jahr 2020 so beschlossen werden sollte, schreibt er natürlich einer kommenden Regierung – jedenfalls zunächst und vielleicht sogar über mehr als ein Jahr – auch die Struktur des Ministeriums genauso vor, wie sie jetzt ist. Das ist auch ein Punkt, der die Verfassungswidrigkeit jedenfalls nahelegt.
Aber jetzt zum Inhalt des Haushalts – zunächst einmal zum Justizbereich und da natürlich zum Personal: Jeder kennt das Stichwort „Fachkräftemangel“. In der Justiz wird die Situation aber besonders kritisch, weil nach der Wende ein Großteil des Personals mit jungen Jahren eingestellt wurde, das sich jetzt gemeinsam der Altersgrenze nähert.
Dass nun endlich der Ruhestandseintritt dem Beamtenrecht im Sinne einer Entzerrung angepasst worden ist, war überfällig und ist kein Grund, sich dafür zu feiern. Es muss noch viel mehr getan werden.
Wir fordern, den Pakt für den Rechtsstaat vollständig umzusetzen, und zwar nicht nur alle möglichen Stellen zu schaffen, sondern sie auch zeitnah zu besetzen und dazu gehört auch, die falsche Entscheidung zur Abschaffung der Verbeamtung der Rechtsreferendare wieder rückgängig zu machen. Wir haben die Abschaffung durch Rot-Rot-Grün als völlig falschen Weg bezeichnet. Im Kultusministerium war man da schlauer und hat die Beamteneigenschaft beibehalten.
Ein wichtiger Punkt, den ich hervorheben will, ist auch die Digitalisierung der Justiz. Dabei ist eine besonders wichtige Maßnahme, endlich einen medienbruchfreien Austausch innerhalb der Justiz zu gewährleisten.
Und dann gehört zum Thema „Justiz“ natürlich noch das Thema „Strafvollzug“. Ich wiederhole mich dabei ständig mit dem Satz: Man kann nicht anspruchsvolle Strafvollzugsgesetze in die Welt setzen, die umfangreiche zusätzliche Aufgaben für die Justizbediensteten generieren und sich dafür auch noch loben, aber dann nicht für das unumgänglich notwendige zusätzliche Personal sorgen. Ich weiß, dass jetzt kommt, das Strafvollzugsgesetzbuch sei vor Ihrer Zeit beschlossen worden. Das kommt immer.
Das ist zwar richtig, aber ich habe damals schon das Personalproblem angesprochen. Es war im Übrigen ein SPD-Minister. Aber jetzt sind fünf Jahre vergangen. Da können Sie jetzt nicht noch rufen, das Strafvollzugsgesetz sei von früher. Es sind fünf Jahre vergangen, ohne dass eine richtige Reaktion erfolgt ist. Die Landesregierung und Rot-Rot-Grün haben sogar noch eins draufgesetzt und mit dem Jugendarrestvollzugsgesetz wieder ein Gesetz verabschiedet, für dessen Verwirklichung angeblich kein zusätzliches Personal erforderlich ist, was schlicht falsch ist.
Ergebnis: Wir fordern, ein umfassendes Justizvollzugskonzept einschließlich einer Personalbedarfsanalyse, eines Personalentwicklungskonzepts und dessen Umsetzung vorzulegen. Dazu gehört ein verbindlicher Zeitplan zur Aufstockung des Personalbestands. Einhergehen muss das mit einer
gründlichen Evaluation der Vollzugsgesetze, um nicht effektive Maßnahmen wieder zurückzunehmen und auch so Personalressourcen zu gewinnen. Überlastetes Personal im Justizvollzug ist ein Sicherheitsrisiko, was schon längst eine Reaktion erfordert hätte.
Nun noch ein paar Worte zum Kapitel 05 02 „Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerangelegenheiten, Integration“: Rot-Rot-Grün ist mit mir sicher einig, dass „Integration“ ein für Thüringen unheimlich wichtiges Thema für eine funktionierende Gesellschaft und – wie jeder, der genau hinsieht, auch sehen kann – für unsere Demokratie ist. Das ist sicher unbestritten, aber ich bezweifle, dass wir gleicher Auffassung sind, wenn es um das Wie der Integration geht.
Zum Integrationsangebot gehört als Pendant auch die Integrationswilligkeit. Das hat nichts mit der Aufgabe seiner Kultur oder gar seiner Religion zu tun, aber es hat etwas mit der Bereitschaft zu tun, sich an Regeln zu halten, die unsere Gesellschaft als Konsens ansieht, der auch in der Auslegung und Anwendung der Grundwerte unserer Verfassung zum Ausdruck kommt. Und natürlich hat es unmittelbar auch mit Bildung und mit Sprache zu tun. Das alles zusammengenommen sind die Grundlagen von Integration.
Deshalb ist es nicht zielführend, einen Titel im zweistelligen Millionenbereich – nämlich 2,5 und noch einmal etwas mehr als 6 Millionen Euro – zu schaffen, ohne ganz konkret festzulegen, für welche Einzelmaßnahmen er verwendet werden soll. Da lese ich zum Beispiel beim Titel 684 02 als Erläuterung: Neben anderen Maßnahmen und Projekten sind 2,8 Millionen Euro für näher beschriebene Maßnahmen vorgesehen, unter anderem für Maßnahmen zur Armutsprävention durch Förderung der Kompetenz lokaler Akteure in der Armutsprävention usw. Was ist mit den restlichen 10 Millionen Euro und mit den weiteren rund 6 Millionen Euro aus dem Titel 684 72? Da steht ebenfalls einfach: „Maßnahmen zur Integrationsförderung“. Hierzu gibt es nur äußerst schwammige Festlegungen und da hilft auch das Integrationskonzept nicht weiter.
Selbst wenn Sie dazwischenrufen: „Das stimmt nicht!“ Das stimmt schon.
Dort finden sich, was zu fördernde Maßnahmen angeht, unter den Leitlinien und auch bei den Zielen der Integrationspolitik fast nur Allgemeinplätze. Auch dort, wo man meint, konkrete, durchschaubare Fördergeldfestlegungen zu finden, ist nichts dergleichen vorhanden. Vielfach findet man Aktionspläne, die alles offenlassen, ich will drei zitieren: Förderung des Ausbaus von Informations- und Beratungsstrukturen, das Nächste: Förderung der Vernetzung von Beratungs- und Begleitinstrumenten, das Dritte: Vernetzung von staatlichen und nicht staatlichen Akteuren der Integrationsarbeit. Das alles wird unter Verweis auf eine Anlage zur Förderrichtlinie Integration unter den allgemeinen Satz gepackt: Projekte, die zu einer besseren Integration beitragen. Damit kann man alles und nichts fördern. Solche Aktionspläne lassen alles offen. Das ist eine Ausgabe von Steuergeldern nach Gusto.
Wir fordern eine Evaluation der bisherigen Fördermittelverwendung. Effizienz und Wirksamkeit bisheriger Förderungen in diesem Bereich sind zu überprüfen und die Haushaltsausgaben danach auszurichten.
Sie kommen doch noch dran, beruhigen Sie sich doch!
Dazu gehört auch, dass in Vergaberichtlinien solche Projekte gefördert werden, die eine aktive Beteiligung an der Integration zum Inhalt haben.
Dann noch ein Satz zu den Haushaltsmitteln für Abschiebungen im weiteren Sinne: Wir fordern die Landesregierung auf, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine sichergestellte Abschiebung insbesondere von Intensivtätern und islamistischen Gefährdern, zu gewährleisten. Dazu gehört auch das Vorhalten von Abschiebehaftmöglichkeiten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben unsere Forderungen in zwei Entschließungsanträgen zusammengefasst. Die Erfüllung der dort geforderten Maßnahmen halten wir für erforderlich, um für die Bürger eine zukunftsfähige Justizgewährung sicherzustellen und Integration rechtsstaatlich und effektiv zu gestalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben das Thema „Personalnotstand“ im Thüringer Justizvollzug zum Gegenstand einer Aktuellen Stunde gemacht, obwohl das Thema schon sehr lange aktuell ist, nämlich schon ungefähr seit fünf Jahren.
Ja, Sie lachen zu früh, Herr Adams. Sie lachen einfach zu früh, Sie müssen warten, bis der Satz zu Ende ist.
Es ist mittlerweile immer noch aktuell, aber mittlerweile ist es akut – deshalb diese Aktuelle Stunde. Es ist ein kleiner Unterschied zwischen aktuell und akut. Aber „akut“ ist doch ein bisschen mehr als „aktuell“. Ich zitiere aus einem aktuellen Schreiben des Vorstandes des BSBD-Landesverbandes Thüringen an eine Kollegin von uns: „Der Vollzug steuert auf eine personelle Katastrophe zu, die sich kaum abwenden lässt. Man kann allenfalls noch Schadensbegrenzung betreiben und die Folgen vielleicht etwas mildern.“ Schon bei der Behandlung des Strafvollzugsgesetzbuchs im Jahr 2014 – parallel zum Jugendarrestvollzugsgesetz vor einiger Zeit – hatte ich 2014 schon mal gesagt, dass so ein Strafvollzugsgesetzbuch eine hohle Nuss ist, wenn es nicht eine den geänderten personalintensiven Anforderungen angepasste Personalbedarfsplanung gibt und diese dann auch unmittelbar umgesetzt wird. Bis heute, fünf Jahre später, ist nichts passiert.
Im Juli 2015 hat die CDU eine Kleine Anfrage zu diesem Thema – immerhin war damals schon ein Jahr vergangen – gemacht. Der Justizminister hat Folgendes geantwortet – ich zitiere –: „Auf der Grundlage des am 7. März 2014 in Kraft getretenen Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches ist eine aktuelle Personalbedarfsberechnung für die einzelnen Justizvollzugseinrichtungen noch nicht durchgeführt worden. […] Zudem sind aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben,“ – man höre – „die sich aus dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch ergeben, auch
die Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen nach dem Vollstreckungsplan aufgrund der sich verändernden Gefangenenzahlen neu zu strukturieren. Dieser Prozess ist derzeit“ – wir waren eben im Jahr 2015 – „noch nicht abgeschlossen, so dass mit einer Personalbedarfsberechnung noch zugewartet werden muss.“
Nach mehrfachen Aufforderungen hat dann der Landtag im Dezember 2017 – zwei Jahre später – folgenden Beschluss gefasst: „Die Landesregierung wird gebeten, dem Landtag in der ersten Hälfte des Jahres 2018 ein umfassendes Justizvollzugskonzept mit der Perspektive für das Jahr 2025 vorzulegen.“ Das ist an sich schon ein Vorgang, der verdeutlicht, dass der Justizminister seinen Aufgaben hier offensichtlich nicht nachkommt, und bis heute – fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vollzugsgesetzbuchs – liegt uns immer noch kein Personalkonzept vor. Das alles lässt nur einen Schluss zu: Der Justizminister ist die gesamte Legislaturperiode seiner Fürsorgepflicht für die Justizvollzugsbeamten nicht nachgekommen. Eine dringend notwendige Aufstockung des Personals wegen der personalintensiven Neugestaltung des Strafvollzugs ist nicht erfolgt. Nicht zuletzt sind auch die Entweichungen aus dem Justizvollzug darauf zurückzuführen.
