Rainer Kräuter
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Last Statements
Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die doch erfreulichen Zahlen, was die Beförderungsquoten anbetrifft im Verhältnis zu den letzten Jahren. Mich interessiert der Umstand, wie viele Polizeivollzugsbeamte – getrennt nach den in der Anfrage genannten Bereichen – höherwertige Dienstposten innehaben, ohne dass sie befördert worden sind?
Dann würde ich um Nachreichung bitten.
Vielen Dank, Frau Präsidentin.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Abs. 4 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung regelt, dass zum Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht nur der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft gehören. Nach einer Mitteilung der Gewerkschaft der Polizei vom 5. September 2019 zu einer Einsatzübung am und im Hauptbahnhof Erfurt im Mai 2019 waren auch Bedienstete der Thüringer
Landespolizei und Bereitschaftspolizei Thüringen beteiligt, die in der Nachtzeit als „Opfer“ eingesetzt wurden. Während andere Bedienstete der gleichen Einheit als Absicherungskräfte eingesetzt wurden und eine Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ erhielten, erhielten nach dieser Berichterstattung Kolleginnen und Kollegen, die als „Opfer“ zum Einsatz kamen, keine derartige Zulage. Die Argumentation des Dienstherrn ziele darauf ab, dass die Polizeibeamtinnen und -beamten, die als Opferdarsteller zum Einsatz kamen, an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hätten. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat keine Zahlung von einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zur Folge. Eine solche Ungleichbehandlung würden Beschäftigte auch in anderen Bereichen der Thüringer Polizei erfahren, heißt es in der oben genannten Mitteilung weiter. So würden etwa Angehörige des Mobilen Einsatzkommandos beispielsweise wie alle Polizeibeamtinnen und -beamten stets „in Übung“ bleiben müssen. Dieser Bereich würde jedoch in Städten, live und mitten im Geschehen trainiert, besonders zu Abend- und Nachtzeiten, heißt es in der Berichterstattung weiter. Auch hier soll von „Aus- und Fortbildung“ die Rede sein und keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie begründet die Landesregierung die hier dargestellte unterschiedliche Behandlung von Zulagenzahlungen bei eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Freistaats Thüringen?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Novellierung der Zahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Zuge von Verwaltungsvereinfachung – gegebenenfalls Wegfall der Wechselschichtzulage und eine einheitliche Zahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 4 Euro –?
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es einen Zeitplan, wann die angedachte Arbeit an der Verordnung beendet wird?
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin, liebe Besucher auf der Besuchertribüne und im Livestream, um es vorwegzunehmen: Für mich ist das heute ein sehr guter Tag, für die Koalition ist es ein sehr guter Tag, für die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Thüringen ebenso. Erstmalig zweimal hintereinander wird der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst auf den genannten Personenkreis übertragen und das dank einer soliden Finanzpolitik. Frau Taubert, Sie haben das ja gestern schon mal ausgeführt, wie die Wirtschaftslage, die Finanzlage des Freistaats aussieht. Sicherlich haben einige Beschäftigte dieses Ergebnis so erwartet, aber ich habe das in der ersten Lesung gesagt, das Fraktionsgesetz, was es ja ist, wird den Landtag nicht so verlassen, wie wir es hineingebracht haben.
Da komme ich zum ersten Punkt. Wir haben in den Anhörungen feststellen müssen, dass es eine Kritik gab, dass dieses Gesetz zu lange braucht. Darauf will ich verweisen. Wir haben ein Fraktionsgesetz gemacht, um genau die Zeitabläufe zu verkürzen. Wir reden von der ersten Lesung am 29. März, wenn ich mich recht entsinne, und heute machen wir die zweite. Das ist ein Zeitablauf, der aus meiner Sicht vom Gesetzgebungsverfahren her das Mindeste ist. Wenn wir uns den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst anschauen, gehen mir die Bilder von der Warnstreikdemonstration in Jena nicht aus dem Kopf. Welcher Anstrengungen von Gewerkschaften, von Verbänden hat es bedürft, Menschen zu mobilisieren, um für die Beschäftigten, für sich selbst auf die Straße gehen und ihr Recht einzufordern! Ich würde mir wünschen, dass sich die Gewerkschaften, die Beschäftigten öfter zu solchen Demonstrationen zusammenschließen und ihre Meinung kundtun. Dabei eingeschlossen natürlich auch eine Meinungskundgabe, dass man irgendetwas gut findet. Und so gesehen wäre vielleicht heute eine Demonstration vor dem Thüringer Landtag von den Beamtinnen und Beamten des Freistaats ganz gut gewesen, die das gut finden, was wir hier machen. Und was wir hier machen, dazu will ich noch ausführen. Aber bevor ich dazu im Detail komme, möchte ich Ihnen noch eines auf den Weg geben: Für unser Fraktionsgesetz braucht die Koalition, brauchen die demokratischen Parteien die Stimmen der AfD nicht.
Wir haben uns heute angehört, wie die Fragestellung mit den Stellenobergrenzen erklärt worden ist. Dazu möchte ich Ihnen einiges sagen: Es ist richtig, dass wir heute beginnen, im mittleren Polizeivollzugsdienst die Stellenobergrenzen zu beerdigen, aber die haben eben nichts oder sehr wenig mit dem Stellenplan zu tun. Vielmehr ist es so, dass die übergroße Mehrzahl der Polizeibeschäftigten im mittleren Polizeidienst der Landespolizeidirektion Erfurt in der Besoldungsgruppe A 9 verwendet werden.
Das sind mehrere Tausend Beschäftigte. Und wenn wir jetzt mal schauen, wer denn in A 9 besoldet wird, dann ist dort eine richtig große Diskrepanz. Mein Anspruch ist: Wer einen Dienstposten innehat, der eine bestimmte Bewertung hat, hat den Anspruch auf die dazugehörige Besoldung. Wenn die aus faktischen Gründen nicht geleistet werden kann, dann müssen wir über eine andere Variante nachdenken.
Die nächste Frage, die sich im Zulagenwesen widerspiegelt, ist der Flickenteppich im Zulagenwesen bei uns in Thüringen. Ich will Ihnen das mal nahebringen: Der mittlere Vollzugsbeamte im Verfassungsschutz erhält eine Zulage von 174 Euro – eine sogenannte Vollzugszulage. Der Verfassungsschutzbeamte im gehobenen Dienst erhält eine Zulage von 215 Euro. Auf Arbeitsebene konnte mir niemand erklären, worauf sich diese Unterscheidung begründet. Vollzugsdienst leisten auch Polizeivollzugsbeamte. Beide Laufbahnen bekommen 145 Euro, hier gibt es also keine Trennung.
Dann kommen wir zu den anderen Fällen. Steuerprüfer im Außendienst erhalten eine Vollzugszulage im mittleren Dienst von 20 Euro und von 43 Euro. Angesichts dieses Gesetzes und angesichts der Debatte, ob wir denn nun das Tarifergebnis vollumfänglich übernehmen oder ob es bei der vollumfänglichen Übernahme verfassungsrechtliche Bedenken gibt, die ich auch berücksichtigen möchte, kann man nur zum Ergebnis kommen, dass wir dieses Thema verfassungskonform auflösen, indem wir die Stellenzulage in der nächsten Legislatur vollumfänglich betrachten, die Vollzugszulage für alle Beschäftigten im Vollzugsdienst harmonisieren. Da schließe ich die Justizbeamten, die Feuerwehrbeamten, die Polizeivollzugsbeamten, die Verfassungsschutzbeamten und die Beamten der Steuerprüfung im Außendienst ein, denn Vollzugsdienst ist
Vollzugsdienst und die Aufwendungen dazu sollten einheitlich abgegolten werden.
Die Geschichten, die wir noch haben, die wir noch nicht so in der Tiefe angesprochen haben, wo ich noch einen Hinweis geben möchte: Wir haben eine Petition im Thüringer Landtag anhängig, die sich darum dreht, ob denn die Besoldung im öffentlichen Dienst verfassungsgemäß ist. Der Petent hat durch entsprechende Unterschriften die Voraussetzungen für die öffentliche Anhörung nach dem Petitionsrecht geschaffen und das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache ein Verfahren anhängig. Ich bin der Auffassung, wir sollten schnellstmöglich hier in Thüringen im Petitionsbereich dieses Verfahren aufrufen und den Beschluss des Petitionsausschusses, die Anhörung zu schieben, bis die Entscheidung des Bundesgerichts getroffen worden ist, aufheben, weil ich schon der Auffassung bin, dass ein Petent das Recht hat, angehört zu werden, und wir die Verpflichtung haben, uns mit dem Thema zu beschäftigen: Ist die Besoldung in Thüringen tatsächlich verfassungsgemäß?
Nichtsdestotrotz wollen wir heute dem Gesetz zur Zustimmung verhelfen, wollen wir heute, dass die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger genauso behandelt werden wie die Tarifbeschäftigten, die den Abschluss erstritten haben. Demzufolge freue ich mich über die Zustimmung der demokratischen Parteien. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Tribüne und im Livestream! In Drucksache 6/5575 hat die Landesregierung dem Thüringer Landtag im April 2018 den Gesetzentwurf „Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ zugeleitet. Am 26.04.2018, also vor über einem Jahr, wurde dieser Gesetzentwurf hier im Thüringer Landtag das erste Mal beraten. Der Ausschuss hat
sich in insgesamt sechs Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befasst.
In seiner 57. Sitzung am 17. Mai 2018 wurde durch den Ausschuss beschlossen, eine mündliche und schriftliche Anhörung durchzuführen. Die Fraktionen Die Linke, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie die Fraktion der CDU schlugen dafür Anzuhörende vor. Zudem wurde beschlossen, den Gesetzentwurf in das Online-Diskussionsforum einzustellen. Dabei wurde ich als Berichterstatter bestellt.
In der 58. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses informierte der Vorsitzende, Abgeordneter Dittes, dass im Zusammenhang mit dem in der 57. Sitzung beschlossenen Anhörungsverfahren Anzuhörende, Geladene vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt haben, dass das Ministerium nicht selbst für Personalvertretungsrecht zuständig sei, sondern die Staatskanzlei SchleswigHolstein, und dass man das Anhörungsschreiben nicht selbstständig weitergeleitet habe. In Absprache mit der Landtagsverwaltung wurde entschieden, die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein am Anhörungsverfahren zu beteiligen, ohne einen neuen Beschluss zu fassen.
In der 59. Sitzung des Innenausschusses am 23. August 2018 wurde eine mehrstündige mündliche Anhörung durchgeführt, an der sich neben den kommunalen Spitzenverbänden der DGB HessenThüringen, der tbb Beamtenbund und Tarifunion, die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte, der Bund Deutscher Kriminalbeamter, die FSU Jena und die Fachhochschule Erfurt, die Konferenz Thüringer Studierendenschaften, die Stadtverwaltung Jena und die Rhön-Rennsteig-Sparkasse beteiligten. Bei Personalvertretungen wie der Stadt Jena wurden umfangreiche Unterschriften für ein modernes Personalvertretungsgesetz gesammelt und dem Innen- und Kommunalausschuss übermittelt.
In der 61. Sitzung des Innenausschusses am 20. September 2018 fand die erste Auswertung der Anhörung statt, bei der auch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales umfassend Stellung bezog. Dabei fasste Innenstaatssekretär Götze die ersten Anhörungsergebnisse der mündlichen Anhörung so zusammen, dass neben zahlreichen eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen zwölf Anzuhörende ihr mündliches Anhörungsrecht wahrgenommen haben, unter anderem die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sowie die Personalvertretungen
der Stadtverwaltung Jena, der Rhön-RennsteigSparkasse, der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Fachhochschule Erfurt. Von der Mehrzahl der Angehörten ist der Gesetzentwurf begrüßt worden. Die rege Einbeziehung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, der Personalräte und der ARGE HPR bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs und die Vielzahl der übernommenen Forderungen sind positiv hervorgehoben worden. Dennoch ist von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und den Personalvertretungen weiterer Änderungsbedarf angemeldet bzw. gefordert worden. Als Beispiel nannte Staatssekretär Götze die Einführung der Zuständigkeiten der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Personalratsmitglieder sowie deren Freistellungen.
