Gerald Grünert
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Last Statements
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Obwohl die Koalitionsfraktionen fast eineinhalb Jahre brauchten, um den Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, in Form eines Gesetzentwurfes am 10. Dezember 2015 zu beschließen,
wird diese Art der Untersetzung durch zwei weitere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, und 1 BvR 3051/14, maßgeblich zu hinterfragen sein.
Bei der Diskussion über die Verfassungswidrigkeit der Änderungen in Brandenburg spielten die gleichen Argumente, wie sie von den Befürwortern der Übergangsfrist in Sachsen-Anhalt benutzt wurden, eine bedeutende Rolle.
Alle Argumente, welche zur Rechtfertigung der Übergangsfrist für Sachsen-Anhalt vorgetragen wurden, hatten damals auch das Oberverwaltungsgericht und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zur Rechtfertigung der rückwirkenden Gesetzesänderung angeführt.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem entschieden entgegengetreten. Es hat den Vertrauensschutz der Eigentümer auf die geltende Rechtslage vor der Gesetzesänderung höher bewertet als das Interesse des Staates bei der Einnahmeerzielung. Zitat:
„Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasser
Diese verfassungsrechtlichen Überlegungen könnten nun dazu führen, dass das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt seinen Standpunkt überdenken muss und unter dem Eindruck der sich nun verfestigenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Abwägung zwischen den fiskalischen Interessen der Beitragserhebung und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes der Eigentümer zum Ergebnis kommt, dass die Übergangsfrist vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 verfassungswidrig war.
Werte Damen und Herren! In meiner Rede vom 10. Dezember 2014 bin ich detailliert auf die veränderten Grundlagen des Kommunalabgabenrechts eingegangen. Ich möchte daher nochmals hervorheben, dass mit der Verabschiedung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt, also seit dem Jahr 1991, für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen eine Satzung Voraussetzung war. Die Fälligkeit war klar geregelt in § 6 Abs. 6 des damaligen KAG. Die Vorschrift sagte Folgendes zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aus: dass sie mit Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, der Teilmaßnahme oder des Abschnitts entstehen würde. Von einer Satzung oder sogar einer wirksamen Satzung war bis zur Neuregelung des Kommunalabgabenrechts im Oktober 1997 nicht die Rede.
Durch das Erste und das Zweite Heilungsgesetz wurde der Grundsatz für leitungsgebundene Einrichtungen verändert. Dies führte dazu, dass eine Beitragserhebung mit dem Anschluss, spätestens jedoch mit dem erstmaligen Erlass einer rechtskräftigen Satzung möglich war. Das war eine Abkehr vom kommunalabgaberechtlichen Satzungsgebot, das in § 2 KAG klare Bestimmungen vorsieht, die einer Gebühren- bzw. Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen waren. Aber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt eben, es gibt kein Recht auf die Unwirksamkeit von Satzungen seitens der Aufgabenträger.
Meine Damen und Herren! Wenn nunmehr das Ministerium für Inneres und Sport einen Rund
erlass zur Aussetzung der Beitragserhebung - in Anführungsstrichen - bis auf Weiteres erlassen hat, dann ist dieser Schritt nicht nur geboten, sondern aus unserer Sicht auch erforderlich.
Noch in der Dezember-Sitzung des Innenausschusses bekräftigte der Staatssekretär Herr Professor Dr. Gundlach, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Auswirkungen auf sachsen-anhaltische Regelungen haben würden.
Die Vertreter der Taskforce begründeten ihre Arbeit bei der - In Anführungsstrichen - Hilfe zur Erstellung der entsprechenden Satzung als rechtskonform. Dies hatte ich schon im April 2013 vom Minister erfahren, der damals auch die Wirkung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 auf SachsenAnhalt ausschloss.
Nunmehr fordert meine Fraktion alle Fraktionen und die Landesregierung auf, eine gründliche rechtliche Prüfung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen. Es gilt, Gründlichkeit vor Schnelligkeit zu setzen und im zweiten Schritt, klare Regelungen zu erlassen, die das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat wiederherstellen und zu den Grundsätzen des Abgabenrechts zurückführen.
Zu klären ist für diesen Zeitraum natürlich die spannende Frage, wann denn überhaupt für die bereits seit dem Jahr 1991 angeschlossenen Eigentümer die sachliche Beitragspflicht und ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein sollen.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass es sich bei dem Erschließungsbeitrag II um einen sogenannten normalen Beitrag handele und die Beitragspflicht entsprechend den allgemeinen Regelungen entstehe. Vergleiche Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, 13. Juli 2006, 4 L 127/06. Der besondere Herstellungsbeitrag beinhalte keinen von der gesetzlichen Regelung losgelösten oder durch Richterrecht geschaffenen Beitragstatbestand, sondern findet seine Rechtsgrundlage, so dass OVG, in § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SachsenAnhalt.
Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wird daher, eingeschränkt auf die Altanschlussnehmer, auch für diesen Beitrag nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG geregelt.
Dass in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Vorteilslage der Altanschlussnehmer auch auf die mit der Erneuerung verschlissener Anlagenteile verbundene dauerhaf
te Sicherung der Anschlussmöglichkeit verwiesen wird, hat schon von vornherein nichts mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu tun.
Das Bestehen der Vorteilslage im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes hängt neben der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme auch von der rechtlichen Sicherung ab.
Hat eine Kommune oder ein Zweckverband nach Inkraftsetzung des Kommunalabgabengesetzes eine vorhandene zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage übernommen und den bei der Übernahme an diese Anlage angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, so wird dem angeschlossenen Grundstück eine dauerhafte gesicherte Anschlussmöglichkeit erst mit der Widmung der Anlage geboten, die nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt grundsätzlich durch den Erlass einer Satzung erfolgt, mit der die Benutzung der öffentlichen Einrichtung geregelt und der Zugang zu ihr eröffnet wird.
Wird den Anschlussnehmern kein Anschlussrecht und keine Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung eingeräumt, so fehlt es an der den Vorteil begründenden Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung. Daher entstand die Vorteilslage für die in Rede stehenden Grundstückseigentümer schon allein durch die Schaffung der öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne, die mit der erstmaligen Widmung im Satzungsrecht
des Beklagten erfolgte, so das Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 L 41/03.
Aber auch vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Oktober 1997 entstand die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung; denn die Gesetzesänderung war eher klarstellend als konstitutiv. Dazu das Oberverwaltungsgericht vom 19. Februar 1998 - OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -: Eine nach der Neufassung des Absatzes 6 entstandene Beitragspflicht kann folglich nach altem Recht nicht verjährt sein.
Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts von 1998 dürfte nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und vom 12. November 2015 nicht mehr zu halten sein;
denn sie führte zu einer verfassungswidrigen Auslegung des Kommunalabgabengesetzes SachsenAnhalt in der Fassung vor der Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1997. Damit kann argumentiert werden, dass für Sachverhalte, die bis zum Oktober 1997 abgeschlossen waren, die normale Verjährungsfrist von vier Jahren in vielen Fällen schon begonnen hatte oder sogar schon abgelaufen war und somit der Beitragsanspruch in der formalen Festsetzungsverjährungsfrist erloschen ist.
Meine Damen und Herren! Seit der Inkraftsetzung am 21. Juni 1991 hat es zahlreiche Änderungen der rechtlichen Norm gegeben. Ob das Erste und Zweite Heilungsgesetz oder das Erste und Zweite Investitionserleichterungsgesetz - immer führten Änderungen nicht zu einer höheren Transparenz und Rechtssicherheit bei seiner Anwendung. Im Gegenteil: Die Grundstückseigentümer wurden immer wieder mit neuen Varianten der Einnahmebeschaffung durch die handelnden Kommunen und Zweckverbände überzogen, die nicht zuletzt eine weitere Beteiligung an längst vergangenen Baumaßnahmen ermöglichten.
Allein seit dem Jahr 1994 hat meine Fraktion mehrfach auf Probleme im Umgang mit und bei der Anwendung des Kommunalabgabengesetzes hingewiesen, zahlreiche Anträge und Gesetzesinitiativen eingebracht, um eine für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbare und verlässliche Anwendung zu garantieren.
Man kann diesen Aktivitäten zahlreiche Petitionsverfahren der letzten Legislaturperioden zugrunde legen, ob es die teilweise bis zum Jahr 1991 rückwirkend beschlossenen Satzungen betrifft, die erstmaligen Erschließungsbeiträge für Jahrhunderte alte Straßen oder beliebige Satzungsänderungen immer mit dem Hintergrund, dass eine Änderung in die formal oder materiell fehlerhafte Satzung rückwirkend eingeführt wird und damit erst nach der erstmaligen Veröffentlichung in Kraft treten würde.
Oder die beliebten Praktiken, die auf der Grundlage einer noch nicht vollständigen Herstellung oder eines nicht vollzogenen Ausbaus - Stichwort fehlende Straßenbeleuchtung - zu erheblichen Beitragsnacherhebungen geführt haben und somit den vorliegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Ausbringung des Rechtsstaatsprinzips für den Bürger vermissen ließen.
Bis zum heutigen Tag reißen Petitionen, die diese Materie berühren, nicht ab. Erwähnt sei an dieser Stelle die Stadt Lauchstädt, die bereits auf der Grundlage einer Straßenausbaubeitragssatzung
getätigte schlussgerechnete und bezahlte Straßenausbaumaßnahmen feststellte. Nunmehr stellt die Verwaltung fest, dass die ausgebauten Straßen aus ihrer Sicht noch nicht erschlossen waren; es fehlt der zweite Fußweg oder die Straßenlaternen oder ihre Leuchtweite waren nach dem heutigen Bedarf nicht vorhanden. Angeblich gab es kein technisches Ausbauprogramm oder ortstypische Bauweisen lagen nicht vor.
Auf welchen Zeitpunkt sich welche Satzung bezieht, die für die Beurteilung der entsprechenden Vorteilslage herangezogen wird, bleibt offen. Ist es das Ortsstatut vom 30. Mai 1853 über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in dieser Stadt? Oder ist es die Änderung der 1. Mai 1895 erlassenen Preußischen Polizeiordnung vom 7. April 1985? Oder die Veröffentlichung von Satzungen von 1923? - Man könnte das weiterführen.
All diese Bauvorschriften sind angeblich nicht dazu geeignet, ein begründetes Ausbauprogramm zu untersetzen.
Ähnlich verhält es sich in der Praxis, rückwirkend für die im Zeitraum von 1991 bis 1999 getätigten Straßenausbaumaßnahmen Beiträge zu erheben - oftmals eine von der Kommunalaufsicht im Rahmen der Prüfung der Haushaltsausgleiche vorgeschlagene zusätzliche Einnahmebeschaffungsmöglichkeit.
Dies vor dem Hintergrund, dass bis zum 21. April 1999 die Gemeindevertretung durch die Normierung von § 6 Abs. 1 Satz 1 des KAG als KannRegelung unter Berücksichtigung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze das Recht hatte, keine Satzung zu erlassen oder geringere Beitragssätze festzusetzen. Diese Praxis fand ihre inhaltliche und rechtliche Bestätigung durch den Grundsatzbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 31. Januar 2007. Eine Handlungsoption seitens des Landes Sachsen-Anhalt wurde damals wie heute ausgeschlossen.
Meine Damen und Herren! Mit dem Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März wird Folgendes ausgeführt - ich zitiere -:
„Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgend
wann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.“
Fazit ist, dass die Entstehung des Anspruches, jedenfalls nur für Investitionsvorhaben nach dem 7. Oktober 1997, auch von einer wirksamen Satzung abhängt. Allerdings dürfte diese Änderung rückwirkend nicht mehr anwendbar sein, weil sonst für den Zeitraum vor dem Stichtag eine verfassungswidrige echte Rückwirkung vorliegen würde.
Die entsprechende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 und vom 5. März 2013 verfassungswidrig und somit unzulässig.
Das bedeutet aber, dass die Betragspflicht für den Herstellungsbeitrag II zu Beginn der 90er-Jahre in vielen Fällen rechtlich entstanden war. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht war aber keine wirksame Beitragssatzung notwendig. Die Gemeinde oder der Zweckverband hätten aber eine Satzung erlassen und den Beitrag geltend machen müssen. Der Beitragsanspruch für den Herstellungsbeitrag unterlag dann natürlich der Festsetzungsverjährung von vier Jahren. Er dürfte also bis zum Jahr 1997, als das zusätzliche Merkmal für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht das Erfordernis einer Satzung vorschrieb, in vielen Fällen bereits zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen sein, als das Oberverwaltungsgericht SachsenAnhalt sich zur Problematik der Erhebungsmöglichkeit noch gar nicht geäußert hatte.
Es kommt aber nicht darauf an, ob die Gemeinden und Verbände ein entsprechendes Rechtsbewusstsein hatten - das Oberverwaltungsgericht hat nach eigenem Bekunden nicht etwa eine neue Rechtslage geschaffen, sondern die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt.