Es gibt in der „Thüringer Allgemeinen“ vom 20.11.2017 einen Ausspruch, ein Zitat des Fraktionsvorsitzenden der Grünen,
Herrn Adams, zur Arbeit des Justizministers. Ich gehe mal davon aus, dass die TA ordentlich zitiert. Da sollen Sie gesagt haben: Danke für den Superjob, den du machst, Dieter. – Von einem Superjob kann aus meiner Sicht keine Rede sein; die Justizvollzugsbeamten fühlen sich im Stich gelassen.
Ich zitiere aus einem Schreiben des BSBD vom 17.02.2018 – letztes Zitat, dann bin ich schon fertig –: „Es sieht zunehmend so aus, als ob man sich über den Termin der Landtagswahl retten wolle. Die oft verbal geäußerte Wertschätzung für die Arbeit der Beschäftigten im Justizvollzug wird von diesen überwiegend nur noch als Lippenbekenntnis empfunden.“ Und das sagt meines Erachtens alles.
Danke schön, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Gesetzentwurf, den wir vorgelegt haben, wollen wir die Sicherheit unserer Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Berufs erhöhen, denn Gerichtsvollzieher führen Vollstreckungsmaßnahmen aus, die zu objektiv und subjektiv schwerwiegenden Eingriffen beim Schuldner führen können, und zwar können Gerichtsvollzieher gemäß § 758 Abs. 3 Zivilprozessordnung die Unterstützung von polizeilichen Vollzugsorganen nachsuchen. Das setzt aber immer voraus, dass der Gerichtsvollzieher vor diesem Ersuchen bereits Widerstand vorfindet. Das heißt, der Gerichtsvollzieher hat bisher keine Möglichkeit, derartigen Gefährdungssituationen auch vorbeugen zu können. Wir wollen es deshalb im Ausführungsgesetz zum GVG, zum Gerichtsverfassungsgesetz – eine bessere Stelle haben wir hier nicht gefunden, weil es im Gegensatz zu Sachsen ein Justizgesetz in diesem Sinne hier in Thüringen nicht gibt –, als § 13a einfügen, damit der Gerichtsvollzieher die Befugnis hat, vor Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff beim Schuldner führen und daher auch ein hohes Konfliktpotenzial aufweisen, im Einzelfall dann bei der örtlichen Polizeidienststelle auch nachfragen kann, ob dort Hinweise zu einer Gefährlichkeit oder zu einer Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. Zu dem Zweck können dann auch Personendaten des Schuldners an den Gerichtsvollzieher übermittelt werden. Voraussetzung ist – und wir halten es für wichtig, dass das drinsteht –, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und das ist im Gesetzestext auch entsprechend definiert.
Zwei Punkte noch, die ich gern erwähnen will, sollen nicht verschwiegen werden. § 13a, den wir hier vorschlagen, ist wie § 42a das Sächsischen Justizgesetzes gestaltet, also es ist nicht von uns erfunden worden, aber § 42a dieses Sächsischen Justizgesetzes steht auch nicht alleine. Es gibt zum Beispiel in Berlin noch einen Leitfaden, wo Entsprechendes dazu drinsteht. Es gibt eine Empfehlung des Landesrechnungshofs Brandenburg an die dor
tige Landesregierung, eine der sächsischen Regelung entsprechende Regelung einzuführen. Es gibt in Nordrhein-Westfalen einen Runderlass, in dem im Einzelnen sogar noch viel mehr aufgeführt ist, wann der Gerichtsvollzieher solche Auskünfte erhalten soll, wo insbesondere auch die gefahrgeneigten Vollstreckungshandlungen drinstehen wie Kinderwegnahmen, Räumungen, Verhaftungen usw., die als gefährdungsgeneigt angesehen werden. Und es gibt auch ein Rheinland-Pfalz eine entsprechende Verwaltungsvorschrift dafür. Das ist das eine.
Ich wollte noch auf einen zweiten Punkt hinweisen, rein vorbeugend, falls das Thema „Datenschutz“ aufkommen sollte. Wir sehen den Datenschutz dadurch letztlich nicht beeinträchtigt. Es ist von meinem Vorredner eben schon der § 41 Thüringer Polizeiaufgabengesetz erwähnt worden, der im Grundsatz solche Auskünfte schon vorsieht. Auch wenn man § 17 des Thüringer Datenschutzgesetzes anschaut, wäre eine Datenübermittlung aus unserer Sicht sogar jetzt schon möglich. Aber um das wirklich klarzustellen und dem Gerichtsvollzieher einen Anspruch zu geben, hätten wir es gern gesetzlich geregelt. Dann ist der Gerichtsvollzieher auf der sicheren Seite. Wir bitten um Überweisung des Gesetzesantrags. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Jugendarrestvollzugsgesetz, das sehen wir auch so, ist grundsätzlich eine gute Sache. Wir als CDU-Fraktion begrüßen auch die darin vorgesehenen Ziele und auch die darin vorgesehenen Maßnahmen.
Ja, richtig, Frau Rothe-Beinlich, jetzt kommt das Aber: Nämlich das Aber, das ich schon in der ersten Lesung angebracht hatte, dass für eine wirkungsvolle Umsetzung dieses Gesetzes auch hochqualifiziertes und ausreichendes Personal erforderlich ist. Ich will das nicht einfach so im Raum stehen lassen, sondern für den exklusiven Kreis der noch anwesenden Abgeordneten im Einzelnen noch mal ausführen. Ich fange mal bei § 2, bei dem jetzt durch den Änderungsantrag neu eingeführten Abs. 2 an, wo es so schön heißt, mit dem Jugendarrest als Erziehungsmaßnahme soll durch seine besonders intensive Ausrichtung auf soziale Unterstützungsaktivitäten etwas bewirkt werden. Das hört sich schon mal gut an und ist auch richtig. Nur, wenn man dann wieder hört – Frau Dr. Martin-Gehl hat es vorhin kurz erwähnt –, es gibt dort eine einzige Mitarbeiterin im Sozialdienst und eine planmäßige Vertretung war jedenfalls bisher nicht vorgesehen. So viel zum Thema „besonders intensive Ausrichtung auf soziale Unterstützungsaktivitäten“.
Aber es geht ja noch weiter. Wenn ich mir den § 4 anschaue, steht im Abs. 3 drin: „Die unterschiedlichen Bedürfnisse und Lebenslagen der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, sexuelle Identität, Herkunft, Religion und Weltanschauung sowie Behinderungen werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.“ Das hört sich auch gut an, wir sind auch damit einverstanden, dass das so gemacht wird. Aber da gilt dasselbe.
In § 5 stehen ganz tolle Maßnahmen drin. Ich will nur ein paar davon erwähnen, also dem Arrestierten ist zum Beispiel zu vermitteln, dass er Verantwortung für sein Verhalten übernehmen soll, die
notwendigen Konsequenzen für das künftige Leben ziehen muss, das Bewusstsein für den durch die Straftat entstandenen Schaden soll geweckt werden und es soll eine aktive Auseinandersetzung mit der Tat gefördert werden. Das hört sich auch sehr gut an. Damit sind wir auch einverstanden. Und dann gibt es noch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der fehlenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten. Auch toll. Und dann gibt es noch Einzelund Gruppenmaßnahmen, die sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte beziehen. Auch in Ordnung. Und dann sollen die Arrestierten auch noch darin unterstützt werden, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Das hört sich auch gut an. Dann arbeitet die Anstalt auch noch mit anderen staatlichen Stellen zusammen, nämlich insbesondere mit der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen. So geht das weiter. Ich will Sie nicht überstrapazieren. Ich könnte noch mehr von den Dingen vorlesen, insbesondere, was dann auch noch für Pläne für jeden Einzelnen gemacht werden sollen – die Ermittlung des Hilfebedarfs, das muss ja alles auch erst ermittelt werden, wenn man so schön auf die Individuen eingehen will. Daraus könnte ich Ihnen jetzt noch eine Viertelstunde vorlesen. In der Sache alles richtig. Da haben wir gar keine Kritik.
Ja, das ist einfach das Aber. Das hört sich alles wirklich sehr gut an, aber sie glauben doch nicht im Ernst, dass das alles mit dem vorhandenen Personal gemacht werden könnte. Im Ernst, das glauben Sie doch selbst nicht.
Natürlich kann man ins Gesetz reinschreiben, im Jugendarrest fallen aufgrund dessen kurzer Dauer in der Regel keine personalintensiven Maßnahmen an. Das kann ich da reinschreiben. Aber das ist doch Nonsens. Das stimmt doch nicht. Wenn ich das alles machen will, was ich hier vorgelesen ha
be, dann fallen da in der Tat äußerst personalintensive Maßnahmen an. Die kann ich mit dem Personal, das da ist, nicht beherrschen. Natürlich hat man sich jetzt darauf festgelegt, zu sagen, es braucht kein zusätzliches Personal, das ist alles nicht erforderlich. Aber das Thema haben wir doch beim Strafvollzugsgesetzbuch schon durch. Da hat sich das doch auch schon als Trugschluss erwiesen und deshalb ist das hier genau derselbe Trugschluss. Es sind ja nicht nur wir, die sagen, mit dem Personal geht es nicht, und es ist auch nicht nur der Bund der Strafvollzugsbediensteten. Bei dem könnte man ja noch sagen, das ist ein Interessenvertreter, der will natürlich mehr Personal haben, das ist völlig klar. Nein, da gab es bei der Anhörung auch noch den Prof. Dr. Neubacher, es gab Frau Prof. Dr. Ludwig und sogar der Landesjugendhilfeausschuss war dieser Meinung. Darüber kann man doch nicht einfach hinweggehen und sagen, das interessiert uns alles nicht, es ist einfach genug Personal da. Das stimmt eben so nicht. Wir fordern für den allgemeinen Strafvollzug seit – man kann fast sagen – fünf Jahren, ein Personalentwicklungskonzept und Berechnungen. Ja, ich weiß schon, was jetzt kommt: Es ist fast vor der Vollendung. Aber ich habe es immer noch nicht gesehen. Deshalb lassen wir uns hier bei dem Gesetz auf nichts mehr ein, sondern wir sagen, wir würden dem Gesetz zustimmen, wenn alles das, was in unserem Entschließungsantrag drinsteht, auch vorliegt. Wenn Sie das alles gemacht haben, wenn es eine Personalbedarfsanalyse gibt, wenn es ein Personalentwicklungsprogramm gibt, wenn das vorliegt, dann stimmen wir dem Gesetz zu, anders aber nicht.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben diesen Gesetzentwurf durchaus in dem Bewusstsein eingebracht, dass das Versammlungsrecht ein Kernstück einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft ist. Für die geschichtlich Interessierten unter Ihnen brauche ich wohl nicht zu betonen, dass dieses Recht in unserer deutschen Geschichte hart erkämpft worden ist. Ich erinnere an die deutsche Revolution von 1848/1849 und das Hambacher Fest von 1832.
Dieses Versammlungsrecht sowie das ebenfalls fast immer tangierte Recht auf freie Meinungsäußerung gilt es natürlich auch weiter zu schützen. Genau diesen Schutz bietet das Versammlungsrecht des Bundes, so wie es heute existiert, nach unserer Auffassung nicht mehr. So hat das Bundesversammlungsgesetz deutliche Schwächen und ist vor allen neuen Entwicklungen von Versammlungen nicht mehr gewachsen. Insbesondere hat es der Bund in den letzten Jahren versäumt, das Versammlungsgesetz an die anspruchsvolle Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, insbesondere der Karlsruher Richter, anzupassen. Auch ist die versammlungsrechtliche Praxis heute deutlich stärker durch eine kaum mehr zu überschauende Einzelfallrechtsprechung geprägt. Es fehlt die gesetzliche Grundentscheidung zu diesen Einzelfallentscheidungen.