Im Weiteren wird auf das Protokoll der 61. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses vom 20.09.2018 verwiesen. Im Ergebnis der 59. Sitzung und der Auswertung der Anhörung in der 61. Sitzung hat ein längerer Abwägungsprozess mit den dargestellten Argumenten stattgefunden. In der 67. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses am 21. Februar 2019 wurde eine erneute schriftliche und mündliche Anhörung zu dem von den Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Änderungsantrag in Vorlage 6/5242 verabredet. In dem Antrag werden insbesondere Mitspracherechte in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die Erhöhung der Freistellungsstaffeln sowie die Vertretung für studentische Beschäftigte geregelt.
In der 68. Sitzung am 21. März 2019 wurde schließlich das zweite mündliche Anhörungsverfahren zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Vorlage 6/5242 – Neufassung – durchgeführt und ebenso das schriftliche Verfahren. Der Kreis der Anzuhörenden wurde nunmehr auf über 70 Verbände, Institutionen und Vertretungen im Sinne einer breiten Beteiligung ausgedehnt.
Die Änderungen wurden durch die Beschäftigtenvertreter von DGB und tbb nahezu einhellig begrüßt. Der Personalrat der FH Erfurt erklärte, dass die Arbeit von Personalräten und Dienststellen damit auf Augenhöhe stattfindet, die ARGE HPR machte deutlich, dass damit ein modernes und zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht auf den Weg gebracht werde, das auch Wertschätzung für die Beschäftigten zeige. Die kommunalen Spitzenverbände äußerten sich kritisch mit Blick auf einen
möglichen Mehraufwand sowie zur Kostenbezifferung bzw. ‑erstattung.
Im Ergebnis dieser zweiten Anhörung wurden nochmals die Argumente abgewogen, eine Neufassung des Änderungsantrags in Vorlage 6/5242 vorgelegt. Ich möchte Ihnen kurz die wesentlichsten Änderungen vorstellen, die die Gewerkschaften, Verbände und Arbeitnehmerseite und die im Anhörungsverfahren beteiligten Personalräte durchweg begrüßt und als überfällige Schritte bewertet haben, die durch die kommunale Arbeitgeberseite aber abgelehnt wurden.
Die kommunale Arbeitgeberseite stellte insbesondere dar, dass eine grundsätzliche Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in den Jahren 2011 und 2012 erfolgte. Dieser Status quo des Thüringer Personalvertretungsrechts wird aus Sicht der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberseite, insbesondere des Gemeinde- und Städtebunds, als modern und angemessen erachtet, um eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern zu gewährleisten.
Eine mit dem Gesetzentwurf angestrebte Erweiterung der Tatbestände des Mitbestimmungsverfahrens als auch des Katalogs zum Einigungsstellenverfahren wäre insbesondere unter praktischen Gesichtspunkten nicht erforderlich und liefe den oftmals von der Thüringer Landesregierung betonten Zielen einer Vereinfachung, Entbürokratisierung und Effektivierung von Verwaltungsabläufen zuwider. Die vorgesehene Erweiterung von Mitbestimmungs- und Initiativrechten der Personalräte und die erweiterte Einbindung der Einigungsstellen würden im Ergebnis zu erheblichen Mehrkosten für die Besetzung des Vorsitzes in den Einigungsstellen führen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer bewirken. Die im vorgelegten Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmungen und vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Ausweitung der Mitbestimmungsregelung sowie die Bereiche für Dienstvereinbarungen und das vorgesehene Initiativrecht des Personalrats, gingen über den Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts als kollektives Recht und als Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten hinaus und verursachen einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Kommunen. Zudem werde hierdurch in die verfassungsrechtlich verankerte Organisations- und Personalhoheit der kommunalen Verwaltung eingegriffen, ohne dass hierfür ausreichend sachliche Gründe in der Begründung zum Gesetzestext aufgezeigt werden. Dies umfasse insbesondere das im Gesetzentwurf vorgesehene Initiativrecht des Personalrats und die damit verbundene und vermehrte Anrufung der Einigungsstelle sowie die damit verbundene
Rückgängigmachung von Maßnahmen, welche nach fehlerhafter bzw. unterlassener Mitbestimmung durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt werden könne. Insbesondere durch Letztere können arbeitsrechtliche Konsequenzen verursacht werden, welche zu erheblichen komplexen Problemen und Kosten führen. Die Möglichkeit der Konsequenzen, welche aus dieser Regelung entstehen können, führe daher nicht zum beabsichtigten Ziel, ein zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht zu schaffen. Sie führe eher zu einer Benachteiligung der Beschäftigten. Durch die neuen Regelungen würde ein erheblicher Verwaltungsund Personalaufwand verursacht, welcher nicht in Relation steht, so der Thüringische Landkreistag an dieser Stelle. So weit die kritischen Punkte im Anhörungsverfahren.
Die Koalitionsfraktionen haben sich in ihrem Abwägungsprozess zu folgenden drei wesentlichen Änderungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung entschieden.
Erstens: Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten. Mit dieser Vorschrift regelt das Gesetz den Gegenstand der Mitbestimmung. Mit ihr wird die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten in das Thüringer Personalvertretungsgesetz unter Beachtung des Grundsatzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995, Aktenzeichen 2 BvF 1/92 eingeführt und gesetzlich verankert.
Diese Zuständigkeit wird ausschließlich in Form der Mitbestimmung wahrgenommen. Durch die Verortung der Vorschrift im allgemeinen Teil des Gesetzes wird das Gesetzesziel festgelegt. Die konkreten Regelungen zur Mitbestimmung befinden sich im achten Teil des Gesetzes – Beteiligung der Personalvertretungen –.
Zweitens: Die Freistellungsstaffel wird an das Betriebsverfassungsgesetz angepasst. Mit dem Änderungsantrag wird auch das Streitverfahren bei Freistellung geregelt. Diese Entscheidung begründet die Regierungskoalition wie folgt: Die durch dieses Gesetz erreichte wesentliche Stärkung der Rechte der Personalratsmitglieder geht zugleich mit einer Aufgabenmehrung einher, sodass mit der Verbesserung der Freistellungsstaffel eine sachgerechte Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sichergestellt wird. Über die Freistellung entscheidet der Personalrat durch Beschluss. Auf die Übergangsregelung im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Vorlage 6/5242 an dieser
Stelle sei verwiesen. Neben vollständigen Freistellungen können entsprechende Teilfreistellungen gewährt werden. Der Beschluss ist für die Dienststelle bindend. Satz 5 stellt klar, dass in den Fällen, in denen eine Einigung über die Freistellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststelle in Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten nicht zustande kommt, künftig nicht mehr das Verfahren nach § 69a ThürPersVG eröffnet ist. Vielmehr ist künftig unmittelbar das Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrats wegen einer Streitigkeit gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 über die Rechtsstellung von Personalvertretungen anzurufen. Dadurch wird voraussichtlich aufgrund der Unabhängigkeit des Gerichts und dem abschließenden Charakter der dort getroffenen Entscheidung im Vergleich zum Verfahren vor der Einigungsstelle eine höhere Akzeptanz bei den Parteien erzielt.
Drittens: Die Regierungskoalition hat sich für abweichende Regelungen bei Hochschulen entschieden. Die Assistenten gemäß § 95 Thüringer Hochschulgesetz sind beschäftigt im Sinne des Gesetzes. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten wird mitbestimmt über die Einstellung, Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedrig zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierungen oder/und die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses der ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter. An jeder Hochschule mit mindestens fünf Assistenten wird ein Assistentenrat gewählt, der aus drei, an der FSU Jena aus fünf Assistenten besteht. Ein Vertreter des Assistentenrats hat an den Sitzungen des Personalrats Teilnahme-, Antragsund Rederecht. In allen Angelegenheiten, die Assistenten betreffen, hat der Vertreter des Assistentenrats Stimmrecht. Diese Änderung begründet die Regierungskoalition wie folgt: Damit soll die Mitbestimmungsmöglichkeit in Angelegenheiten, die die Assistenten nach § 95 Thüringer Hochschulgesetz betreffen, gesetzlich verankert werden. Mit dieser Regelung soll sowohl der Arbeitsfähigkeit des Personalrats als auch dem Interesse der Assistenten auf Mitbestimmung in ihren Angelegenheiten Rechnung getragen werden. Aufgrund der regelmäßig kurzen Beschäftigungszeiten wird statt einem Gruppenmodell ein Vertretungsmodell durch einen zu wählenden Assistentenrat gewählt, der einen Vertreter in den Personalrat entsendet.
Der Gesetzentwurf war Gegenstand einer OnlineDiskussion gemäß § 96 der Geschäftsordnung. Mit der Vorlage 6/4660 vom 27.09.2018 legte die Landesregierung ausführliche Antworten, die innerhalb der Anhörung nicht beantwortet werden konnten, vor. Die Protokolle der mündlichen Anhörung wur
den gemäß Geschäftsordnung fristgemäß verteilt. Sämtliche Beratungsunterlagen wurden auch im AIS für die Abgeordneten bereitgestellt.
In seiner 71. Sitzung am 2. Mai 2019 befasst sich der Innenausschuss abschließend mit dem Gesetz und stimmte mehrheitlich für die Änderungen. Der Gesetzentwurf ist über einen langen Zeitraum von insgesamt 377 Tagen beraten worden. Auch das Personalvertretungsgesetz wurde hinsichtlich einer Verweisung im Datenschutzrecht zwischenzeitlich sogar geändert. Ich gehe davon aus, dass diese Änderung ebenso wie gegebenenfalls weitere offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ausfertigung und Verkündung wie üblich beseitigt werden, wenn sich da bei der Beschlussfassung im Ausschuss etwaige Unstimmigkeiten eingeschlichen haben sollten.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte allen Beteiligten, dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und der Landesregierung, den Koalitionsfraktionen, aber im hohen Maße den Anzuhörenden, von denen heute einige auf der Tribüne teilnehmen, für ihre konstruktive Arbeit an diesem Gesetzentwurf im Namen des Ausschusses danken. Dieser Gesetzentwurf trägt die Früchte Ihrer Arbeit. Somit liegt heute dem Plenum die Beschlussempfehlung in der Drucksache 6/7173 vom 02.05.2019 vor. Im Ergebnis kommt der Innen- und Kommunalausschuss zu der mehrheitlichen Empfehlung an den Thüringer Landtag, Ihnen unter Beachtung der Änderungen der Beschlussempfehlung zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Ich selbst bedanke mich für das Vertrauen des Ausschusses, dass ich zu einem solchen, für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wichtigen Gesetz dem Thüringer Landtag Bericht über die parlamentarische Beratung erstatten durfte. Der Innenund Kommunalausschuss wünscht Ihnen eine konstruktive und erfolgreiche Beratung. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren auf der Tribüne hier im Thüringer Landtag, willkommen am Livestream! Die rot-rotgrüne Landesregierung und die Abgeordnetenkolleginnen und ‑kollegen der Regierungskoalition verändern mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften die Mitbestimmungsrechte für die Beschäftigtenvertretun
gen in Thüringen nicht nur nachhaltig, es ist ein Quantensprung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Es ist Ausdruck einer modernen Personalführung und zeigt die Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten.
Der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag machen deutlich, dass die Landesregierung und die Regierungskoalition aktiv an der Attraktivität des öffentlichen Dienstes, die mit moderner Mitbestimmung einhergeht, arbeitet. Ich bin stolz, heute dazu für die Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag zu Ihnen sprechen zu dürfen, und ich begrüße sehr herzlich die Vertreter der Gewerkschaften, der Verbände, des Personalrats. Stellvertretend möchte ich Julia Langhammer vom DGB, Frank Schönborn vom tbb und am Livestream Inken Franke, die in der Stadtverwaltung Jena den Personalratssitz führt, willkommen heißen. Seien Sie alle herzlich willkommen!
Es ist ein großartiger Tag für den öffentlichen Dienst in Thüringen, es ist ein großartiger Tag für die rot-rot-grüne Landesregierung und die Regierungskoalition! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf und dem von der Regierungskoalition in einem langen, intensiven Aushandlungsprozess vorgelegten Änderungsantrag hat die Koalition mehr umgesetzt, als im Koalitionsvertrag vereinbart war. Des Weiteren werden durch die Öffnung der Zuständigkeit im Rahmen des Initiativrechts bei Dienstvereinbarungen und bei den Anhörungen die Rechte des jeweiligen Personalrats auf das Niveau der Mitbestimmung gehoben und damit insgesamt gestärkt.
