Ralf Kalich

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Last Statements

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich bin etwas überrascht, dass der Kollege Schugens hier als Erstes die ganze Zeit erklärt hat, dass eigentlich alles gut ist, und am Ende zustimmt, aber man kann ja auch mal positiv überrascht sein.
Ja, die zeige ich ja schon.
Beginnen wir noch mal am Anfang und schauen uns mal an, um was es hier eigentlich geht. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes ist die Ausübung der Luftaufsicht im Rahmen der Bundesaufsichtsverwaltung den Ländern übertragen worden. Nach § 29 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz ist der Luftfahrtbehörde freigestellt, die Aufgaben der Luftaufsicht an andere Stellen zu übertragen oder sich anderer geeigneter Personen zu bedienen. Die Luftaufsicht kann sowohl von Landesbediensteten, Sach
bearbeitern als auch von Beauftragten durchgeführt werden. Beide Modelle sind zulässig. So weit, so gut. Die Vorkommnisse am Erfurter Flughafen, die in der Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers mündeten, zeigten jedoch, dass es durchaus problematisch ist, wenn die Flugaufsicht von Beauftragten wahrgenommen wird, die im Angestelltenverhältnis zum Überwachen des Flughafens stehen. Hier kann es zu Interessenkonflikten kommen, und was daraus werden kann, durften wir ja live erleben. Im Untersuchungsausschussbericht wird dieser Sachverhalt ausdrücklich hervorgehoben und eine Änderung der bisherigen Praxis dringend empfohlen. Das ist ja auch im Antrag der SPD-Fraktion hier nachzulesen. Der vorliegende Antrag bietet die Möglichkeit, diesen Empfehlungen nun Taten folgen zu lassen. Wir werden auf jeden Fall dem Antrag zustimmen. Wir wollen, dass die Mitarbeiter der Luftaufsicht Angestellte des Landes sind und damit nicht nur fachlich, sondern auch disziplinarisch dem Land unterstellt sind. Wir wollen Klarheit für alle Seiten, für den Flughafen und für die betroffenen Mitarbeiter, und wir wollen, dass diese Landesregierung und die sie tragende CDU-Fraktion ihren Worten aus der 82. Sitzung des Thüringer Landtags vom 11.04.2008 - Zitat, mit Ihrer Genehmigung, Frau Präsidentin - „Unabgängig davon werden Überlegungen angestellt, die Organisation der Luftaufsicht im Freistaat Thüringen grundsätzlich zu überarbeiten.“ nun endlich Taten folgen zu lassen. Mehr als ein Jahr ist nach Ihrer Ankündigung vergangen, heute haben wir nun eine neue Ankündigung. Sie sollten immer daran denken, das Kriterium der Wahrheit ist die Praxis, wie ein alter deutscher Philosoph das schon vor vielen Jahren feststellte. In anderen Bereichen sieht es nicht unbedingt viel besser aus, deswegen hoffe ich, dass der zukünftige Fachausschuss sich der Sache wirklich annimmt und endlich zu einer Lösung kommt, nicht dass wir in einem Jahr wieder dastehen und nichts ist passiert. Danke schön.
Danke, Frau Präsidentin.
Reaktivierung der Höllentalbahn
Laut einem Pressebericht der Ostthüringer Zeitung vom 21. April 2009 fehlen für eine Studie zur Grundlage der Reaktivierung der Höllentalbahn gegenwärtig ca. 4.000 €. In einem weiteren Gutachten fehlen 2.000 € zur Betrachtung der Betriebswirtschaftlichkeit.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hoch belaufen sich die Kosten für eine Studie zur Gesamtbetrachtung zur ökologischen und technischen Darstellung einer Reaktivierung der Höllentalbahn?
2. Welchen Anteil an den Kosten trägt das Land in den zwei Einzelpositionen der Gutachten?
3. Wer wird für welchen Zeitraum mit der Erstellung und Wertung der Studie beauftragt und welche inhaltlichen Schwerpunkte werden betrachtet?
4. Wie erfolgt eine mögliche Abstimmung zwischen den beiden Freistaaten Bayern und Thüringen?
Danke schön.
Modellprojekte zu gerichtsinterner Meditation in Thüringen rechtswidrig?
In zeitlicher Nähe zum 67. Deutschen Juristentag in Erfurt im September 2008 hatte die Thüringer Justizministerin für die hiesige Justiz ein Pilot- bzw. Modellprojekt zu gerichtlicher bzw. gerichtsinterner Meditation gestartet. Nach Aussagen der Thüringer Justizministerin soll dieses Modellprojekt auch wissenschaftlich begleitet werden. Das Thema Meditation im Justizbereich bzw. im Rechtswesen war auch eines der Schwerpunktthemen des Juristentages. Schon im Rahmen dieser Veranstaltung, aber auch in der aktuellen Reformdiskussion zur Stärkung der konsensualen Streitschlichtung bei den Gerichten werden immer wieder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeit vorhandenen Meditationsangebote geäußert. Insbesondere wird von Kritikern ins Feld geführt, dass die notwendige durch den Parlamentsgesetzgeber geschaffene gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Meditation an den Gerichten fehle - auch mit Blick auf die Modellprojekte. Der von den Befürwortern herangezogene § 278 Abs. 5 Satz 1 Zivilprozessordnung bzw. dessen analoge Anwendung seien als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Hinzu komme, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die richterliche Meditation sprächen, da sie Organisationskomponenten, wie z.B. die Supervision, enthalte, die die richterliche Unabhängigkeit tangierten und die Bindung der richterlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot unterlaufen würden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welches Fazit lässt sich derzeit im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts gerichtlicher Meditation an Thüringer Gerichten hinsichtlich des Umsetzungstandes und der Wirksamkeit ziehen - auch mit Blick auf die Frage der notwendigen rechtlichen Grundlagen?
2. Wie bewertet die Landesregierung die o.g. Kritik hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage für gerichtliche Meditation und des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit auch unter Berücksichtigung der Frage des notwendigen Handlungsbedarfs?
3. Welchen derzeitigen Diskussionsstand gibt es auf der Ebene der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder zum Thema gerichtliche bzw. gerichtsinterne Meditation - insbesondere zur Frage notwendiger bzw. Rechtsänderungen?
4. Wie sind nach Kenntnisstand der Landesregierung gerichtliche Meditations- und Streitschlichtungsverfahren in anderen europäischen Staaten ausgestaltet?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren - 2009, das Jahr der Demokratie. Demokratie lebt von Mitbestimmung. Ein Blick in das Thüringer Personalvertretungsgesetz aber zeigt, dass der demokratischen Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen kein besonders hoher Stellenwert eingeräumt wird. Seit der 1. Novelle im Jahr 2001, die dieses Demokratiedefizit fixierte, steht das Thüringer Personalvertretungsgesetz in Kritik und war mehrfach auch Thema hier im Haus. Erst im Jahr 2005 wurde ein Gesetzentwurf meiner Fraktion mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht der richtige Zeitpunkt, was nicht nachvollziehbar und völlig unverständlich ist, denn für die Stärkung demokratischer Rechte kann kein Zeitpunkt ungünstig sein. So jedenfalls das Verständnis meiner Fraktion.
Dass Ihr Demokratieverständnis ein anderes ist, haben Sie uns in der Vergangenheit nicht nur an dieser Stelle deutlich gemacht. Die Fraktion DIE LINKE aber wird nicht müde, Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und Mitbestimmung als wesentliche Elemente des politischen Selbstverständnisses der LINKEN einzufordern und bringt trotz des bereits gescheiterten Versuchs erneut den überarbeiteten Gesetzentwurf zur Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes ein, über den die Mitsprache der betroffenen Beschäftigten verbessert und ein modernes Mitbestimmungsrecht durchgesetzt werden soll. Es geht insbesondere um die generelle Stärkung der Beteiligung der Personalvertretungen, die ersatzlose Streichung des Tatbestands der Mitwirkung und die Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände sowie die Größe der Personalräte und die Zahl der Freistellungen.
Unser Gesetzentwurf lehnt sich im Wesentlichen an den bereits im Jahr 2005 eingebrachten an. Wir greifen damit wesentliche Forderungen der Personalräte und der Gewerkschaften auf, im Hinblick derer es für Personalvertretungen und Bedienstete schon 2005 nicht nachvollziehbar gewesen ist, warum der damalige Entwurf meiner Fraktion, der das Ergebnis der Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Personalvertretungen war, nicht zum Anlass einer Weiterentwicklung und Stärkung des Personalvertretungsrechts genommen wurde. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das sehr zu begrüßende Projekt, das mit der Übertragung der Flächen entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze Gestalt annimmt, wird durch meine Fraktion ausdrücklich unterstützt. Da Thüringen dabei eine Vorreiterrolle eingenommen hat und einen großen Anteil der 1.400 km Gesamtlänge betreuen muss, ist dies auch Bestandteil unserer Beratung in diesem Haus. Insgesamt beraten wir heute über eine Länge von 763 km, über die sich das Grüne Band in Thüringen erstreckt. Wer aber denkt, dass der Prozess, der 1990 eingeleitet worden ist, nun am Ende steht, der muss enttäuscht werden. Auf die Zeitleiste, die der Minister hier aufgezeigt hat, will ich an dieser Stelle nicht noch mal eingehen. Die wirkliche Arbeit, wie einem vor Ort bestätigt wird, steht jetzt erst noch bevor, bzw. wir stecken mittendrin.
Da meine Heimatgemeinde unmittelbar am Grünen Band liegt, spreche ich hier auch als beteiligter Kommunalpolitiker. Auch in der Flur meiner Gemeinde und der Nachbargemeinden gibt es Flächen, die ihren natürlichen Charakter verloren haben. Supermärkte, wie bei mir im Ort, Minigolfanlagen und Ähnliches, die unterdessen im Grünen Band liegen, sind ja keine Seltenheit. In einer ganzen Reihe von Bereichen müssen wir also über Flurneuordnung und Flächenaustausch nachdenken. Dabei sollte man auch über die Anbindung von Flächen an das Grüne Band mitberaten. Beispiele dafür sind im Eichsfeld das Naturschutzgroßprojekt der Fielmann-Stiftung oder in Südthüringen das Rodachtal, wie es durch den Minister ja schon genannt wurde.
Wenn man sich vor Ort mit Verantwortlichen unterhält, wird man aber auch auf andere Probleme aufmerksam gemacht. Sehr oft hört man z.B. die Frage, welchen Charakter das Grüne Band aus naturschutzseitiger Betrachtung haben soll. Wenn ich z.B. an das Thüringer Schiefergebirge denke, aus dem ich stamme, geht es um das ursprüngliche Aussehen der Flächen, das der Tierwelt entgegenkommen würde. Im jetzigen Zustand haben wir auch in der Regel eine reine Buschbewachsung. Wie sicherlich bekannt ist, ist dies nach fünf Jahren ohne Eingriff aber schwer zu korrigieren. Dann zählen diese Flächen bereits unter das Waldgesetz. Im Bereich, in dem der Bundesforst Flächen zu bewirtschaften hat, gibt es dagegen gute Erfahrungen in der Landschaftspflege. Die Landschaftspflege ist aber nur eine Seite der Arbeit vor Ort. Ich hatte die Möglichkeit, an einer Reihe von Beratungen zur touristischen Nutzung des Grünen Bandes teilzunehmen. Diese Beratungen waren oft vom großen Optimismus der Organisatoren geprägt. Die Idee, mit dem Begriff „Ruhe“ für eine touristische Attraktion zu werben, fand dabei große Aufmerksamkeit. In unserer Region ging
es dabei um ca. 10 bis 12 Projektpartner, die mit jeweils 50 Prozent Förderung rechnen können.
Was wir aber heute feststellen müssen, ist, dass sich die Vermarktung fast ausschließlich auf oberfränkischer Seite, also im Freistaat Bayern, abspielt. Dies hat natürlich auch Ursachen in der sehr unterschiedlichen Entwicklung im Zeitraum der deutschen Teilung. Tourismus im Grenzgebiet der DDR gab es bekanntlich nicht. Diese sehr unterschiedlichen Startbedingungen müssen aber in der Förderpraxis beachtet werden, um nicht 20 Jahre nach der Überwindung der Teilung eine neue zu zementieren. Sehr oft merke ich aber auch, dass der östliche Teil Thüringens im Regionalverbund Thüringer Wald nur eine - und ich drücke mich sehr höflich aus - untergeordnete Rolle spielt. Hier muss Landesförderung ebenfalls gezielt angesetzt werden. Neue und höhere Zertifizierungen sind für viele Kolleginnen und Kollegen in der Gastronomie auf Thüringer Seite - übrigens entlang des gesamten Verlaufes - nur mit sehr hohen Kosten zu erreichen. Dies sind in einer Branche, die sehr unter den wirtschaftlichen Bedingungen einer Krise zu kämpfen hat, nicht die besten Voraussetzungen im harten Konkurrenzkampf.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die von mir aufgezeigten Probleme, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen das Projekt Grünes Band nicht infrage stellen, vielmehr will ich den großen Handlungsbedarf aufzeigen, den dieses mitbringt. Ich denke, wir sind uns darüber einig, dass es einen großen Nutzen für die Natur sowie für viele Gewerbetreibende im Freistaat darstellen kann und sollte. Dazu bedarf es aber heute und in der Zukunft großer Anstrengungen, um diese Chance nicht zu vergeben. Danke schön.