Wenn ich an die bedenklichen Entwicklungen bei Veranstaltungen aus den extremistischen Bereichen im Freistaat seit 2014 denke, dann hält das Bundesversammlungsgesetz meist nur unzulängliche Antworten parat. Diesem Zustand und dieser insbesondere für Thüringen negativen Entwicklung wollen wir durch ein zeitgemäßes Versammlungsgesetz entgegentreten. Wie ein Vergleich mit den Ländern Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zeigt, sind wir mit diesem Vorhaben keineswegs auf Irrwegen oder fernab der Verfassung unterwegs.
Das Versammlungsrecht hat immer das Recht umfasst, sich friedlich und ohne Waffen in der Öffentlichkeit zu versammeln, und das soll mit diesem Gesetzentwurf in der Zukunft natürlich auch weiter gewährleistet werden. Nicht nachvollziehen kann ich deshalb die von einzelnen Koalitionsvertretern reflexartig geäußerte Kritik unmittelbar nach der medialen Ankündigung des Gesetzentwurfs. Da war zum Beispiel zu lesen, der Gesetzentwurf komme zu spät oder die CDU würde demokratiefeindliche Bestrebungen durch Demokratiebeschränkungen auf absurde Weise bekämpfen und ähnlich Argumente. Dann kam natürlich noch das Argument, das oft kommt, man habe verfassungsrechtliche Bedenken. Das ist ja schön, wenn man Bedenken hat, wenn sie aber unbegründet sind, bringt das auch nichts.
Wenn ich verfassungsrechtliche Bedenken habe, dann sage ich, welche das sind, und sage nicht nur das Schlagwort, ich hätte verfassungsrechtliche Bedenken. Sie wissen das genau.
Wenn Sie sich an gestern erinnern, habe ich die verfassungsrechtlichen Bedenken in meiner Rede ausdrücklich weggelassen und habe sogar darauf hingewiesen. Ich habe die einzelnen Mängel Ihres Gesetzes gestern hervorgehoben und die verfassungsrechtlichen Bedenken beiseite gelassen. So war das, Sie müssen es nachlesen.
Mit unserem Gesetzentwurf soll natürlich weiter garantiert werden, dass sich jeder im Rahmen der Verfassung frei versammeln und seine Meinung sagen kann und ein Verbot einer solchen Versammlung nicht möglich ist. Und wenn man hier etwas anderes unterstellt, dann ist das aus meiner Sicht schlicht böswillig. Aber – und das ist die Hauptintension unseres Gesetzentwurfs – wir wollen kein Versammlungsrecht, das Extremisten und Chaoten in unserem Freistaat für ihre Zwecke ausnutzen können. Deshalb wollen wir es künftig erschweren und im besten Fall verhindern, dass insbesondere Rechtsextremisten unter dem Deckmantel der Versammlungs- und Meinungsfreiheit mit kommerziellen Veranstaltungen Kasse machen.
Genau nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wollen wir im Gesetz fixieren, dass Veranstaltungen, die nicht überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung oder Meinungskundgabe gerichtet sind, auch nicht die Privilegien von Versammlungen in Anspruch nehmen können. Zusätzlich wollen wir es erschweren, dass Extremisten Versammlungen an geschichtlich besonders sensiblen Tagen oder Orten durchführen und dabei auf unerträgliche Art und Weise die Würde der Opfer des nationalsozialistischen Terrorregimes oder der SED-Diktatur verletzen.
Dafür ist die Versammlungsfreiheit nämlich nicht gedacht.
Auf die Einzelheiten und Veränderungen gegenüber dem Bundesversammlungsgesetz wird mein Kollege Jörg Geibert nachher in der Aussprache noch eingehen. Ich würde mir abschließend …
Noch einen Satz: Ich würde mir abschließend wünschen, dass gerade die Linkskoalition, in deren Regierungszeit die rechten Konzerte im Freistaat massiv zugenommen haben, dem Vorhaben der CDU nicht ablehnend gegenübersteht, sondern mit uns anhand des Gesetzentwurfs in einen Diskurs eintritt, wie dem Missbrauch des –
Versammlungsrechts effektiv begegnet werden kann. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Kollegin Marx, wir wollen den Schritt nicht mitgehen. Schon bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs hatten wir doch moniert, dass das Gesetz weit über eine sinnvolle Regelung hinausschießt und mit einer überbordenden Bürokratie verbunden ist. Das ist aus meiner Sicht nur damit zu erklären, dass Rot-Rot-Grün an einem Grundmisstrauen gegen unsere Gesetzgebung oder Demokratie leidet, nach dem Motto, grundsätzlich ist die Gesetzgebung im Thüringer Landtag geprägt von Lobbyismus oder – vielleicht noch viel schlimmer – von sich im Verborgenen haltenden Einflussnehmern, die man irgendwie aufdecken müsse. Die Lobbyisten von Transparency International verweisen darauf, dass sich die Interessenvertretung zunehmend auf professionelle Lobbyagenturen, firmeneigene Interessenvertreter und Anwaltskanzleien verlagere und dass deshalb so ein Gesetz auch notwendig sei. Ich erlaube mir zu fragen, wann solche Aufgezählten im Thüringer Landtag schon jemals an einem Gesetzgebungsverfahren in irgendeiner Weise als Beteiligte teilgenommen haben. Wenn solche Ansichten Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs sind, dann fällt mir da nur der Begriff „Bedeutungsüberschätzung“ ein. Aber Sie sagen, es könnte ja mal passieren.
Was aus meiner Sicht bleibt, ist ein unausgegorenes bürokratisches Monster. Wenn das Gesetz so
über eine Legislaturperiode praktiziert wird, dann müssen Sie dem Bürger nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ein Buch als aktuelle Fassung der Beteiligtentransparenzdokumentation überreichen. Das ist weit von dem vorhergehenden Satz entfernt, dass es benutzerfreundlich sein sollte, wenn zum Beispiel dem Gesetzentwurf alle schriftlichen Beiträge, die es dazu jemals gab, beizufügen sind. Damit war ich jetzt erst einmal bei § 1.
Ja, Sie haben das überarbeitet und vieles noch mal geändert. An dem Fazit hat sich aber durch die Anhörung der Experten, die Diskussion im Ausschuss und die vorgeschlagenen Änderungen nichts geändert. Ich will dazu die letzte Stellungnahme, die schon auf den Änderungsantrag Bezug nimmt, der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern von Thüringen vom 26. November 2018 zitieren. Da wird ausgeführt: „Die von den Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen beantragten Änderungen zum Entwurf des Thüringer Beteiligtentransparenzregistergesetzes“ – da heißt es noch -registergesetzes, jetzt heißt es ja -dokumentationsgesetzes –, „insbesondere die Beschränkung auf die Dokumentation des „legislativen Fußabdrucks“ sind richtig und nachvollziehbar. Dennoch wird der vorliegende Gesetzentwurf […] abgelehnt“, und zwar „mangels Regelungsbedürfnis“. So weit das Zitat der Arbeitsgemeinschaft der IHK.
Ich gebe zu, dass der Entwurf tatsächlich durch diverse Änderungen jetzt ein gutes Stück besser geworden ist, aber
gut, dafür kann man Applaus geben, aber das Aber kommt natürlich sofort hinterher – von einer als Gesetz ausreichenden Qualität, liebe Kollegin, ist der Entwurf weit entfernt.
Es gibt immer noch zahlreiche Ungereimtheiten, Formulierungen, die extrem auslegungsbedürftig sind, und unklare Verpflichtungen. Ich will mal ein paar Beispiele nennen. Zum Beispiel sind solche Beteiligte nach § 2 Satz 2 in die Dokumentation einzutragen, die durch schriftliche Beiträge die Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben haben. Diesen Satz, der da steht, muss man sich noch mal auf der Zunge zergehen lassen. Solche Beteiligte müssen dokumentiert werden, die durch ihre schriftlichen Beiträge die Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen, also zu irgendwelchen anderen Beiträgen, gegeben haben. Wie das so ganz genau funktionieren soll, weiß ich nicht. Jedenfalls ist diese Formulierung keinen Deut besser als die, die vorher da stand, wo darauf abgestellt wurde, ob durch den Beitrag der Anstoß zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs gegeben wurde. Also der Anstoß zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs soll auch do
kumentationspflichtig werden und der Beteiligte natürlich auch. Ich will mal ein Beispiel nehmen, zum Beispiel der Aufsatz eines Professors in einer Fachzeitschrift als Anregung für eine schriftliche Stellungnahme eines Fachverbands. Da wird sich der Professor wundern, wenn er plötzlich nichts ahnend zum Beteiligten in Thüringen wird und auch noch Pflichten hat, was er alles angeben muss: seine Aktivitäten – nicht nur seine Adresse und seinen Namen –, auch noch seine Aktivitäten und was er sonst noch so alles vorhat, muss alles dokumentiert werden. Für mich ist das schlicht nicht nachvollziehbar.
Anderes Beispiel: § 3 macht eine Definition des Beteiligten, wiederholt im Grunde genommen noch mal eine Definition, die schon in § 2 Abs. 1 Satz 1 steht. In § 3 steht drin: „Dokumentationspflichtig […] sind Beteiligte nach § 2 Satz 1“. Was ist mit den Beteiligten nach § 2 Satz 2, von denen ich gerade geredet habe? Die tauchen jetzt wieder nicht mehr auf. Nach § 2 Satz 2 sind nämlich auch diese von Amts wegen zu dokumentieren, die die Anregungen zu Anregungen gegeben haben. Die tauchen jetzt aber hier als dokumentationspflichtige Beteiligte im § 3 überhaupt nicht mehr auf. Irgendwo steht da noch im Folgenden desselben Absatzes, dass auch solche Dokumentationspflichtige da sind, die durch schriftliche Beiträge wieder Anregungen gegeben haben. Die stehen aber in § 2 Satz 1 überhaupt nicht drin.
Um es noch einmal zu betonen: Nach § 3 Abs. 1 ist der Beteiligte dokumentationspflichtig, der sich schriftlich geäußert hat. Das ist insoweit klar. Dann steht in Abs. 3 des Paragrafen ausdrücklich drin, dass der nach Abs. 1 Beteiligte die in § 5 vorgeschriebenen Dokumentationspflichten hat; er muss diese Angaben vollständig machen, und dann steht da noch drin, dass er das an den Landtag zu übermitteln hat. Das passt gerade so. Aber dann steht in dem Zwischenabsatz, der neu eingefügt ist – im Abs. 2 –, plötzlich drin: Dort soll eine Fraktion oder der einzelne Abgeordnete mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs den Dokumentationspflichten nachkommen. Welche denn? Für die ist nirgends eine Dokumentationspflicht geregelt, sondern die Beteiligten haben Dokumentationspflichten. Von Fraktionen oder von einzelnen Abgeordneten war noch nie die Rede, es steht nirgends im Gesetz eine Dokumentationspflicht von denen. Zudem ist fraglich, wo sie das herhaben sollen.