Das BVG hat mit seinen Entscheidungen vom November klare Grenzen gesetzt. Wenn Kommunen und Verbände diese Rechtslage nicht erkannt haben, so müssen sie sich dieses Versäumnis anrechnen lassen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist schon verwunderlich, welche Äußerungen man hier zur Kenntnis nehmen muss. Nun sind die Verbände schuld daran, dass jetzt der Herstellungsbeitrag II eingezogen wird.
Die Taskforce hat diese Satzungsvoraussetzungen mit den Verbänden doch erst durchgesetzt, damit sie das machen können. Bleiben Sie doch einmal bei der Wahrheit!
Es gibt genug Anordnungsverfügungen, wo die Verbände durch das Landesverwaltungsamt beauftragt werden, das durchzusetzen. Das gehört dazu.
Und Ihre sogenannte Hoffnung - fragen Sie einmal in Zeitz nach. Warum macht Zeitz von Ihrer Hoffnung keinen Gebrauch?
- Sie können mir eine Frage stellen, dann werde ich darauf eingehen.
- Dazu sind Sie nicht in der Lage. Das ist das Problem bei Ihnen.
Zu dem angeblichen Alternativantrag. - Herr Präsident, ich komme mir langsam ein Stück weit veralbert vor. Das ist keine Alternative. Ich zeige Ihnen das an einem konkreten Beispiel.
In Ihrem Alternativantrag heißt es unter Punkt 1: „Der Landtag bekräftigt seinen Regelungswillen“.
- Die Verjährungsfrist von vier Jahren war bereits davor Abgabenrecht, Kollege Schröder.
„Abgabenrecht“ heißt: Für die Möglichkeit der Festsetzung des Beitrages besteht eine Frist von vier Jahren. Diese wurde weder durch die Kommunalaufsicht noch durch die Zweckverbände durchgesetzt. Dann kann man sich nicht hinstellen und sagen, die Verbände seien schuld. Nein, schuld ist auch die Kommunalaufsicht; denn sie hat das geduldet. Sie hat es seit 1999 geduldet, dass keine Satzungen erlassen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2015 ausgeführt, dass die Frage der echten Rückwirkung eine Rolle spielt. De facto machen sie genau das. Sie machen eine echte Rückwirkung für einen Zeitraum, für den die Aufgabenträger Beiträge schon längst hätten festsetzen müssen. Dazu waren sie rechtlich verpflichtet. Dem kamen sie nicht nach.
Und die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre. Das ist eine wunderschöne Sache. Die Frist von zehn Jahren bezieht sich auf das Verwaltungsverfahrensrecht. Wir haben es hier mit dem Abgabenrecht zu tun, Kolleginnen und Kollegen! Das Abgabenrecht gilt für die Art und Weise der Inanspruchnahme; es geht nicht um das Verwaltungsverfahren.
Zu Punkt 2, zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 2015. Was hat denn das Oberverwaltungsgericht gesagt? - Es hat gesagt, dass vor dem Hintergrund der tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein Satzungsrecht nicht möglich war, dass das also gehemmt war. Die Verbände wussten noch gar nicht, was auf sie zukommt.
Genau das hat das Bundesverfassungsgericht eben nicht als Argument zugelassen. Insofern ist die Kenntnisnahme dieses Beschlusses des OVG nichts weiter als eine Aussage wie „Der Himmel ist blau“.
Zu Punkt 3. Herr Kolze, Sie sagen, Sie warten auf ein Gutachten der Landesregierung, das die Landesregierung selbst erstellt. Aber Sie sagen von vornherein auch, es gebe überhaupt keinen Regelungsbedarf. Was wollen Sie denn eigentlich? Wollen Sie die Frösche fragen, ob Sie den Teich trockenlegen dürfen, oder nicht?
Wir haben gesagt, eine rechtliche Prüfung ist erforderlich. Das lässt alles zu. Das lässt sowohl ein
unabhängiges Gutachten zu, es lässt aber auch ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu. All das ist möglich.
Diese Chance nutzen Sie nicht. Sie bleiben bei Ihrer Versprechung und sagen nichts weiter, als dass Sie nichts sagen wollen.
Zu Punkt 4. Das einzige Ergebnis Ihres - in Anführungsstrichen - Alternativantrages ist, dass Sie die Aussetzung der Beiträge empfehlen, dass die Zweckverbände das nicht durchziehen und dass die Kommunalaufsichten gehalten sind, diese nicht noch durchzudrücken. Das ist richtig. Das ist im Prinzip der Inhalt, der auch in unserem Antrag enthalten ist. Insofern ist das keine Alternative. Die Punkte 1 bis 3, die Sie in Ihrem Antrag aufführen, sind im Prinzip nichts weiter als ein Bekenntnis. Das hat nichts mit alternativ zu tun. Ich bitte um namentliche Abstimmung über unseren Antrag. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Präsident, Herr Steinecke:
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. - Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen damit zur Abstimmung. Eine Überweisung ist nicht beantragt worden, sodass wir jetzt gemäß dem Antrag des Abgeordneten Herrn Grünert eine namentliche Abstimmung zur Drs. 6/4731 - -
- Herr Borgwardt, bitte.
Der Landtag verabschiedete am 15. Oktober 2015 das Nachtragshaushaltsgesetz 2015/2016. In § 17 des Gesetzes ist unter anderem geregelt, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 € je zugewiesener Person und Quartal erstattet wird. Unklar ist derzeit, wann die Finanzmittel ausgezahlt werden.
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen darüber hinaus laut § 18 des Nachtragshaushaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Vorkehrungen trifft die Landesregie
rung, um zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Mittel noch in 2015 kassenwirksam von den Kommunen verausgabt werden können?
2. Wann und unter welchen Bedingungen werden
die Finanzmittel aufgrund welcher Verwaltungsvorschrift an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt?
Danke, Herr Präsident. - Das Ministerium für Inneres und Sport schuf mit den Erlassen vom 20. Dezember 2012 und vom 22. November 2013 für die Jahre 2013 bis 2016 die Möglichkeit zur vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs.
In der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage heißt es in der Drs. 6/3703 vom 15. Dezember 2014:
„Ein Entwurf zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik, die künftig als Kommunalhaushaltsverordnung neu gefasst werden soll, wird derzeit erarbeitet. In diesen Entwurf soll die Regelung zur vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs durch Verrechnung von Fehlbeträgen mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2016 entsprechend den Erlassen übernommen werden. Es ist beabsichtigt, diese Verordnung nach inhaltlichen Abstimmungen im Lenkungsbeirat Doppik in der zweiten Hälfte des Jahres 2015, spätestens zum 1. Januar 2016, in Kraft treten zu lassen.“
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Gründe könnten eine Fortschreibung
dieser Möglichkeit, gegebenenfalls auch mit modifiziertem Inhalt, über das Haushaltsjahr 2016 hinaus rechtfertigen?