Danke, Frau Präsidentin.
Passierbarkeit der in Planung, Bau und im Bestand befindlichen Thüringer Autobahntunnel für Gefahrguttransporte
Mit Beschluss des Landtags in der 63. Sitzung am 22. Juni 2007 wurde die Landesregierung aufgefordert, für Thüringer Straßentunnel in Planung, Bau und Bestand Risikoanalysen nach einer einheitlichen Methodik unter Einbeziehung der relevanten europäischen Richtlinien und harmonisierten Sicherheitsnormen sowie der Richtlinie für Ausstattung und Betrieb von Straßentunneln von unabhängigen Einrichtungen durchführen zu lassen und auf dieser Basis unverzüglich einzelfallbezogene Entscheidungen zur Nutzung von Thüringer Straßen
tunneln für Transporte von gefährlichen Gütern nach der ADR-Richtlinie 2007 zu treffen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Gib es seitens des Bundes ländereinheitliche Regelungen in Bezug auf die Risikoanalysen und wenn ja, welche?
2. Welche Thüringer Tunnel sind entsprechend der oben genannten Regelwerke bereits mit welchem Ergebnis analysiert und klassifiziert und welcher Zeitraum wird noch beansprucht, bis diese Zertifizierung abgeschlossen ist?
3. Welche zusätzlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Möglichkeit des Passierens zu realisieren, und auf welche Höhe belaufen sich die diesbezüglichen Kosten und welcher Zeitraum wird bis zur Realisierung noch beansprucht?
Ja, eine Nachfrage. Sie sagten am Anfang bis Ende 2009 ist von der EU festgelegt. Das heißt, bis Ende 2009 liegen dann die Risikoanalysen für die einzelnen Tunnel auch vor?
Danke, Frau Präsidentin, ich hatte sie ja schon einmal vorgelesen aber ich werde sie gern noch einmal wiederholen.
Effiziente Außen- und Straßenbeleuchtung in Thüringer Kommunen
Nach der Richtlinie des Freistaats zur Förderung des kommunalen Straßenbaus ist die Außen- und Straßenbeleuchtung förderfähig. Die Förderung ist pauschal auf Lichtpunkte ausgerichtet. Nach heutigem Stand der Wissenschaft und Technik wären aber weit weniger Lichtpunkte, als tatsächlich errichtet werden, nötig, wenn die Anlagengeometrie und der zum Einsatz gebrachte Leuchtstoff entsprechend gewählt würden. Auch aus klimaschützerischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten die Reduktion von Lichtpunkten und damit das Einsparen von Energie Ziel sein. Zudem sind in einer Vielzahl Thüringer Kommunen noch Quecksilberdampflampen im Einsatz.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Ist aus Sicht der Landesregierung die gegenwärtige Förderpraxis insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige ökologische Entwicklung noch zeitgemäß und wie wird dies begründet?
2. Wie soll aus Sicht der Landesregierung künftig darauf hingewirkt werden, dass moderne, energiesparende und wirtschaftliche Anlagen zum Entstehen kommen und folglich dazu beitragen wird, über die öffentliche Beleuchtung Geld zu sparen?
3. Gibt es bereits Mindestanforderungen bei Straßenleuchten, bzw. wann und in welchem Zeitraum werden diese verbindlich?
Herr Staatssekretär, nach meinem Kenntnisstand werden Lichtpunkte mit einer Pauschalsumme gefördert. Gibt es denn da Überlegungen, eventuell diese Förderung für die Zukunft den neuen Erkenntnissen anzupassen, so dass man dann wirklich davon ausgehen kann, dass weniger Lichtpunkte, aber eine höhere Effizienz gefördert wird?
Danke, Frau Präsidentin.
Neue Konditionen für Fluglinie Erfurt-München
Cirrus Airlines, eine Tochter der Lufthansa, kündigte aufgrund der Kostenexplosion seinen bis 2010 laufenden Vertrag zum Betreiben der Linie Erfurt-München. Sie tut das, obwohl das Passagieraufkommen in diesem Jahr um ca. 25 Prozent gestiegen sein soll und sie laut Aussagen des ehemaligen Verkehrsministers, Andreas Trautvetter, im Haushaltsjahr 2009/2010 eigentlich den sogenannten Break Even erreicht haben wollte, daher, die Linie ist so wirtschaftlich, dass sie keiner Subventionen mehr bedarf. Der Freistaat Thüringen reagierte mit einer europaweiten Ausschreibung der Linie. Ein Kriterium, die der neue Betreiber erfüllen soll, ist unter anderem eine Partnerschaft mit Lufthansa, um die Anschlussbeziehungen in München zu realisieren. Als einen möglichen Bewerber will die Landesregierung Cirrus Airlines ausgemacht
haben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Was beinhaltet der geschlossene Vertrag mit Cirrus Airlines hinsichtlich der Laufzeit, der Höhe des Landeszuschusses und der Bedingungen für die Kündigung des Vertrags?
2. Wie hoch muss der Auslastungsgrad der Maschinen sein, um den sogenannten Break Even zu erreichen, und wie hoch ist er momentan?
3. In welcher Höhe beabsichtigt das Land, diese Linie zukünftig pro Jahr zu bezuschussen?
4. Welche Kriterien muss ein Bewerber erfüllen, um im Ausschreibungsverfahren erfolgreich zu sein, und was könnte nach Ansicht der Landesregierung Cirrus Airlines dazu bewegen, sich für das Betreiben einer Linie zu bewerben, die sie erst kürzlich gekündigt hat?
Danke, Frau Präsidentin.
Effiziente Außen- und Straßenbeleuchtung in Thüringer Kommunen
Nach der Richtlinie des Freistaats zur Förderung des kommunalen Straßenbaus ist die Außen- und Straßenbeleuchtung förderfähig. Die Förderung ist pauschal auf Lichtpunkte ausgerichtet. Nach heutigem Stand der Wissenschaft und Technik wären aber weit weniger Lichtpunkte, als tatsächlich errichtet werden, nötig, wenn die Anlagegeometrie und der zum Einsatz gebrachte Leuchtstoff entsprechend gewählt würden. Auch aus klimaschützerischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten die Reduktion von Lichtpunkten und damit das Einsparen von Energie Ziel sein. Zudem sind in einer Vielzahl Thüringer Kommunen noch Quecksilberdampflampen im Einsatz.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Ist aus Sicht der Landesregierung die gegenwärtige Förderpraxis insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige ökologische Entwicklung noch zeitgemäß und wie wird dies begründet?
2. Wie soll aus Sicht der Landesregierung künftig darauf hingewirkt werden, dass moderne, energie
sparende und wirtschaftliche Anlagen zum Entstehen kommen und folglich dazu beigetragen wird, über die öffentliche Beleuchtung Geld zu sparen?
3. Gibt es bereits Mindestanforderungen bei Straßenleuchten bzw. wann und in welchem Zeitraum werden diese verbindlich?
Ich will nur darauf hinweisen, dass es die falsche Antwort war; das war meine zweite Mündliche Anfrage.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, vielleicht eine kurze Vorbemerkung. Anträge werden nicht besser, wenn man sie doppelt stellt. Den Vorwurf, dass wir nun im Ausschuss überhaupt nicht gearbeitet hätten und uns mit der Materie nicht beschäftigt hätten usw., den weise ich weit von mir. Wir haben mit sehr vielen Fachleuten zu dieser ganzen Geschichte geredet und wir sind durchaus zu Erkenntnissen gekommen, die wir zu Beginn der Beratung noch nicht gehabt haben.
Nun zu einigen am Anfang etwas sachlicheren Ausführungen. Der Reformprozess im Thüringer Kataster- und Vermessungswesen läuft nun schon seit 2003 immer unter der Zielstellung: Haushaltskonsolidierung, Gebührensenkung für die Bürger, Verwaltungsvereinbarung und Deregulierung - alles durchaus begrüßenswerte Ziele. Aber was wurde bisher erreicht? Diese Zielstellungen der Umstrukturierung sind aus unserer Sicht jedenfalls noch nicht eingetreten, und das trotz der langen Zeit, die diese Reform bereits beansprucht. Beides zeigt einmal mehr, dass die Landesregierung auch hier kein nachhaltiges, in sich schlüssiges Konzept hat und die unkonzeptionelle Personalpolitik betreibt. Sie agiert nach dem Motto: „weniger Personal - weniger finanzielle Belastung des Haushalts“, ohne die Leistungen der Beschäftigten zu sehen. Dies wird sich auf die künftige Qualität der Katasterverwaltungen negativ auswirken, erfolgt der Stellenabbau doch hauptsächlich durch altersbedingtes Ausscheiden, was man uns vor Ort bestätigt hat. Wir erkennen bisher keinen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und
Entbürokratisierung. Auch mit diesem Gesetz wird aus unserer Sicht nicht bürokratisches Handeln abgebaut, sondern Verwaltungshandeln aufgebläht. Auch die bisherige haushalterische Wirksamkeit dieses Reformprozesses ist fraglich. Das Katasterwesen ist nach wie vor ein Zuschussgeschäft, dies zeigt ein Blick in den Landeshaushalt. Auch die während der gesamten Zeit, die die Neuordnung des Katasterwesens nun schon beansprucht, prophezeite Kostenreduzierung für die Bürger ist bisher in dem Maße ausgeblieben. Vielmehr hat Thüringen im Ländervergleich eine der höchsten Gebühren. So liegt der Gebührenbetrag für die Einmessung eines üblichen Einfamilienhauses mit einem Rohbauwert bis 100.000 € in Thüringen bei 713 € plus Mehrwertsteuer, während in Sachsen 602 €, in Bayern gar nur 575 € anfallen - ebenfalls plus die Mehrwertsteuer. Ähnlich stellt sich die Sachlage für die Einmessung einer Garage dar. Während die Thüringer Bürgerinnen und Bürger 240 € dafür aufbringen müssen, fallen in Bayern nur 130 € an, wie aus der schriftlichen Beantwortung meiner Mündlichen Anfrage hervorgeht. Auch in diesem Gesetz scheinen Ihre Prophezeiungen hinsichtlich der Kostenentlastung für die Bürger nicht aufzugehen. Die Ursachen hierfür sind bzw. waren teilweise schon im Gesetz selbst angelegt, nämlich zum einen in dem ursprünglich vorgesehenen Festhalten an der klassischen Vermessung hinsichtlich der Gebäudeeinmessungspflicht. Die Gebäudeeinmessungspflicht ist zwar auch bisher in § 12 des Katastergesetzes geregelt, wurde aber verwaltungsseitig nicht durchgesetzt. Hinsichtlich der Zahl noch nicht eingemessener, aber einmessungspflichtiger Gebäude wäre dies auch ein enormer Vermessungsaufwand, zum anderen bräuchte der für die Durchsetzung Zuständige mit Blick auf die Gebührenhöhe in Thüringen auch einen Bodyguard an seiner Seite, um dies zu machen. Die Landesregierung erachtet die Einmessungspflicht hauptsächlich im Interesse der Bürger für zeitgemäß und begründet dies vorrangig mit der Sicherung des Eigentums, der Wahrung nachbarschaftlicher Belange mit Verweis auf Artikel 14 des Grundgesetzes - so zumindest in der Beantwortung meiner Anfrage. Nun ist unstrittig, dass das amtliche Vermessungswesen Eigentum sichert. Entsprechend ist auch in den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu lesen: „Der landesweite und flächendeckende Liegenschaftsnachweis im Liegenschaftskataster ist essenzieller Bestandteil der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster ist ‚amtliches Verzeichnis der Grundstücke’ im Sinne der Grundbuchordnung und damit wesentlicher Bestandteil des Eigentumsnachweises.“ Dieser Grundsatz sollte jedoch für das gesamte Gesetz und nicht nur für den Bezug auf einzelne Regelungen Geltung haben, denn im eben angeführten Thesenpapier heißt es auch weiter, ich zitiere: „Die grundsätzliche amtli
che Kennzeichnung der Grenzpunkte, also die Abmarkung, als Eigentumssicherungselement für den Grenzfrieden liegt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse.“ Hier sehen wir Widersprüche im Gesetz an sich, die unsere Zustimmung nicht möglich machen.