Ich grüße auch sehr herzlich die Vertreter der kommunalen Arbeitgeberseite. Sie hatten im Gesetzgebungsverfahren Ihre Bedenken und Ihre Ablehnung gegenüber dem Gesetz zum Ausdruck gebracht, die wir in unseren Abwägungsprozess intensiv einbezogen haben. Ich bringe aber auch unseren Dank gegenüber der Landesregierung zum Ausdruck. Unter Führung unseres Ministerpräsidenten wurde letztlich ein Gesetzentwurf für den Landtag eingebracht, der schon in dieser Phase von den Gewerkschaften, Verbänden und Personalräten in weiten Teilen getragen und begrüßt wurde.
Wer von Ihnen kann sich noch an den 30.09.2009 erinnern?
Sehr gut! Ich kann mich sehr gut daran erinnern. Ich habe Kenntnis genommen, dass die Fraktion
Die Linke im Thüringer Landtag in Drucksache 5/26 das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes vorgelegt hat. Warum hat das die damalige Fraktion meiner Partei getan? Wo waren die Ziele? Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 24. Mai 1995 in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, welche durch 282 Abgeordnete des Deutschen Bundestags gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz beantragt wurde, über die Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 entschieden. Diese Entscheidung definiert eine Schranke für die bundesverfassungsrechtlich zulässigen Mitbestimmungen der Personalvertretungen in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten, stellt also eine Obergrenze für Beteiligungsrechte dar.
Am 7. März 2001 reichte die Thüringer Landesregierung ein Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in den Landtag ein. Damit wurden die Mitbestimmungsrechte in Thüringen deutlich verschlimmbessert. Zum Themenbereich der Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Personalvertretungen äußerte sich eine CDULandesregierung in der Vergangenheit wie folgt: „Für die Personalvertretungen der Geschäftsbereiche ist bei der Modernisierung der Behördenstruktur eine aktive Rolle vorgesehen. Für die Auflistung von Behörden bedeutet dies, dass die Personalvertretungen einbezogen werden, auch wenn dies in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht obligatorisch ist. Gleichzeitig sind die Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen in den Reformprozess zu integrieren. Unabhängig hiervon sind die genannten Gremien bei den personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen“.
Die CDU-Landesregierung räumte hier bereits ein, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmung durch das gegenwärtige Personalvertretungsgesetz nicht dazu führt, dass in jedem Fall die Personalvertretungen zu beteiligen sind. Gleichwohl hält sie eine darüber hinausgehende rechtlich nicht abgesicherte Beteiligung für notwendig. Eine derartige Beteiligung hat ausschließlich informellen Charakter. Aus ihr entspringt weder eine Pflicht zur Information der Beteiligten, der Personalvertretung durch die Dienststelle noch verbindlich ausgestaltete Mitwirkungsmöglichen im Entscheidungsprozess.
Die Erfahrung im Rahmen der bisher erfolgten Umstrukturierungen in den einzelnen Ressorts der Landesregierung im Jahre 2009 und die konkrete Rechtsanwendung bis heute machten die heute zur Entscheidung vorliegende Änderung des Thüringer
Personalvertretungsrechts erforderlich. Bereits vor zehn Jahren hat die damalige Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag dafür folgende Lösungsansätze generiert: Festschreibung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung, Stärkung der Personalvertretung durch verbindliche und konkrete Regelungen im Mitbestimmungsverfahren, Neugestaltung der Beteiligungstatbestände, Streichung des Verfahrens zur Mitwirkung, Unterrichtung und Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheit entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz, Neugestaltung der Größe der Personalvertretungen sowie der Anzahl der Freistellungen, weitestgehende Reduzierung der eingeschränkten Sondervorschriften.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie ist heute der Entwicklungsstand? Die Regierungskoalition schreibt bei der heutigen Verabschiedung des Gesetzes erstmalig die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen fest, lehnt die Freistellungsstaffeln an das Betriebsverfassungsgesetz an, ändert das Verfahren der Mitbestimmung der Personalräte und verbessert die Mitbestimmungsrechte für an Hochschulen Beschäftigte.
Ich habe viel Verständnis dafür, dass das aus Sicht der kommunalen Arbeitgeberseite nicht gehen würde und upzudaten sei. Aber lassen Sie mich in diesem Zusammenhang etwas zur Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen und organisatorischen innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen sagen: Mit der im Jahr 1990 erfolgten Neukonzeption der Mitbestimmung in Schleswig-Holstein hat der Gesetzgeber eine gleichrangige Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die innerdienstlichen Belange der Beschäftigten angestrebt. Mit diesem Gesetz wurde in SchleswigHolstein der Personalrat für alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zuständig.
Dieses Gesetz ersetzte das bis dahin maßgebliche Personalvertretungsgesetz des Landes SchleswigHolstein und vollzog einen Wechsel von Beteiligungskatalogen hin zur jetzigen Regelung. Die bisherigen Beteiligungskataloge endeten bei anderen bestehenden Katalogen wie denen des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder den Personalvertretungsgesetzen anderer Länder.
Der seinerzeitige Gesetzgeber in Schleswig-Holstein empfand die bestehenden aufzählenden Beteiligungskataloge als zu lückenhaft, da nicht jeder Fall in einem solchen Katalog abgebildet werden
könne. Herr Henke, wenn Sie hier sagen, dass die Dinge hier nicht als Einzelbeispiele abgebildet werden, muss ich Ihnen sagen, Sie haben von Personalvertretung keine Ahnung.
Die getroffenen Regelungen sollten daher vor allem diese Beteiligungslücken schließen. Daneben sollte die neue Regelung für die Zukunft so wirken, dass Streitigkeiten über den Umfang und die Bedeutung einzelner Beteiligungstatbestände vermieden werden. Diese ergaben sich vor allem daraus, dass die einzelnen Beteiligungstatbestände schwer zu fassen waren und sich zudem inhaltlich überschnitten haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte damals gleichsam durch eine offene Generalklausel, mit der fortschreitenden technischen und personalwirtschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten. Der Anwendungsbereich der Mitbestimmung wurde durch Tatbestandsmerkmale konkretisiert. Damit wurde klargestellt, dass die Mitbestimmung nicht schrankenlos ist. Mit dieser Regelung ist folglich keine Erweiterung des sächlichen Aufgabenkreises der Personalräte in einer Weise erfolgt, die in dem Vergleich zu den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der anderen Länder und des Bundes völlig untypisch wäre.
Die damaligen Ziele des Gesetzgebers in Schleswig-Holstein sind durch die Praxis bestätigt worden. So ist diese getroffene Regelung flexibel, sodass in den letzten Jahren kein Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen entstanden ist. Es stellen sich nur noch vereinzelt Fragen zum Umfang der Mitbestimmung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren der kommunalen Arbeitgeber, das Prinzip der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist damit in der Verwaltungspraxis etabliert und hat sich bewährt und das im Übrigen nicht nur in Schleswig-Holstein. Der Freistaat Thüringen reiht sich nunmehr in diese Liste ein und das ist gut so.
Das genau, meine Damen und Herren, ist der Unterschied zur Argumentation der kommunalen Arbeitgeberseite. Sie verschwiegen, dass sich die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen bewährt hat. Das hat in unserem Ablehnungsverhalten eine nicht unwichtige Rolle gespielt. Sehr bewusst haben wir auch das
Einigungsverfahren geregelt und verfassungsrechtliche Schranken gewahrt. Es ist eben nicht so, dass grundsätzlich alle Beschlüsse der Einigungsstelle bindend sind. Es gilt das Letztentscheidungsrecht der Dienststelle und das ist ebenso richtig und wichtig. Es ist selbstverständlich so, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Beamte und Arbeitnehmer zu beteiligen. Als zulässigen Gegenstand der Beteiligung kommen solche Angelegenheiten in Betracht, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen. Es sind keine Angelegenheiten, die typischerweise, aber nicht nur oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren. Damit entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss gemäß des nunmehr vorgelegten Katalogs. Diese Beschlüsse, meine sehr geehrten Damen und Herren, sind bindend. Bei den übrigen innerdienstlichen Maßnahmen außerhalb des Katalogs ergehen die Beschlüsse der Einigungsstelle an die zuständige Dienststelle in Form einer Empfehlung. Die Dienststelle hat dann die Möglichkeit, endgültig über die Maßnahmen zu entscheiden.
Ich möchte mich nunmehr noch einigen Einzelregelungen zuwenden. Ich möchte auf § 68 Abs. 2 und die ausführliche Formulierung der Art der Unterrichtung des Personalrats und die Öffnung auf alle personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen abstellen. Die neue Formulierung, frühzeitig, umfassend und anhand von einschlägigen Unterlagen zu unterrichten, verstehen wir dahin gehend, dass dies auch fortlaufend erfolgt, wenn neue Informationen im Entscheidungsprozess auftauchen. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, ist die fortlaufende kontinuierliche Unterrichtung unabdingbar, da der Unterrichtungsanspruch grundsätzlich für alle Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, gilt.
Zu § 73: In der Vorschrift sind die bislang in § 75 geregelten Tatbestände der eigenständigen Mitbestimmung enthalten. Zudem wurde das Wort „insbesondere“ eingefügt. Somit wurden die Regelungen im Sinne der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geöffnet. Mit der Neufassung werden Katalogtatbestände der Mitbestimmung in das Gesetz aufgenommen. Sinn und Zweck dieser Regelungssystematik ist, dass aufgrund der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten diesen somit Beispieltatbe
stände an die Hand gegeben werden, damit diese bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist, Erfahrungen sammeln können. Die Gefahr von Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat über die Mitbestimmungspflicht einer Maßnahme kann mit dieser Systematik minimiert werden. Die Festlegung von Katalogtatbeständen in Verbindung mit dem Wort „insbesondere“ führt dazu, dass andere als die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten mit der beispielhaft geregelten Maßnahme nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Ihrer Art nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, das heißt, eine ähnliche rechtliche Wirkungsweise und eine ähnliche rechtliche Funktion aufweist. Ihrer Bedeutung nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie in ähnlicher Art und Weise wie diese die Interessen der Beschäftigten berührt und in ähnlichem Umfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst.
Zu den hochschulrechtlichen Regelungen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berichterstattung.
Ich möchte noch einen Satz zu den Übergangsbestimmungen sagen: In der Übergangsbestimmung ist geregelt, dass im Jahr 2022 alle Personalräte nach dem novellierten Gesetz den Personalrat wählen. Um Interpretationsfehler zu vermeiden, stellen wir klar, dass die bisherigen Personalräte bis zur Konstituierung der neuen Personalräte im Amt bleiben. Das gilt auch für beschlossene Freistellungen von Personalratsmitgliedern vom Dienst.
Zu den Freistellungen vom Dienst möchte ich noch einmal einige Bemerkungen machen: § 45 Abs. 2 ThürPersVG regelt, dass Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Personalratstätigkeit wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Teilzeitbeschäftigung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Ich möchte die Vorstände der Personalräte im Freistaat motivieren: Verteilen Sie Ihre Aufgabe auf alle Personalratsmitglieder und führen Sie mit Ihren Dienststellenleitungen einen Dialog darüber, welchen Stellenwert Mitbestimmung in ihrer Behörde und Dienststellen und Einrichtungen hat! Die Würde
des arbeitenden Menschen verlangt seine Teilhabe an allen Entscheidungen, die die grundlegenden Bedingungen seiner Arbeitswelt betreffen. Stellen Sie diesen Grundsatz in den Mittelpunkt Ihrer Verhandlungen!
Sehr geehrte Damen und Herren, vor fast zehn Jahren hat sich die linke Landtagsfraktion auf den Weg gemacht, eine moderne Mitbestimmung durch entsprechende gesetzliche Regelungen in Thüringen einzuführen. Mit der Regierungsübernahme von R2G haben wir uns dazu auch im Koalitionsvertrag unter anderem mit der Stärkung der Rechte der ARGE HPR verständigt. Am 19.01.2016 haben wir als Linke eine erste große Konferenz mit Verbänden, Gewerkschaften und Personalräten hier im Haus durchgeführt. Zwischen dieser Veranstaltung, die sozusagen ein neuer Start für die Regelung der Mitbestimmungsrechte war, bis heute liegt ein langer Weg in der Abstimmung mit allen Beteiligten. An dieser Stelle ist es mir wichtig, meinem Mitarbeiter Johannes Häfke besonders für die Abstimmung, Koordinierung, Zusammenfassung auch in dieser Frage zu danken und ihm gute weitere Genesung zu wünschen. Ich danke an dieser Stelle auch den Mitarbeitern in der Regierungskoalition für die geleistete Arbeit, aber auch für die Geduld mit uns Abgeordneten.