Nicht viel anders ist es mit der Landesregierung. Die hat in § 4 auch eine Verpflichtung abgekriegt, auch wenn jetzt mittlerweile die Ordnungswidrigkeit zum Glück weggefallen ist, sonst hätte die Präsidentin des Landtags dem Ministerpräsidenten vielleicht noch ein Ordnungsgeld auferlegt, eine Ordnungswidrigkeit. Ich will mal die verfassungsrechtlichen Bedenken weglassen, die andere geäußert haben, das führt heute Abend vielleicht auch zu
weit. Aber nach § 4 muss auch die Landesregierung die Angaben nach § 5 für die Beteiligten machen, die bei ihrem Gesetzentwurf mitgearbeitet haben. Woher nimmt die Landesregierung die Angaben dieser Beteiligten, denn die Beteiligten sind nach § 3 verpflichtet, dem Landtag ihre Angaben zu machen und nicht der Landesregierung? So eine Verpflichtung für die Beteiligten gibt es nicht.
Und ganz verwirrend und überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen ist es, wenn man dann die Begründung im Änderungsantrag zum Gesetz liest, warum die Ordnungswidrigkeitenvorschrift gestrichen worden ist. Da steht jetzt wieder drin, ich zitiere: „[D]ie Verpflichtung zur Dokumentation […] [richtet sich] nicht an [die] Akteure außerhalb von Regierung und Parlament“. An wen denn sonst? Ich lasse es mal so als Denksportaufgaben für Sie stehen.
Auf Deutsch gesagt: Es stimmt hinten und vorne nicht. Da sind viele ungeklärte Fragen, auch zum Beispiel: Was passiert denn, wenn mir als Abgeordneter jemand eine Stellungnahme zuschickt? Was ist mit dieser Stellungnahme? Muss ich den dann anschreiben und ihn bitten, mir die Angaben nach § 5 mitzuteilen, dass ich es an den Landtag weiterreichen kann? Oder muss ich ihm schreiben, er soll gefälligst dem Landtag die in § 5 vorgesehenen Angaben übermitteln, weil er mir eine Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf geschickt hat? Ich weiß es nicht, wie es ist. Ich kann in dem Gesetz jedenfalls nicht nachlesen, wie das sein sollte.
Ich erspare mir weitere Beispiele. Ich glaube es reicht aus, um zu belegen, dass es sich um einen unausgegorenen Entwurf handelt, der auch einen Wust von Verwaltungshandeln nach sich ziehen wird. Ich sehe hier schon die neue Abteilung 3 in der Landtagsverwaltung entstehen, mit 20 Mitarbeitern. Es ist vielleicht ein bisschen übertrieben, aber zehn Mitarbeiter könnten es durchaus sein. Ja, ich will gar nicht weiter auf das Gutachten des Rechnungshofs zur Landtagsverwaltung eingehen. Das kennen Sie, jedenfalls alle Interessierten haben das gelesen. Selbst der Datenschutzbeauftragte hat noch etwas zu bemängeln. Ich will nur noch ein Zitat bringen, wieder von Transparency International, zum Änderungsantrag. Die haben dazu Stellung genommen. Was haben Sie da geschrieben? Das zeigt nämlich, wie interpretationsfähig der Text ist. Die haben geschrieben, ich zitiere: „Der Änderungsantrag führt im Weiteren klar aus“ – klar aus, das muss man hören – „dass Beiträge von Interessenvertretern, die sich außerhalb offizieller Anhörungs- und Beteiligungsverfahren bewegen (Hinter- grundlobbyismus), ebenfalls zu veröffentlichen sind.“ Jetzt kann sich jeder überlegen, ob das tatsächlich so in dem Gesetz steht, wie das der Verein Transparency International sieht. Der ist der Meinung, das steht klar im Gesetz. Ich habe es zwar nicht so gefunden, aber es zeigt jedenfalls, dass es
wirklich von vorn bis hinten nicht zusammenpasst. Bevor ich jetzt den Schlusssatz sage, den ich am Anfang schon gesagt habe, dass wir den Gesetzentwurf ablehnen, noch zu einem Vorwurf, von dem ich weiß, dass er jetzt sowieso gleich wieder kommt. Wenn man an Ihren Entwürfen Kritik übt, dann kommt nämlich immer wieder, wir hätten doch eigene Vorschläge machen sollen oder Änderungsvorschläge einbringen sollen. Wir halten das Gesetz, wie schon in der ersten Lesung ausgeführt, schon im Grundsatz für überflüssig. Wir sind deshalb als Opposition auch nicht dafür da, Ihre Fehler im Gesetz zu beheben. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist ein etwas außergewöhnlicher Tagesordnungspunkt, so eine Redaktionsermächtigung. Woher kommt das, dass wir uns hier mit einer Redaktionsermächtigung befassen müssen? Das kommt daher, weil Rot-Rot-Grün kurz vor der letzten Ausschusssitzung einen Änderungsantrag eingebracht hat und nicht wollte – sage ich jetzt mal –, dass darüber auch noch mal intensiv geredet oder beraten wird.
Aber natürlich, gerade Sie haben gesagt, „das ist unser fester Wille“, wenn ich Sie zitieren darf, darf man zwar nicht aus der Ausschusssitzung, aber Sie
wollten es unbedingt in das nächste Plenum bringen und wir wollten noch mal darüber beraten. Das hätte man in einer nächsten Ausschusssitzung in aller Ruhe machen können. Aber das ist eben die Folge davon, wenn man unbedingt was durchdrücken will, obwohl man diese Änderung erst kurz vor der Sitzung einbringt, dann kann man sich das auch nicht mehr anschauen und Sie haben es offenbar selbst auch nicht mehr richtig angeschaut. Dann ist das die Folge, dass wir hier stehen müssen und müssen uns darüber unterhalten, dass das ein Redaktionsversehen ist. Ja, doch, das war schon so. Das hätten wir uns alle ersparen können, wenn man gründlich arbeiten würde und wenn man auch der Opposition Gelegenheit geben würde, so eine Sache zu beraten.
Ich weiß schon, was nachher wieder kommt, dann kommt das Argument: Wir haben doch ewig lange über das Richtergesetz beraten. Da gebe ich Ihnen sogar recht, das hat lange gedauert. Aber der Änderungsantrag, der diese Folge hier hat, ist unmittelbar vor der letzten Ausschusssitzung eingebracht worden und darüber wurde eben nicht mehr beraten, obwohl wir es wollten, sondern es wurde gesagt: Es wird jetzt durchgezogen. Das sind die Folgen, mehr brauche ich dazu gar nicht mehr zu sagen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen – da habe ich meine Brille auf dem Platz liegen lassen, ich muss noch mal zurückgehen.
Es bleibt aber bei den lieben Kolleginnen und Kollegen, auch wenn es hier gar nicht steht.
Frau Dr. Martin-Gehl, das Mögliche haben Sie ja eben schon gesagt. Ich setze mal einen anderen Satz dagegen: Nicht alles, was möglich ist, sollte man auch machen. Das wäre vielleicht auch überlegenswert, wenn man nach der Prämisse vielleicht handelt.
Das Thüringer Richtergesetz, meine Damen und Herren, mag zwar kein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit finden – und wie man sieht, hier auch nicht, wenn ich mich so in den Reihen umgucke, das ist leider so –, als Statusgesetz unserer Thüringer Richter und Staatsanwälte ist es aber, vergleichbar mit dem Statusrecht der Beamten, für diese natürlich von besonderer Bedeutung. Dementsprechend hat es natürlich auch eine rege Beteiligung gegeben in der mündlichen Anhörung und
auch durch schriftliche Stellungnahmen. Diese Beiträge waren in der Regel – und da muss ich Ihnen widersprechen – von Unzufriedenheit begleitet mit den vorgesehenen Neuregelungen, mit Unzufriedenheit und zum Teil natürlich auch mit harscher Kritik sowohl durch die berufsständischen Vertretungen der Richterschaft und der Staatsanwälte als auch durch das – ich sage mal – Justizestablishment; gemeint sind damit die Gerichtspräsidenten, die sich ja auch geäußert haben, die ich nachher, wie das bei den Gerichten so üblich ist, auch als Chefpräsidenten bezeichne – dass sich da nur niemand wundert.
Wie hat Herr Minister Lauinger auf die Kritik reagiert? Ich war am Freitag zur Amtseinführung des neuen Präsidenten des Thüringer Finanzgerichts. Und was sagt der Minister zur Kritik an den neuen Regelungen des Richtergesetzes? Ich habe es nicht mitgeschrieben, deshalb nur sinngemäß: Man solle sich nicht so ereifern, so grundlegend seien die Änderungen jetzt auch nicht und es gebe keinen Anlass zu einer übertriebenen Kritik. So ähnlich haben Sie sich jedenfalls ausgedrückt; Sie können es ja nachher vielleicht genauer sagen.
Ich hatte schon gesagt, das Richtergesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Richter, ihre Rechte und Pflichten, und es ist das Statusgericht für Richter und Staatsanwälte. Und deshalb ist es wie bei allen grundlegenden Gesetzen: Man sollte sie nur mit Änderungen anfassen, wenn es besonders wichtige Änderungsregelungen sind, die man beschließen will. Wenn der Minister davon ausgeht, dass seine neuen Regelungen – jetzt mal überspitzt gesagt – nur Marginalien sind, dann hätte er es besser bleiben lassen sollen. Das Richtergesetz zu ändern, um einige wenige, von Kritikern sogar als unnötig bezeichnete Änderungen durchzusetzen, wird der Wichtigkeit dieses Gesetzes nicht gerecht.
Ja, hören Sie mal zu, dann wissen Sie, was ich will. Ich bin ja noch lange nicht fertig. Sie müssen halt erst mal zuhören und sich dann äußern und nicht vorher schon dazwischen reden.
Jetzt komme ich zu den vorgesehenen Neuregelungen.
Es gibt dabei ja durchaus welche – das hatte ich in der ersten Lesung schon gesagt –, die wir auch mit
tragen könnten, wenn es nicht andere gäbe, die von uns als unnötig oder auch falsch befunden werden. Bevor ich auf die Einzelheiten eingehe, will ich aber wegen der teilweisen Aufgeregtheit der Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz einige wenige Worte verlieren.
Auch wenn ich in meiner Rede zur ersten Lesung zu dieser Unabhängigkeitsfrage schon was gesagt hatte, will ich es hier noch mal wiederholen: Unser Grundgesetz postuliert nicht die Unabhängigkeit der Justiz. Unser Grundgesetz schreibt die Unabhängigkeit des Richters vor – und das ist bei Weitem nicht dasselbe. In Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz steht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Dasselbe steht in dem vorhin bereits zitierten Artikel 86 unserer Thüringer Verfassung – genau derselbe Wortlaut: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Und daraus folgt, dass Gesetze, auch das Statusgesetz der Richter und Staatsanwälte, solche Regelungen enthalten müssen, die diese Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen bzw. – umgekehrt – sie gewährleisten, und daran ist das Richtergesetz auch zu messen. Dabei ist Unabhängigkeit in dem Sinne gemeint, dass der Richter in seiner Entscheidungsfindung nicht beeinträchtigt werden darf und die entsprechenden Ressourcen für seine unabhängige Entscheidungsfindung ohne Beeinflussung zur Verfügung gestellt werden müssen. Neben den grundlegenden Regelungen zur Unabhängigkeit im Deutschen Richtergesetz, wie zum Beispiel der Unversetzbarkeit oder der Richterstellung auf Lebenszeit, gibt es Regelungen, die den Randbereich dieser Unabhängigkeit berühren und über die man natürlich trefflich streiten kann, wie zum Beispiel die Art und Weise der ersten Einstellung oder der Ernennung auf Lebenszeit, insbesondere wer in welchem Gremium auf welcher Grundlage darüber entscheidet. Mit der Unabhängigkeit des Richters in seiner Entscheidungsfindung hat das in diesem Stadium zunächst mal noch nichts zu tun. Auch sonst betrifft zum Beispiel die Frage, wer über eine Beförderung entscheidet, nicht die Unabhängigkeit des Richters, sondern viel eher die Frage, auf welcher Grundlage diese Beförderungsentscheidung getroffen wird. Das ist nämlich der eigentliche Knackpunkt: Das bestehende Richtergesetz enthält solche Regelungen und es hat sich seit vielen Jahren in diesen Regelungen auch bewährt.
