Lothar Hay

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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten wurde 1993 im Geschäftsbereich des Innenministeriums errichtet. Es hat sich seit dem zu einer leistungsfähigen Landesbehörde für die Aufnahme von Asylbewerbern, Spätaussiedlern und jüdischen Zuwanderern entwickelt. In der Geschichte des Landesamtes spiegelt sich die Entwicklung der Zugangszahlen wider: Wurden zum Beispiel im Jahre 2003 noch rund 1.400 Asylbewerber in SchleswigHolstein aufgenommen, waren es im vergangenen Jahr nur noch 770.
Die Landesregierung hat aufgrund dieser Entwicklung Ende April 2009 eine Neustrukturierung am Standort Neumünster beschlossen. Grundlage dieser Entscheidung war eine Wirtschaftlichkeitsbe
rechnung, die alle finanziell relevanten Faktoren der beiden Standorte Lübeck und Neumünster verglichen hat. Sie ist trotz der langen Restlaufzeit des Mietvertrages für Lübeck bis zum Jahresende 2023 zum Ergebnis gelangt, dass beide Liegenschaften bis 2023 in etwa gleich hohe Kosten verursacht hätten.
Zwei Faktoren haben letztlich den Ausschlag gegeben, die Liegenschaft Lübeck zum Ende des Jahres zu schließen: die deutlich schlechtere Bausubstanz in Lübeck und die erheblich höhere Mitarbeiterzahl in Neumünster. Diese Entscheidung der Landesregierung ist auch vom Landesrechnungshof mitgetragen worden. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird mit seiner Außenstelle von Lübeck nach Neumünster umziehen. Aber nicht nur finanzielle Aspekte waren ausschlaggebend, auch die Belange der Bewohner und Mitarbeiter des Landesamtes haben eine große Rolle gespielt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zahlreiche Fragen der Großen Anfrage waren auch Gegenstand der konstitutionellen Überlegungen der Landesregierung im Vorfeld der Kabinettsentscheidung. Auf Landesunterkünfte zur Unterbringung von Asylsuchenden generell zu verzichten, stand dabei zu keiner Zeit zur Debatte. Die Länder sind durch das Asylverfahrensgesetz verpflichtet, für die Unterbringung der Asylbegehrenden entsprechende Erstaufnahmeeinrichtungen vorzuhalten. Zusätzliche Gemeinschaftsunterkünfte halte ich mit Blick auf eine effektive Rückkehrförderung von Personen ohne Aufenthaltsperspektive für notwendig.
Insgesamt wird der vielschichtige Neustrukturierungsprozess erst zum Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Antworten der Landesregierung bilden da nur einen Zwischenstand ab. Dazu zählen die Herrichtung der Außenstelle des Bundesamtes in Neumünster und als Ergebnis einer Organisationsuntersuchung beim Landesamt die Erarbeitung einer neuen Geschäftsverteilung sowie die Umsetzung der bisher in Lübeck tätigen Mitarbeiter nach Neumünster. Die neue Einrichtung in Neumünster soll zukünftig Platz für die Unterbringung von bis zu 400 Personen bieten. Dabei wurden selbstverständlich auch die Empfehlungen des Flüchtlingsbeauftragten berücksichtigt.
Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wurden bereits sämtliche Verträge in Lübeck und Neumünster gekündigt. Aufgaben wie die Beratung und Betreuung, die Verpflegung, die Be
wachung der Liegenschaften und der ärztliche Dienst müssen für jeweils vier Jahre ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Ausschreibungstexte werden in Kürze von der GMSH veröffentlicht. Ein nahtloser Aufgabenübergang auf den jeweils neuen Dienstleister am Jahresende ist also sichergestellt.
Mit dieser Neustrukturierung stellt die Landesregierung die Weichen, dass das Landesamt auch in Zukunft als moderne Behörde den Anforderungen bei der Aufnahme von Asylsuchenden jederzeit gerecht werden kann. Ausdrücklich in Schutz nehmen möchte ich dabei das derzeitige schulische Betreuungskonzept. Es ist im Interesse der Kinder, wenn sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes zunächst im Landesamt von qualifizierten Lehrkräften durch intensiven Sprachunterricht auf den Besuch einer Regelschule vorbereitet werden. Das sage ich auch als ehemaliger Hauptschullehrer.
Die wiederholt vorgetragene Kritik an diesem sinnvollen Konzept erschließt sich mir nicht.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit ihrem Antrag wollen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN erreichen, dass sich die Landesregierung bei der Bundesregierung für die Einführung eines dauerhaften Resettlements einsetzt. Ferner soll der Innenminister aufgefordert werden, mit dem Netzwerk Safe Haven und den Kommunen gemeinsame Verfahren zu erarbeiten, die eine schnelle Integration der Flüchtlinge sicherstellen.
Das Thema hat durch die aktuell laufende Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien eine neue Gewichtung erhalten, wobei ich Wert darauf lege, dass es nicht nur um verfolgte irakische Christen geht, sondern generell auch um andere
verfolgte religiöse Minderheiten. Möglicherweise ist diese erste Aufnahmeaktion der erste Schritt, um Resettlement als eine ständige Säule der humanitären Flüchtlingspolitik Deutschlands beziehungsweise der Europäischen Union zu institutionalisieren. Ich habe ein persönliches Interesse, dass das in diese Richtung geht.