Das vorgelegte Gesetz der Landesregierung und der Änderungsantrag der Regierungskoalition sind ein Quantensprung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Es ist ein Ausdruck einer modernen Personalführung und zeigt die Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten. Der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag machen deutlich, dass die Landesregierung und die Regierungskoalition aktiv an der Attraktivität des öffentlichen Diensts in Thüringen, die mit moderner Mitbestimmung einhergeht, arbeitet. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fraktionen der Regierungskoalition haben einen Gesetzentwurf mit dem Ziel eingebracht, sehr zügig die Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger per Beschluss des Gesetzgebers zu übertragen. Es ist im Übrigen das erste Mal in Thüringen, dass wir hintereinander das Tarifergebnis inhaltsund wirkungsgleich auf die Beamtinnen des Freistaats übertragen wollen.
An dieser Stelle möchte ich mich ausdrücklich bei der Landesregierung bedanken. Sehr schnell wurde nach Tarifabschluss der politische Wille bekundet, den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Dazu sagte die Frau Finanzministerin am 03.03.2019: „Der Tarifabschluss für die Angestellten
der Länder soll eins zu eins auf die Beamten in Thüringen übertragen werden.“ Und das, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Beamtinnen und Beamten, ist auch gut so. R2G liefert damit einen Beitrag für den öffentlichen Dienst, den ich Ihnen gern näher erläutere. Der öffentliche Dienst und der öffentliche Sektor spielen in unserer demokratischen Gesellschaft eine wichtige Rolle. Beide organisieren den sozialen Zusammenhalt und versichern und garantieren die Rechte von allen Menschen. Beide müssen gestärkt werden, um die Handlungsfähigkeit des Sozial- und Rechtsstaats in schwierigen Zeiten zu unterstützen. Dazu gehört auch eine angemessene Bezahlung und Besoldung. Besoldung ist das eine und andere Rahmenbedingungen sind das andere. Auch daran will ich einen Gedanken verschwenden. Wer sich einmal näher mit der Besoldung der vergangenen 25 Jahre befasst, wird feststellen, es gelang nicht immer, den Abschluss auf die Beamten zeit- und wirkungsgleich zu übertragen. Das stand nun nicht immer in der Verantwortung der Regierungskoalition, sondern das stand in der Verantwortung anderer politischer Parteien. Genau deswegen kann man auch mit Fug und Recht sagen, der öffentliche Dienst wurde in den letzten 25 Jahren durch die CDU strukturell und konsequent kaputtgespart.
R2G übernimmt einen wichtigen Beitrag, offene Baustellen im öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen zu übernehmen, zu reparieren und für andere Verhältnisse zu sorgen. Der Stellenabbau im öffentlichen Dienst muss aus meiner Betrachtung endgültig beendet werden. In den kommenden Jahren verlassen viele Kolleginnen und Kollegen altersbedingt den Landesdienst. Diese Situation gilt es durch mehr Ausbildung, proaktive Personalentwicklung, Wissenstransfer im Zuge von Wechseln und sehr guten Arbeitsbedingungen umzudrehen. Die Beschäftigten wollen nicht Objekt von Personalentwicklung sein, sondern Partnerinnen und Partner auf Augenhöhe. Es ist notwendig, dass an die Stelle des Abbaupfads eine andere Strategie tritt, welche die Anforderungen an die personellen Ausstattungen in einem handlungsfähigen Staat positiv beschreibt. Die Situation in den Schulen, bei der Polizei, im Justizvollzug und in weiteren Teilen der Landesverwaltung bedingt eine Strategie zur Gewinnung und Weiterbildung von Beschäftigten statt den weiteren Abbau. Das Land/Rot-Rot-Grün hat dabei die besondere Verantwortung für seine Beamtinnen und Beamten fest im Blick. Wir, die R2GRegierungskoalition, hören genau hin, wenn DGBGewerkschaften die Situation beschreiben, Forderungen aufmachen. Dazu gehört auch die Forderung zur Übertragung des Tarifergebnisses, welche
wir nunmehr umsetzen wollen. Lassen Sie mich einige Worte zu den bundesweit uneinheitlichen Besoldungssystemen sagen, weil das den Wettbewerb zwischen den Bundesländern, den Wettbewerb um die besten Köpfe aus meiner Sicht erheblich verschärft. Dieses System, meine sehr geehrten Damen und Herren, muss dringend überdacht werden. Die Landesregierung sollte sich für die Wiedereinführung einer einheitlichen Besoldung in der gesamten Bundesrepublik einsetzen. Von Wertschätzung wird viel gesprochen, allerdings hatten die vergangenen Landesregierungen in Zeiten knapper Haushalte bei ihren Beamtinnen und Beamten die Daumenschrauben angesetzt. Ich werbe dafür, dass wir dieses Tarifergebnis sehr schnell, sehr zügig auf die Beamtinnen und Beamten, auf die Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch schnelle Anhöhung übertragen. Das war der Wille der Regierungskoalition, hier mit einem Fraktionsgesetz die parlamentarische Debatte zu eröffnen. Ich bedanke mich für ihr Zuhören und freue mich auf die Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Über 30.000 Beschäftigte des Freistaats sind gleichermaßen Fundament und Gesicht der öffentlichen Verwaltung. Von ihrer Leistung hängt auch ein großer Teil unserer Lebensqualität ab. Gerade in Zeiten großer Herausforderungen des demografischen Wandels, der zunehmenden Digitalisierung, aber auch der Entwicklung im Bereich der öffentlichen Sicherheit sind wir auf eine funktionierende öffentliche Verwaltung angewiesen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung enthält viele Verbesserungen, mit denen Thüringen seinen Bediensteten den Rücken freihält und der öffentliche Dienst noch ein weiteres Stück attraktiver wird. Viele Verbesserungen, meine Damen und Herren, für die ich als Gewerkschafter über 20 Jahre gekämpft habe, werden heute im Gesetzentwurf dem Thüringer Landtag vorgelegt. Dafür sage ich Danke!
Welche wichtigen Punkte sind das? Frau Holbe hat es schon mal dargestellt, auch Herr Staatssekretär Höhn. Also: Die Beamtinnen und Beamten erhalten zukünftig eine Wahlfreiheit für die Auswahl ihrer Krankenversicherung. Das Land zahlt dafür hälftig anfallende Kosten, was bis zu 2,5 Millionen Euro im Jahr ausmacht. Werden Einsatzkräfte attackiert – darauf komme ich noch mal zurück –, übernimmt
das Land auf Antrag die Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen bei tätlichen Übergriffen, wenn ein rechtskräftiger Anspruch gegen einen zahlungsunfähigen Täter besteht, sodass kein Beamter im Stich gelassen wird.
Durch die Schaffung einer neuen IT-Fachrichtung im Laufbahngesetz wird Thüringen moderner und kann künftig noch besser mit der fortschreitenden Digitalisierung Schritt halten. Für kommunale Wahlbeamte, die zuvor in einem Beamtenverhältnis zum Land standen, wird ein Rückkehrrecht geschaffen, um so politisches Engagement des Einzelnen zu fördern und, meine Damen und Herren, eine Gleichstellung mit den Rechten eines Abgeordneten im Thüringer Landtag zu erreichen, der vorher aus dem Landesdienst kommt.
Über 25 Jahre hat die CDU den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes strukturell kaputtgespart und vernachlässigt. Daher ist es wichtig und richtig, dass Rot-Rot-Grün anpackt, offene Baustellen im ÖD-Bereich wahrnimmt und diese auch im Sinne der Beschäftigten abräumt und Lösungen herbeiführt.
Zu den einzelnen Regelungen: Beim Gesundheitsschutz halte ich es für richtig und wichtig, dass ein Beamter eine Wahlmöglichkeit hat, ob er gesetzlich krankenversichert sein will oder nicht, denn ich möchte Ihnen mal einen Fall von einer jungen Familie erzählen. Beide sind Beamte im öffentlichen Dienst, beide sind Eltern und haben zwei Kinder. Diese vier Personen sind privat versichert und diese vier Personen sind beihilfe-versichert und wenn sie diese vier Personen mal in ihrem Haus hier in Erfurt besuchen, stellen Sie fest, es gibt ein eigenes Regal für Ablagemöglichkeiten von Beihilfevorgängen und von privaten Krankenversicherungsvorgängen. Diese Familie braucht in der Tat sozusagen ein eigenes Büro, um ihre Gesundheitsfragen bürokratisch abhandeln zu können. Ich finde es gut, wenn Beamtinnen und Beamte eine Wahlmöglichkeit haben, damit sie sich diesem Wahnsinn nicht mehr stellen müssen. Und ich finde es noch besser, wenn die beihilferechtlichen Vorschriften des Freistaats Thüringen angepasst werden, damit sie auch den gesetzlichen Anforderungen der gesetzlichen Krankenversicherungen gleichgestellt sind.
Dazu hat, wie wir wissen, der Beamtenbund und Tarifunion Thüringen der Finanzministerin meines Wissens im Januar einen kleinen Schriftsatz in dieser Frage überreicht. Vergangene Woche hat die Nachrichtenagentur dpa mit Verweis auf das Thü
ringer Finanzministerium darüber berichtet, dass vor allem Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen und mit Kindern vom neuen Gesetz profitieren. Ich habe Ihnen das an diesem Beispiel gerade dargestellt. Ein Regierungssekretär mit Kind müsste demnach künftig bei einer gesetzlichen Versicherung monatlich rund 170 Euro weniger bezahlen. Das, meine Damen und Herren, stellt eine deutliche Entlastung für eine solche junge Familie dar.
Erstaunlich für mich und für viele Fachleute, die sich mit diesem Thema beschäftigen, ist nur, dass der Verband der Privaten Krankenversicherung aufgeschreckt ist und vergangenen Freitag in einer Stellungnahme verkündete, dass das Modell nur durch – Zitat – „rot-rote, rot-rot-grüne bzw. rot-grüne Regierungen in Brandenburg, Thüringen, Berlin und Bremen“ realisiert werde. Die Sache sei politisch motiviert, warnte der Verband. Hier können wir ganz nüchtern feststellen: Ja, so ist es. Diese Regelung ist politisch motiviert, und zwar weil wir für eine bessere Politik stehen, für eine Politik des Fortschritts, der sozialen Gerechtigkeit. Dazu gehört, dass alle die Möglichkeit erhalten, in ein System einzuzahlen, vom Ministerpräsidenten bis zur Reinigungskraft.
Dass wir damit auf dem richtigen Weg sind, zeigt gerade, dass sich andere Länder ebenso auf den Weg machen und Novellierungen für 2020 ankündigen. Damit setzt Thüringen nicht nur eine langjährige Forderung des DGB um, sondern sendet vor allem ein wichtiges Signal an die Beschäftigten, die diesen Wunsch selbst immer wieder äußerten.
Zum Thema „Schadenersatz“: Vor Ihnen steht ein Polizeibeamter, der mehrfach in seinem Leben verletzt worden ist, auch schwer. Und in meinem Büro ist eine Akte mit vielen Zetteln, mit viel Zeit davon zusammengestellt, wo ich versucht habe, Forderungen gegen meine Schädiger durchzusetzen – erfolglos. Daraufhin habe ich bereits im Jahr 1999 mit meiner Gewerkschaft darüber gesprochen, dass man dagegen ankämpfen muss und dass der Freistaat, in dessen Dienst wir tätig sind, diese Kosten für uns reguliert und diese Kosten gegen die Schädiger, die die Hand gegen Einsatzkräfte erheben, durchsetzt. Das ist heute der Fall mit dem Gesetzentwurf, mit dem Gesetzgebungsverfahren werden wir noch in dieser Legislatur das Gesetz dazu verabschieden. Ich finde, das ist ein sehr schöner Tag, nicht nur für mich. Ich finde, es ist ein sehr schöner Tag für alle Einsatzkräfte in Thüringen von Polizeibeamten über Justizvollzugsbeamte über Feuerwehrleute und Rettungssanitäter etc.