Nun mag die Rechtssicherheit im Interesse der Bürger und der Eigentümer ein gewichtiges Argument sein, aber ob das für die Gebäudeeinmessung konkret und ausschließlich zutreffend ist, wird unseres Erachtens schon dadurch infrage gestellt, dass zahlreiche Bürger ihre Gebäude nicht haben einmessen lassen, obwohl seit 1991 die Pflicht zur Einmessung besteht. So groß kann das Interesse dann nicht sein oder wird das Interesse etwa durch die hohen Gebühren konterkariert? Für uns jedenfalls orientiert sich das Gesetz damit nicht an den Tatsachen und Fakten. Selbst Sie gehen nach Auswertung der aktuellen Luftbilder von einem Gesamtbestand - wir hatten es ja jetzt gerade - von knapp 600.000 fehlenden und etwa 300.000 im Grundriss veränderten Gebäuden aus. Allein das spricht schon für sich. Zwar differenzieren Sie in der Beantwortung nicht zwischen Altgebäuden, also vor dem Inkrafttreten des Katastergesetzes 1991 errichteten und nach dem Gesetz einmessungspflichtigen Gebäuden, aber die Anzahl der noch einzumessenden Gebäude dürfte in jedem Fall wesentlich sein. Wir gehen von 150.000 bis 200.000 aus, vielleicht sind sie ein kleines bisschen weniger.
Zur Darstellung: Wir stellen nicht die Notwendigkeit eines einwandfreien Liegenschaftskatasters infrage. Das Geodateninformationswesen einschließlich eines einwandfreien Katasternachweises ist ohne Zweifel ein Markt, dessen Anforderungen künftig wachsen werden, ein Bereich mit großer Bedeutung, so dass es unsererseits durchaus begrüßt wird, dass sich hier etwas bewegt und das Gesetz in diesem Zusammenhang darauf abzielt, die Grundlagen für die Geofachinformationssysteme in der erforderlichen Qualität und Datenstruktur aufzubereiten und bereitzustellen. Auch die Zusammenführung der vier Gesetze, die Thüringen als einziges Bundesland auf dem Gebiet des Kataster- und Vermessungswesens leistet, zu einem Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Was wir aber nicht mittragen können, dass dies hier ein Stück weit zulasten der Bürger erfolgen soll. Insgesamt entspricht der uns heute vorliegende Änderungsantrag der CDU-Fraktion in Drucksache 4/4725 ein Stück weit unserer Intention, weil er einen wesentlichen Kritikpunkt unsererseits aufhebt, indem er das regelt, was mein Kollege Buse in seiner Mündlichen Anfrage zur Beantwortung gestellt hat, nämlich dass die Erfassung der Gebäude auch über Luftbild erfolgen kann, sofern die Aktualität des Nachweises der Gebäude nur so gewährleistet werden kann.
Dennoch werden wir dem Gesetz nicht zustimmen können, sondern uns enthalten, dies nicht nur deshalb, weil Übergangsregelungen fehlen - das Gesetz soll ja erst am 1. Januar 2010 in Kraft treten; was ist mit der bis dahin geltenden Pflicht zur klassischen Gebäudeeinmessung? -, sondern auch, weil wir noch andere fachliche Widersprüche sehen oder - besser - Bedenken haben. Die im Gesetzentwurf geregelte Gebäudeeinmessungspflicht begründet die Landesregierung mit Rechtssicherheit im Interesse der Eigentümer; andererseits formuliert sie aber neoliberale Regelungen ins Gesetz, hier insbesondere die Abschaffung der Abmarkungspflicht, die aber genau das bewirkt, was Sie wegen der vorgesehenen stringenten Gebäudeeinmessungspflicht eigentlich verhindern wollten, nämlich Rechtsunsicherheit, Gefahr für den Grenzfrieden unter Nachbarn und letztlich daraus resultierendes Konfliktpotenzial. Diese Änderung ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt der Anhörung und wurde seitens der SPD-Fraktion in den Änderungsanträgen aufgegriffen, die wir in diesem Punkt uneingeschränkt mittragen. Wir werden den Verdacht nicht los, dass die Landesregierung mit der Abschaffung der Abmarkungspflicht nun versucht, das wiederum gutzumachen, was bei der bisherigen Umstrukturierung fehlgelaufen ist. Dabei verkennt sie aber, dass es sich auch hierbei um ein untaugliches Mittel handelt. So steht auch die überwiegende Anzahl der Angehörten der Abschaffung der Abmarkungspflicht skeptisch bis ablehnend gegenüber. So äußerte beispielsweise der Gemeinde- und Städtebund, dass die Qualität des Liegenschaftskatasters in Thüringen noch lange nicht so gut ist, dass - wie in der Gesetzesbegründung angeführt - auf das Aufsuchen von Grenzpunkten in der Nachbarschaft verzichtet werden kann. Auch wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit sich die Liegenschaftsvermessungskosten überhaupt reduzieren, um nochmals auf den Kostenentlastungseffekt für den Bürger zurückzukommen. Verzichtet der Grundstückseigentümer nämlich zunächst auf die Abmarkung und wird diese später dann doch gewünscht, sind die Kosten hierfür wesentlich höher, als wenn die Abmarkung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung erfolgt. Der Grundstückseigentümer zahlt also drauf, von Kostenentlastung kann folglich keine Rede sein. Ähnlich argumentiert die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder. Ich zitiere: „Abkehr von der bisherigen Abmarkungspflicht hin zu einer ausschließlich antragsbezogenen freiwilligen Abmarkung ist ein zu weit gehender Schritt mit Blick auf einen dauerhaften Grenzfrieden zwischen den Nachbarn.“
Abschließend sei zu einem weiteren Eckpunkt des Gesetzes, und zwar der Regelung zur Auflösung der ungetrennten Hofräume, so viel gesagt: Auch hier sind unsere Bedenken, was die Vereinbarkeit mit Bundesgesetzen, namentlich dem Bodensonderungsgesetz, anbelangt, noch nicht gänzlich ausgeräumt,
wohl wissend, dass dringender Handlungsbedarf besteht, weil Ende 2010 die Hofraumverordnung ausläuft und Verfügungen über das Eigentum von ungetrennten Hofraumanteilen dann nicht mehr möglich sind. Andere Bundesländer haben ihre Anteile an ungetrennten Hofräumen über das Bodensonderungsgesetz aufgelöst. Thüringen hat davon keinen Gebrauch gemacht und versucht man nun kurz vor der Deadline mit einem untauglichen, weil insbesondere zur Regelung von Rechten Dritter nicht geeigneten Mitteln der Liegenschaftsneuvermessung innerhalb von einem Jahr die Situation zu retten.
Nach all dem werden wir dem Gesetz heute hier nicht zustimmen können, sondern uns enthalten. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Danke schön, Frau Präsidentin.
Brückensanierung in Saalburg
Auf meine Kleine Anfrage Nr. 2356 (vgl. Drucksache 4/4082) hatte die Landesregierung unter anderem
mitgeteilt, dass der Zustand der Saalebrücke in Saalburg (L 1095) gutachterlich untersucht werde. Im Ergebnis dieser Untersuchungen werde über Art, Umfang und Zeitpunkt der Brückensanierung entschieden.
Gleichzeitig kündigte die Landesregierung die perspektivische Aufstufung der L 1095 zu einer Bundesstraße und den Bau einer Ortsumgehung Saalburg mit Neubau der Saalebrücke an.
Zwischenzeitlich berichtete die Ostthüringer Zeitung, Lokalausgabe Bad Lobenstein, vom 30. September 2008 darüber, dass eine umfassende Brückensanierung und eine Ortsumgehung durch das Straßenbauamt Ostthüringen derzeit nicht in Aussicht gestellt werde.
Ich frage die Landesregierung:
1. Über welche Erkenntnisse zum Zustand der Saalebrücke im Zusammenhang mit der durchgeführten Untersuchung bzw. des erstellten Gutachtens verfügt die Landesregierung und welche Konsequenzen ergeben sich daraus nach Einschätzung der Landesregierung über Art, Umfang und Zeitpunkt der möglichen Brückensanierung?
2. Welcher Arbeitsstand zur Anmeldung eines Neubaus der Ortsumgehung Saalburg mit einer neuen Saalebrücke in der nächsten Bedarfsplanfortschreibung des Bundes ist gegenwärtig erreicht und wie begründet die Landesregierung mögliche Abweichungen zur Ankündigung gemäß der Antwort zu Frage 3 in meiner oben erwähnten Anfrage?
3. Welcher Arbeitsstand hinsichtlich des Ersatzneubaus der Saalebrücke in Saaldorf im Verlauf der B 90 ist gegenwärtig erreicht?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Antrag „Entwicklung der Städte als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Thüringen“ vom 23.01.2008 ist übereinstimmend ohne Aussprache vorab an den Ausschuss überwiesen worden. Was danach folgte, ist eine Antragsberatung der etwas anderen Art.
Nun sind wir zwischenzeitlich am Jahresende. Was bisher in gut zehn Monaten passiert ist inhaltlich: mit Ausnahme der Anhörung nicht viel. Die abschließende inhaltliche Debatte ist an Verfahrensfragen gescheitert, durch die sich die Mehrheit im Ausschuss letztendlich gezwungen sah, den Antrag abzulehnen.
Entsprechend lautete auch die Beschlussempfehlung. Die CDU-Fraktion wollte den Antrag völlig neu schreiben, was geschäftsordnungsrechtlich nicht möglich war. Statt Änderungsanträge zum SPD-Antrag zu formulieren, sah diese sich daher gezwungen, den Antrag in Gänze abzulehnen, um einen eigenen Antrag heute zum Thema einzubringen. Mit Blick auf die interfraktionelle Verständigung, den Antrag vorab ohne Aussprache an den Ausschuss zu überweisen, wurde dieses Vorgehen in der vergangenen Ausschuss-Sitzung als unredlich bezeichnet. Nun ist uns diese CDU-Arbeitsweise aber nicht neu, sondern variiert nur in ihren Formen. Der Alternativantrag der CDU-Fraktion liegt uns heute vor und deckt sich mit dem bereits im April im Bauausschuss eingereichten, mit Ausnahme, dass nun um schriftlichen Bericht ersucht wird. Aufgrund der langen Zeit, den der Antrag schon beraten wird, hätten wir wenigstens einen Sofortbericht der Landesregierung erwartet. Das Verfahren will ich hier nicht weiter ausführen, um zum Inhalt zu kommen.
Hinsichtlich der Landesentwicklungsplanung und damit der Antwort auf die künftigen Herausforderungen, die insbesondere die demographische Entwick
lung stellt, unterscheiden sich die Vorstellungen erkennbar. Während die SPD die Konzentration auf Wachstumskerne fordert, verfolgt die CDU eine Politik des Beschützens der ländlichen Regionen gegen eine Übermacht der großen Städte. Linke Programmatik hingegen orientiert sich auch in den Fragen der Raumordnung am Leitgedanken der sozialen Gerechtigkeit. Die alleinige Stärkung der Städte ist nicht unser Ansatz. Wir verfolgen das Prinzip der dezentralen Konzentration. Es geht uns nicht um die einzelnen Kommunen, sondern die Regionen, wo es durchaus auch Entwicklungsschwerpunkte geben wird und auch geben kann. Dezentrale Konzentration heißt für uns eben nicht, ausschließlich die Kommune oder den Ort, sondern eine Region zu betrachten. Gegenwärtig ist in Thüringen alles auf den Ort ausgerechnet einschließlich des kommunalen Finanzausgleichs. Gemeinden haben aber nur eine Chance als Region. Gefragt ist raumbezogenes Denken. Unser Planungsprinzip verpflichtet daher, zunächst weg vom zentralörtlichen hin zum raum- und regionalbezogenen Denken zu gehen, statt Konkurrenz mehr Kooperation. Wer sich zu sehr auf den einzelnen Ort konzentriert und nicht mehr auf die Region, will an der kleingliedrigen Struktur in Thüringen festhalten. Insbesondere auch mit dem Blick auf die demographische Entwicklung mit einer schrumpfenden sowie älter werdenden Bevölkerung ist die gegenwärtige Struktur in Thüringen jedoch nicht mehr tragbar. Wie unser diesbezügliches Konzept aussieht, haben wir mit dem Diskussionsangebot zu einer umfassenden Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform bereits ausführlich dargelegt.
Mit der Auflösung der Kleingliedrigkeit Thüringens mittels einer solchen Reform wären die entsprechenden Strukturen geschaffen, um Regionen zu bestimmen, in denen bestimmte Funktionen der öffentlichen Daseinsfürsorge vorgehalten werden, und darum geht es letztendlich, um die Sicherstellung der Daseinsfürsorge. Das jetzige Konzept der zentralen Orte scheint hier nicht zielführend, weil es nicht nur die Konkurrenzsituation vor Ort verschärft, sondern auch dazu führt, dass in Orten, die nicht als Zentrum eingestuft sind, schlechte Rahmenbedingungen existieren. Das zentralörtliche System vergrößert eher die Ungleichwertigkeit von Lebensbedingungen, als dass es sie angleicht.