Dort, wo es sich – auch nach Auffassung der Betroffenen – bewährt hat, besteht gerade kein Änderungsbedarf, so zum Beispiel beim Präsidialrat als einer der Richtervertretungen. Jede der Gerichtsbarkeiten, angefangen von der personell am größten, der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bis hin zur Finanzgerichtsbarkeit, hat bisher einen eigenen Präsidialrat, dessen Vorsitzender der Chefpräsident ist und dessen Mitglieder von der Richterschaft des Gerichtszweigs gewählt sind. Der Präsidialrat ist
unter anderem bei der durch den Justizminister beabsichtigten Beförderung, Versetzung oder auch Entlassung eines Richters zu beteiligen. Bei diesen äußerst wichtigen Entscheidungen kann mit dem Präsidialrat die Fachkenntnis der Richtervertretung aus dieser Fachgerichtsbarkeit eingebracht werden, vor allem auch die Kenntnis des Chefpräsidenten, der im Zweifel den Betroffenen, dessen dienstliche Beurteilung und Besonderheiten selbst kennt und zum Teil auch an den Beurteilungen selbst beteiligt war.
Das ist die Situation, wie sie bis jetzt ist. Weshalb es nun notwendig sein soll, diese gerichtsspezifischen Präsidialräte aufzulösen und daraus einen fachgerichtsübergreifenden Präsidialrat zu kreieren, das erschließt sich nicht nur mir nicht. Alle angehörten Chefpräsidenten haben sich dagegen ausgesprochen, aber nicht nur die, sondern auch die Berufsverbände. Die Formulierungen reichen von dem milden „wenn es denn überhaupt einen gemeinsamen Präsidialrat geben soll“, über die Äußerung „wird äußerst kritisch gesehen“, bis hin zu „ist abzulehnen“. Und auch in der gemeinsamen Stellungnahme der Thüringer Richterverbände und Richtervertretungen heißt es, dass eine Notwendigkeit der Abkehr von der derzeitigen Struktur der gerichtsbezogenen Präsidialräte nicht gesehen wird. Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit führt dazu aus: „Der beabsichtigte gemeinsame Präsidialrat zerstört ein grundsätzlich funktionierendes und bewährtes System fachlich gebotener Beteiligung der sachnäheren Kolleginnen und Kollegen der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit.“
Die jetzt mit dem Änderungsantrag vorgesehene Aufstockung um ein weiteres Mitglied der betroffenen Fachgerichtsbarkeit macht die Sache nicht besser. Wo der Effizienzgewinn liegen soll, wenn zum Beispiel anstatt eines Vorsitzenden und zwei gewählter Richter im Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit jetzt ein Vorsitzender und zehn gewählte Richter, davon fünf aus der Sozialgerichtsbarkeit, entscheiden, das soll mir erst einmal jemand erklären. Die Masse macht es jedenfalls nicht.
Ein anderer Punkt – ich gehe mal weg vom Präsidialrat zum Richterwahlausschuss: Seine Zuständigkeit ist bisher die Einbeziehung bei der Lebenszeiternennung eines Richters. Jetzt ist er vorgesehen auch bei streitigen Beförderungen in der zweiten Stufe nach dem Präsidialrat. Seine Zusammensetzung bisher: acht Landtagsabgeordnete, zwei ständige Vertreter der Richterschaft plus ein Richter aus der betroffenen Gerichtsbarkeit plus deren Präsident sind zwölf Mitglieder. Jetzt: keine acht Landtagsabgeordneten, sondern zehn Landtagsabgeordnete, wieder die zwei Richter als ständige Mitglieder, drei Richter aus der betroffenen Gerichtsbarkeit, also 15 Mitglieder. Es ist schon für mich nicht nachvollziehbar, weshalb das Gremium von zwölf auf 15 Mitglieder aufgebläht werden soll. Am
Verhältnis der Abgeordneten zu den Richtern ändert sich nämlich nichts.
Darüber hinaus schließen wir uns den Stellungnahmen an, die das Ausschließen der Präsidenten insbesondere bei der Lebenszeiternennung für falsch halten. Eine beratende Stellungnahme reicht hier nicht aus. Für mich sieht es so ein bisschen nach Ideologie aus, gerade denjenigen von der Mitentscheidung auszuschließen, der am meisten zur Person des Richters sagen kann, nur weil er offenbar Präsident eines Gerichts ist.
Das waren jetzt mal zwei Beispiele. Neben diesen will ich auszugsweise noch auf weitere Kritikpunkte der Richtervertretungen eingehen, die sich mit dem Satz zusammenfassen lassen, der in einer der Stellungnahmen steht: „Die verkündete grundlegende Revision des Richtergesetzes ist nicht erkennbar.“ Ich kann die Richtervertretungen verstehen, wenn sie monieren, dass zum Beispiel keine gesetzlichen Formulierungen von Beurteilungsmaßstäben oder des Beurteilungsverfahrens vorgesehen ist, sondern das Ministerium ohne nähere Bestimmung zur Regelung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt wird. Der Richterbund hat dazu gesagt: „Die Regelung über die dienstliche Beurteilung in § 7 ist an Allgemeinplätzen kaum zu überbieten.“ Auch halten wir eine Beurteilung alle fünf Jahre für ausreichend, zumal es ja immer noch Anlassbeurteilungen gibt und die bei Beamten vorgesehenen Beförderungen, die auch für kürzere Beurteilungszeiträume sprechen, bei den Richtern zumindest, was A 14 und A 15 betrifft, in der Besoldung R 1 sowieso schon automatisch eingeschlossen sind. Dagegen meine ich, bei der Proberichterbeurteilung ist die erste Beurteilung nach 18 Monaten viel zu lang; es muss eine kürzere Zeit sein, um noch hinreichend Gelegenheit zu Veränderungen zu geben. Problematisch ist auch die Regelung in § 7 Abs. 5 letzter Absatz, nach der unter Umständen das Ministerium Richterbeurteilungen überbeurteilen kann. Das halten wir für nicht richtig.
Ein zweiter Hauptkritikpunkt der Richtervertretung ist die Ausgestaltung der Mitbestimmung. Auch wenn wir den Selbstverwaltungswunsch, wie er ja vielleicht von den Linken mitgetragen wird – wenn ich das so vorhin mit einem halben Ohr richtig gehört habe –, nicht mittragen, ist doch festzustellen, dass zu Recht beklagt wird, dass die Mitbestimmungsregelungen hinter denen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes zurückbleiben. Für die Mitbestimmung in § 41 Abs. 2 ist weiterhin kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen und § 36 enthält durch die neue Einrichtung eines Landesrichter- und Staatsanwaltsrates eine unnötige Aufblähung durch ein weiteres Gremium, das bisher nicht nötig war und dessen Notwendigkeit durch die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen auch nicht gesehen wird. Der bisherige gemeinsame Ausschuss ist damit nicht vergleichbar. Insbesondere
ist das bisher keine dritte Stufenvertretung, die nicht für notwendig gehalten wird.
Noch kurz zum Änderungsantrag: Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat an all diesen Umständen, die ich eben vorgetragen habe, nichts geändert. Ich zitiere aus dem Schreiben des Vereins der Thüringer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e. V. vom 25. Oktober 2018 – also gerade mal zwei/drei Wochen her –: „Dieser Änderungsantrag trägt den Interessen der Thüringer Richterinnen und Richter (und ebenso der Staats- anwältinnen und Staatsanwälte) in keiner Weise Rechnung und wird von uns grundsätzlich und mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Dies kann ich auch im Namen der anderen Verbände mitteilen.“ Dem ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Ein Versuch der Mitglieder der CDU im Justizausschuss, den Änderungsantrag zum Anlass einer erneuten Anhörung zu machen, wurde mit der Mehrheit abgeblockt.
Was bleibt noch zu sagen? Wirkliche Innovationen enthält der Gesetzentwurf keine. Man hätte zum Beispiel an Regelungen denken können, die einen zeitweisen Wechsel in die Anwaltschaft oder Wirtschaft ermöglichen würden, oder die Möglichkeit, über den vorgesehen Ruhestandstermin hinaus noch zu verlängern oder für ältere Kollegen Teilzeitmodelle vorzusehen. Das waren alles Vorschläge, die im Raum standen. Nichts davon ist geschehen. Was bleibt als Fazit? Alles in allem ein Gesetzentwurf, den wir ablehnen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, seit 2006 haben die Länder die Regelungskompetenz auch für den Jugendarrestvollzug. Und weil es die fortgeltende Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes gibt, haben bisher nur einige Länder, und diese auch erst in den letzten Jahren, von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Landesjugendarrestvollzugsgesetz erlassen. Auch wenn die geltende Arrestvollzugsordnung des Bundes bisher vom Bundesverfassungsgericht noch nicht infrage gestellt ist, sehe ich schon auch die Notwendigkeit, den Arrestvollzug dann doch landesgesetzlich zu regeln.
Im Grundsatz können wir als CDU-Fraktion mit den grundlegenden Regelungen des Gesetzes mitgehen. Insbesondere stimmen wir dem in § 2 formulierten Ziel des Arrests zu, auch wenn es etwas anders als in § 90 JGG formuliert ist. Auch den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung können wir zustimmen; allerdings will ich darauf hinweisen, dass das Gesetz sehr viele Allgemeinplätze enthält und eine erfolgreiche Anwendung davon abhängen wird, ob diese auch sinnvoll ausgefüllt werden können.
Ich habe, damit Sie das sehen, wie das mit diesen Allgemeinplätzen ist, den Gesetzestext mit vorgenommen und will Ihnen als Beispiel mal nur den § 5 Absätze 1 bis 3 zur Kenntnis bringen. Da steht in Absatz 1: „Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den durch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entstandenen Schaden soll geweckt und eine aktive Auseinandersetzung mit der Tat gefördert werden.“ In Absatz 2 steht dann: „Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Zudem sind den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer zu vermitteln.“ Und dann kommt noch das i-Tüpfelchen in Absatz 3: „Einzelund Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.“ Das hört sich sehr gut an, sehr anspruchsvoll.
Angesichts all dieser Maßnahmen, die ich eben vorgelesen habe, sollte man aber nicht vergessen,
wie lange so ein Jugendarrest dauert. Ein Jugendarrest dauert im Höchstmaß einen Monat, es kann aber auch sein, dass da jemand nur zwei Wochen sitzt. Und wenn er in den zwei Wochen das alles beigebracht bekommen soll, was ich Ihnen eben vorgelesen habe, dann könnte das etwas schwierig werden.