Gewalt und Verrohung sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, mit der wir uns in allen Lebensbereichen und in den verschiedensten Branchen befassen müssen. Werden Beamtinnen und Beamte Opfer von tätlichen Übergriffen, so können diese zur gerichtlichen Verfolgung von Schmerzensgeldansprüchen zwar den Rechtsschutz des Dienstherrn in Anspruch nehmen, nicht selten ist es aber so, dass die Täter selbst gar nicht liquide sind, um einen rechtskräftigen Anspruch zu zahlen. Die Geschädigten, die eigentlich im Interesse des Staats, im Dienste der Allgemeinheit agieren, sind nach getaner Arbeit dann auf sich allein gestellt und bleiben schlimmstenfalls trotz erwirkten Titels auf den Kosten sitzen.
Meine Damen und Herren, es sind nicht nur die Kosten. Ich kann Ihnen sagen, dass diese Arbeit nach der Arbeit inhaltlich beschäftigt, sie frisst Zeit und beschäftigt auch die betroffenen Familien. So viel kann ich Ihnen sagen. Wir wollten im Verfahren sozusagen vorab mit der CDU eine Verabredung treffen, dass wir morgen im Innenausschuss die Frage der notwendigen Anhörung beschließen. Was aber macht die CDU? Die hat überhaupt kein Interesse, dass dieses Gesetz zeitnah in Kraft tritt, sie hat überhaupt kein Interesse daran, dass Polizeibeamtinnen, Einsatzbeamtinnen, wie ich sie aufgezählt habe, frühzeitig von den Vorteilen dieses Gesetzes profitieren. Diese Einigung kam nicht zustande und nun werden wir in ein Gesetzgebungsverfahren gehen, was eben eine vorzeitige Inkraftsetzung des Gesetzes nicht zulässt. Dafür, liebe CDU, vielen Dank, haben Sie gut gemacht. Sie haben nur leere Worte für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und Einsatzkräfte. Wenn es drauf ankommt, kneifen Sie.
Ein weiterer Teil des vorgelegten Entwurfs betrifft eine Änderung im Laufbahngesetz, das zuletzt im August 2014 geändert wurde. Das Laufbahngesetz ist auch so eine Baustelle im öffentlichen Dienst des Freistaats, wo ich mir für die verschiedenen Branchen eigene Laufbahnen wünsche. So zum Beispiel wünsche ich mir für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine Polizeiverwaltungslaufbahn. Das könnten wir mal noch irgendwie diskutieren. Das wäre mir sehr angenehm. Weil es nämlich tatsächlich so ist, dass wir diensteingeschränkte Kollegen laufbahnrechtlich gar nicht sauber verwenden können und wir müssen dafür sorgen, dass auch das geschieht.
Jetzt haben wir eine IT-Laufbahn im Gesetzentwurf stehen, die zusätzliche Fachrichtung des Informationstechnischen Dienstes als eigene Laufbahngruppe, um den personellen Anforderungen zu ent
sprechen, die mit zunehmender Digitalisierung den damit verbundenen Herausforderungen für die Landesverwaltung gerecht wird. Klar ist, wir brauchen qualifiziertes Personal und diesen Baustein können wir auf diesem Weg lösen. Ebenso wird der Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes entsprechend den Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes erweitert. In der Laufbahn des höheren Dienstes können Studiengänge bzw. Mindestanforderungen festgelegt werden, die einen unmittelbaren Zugang zum höheren Dienst möglich machen. Dazu wird der § 10 des Laufbahngesetzes verändert.
Ich wende mich einem letzten Thema zu. Das sind die Regelungen für Wahlbeamte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, in diesem Landtag, in verschiedenen Sitzungen, hat mal ein Polizeibeamter gesprochen. Der Polizeibeamte ist Leiter einer Polizeidienststelle und ich kann Ihnen sagen, ich kenne ihn relativ gut, es ist kein schlechter. Der Polizeibeamte, der Leiter einer Dienststelle ist, möchte gern seine kommunale Verantwortung wahrnehmen und strebt ein kommunales Wahlmandat an. Das ist geschehen. Der Leiter dieser Dienststelle ist jetzt Bürgermeister und nicht mehr Polizist. Und weil er das gemacht hat, wie viele andere auch, wurde er aus dem Dienstverhältnis entlassen. Das halte ich im Vergleich zu einem Landesbeamten, der Abgeordneter ist, heute vor Ihnen steht, eine Ungleichbehandlung. Das hat Rot-Rot-Grün jetzt beendet. Das wollen wir beenden und das ist gut so.
Es muss darum gehen, kommunales Engagement auszuüben, kommunales Engagement wahrzunehmen, unabhängig davon, aus welchem beruflichen Feld wir gerade kommen. Ich halte das für einen sehr guten Tag für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Thüringen. Glauben Sie mir, es gibt ganz viele interessierte Landesbeamte, die sich kommunal engagieren wollen. Deswegen halte ich diese Regelung für ausdrücklich sehr gut. Vielleicht dient diese Regelung dazu, Klageverfahren, die wir aktuell anhängig haben in dieser Frage, für erledigt zu erklären. Mein Gruß geht an dieser Stelle ausdrücklich nach Leinefelde-Worbis.
Meine Damen und Herren, der vorgelegte Gesetzentwurf hat noch weitere kleinere Änderungen im Gepäck, redaktionelle und disziplinarrechtliche Änderungen. Das Beamtenversorgungsgesetz wird ebenfalls aufgegriffen, um sich an dieses Gesetz anzupassen. In dieser Legislaturperiode hat RotRot-Grün für den öffentlichen Dienst bereits viel auf
den Weg gebracht, zum Beispiel einen verbesserten Rechtsschutz im öffentlichen Dienst, um Bedienstete im Klagefall besser zu unterstützen und Unterstützung bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen – ich denke hier an die Debatte der Reichsbürger –, die Schaffung flexibler Beförderungsmöglichkeiten – ich denke hier an einen Kabinettsbeschluss, der diese flexiblen Förderungsmöglichkeiten möglich macht –, die zeit- und wirkungsgleiche Erhöhung der Besoldung im Ergebnis von Tarifverhandlungen für die Bediensteten der Thüringer Verwaltung oder, was uns noch ereilen wird, einen Gesetzentwurf für ein modernes Personalvertretungsrecht in Thüringen, was wir noch in dieser Legislaturperiode verabschieden wollen.
Das Personalvertretungsgesetz, zusammen mit unseren Änderungsvorschlägen, haben wir erst vergangene Woche in einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss über mehrere Stunden behandelt und dafür in großen Teilen Zustimmung bei den Beschäftigtenvertretungen und Personalräten geerntet. Die Anzuhörenden machten deutlich, dass sich dadurch die Attraktivität von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und die Mitbestimmungsmöglichkeiten in Thüringen stark erhöhen würden. Dazu leistet auch dieses Gesetz einen wesentlichen Beitrag. Diesen Kurs behalten wir bei und werden auch mit dem heute hier vorliegenden Gesetz weitere Wertschätzung für die Beschäftigten zum Ausdruck bringen und ihnen den Rücken freihalten. Mir machen es gerecht. Vielen Dank.
Ja, vielen Dank. Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Staatssekretär, dass es aus Sicht der Landesregierung zur Einrichtung von Lebenszeitarbeitskonten keine rechtlichen Bedenken gibt?
Bitte?
Dann frage ich Sie konkret an, ob die Landesregierung rechtliche Bedenken sieht.
Danke.
Mitteilungen an den Arbeitgeber bei Arbeitskampfmaßnahmen in der Universität Erfurt
Mit Rundschreiben 03/2019 vom 17. Januar 2019 informierte der Kanzler der Universität Erfurt die Beschäftigten auf Anweisung des Thüringer Finanzministeriums und Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen in der Entgeltrunde 2019. Im Begleittext zum Rundschreiben wird zum einen darum gebeten, dass die Beschäftigten ihre Arbeitgeber über ihre Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen während der regulären Arbeitszeit informieren. Zum anderen wird ebenfalls darum gebeten, dass die Vorgesetzten der Personalabteilung den Arbeitseinstellungsbeginn, dessen Beendigung und die Höhe des Arbeitszeitausfalles unverzüglich mitteilen. Die Universität Erfurt müsse daraufhin ihrer Mitteilungspflicht an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie an die Agentur für Arbeit nachkommen und die Gewerkschaft gegebenenfalls Streikgelder zahlen. Im Rundschreiben wird weiterhin mitgeteilt, dass eine rechtmäßige Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen nur dann möglich ist, wenn Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Notdiensten verpflichtet worden sind und eine rechtswidrige Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen arbeitsrechtliche Folgen auslösen können.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Umstand, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Erfurt ihre Vorgesetzten informieren müssen, wenn sie während ihrer regulären Arbeitszeit an Arbeitskampfmaßnahmen für die Entgeltrunde 2019 teilnehmen?
2. Inwieweit schränkt diese Mitteilungspflicht unter Androhung von arbeitsrechtlichen Sanktionen aus Sicht der Landesregierung die freie Entscheidung zur Teilnahme am Arbeitskampf ein und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
3. Welche Arten von Notdiensten sind nach Kenntnis der Landesregierung im Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in der Universität Erfurt abzusichern?
4. Welche Informationspflichten bestehen seitens der Universitätsklinik Erfurt gegenüber einer zu einem Streik aufrufenden Gewerkschaft, dass die streikaufrufende Gewerkschaft im Bedarfsfall Streikgeld ausbezahlen kann?
Vielen Dank für die Möglichkeit einer Anfrage. Herr Kowalleck, vor dem Hintergrund der von Ihnen gerade dargestellten Hinweise des Rechnungshofs: Wie bewerten Sie die Entwicklung des Berufsbeamtentums unter diesem Kostenfaktor?
Vielen Dank für die Möglichkeit der Anfrage. Widersprechen die von Ihnen dargestellten Anforderungen an die Verwaltungen mit dem dreistufigen Aufbau nicht den von Ihnen vorhin dargestellten Hinweisen des Rechnungshofs, dass Kosten zu minimieren sind?
Danke.
Dienstbefreiung bei Besuchen von nationalen Parlamenten und des EU-Parlaments durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen
Beschäftigte des Freistaats Thüringen sollen sich politisch informieren und bilden. Nicht nur für politische Bildung wurde das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz vom 15. Juli 2015 geschaffen. Gerade bei Anträgen zur Teilnahme an Besuchergruppen zum Besuch nationaler Parlamente oder des EUParlaments ist es nach vorliegenden Informationen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen nicht möglich, durch Bildungsfreistellungen oder andere Maßnahmen die demokratische Arbeit von Parlamenten bei Besuchen von nationalen Parlamenten und des EU-Parlaments kennenzulernen und in Diskussionen mit Abgeordneten ihr Demokratieverständnis und ihre politische Bildung zu stärken.
Ich frage die Landesregierung:
1. Unter welchen Voraussetzungen können Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen im Rahmen einer Dienstbefreiung an Besuchsfahrten der nationalen Parlamente und des EU-Parlaments teilnehmen?
2. Welchen Wert der politischen Bildung und des Demokratieverständnisses misst die Landesregierung den Besuchen von nationalen Parlamenten und des EU-Parlaments auch von im öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen Beschäftigten und deren Diskussionen mit den jeweiligen Abgeordneten bei?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte mal einen Beitrag zur Versachli
chung des Themas leisten. Ich finde es sehr gut, dass der Feistaat Thüringen in die Lage versetzt wird, ein Modell zu entwickeln, wo alle Spuren zu einem Delikt gesichert werden, bei dem die Verjährungszeit – Achtung, liebe Juristen! – 20 Jahre beträgt.
Und wer sich mal näher mit den Vergewaltigungstatbeständen beschäftigt und sich auch mal mit Beziehungsfragen beschäftigt, wie so eine Vergewaltigung abläuft bzw. was es für ein Vorspiel gibt zu einer Vergewaltigung: Es gibt eine gewisse Anzahl von Taten in dieser Kategorie, die Beziehungstaten sind, und wir müssen den Frauen einräumen, dass sie irgendwann in die Lage versetzt werden, diese Beziehungstat verfolgen lassen zu können. Deswegen freut sich jeder Polizeibeamte, jede Polizeibeamtin, wenn sie ein Opfer vor sich hat, wo ein Tatbestand geschildert wird und wir noch auf Spuren zurückgreifen können, um diese Spuren zulasten des Täters auszuwerten, der dann hoffentlich auch verurteilt wird.