Der Begriff Resettlement definiert sich im klassischen Sinne als Neuansiedlung von Flüchtlingen, die in einem Drittland zeitweiligen Schutz, aber keine dauerhafte Lebensperspektive gefunden haben beziehungsweise finden werden. Er findet zusätzlich und parallel zur Aufnahme von Asylbewerbern statt, ersetzt aber keineswegs die Durchführung von Asylverfahren.
Natürlich ist Resettelment nicht die Lösung, Frau Spoorendonk, für alle weltweit betroffenen Millionen von Menschen in Flüchtlingslagern. Allerdings wird in den USA, Australien, Neuseeland und Kanada, aber auch in einer Reihe von EU-Staaten wie den Niederlanden, Großbritannien, Irland sowie den skandinavischen Ländern gegenwärtig durch eine festgelegte Aufnahmequote mehreren 10.000 Menschen jährlich geholfen. Das heißt, Skandinavien ist erheblich weiter als die Bundesrepublik Deutschland, was die Aufnahme von Flüchtlingen betrifft. Man sollte sich dann vielleicht auch einmal nach Norden orientieren.
Eine Zusammenarbeit aller EU-Staaten könnte also deutlich erhöhte Aufnahmequoten ermöglichen. Die Europäische Kommission plant noch für 2009 Vorschläge für ein EU-weites ResettlementProgramm mit gemeinsamen Kriterien und Koordinierungsmechanismen, an denen sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beteiligen können. Im Vorgriff darauf hat der Rat der Justiz- und Innenminister nach mehrmonatigen Diskussionen im November 2008 konkret für die Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien wegweisende Schlussfolgerungen verabschiedet. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, auf freiwilliger Basis im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aufzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gemäß Beschluss der Innenministerkonferenz festgelegt, 2.500 irakische Flüchtlinge von insgesamt 10.000 Personen in Deutschland aufzunehmen. Inzwischen
sind circa 600 Flüchtlinge in Deutschland eingetroffen. Davon sind 14 Personen nach SchleswigHolstein gekommen und dort auf vier Kreise beziehungsweise kreisfreie Städte verteilt worden.
Am 14. Juli 2009, das heißt in dieser Woche, ist ein weiterer Flug aus Amman, Jordanien, eingetroffen. Fünf der insgesamt 130 eingetroffenen Personen sollen bis Ende Juli nach Schleswig-Holstein kommen. Die Verteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt in Schleswig-Holstein über das Landesamt für Ausländerangelegenheiten nach den Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes und der Ausländer- und Aufnahmeverordnung. Wichtig ist: Familiäre und sonstige besonders integrationsfördernde Bindungen werden dabei berücksichtigt. Das heißt, wir nehmen Rücksicht darauf, wenn schon Familienangehörige in einem bestimmten Kreis sind, dass man Nachgereiste dort hinbringt.
Die Erstaufnahme im Landesamt soll grundsätzlich vermieden oder auf den unumgänglichen Zeitraum beschränkt sein. Wir erwarten insgesamt nach dem berühmten „Königssteiner Schlüssel“ circa 80 Flüchtlinge aus dem Irak. Eine Informationsveranstaltung durch das Innenministerium im Februar zum Ablauf der Aufnahmeaktion belegt, dass die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewünschte Zusammenarbeit aus meiner Sicht bereits gut funktioniert. Ein weiteres Berichtswesen an dieser Stelle einzuführen, halte ich allerdings nicht für erforderlich. Die Erfahrungen mit der Aufnahmeaktion werden jedoch nach deren Abschluss evaluiert und die Grundlage für Schlussfolgerungen und Empfehlungen bei der Einschulung eines dauerhaften gemeinsamen Resettlement-Prozesses innerhalb der Europäischen Union bilden.
Ich hoffe, dass sich die Bundesrepublik Deutschland an einem solchen freiwilligen Programm der EU beteiligen wird.
Die Unterstützung durch den Landtag ist dabei sehr hilfreich. Die in dem Antrag angeregte gemeinsame Vorbereitung der Flüchtlinge auf die Aufnahme wird übrigens bereits umgesetzt. Ich bin mir sicher, dass die Betreuungsorganisationen unsere Maßnahmen auch weiterhin aktiv unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Neuansiedlung der betroffenen Menschen leisten. Ich halte es jedenfalls für zwingend, dass Politik, Behörden und Organisationen diesen Weg auch weiterhin aufmerksam verfolgen und alles tun, damit die Flüchtlinge bei uns möglichst schnell heimisch werden.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eines der grundlegenden Ziele der Europäischen Union ist es, den Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewähren. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Grenzkontrollen regelt das Schengener Durchführungsübereinkommen, abgekürzt, Herr Fischer, SDÜ, die grenzüberschreitende polizeifachliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.