Also ich gehe mal davon aus, dass wir sowieso alle für eine Überweisung der Gesetzesvorlage an den Ausschuss stimmen werden, sodass ich jetzt auf weitere Einzelbestimmungen des Gesetzes nicht mehr eingehen will. Aber ich will allgemein zu dem Gesetz noch etwas sagen und schon jetzt darauf hinweisen, dass die höchstens vier Wochen – oder der eine Monat – eines Arrests nicht mit zu viel Bürokratie überfrachtet werden dürfen. Wenn die Vollzugsbediensteten in erster Linie mit schriftlichen Darlegungen und der Fertigung von Plänen beschäftigt werden, dann kommt die Erziehung in zwei, drei oder vier Wochen auf jeden Fall zu kurz.
Nur mal ein Beispiel: So gibt es zu Beginn des Arrests gleich zwei Gespräche mit dem jeweiligen Jugendlichen, in denen vieles ermittelt werden soll und anschließend, wenn das dann ermittelt ist, nachdem auch der daraus resultierende Hilfebedarf durch die Bediensteten noch mal diskutiert worden ist, kommt alles in einem Erziehungs- und Förderplan zusammen. Der wird dann aufgeschrieben, das heißt, da sitzt wieder ein Justizbediensteter unter Umständen ein paar Stunden und überlegt sich, was er da schriftlich in einen sogenannten Vollzugsplan reinschreibt. Da ist der halbe Arrest schon vorbei, bis das alles fertig ist. In § 8 steht das Verfahren dazu drin, wie das aussehen soll. Das ist ein Paragraf, der ist ewig lang. Wenn man das alles wieder machen will und die Vollzugsbediensteten das machen und auch noch darüber diskutieren sollen, welche von den acht verschiedenen Maßnahmen, die man alle anwenden könnte, bei so einem Jugendlichen, der vielleicht zwei Wochen jetzt da im Jugendarrest ist, angebracht wären – also ich will es Ihnen nur mal sagen: Da steht zum Beispiel in Absatz 3 drin, was man da alles mit dem Jugendlichen machen könnte, das sind „Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und Integration“ – sicher ein hehres Ziel –, „Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtprävention“ – auch schön –, „Maßnahmen zur lebenspraktischen und finanziellen Eigenständigkeit“ – da müsste er, glaube ich, schon einen größeren Kurs machen –, „Maßnahmen zur beruflichen und schulischen Entwicklung“ – Lesen und Schreiben in zwei Wochen, na ja –,
„angemessene Beschäftigung“ – er soll da auch noch beschäftigt werden während des Ganzen –, „Sportangebote“ – das soll er auch machen – „und
Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit“
na ja, innerhalb des Arrests hat er natürlich auch noch Freizeit, und die muss aber strukturiert gestaltet werden –,
„Unterstützung bei der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens“ – das wäre nicht schlecht – sowie „Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen“. Das sind alles Dinge, wenn man das so liest, dann drängt sich für mich auf, dass da sehr viel Papier produziert wird. Ob aber diese ganzen Hilfen auch mit Erfolgsaussichten eingesetzt werden können, wenn man das so liest, drängen sich einem da gelinde gesagt Zweifel auf. Und jetzt zu guter Letzt …
Ja. Bitte schön.
Da würde ich Ihnen zunächst mal so ohne Weiteres zustimmen, ich komme aber nachher sowieso noch mal zu dem Thema.
So, jetzt also zu guter Letzt noch ein anderer, allgemeiner Gesichtspunkt, und das greift das etwas auf, was der Kollege Fiedler eben angesprochen hat. Ich habe eben schon gesagt, das sind alles sehr ambitionierte Regelungen, gegen die ich als solches auch gar nichts habe, das ist eigentlich alles in Ordnung. Ich sehe nur das zeitliche Problem und jetzt kommt eben noch ein anderes Problem dazu: Ich habe schon, als wir über das Justizvollzugsgesetzbuch diskutiert hatten – das war schon im Jahr 2013 – gesagt, dass die Umsetzung dieses Justizvollzugsgesetzbuchs ein hohes Maß an Engagement und Kompetenz der Justizvollzugsbe
diensteten erfordert. Und wenn ich dann im Vorwort zum jetzigen Gesetz lese: „Durch den Erlass des Gesetzes“ – bei dem Jetzigen steht das drin – „entstehen keine zusätzlichen Kosten“, dann sage ich Ihnen schon heute:
Dann können Sie sich das Gesetz schenken. Wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, weiß ich nicht, wie Sie das alles machen wollen.
Es braucht nämlich hochqualifiziertes Personal zur Umsetzung. Insbesondere gehe ich bei diesen Zielen davon aus, dass man zusätzlich psychologisches und pädagogisches Fachpersonal braucht – wenn man das Papier jedenfalls mit Leben erfüllen will. Wenn alle Maßnahmen mit dem vorhandenen Personal bereits durchgeführt werden, dann können Sie es auch bei der Arrestvollzugsordnung des Bundes belassen. Dann brauchen wir eigentlich kein neues Gesetz.
Ich will noch einen Satz zitieren, der bezeichnend ist. Im Vorwort zu diesem Gesetzentwurf steht drin, ich darf zitieren: „Im Jugendarrest fallen aufgrund dessen kurzer Dauer in der Regel keine personalintensiven Maßnahmen […] an.“ Was soll man von diesem Satz halten, der im Vorwort steht,
wenn man dann liest, was im Gesetz alles getan und gemacht werden soll, was ja, wenn man es machen kann, ganz gut wäre? Dieser Satz konterkariert meines Erachtens das Gesetz. Wenn Sie den Arrestvollzug wie bisher betreiben wollen, dann brauchen wir in der Tat auch kein neues Gesetz.
Aus meiner Sicht gibt es hinreichend Diskussionsbedarf, um im Justizausschuss ausführlich über dieses Gesetz zu diskutieren. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich fasse mich kurz. Die Landesregierung hat eine Gesetzesänderung des Ministergesetzes vorgelegt, zu der wir in der ersten Lesung bereits auf Probleme hingewiesen hatten. Ich hatte dazu vor allem ausgeführt, dass eine Karenzzeitregelung, wenn sie für Thüringen überhaupt für notwendig gehalten wird, nicht dazu führen sollte, dass der Thüringer Steuerzahler über Jahre hinweg einem ehemaligen Minister weiter alimentieren muss.
Was hat die Regierungskoalition jetzt aus der Vorlage der Landesregierung gemacht? Sie hat die nun in seinen Augen bereits fragwürdige Karenzzeit sogar noch ausgeweitet, und zwar auf ein Maß, das die doppelte Zeit enthält, als sie für Bundesminister vorgesehen ist. Die Begründung dafür ist die Be
rücksichtigung von Meinungen aus der Anhörung im Justizausschuss. Was heißt „von Meinungen“? Es waren im Wesentlichen zwei Meinungen, die sagen, das ist zu kurz, und das sind zwei bestimmte Lobbyorganisationen, nämlich LobbyControl und Transparency International. Die beiden plädieren natürlich aus ihrer Sicht, man kann schon sagen, aus ihrer Weltsicht für eine sehr lange Abklingzeit bei Ministern. Also die sollen sehr lange ins Abklingbecken. Es mag durchaus sein, dass man im Bund über so etwas reden kann, eine tatsächliche Abklingzeit von mehr als zwölf oder 18 Monaten. Aber in Thüringen, das habe ich schon bei der ersten Lesung von der Zeit her infrage gestellt. Welche tollen Beziehungen zu Thüringer Firmen soll es denn geben, bei denen eine Tätigkeit als Minister a. D. selbst nach 18 Monaten noch das Ansehen der Landesregierung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beschädigen könnte?! Also ich glaube, hier nehmen sich einige in Thüringen zu wichtig.
Deshalb zielt unser Änderungsantrag zur ursprünglichen Regierungsvorlage auch auf eine Karenzzeit von höchstens zwölf Monaten ab, die wir für die Thüringer Verhältnisse wirklich für ausreichend halten.
Das ist der eine Punkt, aber es gibt natürlich noch zahlreiche weitere Regelungen in diesem Gesetz, die nicht stimmig sind bzw. die weite Interpretationen zulassen. Ich will Ihnen mal ein Beispiel nennen: In § 5 a Abs. 1 steht drin, dass die Anzeigepflicht einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit besteht. Wird diese Frist nicht eingehalten, das heißt, wenn jetzt jemand anzeigt und dann schon nach zwei Wochen die Tätigkeit aufnimmt, dann steht da drin, dann kann die Aufnahme der Tätigkeit bis zu einem Monat vorläufig untersagt werden. Das heißt also, nach diesem Monat kann er die Tätigkeit aufnehmen. Aber in dem neu eingefügten § 5 b Abs. 3 steht jetzt drin, dass die Tätigkeit erst nach abschließender Entscheidung der Landesregierung aufgenommen werden darf. Also was jetzt? Das passt irgendwie nicht so ganz zusammen, was man da zusammengeschrieben hat.
Oder anderes Beispiel, das hatte ich schon in der ersten Lesung gesagt und es ist leider nicht richtiggestellt oder klargestellt worden: Nach § 5 b Abs. 2 soll eine Untersagung 18 Monate nicht unterschreiten und sogar bis 24 Monate gehen. Jetzt nehmen wir mal als Beispiel einen Minister a. D., dem, nachdem er schon zwölf Monate Minister a. D. ist, einfällt, dass er jetzt eine Tätigkeit aufnehmen könnte und das zeigt er jetzt an. Heißt das jetzt, wenn vier Monate später die Landesregierung dann gnädigerweise darüber entscheidet – nehmen wir mal die zwölf Monate plus vier Monate, dann sind wir bei 16 Monaten –, wenn die Entscheidung kommt, fan
gen dann die 18 Monate an oder hat er dann nur noch zwei Monate zu warten? Das kann man so herum und so herum verstehen. Und ich befürchte, es soll so verstanden werden, dass dann die 18 oder sogar 24 Monate erst anfangen sollen. Man hätte es doch klarstellen können, man hätte es eindeutig klarstellen können, indem man reinschreibt, dass die Dauer von 18 Monaten mit der Entlassung des Ministers beginnt. Dann wäre es klar. So ist es völlig offen und jeder kann es verstehen, wie er will, und hinterher gibt es nur Streit.
Was ich auch nicht so toll finde, ist, wie das beratende Gremium, die Mitglieder, gewählt werden: mit Mehrheitsentscheidung. Mit Mehrheitsentscheidung heißt, die Regierungskoalition wählt die Mitglieder. Das finde ich nicht so gut. Wenn man schon so ein Gremium schafft, sollte es irgendwie neutral besetzt sein und nicht durch die Regierungskoalition, welche Mehrheit es dann auch ist.
Vielleicht noch einen Satz zur Ordnungswidrigkeit: Also wenn man hier in so einem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit braucht und das auch noch als Signalwirkung nach außen bezeichnet, zeigt das eine Auffassung von einem Minister, die ich so nicht teile. Vielleicht sehen das andere anders. Also das ist ein falsches Signal nach außen, wenn man hier eine Ordnungswidrigkeit einführt und die auch noch als Signalwirkung bezeichnet.
Und zu guter Letzt: Ich bin mal gespannt, was die Evaluation im Jahr 2022 ergibt, die da drinsteht. Was passiert denn eigentlich, wenn es bis zum Jahr 2022 keinen Fall gegeben hat? Wird dann das Gesetz wieder aufgehoben oder wie geht es dann weiter?