Das, wie gesagt, ist der Anspruch von Polizistinnen und Polizisten, die Kenntnis von einer Straftat kriegen. Viele Straftaten dieser Kategorie in der Vergangenheit konnten nicht mehr ermittelt werden, weil eben diese Beweislast nicht mehr vorliegt. Deswegen ist es notwendig, dass wir uns mit diesem Thema beschäftigen. Ich danke den Koalitionsfraktionen ausdrücklich für diesen Antrag.
Adams, Dirk; Becker, Dagmar; Berninger, Sabine; Blechschmidt, André; Bühl, Andreas; Carius, Christian; Dittes, Steffen; Emde, Volker; Engel, Kati; Fiedler, Wolfgang; Floßmann, Kristin; Geibert, Jörg; Gentele, Siegfried; Grob, Manfred; Gruhner, Stefan; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Harzer, Steffen; Hausold, Dieter; Helmerich, Oskar; Henfling, Madeleine.
So, jetzt kommt der Rest: Henke, Jörg; HennigWellsow, Susanne; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Holbe, Gudrun; Holzapfel, Elke; Huster, Mike; Jung, Margit; Kalich, Ralf; Kellner, Jörg; Kießling, Olaf; Kobelt, Roberto; König-Preuss, Kathari
na; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik; Kräuter, Rainer; Krumpe, Jens; Kubitzki, Jörg; Kummer, Tilo; Kuschel, Frank; Lehmann, Annette; Lehmann, Diana; Leukefeld, Ina.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Heute ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen ein guter Tag, somit auch ein guter Tag für Thüringen. Ab heute befasst
sich der Thüringer Landtag mit dem Thüringer Personalvertretungsrecht.
Die Landesregierung hat in Drucksache 6/5575 das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Ein moderner öffentlicher Dienst braucht ein zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Die Koalitionspartner bekennen sich daher zu einer weiteren Fortentwicklung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes unter Einbeziehung von Gewerkschaften und Berufsverbänden.“ Wir haben uns dabei auf folgende Ziele bei der Novellierung verständigt: Für die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung soll die Einigungsstelle vorgesehen werden. Das Antragserfordernis soll zugunsten einer obligatorischen Beteiligung abgeschafft werden. Statt einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene soll ein Landespersonalrat etabliert werden und für studentische Beschäftigte, meine sehr geehrten Damen und Herren, sowie für Drittmittelbeschäftigte soll das Personalvertretungsrecht weiter geöffnet werden. Das Thüringer Personalvertretungsgesetz ist in vielem nicht mehr zeitgemäß. Die Linke hat klare Vorstellungen zur Modernisierung, die wir bereits in Drucksache 5/26 zur parlamentarischen Beratung in der letzten Legislaturperiode in den Thüringer Landtag eingebracht haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es geht ohne Wenn und Aber um mehr Rechte für Personalräte und Beschäftigte. Das ist längst überfällig.
Dabei brauchen die Beschäftigten mehr Informations- und Beteiligungsrechte. Wir sind davon überzeugt, dass damit ihr Interesse an den eigenen Belangen gefördert wird. Unabdingbar ist dabei nicht nur seit heutiger Betrachtung eine lückenlose Mitbestimmung der Personalräte bei allen personellen, bei allen sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. Die Linke betrachtet das Thüringer Personalvertretungsrecht auch mit Blick auf den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Personalvertretungsrecht von Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1995 und stellt fest: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 zum Personalvertretungsrecht von Schleswig-Holstein und die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung der lückenlosen Mitbestimmung der Personalräte bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen stehen sich nicht gegenüber, sondern geben uns die Möglichkeit, unser Personalvertretungsrecht – das Personalvertretungsrecht unseres Freistaats Thüringen – entsprechend zu entwickeln. Diese Auffassungen werden schon seit mehr als zwei Jahrzehnten von Dachverbänden, von Gewerkschaften, Einzelgewerkschaf
ten und Personalräten der verschiedenen Ebenen vertreten und diskutiert. Ich möchte den Reformbedarf des Personalvertretungsrechts in Thüringen nicht weiter begründen – er ist augenfällig.
Wir, die Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag, stellen fest: Die Personalräte sind Grundrechtshelfer und keine Verhinderungseinheit, wie es auf manchen Fluren von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu hören ist. Wegen der Vielzahl von Bindungen und Verpflichtungen im Arbeitsleben benötigen die Beschäftigten Helfer, die im Sinne einer vertretenden Funktion einen Beitrag zur praktischen Ausübung der Grundrechte leisten. Das sind die Personalratsmitglieder in den Behörden, den Dienststellen und Einrichtungen des Freistaats Thüringen.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 19.01.2016 hat meine Fraktion eine Personalrätekonferenz durchgeführt. Gemeinsam mit dem DGB, hier Sandro Witt, und dem Vorsitzenden der ARGE der Hauptpersonalräte in Thüringen, Frank Schönborn, haben wir die Fragen rund um ein modernes Thüringer Personalvertretungsgesetz diskutiert. Im Ergebnis waren sich alle Diskutanten einig: Ein modernes Personalvertretungsrecht stärkt Thüringen als öffentlichen Arbeitgeber.
Frank Schönborn forderte in seiner Eröffnungsrede ein zukunftsorientiertes, modernes Personalvertretungsrecht. Bisherige Versuche, die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren im Thüringer Personalvertretungsrecht den Erfordernissen einer effizienten, modernen und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit anzupassen, führten zu einer Einschränkung der Qualität der Mitbestimmung und einer Erschwerung der Arbeit der Personalräte, so der Vorsitzende der ARGE HPR. Daran hat die rotrot-grüne Landesregierung gearbeitet und im Ergebnis den heutigen Gesetzentwurf vorgelegt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Rot-RotGrün ist angetreten, um das Gesetz zu verbessern und die Qualität und die Quantität der Mitbestimmung zu erhöhen. Auch der derzeitige Status der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wurde auf dieser Konferenz besprochen. Wir stellen gemeinsam fest, dass die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte bislang nur eine beratende und koordinierende Funktion hat. Die letzte Entscheidung trifft immer nur ein Personalrat für alle anderen Landesbehörden. Das hierbei im Gesetz geforderte Ins-Benehmen-Setzen mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist nicht ausreichend.
Wie sieht nun meine Fraktion den Ansatz der geforderten Erhöhung der Qualität und der Quantität der Mitbestimmung? Für Die Linke steht fest, dass bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der
Dienststelle tätigen Beschäftigten, für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden, mitbestimmt werden muss. Der Personalrat und die Dienststelle sollen gemeinsam dafür sorgen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, dass alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden sowie insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, wegen ihrer Religion, wegen ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, politischer Herkunft oder Einstellung oder wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen ihres Geschlechts zu unterbleiben hat.
Solche grundsätzlichen Ansätze betrachtet meine Fraktion als notwendig, wenn wir um ein zukunftsfestes Personalvertretungsgesetz in Thüringen ringen. Natürlich geht es bei der Vertretung von Beschäftigten auch um demokratische Prinzipien. Alle Maßnahmen, die durchgeführt werden, müssen natürlich der Dienststelle und den Beschäftigten auch tatsächlich dienen. Dabei geht es eben darum, dass auch den Anregungen der Beschäftigten tatsächlich nachgegangen wird und dort, wo diese Anregungen berechtigt sind, diese auch umgesetzt werden. Das muss auch für den Umgang mit Beschwerden gelten.
Was wir Linke besonders unterstreichen, ist der Umstand, dass Frauen und Männer auch tatsächlich gleichgestellt sind und Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein wichtiges demokratisches Element in Behörden, Dienststellen und Einrichtungen ist die Vereinigungsfreiheit in diesen. Dazu gehört auch die Nutzung der dienststelleninternen Kommunikationsmöglichkeiten. Ich denke, es ist wichtig, dass man das immer wieder betont. Die in Artikel 9 Grundgesetz dargestellten Grundsätze sollen eben für beide gelten, für den Personalrat und für die Dienststelle. Gegenwärtig ist folgende Regelung in § 67 Abs. 3 ThürPersVG in Kraft. Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Und wo, meine Damen und Herren, ist hier die Dienststelle? Sie ist gerade nicht benannt.
Mit Blick auf den Gesundheitszustand im öffentlichen Dienst möchte ich unterstreichen, dass die Durchführung von Wahlen von Schwerbehindertenvertretungen im gemeinsamen Aufgabenbereich von Dienststelle und Personalrat liegen sollte.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir über Personalvertretungen reden und dies leben
wollen, sollten wir als Gesetzgeber auch die Möglichkeit ins Auge fassen, dass der Personalrat auch die Eingliederung und die berufliche Entwicklung arbeitsloser, schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen, die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststellen und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten, die Belange zeitweilig in der Dienststelle Beschäftigter und die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange im Rahmen einer dienstlichen Notwendigkeit in der Dienststelle fördert.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle eine Schlussfolgerung aus meiner langjährigen Arbeit in Personalvertretungen darstellen. Zuweilen ist es mit der Zusammenarbeit von Menschen auf der gleichen Ebene etwas schwierig, wenn die Interessen der Dienststelle und die Interessen der Personalvertretung aufeinandertreffen. Trotz eines Gesetzes mit Regelungen ist es immer notwendig, ein solches Gesetz mit Leben zu erfüllen und die darin vorhandenen Möglichkeiten einer aktiven und gleichberechtigten Mitbestimmung der Personalvertretung auszuschöpfen. Ich bin fest überzeugt davon – und mit mir Hunderte Personalräte –, dass dieser Umstand dem Engagement der Personalräte und der Dienststellenleitung vorbehalten bleibt. Das wird auch in Zukunft so sein, egal, was wir im Gesetz regeln. Der im Gesetz festgelegte Grundsatz einer Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat wird sich nur verwirklichen lassen, wenn die Bereitschaft besteht, sich frühzeitig über Vorhaben zu unterrichten und die Interessenlagen aller von dem Vorhaben Betroffenen wahrund ernst zu nehmen, dann lassen sich konstruktive Verhandlungen mit dem Willen der Einigung führen. Diese Begriffe mit Leben zu erfüllen, ist auch heute schon in einigen Dienststellen gängige Praxis. Dabei geht mir ein Wortbeitrag eines Behördenleiters nicht aus dem Kopf: „Wir“ – also er und der Personalrat – „haben das ThürPersVG als unsere Handlungsgrundlage betrachtet und haben es gemeinsam für unsere Behörde weiterentwickelt.“ Der Behördenleiter schrieb das zu Weihnachten im Jahre 2011 an die Beschäftigten seiner Behörde, dann verließ er die Behörde, um sich anderen Aufgaben zu widmen, und ließ mich als Personalratsvorsitzenden zurück. Umgekehrt gilt: Es wird bei aller Gesetzeslage immer ein Problem sein, wenn beide Seiten nicht miteinander können oder wollen. Das gilt übrigens auch für den Personalrat selbst.