Ein weiterer Nachteil des zentralörtlichen Systems ist die eingeschränkte Kompetenz der kommunalen Entscheidungsebenen für Teilbereiche der öffentlichen Daseinsfürsorge. Unser Anspruch, das Prinzip der dezentralen Konzentration, begründet kommunale Entscheidungshoheit hinsichtlich der räumlichen Verteilung der öffentlichen Daseinsfürsorge und führt damit zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Denn wir wollen nicht die Orte festlegen, die für eine bestimmte Region zentrale Funktionen wahrnehmen,
sondern nur die Regionen bestimmen, in denen bestimmte Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsorge vorgehalten werden. Im Mittelpunkt steht für uns die Versorgung der Bevölkerung, die soll beispielsweise in Wohnortnähe ihren Hausarzt aufsuchen, einkaufen oder ihre Kinder in die Grundschule schicken können. Es geht um den Erhalt der öffentlichen Daseinsvorsorge und darum, für alle Bürger die Bedingungen zu schaffen, dass die entsprechenden Einrichtungen auch erreichbar sind. Die Bereitstellung von Gütern und der Zugang zu Dienstleistungen, wie der Abwasserentsorgung, Energie- und Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Bildung und der Kultur. Vieles davon ist auch in Thüringen zunehmend bedroht. Schulschließungen, ÖPNV, der immer teurer und trotzdem immer weiter reduziert wird, Gesundheitsvorsorge, die an Wohnortnähe verliert, Tragfähigkeit öffentlicher Infrastruktur, dies alles führt zu Einbußen an Lebensqualität. Wer aber Städte einseitig stärken will, nimmt weitere Fehlentwicklungen in Kauf und solche gibt es durchaus sichtbar eben an der gravierenden Differenziertheit im Entwicklungsniveau zwischen den einzelnen Regionen in Thüringen. Das Zentrale-Orte-Konzept hat zu Verwerfungen der Städte und des Umlands geführt. Es geht nicht um starke Städte auf Kosten des Umlands, sondern starke Städte brauchen ein starkes Umfeld und umgekehrt. Alleinige Stärkung der Städte ist daher nicht unser Ansatz und 35 große Städte in Thüringen kann aus unserer Sicht auch nicht das Planungsprinzip der Zukunft sein. Wir brauchen eine Förderung, die Städte und Umland stärkt. Zwischen den Zentren brauchen wir einen gut entwickelten ländlichen Raum, wo urbanes Leben, Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Freizeit stattfinden kann. Kooperation zur Stadtkonkurrenz muss der Leitgedanke sein. Kommunale Zusammenarbeit, so auch ein Ergebnis der Anhörung, funktioniert aktuell vielerorts nur dort, wo es politisch auch gewollt ist. In der Anhörung kam diesbezüglich zur Sprache, dass die bisherigen Instrumente wenig verbindliche Ergebnisse hervorgebracht haben, vor Ort ausnahmslos auf persönlichen Akteurskonstellationen beruhend und sehr häufig sehr hohe Kosten verursachen. Abstimmungsprozesse funktionieren nicht und gestalten sich schwierig. Die Verteilung erfolgt ohne Schwerpunktsetzung und danach, wer am lautesten schreit, so ein weiterer Kritikpunkt am aktuellen System. Eine Vielzahl von Problemen, die in Thüringen heute existent sind, resultiert aus dem zentralörtlichen System der Landesplanung.
Das System in sich ist allein überaltert und funktioniert nicht. Dies zeigt die aktuelle Diskussion zu den Kliniken in Bad Salzungen und Eisenach. Aber auch der Stadtverkehr Arnstadt belegt beispielhaft, dass es nicht funktioniert. So ist dieser gut ausge
baut, aber eine Vernetzung mit dem Umland gibt es nicht. Einer der Gründe ist die aus dem ZentraleOrte-System resultierende differenzierte Förderung von Stadt- und Umlandverkehr. Unumstritten ist, dass dem Landesentwicklungsplan als Planungsinstrument der künftigen Entwicklung im Freistaat eine besondere Bedeutung zukommt. Entgegen dieser Bedeutung und der Tatsache, dass Landesentwicklung eine Angelegenheit ist, die alle angeht, werden die Grundlagen der künftigen Landesentwicklungsplanung jedoch gegenwärtig nur mit geringer parlamentarischer Beteiligung geschlossen. Auch die Beteiligung der Kommunalparlamente vor Ort liegt im Ermessen der Bürgermeister. Meine Fraktion erwägt daher die bereits 2003 diskutierte Möglichkeit, gesetzlich eine künftige Beteiligung des Landtags in den Landesentwicklungsplan zu verankern. Allerdings ersetzt aber auch der Landesentwicklungsplan nicht wirklich gute Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene. Zwar wurde die ungenügende Kooperation und Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene vielfach bemängelt, aber zwischen dem Bewusstsein, dass es für eine nachhaltige Entwicklung Thüringens notwendig ist und der Bereitschaft dies dann auch praktisch umzusetzen, klafft hier mancherorts noch ein großer Graben. Daher stellt sich für uns insbesondere die Frage, wie es raumplanerisch gelingt, die kommunale Konkurrenzsituation zu durchbrechen und effektive Anreize zur Zusammenarbeit der Städte einschließlich des Umlandes zu schaffen,
um gemeinschaftliche Interessen gegenüber partikularen Interessen zu stärken. Eine Chance liegt in der dezentralen Konzentration, in der Erarbeitung gemeinsamer Entwicklungskonzeptionen, der gemeinsamen Nutzung kommunaler Einrichtungen, mithin im konzentrierten Einsatz knapper Mittel. Wir sehen in der Initiative der Städte Hirschberg, Gefell und Tanna im Saale-Orla-Kreis einen richtigen Ansatz. Und damit ende ich dann mit einem Zitat, mit Ihrer Zustimmung Frau Präsidentin, aus den kommunalpolitischen Leitlinien der LINKEN, wo es unter Punkt 4 heißt: „Kommunale Kooperation entwickeln. Die Linkspartei sieht in der interkommunalen Kooperation, also dem arbeitsteiligen Zusammenwirken von Städten, Gemeinden und Kreisen, eine wirksame kommunalpolitische Strategie, um dem neoliberalen Markt und Standortkonkurrenz entgegenwirken zu können. Wir wollen deshalb alle Möglichkeiten, die die interkommunale Kooperation bietet, ausschöpfen, die Bündelung von Ressourcen zur Erbringung von Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner, die Modernisierung und Angleichung von Verwaltungsprozessen auf dem fortschriftlichsten Niveau, die Schaffung regionaler Wirtschaftskreisläufe sowie die Nutzung aller Potenziale für eine nachhaltige Regionalentwicklung.“ Die CDU hingegen will offensichtlich
durch Umschichtung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs die durch sie verursachte Fehlentwicklung korrigieren. So erklärte der Fraktionsvorsitzende, Mike Mohring, bei seinem Arbeitsbesuch in Bad Salzungen, dass die Finanzprobleme der Stadt Eisenach durch Neuregelungen im Finanzausgleich gelöst werden sollen. Anders gesagt, die CDU will Eisenach offensichtlich höhere Landeszuweisungen zukommen lassen zulasten des ländlichen Raums. Dies stellt für uns keinen Lösungsansatz dar. Die Finanzprobleme von Eisenach sind unter anderem die Folge einer verfehlten Raumordnungs- und Landesplanungspolitik.
Hier muss ein Lösungsansatz gesucht werden und der besteht unseres Erachtens darin, die Kreisfreiheit von Eisenach wieder aufzuheben und dadurch die gesamte Wartburgregion zu stärken.
Unser diesbezüglich eingebrachter Gesetzentwurf ist ja hier im Hohen Haus leider abgelehnt worden. Danke schön.
Herr Minister, Sie sprachen von der vollen Auslastung der Kapazität der Bahnstrecke BlankensteinHockeroda. Habe ich das richtig verstanden?
Danke, Frau Präsidentin.
Katasterwesen in Thüringen und Sonderung nach Karte
Mit dem im Entwurf der Landesregierung vorliegenden „Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens“ soll neben der Abschaffung des Abmarkungszwangs auch die Sonderung nach Karte, also die Teilung eines Grundstücks ohne Vermessung, als geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode anerkannt werden. Dieses Verfahren wurde schon im Liegenschaftsdienst der DDR angewandt. Aus dieser Zeit müssen noch heute Fälle teilweise in juristischer Auseinandersetzung geklärt werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele Widersprüche im heutigen Kataster gehen auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zurück?
2. Wie viele gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten beruhen auf der kartenmäßigen Vermessung aus dieser Zeit?
3. Welche Alternativen gibt es aus Sicht der Landesregierung zur Sonderung nach Karte und mit welchem Ergebnis wurden diese Alternativen durch die Landesregierung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Gesetzentwurfs geprüft?
4. Wie begründet die Landesregierung den beabsichtigten Rückgriff auf die Sonderung nach Karte?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, in der Drucksache 4/9192 liegt uns der Antrag der SPD „Konzept zur Wohnraumförderung in Thüringen“ vor. Seit Januar 2007 sind die Länder für den Bereich Wohnraumförderung verantwortlich - ein Bereich mit großer Gestaltungsfreiheit und Verantwortung. Das Thema „Künftige Ausrichtung der Wohnungsbauförderung in Thüringen“ war seither schon mehrfach Gegenstand im Plenum. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnungsbauförderprogramm des Landes sind im Ergebnis einer Debatte im Juli 2007 geschaffen worden. Die SPD-Fraktion hatte zur langfristigen Sicherung der Wohnungsbauförderung die Errichtung eines eigenen Wohnungsbauvermögens im Sinne eines revolvierenden Fonds beantragt. Der Alternativantrag der CDU-Fraktion, die soziale Wohnraumförderung über den Landeshaushalt mit Rückflussbindung zu finanzieren, ist mehrheitlich auch mit Zustimmung meiner Fraktion dann angenommen worden. Fraktionsübergrei
fend bestand Einigkeit darüber, dass die Neuregelung im Bereich der Wohnraumförderung für Thüringen durchaus Chancen eröffnet, Chancen, heute schon das zu tun, was morgen notwendig sein wird. Der damals seitens der Landesregierung erstattete Sofortbericht war jedoch ohne Inhalt, also chancenlos, zumindest was die neuen Gestaltungsspielräume für Thüringen anbelangt. Das dort in Vorbereitung des Doppelhaushalts 2008/2009 angekündigte Strategiepapier, welches die wohnungspolitischen Förderziele und -inhalte fixieren sollte, vermissen wir bis heute. So geht es in dem uns heute zur Debatte vorliegenden Antrag wieder um Inhalte, das heißt um die Wahrnehmung der eingangs genannten gewachsenen Verantwortung.
Der Wohnungsmarkt befindet sich im Umbruch. Der demographische Wandel macht sich bemerkbar. Seit Jahren geht die Gesamtbevölkerungszahl Thüringens zurück. 2007 hatte Thüringen gegenüber dem Vorjahr 13.310 Einwohner verloren. Die Bevölkerungszahl in Thüringen wird sich nach Berechnungen im Jahr 2050 von 2,3 Mio. auf rund 1,5 Mio. verringern. Schon heute ist jeder fünfte Einwohner Thüringens älter als 65 Jahre und der Zuwachs in dieser Altersgruppe setzt sich ungebremst fort. Die Thüringer werden immer weniger, aber die wenigen werden immer älter, mit massiven Auswirkungen auf den Wohnraum in Thüringen. Die Schaffung eines verlässlichen Rahmens für die Wohnraumförderung ist daher dringend notwendig. Mit einem umfassenden Konzept zur Wohnraumförderung in Thüringen können wir die Weichen stellen für die künftige Attraktivität der Städte als Wohn- und Wirtschaftsstandort und einen Rahmen schaffen, der anders als bisher dem individuellen Förderbedarf in Thüringen gerecht wird. Diese Erkenntnis ist ja da. So hat auch die Landesregierung angekündigt, auf der Grundlage der gewonnenen Kompetenzen verstärkt länderspezifische Akzente in der Wohnungspolitik setzen zu wollen. Dem Wissen müssen jetzt jedoch Taten folgen.
Lassen Sie mich die Eckpunkte für ein solches Konzept aus Sicht der LINKEN nochmals kurz darlegen. Demographische, soziale, ökonomische und ökologische Ziele bestimmen die Stadtumbau- und Wohnungspolitik in der Zukunft. Gefordert ist nicht nur mehr Alters- bzw. mehr Generationstauglichkeit, sondern sinkende Reallöhne, Arbeitslosigkeit und um sich greifender Sozialabbau, nicht zuletzt durch Hartz IV, machen auch die Bereitstellung von preiswertem und für alle Bevölkerungsschichten bezahlbarem Wohnraum zur sozialpolitischen Notwendigkeit.