Zur Ergänzung des Schengener Abkommens wurde am 21. März 2001 das Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten zwischen Deutschland und Dänemark unterzeichnet. Seit dem Wegfall der stationären Grenzkontrollen im März 2001 hat die Landespolizei im Verbund mit den anderen deutschen und dänischen Polizei- und Zollbehörden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen auf den Weg gebracht. So wurden zeitgleich auf regionaler Basis zwei Kooperationsgruppen in den verschiedenen Grenzgebieten zu Dänemark eingerichtet. Das sind für den Bereich
der sogenannten grünen Grenze im Norden Schleswig-Holsteins - das ist die Landgrenze - die Kooperation Schengen-Nord und für den südlichen Bereich mit den Fährverbindungen nach Dänemark die blaue Grenze, die Kooperation Schengen-Süd. Die Kooperationen leisten den strukturierten Austausch von Informationen und Lagebildern, die gemeinsame Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Durchführung gemeinsamer Hospitationsprogramme, die gemeinsame Vorbereitung und Durchführung von speziellen Fortbildungsprogrammen. Dazu gehört auch der Erwerb der Sprache des jeweils anderen Landes.
Eine ganz besondere Rolle im grenzüberschreitenden Bereich der Zusammenarbeit spielt nach wie vor die Bürogemeinschaft Padborg. In dieser Gemeinschaftsdienststelle sind neben der Landespolizei Schleswig-Holstein die Bundespolizei, die dänische Polizei sowie der deutsche und der dänische Zoll vertreten. Pro Monat werden dort circa 500 bis 600 Vorgänge auf dem Gebiet der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Skandinavien bearbeitet. Die Anfragen kommen aus allen Teilen der Europäischen Union.
Im Zusammenhang mit der Schleusungskriminalität liegt derzeit der Schwerpunkt bei der Schleusung irakischer Staatsbürger über Schleswig-Holstein nach Skandinavien. Während in der polizeilichen Kriminalstatistik 2004 nur 133 Fälle der Einschleusung von Ausländern registriert waren, betrug die Anzahl für das Jahr 2008 bereits 314 Fälle. Durch die Etablierung der Bürogemeinschaft Padborg, die Einrichtung der gemeinsamen Fahndungsgruppe Schengen-Süd und flexiblen behördenübergreifenden Fahndungsgruppen auf den Autobahnen wurden bereits wichtige Voraussetzungen für die erfolgreiche Bekämpfung der Schleusungskriminalität geschaffen. Seit dem 1. Februar 2006 ist zudem im Landeskriminalamt die gemeinsame Auswertestelle von Landespolizei, Bundespolizei und Zoll zur Bekämpfung von Schleusungskriminalität, Menschenhandel und illegaler Beschäftigung eingerichtet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Hinblick auf den Drogenschmuggel dominiert gegenwärtig, Herr Kollege Schröder, die Kaudroge Khat den Schmuggel über Schleswig-Holstein nach Dänemark und Skandinavien. Schleswig-Holstein fungiert in den Fällen des Khat-Schmuggels zumeist als Transitland für vorwiegend holländische, dänische oder somalische Staatsangehörige, die die Droge meist nach Einfuhr über Flughäfen wie Frankfurt oder Köln-Bonn in Kraftfahrzeugen in
den skandinavischen Raum, insbesondere nach Dänemark, liefern. Allein im Jahr 2008 wurden in Schleswig-Holstein im Rahmen der Durchfuhr nach Dänemark knapp 16.300 kg Khat sichergestellt. 16.300 kg - wenn man weiß, um welchen Stoff es sich handelt, dann weiß man, welche Riesenmenge das darstellt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, insgesamt wird die Zusammenarbeit mit den dänischen Polizei- und Zollbehörden von der Landespolizei und vom Innenminister als ausgesprochen gut bewertet. Die Freizügigkeit im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist im zusammenwachsenden Europa ein hohes Gut geworden, das es zu verteidigen gilt.
Zugleich sehe ich aber auch unsere spezielle Verpflichtung gegenüber den dänischen und unseren übrigen skandinavischen Nachbarn, der internationalen Kriminalität durch Erhalt und Ausbau unserer Sicherheitskooperationen weiterhin deutlich entgegenzutreten.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das ist der Leiter der Bürogemeinschaft Padborg, mein alter Freund und Mitkonfirmand Johannes Scheer aus Wobbenbühl.
Herr Carstensen hat gesagt, dass er mit ihm zusammen zur Schule gefahren sei. Das stimmt deshalb,
weil man von Nordstrand über Wobbenbühl nach Husum fuhr. Ich bin von Hattstedt mit dem Zug nach Husum gefahren.
Ich will nur eine kurze Anmerkung zu dem machen, was Frau Spoorendonk zum offiziellen Status der Bürogemeinschaft Padborg gesagt hat. Nach meinem ersten Besuch bei Herrn Scheer in Padborg habe ich sofort den Kontakt zum Bundesinnenminister aufgenommen mit der Bitte, über das Bundesaußenministerium in Dänemark vorstellig zu werden, damit wir endlich den Status erreichen, wie sie in anderen gemeinsamen Grenzstationen - wenn ich an die zwischen Deutschland und Frankreich oder zwischen Deutschland und Polen denke - selbstverständlich ist. Dass heißt, der Schlüssel liegt im Augenblick im Königreich Dänemark, damit wir dort auch den offiziellen Status bekommen. Ich wäre dankbar, wenn wir auf allen Wegen versuchen würden, dieses Ziel zu erreichen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf greift die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ein Thema auf, dem sich die Länder infolge des Gendiagnostikgesetzes des Bundes stellen müssen, auch wenn das Gendiagnostikgesetz noch gar nicht Gesetz geworden ist. Es hat am 15. Mai den Bundesrat im zweiten Durchgang passiert, ist aber noch nicht verkündet worden. Insofern konnten wir dieses Thema beim Landesbeamtengesetz noch gar nicht aufgreifen. Die maßgebenden Vorschriften werden sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Es bleibt also Zeit für eine intensive parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs der Grünen im Landtag.