Ja, das werden wir sehen. Das ist jedenfalls eine schöne Frage, die auch wieder offen ist. Danke schön!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will zum Thema „Richtergesetz“ eines voranstellen: Die richterliche Unabhängigkeit – das hat der Justizminister eben eigentlich auch schon betont – ist ein hohes Gut unserer Demokratie und deshalb sollte man bei Änderungen von rechtlichen Regelungen sehr verantwortungsvoll damit umgehen. Ich habe eben bewusst „die richterliche Unabhängigkeit“ gesagt. Das ist Artikel 97 Grundgesetz, Absatz 1. Da steht nämlich drin: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Von einer unabhängigen Justizverwaltung – da sind wir auf einer Linie, Herr Minister – steht da nichts. So viel dann zum Grundsatz.
Nun zum vorgelegten Gesetzentwurf: Es gibt ja bereits öffentliche Äußerungen der Richtervertretungen. Ich will die nicht noch mal zitieren, sie standen in der Zeitung. Offenbar gibt es da noch immer Probleme und ich weiß nicht, ob ein sachbezogener Diskurs mit den Richtervertretungen nicht zu Ergeb
nissen führen könnte. Vielleicht kann der Minister dazu noch was sagen.
Zum Inhalt der vorgesehenen Änderungen will ich – weil es die erste Lesung ist – nur kurz Stellung nehmen. Wir könnten durchaus mit einigen Änderungen im Richtergesetz mitgehen. Ich will als Beispiel eine der in meinen Augen wichtigsten Änderungen ansprechen, das ist die Verfahrensweise bei Beförderung. Die bisherige Regelung ist so: Der Justizminister schlägt jemanden zur Beförderung vor, der Präsidialrat ist entweder einverstanden oder nicht einverstanden. Wenn er nicht einverstanden ist, gibt es dieses berühmte Einigungsgespräch und wenn es in dem Einigungsgespräch keine Einigung gibt, entscheidet der Minister – Punkt. Das ist die bisherige Regelung. Sie entspricht – die ist auch nicht falsch – dem Demokratieprinzip, der Verantwortung des Justizministers für die Justiz. Da gibt es jetzt natürlich auch andere Ansichten, denen aus meiner Sicht ein grundsätzlich anderes Verständnis vom Demokratieprinzip und von der Gewaltenteilung zugrunde liegt. Ich hatte es ja eben angesprochen, unsere Verfassung regelt nicht die Unabhängigkeit der Justiz, sondern – und das ist ein essenzieller Unterschied – die Unabhängigkeit des Richters in seinen Entscheidungen. Damit es bei dieser Unabhängigkeit des Richters bleibt, gibt es da Schutzmaßnahmen für den Richter. Er ist auf Lebenszeit ernannt im Gegensatz zu anderen Ländern, er ist nicht versetzbar und er wird – kann man so sehen – zunächst mal automatisch durch eine Besoldungsdurchstufung sogar befördert, nämlich mindestens bis zum Regierungsdirektor, wenn man es mal vergleicht. Das sind alles Regularien, die die Unabhängigkeit des Richters schützen und die sind auch gut so.
Es bleibt allerdings dabei, dass der Justizminister die Verantwortung für nicht richterliche Entscheidungen in der Justiz trägt. Deshalb haben wir uns zum Beispiel 2011, als es um eine Änderung des Richtergesetzes ging, ganz konsequent dagegen ausgesprochen, die Letztverantwortung in ein Gremium zu legen, das letztlich keinerlei politische Verantwortung hat bzw. das auf der politischen Ebene verantworten muss.
Wie sieht jetzt die Neuregelung aus? Sie wurde gerade angesprochen. Es bleibt zunächst bis zu dem Thema „Einigungsgespräch“ alles beim Alten. Wenn es beim Einigungsgespräch keine Einigung gibt, ist dann aber nicht diese Entscheidung des Ministers da, sondern dann entscheidet der Richterwahlausschuss. Entscheiden tut er auch nicht, sondern er ist dann entweder auch mit dem Vorschlag des Ministers einverstanden – dann ist alles gut – oder er ist nicht damit einverstanden. Dann – und das ist jetzt wirklich der neue Schnitt – ist keine der beiden Seiten im Recht, sage ich mal. Dann kann der Richterwahlausschuss seinen Kandidaten nicht durchsetzen, wenn der Justizminister nicht damit
einverstanden ist, aber auch der Justizminister kann seinen Kandidaten nicht durchsetzen, wenn der Richterwahlausschuss damit nicht einverstanden ist. Die Folge ist: Der Justizminister bringt einen neuen Kandidaten und das Ganze geht von vorne los – wenn man so will, auch eine Art Letztentscheidung, er muss nämlich nicht ernennen. Aber das ist sprachlich egal, wie man das bezeichnet. Das ist jedenfalls eine Regelung, mit der wir durchaus mitgehen können.
Das ist eine Regelung, die wir für vernünftig halten. In Baden-Württemberg ist es so ähnlich. Der Minister hat Baden-Württemberg vorhin ja als eines der Länder erwähnt, an denen sich der Gesetzentwurf jedenfalls zum Teil orientiert. Das finden wir in dem Bereich gut so.
Allerdings komme ich dann auch gleich, wenn wir über den Richterwahlausschuss reden, zu einem Punkt, den wir kritisch sehen, und das ist die Erweiterung des Richterwahlausschusses bzw. des Staatsanwaltswahlausschusses auf zehn Landtagsabgeordnete und einen Vertreter der Rechtsanwaltschaft. Das muss aus unserer Sicht nicht sein und das ist auch sachlich – sehe ich jedenfalls nicht – in keiner Weise begründet, dieses Gremium so aufzublähen.
Ein weiteres Beispiel, über das wir im Ausschuss noch reden sollten, ist der gemeinsame Präsidialrat, in dem auch lediglich nur noch ein Gerichtspräsident vertreten ist, während die anderen Präsidenten der Obergerichte dann lediglich noch ein Anhörungsrecht haben. Ich sehe auch nicht so recht, warum man unbedingt den einzelnen Fachgerichtsbarkeiten ihren Präsidialrat wegnehmen muss und einen gemeinsamen Präsidialrat macht, wo, wenn es dann tatsächlich um Personalentscheidungen geht, aus meiner Sicht der entsprechende Sachverstand bei Weitem nicht mehr so gut vertreten ist wie vorher.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch ein positives Beispiel zum Thema „Staatsanwaltschaften“ nennen: Wir begrüßen, dass der Gesetzentwurf die Rechtsverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten weitgehend angleicht, soweit das nach dem Beamtenstatus der Staatsanwälte möglich ist.
Das waren Beispiele, mit denen ich zeigen wollte, dass es schon noch einiges im Ausschuss zu besprechen und zu diskutieren gibt. Lassen Sie mich zum Schluss noch etwas sagen: Vonseiten des Richterbunds wird immer die Selbstverwaltung hervorgehoben, die es in anderen Ländern gibt. Der Minister hat vorhin Ungarn als ein Land erwähnt, in dem die Justiz nicht so gut funktioniert. Ungarn hat eine solche Selbstverwaltung der Justiz. Man braucht gar nicht nach Ungarn zu blicken, man kann auch nach Italien schauen. In Italien gibt es
schon seit Jahrzehnten eine Selbstverwaltung der Justiz. Ich möchte es keinem, der hier im Saal sitzt, wünschen, dass er mal versuchen wollte, in Italien einen zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Wenn überhaupt, wartet er dann mindestens zehn Jahre. Da ist sein Vertragspartner, von dem er das Geld will, wahrscheinlich schon gestorben. Also das zeigt: Die Selbstverwaltung ist nicht unbedingt die tolle Lösung und kann sich genau auch ins Gegenteil auswirken.
Deshalb mein letzter Satz hier: Wir haben ein hervorragend funktionierendes Justizsystem, das in einem Ranking mit anderen Staaten an einer der vordersten Stellen steht. Mehr: Nur eine maßvolle Modernisierung des Dienstrechts gewährleistet, dass dies dann auch so bleibt und dafür wollen wir eintreten. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist ja gut und schön, was Sie alles gesagt haben. Ich finde es auch in größten Teilen richtig. Gerade zum letzten Satz zu den Werkstätten reizt es mich natürlich zu sagen: Es ist ja schön, wenn die Werkstätten das machen, wenn sie nicht zum Teil wegen Personalmangels geschlossen sind. Aber das war jetzt nur zu Ihrem letzten Satz.
Wir haben einen Antrag eingebracht, das in der letzten Legislaturperiode beschlossene Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch zu evaluieren, einen Bericht über die wissenschaftliche Begleitung des Vollzugs vorzulegen und für die Ergebnisse der Evaluierung dann gegebenenfalls ein Maßnahmenkonzept vorzulegen. Der vormalige Justizminister, den Sie gerade eben erwähnt haben, Herr Poppenhäger, hatte im Jahr 2013 dieses Gesetz dem Landtag vorgelegt. Ich hatte damals für die CDUFraktion in der Landtagssitzung vom 17.10.2013 bereits gefragt, wie dieses anspruchsvolle Programm ohne erhebliche Personalverstärkung durchgeführt werden soll, denn im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch sind zum Beispiel im Diagnoseverfahren weitgehende Dokumentationspflichten vorgesehen. Ob diese Bürokratie tatsächlich notwendig ist, stellen wir infrage.
Deshalb zum Beispiel unser Evaluationsantrag. Wir gehen nämlich davon aus, dass es zur Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensweisen notwendig ist, das Personal erheblich zu verstärken oder – wenn das nicht geht – zu prüfen, ob die vorgeschriebene Bürokratie wirklich notwendig ist. Ich will Ihnen als Beispiel die §§ 12, 13 und 14 nennen. Das sind die Aufnahmeverfahren, Diagnoseverfahren und die Vollzugsplanung. § 15 schreibt für die Vollzugsplanung 22 zu berücksichtigende Einzelpunkte vor.
Wenn ich mal die bundesgesetzliche Regelung nehme, da sind acht definierte Einzelpunkte vorgesehen gewesen – die gilt ja nicht mehr –, die im Vollzugsplan zu behandeln sind. Unser § 13 „Diagnoseverfahren“ füllt eine ganze Seite, im Bundesrecht sind es gerade mal sechs Sätze, die dafür ausreichend waren, um zu definieren, was man da alles feststellen und machen sollte.
Ich will auf der anderen Seite noch mal ausdrücklich klarstellen: Die CDU-Fraktion steht hinter dem in § 2 des Strafvollzugsgesetzbuchs definierten Ziel – das steht so drin –, „zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“. Aber – und das habe ich an anderer Stelle auch schon mal betont – neben der Resozialisierung steht in diesem § 2 noch der Satz 2: Aufgabe des Vollzuges ist es, „die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen“. Es gibt also zwei Ziele. Wir wollen, dass untersucht wird, inwieweit sich die Einzelpunkte, die insbesondere in diesen §§ 13, 14, 15 stehen, als sinnvoll herausstellen. Das hat überhaupt nichts mit der Behauptung der Regierungskoalition zu tun, wir hätten eine Abkehr vom Resozialisierungsvollzug gefordert. Das ist ein ganz bewusstes Missverstehen unserer Forderung.