Gebraucht werden wirksame Maßnahmen gegen Ausgrenzung benachteiligter Viertel und deren Folgen wie Kriminalität, Gewalt und Perspektivlosigkeit. Privatisierung öffentlicher Wohnungsbestände, Ausdünnung des ÖPNV und Abbau der öffentlichen Daseinsfürsorge sind da nicht zielführend, sondern lassen das soziale Gefüge weiter in Gefahr geraten. Auch künftige Wohnraumförderung in Thüringen muss daher schwerpunktmäßig auf Modernisierung als unverzichtbaren Bestandteil eines erfolgreichen Stadtumbaus sowie auf Innenstadtsanierung ausgerichtet sein. Auch wir sind für die Stärkung der Innenstädte und unumstritten ist, dass das Stadtumbauprogramm weitergehen muss. Dennoch darf man die ländlichen Regionen nicht einfach abhängen und Stadtumbau darf sich nicht nur auf Wohnungspolitik beschränken. Gebraucht werden ganzheitliche Konzepte, besonders Strategien für den ländlichen Raum und wichtig ist auch eine enge Verzahnung von Wohnraum- und Städtebauförderung, um die Kommunen nachhaltig zu stärken.
Ein weiterer Schwerpunkt der Thüringer Wohnraumförderung muss in Barrierefreiheit und energetischer Sanierung liegen. Barrierefreiheit kommt nicht nur älteren Menschen, sondern auch Menschen mit Behinderung und Familien zugute. Gleiches gilt für die energetische Sanierung. Explodierende Wohnnebenkosten durch steigende Energiekosten und klimapolitische Ziele machen insbesondere energetische Modernisierungsmaßnahmen unumgänglich. Darum müssen wir uns auf die Sanierung von Wohnraum mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu senken, konzentrieren. Im Mittelpunkt der Förderung müssen des Weiteren, wie bereits erwähnt, Haushalte stehen, die sich aus eigener Kraft nicht selbst auf dem Markt mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Die Bereitstellung von bezahlbarem, angemessenem Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Sicherung und Wiederherstellung sozial stabiler Wohnquartiere einschließlich ihrer Umgebung müssen wesentliche Ziele der Wohnungspolitik in Zukunft sein. Die Basis für bezahlbares Wohnen ist der kommunale und genossenschaftliche Wohnungsbestand. Der Verkauf setzt hier ein falsches Signal: Wohnen darf keine Spekulationsware sein. Die Sicherung eines ausreichend sozial gebundenen Wohnraums als tragende Säule der öffentlich kontrollierten und damit tendenziell preiswerten Wohnungsbestände gehört ebenso dazu wie ein sozial ausgewogenes Mietrecht, wohnwertbezogene Mieten und ein regelmäßig angepasstes Wohngeld. Ganzheitliche Zukunftskonzepte, Wohnraumversorgungskonzepte werden gebraucht in allen Regionen, in Städten, Stadtteilen und Gemeinden.
Hinsichtlich der Eckpunkte künftiger Ausrichtung der Wohnungspolitik in Thüringen decken sich die Vorstellungen weitestgehend. Dazu muss ich noch mal auf den Ausgangspunkt meiner Worte zurückkommen und den Beschluss in Drucksache 4/3212 vom 11.07.2007 aus diesem Haus heranziehen. Er bezieht sich auf die künftige Ausrichtung der Wohnungsbauförderung in Thüringen und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür. Dort ist in neun Schwerpunkten ein Programm beschrieben. Neun Schwerpunkte sind für uns aber kein wirklich untersetztes Konzept. Der Doppelhaushalt schreibt vor allen Dingen die Programme fort, die im Jahr 2006 schon tragend waren. Ein Rahmenkonzept für die Städte und Gemeinden könnten wir uns durchaus vorstellen. Wir lehnen es ab, Patentrezepte hier einzusetzen, sehen aber die Landesregierung durchaus in der Verantwortung, Eckdaten und Eckpunkte in einem Konzept zu formulieren und darzulegen. Die Probleme der Städte und Gemeinden werden größer und es geht über die Kräfte vieler, in den Kreisen und Gemeinden den Wandel zu gestalten. Auch deswegen ist es wichtig, ganzheitliche Konzepte zu entwickeln, vorzulegen und zu beschließen, Konzepte, die der Problembeschreibung und der Problemlösung einen Rahmen geben und die finanziellen Möglichkeiten für die Lösung der Probleme eröffnen. Verantwortungsvolle Wohnungs- und Städtebau-, Energie- und klimapolitische Aufgaben stehen an. Wir stimmen dem Antrag der SPD in Punkt 2 zu und erwarten einen umfassenden Vorschlag für ein Konzept zur Wohnraumförderung durch die Landesregierung. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Werte Frau Präsidentin, meine werten Damen und Herren, das uns heute in erster Lesung vorliegende Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat aus Sicht meiner Fraktion ein notwendiges Thema aufgegriffen. Wir sind der Meinung, dass die Klärung einer Vielzahl von offenen Problemen, die in diesem Gesetz aufgegriffen werden, schon lange überfällig ist. Wir wollen an dieser Stelle auch nicht verschweigen, dass dabei auch Ideen und Vorstellungen, die in meiner Fraktion diskutiert worden sind, sich im Gesetz wiederfinden. Um dabei ein Beispiel zu nennen, verweise ich auf den § 38 b, in dem die gütliche und zügige Erledigung von Vollstreckungsverfahren geregelt ist. Dort wird den Zahlungspflichtigen die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt, ein der Sache sicherlich dienender neuer Aspekt. Aber auch dies muss in diesem Hohen Haus gesagt werden, wir sehen eine Reihe von Problemen, die aus unserer Sicht einer weiteren Beratung und vor allem Klärung im Interesse der Betroffenen bedürfen.
So ist in § 34 geregelt, wann es keine Mahnungen mehr geben muss. Dabei sind Zinsen, Zuschläge und Kosten der Vollstreckung und andere Nebenforderungen genannt, wenn die Vollstreckung der Hauptforderung eingeleitet ist. Dies bedeutet, ein Widerspruch für die Betroffenen ist zwar noch möglich, aber er hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Weiteren sehen wir Klärungsbedarf über § 37 b, der die besonderen Befugnisse der Gemeinden und Landkreise regelt. Dort ist Folgendes festgehalten, und ich zitiere: „Gemeinden und Landkreise dürfen ihnen bekannte, aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung kommunaler Abgaben verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung wegen anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen sowie Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nutzen, soweit sie nach diesem Gesetz vollstreckt werden.“ Sicherlich ist dies gängige Praxis und Gesetzeslage in unseren Landesbehörden. Darum muss auf Landesebene wieder von der Praxis abgegangen werden und nicht diese auf die Kommunen ausge
dehnt werden. Dem notwendigen nur möglichen Datenschutz im Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger ist wesentlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Diesen sehr sensiblen Teil unserer Gesellschaft gilt es umfassend zu schützen und nicht versteckt immer weiter auszuhöhlen.
Es gibt also aus Sicht meiner Fraktion genügend Diskussionsbedarf im Ausschuss. Ich beantrage genauso die Überweisung an den Innenausschuss des Landtags.
Frau Präsidentin, meine verehrten Damen und Herren, angekündigt wurde das uns heute zur ersten Lesung vorliegende Gesetz zur Vereinheitlichung im Kataster- und Vermessungswesen schon lange. In seiner Regierungserklärung im Frühjahr dieses Jahres hat der damalige Minister Herr Trautvetter erste konkrete Grundzüge genannt. Der Entwurf selber liegt uns erst seit Ende vergangener Woche vor. Er reiht sich in den Prozess des langen Verfahrens zur zukunftsfähigen Gestaltung der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung ein.
Im Entwurf wird zum einen das öffentliche Geoinformationswesen erstmals gesetzlich fixiert. Hinsichtlich der Bedeutung des Geoinformationswesens sind wir auch nicht im Widerspruch, insofern findet dessen gesetzliche Fixierung unsere Zustimmung. Auch das im Einklang mit Aktivitäten zum Aufbau europäischer und bundesweiter Geodateninfrastrukturen im Land Thüringen eine eigene Geodateninfrastruktur aufgebaut werden soll, ist zu begrüßen. Mit Geodaten werden die vielfältigsten Sachverhalte in Verwaltung und Wirtschaft nachgewiesen. Geodaten vorzuhalten ermöglicht es, nicht nur Fachaufgaben wahrzunehmen, sondern auch Bürgerdienste und Serviceleistungen zu entwickeln und anzubieten. Täglich werden viele Entscheidungen getroffen, die einen Raumbezug benötigen. Raumplanung, Umwelt und Naturschutz, Land und Forstwirtschaft, innere Sicherheit, Zivilschutz, Verkehrslenkung, Ver- und Entsorgungslösungen, Eigentumssicherung an Liegenschaften sowie Bodennutzung stützen sich auf Geodaten. In 80 Prozent aller Entscheidungen spielen raumbezogene Daten eine Rolle, so war es auch der Regierungserklärung zu entnehmen. Wie wichtig ein gut geführtes Liegenschaftskataster, also die Geobasisdaten der Kataster- und Vermessungsverwaltungen, für die Geoinformationen sind, ist mehrfach übereinstimmend dargestellt worden. Sie sind Grundlage für fast alle Geoinformationen und folglich für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes.
Auch wissen wir aus vorangegangen Debatten, dass das Liegenschaftskataster in Thüringen unzulänglich geführt wurde, und es hier in Thüringen noch einige Defizite aufzuholen gilt. Ob der Weg der Landesregierung diesbezüglich der richtige ist, wurde und wird nicht nur seitens meiner Fraktion bezweifelt. Als ersten wirkungsvollen Schritt definiert die Landesregierung das Thüringer Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, welches im Frühjahr 2005 im Landtag abschließend behandelt wurde. Unumstritten war hier die Notwendigkeit einer Neustrukturierung. Neben der konsequenten Aufgabentrennung war auch die Konsolidierung des Landeshaushalts ein Ansatz. Diese Sparerwartungen der Landesregierung, die u.a. auf Einsparungen bei den Personalkosten fußten, sind bisher nicht eingetreten, die Bedenken unsererseits noch nicht ausgeräumt. Vielmehr ist der Zuschussbedarf im Katasterbereich seit dem Jahr 2003 sukzessive angestiegen. Die Umstrukturierung ist danebengegangen und kostet jährlich Millionen an Steuergeldern. Die vorgesehene Einstellung von Landespersonal bei den Vermessungsbüros ist kaum erfolgt, vielmehr stagniert die Beschäftigungszahl bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. 952 ist der Ist-Bestand der Mitarbeiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation zum 30.04.2007, während der SollBestand laut Landeshaushalt 2008 mit 946 angegeben ist. Das Land zahlt so noch immer für Personal,
ohne dass diese Ausgaben durch Gebühreneinnahmen kompensiert werden, ein Zeichen für das Missmanagement der Landesregierung. Den gestiegenen Mehrausgaben stehen auch keine kostengünstigeren Vermessungen für die Bürger gegenüber, im Gegenteil. Die Gebühren sind höher, von einer Stärkung des Mittelstandes kann keine Rede sein.
Heftig kritisiert wurde auch der im Rahmen der Neustrukturierung mit Gründung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation deklarierte Übergang von der dreistufigen zur zweistufigen Verwaltung. Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens wurde von den Fachvereinen und Verbänden darauf hingewiesen, dass damit keinerlei Nutzen für die Bürger bewirkt und weder Bürgernähe noch Verwaltungsverschlankung erreicht werde. Aber ich will mich nicht in Wiederholungen verstricken. Jedenfalls war die Mehrzahl der Fachverbände ebenfalls nicht davon überzeugt, dass dieses Gesetz der richtige Weg ist. Insbesondere kam aus diesen Reihen auch die Kritik, dass die lange Zeit, die das Gesetzgebungsverfahren gedauert hat, nicht genutzt wurde, um ein zukunftsorientiertes Gesetz zu schaffen, das die bestehenden Gesetze im Bereich des Kataster- und Vermessungswesens in einem vereint.
Insofern ist der vorliegende Gesetzentwurf, trotz aller Stockfehler, die ich heute mit Blick auf die erste Lesung abschließend nur kurz ansprechen werde, ein Schrittchen auf dem Weg, weil man endlich in dieser Richtung aktiv wird und mit dem vorliegenden Gesetz künftig das Thüringer Landesvermessungsgesetz, das Thüringer Katastergesetz und das Thüringer Abmarkungsgesetz ersetzen will. Mit der Neuordnung des Thüringer Kataster- und Vermessungswesens im Frühjahr 2005 gingen weitere Zielstellungen einher, und zwar die Sicherung von kurzen Bearbeitungszeiten für Bürger und Kommunen und der Aufbau eines Geoinformationswesens, um den Rückstand in Thüringen in diesem Bereich aufzuholen. Beide Zielstellungen sind zu begrüßen. Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung sind Absichten, die auch wir mittragen.