Inhaltlich geht es bei dem Gesetzentwurf um Personengruppen, für die das Gendiagnostikgesetz nicht unmittelbar gilt. Es handelt sich dabei um vorhandene und ehemalige Beamtinnen und Beamte im Landes- und Kommunaldienst sowie im Dienst sonstiger Dienstherren, die unter den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fallen, sowie um Landesrichterinnen und –richter, ferner um Bewerberinnen und Bewerber für derartige Dienstverhältnisse.
Diese Personengruppen und Dienstherren werden nicht automatisch vom Gendiagnostikgesetz erfasst. Der Grund – das ist schon gesagt worden – liegt in der Aufteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Die Bestimmung über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in § 22 des Gesetzes beruht auf der Annahme, dass dort nur Regelungen in Bezug auf Rechtsverhältnisse zum Bund getroffen werden sollten und die Länder entsprechende Regelungen in eigener Zuständigkeit erlassen müssen nach parlamentarischer Beratung.
Ob hier auch eine andere Auslegung möglich wäre, ist aus meiner Sicht eher eine akademische Diskussion, die nicht auf dem Rücken von Betroffenen ausgetragen werden darf.
Tatsache ist, dass es einer landesrechtlichen Regelung bedarf, wenn auch die im Geltungsbereich des schleswig-holsteinischen Beamten- und Richterrechts betroffenen Personen unter solche Schutzvorschriften des Gendiagnostikgesetzes fallen sollen, die ein grundsätzliches Verbot von genetischen Untersuchungen im Arbeitsbereich regeln. Mit einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung würde man zwar etwas aufgreifen, was in der Landesverwaltung nicht vorhanden ist – es gibt es nicht -, nämlich genetische Untersuchungen und Analysen vor, während oder nach Beschäftigungs
und Dienstverhältnissen. Dennoch würde eine solche Regelung in Bezug auf die öffentlichen Dienstverhältnisse zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit beitragen. Außerdem ist auf den ersten Blick kein Grund erkennbar, warum für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nicht derselbe Schutz greifen sollte wie für im Landes- und Kommunaldienst beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nämlich das Gendiagnostikgesetz unmittelbar gilt.
Daher ist der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus meiner Sicht verständlich, und aus meiner Sicht gibt es dafür eine Notwendigkeit.
Über den Regelungsbedarf im Detail sowie die konkrete Ausgestaltung einer derartigen Regelung sollten wir im parlamentarischen Verfahren in den zuständigen Ausschüssen mit der notwendigen Sorgfalt und Sensibilität beraten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dem Landtag liegt der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und SPD zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte und zur Einführung eines Verwaltungsausschusses vor. Ich möchte den weiteren parlamentarischen Beratungen nicht vorgreifen. Erlauben Sie mir aber trotzdem einige kurze Anmerkungen zu dem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf verfolgt zunächst das Ziel, dass die Landrätinnen und Landräte zukünftig nicht mehr direkt gewählt werden, sondern dass sie, wie das bis Mitte der 90er-Jahre der Fall war, durch den Kreistag gewählt werden. Der Gesetzentwurf knüpft mit diesem Anliegen an das Vorschaltgesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte vom 12. Dezember 2008 an. Der Landtag hat seinerzeit anstehende Landratswahlen für eine Übergangszeit ausgesetzt. Von daher ist die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zum künftigen Wahlverfahren nicht nur geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen; sie ist auch verfassungsrechtlich geboten.
Die zweite Säule des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Verwaltungsausschusses in die Kreisverfassung. Bei der Novellierung ist dabei ein Punkt besonders wichtig. Das Prinzip der Trennung zwischen der ehrenamtlichen Willensbildungsebene und der hauptamtlichen Ausführungsebene wird nicht aufgegeben. Vereinzelt geäußerte Befürchtungen, der Gesetzgeber mache eine Rolle rückwärts hin zum vormaligen Kreisausschuss, haben sich damit zumindest auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfs nicht bewahrheitet.
Ohne auf alle Einzelheiten des Gesetzentwurfs einzugehen - meine Vorredner haben dies zum Teil ja bereits getan - kann festgestellt werden: Die Landrätinnen und Landräte bleiben auch weiterhin allein für die Ausführung von Gesetzen verantwortlich. Sie sollen die Verwaltung zwar, wie es in § 53 des Entwurfs heißt, in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss leiten; eine Abstimmung der Verwaltung mit der Politik ist für mich aber aus meiner eigenen kommunalpolitischen Erfahrung auch ohne ausdrückliche Bestimmung eine Selbstverständlich
keit. Sie sollte eigentlich allerorten üblich sein. Nicht zuletzt ist sie auch Ausdruck des Respekts gegenüber dem Kreistag als zentralem Organ des Kreises und damit Grundvoraussetzung für ein Wirken zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger.