2. Was kann über den Arbeitsstand zur Schaffung
der angekündigten neuen Kommunalhaushaltsverordnung berichtet werden?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die heutige Beschlussempfehlung in der Drs. 6/4441 ist aus unserer Sicht eine Bankrotterklärung der Koalitionsfraktionen sowohl von CDU und FDP als auch von CDU und SPD sowie mittlerweile dreier Landesregierungen, mit einer interkommunalen Funktionalreform, die bereits durch drei Enquete-Kommissionen fachlich untersetzt wurde, den durchgeführten Gebietsreformen auf Landkreis- und Gemeindeebene eine inhaltliche Rechtfertigung zu geben.
Beginnend mit dem Leitbild des Innenministers Dr. Püchel vom 22. Dezember 1999 zur Gemeindegebietsreform in der dritten Legislaturperiode sowie dem Beschluss des Landtages vom 17. Januar 2002 in der Drs. 3/68/5222 und mehreren Anträgen der Fraktion DIE LINKE in der vierten Legislaturperiode sollte die Funktionalreform zur Chefsache des Ministerpräsidenten Professor Dr. Böhmer werden. Nichts dergleichen wurde umgesetzt.
DIE LINKE forderte mit Anträgen in der Drs. 5/902, in der Drs. 5/1078, in der Drs. 5/2415, in der Drs. 6/2550 sowie in der Drs. 6/3484 wiederholt die Umsetzung der versprochenen Funktionalreform ein.
Die Landesregierungen stellten jedes Mal Termine für die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes vor: Einmal war es der 31. Dezember 2002, dann der Juli 2006, dann Ende 2010, dann wiederum der 31. Dezember 2012, dann - Herr Brachmann hat es bereits gesagt - sollte der Gesetzentwurf im Oktober 2014 eingebracht werden usw. usf. Alles Schall und Rauch.
Die Krönung durften wir dann im Innenausschuss erfahren, indem der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion verkündete, die Funktionalreform sei weder im Leitbild zur Gemeindegebietsreform noch im Koalitionsvertrag verankert.
Meine Damen und Herren! Herr Erben ist leider nicht anwesend. Aber ich habe ihm versprochen,
seine Gedächtnislücken aufzufrischen. Im damaligen Koalitionsvertrag der CDU und der SPD aus dem Jahr 2006 sprach sich die Koalition für eine erfolgreiche Durchführung einer Funktionalreform aus, mit der eine substanzielle Aufgabenverlagerung vom Landesverwaltungsamt und von den staatlichen Fachbehörden zu den kreisfreien Städten und Landkreisen einhergeht oder eingehen sollte.
Eine interkommunale Funktionalreform sollte folgen, die darüber hinaus die öffentliche Aufgabenwahrnehmung stärker in die Städte und Gemeinden verlagert und so die sachliche Notwendigkeit größerer, leistungsfähiger Gemeindestrukturen begründet.
In dem Leitbild für die letzte Gemeindegebietsreform können Sie auf den Seiten 15, 74 und 75 sowie im derzeit geltenden Koalitionsvertrag der CDU und der SPD auf der Seite 46 den Bezug auf die interkommunale Funktionalreform nachlesen.
Zusätzlich empfehle ich die Lektüre der Abschlussberichte der Enquete-Kommissionen der Jahre 1994, 2006 sowie 2015. Die Position der SPD war dabei immer durch die Einheit von Verwaltungs-, Funktional- und kommunaler Gebietsreform geprägt, die unsere Fraktion ausdrücklich befürwortete.
Aber auch der CDU-Fraktion möchte ich nachfolgende Ausführungen ins Gedächtnis rufen. Im Jahr 2002 führte der damalige Innenminister Jeziorski zur Funktionalreform aus - ich zitiere -:
„Das, was die CDU in den letzten zwei Jahren - eigentlich schon seit Mitte der 90erJahre - auch immer gefordert hat, ist, dass die Aufgabenerledigung in das Zentrum der Reformbemühungen gehört.“
Der Minister hatte das Ziel, auf dieser Grundlage und auf der Grundlage des Beschlusses des Landtages vom 17. Januar - ich habe es bereits erwähnt - dies mit einem Gesetz bis zum 31. Dezember 2002 zu untersetzen. Die Einbringung sollte im Oktober 2002 erfolgen.
Ausgehend von der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 14. November 2005 wollte die Regierung bis Juli 2006 einen Gesetzentwurf einbringen. Auch diesbezüglich gab es keinerlei Reaktion seitens der Regierung und der Koalition. Auf die Chefsache bin ich schon eingegangen.
In den zurückliegenden Jahren wurde dieser Prozess eben nicht als Chefsache durchgesetzt, sondern in den Fachministerien ausgesetzt. Daran ändern auch kleine Korrekturen, wie der gestern vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung der Zuständigkeiten im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, nichts.
Wiederum haben die kommunalen Spitzenverbände ihrerseits reagiert und am 10. April 2012, also vor dreieinhalb Jahren, dem Ministerium für Inneres und Sport gemeinsame Vorschläge für eine interkommunale Funktionalreform unterbreitet.
Meine Damen und Herren! Nunmehr am 15. Oktober 2015 wird konstatiert: Der Landtag bekennt sich zu einer interkommunalen Funktionalreform, die die orts- und bürgernahe Erledigung von hierfür zweckmäßigen Aufgaben ermöglicht, um die Rathäuser zum Eingangsportal für möglichst viele Bürgeranliegen zu entwickeln und die kommunale Leistungsfähigkeit zu steigern.
Diese Aussage finden Sie bereits im Beschluss des Landtags vom 17. Januar 2002 in der Beschlussdrucksache 3/68/5222 B. Mit Ihrer Arbeit haben Sie die Gebietsreform auf Kreis- und Gemeindegebiet nachträglich aus unserer Sicht inhaltlich entleert und delegitimiert.
Meine Damen und Herren! Die Fraktion wird sich zur vorliegenden Beschlussempfehlung der Stimme enthalten, da diese nur deklaratorischen Charakter besitzt. Sie haben 13 Jahre weitestgehend Stillstand produziert. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Etwas verwundert hat uns die Einbringung dieses Gesetzentwurfes seitens der Landesregierung schon, zumal nach unserem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Sparkassen- und Giroverbandes Herrn Dr. Ermrich keinerlei Handlungsdruck existieren solle.
Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf - so wird in der Begründung ausgeführt und der Herr Minister ist darauf eingegangen - soll vordergründig eine Angleichung an die europäischen Normen erfolgen.
Hierzu sei seitens meiner Fraktion bereits am Anfang auf § 27 dieses Entwurfes hingewiesen. Mit dieser Regelung wird der Versuch unternommen, die Sparkassen dem gleichen Handlungsdruck auszusetzen, wie er für international handelnde Privatbanken besteht. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit der regional verorteten Kreditinstitute führen. DIE LINKE erhebt daher gegen diese Einschränkung, wie sie im Gesetzentwurf ausgewiesen ist, erhebliche Bedenken.
Meine Damen und Herren! Auch mit Blick auf die einzelnen neuen Bestimmungen ergibt sich Klärungsbedarf, so zur Verringerung der Sitze des Verwaltungsrates - darauf ist der Minister nicht eingegangen - sowie zur pflichtigen Voraussetzung der besonderen Qualifikation in Form von wirtschaftlichen Erfahrungen und Sachkunde der Mitglieder.
Der Verweis auf § 131 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt geht insofern ins Leere, als diese Regelung eine Sollvorschrift ist. Wir halten die bisherigen Regelungen für ausreichend und sachgerecht. Auch nach den bisherigen Vorschriften haben die Sparkassen ihre Verwaltungsratsmitglieder zu schulen. Hierfür wäre eine verpflichtende Regelung zur Teilnahme an diesen Schulungen für den Verwaltungsrat ausreichend.
Während wir den Regelungen des § 8, gerade in Bezug auf die Vorfälle in Stendal, begrüßen, bedauern wir, dass der Entwurf keinen Risikoausschuss bzw. Bilanzprüfungsausschuss vorsieht.
Die Fragen des ruhenden Verwaltungsratsmandats in § 12 Abs. 2 des Entwurfs, bezogen auf eingeleitete Rechts- und Strafverfahren, scheinen uns nicht ausreichend zu sein.
Meine Damen und Herren! Dies sind nur einige Fragen. Für meine Fraktion bringe ich die Hoffnung zum Ausdruck, dass diese Regelungen durchdacht und mit dem Sparkassen- und Giroverband abgestimmt sind und diese Gesetzesänderung keine Schnellschussaktion darstellt. Sparkassen sind für Wahlkampfmanöver nicht geeignet. Die Fraktion DIE LINKE stimmt einer Ausschussüberweisung zu.
Danke. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 15. Juli 2014 trat mit dem erstmalig geschaffenen Kommunalverfassungsgesetz ein neuer Runderlass des Ministeriums der Finanzen über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock in Kraft. Ohne die Neuregelungen gemäß § 40 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien - Allgemeiner Teil - mit den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen, wurden mit ihm die Voraussetzungen für die Ausreichung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock drastisch verschärft.
Die Mittel aus dem Ausgleichsstock gliedern sich in Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen. Sie dienen der Durchführung und Unterstützung der Haushaltskonsolidierung, der Überwindung außergewöhnlicher Belastungen sowie zum Ausgleich von Härten im Einzelfall.
Meine Damen und Herren! Weil die Fraktion DIE LINKE in dem erwähnten Runderlass einen massiven Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der sah,
setzte sie sich mit einem Antrag in der Drs. 6/3403 im September 2014 dafür ein, den Runderlass im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 1. Dezember 2014 zu überarbeiten und ihn vor seinem Inkrafttreten in den Ausschüssen für Finanzen sowie für Inneres und Sport zu erörtern. Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen Herr Knöchel ist bereits darauf eingegangen.
Entgegen den Absprachen in den Ausschüssen und trotz erheblichen Klärungsbedarfs in allen Fraktionen sowie trotz des Antrages des Ministers der Finanzen auf eine Vertagung der Beratung, die laut Tagesordnung für die Innenausschusssitzung
am 7. Mai 2015 vorgesehen war, setzte der Minister der Finanzen am 8. Mai 2015, also unmittelbar danach, seine Unterschrift unter den Runderlass. Damit wurde dieser einer Veröffentlichung zugeführt.
Zum 1. Juni 2015 trat der überarbeitete Runderlass in Kraft. Das war ein Affront nicht nur gegen die kommunalen Spitzenverbände, sondern auch gegen den Landtag; ich habe das damals ausgeführt.
Auch in diesem Fall stimmte die Landesregierung die Neuregelungen nicht mit den kommunalen Spitzenverbänden ab. Eine Partnerschaft auf Augenhöhe sieht unserer Meinung nach anders aus.
Meine Damen und Herren! Es reicht eben nicht, dass der Ministerpräsident in Festvorträgen über 25 Jahre kommunale Selbstverwaltung spricht, wenn die Landesregierung genau an der Stelle, wo die Kommunen Verlässlichkeit, Hilfe und Unterstützung verlangen, im Prinzip ein Loch hinterlässt.
Die Gemeinden, Städte und Landkreise erwarten von der Landespolitik zu Recht einen fairen Umgang und ein kooperatives Miteinander, insbesondere dann, wenn sie in Not geraten sind. Doch wie sich hier zeigt, können die Vertreterinnen und Vertreter in unseren Kommunen nicht auf die Hilfe der amtierenden Landesregierung vertrauen. Ein Blick auf die Arbeit die Kommunalaufsicht in SachsenAnhalt offenbart zudem einen erheblichen Reformbedarf und gehört zur gleichen Baustelle in unserem Land.
Dass die Landesregierung und die Koalition daneben die finanzielle Situation in den Kommunen mit neuen gesetzlichen Regelungen weiter verschärfen wollen, kann nur unsere Missbilligung finden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen zum Gefahrhundegesetz, dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, der allgemeinen Gebührenordnung sowie bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sollen den Kommunen neue Aufgaben übertragen werden, ohne dass dafür eine ausreichende Finanzierung sichergestellt wird,
auch wenn man gestern versucht hat, das Hohe Haus vom Gegenteil zu überzeugen. Das wird von uns nicht toleriert und aufs Schärfste kritisiert.
- Wir tolerieren die Landesregierung nicht, Herr Bullerjahn, da haben Sie vollkommen Recht. Ich
toleriere aber auch nicht unsachliche Zwischenrufe.
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Problem, das wir mit unserem Antrag „Runderlass über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock überarbeiten - Recht auf kommunale Selbstverwaltung sichern“
vor einem Jahr aufgegriffen haben, ist weiter ungelöst. Mit den unverhältnismäßigen Eingriffen in das kommunale Selbstverwaltungsrecht besteht zudem die akute Gefahr, dass Kommunen durch die Konsolidierungsauflagen in ein wirtschaftliches und finanzielles Desaster getrieben werden. Die Fraktion DIE LINKE lehnt diesen Kurs ab. Meine Fraktion wird daher der Beschlussempfehlung nicht zustimmen.