Ob es in der praktischen Umsetzung aber so funktioniert, da haben wir unsere Zweifel. Einerseits liegen uns insbesondere mit Blick auf den Erfahrungsbericht zur Anwendung des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens andere Wortmeldungen aus der Landesregierung vor. Lange Bearbeitungszeiten und Vermessungsdefizite sind nur zwei Punkte, wo die Wahrnehmung auseinanderginge. Aber auch hierüber haben wir bereits ausführlich gesprochen. Andererseits ist auch hinsichtlich der Knackpunkte des heutigen Entwurfs der Deregulierungseffekt infrage zu stellen. Man will Gutes, tut aber Falsches. Insbesondere die Abschaffung der Abmarkungspflicht ist unter dem Gesichts
punkt der Rechtssicherheit nochmals genauer zu betrachten. Aber auch ungetrennte Hofräume, wie sie auch der Staatssekretär genannt hat, sind als Stichwort zu nennen, wo Bedarf an einer intensiven Diskussion besteht.
Fakt jedenfalls ist, in den vergangenen Jahren ist der Bedarf an Geodaten auch für den Aufbau unterschiedlicher auf die Erdoberfläche bezogener Informationssysteme, den Geoinformationssystemen, erheblich gestiegen. Ob der vorliegende Entwurf positive Änderungen hinsichtlich des Aufbaus digitaler amtlicher Geodaten, insbesondere aber hinsichtlich des Aufbaus einer zukunftsorientierten Kataster- und Vermessungsverwaltung mit sich bringt, muss letztendlich mit den Fachverbänden gegebenenfalls auch unter Einbindung datenrechtlicher Aspekte im Ausschuss diskutiert werden. Bisher jedenfalls zeigt sich, dass die Verabschiedung von Gesetzen losgelöst aus der Gesamtsituation des Landes nicht von umfassendem Erfolg gekrönt ist. Nur die Einbettung in eine umfassende Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform schafft nach Ansicht meiner Fraktion die dazu notwendigen Voraussetzungen. Das stellte auch mein Kollege Benno Lemke in seiner Antwort auf die Regierungserklärung fest. Namens meiner Fraktion beantrage ich ebenfalls die Überweisung an den Ausschuss für Bau und Verkehr. Danke schön.
Danke, Frau Präsidentin.
Ausbau des Saale-Radwanderweges
Durch die Landkreise Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Holzland-Kreis sowie die kreisfreie Stadt Jena führt der Thüringer Abschnitt des Saale-Radwanderweges.
Ich frage die Landesregierung:
1. An welchen Abschnitten des Saale-Radwanderweges werden gegenwärtig nach Kenntnisstand der Landesregierung welche Baumaßnahmen ausgeführt und wann ist mit dem Abschluss der Maßnahmen voraussichtlich zu rechnen (bitte Einzelaufstellung nach Abschnitten in km)?
2. Welche zu realisierenden Baumaßnahmen werden gegenwärtig nach Kenntnisstand der Landesregierung durch die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften geplant und welchen Stand haben die Planungen gegenwärtig erreicht (bitte Ein- zelaufstellung nach Abschnitten in km)?
3. Welche Kosten sind mit den unter Frage 2 nachgefragten Projekten voraussichtlich zu erwarten? Nach welchen Förderbestimmungen wären diese Projekte durch das Land förderfähig?
Frau Präsidentin, meine werten Damen und Herren, um es gleich vorweg zu sagen, die Fraktion DIE LINKE wird dem Gesetzentwurf mit den Änderungen der Beschlussempfehlung mehrheitlich zustimmen. Bereits in der ersten Lesung am 3. Mai des vergangenen Jahres hatte ich es begrüßt, dass mit dem Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen drei bisherige Gesetze zusammengefasst und mit ersetzt werden. Darüber gab es in den Beratungen des federführenden Ausschusses für Bau und Verkehr auch keinerlei Dissens. Letztendlich einziger Grund für die lange Beratungsdauer war die Frage, die sich ebenso in der ersten Beratung bereits andeutete und durch Kammern, Landesregierung und Fraktionen unterschiedlich beantwortet wurde: Wann ist der Ingenieur ein Ingenieur? Einig sind sich alle darüber, dass ein Ingenieur dann ein Ingenieur ist, wenn er die fachliche Qualifikation, die notwendig ist, erworben hat. Eine Binsenweisheit möchte man meinen, aber die Logik der Gesetze verbietet es, eine solche Formulierung aufgrund damit verbundener Unklarheiten in einem Gesetz aufzunehmen. Konkrete, belastbare und rechtssichere Kriterien mussten gefunden werden. Bei allem Respekt gegenüber den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten war es nicht immer klar, welche Motive für das eine oder andere benannte Kriterium verantwortlich waren. Da war eben im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Herrn Strube, dem Präsidenten der Architektenkammer Thüringens, zu hören, dass aufgrund der bereits bislang eingetragenen Planer weitere Planer etwa mit einer an der europarechtlichen Regelung orientierten verkürzten Studiendauer überhaupt nicht nötig wären. Dass der Präsident der Thüringer Architekten die von ihm vertretene Berufsgruppe vor weiterer Konkurrenz schützen möchte, ist völlig nachvollziehbar, aber es kann letztlich nicht Begründung für einen formalen Ausschluss sein. Letztlich begründet wurde aber auch die Forderung nach einer längeren als von der Landesregierung vorgeschlagenen Regelstudienzeit bis zum erfolgreichen Abschluss von sechs Semestern für Ingenieure - für Architekten lag sie von Anbeginn unstrittig bei acht Semestern - mit den notwendigerweise zwingend benötigten fachlichen Voraussetzungen. So seien etwa - darauf bezog sich der Präsident der Ingenieurkammer Thüringens Prof. Dr. Mönnig - Bauvorlagen von schlechter Qualität. Nun kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein zeitlich längeres Studium zwangsläufig zu einer höheren Qualität der lebenslangen Arbeit führen muss. Im Gesetzgebungsverfahren ging
es eigentlich nur am Rande um bauvorlagenberechtigte Ingenieure und Architekten, da dies nicht Gegenstand der Zusammenfassung der bisherigen drei Gesetze ist. Die Voraussetzungen für die Bauvorlagenberechtigung waren und bleiben auch weiterhin in der Thüringer Bauordnung geregelt. Und das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ für die Eintragung in die Liste nach § 65 Thüringer Bauordnung ist nur eine von insgesamt drei Voraussetzungen, aber dennoch drängt sich an manchen Tagen der Eindruck auf, dass das Gesetz regelt, dass jeder, der sechs Semester an einer technischen Universität studiert hat, künftig eine Bauvorlage erstellen darf.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die im Gesetz vorgeschlagenen Anerkennungsvoraussetzungen für Ingenieure betreffen aber eben alle Ingenieurdisziplinen. Im Kern ging es bei der gesamten Diskussion darum, ob der erste akademische Abschluss an einer technischen Hochschule berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen und in der Folge als solcher tätig zu sein. Die Europäische Union sagt hierzu ja und die meisten Bundesländer sagen dazu ebenfalls ja. Ein Abweichen davon hätte dazu geführt, dass die Qualifikation und die Berufsbezeichnung von Ingenieuren aus der EU und aus anderen Bundesländern der Bundesrepublik in Thüringen anerkannt werden müssen. Eine abweichende Regelung in Thüringen, die rechtlich im Rahmen des föderalen Systems ohne Zweifel zulässig gewesen wäre, hätte ausschließlich Thüringer Absolventen betroffen. An der Sinnhaftigkeit eines solchen Abweichens darf gezweifelt werden, zumal das Qualitätsargument hier nicht greift. Begrüßenswert ist, dass sich Kammern und die Landesregierung nunmehr darauf geeinigt haben, den akademischen Abschluss als Voraussetzung zu nennen. Es mag zwar haarspalterisch klingen, denn der Unterschied zwischen einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit mindestens sechs Semestern und der Formulierung Bachelor ist rechtlich und formal nicht sehr groß. Aber mit der Formulierung wird eines klargestellt: Der Bachelor ist der erste akademische Abschluss, der auch zur Berufsausübung ermächtigt, auch in Thüringen. Ein anderes Signal wäre fatal gewesen. Ich will aber nicht verschweigen, dass die Diskussion noch einmal die Schwächen der Umstellung bisheriger Diplomstudiengänge sehr deutlich macht. Wenn der Vorsitzende der Thüringer Landesrektorenkonferenz darauf hinweist, dass derjenige irrt, der annimmt, dass der Bachelorgrad ein berufsbefähigender Grad sei, dann ist eine umfassende hochschulpolitische und bildungspolitische Debatte zwingend notwendig. Herr Prof. Dr. Zimmermann verwies anderseits vollkommen zu Recht darauf, dass der Bachelor eingebettet ist in eine mehrstufige wissenschaftliche Ausbildung und nur die erste Stufe eines Prozesses darstellt. In diesem Zu
sammenhang muss dann darüber diskutiert werden, wie denn eigentlich die Durchlassfähigkeit vom Bachelor zum Master in Thüringen in den unterschiedlichen Studienrichtungen ist. Wenn Herr Zimmermann weiter meint, der Bachelor sei keine vollständige wissenschaftliche Basisausbildung, da muss doch die Frage zu stellen sein: Warum und wofür bieten die Thüringer Hochschulen den Studierenden ihn als ersten akademischen Abschluss an? Es gilt keineswegs, hier düster zu zeichnen oder die Ausbildung an den Hochschulen falsch zu bewerten. Aber Angesichts der aufgeworfenen Fragen aus den Hochschulen selbst und aus den entsprechenden Fachverbänden kann ich dem entsprechenden Ausschuss nur empfehlen, sich nochmals umfassend mit dieser Thematik zu beschäftigen. Es macht schließlich keinen Sinn, diese Diskussion einzeln nach Berufsgruppen immer wieder führen zu müssen.
Meine Damen und Herren, die Regelung für Ingenieure, wonach die Berufsbezeichnung mit dem Abschluss Bachelor erreicht wird, und für Architekten, wonach die Berufsbezeichnung mit dem erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studiums mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren erreicht wird, sind sinnvoll und eingebettet in ein Gerüst europarechtlicher Regelungen. Weiter hervorheben möchte ich insbesondere die möglichen Ausnahmen, die im rechtlichen Sinne gar keine sind, für Beratende Ingenieure, Stadtplaner, Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten, wonach der statt vierjährigen Studienzeit mit erfolgreichem Abschluss auch ein Bachelorabschluss mit einer zusätzlich nachzuweisenden praktischen Berufserfahrung ausreichend ist. Die nunmehr zu verabschiedenden Regelungen, bergen nicht mehr und nicht weniger die Gefahr als bisher, dass mit der Berufsbezeichnung keine qualitative Arbeit verbunden ist. Mängel gab es, Mängel wird es geben mit sechs Semestern oder auch mit acht Semestern Studium an einer Technischen Hochschule. Das neue Gesetz sollte nicht damit auf den Weg gebracht werden, bereits heute Zweifel an der Qualität der künftigen Ingenieure zu äußern. Dafür bietet das Gesetz keinen Anlass und ich gehe davon aus, die ingenieurtechnische Ausbildung an den Thüringer Hochschulen auch nicht.
Nun vielleicht noch einige Anmerkungen zum Änderungsvorschlag der SPD. Sie signalisiert aus unserer Sicht eigentlich jungen Menschen, die einen Bachelorabschluss an einer Technischen Hochschule erfolgreich erreichen, dass sie das technische Studium mit dem Erreichen des ersten akademischen Grades für so geringwertig erachten, dass eine Anerkennung als Ingenieur nicht möglich sein soll. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Bolognaprozess wird auf dem Rücken künftiger Ingenieure ausgetragen, vor allem stellt sie Thüringer Absolventen in technischen Berufen schlechter dar als ihre
Kollegen in Europa und anderen Bundesländern. Sie verkennt, dass praktische Erfahrungen, insbesondere in den Bereichen Stadtplanung, Innen- und Landschaftsarchitektur, von enormer Bedeutung sind. Zu meinen, dass unabhängig von praktischen Erfahrungen das Festhalten an einer Mindeststudienzeit in diesen Bereichen Qualität garantiert und alles andere Qualität ausschließt, ist unseres Erachtens nach realitätsfremd. Deswegen werden wir diesen Änderungsvorschlag mehrheitlich ablehnen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, insbesondere bei Wohnungsbränden sterben die Opfer nur zu einem Viertel an Brandverletzungen. Drei Viertel aller Opfer von Wohnungsbränden sterben an einer Rauchvergiftung. Die meisten von ihnen werden im Schlaf Opfer der tödlichen Gase, die beim Verbrennen von PVC und Schaumstoffen entstehen. Diese tödlichen Gase sind geruchlos und im Schlaf nicht bemerkbar. Sie wirken meist eher als die Hitze, die bei Bränden entsteht und die Menschen aus dem Schlaf weckt. Tödliche Brandgase verteilen sich schleichend und gleichmäßig im gesamten Raum und wirken nicht nur am eigentlichen Brandherd. Jährlich sterben etwa 600 Menschen infolge von Wohnungsbränden in der Bundesrepublik - jeder Fall ein tragischer Fall, insbesondere dann, wenn Familien mit Kindern in der Nacht von einem Feuer überrascht wurden und keine Chance mehr hatten, sich zu retten oder gerettet zu werden. Hinzu kommen 60.000 Verletzte bei den etwa 230.000 Wohnungsbränden. Insbesondere Kinder und Senioren behalten bleibende Schäden. 70 Prozent der Wohnungsbrände beginnen dabei auch noch nachts. Diese Zahlen sind nicht aufgrund ihrer Quantität besorgniserregend, sie sind es vor allem deshalb, weil ein einfaches System eines Brand- bzw. Rauchmelders eine Vielzahl der Opfer hätte vermeiden können. Laut einer Prognose der Landesbranddirektion Berlin würde die Ausstattung aller Privathaushalte in Deutschland mit Rauchmeldern 50 Prozent weniger Brandverletzte und Todesopfer bedeuten. Über diese Tatsache sind sich alle drei Fraktionen im Thüringer Landtag einig. Unterschiedliche Auffassungen gab und gibt es darüber, ob der Staat alles gesetzlich vorschreiben muss, was der Sicherheit der Menschen innerhalb des eigenen Verant
wortungsbereiches dient. Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch darüber, welche Folgen insbesondere im Bereich des Haftungsrechts und des Versicherungsschutzes für Vermieter, Mieter und Nachbarn durch die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen entstehen werden. Und Unterschiedlichkeit besteht auch darin, ob die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau sich nur auf Neubauten oder genehmigungspflichtige Umbauten bezieht oder ob auch Bestandswohnungen in die Regelung aufgenommen werden.