Es ist richtig, dass der künftige Verwaltungsausschuss im Vergleich zum jetzigen Hauptausschuss in einigen Bereichen mehr Einfluss erhalten soll. Beispiele sind die stärkere Mitwirkungsbefugnis bei Personal in Führungspositionen oder bei der Verwaltungsgliederung. Ich sehe diese Verzahnung von Ehrenamt und Hauptamt jedoch ausdrücklich auch als Chance, zu einvernehmlichen Lösungen in den betreffenden Fragen zu kommen. Alles in allem beinhaltet der vorgelegte Gesetzentwurf aus meiner Sicht eine ausgewogene Verteilung von Kompetenzen zwischen dem Kreistag und dem Landrat oder der Landrätin und dem einzuführenden Verwaltungsausschuss. Auch wenn es im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratung sicherlich noch Diskussionen über Einzelfragen geben wird, bin ich der Meinung, dass der gemeinsame Entwurf von CDU und SPD ein gelungener Kompromiss ist, der nicht nur mehrheitsfähig ist, sondern in der Praxis auch handhabbar sein wird.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mehrfach ist auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen worden. Ich bin der Meinung, dass sich der vorgelegte Gesetzentwurf, die Ergänzung beziehungsweise Veränderung des Landesverwaltungsgesetzes, im Rahmen der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnung zum Telekommunikationsgesetz bewegt. Wenn eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, werden wir selbstverständlich sofort prüfen müssen, in welcher Form unser Landesverwaltungsgesetz eventuell verändert werden muss.
Entscheidend ist aus meiner Sicht das, was vom Oberlandesgericht Schleswig in seiner Urteilsbegründung gesagt worden ist. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 dürfen nach § 113 a TKG gespeicherte Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnorm vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Frei
heit einer Person erforderlich ist. Im Weiteren kommt das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass das Landesverwaltungsgesetz diesen Bezug nicht herstellt. Deshalb erfolgt diese Ergänzung. Die §§ 113 a und 113 b des Telekommunikationsgesetzes müssen ausdrücklich genannt werden.
Ich bin mir der Problematik der Vorratsdatenspeicherung und des grundsätzlichen Streites darüber durchaus bewusst. Das Ganze ist unstrittig bei der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Hier geht es darum, kurzfristig gegenwärtige Daten abzugreifen. Auch bei dem, was die Polizei dann zu tun hat, ist darauf zu achten. Es geht um den Schutz von Leib und Leben oder der Freiheit gefährdeter Menschen. Dann schauen wir einmal, wie die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausfällt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor rund drei Monaten habe ich an dieser Stelle schon einmal aufgrund eines Berichtsantrags über die allgemeine Situation der Sparkassen im Land Schleswig-Holstein berichtet. Dabei musste ich mich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden vorläufigen Zahlen beschränken. Als Schlussfolgerung ergab sich damals, dass die 15 schleswig-holsteinischen Sparkassen - elf öffentliche und vier freie Sparkassen - auf der Grundlage der vorläufigen Jahresabschlusszahlen 2008 als Gruppe gut und solide aufgestellt sind. Die durchschnittlichen Betriebsergebnisse und eine Kernkapitalquote von circa 8 % konnten dafür als Beleg herangezogen werden. Ich habe schon damals darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Beteiligung der Sparkassen an der HSH Nordbank nicht berücksichtigt werden konnten.
Schon bei der damaligen Berichterstattung befand ich mich in einer schwierigen Situation, die bis heute fortbesteht und die auch dem vorgelegten Bericht zu entnehmen ist. Zwar verkünden Sparkassenvorstände oft schon kurz nach Fertigstellung ihrer Jahresabschlüsse in Pressekonferenzen Einzelheiten über die Situation ihres Instituts. Es ist ihr gutes Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden. Schwieriger ist jedoch der Umgang mit dem Datenmaterial, das die Sparkassenaufsicht am Jahresanfang über die Sparkassen erhält. Diese Unterlagen sind noch nicht veröffentlichungsfähig. Jahresabschlüsse müssen zunächst von der Prüfstelle des Verbandes geprüft, testiert und von den Verwaltungsräten der Sparkassen festgestellt sein. Erst dann werden die Jahresabschlüsse veröffentlicht.
Ferner ist grundsätzlich zu beachten - das gilt selbstverständlich auch für mich -, dass bei Informationen und Zahlenangaben über Sparkassen stets der Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Rechnung zu tragen ist. Wenn es also darum geht, Details über die Situation der Sparkassen zu erfahren, wiederhole ich meine Empfehlung aus der Finanzausschusssitzung vom 2. April 2009 und lege Ihnen nahe, den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Sparkassen- und Giroverbands, Herrn Kamischke, einzuladen. Die Sparkassen und ihr Verband sind aufgrund ihrer Anteilseignerschaft
natürlich Betroffene des Jahresabschlusses 2008 der HSH Nordbank. Um die Jahresabschlüsse der Sparkassen möglichst weitgehend von den daraus resultierenden Vermögensverlusten zu verschonen, soll ein Großteil davon mit dem bei ihrem Verband gehaltenen Vermögen verrechnet werden. Das bedeutet einen erheblichen Substanzverzehr beim Schleswig-Holsteinischen Sparkassen- und Giroverband. Die restliche Summe müssen die Sparkassen unmittelbar in ihren Jahresabschlüssen auffangen. Das heißt, nachdem der Aufsichtsrat der HSH Nordbank den Jahresabschluss festgestellt hat, muss dies in diesen Tagen von den Sparkassen geleistet werden.