Ihr Kultusminister hat gestern von Fake News gesprochen. Das sind hier, milde ausgedrückt, sogenannte Fake News von Ihnen. Es gibt bei Ihnen einen Redner, in dessen jedem zweiten Satz das Wort „redlich“ oder „unredlich“, neuerdings auch noch „infam“ vorkommt. Ja, er weiß, wer gemeint ist.
Liebe Kolleginnen, es ist schlicht unredlich – jetzt nehme ich mal das Wort „unredlich“ in den Mund –, unseren Antrag als eigenen Antrag aufzugreifen und dann zu behaupten, wir hätten eine Abkehr vom Resozialisierungsvollzug gefordert. Das ist schlicht unredlich, es ist schlicht die Unwahrheit.
Wir haben von einer Evaluierung der Sinnhaftigkeit bestimmter Regelungen gesprochen, wie wir sie in unserem Antrag unter 1.a und b auch aufgeführt haben. Diesem Antrag bitten wir zuzustimmen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Tagesordnungspunkt betrifft unsere Geschäftsordnung, über deren Auslegung bei grundsätzlichen Fragen der Landtag beschließt. Nun hat der Justizausschuss mit Mehrheit einen Beschlussvorschlag vorgelegt, der aus unserer Sicht nicht mehr weit über eine reine Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung hinausgeht. Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass es bisher guter parlamentarischer Brauch war, die Geschäftsordnung nicht durch Mehrheitsentscheidung zu regeln. Aber es soll ja jetzt alles anders gemacht werden – besser ist das nicht.
Zuzustimmen ist dem Eingangssatz des Vorschlags der Regierungskoalition. Dort steht: „Die Informations- und Akteneinsichtsrechte der Abgeordneten nach § 114 GO sind im Lichte der Thüringer Verfassung auszulegen.“ Wenn sich der Vorschlag daran halten würde, aber da fängt es schon an. Der Beschlussvorschlag der Koalitionsfraktionen ist für uns nicht akzeptabel, weil er weit über das Ziel hinausschießt und es wird – so er angenommen wird – sicher nicht lange dauern, bis der Thüringer Verfassungsgerichtshof Gelegenheit hat, darüber zu entscheiden.
Das können Sie sehen, wie Sie wollen, Frau Henfling. – Auszulegen ist § 114 der Geschäftsordnung. Das heißt aber eben nur auszulegen und nicht neuzufassen bzw. nicht, sich über bestehende Regelungen einfach mit der Behauptung, es sei eine Auslegung, hinwegzusetzen. Der Auftrag war ganz klar gefasst und umfasste offensichtlich nicht die in § 114 Abs. 4 und 5 Geschäftsordnung enthaltenen eindeutigen Regelungen zur Personalakte. Hier gibt es nichts auszulegen.
Deshalb geht schon Punkt 1 des Vorschlags der Regierungskoalition viel zu weit, da er diese Personalunterlagen mit umfasst, was nach der Begrün
dung des Vorschlags auch so gewollt ist. Er geht aber auch sonst viel zu weit. Wir kastrieren unseren Wissenschaftlichen Dienst selbst und schaden uns damit auch selbst, wenn geregelt werden soll, dass jeder Abgeordnete alles aus der Verwaltung einsehen können soll, auch die Entwurfsfassungen von Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes. Zum einen widerspricht dies dem in Absatz 3 des § 114 Geschäftsordnung festgelegten Funktionsschutz und zum anderen kann es zu einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes führen, wenn jeder dortige Mitarbeiter damit rechnen muss, dass sein konkreter eigener Beitrag auch dann offenbart wird, wenn er letztlich, aus welchen Gründen auch immer, im Gutachtenergebnis nicht aufgenommen ist, oder – und das wäre noch schlimmer – er richtet seinen Beitrag in vorauseilendem Gehorsam schon danach aus, dass später sein Beitrag durch Abgeordnete begutachtet wird. Auch das kann nicht im Sinne der parlamentarischen Arbeit und nicht in unserem Sinne sein.
Hier wird unter dem Deckmantel der Informationsfreiheit – hört sich gut an, genauso wie Transparenzgesetz – ein Akteneinsichtsrecht gefordert, das mit der parlamentarischen Arbeit nichts mehr zu tun hat. Was soll das denn heißen? Was ist für die effektive Arbeit eines Abgeordneten erforderlich, unabhängig davon, ob es einen Bezug zu einem parlamentarischen Beratungsgegenstand hat? Ich kann nicht erkennen, was das sein soll, was keinen Bezug zur parlamentarischen Arbeit hat, aber für die Arbeit des Abgeordneten unbedingt erforderlich sein soll. Das sehe ich nicht. Das ist ein falsches Verständnis des Abgeordnetenstatus, zu meinen, jeder Abgeordnete müsse in alle Vorgänge der Landtagsverwaltung Einblick nehmen können, wenn es ihn gerade interessiert.
Wozu haben wir einen Präsidenten gewählt, der die Verwaltung nicht nur leitet, sondern der sie auch verantworten muss? Genau diese Verantwortung ist in Artikel 57 Abs. 3 Thüringer Verfassung gemeint und das sollten wir mit dieser Auslegung nicht aushebeln. Im Übrigen ist es schlicht unredlich, wenn in der Begründung steht, mehrheitlich hätten sich die angehörten Sachverständigen für eine völlig uneingeschränkte Akteneinsicht ausgesprochen. Mathematisch könnte das zwar gerade noch stimmen, aber es waren allenfalls zwei von drei Angehörten. Würde man die Ansicht der Externen Kommission noch berücksichtigen, stünde es schon zwei zu zwei, und bei genauerem Hinschauen noch nicht einmal das. Auch Prof. Wolff war der Ansicht, dass die einzusehenden Akten gerade für die parlamentarische Beratung angelegt sein müssen. Letztlich gibt der Beschlussvorschlag – wenn man genau hinsieht – nur die Meinung der Sach
verständigen Prof. von Achenbach wieder und mehr nicht.
Was das Selbstvertretungsrecht eines Ausschusses angeht, muss die Voraussetzung hierfür zunächst lauten, dass es kein Gesamtvertretungsinteresse gibt, sonst ist nach Artikel 57 Abs. 4 Thüringer Verfassung der Präsident qua Verfassung als Vertreter des Landtags berufen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt ein Selbstvertretungsrecht eines Ausschusses in Betracht und nicht – so wie es jetzt formuliert ist –, wenn er einfach ein eigenes Recht geltend macht. Das ist viel zu weit gefasst und deshalb ebenfalls abzulehnen. Es bleibt dabei: Der Auslegungsvorschlag geht weit über eine Auslegung hinaus. Er entspricht nicht dem vom Landtag erteilten Auftrag und ist in seiner Reichweite in keiner Weise durch die parlamentarische Arbeit eines Abgeordneten gerechtfertigt. Er dürfte darüber hinaus gegen Artikel 57 Abs. 3 der Thüringer Verfassung verstoßen und wir lehnen deshalb den Beschlussvorschlag der Regierungskoalition ab und beantragen, unseren zu übernehmen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, nachdem es offensichtlich keinerlei Hemmungen mehr gibt, einfach aus dem Ausschuss zu berichten,
erlaube ich mir auch zu sagen, dass der Ausschuss so begonnen hat, dass wir die Absetzung dieses Punkts beantragt hatten, weil es eben noch Redebedarf dazu gab. Und Sie haben es durchgezogen, Sie haben es gegen unseren Willen einfach per Mehrheit durchgezogen.
Das muss man hier mal sagen und nicht, wir hätten über unseren Antrag nicht geredet.
Nein.
Sie haben von vornherein unseren Absetzungsantrag abgelehnt und haben gesagt: Das wird jetzt heute durchgezogen. Und genau so haben Sie es gemacht. Natürlich haben wir dann noch schnell einen Antrag gehabt und dann gab es auch noch Zeit, den durchzulesen. Aber es hat überhaupt keine Diskussion mehr stattgefunden, weil Sie es einfach durchziehen wollten. Deshalb beantrage ich aus verschiedenen Gründen – ich muss nicht noch mal wiederholen, was der Präsident hier eben alles gesagt hat, er hat vollkommen recht mit dem, was er gesagt hat – die Zurückverweisung an den Ausschuss, damit man vernünftig darüber reden kann. Das, was die Kollegin Marx hier vorgelesen hat, ist
doch nur die halbe Wahrheit. Sie liest den Punkt 3 vor, aber sie liest nicht den Punkt 1 vor. Lesen Sie doch mal den Punkt 1! Da steht drin: Akteneinsicht in alles, was es in der Landtagsverwaltung gibt.
Wissen Sie, was das ist? Das ist kein Auslegungsantrag, das ist ein schlichter Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird damit geändert. In § 114 Geschäftsordnung steht in den Absätzen 3 und 4 zum Beispiel drin, wie mit Personalakten umzugehen ist. Das interessiert Sie hier überhaupt nicht.
Sie wollen das per Auslegung ändern. Das ist keine Auslegung, Sie ändern schlicht den § 114 damit. Das geht so nicht und deshalb beantrage ich die Zurückverweisung an den Ausschuss.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, vor einer Woche war Justizausschusssitzung und die Vorkommnisse in den JVAs waren natürlich in vier Tagesordnungspunkten Gegenstand der Sitzung. Ich will hier nicht über die Vorkommnisse, insbesondere über die beiden Ausbrüche aus der Jugendstrafanstalt Arnstadt und der JVA Suhl-Goldlauter, reden – ich könnte jetzt zu dem Thema eben noch sagen, ein betroffener Hund bellt, aber ich wollte darüber nicht reden.
Wir hatten zum Ausbruch der drei Gefangenen aus der JSA Arnstadt in vertraulicher Sitzung einen Film über diesen Ausbruch gesehen. Das war zwar sehr eindrucksvoll, man kann vielleicht auch „kurzweilig“ sagen, aber die Präsentation lenkt von dem eigentlichen Problem ab, nämlich was die Ursachen waren und welche Konsequenzen bereits gezogen worden oder welche dringend zu ziehen sind. Die Ursachen hat der Justizminister sehr schnell im Versagen einzelner Justizbediensteten gesehen und es mag durchaus auch was dran sein. Die Häufung von Vorkommnissen allein in menschlichem Versagen der Justizbediensteten zu suchen, greift aber sicher zu kurz, denn bisher sind wichtige Fragen ungeklärt geblieben.
Was Suhl-Goldlauter betrifft, ist eine Kommission eingesetzt, das heißt nichts anderes, als dass eine nähere Aufklärung möglicherweise erst in Monaten zu erwarten ist. Wieso es bei einem ziemlich einfachen Vorgang einer Kommission bedarf, sehe ich nicht ganz ein, es sei denn, die Aufklärung soll auf die lange Bank geschoben werden.
Für den Komplex der JSA Arnstadt haben sich Bedienstete auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Was aber daran gehindert hat, andere Bedienstete zu befragen und so den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist mir auch nicht ersichtlich. Das ist bis heute offenbar nicht geschehen oder wurde jedenfalls im Ausschuss nicht mitgeteilt.
Es bleibt deshalb zunächst nur festzustellen, in beiden Ausbruchsfällen war offenbar die Aufsicht durch Bedienstete nicht so besetzt wie es vorgeschrieben war. Woran das gelegen hat, liegt noch im Dunkeln – und das Wochen nach den Vorfällen.
Es liegt jedoch nahe, dass Bedienstete außer den Überwachungsaufgaben noch andere Aufgaben zu