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalts weist in seinen Kommunalnachrichten (KNSA 241/ 2015 vom 17. Juni 2015) darauf hin, dass Transparency International die im Jahr 2014 verschärfte Regelung des § 108e StGB zum Anlass nahm, in einem Eckpunktepapier Verhaltensregeln für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auszuformulieren, um darauf hinzuwirken, dass auch Kommunen einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Vertretung erlassen. Insbesondere die Annahme von Belohnungen, Geschenken und Einladungen soll danach eindeutig geregelt werden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie werden vor dem Hintergrund der geltenden
Rechtslage und der kommunalen Praxis die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention bewertet?
2. Welche Kommunen in Sachsen-Anhalt haben
den im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Verhaltenskodex bereits für die Mitglieder ihrer Vertretung erlassen bzw. beabsichtigen dies?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Beschlussempfehlung sollen die Ausführungen des Bundesmeldegesetzes und die Regelung der Zuständigkeit im Personalausweisrecht durch eine Landesregelung umgesetzt werden; sachlich steht dem nichts entgegen.
Diese Ausweitung bisheriger Regelungen führt jedoch zu einer weiteren finanziellen Belastung der Kommunen. Da die bisherigen finanziellen Ausgleiche durch das Land nicht kostendeckend waren, nimmt unsere Fraktion DIE LINKE die in den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände getroffenen Aussagen zur Mehrbelastung sehr ernst, zumal in dieser Legislaturperiode mehrere Gesetze verabschiedet wurden, deren auskömmliche Finanzierung unterstellt, jedoch nicht nachgewiesen wurde.
Eine Regelung, wonach eine Evaluation nach einem konkreten Zeitraum die Kostenbelastung konkret zum Gegenstand hat, sieht das mit der Beschlussempfehlung veränderte Gesetz nicht vor.
Meine Damen und Herren! Aus diesem Grund stimmt die Fraktion DIE LINKE der Beschlussempfehlung nicht zu und wird sich in der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir ist bekannt, dass der Runderlass mit dem Mitteilungsblatt, erschienen am 1. Juni 2015, mittlerweile in einer veränderten Form veröffentlicht worden ist. Das macht die Sache nicht besser. Ich werde in meiner Erwiderungsrede in der Fünfminutendebatte auf diesen Sachverhalt näher eingehen.
Im Vorfeld der Beschlussfassung über den Doppelhaushalt stellte meine Fraktion am 19. September 2014 den Antrag in Drs. 6/3403 unter dem Titel „Runderlass über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock überarbeiten - kommunale Selbstverwaltung sichern“ und bezog sich auf den Runderlass des Finanzministeriums mit dem Titel „Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“, Runderlass des MF vom 15. April 2014 - 27.10611 -, veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt 22/2014 vom 14. Juli 2014. Ziel war es, eine Verordnungsermächtigung im Finanzausgleichsgesetz zu verankern und damit rechtskonforme Regelungen zu schaffen.
Meine Damen und Herren! Dieser Erlass als untergesetzliche Regelung ist aus unserer Sicht nach wie vor verfassungswidrig. Er greift erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 87 und 88 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt ein. Er wurde entgegen den Bestimmungen des § 40 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien - Allgemeiner Teil - ohne Erörterung und Rücksprache mit den kommunalen Spitzenverbänden verfasst.
Meine Fraktion fordert bereits seit dem Jahr 2009, dass die Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsstock über eine gesonderte Rechtsverordnung er
folgen soll, die gewährleistet, dass die Bedarfszuweisungen nach einheitlichen Maßstäben und eindeutig bestimmten Kriterien zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht werden. Daran halten wir nach wie vor fest.
Der federführende Ausschuss für Finanzen überwies den kritisierten Runderlass in unveränderter Fassung und ohne eine Wertung der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 25. November 2014 an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport.
Am 27. November 2014 befasste sich der Innenausschuss mit dem Antrag meiner Fraktion in Drs. 6/3403. Im Ergebnis der Beratung gab es eine Verständigung zum Verfahren zur Überarbeitung des in Rede stehenden Erlasses gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Nach der Übersendung der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände an den Innenausschuss vom 18. November 2014 und vom 19. Januar 2015 erfolgte die Übersendung der Vorstellungen des Finanzministeriums am 9. März 2015. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 erfolgte dann die Darstellung des nunmehr durch das Ministerium für Finanzen geänderten Runderlasses.
Seit rund neun Monaten herrschte also Funkstille, wird die inhaltliche Befassung mit den Regelinhalten des Runderlasses ausgesessen. Daher unser Antrag nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
Meine Damen und Herren! Die bereits in meiner Einbringungsrede dargestellten Kritikpunkte haben an ihrer Aktualität, wenn man diesen jetzt veröffentlichten Runderlass noch einmal zur Hand nimmt, nichts eingebüßt. Trotz einiger Abmilderungen möchte ich die wesentlichen Punkte noch einmal benennen.
Erstens. Eingriff in bestehende gesetzliche Regelungen ohne Befugnis und Ignorieren gesicherter Rechtsprechung. In den allgemeinen Grundsätzen des Runderlasses formuliert die Landesregierung, dass eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen die Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Haushaltsführung nach § 98 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes sei; andernfalls sei die Gewährung von Zuweisungen ausgeschlossen.
- Das ist eine allgemeine Feststellung wie: Die Sonne ist gelb, der Himmel ist blau und der Rasen ist grün. Herr Erben, ich gehe nachher noch darauf ein.
Grundsätzlich haben die Kommunen in SachsenAnhalt für ihre eigenen Aufgaben nach dem Kom
munalverfassungsgesetz das Satzungsrecht. Sie entscheiden, inwieweit die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, bezogen auf ihre ganz konkreten gemeindlichen Bedingungen, konkret angewendet werden. Dabei sollten sie sich auf die in Artikel 88 der Landesverfassung festgeschriebene Konnexität verlassen können.
Folgende weitere Verstöße ergeben sich nach wie vor aus dem Runderlass. Die antragstellende Kommune muss alle verfügbaren Möglichkeiten zur Erhöhung der Einzahlungen und Erträge sowie zur Reduzierung der Auszahlungen und Aufwendungen ausschöpfen.