Natürlich wird das ihre Risikotragfähigkeit beeinträchtigen und die Risikoeignung bei der Kreditvergabe nicht unbeeinflusst lassen, zumal durch die ungünstige Konjunkturentwicklung die bankspezifischen Risiken jedes einzelnen Instituts erhöht werden. Dahinter verbirgt sich auch, dass viele Kredite neu bewertet werden müssen und es in einzelnen Fällen sicherlich auch zu einer Wertberichtigung kommen wird.
Insofern ist schon jetzt absehbar, dass das Jahr 2009 kein leichtes Jahr für die Sparkassen werden wird, dass es den jeweils Verantwortlichen zielgerichtetes und vorausschauendes Gegensteuern abverlangen wird und dass ein zeitgerechtes individuelles Anpassen der Geschäfts- und Risikostrategie an die Risikotragfähigkeit ihrer Institute erforderlich ist.
Aber gestatten Sie mir an dieser Stelle auch die ausdrückliche Bemerkung: Dass, wie dies manchmal auch den Medien zu entnehmen ist, für die schwierige Situation der Sparkassen in unserem Land grundsätzlich nur die HSH Nordbank verantwortlich sei, muss ich zurückweisen. Es gibt an einzelnen Instituten auch Eigenverantwortlichkeiten, die man deutlich benennen muss. Die Verwaltungsräte dieser Sparkassen täten gut daran, dies auch intern aufzuarbeiten und nicht nur immer die HSH Nordbank für alles verantwortlich zu machen.
Der zweite Fragenkomplex des Berichtsantrags betrifft mögliche Rechtsänderungen des Sparkassengesetzes. Lassen Sie mich an dieser Stelle nur ganz kurz hierauf eingehen, weil ich das schon mehrfach in unterschiedlichsten Runden dargestellt habe, im Landtag, aber natürlich auch im Innenund Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags.
Generell ist in den letzten Jahren das Sparkassengesetz kontinuierlich fortentwickelt und stets den aktuellen Erfordernissen angepasst worden. Dabei wurde darauf geachtet, die Stellung der Verwaltungsräte im Interesse einer effektiven Kontrolle fortlaufend zu stärken. Was die Eröffnung der Möglichkeit einer Kapitalzuführung durch Dritte durch das Sparkassengesetz betrifft, so habe ich im Innen- und Rechtsausschuss darauf hingewiesen, dass zügig an einer solchen Möglichkeit gearbeitet wird. Wir prüfen, ob so etwas europarechtskonform zu gestalten ist. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor, weil die Gespräche auf der höchsten Ebene noch nicht stattgefunden haben. Die Landesregierung ist aber nach wie vor offen dafür, eine solche Lösungsmöglichkeit zu finden, unter der Voraussetzung, dass diese europatauglich sein muss. Wir wollen auf diese Art und Weise von SchleswigHolstein aus nicht erreichen, dass eine generelle Privatisierung des Sparkassenwesens in Deutschland das Ende dieses Ergebnisprozesses wäre.
Soweit nach Möglichkeiten für mehr Transparenz der Geschäftstätigkeit für die Kommunalpolitik als Träger der Sparkassen gefragt wird, so ist auf den Status der Sparkassen als selbstständige wirtschaftliche Wettbewerbsunternehmen zu verweisen, eigenverantwortlich handelnd und dem Bankgeheimnis verpflichtet und mit einer klaren gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung.
Soweit ferner die Transparenz von Vergütungsfragen für Vorstände angesprochen ist, steht die Landesregierung konkreteren Maßnahmen durchaus aufgeschlossen gegenüber. Allerdings sollen aus unserer Sicht zunächst die bundesrechtlich zu erwartenden Rechtsänderungen abgewartet werden.
Zusammenfassend darf ich feststellen: Die Kreditwirtschaft in Schleswig-Holstein befindet sich insgesamt in einer schwierigen Situation. Davon sind unsere Sparkassen nicht ausgenommen. Sie bilden aber nach wie vor einen wesentlichen und unverzichtbaren Stützpfeiler im Kreditwesen. Vor allem ist ihr Geschäftsmodell zukunftsfähig. Das beweisen zumindest die Sparkassen des Landes Schleswig-Holstein - trotz einzelner schwieriger Situationen. Wir stehen weiterhin zu unseren Sparkassen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Präsident! Noch einmal zur Klarstellung: Ich habe in der entsprechenden Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Haspa hingewiesen. Ich habe aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass, da es, wie im Gutachten dargelegt, unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, sowohl der Europaminister als auch der Innenminister über die Rechtsfrage, ob es eine Öffnung des Schleswig-Holsteinischen Sparkassengesetzes nur für die Haspa gibt, mit der Europäischen Kommission zu verhandeln hatten. Über das Ergebnis wird dann das zuständige Gremium des Landtages informiert werden.