Aus den Erfahrungen, die mir vorliegen, aus den Berichten von Personalratsvorsitzenden, gleich welchen Ressorts, kann ich nur eine Schlussfolgerung ableiten: Wir müssen die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Fragen einer sachlichen Amtsführung, die Fragen der Unterrichtung des Personalrats und die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im parlamentarischen Verfahren diskutie
ren und Lösungen entwickeln. Darüber hinaus sollten in der Debatte Fragen erörtert werden, die sich mit dem Umfang der Mitbestimmung, den Mitbestimmungsverfahren, den Themen der Einigungsstelle wie Bildung und Kosten, Beschlussfassung und Aufhebung, dem Initiativrecht des Personalrats, Dienstvereinbarung, Umsetzung von Entscheidungen beschäftigen. Natürlich sind in dem zurzeit geltenden Thüringer Personalvertretungsgesetz für den einen oder anderen Punkt Festlegungen enthalten. Es wird aber darum gehen müssen, dass wir diese im parlamentarischen Verfahren beraten und prüfen, ob die bestehenden Regelungen zukunftsfest sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte noch einige Worte zum vorgelegten Gesetzentwurf verlieren. Richtigerweise stellt die Landesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf fest, dass ein moderner öffentlicher Dienst ein zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht braucht. Das haben wir im Koalitionsvertrag auch so formuliert. Richtigerweise hat Innenminister Maier dargestellt, dass wichtige Schritte nach vorn gegangen worden sind. Das Beteiligungsverfahren wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf auf eine qualitativ höhere Stufe gestellt und die Rechte der Personalvertretung werden jetzt schon gestärkt. Das bereits bestehende Recht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung ist, und deren Abstimmungen dazu über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehend sind, wird durch neu in diesen Regelungstext aufgenommene abschließende Anhörungsrechte ergänzt. Dadurch schließt der Gesetzentwurf die bislang bestehende Lücke und es werden neue Kommunikationsebenen geschaffen. Die ARGE HPR hat nun ein Anhörungsrecht bei unmittelbar für die Beschäftigten wirksamen Entscheidungen der Landesregierung durch die für die Umsetzung zuständige oberste Dienstbehörde. Ob diese Auswahl der Rechte der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte der letzte Entwicklungsschritt ist, wird uns das Anhörungsverfahren aufzeigen. Des Weiteren wird unter anderem die Regelung über die notwendige Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bis zur Erlangung der Wahlberechtigung gestrichen und die Wahlperiode der Personalräte von vier auf fünf Jahre verlängert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Holbe, bei dem vorgelegten Gesetzentwurf und der Betrachtung des Koalitionsvertrags aus dem Jahre 2014 kommt man unzweifelhaft zur Feststellung, dass der Koalitionsvertrag in dieser Frage mit der Vorlage an den Thüringer Landtag aus Sicht der Landesregierung erfüllt ist. Die Landesregierung ist über den Koalitionsvertrag hinausgegangen und hat sich auf weitere Verbesserungen des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungs
rechtlicher Vorschriften verständigt. Dafür gebührt der Landesregierung auch der Respekt und der Dank für ihre Verständigung dazu.
Ich möchte einige Regelungen herausstreichen: Für die Personalräte soll die Nutzung moderner Informationskanäle für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen geregelt werden. Die Regelung gewährt dem Personalrat künftig für Bekanntmachungen ein von der Dienststelle eingerichtetes Intranet oder ein anderes für Bekanntmachungen hausinterner Mitteilungen zur Verfügung gestelltes elektronisches Medium, zum Beispiel E-Mail. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der überwiegende Teil der Beschäftigten über einen Rechner mit E-Mail-Zugang verfügt sowie in vielen Dienststellen ein Intranet vorhanden ist und dieses Medium für dienststelleninterne Kommunikation genutzt werden kann. Damit wird die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das schwarze Brett hinaus auf weitere Informationskanäle erstreckt und eine effektive und schnelle Unterrichtung der Beschäftigten gewährleistet. Bei der Nutzung eines elektronischen Mediums sind die für das Medium geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei dem Stichwort der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Personalrat werden wir uns der Expertise von Dr. Lutz Hasse bedienen. Meine Fraktion ist sich darüber im Klaren, dass ein modernes Thüringer Personalvertretungsgesetz auch klarstellende Regelungen für die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Personalrat und somit an die Personalratsmitglieder stellt.
Ich möchte etwas zu der Möglichkeit der Durchführung von Teilpersonalversammlungen sagen. Es soll zukünftig zulässig sein, dass Teilpersonalversammlungen durchgeführt werden können, wenn es dienstliche Verhältnisse erfordern. Die Landesregierung hat sich auch zu dem Begriff der dienstlichen Verhältnisse im Gesetzentwurf geäußert. Das war bisher auch mehr oder weniger eine Auslegungsfrage. Die Klarstellung hilft den jeweiligen Personalräten, ihre Aufgaben besser zu erkennen. Ich habe es als Personalratsvorsitzender einer Polizeibehörde mit zehn nachgeordneten Dienststellen immer bedauert, wenn ich in nachgeordneten Dienststellen Teilpersonalversammlungen formell durchführen wollte. Es gibt in verschiedenen Dienststellen einer Behörde auch verschiedenste Problemlagen, die in einer Debatte mit allen Beschäftigten in einer zentralen Personalversammlung nicht diskutiert werden können.
Ich möchte noch eine weitere Thematik aufgreifen, und zwar den verwaltungsrechtlichen Zugriff auf die Personalmaßnahme, die ohne die Beteiligung des Personalrats erfolgt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fachkundigen wissen, dass das eine oder andere Verfahren nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz auch einmal bei einem Ver
waltungsgericht anhängig ist. Ich denke an die Fälle der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Zuständigkeit der Geschäftsführung, Rechtsstellung der Personalvertretung und der Jugendauszubildendenvertretung und das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Die Landesregierung hat sich über den Koalitionsvertrag hinaus verständigt, dass auch die Sachverhalte des § 69 Abs. 10 ThürPersVG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Mit Aufnahme des § 69 Abs. 10 in § 83 ThürPersVG soll eine Lücke geschlossen werden, die darin bestand, dass sich die Rechtsschutzmöglichkeit des Personalrates in der Regel auf das öffentlich-rechtliche Feststellungsverfahren beschränkt. Auf die beklagte Maßnahme selbst, hatte der Personalrat keinen rechtlichen Zugriff. Hiervon soll nunmehr eine Ausnahme zugelassen werden. Der Personalrat muss sich nicht mehr darauf verweisen lassen, dass zukünftig die Gerichtsentscheidungen beachtet werden, sondern hat einen verwaltungsrechtlichen Entscheidungsanspruch zur Rücknahme der Maßnahme, für den Fall das die Rücknahme einer durchgeführten Maßnahme nicht anderen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir in die parlamentarische Debatte um das vorliegende Gesetz einsteigen, ist es mir und meiner Fraktion ein besonderes Bedürfnis, den vielen Helfern von Beschäftigten – unseren Personalratsmitgliedern – Danke zu sagen: Danke für unermüdliche Hilfe, Danke für Hilfe, die auch mal über die körperliche und seelische Belastungsgrenze ging. Ihre/ Eure Bedingungen, liebe Kolleginnen und Kollegen, waren nicht optimal, Ihre/Eure Rechte nicht auskömmlich. Die rot-rot-grüne Landesregierung hat sich auf den Weg gemacht und hat einiges mehr an Rechten, an klarstellenden Regelungen, an Erweiterungen der Aufgaben einer Personalvertretung und an Erweiterungen von Mitbestimmungsrechten vorgelegt. Nun liegt es an uns, an den Abgeordneten des Thüringer Landtags. Nun wird sich erweisen, ob wir Sachverwalter der Interessen der Helfer der Beschäftigten sind, Sachverwalter der Interessen unserer Personalratsmitglieder, damit diese tatsächlich und umfassend einen Beitrag zur praktischen Ausübung der Grundrechte durch die Beschäftigten leisten können. Ich wünsche uns dabei viel Kraft und freue mich auf das parlamentarische Verfahren. Ich beantrage für meine Fraktion die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss. Vielen Dank.
Ruhendstellung von Beamtenverhältnissen
Nach Kenntnis des Fragestellers sind die ehemalige Leiterin des Finanzamts Gera und heutige Oberbürgermeisterin der Stadt Gera und eine weitere Beamtin des Finanzamts Gera Landesbeamte des Freistaats Thüringen. Während die ehemalige Leiterin des Finanzamts Gera nach der letzten Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Gera im Jahr 2012 das Amt als Oberbürgermeisterin der Stadt Gera angenommen hat, ist eine weitere Landesbeamtin des Finanzamts Gera in die Stadtverwaltung Gera gewechselt. Beide Beamtenverhältnisse sind nach Kenntnis des Fragestellers ruhend gestellt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung die Entscheidungen zur Ruhendstellung der Beamtenverhältnisse von den benannten Landesbeamtinnen zur Ausübung eines kommunalen Wahlamts beziehungsweise zur Ausübung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn mit welcher Begründung getroffen?
2. Welche Rechtsgrundlage kam bei der Entscheidung zur Anwendung?
3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung grundsätzlich zur Ruhendstellung von Beamtenver
hältnissen von Landesbeamten bei Ausübung eines kommunalen Wahlamts und wie wird diese Auffassung begründet?
Lieberknecht, Christine; Liebetrau, Christina; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin-Gehl, Iris; Marx, Dorothea; Meißner, Beate; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Stefan; Mühlbauer, Eleonore; Muhsal, Wiebke; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pelke, Birgit; Pfefferlein, Babett; Dr. Pidde, Werner; Primas, Egon; Reinholz, Jürgen; Rietschel, Klaus; Rosin, Marion; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Scheerschmidt, Claudia; Scherer, Manfred; Dr. Scheringer-Wright, Johanna; Schulze, Simone; Skibbe, Diana; Stange, Karola; Tasch, Christina; Taubert, Heike; Thamm, Jörg; Tischner, Christian; Prof. Dr. Voigt, Mario; Walk, Raymond; Walsmann, Mari
on; Warnecke, Frank; Wirkner, Herbert; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Wucherpfennig, Gerold; Zippel, Christoph.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte noch ein paar tiefgründigere Ausführungen zu zwei Aspekten machen, die der Kollege Dittes angemahnt oder ange
regt hat. Zunächst einmal, Herr Kollege Walk, in vielen Dingen sprechen Polizisten eine Sprache, wenn es um einen ganzheitlichen Ansatz für die Organisationen geht. Ich denke, da sind wir beieinander, wenn es darum geht, die Organisation zu stärken, wenn es darum geht, die Personalprobleme zu bekämpfen. Da müssen wir auch drüber reden, wie wir – Sie haben mich ja aus einer Plenarsitzung zitiert – die 2.500 Menschen, die in der Organisation als Polizeivollzugsbeamte ausgebildet arbeiten, einsetzen. Und ich bin sehr dafür, dass wir alle miteinander, die die Haushaltsgesetzgebung auch in den kommenden Jahren im Blick haben müssen, darum kämpfen, dass wir eben tatsächlich reine Polizeivollzugsaufgaben von Polizeivollzugsbeamten erfüllen lassen und dort, wo keine Polizeivollzugsaufgaben zu definieren sind, aber die Organisation trotzdem diese Aufgabenzuordnung braucht, wir geeignete Menschen ausbilden, die auch im Entgeltbereich tätig sein können. Zum Thema „Entgeltbereich“ möchte ich noch Folgendes sagen. Dort wo Polizeibeamte oder Beamte per se einen Anspruch für sich entwickeln, im subjektiven Bereich, dass ihre Laufbahn fortentwickelt wird, will ich das auch ganz klar für unsere Tarifbeschäftigten mit einfordern. Die Tarifbeschäftigten müssen in der Thüringer Polizei und anderswo in der Landesverwaltung die Möglichkeit haben, sich in ihrer jeweiligen Situation weiterzuentwickeln. Blicke ich auf die Thüringer Landespolizei, stelle ich das überhaupt nicht fest und ich will dafür werben, dass wir uns auch dafür öffnen.
Eine Anmerkung noch zum Kontaktbereichsdienst. Es war eine sehr gute Entscheidung der damaligen Landesregierung – und ich denke, es war Richard Dewes‘ Zeit als Innenminister –, den Kontaktbereichsdienst einzuführen. Was war der wesentliche Hintergrund? Der Hintergrund war, Interventionszeiten der Thüringer Polizei gegenüber dem Bürger zu senken, damit die Polizei zeitnah am Ort des Geschehens eintrifft. Was wir heute erleben, ist mit normalen Interventionszeiten, wie wir uns das vorstellen können, analog dem Rettungsdienstgesetz von Thüringen, überhaupt nicht vergleichbar. Ich habe Interventionszeiten von mehr als 40 Minuten vor meinen Augen, die Polizeibeamte brauchen, um zum Einsatzort zu kommen. Das ist schlicht und ergreifend für die Thüringer Bevölkerung nicht hinnehmbar und darüber müssen wir uns alle Gedanken machen, fraktionsübergreifend, wie wir dieses Problem lösen.
Ein letztes Wort hätte ich noch zur Ausbildung zu machen.
Ich gehe auf die AfD nicht ein, da reicht die Redezeit nicht, ich hätte Ihnen einiges zu sagen.
Dann schenken wir uns das für das nächste Mal – die Ausbildung. Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Abgeordnetenkollegen, liebe Besucherinnen und Besucher! Der Antrag der
Koalitionsfraktionen geht über den Antrag der CDUFraktion hinaus.