Lassen Sie mich mit dem letzten Punkt beginnen, da Ihnen hierzu auch ein entsprechender Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vorliegt. Die Beschränkung, die die SPD-Fraktion auf neu gebaute Wohnungen und genehmigungspflichtige Umbauten in ihrem Gesetzentwurf vorgenommen hat, ist sachlich nicht zu begründen, denn es dürfte unstrittig sein, dass Rauchwarnmelder nicht nur in Neubauten Leben retten, sondern auch im gleichen Maß in Bestandswohnungen. Hier dürfte der Bedarf sogar noch sehr viel höher liegen, wenn man annimmt, dass durch verwandte Baustoffe sowie die Baustruktur die Gefährdung eines Wohnungsbrandes in alten Wohnungen ungleich höher liegt. Der verfassungsrechtliche Eingriff aufgrund einer gesetzlich aufgenommenen Nachrüstregelung ist mit dem Eingriff in das Schutzrecht nach Artikel 14 Grundgesetz identisch. In Thüringen gibt es derzeit ca. 850.000 Wohnungen, für die eine Verpflichtung zum Bau eines Rauchwarnmelders nach Vorstellung der SPD-Fraktion nicht gilt. Lediglich für die 15.000 derzeit jährlich neu gebauten Wohnungen würde die Einbaupflicht entstehen. Angesichts der inhaltlichen Begründung, den Einbau zum Schutz von Leben gesetzlich festzuschreiben, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Regelungen der SPD würden dazu führen, dass infolge eines jährlich in etwa ein- bis zweiprozentigen Wegfalls von Wohnungen bei konstant bleibendem Wohnungsbestand erst in 50 bis 100 Jahren sämtliche Wohnungen in Thüringen mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein werden. Wenn wir die Argumente für die Rauchwarnmelder einerseits ernst nehmen, müssen wir konstatieren, dass der Gesetzentwurf der SPD zwar den richtigen Weg einschlägt, allerdings bereits nach zwei von hundert Metern stehenbleibt. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind die Bundesländer, die sich den Argumenten für die Nachrüstpflicht nicht verschlossen haben und entsprechende Regelungen in die Landesbauordnung aufgenommen haben. In der Anhörung zum Gesetzentwurf hat Haus & Grund Thüringen e.V. gegen eine Nachrüstpflicht für Bestandswohnungen verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen und dabei auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz verwiesen. Das Verfassungsgericht
Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2005 aber lediglich festgestellt, dass es keine landesgesetzesgeberische Verpflichtung gibt, eine Nachrüstpflicht zu regeln. Das Gericht hat es aber nicht ausgeschlossen, dass eine Nachrüstpflicht gesetzgeberisch geregelt werden kann, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit erforderlich ist. RheinlandPfalz besitzt seit Juni 2007 eine gesetzliche Nachrüstpflicht innerhalb der nächsten fünf Jahre.
Insofern möchte ich Sie auffordern, dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE Ihre Zustimmung zu geben.
Abschließend aber noch eine kurze Bemerkung: Natürlich sind die aufgeführten Vorteile von Rauchwarnmeldern nur dann tatsächlich vorhanden, wenn Mieter wie Vermieter über die richtige Installation und über die richtige Wartung ausreichend aufgeklärt sind oder dies gegebenenfalls auch durch entsprechende Fachleute vorgenommen wird. Auch müssen Fehlfunktionen infolge von Fehlverhalten weitestgehend ausgeschlossen werden. Es ist für uns unstrittig, dass der Einsatz von Rauchwarnmeldern in Wohnungen eine Aufklärungsarbeit zum Brandschutz in privaten Wohnräumen nicht ersetzen kann. Hier unterstützen wir auch diejenigen, die immer wieder die Selbstverantwortung der Menschen ansprechen. Dies wird in Zukunft auch bei einer gesetzlichen Einbau- und Nachrüstpflicht im Mittelpunkt des aktiven Brandschutzes stehen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Antrag, der Ihnen in der Drucksache 4/3508 vorliegt, verfolgt das Ziel, den Thüringer Gemeinden die Möglichkeit eines Beitragsmoratoriums bei Straßenausbaugebühren einzuräumen. Die Landesregierung hat Veränderungen bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angekündigt. Eine modifizierte Stichtagsregelung soll dazu den Weg ebnen. Die Thüringer Kommunen haben dazu bis zum 31.12.2009 oder 2010 Satzungen zu erlassen und Beiträge zu erheben. Sollte dieses nicht geschehen, sind Ersatzvornahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörde fällig. Die dabei auftretenden Beiträge sind in einem breiten Ermessensspielraum einzutreiben, sie können dabei auf maximal 20 Jahre gestundet werden und dabei anfallende Stundungszinsen können sogar erlassen werden. Die Umlegung der Kosten von sogenannten Luxussanierungen auf die anliegenden Grundstückseigentümer erfolgt dabei nicht. Allerdings bereits bestandskräftige Bescheide bleiben bestehen. Es erfolgt daher keine Anwendung der neuen Regelung auf alte Bescheide. All die von Ihnen nun ins Gespräch gebrachten Vorschläge sind richtig, aber auch nicht richtig neu. Sie liegen schon jetzt im Ermessen der Kommunen, wenn die Kommunalaufsicht es nur dulden würde. Nun sollen diese Rege
lungen im I. Quartal 2008 in Form eines Gesetzes in den Landtag eingebracht werden. Das Inkrafttreten ist ungewiss - vielleicht 2009. Nur ein Schelm vermutet dabei keine Hintergedanken. Darum sagen wir hier, um allen Gemeinden zu ermöglichen, im Interesse der Bürger diese Veränderungen anzuwenden, ist ein Moratorium angebracht.
Ich möchte an dieser Stelle nur an das Jahr 2004 erinnern - der Kollege Fiedler hat das ja auch gemacht. Dort gab es auch ein Moratorium für die Erhebung von Wasser- und Abwasserbeiträgen. Ähnlich wie damals soll es eine Möglichkeit der Aussetzung der Erhebung von Straßenausfallbeiträgen für die Gemeinden bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geben. Dies ist auch im Interesse der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen, weil der jetzige Vollzug von Straßenausbaubeitragsbescheiden nach der bisherigen Regelung wenig sinnvoll erscheint, wenn in absehbarer Zeit neue Regelungen in Kraft treten sollen.
Meine werten Damen und Herren, ist es nicht Unsinn, jetzt noch Gemeinden - auch unter Druck des Landes - zu zwingen, für zurückliegende Baumaßnahmen die Beiträge einzutreiben, wenn in wenigen Monaten bürgerfreundliche Stundungsregelungen gesetzlich ermöglicht werden? Sie kennen sicherlich den jetzigen Stand, der laut Angaben der Landesregierung erreicht ist - 745 Thüringer Kommunen haben Straßenausbaubeitragssatzungen bereits erlassen, 172 aber noch nicht. Wir haben aber auch Zweifel an den Zahlen zu den Gemeinden, die von der rückwirkenden Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betroffen sind. Denn wir denken, dass nicht nur die 172 Kommunen, die bisher noch keine Satzung beschlossen haben, von der umstrittenen Rückwirkung betroffen sind, sondern auch die rund 100 Kommunen, die wiederkehrende Beiträge erheben. Diese müssten für bereits zurückliegende Baumaßnahmen noch einmalig Straßenausbaubeiträge einziehen. Dazu kommt noch, dass viele Gemeinden, die sich für die Form der einmaligen Beiträge entschieden haben, diese nicht rückwirkend bis 1991 erhoben haben. All das zeigt, dass die rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen weiterhin ein flächendeckendes Problem ist.
Der Antrag läuft also alles andere als ins Leere, wie es in einigen Medien durch Vertreter der CDU - ich denke hier an Herrn Carius - in der OTZ vom 15. 12. dargestellt wurde. In meiner Heimat-VG betrifft es von sieben Gemeinden übrigens zwei. Die Bagatellisierungen dieses Problems bringen für die Betroffenen keine dauerhaften Lösungen. Unser Angebot an Sie in diesem Hohen Haus, über Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen - ich erinnere dabei
z.B. an das Straßenausbaubeitragsbefristungsgesetz, also sprich den Erlass und Erhebungen von Beiträgen in das Ermessen der Gemeinden zu stellen -, wurde von Ihnen nach der zweiten Lesung im März abgelehnt. Weiterhin erinnere ich an dieser Stelle nochmalig an das Kommunalabgabenanpassungsgesetz. In der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 5. Oktober dieses Jahres zu diesem Gesetzentwurf und dem Entwurf der SPD-Fraktion hat es sich gezeigt, dass verschiedene Anzuhörende, darunter auch betroffene Bürgermeister, eine Ermessensentscheidung der Kommunen zum Erlass einer Satzung und Erhebung von Beiträgen für dringend notwendig halten. Dies hat auch die Bürgerbeauftragte in ihrem Schreiben vom 25.10.2007 an den Innenausschuss zum Ausdruck gebracht. Sie macht dabei resultierend aus der Anhörung am 5. Oktober im Innenausschuss und aufgrund vieler Bürgeranliegen den Vorschlag, die Beitragserhebung im Straßenausbaubeitragsrecht in das Ermessen der Kommunen zu stellen. Genau dies ist der Inhalt unseres Gesetzentwurfs gewesen, der im März 2007 von der CDU-Mehrheit abgelehnt wurde. Dies bleibt aber Thema des weitergehenden Gesetzgebungsverfahrens.
Ich kann Sie an dieser Stelle nur auffordern, jetzt zu handeln und bis zur Entscheidung darüber, wie es mit dem Erlass von Satzungen und Erhebungen von Straßenausbaubeiträgen weitergehen wird, muss die Beitragserhebung ausgesetzt werden. Dies würde die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land nicht weiter unzumutbar belasten und ist im Interesse der Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Stellen.
Hochwasserschutz in Bad Lobenstein
Wie die Ostthüringer Zeitung (OTZ - Lokalausgabe Bad Lobenstein vom 25. Oktober 2007) berichtete, soll der „Koselstau“ bis zum 15. Dezember 2007 auf Verlangen des Thüringer Landesverwaltungsamtes abgelassen werden. Als Begründung werden Schäden am Staudamm angeführt. Die Unterlagen zur Sanierung des Staudamms und der Antrag auf Fördermittel sollen dem Landesverwaltungsamt noch nicht vorliegen, obwohl die Stadt Bad Lobenstein mehrfach dazu aufgefordert worden sei.
Gegenwärtig wird auch eine Renaturierung des Koselbaches in der Region diskutiert.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Gründe sind der Landesregierung bekannt, weshalb die Stadt Bad Lobenstein die erforderlichen Anträge und Unterlagen zur erforderlichen Sanierung des Staudamms bisher beim Landesverwaltungsamt noch nicht eingereicht hat?
2. Wie schätzt die Landesregierung die Hochwassergefahr für die Stadt Bad Lobenstein ein, sollte es zu einer Renaturierung des Koselbaches kommen und wie wird diese Einschätzung durch die Landesregierung begründet?
3. Unter welchen Voraussetzungen wäre eine finanzielle Förderung der Renaturierung des Koselbaches durch das Land möglich und liegen diese Voraussetzungen im Fall der Stadt Bad Lobenstein vor?
Danke, Frau Präsidentin.