Es gibt keine grundsätzliche Ablehnung. Wir haben aber gesagt: Es kann nicht sein, dass durch eine Öffnung des Sparkassengesetzes der Privatisierung der schleswig-holsteinischen Sparkassen und damit bundesweit die Türen geöffnet werden. Das wollen wir vermeiden. Das ist auch die Haltung der Landesregierung. Wir prüfen das in Brüssel. Das ist der zuständige Weg. Ich bitte darum, dass man abwartet, bis man noch vor der Sommerpause eine Antwort bekommt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe mit Freude zur Kenntnis genommen, dass der Kollege Harms - zumindest was Wahltermine anbetrifft - noch Träume hat. Wie man auch aus einem Zwischenruf von Frau Sandra Redmann entnehmen konnte, setzt der Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Diskussion fort, die sich bereits vor zwölf Jahren abzeichnete. Damals erhielten Jugendliche das Recht, bereits mit 16 Jahren an Kommunalwahlen teilzunehmen. Die Absenkung des aktiven Wahlrechts war das Ergebnis einer breit geführten parlamentarischen Diskussion. Mit dem aktiven Wahlrecht sollten Jugendliche an die Politik herangeführt und einer wachsenden Politikverdrossenheit entgegengewirkt werden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungen auf kommunaler Ebene für die Jugendlichen am ehesten erfassbar und zu beurteilen seien, weil man sie aus der täglichen Anschauung am besten kennen würde.
Die Landesregierung hat stets die Auffassung vertreten, dass es richtig ist, die Mitwirkungsrechte Jugendlicher zu erweitern. Ich nenne als Beispiel die Möglichkeit Jugendlicher, an Einwohnerfragestunden teilzunehmen, das Recht, einen Einwohnerantrag zu stellen, sowie die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben in den Gemeinden zu beteiligen. Das ist nach meinem Kenntnisstand auf großes Interesse in den Kommunen gestoßen, auch bei den Jugendlichen.
Deswegen ist aus meiner Sicht die Einführung des Wahlrechts mit 16 Jahren zur Kommunalwahl nur ein erster Schritt in Richtung weiterer Überlegungen zur Partizipation von Jugendlichen am politischen Geschehen. Die Herabsetzung der Altersgrenze für das Wahlrecht zu Landtagswahlen hat allerdings eine andere Bedeutung. Bei Kommunalwahlen geht es um klar abgegrenzte Angelegenhei
ten innerhalb einer Kommune, beim Landtagswahlrecht geht es um die politische Willensbildung des Volkes auf Landesebene, und damit um Entscheidungen mit deutlich größeren Auswirkungen.
Wer 16- und 17-Jährigen das Landtagswahlrecht einräumt, gibt ihnen zugleich auch das Stimmrecht bei Volksentscheiden sowie das Recht, sich an Volksinitiativen und Volksbegehren auf Landesebene zu beteiligen. Politisch halte ich es für geboten, dass eine solche Entscheidung - das betone ich ausdrücklich - in einem breiten politischen Konsens getroffen wird, denn es geht auch darum, dass sich in dieser Entscheidung auch eine Akzeptanz in der Bevölkerung widerspiegeln sollte.
Aus wahlrechtlicher Sicht ist zumindest kein Grund erkennbar, bei der Festlegung der Altersgrenze für das Wahlrecht zwischen Kommunalwahlen und Landtagswahlen zu differenzieren. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht sich nicht nur auf die Stimmabgabe am Wahlsonntag auswirkt. Sie ist beispielsweise ebenfalls entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob jemand berechtigt ist, als Parteimitglied an der Wahl der Delegierten sowie an der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber zur Landtagswahl stimmberechtigt teilzunehmen. Viele Parteisatzungen lassen inzwischen die Mitgliedschaft von 16- und 17-jährigen Jugendlichen zu.
Wahlrechtlich sind die einzelnen Anwendungsbereiche des aktiven Wahlrechts mit Blick auf die demokratische Legitimation der Gewählten immer als eine Einheit angesehen worden. Wie Sie alle wissen, sind die Vorbereitungen auf die Landtagswahlen im Jahr 2010 - am 9. Mai 2010; noch einmal zur Erinnerung für Herrn Harms - schon weitestgehend abgeschlossen. Insofern dürfte sich eine Gesetzesänderung mit Auswirkungen auf die Landtagswahl 2010 nicht mehr realisieren lassen.
Es ist die übliche Praxis der Landesregierung, bei originären und exklusiven Rechten des Parlamentes - um ein solches handelt es sich hierbei - selbst nicht initiativ zu werden. Deshalb werden wir den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den zuständigen Ausschüssen des Landtages, Herr Kollege Astrup, wie auch in der Vergangenheit konstruktiv begleiten.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem die Mindestgröße für Verwaltungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden auf 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner angehoben wurde, hat sich die Zahl der Verwaltungen von 222 vor der Jahrtausendwende, vor dem Jahr 2000, auf heute noch 145 verkleinert.