Spannend ist diese Frage vor dem Hintergrund, dass auf der einen Seite über Stark II eine Teilentschuldung unter der Maßgabe passierte, zehn Jahre keine neuen Kredite aufzunehmen, mit dem Programm Stark III aber im Rahmen der energetischen Sanierung die Stringenz aufgelöst und gesagt wurde: Wenn ihr das macht, könnt ihr natürlich neue Kredite aufnehmen. - Das ist schizophren. Das ist im Prinzip so, als würde man das Kind mit dem Bad ausschütten.
Weiterhin wird entgegen dem Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom
3. Juni 2014 - Aktenzeichen 4 L 162/13 -, welches keine Revision zuließ, oder zumindest unter Nutzung eigener Interpretation wiederum der Griff in bestehende Gebietsänderungsverträge, wenn auch abgemildert, angeordnet:
Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind um mindestens 50 % über den gewichteten Durchschnittshebesatz - Grundlage dafür ist die Gemeindegrößenklasse des Jahres 2013 - anzuheben und der Gewerbesteuerhebesatz ist um mindestens 25 % über den gewichteten Durchschnittshebesatz zu heben.
Hierzu hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Magdeburg einer Klage der Stadt Hecklingen - -
Der Klage der Stadt Hecklingen gegen den Salzlandkreis wurde vom Verwaltungsgericht Magdeburg stattgegeben, dass die Hebesatz-Anordnung so nicht hinzunehmen ist. Mich verwunderte nicht nur, sondern bestärkte mich auch in meiner Auf
fassung, dass selbst die Richter den Kopf geschüttelt haben, wie man auf der Grundlage eines Runderlasses in verfassungsrechtlich geschützte Bereiche eingreifen kann. - Das kann man nachlesen. Sie können sich die diesbezügliche Presseerklärung dazu herunterladen.
Bei leitungsgebunden Einrichtungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie Abfallentsorgung ist ein Kostendeckungsgrad von 100 % zu gewährleisten. Hierbei werden im Prinzip sowohl das Kommunalverfassungsgesetz als auch die Regelungen der §§ 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes ausgehebelt.
Zur Erhebung kostendeckender Gebühren im Bestattungswesen. Es ist bereits jetzt sichtbar, dass die Kommunen insbesondere für sozial Schwache die Bestattungskosten übernehmen. Das heißt, wenn ich auf der einen Seite erhöhe, erhöhe ich gleichzeitig den Anteil, den die Kommune bereitstellen muss, um insbesondere sozial Schwachen an der Stelle zu helfen.
Zum Zwang zur kostendeckenden Erhebung von Verwaltungsgebühren. So steht es nach wie vor drin. Ich erinnere an zwei Beispiele: Die Stadt Egeln hat Bescheide über 90 Cent per Einschreiben mit Rückantwort und der WWAZ Wolmirstedt Bescheide über 25 Cent ebenfalls per Einschreiben mit Rückantwort verschickt. Hierbei stehen Aufwand und Ergebnis total im Widerspruch.
Des Weiteren müssen die antragstellenden Kommunen ihre Kreativität zur Definition neuer Einnahmequellen verstärken. Mit diesen konkreten Vorgaben wird aus unserer Sicht in das kommunale Selbstverwaltungsrecht unzulässig eingegriffen und die Finanz- und Satzungshoheit erheblich eingeschränkt.
Weitere Kritikpunkte, die inhaltlich nicht beraten bzw. korrigiert wurden: Der Ausgleichsstock ist nicht ausreichend bemessen, um der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen gerecht zu werden.
Beim Finanzausgleichsgesetz 2015/2016 wurden die ursprünglich für das Jahr 2015 vorgesehenen 40 Millionen € auf 30 Millionen € und für das Jahr 2016 von 50 Millionen € auf 40 Millionen € reduziert.
Das Finanzausgleichsgesetz 2013/2014 weist allein aufgrund der Mehrbelastung für Asylbewerber nach § 17 FAG einen nennenswerten Umfang von 40 Millionen € für 2013 und von 47 Millionen € für 2014 aus.
Laut Doppelhaushalt 2015/2016 werden ab dem Jahr 2016 jährlich für das vorgesehene Entschuldungsprogramm Stark IV vorab 10 Millionen € gebunden sein, das heißt, von dieser Ausgleichsmasse sind noch einmal 10 Millionen € abzuziehen.
Meine Damen und Herren! Jede Konsolidierung in der laufenden Verwaltung führt zu zeitlichem Verzug und zu einer tendenziellen Verringerung des Finanzausgleichs. Daher bleibt die Forderung, keine nachgelagerte Anrechnung der Konsolidierungserfolge beim FAG zu vollziehen, bestehen.
Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt ausdrücklich, dass bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel das Selbstverwaltungsrecht zu wahren ist.
Der Runderlass sieht jedoch insgesamt eine drastische Verschärfung der Voraussetzungen für die Ausreichung von Liquiditätshilfen und Bedarfszuweisungen vor. Zudem werden - anders als in dem bisherigen Erlass vom 3. Mai 2011 - die genannten Maßnahmen zur Einnahmenverbesserung bzw. zur Ausgabenreduzierung als kumuliert zu betrachtende, zwingende Voraussetzung formuliert.
Bei der Feststellung des Personals für Bauhöfe von 1 VbE pro 1 000 Einwohner werden der örtliche Bezug und die konkreten Aufgabenbestände ausgeblendet. Auch an der Stelle wiederum ein unzulässiger Eingriff in die Satzungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen.
Im Zusammenhang mit dem Schuldendienst hält der Erlass fest, dass die Kommunen darauf achten sollen, die aktuellen Kreditverbindlichkeiten bedienen zu können. - Die meisten Städte und Gemeinden dürften kaum in der Lage sein, diese aus den laufenden Einnahmen zu realisieren. Hierfür muss es den Kommunen möglich sein, deutliche Finanzierungsüberschüsse im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit zu realisieren, was jedoch nicht der Realität entspricht.
Dies ist neben den FAG-Kürzungen in den letzten Jahren vor allem auf den erhöhten Liquiditätsbedarf im Finanzhaushalt aufgrund des mit Stark II verbundenen erhöhten Schuldendienstes zurückzuführen.
Soweit sich Umlageverpflichtungen daraus ergeben, dass eine Kostendeckung bei der umlageberechtigten Einrichtung aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erzielbar ist, führt die Aufforderung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Umlagezahlungen ins Leere. Dieser Zusammenhang ist bei der Beurteilung ebenso zwingend zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die entsprechenden Beschlüsse nicht von einer einzelnen Kommune, sondern durch Mehrheitsbeschluss des zuständigen Gremiums herbeigeführt werden.