Wir sind in den wesentlichsten Fragen, das heißt, was die Fragen 1 bis 4 anbelangt, überhaupt nicht gegen den Antrag der CDU-Fraktion. Wir stellen aber fest, dass es noch einige andere Themen im Justizvollzug gibt. Zum einen sind unsere Fragen konkreter gestellt und erlauben dadurch eine gezielte Beantwortung, ein umfassendes Bild der Beschäftigungsverhältnisse und der Entwicklungen abzugeben. Zum anderen ist der Alternativantrag um Fragen zu wichtigen Themengebieten wie Gesundheitsmanagement und die Erhöhung der Attraktivität des Berufs im Justizvollzug erweitert worden. Die Situation der Beschäftigten in den Justizvollzugsanstalten steht im Fokus des Regierungshandelns und besonders von Minister Lauinger. Dabei gilt es, die demografische Entwicklung zu prognostizieren und die Arbeitsbedingungen im Justizvollzug so zu gestalten, dass Personal angeworben, ausgebildet, wertgeschätzt und gehalten werden kann.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich daher abschließend sagen: Aus vielen Gesichtspunkten heraus, auch aus justizpolitischer Sicht möchten wir betonen, dass der Antrag der CDU im Gegensatz zu dem der AfD einzelne konstruktive Fragen bereithält, die wir sicher berücksichtigen. Jedoch geht dieser Antrag aus unserer Sicht nicht weit genug. Der Alternativantrag hingegen stellt die weitergehenden und detaillierten Fragen – Fragen, die den Erfordernissen eines modernen Justizvollzugs gerecht werden, Fragen zu einem Vollzugskonzept –: Welche Aussagen gibt es zum Personal, zur Standardsicherheit? Welche Aussagen gibt es zu Mehraufgaben und gegebenenfalls weniger Personal? Wie verhält es sich mit einer Fehlzeitanalyse, wie mit der Frage der Mehrarbeit, des Gesundheitsmanagements, der Nachhaltigkeit, der internen Kommunikation?
In diesem Sinne freuen wir uns auf konstruktive Diskussionen, die ernsthaft an der Situation der Beschäftigten in Justizvollzugsanstalten Interesse zeigen und erwarten mit Spannung – im Übrigen nicht nur wir, sondern auch die Personalvertreter in den Justizvollzugsanstalten – den Bericht der Landesregierung und unsere Diskussion. Vielen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Anwesende, sehr geehrter Herr Dr. Hasse, wir beraten heute ein Thema, welches ich als Obmann der Fraktion Die Linke im Untersuchungsausschuss 6/2 „Aktenlager Immelborn“ mit begleiten durfte. Zur Sache wurde schon hinreichend durch die Vorsitzende und meine Vorredner eingeführt. Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zum Redner der CDU, Herrn Scherer, und zum Redner der AfD.
Herr Scherer, Sie haben in keiner Weise dargestellt, dass die Beweiswertung, die der Zwischenbericht vorgenommen hat, die vorläufige Beweiswertung, unzulässig sei. Sie haben Randnummern zitiert – 999, 1002, 1020 – und dort die Fragen aufgeworfen, ob das denn richtig sei und zu Recht sei, dass man diese Fakten, die dargestellt worden sind, hier aufführt, mit dem Hinweis, dass weitere Untersuchungen noch anstehen. Ich denke schon, dass das für die Beweiswertung zulässig ist. Man kann sich trefflich darüber streiten, ob das eine Frage der Systematik ist, aber eine unzulässige Beweiswertung stellt dies aus meiner Sicht nicht dar.
Wenn Sie darstellen, dass einzelne Tatsachen noch nicht festgestellt worden sind, ist das ja richtig. Das hat aber zum Inhalt, dass Tatsachen festgestellt worden sind, die der Untersuchungsausschuss bis dato in seinem Arbeitsgegenstand hatte. Ich komme darauf noch zurück.
Bevor ich zu diesem Thema noch einmal reflektiere, was das Thema „Amtshilfe“ betrifft, also Amtshilfe im Sinne verwaltungsrechtlicher Normen, möchte ich noch einmal einige Zitate aus meinen eigenen Pressemeldungen der letzten Jahre in die Erinnerung der Abgeordneten zurückholen.
Am 11.04.2016 lautete der Tenor meiner Pressemitteilung – Zitat –: „Der von der CDU mit der Zielstellung der Diskreditierung bzw. Vorführung des Datenschutzbeauftragten Herrn Dr. Hasse beantragte Untersuchungsausschuss erweist sich als Bumerang für die Union. Offenkundig ist nach der heutigen Vernehmung des ehemaligen Staatssekretärs Rieder, dass aus politischen Gründen die
durch den damaligen Polizeipräsidenten Bischler zugesagte Amtshilfe zur Beräumung des Aktenlagers versagt wurde.“ Zitatende.
Auch eineinhalb Jahre später nach diversen Beweisaufnahmen lautete meine Pressemitteilung, Zitatanfang – Herr Präsident? Danke schön –:
„‚Zwei Jahre umfängliche Beweisaufnahme haben die Vorwürfe der CDU, der Datenschutzbeauftragte Hasse habe den Aktenskandal wahlkampfpolitisch missbraucht um der CDU zu schaden, als heiße Luft entlarvt.‘ Im Gegenteil. Im Zuge der Beweisaufnahme seien Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass durch das damalige CDU-geführte Innenministerium die Aufräumarbeiten durch die verweigerte Amtshilfe mutwillig hintertrieben wurden. ‚Offenbar waren da einigen handelnden Personen im Innenministerium ihre privaten kleinen Rachefeldzüge gegen den oft unbequemen Datenschutzbeauftragten wichtiger als die dringend erforderliche Sicherung sensibler Daten von Thüringer Bürgerinnen und Bürgern‘ […]“.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Beweisaufnahme zum Komplex der Amtshilfe bei der Sichtung und Beräumung des Aktenlagers durch den Untersuchungsausschuss ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Thüringer Innenministerium und dem TLfDI im Vorfeld der Klageerhebung wurde die Beweisaufnahme bislang nur zu Einzelfragen durchgeführt. Eine systematische und umfassende Einführung vor allem der aktenmäßig vorliegenden Beweisstücke steht noch aus. Trotzdem können im Untersuchungsausschuss zu Teilen schon Feststellungen getroffen werden, die auf umfänglichen Beweisaufnahmen fußen. Eine wesentliche Feststellung besteht darin, dass Herr Dr. Hasse eben nicht die Klage aus politisch motivierten Gründen gegen das heutige Ministerium für Inneres und Kommunales geführt hat. Der Klageerhebung liegt vielmehr die Rechtssystematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde.
Eine solche Klage kann nämlich erhoben werden, wenn das Ersuchen um Amtshilfe abschlägig be
schieden wurde. Demgemäß steht für den Ausschuss fest, dass durch den TLfDI bereits direkt nach der Entdeckung im Sommer 2013 Hilfe bei Sichtung und Beräumung des Aktenbestands durch die Polizei erbeten wurde, die sich jedoch nach eigentlicher Zusage durch die LPD unter maßgeblicher Mitwirkung des TIM, vorrangig in Person des damaligen Staatssekretärs im TIM Herrn Rieder, schon im September 2013 versagt wurde. Das geschah, meine sehr geehrten Damen und Herren, zu einem Zeitpunkt, als die eigentlich befasste Landespolizeidirektion das Ministerium noch gar nicht in die Entscheidung eingebunden hatte. Im Ergebnis der hierzu geführten Beweisaufnahme hat sich beim Untersuchungsausschuss der Eindruck verfestigt, dass bei dieser Entscheidung nicht nur sachliche Erwägungen zum Tragen gekommen sind.
In der Tiefe wird sich der Ausschuss mit dem Umstand zu beschäftigen haben, warum der damalige Polizeipräsident, ein Behördenleiter, das an die Behörde gerichtete Amtshilfeersuchen nicht selbst entschieden hat. Es stellt sich die Frage, warum überhaupt das damalige Innenministerium als die der Landespolizeidirektion vorgesetzte Behörde in der Sache entschieden hat, obwohl diese überhaupt nicht entscheidungsbefugt war. Dazu hilft ein Blick in das Verwaltungsverfahrensgesetz und – Lex specialis – in das Polizeiaufgabengesetz, welches in der kommentierten Ausgabe vorliegt.
Zum Behördenbegriff: Unstrittig dürfte sein, dass es sich bei der Landespolizeidirektion um eine Behörde im Sinne des Behördenbegriffs handelt. Richtigerweise wurde der Schriftsatz des Behördenleiters des TLfDI an den Behördenleiter der Landespolizeidirektion adressiert. War denn dieser Schriftsatz überhaupt notwendig? Wenden wir uns dem Begriff der Amtshilfe nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz zu, müssen wir den Befund erheben, dass jede Behörde einer anderen Behörde ergänzende Hilfe leistet – Klammer auf – Amtshilfe – Klammer zu. Damit trägt dieser Befund dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zu Artikel 35 Grundgesetz Rechnung, in dem die Leistungspflichten für Behörden miteinander verbunden werden.
danke schön –:
„Nach seinem Inhalt muss das Ersuchen darüber Aufschluss geben, welche Hilfeleistung verlangt wird, welchem Zweck diese dient und warum die ersuchende Behörde auf sie angewiesen ist.“
Im Laufe der Untersuchung war die Frage zu klären, ob denn das Amtshilfeersuchen überhaupt zulässig war. Dazu hat sich der Ausschuss dreier Gutachten bedienen müssen, um diese Frage aufzuhellen. Fest steht allerdings übereinstimmend, dass das herrenlose Aktenlager einen Verstoß gegen eine das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen schützende Regelung des Datenschutzes darstellt und daher bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bekundet. Das wusste die Polizei, das wussten im Übrigen ganz viele andere Behörden – wie meine Kollegin Henfling das bereits ausgeführt hat –, auch vor der Entdeckung.
Jetzt kommt ein Behördenleiter daher und tut und macht, um diesem Zustand, dem Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, zu begegnen. Aber statt das zu honorieren, nahm die CDU das zum Anlass, um Herrn Dr. Hasse zu diffamieren, sein Handeln als politisch motiviert zu unterstellen und diesen Menschen persönlich zu beschädigen. Ich finde dieses Verhalten schäbig.
Die komplizierten Rechtsfragen in diesem Verfahren zu beleuchten, das kann man ja aus rein fachlicher Sicht für künftig gelagerte Fälle tun, dafür einen Untersuchungsausschuss mit den Minderheitenrechten eines Parlaments zu nutzen ist der falsche Weg und der klägliche Versuch, engagiertes Handeln zu diskreditieren.
Das Amtshilfeersuchen des TLfDI vom 10. September 2013 an die LPD richtete sich an den richtigen Adressaten und war rechtlich zulässig und inhaltlich begründet. Das TIM war seinerzeit nicht befugt, der Entscheidung durch die ersuchende Behörde vorzugreifen. Das Amtshilfeersuchen des TLfDI war aufgrund der Adressierung der Bereitschaftspolizei eigentlich an diese zu richten. Die Adressierung an die Landespolizeidirektion ist jedoch unschädlich, weil die Bereitschaftspolizei dieser nachgeordnet ist und der LPD die Wahrnahme aller polizeilichen Aufgaben außerhalb des Aufgabenbereichs des Landeskriminalamts obliegt.
Die einer Entscheidung der LPD vorgreifende Festlegung auf die Ablehnung der Amtshilfe durch den
Staatssekretär des TIM im Rahmen der Sitzung des Innenausschusses des 5. Thüringer Landtags am 13. September 2013 war unzulässig und widerspricht sowohl den Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Amtshilfe als auch den Grundsätzen der Fachaufsicht. Die Vorwegnahme der Entscheidung durch den Innenstaatssekretär Rieder im Rahmen der Innenausschusssitzung stellt einen unzulässigen Eingriff in die freie Ermessensausübung der Landespolizeidirektion dar.
Wenn man sich nun mit den möglichen Ablehnungsgründen beschäftigt, kommt man zu dem Ergebnis, dass diese tatsächlich nicht vorlagen. Es war nie beabsichtigt, dass die Polizei Akten sortieren soll, sondern es ging lediglich um Beräumung. Unter diesem Blickwinkel die Versagung der Amtshilfe durch die Thüringer Polizei damit zu begründen, dass die Polizei in Rechte Dritter durch die Einsicht in deren Akten eingreifen sollte, stand schlicht und einfach niemals zur Debatte. Demzufolge lag ein solcher Ablehnungsgrund auch nicht vor.