Hochwasserschäden in der Stadt Gefell
Am 25. Mai 2007 ereigneten sich in der Stadt Gefell (Saale-Orla-Kreis) unwetterartige Niederschläge. Innerhalb kurzer Zeit von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr sind mehr als 35 l/m² Regenwasser angefallen. Der durch die Stadt fließende Erlichbach schwoll daraufhin zu einem reißenden Fluss an und überschwemmte Teile des Stadtgebietes. Gegenwärtig sind die Behörden vor Ort mit der Ermittlung der Schäden beschäftigt. Dieser Schadensbericht soll dem Innenministerium zugeleitet werden. Allein für den städtischen Kindergarten wird ein Schaden in Höhe von mehr als 100.000 € geschätzt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Landesregierung die Schäden in der Stadt Gefell infolge der unwetterartigen Niederschläge vom 25. Mai 2007?
2. Unter welchen Voraussetzungen könnte die Stadt Gefell zur Beseitigung von Hochwasserschäden mit einer finanziellen Unterstützung durch das Land rechnen und inwieweit liegen dafür die Voraussetzungen nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Landesregierung vor?
3. Welche einzelnen Landesbehörden wären unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 2 Adressat eines möglichen Unterstützungsbegehrens?
4. Welche Formerfordernisse sind hierbei zu beachten (ggf. bitte entsprechende Rechtsgrundlagen be- nennen)?
Danke.
Ich habe eine Nachfrage. Das, was Sie jetzt gerade ausgeführt haben, Herr Minister, trifft doch sicherlich dann auch auf die Stadt Hirschberg, die ja in unmittelbarer Nachbarschaft liegt, ebenfalls zu?
Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung, das uns heute als Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur ersten Beratung vorliegt, will eine verpflichtende Vorschrift zum Einbau von Rauchwarnmeldern in private Wohngebäude gesetzlich verankern. Dies entspricht auch den Vorstellungen meiner Fraktion und wird durch uns schon seit Jahren verfolgt.
Einen entsprechenden Änderungsantrag brachte meine Fraktion bereits zur Einführung der Thüringer Bauordnung ein. Die Zahl von ca. 500 Toten bei Bränden ist eine erschreckende Größenordnung allein in Deutschland. Diese Opfer sind fast ausschließlich bei Wohnungsbränden zu verzeichnen. Nur eine geringe Anzahl stirbt im Vergleich bei Bränden im Straßenverkehr infolge von Unfällen. Hauptursache bei den Todesfällen ist der Erstickungstod durch toxische Gase im Brandrauch. Brände, die sich sehr oft zur Nachtzeit mit sehr starker Rauchentwicklung bilden, werden oft erst, wenn es schon zu spät ist, bemerkt. Oft sind dabei noch Kinder im Schlaf die Opfer.
Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, mit Blick auf die anderen Bundesländer und unsere europäischen Nachbarn ist festzustellen, dass die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu einer erheblichen Reduzierung der Todesfälle führt. Ein fast gleichlautender Antrag zur Änderung der Landesbauordnung wurde durch die Fraktion der SPD im Bayerischen Landtag eingebracht. Mehrere deutsche Bundesländer, so z.B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg, haben in den letzten Jahren Rauchwarnmelder in Neubauwohnungen in ihre Landesbauordnung als gesetzliche Pflicht
im Wohnbereich aufgenommen. Sie gingen dabei sogar so weit, einen Termin für die Nachrüstung des bestehenden Wohnraums gesetzlich festzulegen. Der Antrag, der uns heute zur Beratung vorliegt, enthält diese Festlegung nicht. Ich denke aber, dass einer sachlichen Beratung und Prüfung dieses Sachverhalts nichts im Wege stehen dürfte.
Ich beantrage namens meiner Fraktion, den Antrag an den Ausschuss für Bau und Verkehr zur Beratung zu überweisen. Danke schön.
Bürgerfreundliche Arbeitsagentur?
Arbeitslose berichten, dass in der Geschäftsstelle Bad Lobenstein der Bundesagentur für Arbeit keine Arbeitslosenmeldungen mehr angenommen werden. Betroffene sollen ihre Meldungen, die unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sind, in der Geschäftsstelle Schleiz der Bundesagentur abgeben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Sind der Landesregierung die Gründe dafür bekannt, dass in der Geschäftsstelle Bad Lobenstein der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenmeldungen nicht mehr angenommen werden und wenn ja, welche?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den zur Frage 1 genannten Gründen?
3. Welche weiteren Geschäftsstellen der Bundesagentur für Arbeit in Thüringen sind der Landesregierung bekannt, in denen Arbeitslosenmeldungen nicht angenommen werden?
4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um eine Veränderung im Interesse der Betroffenen zu erreichen?
Frau Präsidentin, meine werten Damen und Herren, durch den Beschluss des Landtags vom 28. September 2006 ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bau und Verkehr federführend, den Ausschuss
für Naturschutz und Umwelt, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Innenausschuss überwiesen worden. Der Ausschuss für Bau und Verkehr hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 9. November beraten. In seiner 19. Sitzung am 30. November 2006 hat der Ausschuss eine mündliche öffentliche Anhörung mit insgesamt 19 Teilnehmern durchgeführt. In seiner 20. Sitzung am 18. Januar 2007 und in seiner 21. Sitzung am 22. Februar 2007 hat der Ausschuss für Bau und Verkehr den Gesetzentwurf erneut beraten und empfohlen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Diese bezogen sich auf § 5 Fach- und Rechtsaufsicht und § 24 Zielabweichungsverfahren.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 23. Februar 2007 beraten und empfohlen, den Gesetzentwurf mit den empfohlenen Änderungen des Ausschusses für Bau und Verkehr anzunehmen.
Der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt hat den Gesetzentwurf in seiner 36. Sitzung am 16. März 2007 beraten und empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 22. März 2007 beraten und empfohlen, den Gesetzentwurf einschließlich der vom Ausschuss für Bau und Verkehr empfohlenen Änderungen sowie weitere Änderungen anzunehmen.
Der Ausschuss für Bau und Verkehr hat daraufhin beschlossen, eine schriftliche Anhörung durchzuführen. Diese wurde mit insgesamt sechs Anzuhörenden bis zum 23. April abgeschlossen. Abschließend hat der Ausschuss für Bau und Verkehr in seiner 23. Sitzung am 26. April 2007 beraten und sich die Änderungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu eigen gemacht. Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf anzunehmen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine werten Damen und Herren, ich werde mir Mühe geben, die Vorgabe hier ein bisschen einzuhalten. Das Thüringer Architektengesetz, das Thüringer Ingenieurgesetz und das Thüringer Ingenieurkammergesetz waren bereits Anfang 2005 Gegenstand im Landtag. Die vorgenommenen Änderungen waren europarechtlich notwendig und beschränkten sich auf das zwingend Erforderliche. Die damals angeführten Kritikpunkte, insbesondere die Diskussion, unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Studiendauer und der Berufserfahrung ein Bachelorabschluss zur Eintragung in die bei den Architekten- und Ingenieurkammern geführten Listen berechtigt, wurden nicht debattiert und seitens der Landesregierung eine umfassende Novelle innerhalb der nächsten anderthalb Jahre angekündigt. Diese liegt nun dem Landtag als Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz zur Beratung vor. Die im Rahmen der Novellierung erfolgte Zusammenführung der drei Gesetze zu einem einheitlichen Gesetz wird auch seitens meiner Fraktion begrüßt. Hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen, die Kernpunkte des langen, seit über einem Jahr andauernden Diskussionsprozesses um die Novellierung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind, bleiben wir bei unserer Kritik. Ursprünglich beabsichtigte die Landesregierung die Voraussetzung dahin gehend zu ändern, dass beispielsweise für Stadtplaner, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten bereits ein abgeschlossenes dreijähriges Hochschulstudium plus zweijährige praktische Tätigkeit zur Eintragung berechtigt. Diesbezüglich wurden Gesprächsrunden mit den Kammern geführt und scheinbar ein Kompromiss gefunden. Nach dem nun zur Beratung vorliegenden Entwurf berechtigt grundsätzlich ein Studium einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der entsprechenden Fachrichtung zur Eintragung. Es ist aber auch möglich, mit einem sechssemestrigen Studium kompensiert durch eine entsprechend längere Anzahl von Praxisjahren Kammermitglied zu werden. Ob dieser Kompromiss zufriedenstellt, ist zweifelhaft. Der Präsident der Ingenieurkammer Thüringens bezeichnete ihn in seiner Rede zum Neujahrsempfang als Modus Vivendi. Auch in einem kürzlich an die Landtagsabgeordneten zugegangenen gemeinsamen Positionspapier der Ingenieurkammer und Architektenkammer heißt es dazu - ich zitiere, Frau Präsidentin: „Die Ingenieurkammer Thüringens und die Architektenkammer Thüringens fordern eine vierjährige Regelstudienzeit in der jeweiligen Fachrichtung als Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Liste der Bauvorlagenberechtigten, der beratenden oder der nachweisberechtigten Ingenieure und in die Architektenliste, auch Innen- und Landschaftsarchitekten- und Stadtplanerliste.“ Nicht nur die Ingenieur- und die Architektenkammer Thüringens plädiert dafür, die Ingenieure der Technischen Uni
versitäten Deutschlands haben sich zusammengeschlossen und fordern, dass der Master der Abschluss als Diplomingenieur sein soll. Die Kammern plädieren nach wie vor ausdrücklich für die auch international geforderte Mindestausbildung für Architekten und Ingenieure mit vier Studienjahren oder acht Vollsemestern und betrachten dies als Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Freiberuflichkeit. Dem stimmt meine Fraktion zu. Die nach dreijährigem Studium erworbenen Kenntnisse reichen, so auch unsere Befürchtung, nicht aus, um eigenverantwortlich in diesen Berufen zu arbeiten und den hohen Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. Die europarechtlichen Bestimmungen stehen dem nicht entgegen, da sie nur eine Mindeststudiendauer für die berufliche Qualifikation - die Betonung liegt auf „Mindeststudienzeit“ - vorschreiben. Ein europäisches Verbot, höhere Qualitätsstandards als die Mindestvoraussetzung zu verlangen, gibt es nicht. Jedes Land hat Spielräume bei der Umsetzung.
Um dies klarzustellen: Wir wenden uns nicht gegen die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge - so wird an den Hochschulen längst ausgebildet -, dennoch gibt es einen Unterschied in der Berufsqualifikation nach Abschluss der unterschiedlichen Studiengänge, der uneingeschränkte Berücksichtigung finden sollte. Auch an dieser Stelle wird deutlich, dass unsere Forderung nach einem Rechtsanspruch auf einen Masterstudiengang für einen Bachelorabsolventen berechtigt ist. Gerade im Hinblick auf die vor uns liegenden Aufgaben des komplexen Umbaus der Städte und des ländlichen Raums, insbesondere aufgrund des demographischen Wandels, brauchen wir hoch qualifizierte, komplex denkende und planende Architekten, Stadt- und Raumplaner. Auch der wesentliche Schutz der Verbraucher besteht in der Sicherheit, in den Berufskammern qualifizierte und ausreichend erfahrene Leistungsanbieter zu finden.
Neben der Struktur der Eintragungsvoraussetzung gibt es noch eine Menge anderer Diskussionspunkte, die u.a. auch aus dem Schreiben der Kammern hervorgehen. So steht u.a. noch die Frage der Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Kammermitglieder einschließlich einer entsprechenden Nachweispflicht gegenüber den Kammern im Raum. Die Kammern fordern dies ausdrücklich, während die Landesregierung die Begründung einer Fortbildungspflicht auch für die Zeit nach der Eintragung als nicht zielführend ablehnt, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf zu lesen ist und der Minister hier auch ausgeführt hat.
Meine Fraktion wünscht sich daher ebenfalls eine umfängliche und sachliche Diskussion im Ausschuss unter Einbeziehung der Fachleute und der Experten, einen sachlichen Diskussionsprozess, in dessen
Ergebnis der vorgelegte Gesetzentwurf vielleicht die eine oder andere Änderung erfährt und wir gemeinsam an einer ordentlichen Lösung arbeiten. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Kürzungen bei Kommunalfinanzen?
Nach Medienberichterstattung (vgl. „Thüringer All- gemeine“ vom 18. April 2007) beabsichtigt die Landesregierung, die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an die Kommunen zu kürzen. Der Innenminister begründete dies mit einer Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs. Das Justizministerium sei aufgefordert, die Absichten des Innenministers verfassungsrechtlich zu prüfen und bis zum 20. April 2007 eine Stellungnahme abzugeben. Im Ergebnis dieser Ressortabstimmungen sollen die kommunalen Spitzenverbände über die Kürzungsabsichten der Landesregierung unterrichtet werden. Gegenwärtig erhalten die Thüringer Kommunen rund 1,55 Mrd. € aus dem Kommunalen Finanzausgleich.
Ich frage die Landesregierung:
1. Um welchen Betrag soll der Kommunale Finanzausgleich in welchem Zeitraum nach Vorstellungen der Landesregierung gekürzt werden und wie wird diese Kürzung durch die Landesregierung begründet?
2. Welche Stellungnahme hat das Thüringer Justizministerium zur Absicht des Innenministeriums, den Kommunalen Finanzausgleich kürzen zu wollen, im Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung abgegeben und welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dieser Stellungnahme für die weitere Arbeit innerhalb der Landesregierung?