Der Entwurf des Erlasses sieht im Bereich der freiwilligen Leistungen vor, dass der Anteil der freiwilligen Leistungen 2 v. H. der Auszahlungen - bisher Einzahlungen - aus laufender Verwaltungstätigkeit des betroffenen Haushaltsjahres nicht übersteigen
darf. Diese Regelung ist eindeutig verfassungswidrig und mit aller Entschiedenheit abzulehnen.
Damit ist die Frage nach dem Umfang der Pflichtigkeit von Aufgaben verbunden. Diese kann nicht anhand einer jahresbezogenen Prozentzahl beurteilt werden. Das Gleiche gilt für Vorgaben seitens des Landesentwicklungsplanes, der das Vorhalten von bestimmten Aufgaben für das gesamte Jahr verlangt.
Hinsichtlich der Auflage, dass zur Konsolidierung des Haushalts Investitionen zu vermeiden sind, soweit diese nicht unabweisbar sind, oder die Deckung unter Einhaltung des Konsolidierungsziels gewährleistet ist, gilt Folgendes zu beachten:
Wenn im Haushalt keine zeitlich unabweisbaren Investitionen durchzuführen sind, hat das zur Folge, dass die Investitionspauschale als Einmalzahlung im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres gebucht und in einem Sonderposten zugeführt wird. Zeitgleich kann keine Rücklage gebildet haben, insbesondere dann nicht, wenn Liquiditätskredite in Anspruch genommen werden. In den Folgejahren fehlen dazu dann die entsprechenden liquiden Mittel für unabweisbare Investitionen.
Der verlangte Zwangsverkauf von nicht zwingend benötigten Immobilien vermag zwar kurzfristig die Liquiditätslage zu verbessern - falls überhaupt -, verschlechtert aber aller Voraussicht nach die Ergebnislage durch nicht zu verhindernde Buchverluste und verschärft bzw. schafft dadurch Konsolidierungserfordernisse.
Ein Beispiel für die unzulässige Verknüpfung zeigt die Auflassung an die Stadt Oberharz am Brocken, ihren Bestand an Kommunalwald zu veräußern, um damit den Eigenanteil den Projekten des Programms Stark III finanzieren zu können.
Strittig sind weitere Fragen, wie die Art der Zuweisung, die Bestimmung des Zeitraums der Rückzahlung von Liquiditätshilfen im Bereich der Kommunen mit dauerhafter und damit struktureller Unterfinanzierung, da es sich nicht um kurzfristige bzw. einmalige Liquiditätshilfen handelt.
Auf die Angemessenheit der finanziellen Ausstattung des Ausgleichsstockes bin ich bereits eingegangen.
Letztlich - dabei möchte ich es erst einmal bewenden belassen -
gewährt das Finanzministerium - -
- Ja, das sind alles Probleme, die wir im Ausschuss hätten diskutieren können.
Dazu sage ich im zweiten Teil noch etwas.
Letztlich gewährt das Finanzministerium den Gemeinden die Möglichkeit, dass die Kreisumlage für ein Jahr gestundet wird. Auch hierbei bleibt die Landesregierung die Antwort schuldig, woraus dann der Landkreis die fehlenden Einnahmen rekrutieren soll.
Meine Damen und Herren! Dafür, dass die Kommunen auch zukünftig ihren Aufgaben gerecht werden, Entwicklungsperspektiven aufbauen sowie zukünftigen Generationen eine Heimstatt bieten können, trägt das Land Verantwortung. Es muss sich diesen Herausforderungen stellen und hat die Landesregierung in die Pflicht zu nehmen. Dies kann man nicht, indem man notwendige Entscheidungen in der Koalition parteipolitisch geprägt aussitzt.
Im Rahmen unseres Antrages in der Drs. 6/4094 wollen wir daher ernsthafte und klare Aussagen zum weiteren Prozedere der Beratungen und zur zeitlichen Abfolge des durch meine Fraktion eingebrachten Antrages. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Wenn ich es kann.
Ah ja.
Genau.
Im Erlass steht die Regelung, dass bei der Beantragung von Liquiditätshilfen die Möglichkeit der Erhöhung der Hebesätze im Bereich der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer über den gewichteten Landesdurchschnitt von 50 % bzw. 25 % zu vollziehen ist.
Das OVG hat drei Ausnahmetatbestände dokumentiert, worin ein Gebietsänderungsvertrag überhaupt - -
Weil dieser Erlass das als zwingende Voraussetzung vorschreibt. So einfach ist das. Lesen Sie es noch einmal durch!
Herr Erben, Sie scheinen ja ein paar Mal Nachfragebedarf gehabt zu haben. Aber Ihre Fraktion hat sich auch nicht maßgeblich angestrengt, damit wir
über diesen Runderlass noch einmal diskutieren konnten.
Herr Hövelmann, ich gehe gern auf Ihre Frage ein. Die Landesverfassung regelt, dass insbesondere für den übertragenen Wirkungskreis eine auskömmliche Finanzierung durch das Land sicherzustellen ist.
Sie wissen genauso gut wie ich, dass der sogenannte übertragene Wirkungskreis nicht ausfinanziert ist, dass es dort eine Finanzierungslücke gibt, das sogenannte strukturelle Defizit. Das wissen Sie. Das brauche ich Ihnen nicht zu erklären. Dazu waren Sie lange genug Innenminister.
Das heißt, ich muss als Kommune aus meinem freiwilligen Bereich für den übertragenen Bereich bereits Geld umschichten, um die pflichtigen Aufgaben erfüllen zu können.
Dabei gibt es einen Unterschied: Es gibt Kommunen, die durch eigenes Tun, durch Nichtbeachtung rechtlicher Vorschriften in eine Schieflage gekommen sind, und es gibt Kommunen, die durch die Nichtzuwendung der entsprechenden Finanzausgleichsmassen in eine Schieflage geraten sind, und zwar über Jahre hinweg. Das Spiel kennen Sie.
In diesem Zusammenhang besteht für diejenigen, die tatsächlich dieses strukturelle Defizit haben - das ist die Mehrheit der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt -, keine Chance, das über Veräußerungen oder sonstige Dinge, die im Runderlass durch eine untergesetzliche Regelung von ihnen verlangt werden, für die Antragstellung zu berücksichtigen; denn sie sollen ja anhand der Anlagen nachweisen, die im Runderlass dargestellt sind, mit welchen konkreten Schritten sie das machen wollen. Das heißt, sie haben überhaupt nicht die Chance, diese Defizite abzubauen. Damit greift der Runderlass unzulässigerweise in ein Verfassungsrecht.