Allerdings muss man natürlich deutlich sagen, mit größeren Verwaltungen allein ist das Ziel der Verwaltungsstrukturreform aus unserer Sicht noch nicht erreicht, denn es fehlte bislang noch die Möglichkeit, Aufgaben vom Kreis auf die Gemeindeebene zu übertragen. Der Gesetzentwurf zur innerkommunal Funktionalreform macht das künftig möglich. Er setzt den Rahmen und setzt dafür auch die Voraussetzungen. Vorgesehen ist, die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie weitere Aufgaben aus dem Bereich der Verkehrsaufsicht und des Naturschutzes auf die kreisangehörigen Verwaltungen zu übertragen.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass alle Ämter und amtsfreien Gemeinden eines Kreises die Übertragung wenigstens einer der in Betracht kommenden Aufgaben beantragen, damit es im Kreis nicht zu einer Zersplitterung bei der Aufgabenerledigung kommt, und die zu übertragenden Aufgaben müssen jeweils für mindestens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch eine Verwaltung wahrgenommen werden. Außerdem muss es ein Einvernehmen über Personalübergang und den Kostenausgleich
zwischen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden und dem Kreis geben.
Ein weiterer Baustein der innerkommunalen Funktionalreform - das wird vor allen Dingen die Abgeordneten aus dem Kreis Segeberg interessieren, sicherlich aber auch darüber hinaus - ist die Einführung des Sonderstatus „Große kreisangehörige Stadt“. Danach können Städte mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zusätzliche Kreisaufgaben erhalten und für ihr Gebiet eigenverantwortlich wahrnehmen. Damit soll das bisherige Modellvorhaben der Stadt Norderstedt dauerhaft in das Kommunalverfassungsrecht aufgenommen werden. Die Regelung kommt auch für solche Städte in Betracht - man soll als Politiker ja auch nach wie vor Visionen haben -, die bisher kreisfrei sind und sich im weiteren Prozess der Verwaltungsstrukturreform für eine Eingliederung in einen Kreis entscheiden wollen. Über die Kostenregelung treffen die Große kreisangehörige Stadt und der Kreis eine Vereinbarung.
Neben den Regelungen zur innerkommunalen Funktionalreform enthält der Gesetzentwurf Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden - auf die ich jetzt im Detail nicht eingehen möchte -, die sich durch das gerade eben Vorgetragene ergeben.
Durch die Verwaltungskooperation und Zusammenschlüsse sollen diese von mir genannten Dinge zusätzlich unterstützt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Verwaltungen - das war immer ein Ziel der Landesregierung - näher an die Bürger herangeholt werden. Entscheidungen können häufiger dort getroffen werden, wo die sachliche Nähe zu den Themen unmittelbar vorhanden ist. Er stärkt damit unsere Gemeinden, weil Verantwortung nach unten abgegeben wird. Ich bin sicher, dass der Gesetzentwurf zur innerkommunalen Funktionalreform den Prozess zur Bildung größerer, kostengünstiger und leistungsstärkerer Verwaltungen in Gang halten wird.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben in der Dezember-Tagung des Landtags nach einer sehr intensiven, sehr gründlichen Debatte die Landesbauordnung novelliert. Eine zweite Vorbemerkung: Rauchwarnmelder können nur dann Leben retten, wenn sie auch funktionsfähig sind. Seit dem 1. April 2005 enthält die Landesbauordnung die Verpflichtung, Wohnungen im Bestand mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Nach der derzeit noch gültigen Landesbauordnung - die neue tritt zum 1. Mai 2009 in Kraft - sind die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen verpflichtet, jede Wohnungen spätestens bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Das ist das Ende der Frist, man kann auch vorher tätig werden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung der Landesbauordnung vom 30. Oktober 2007 - ich wies schon darauf hin - sah auch eine entsprechende Regelung vor. Die eingehende Beratung hat dabei dazu geführt, dass es dabei um die grundsätzliche Frage geht: Wer ist zuständig für die Betriebsbereitschaft, die Eigentümer oder die Besitzer? Es hat nie eine Diskussion stattgefunden, in der wir Rauchwarnmelder von der Verpflichtung ausnehmen wollten, sie zu installieren.
Der Landesgesetzgeber hat auf der Grundlage eingehender intensiver Beratungen diese Regelung gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung dahin gehend modifiziert - und Gesetzgeber ist der Landtag -, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern obliege, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernehmen diese Verpflichtung selbst.
Nicht zuletzt angesichts der längeren parlamentarischen Beratung, die in den Beschluss über das Gesetz nach zweiter Lesung im Landtag am 12. Dezember 2008 mündete, hat der Gesetzgeber, Herr Kollege Baasch, die Frist der Verpflichtung für die Eigentümerin oder den Eigentümer vorhandener Wohnungen, jede Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszurüsten, auf den 31. Dezember 2010 ausgedehnt. Angesichts der parlamentarischen Beratung waren die zur Nachrüstung verpflichteten Eigentümerinnen und Eigentümer - und Frau Birk: nicht nur Haus & Grund, es ging in erster Linie um die ehemals gemeinwirtschaftlichen genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen - stark verunsichert. Dies galt umso mehr, als die letztliche Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Nachrüstung im Wohnungsbestand nicht abzusehen war. Zudem galt die Verpflichtung zur Nachrüstung unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes für bestehende Gebäude. Der Landesgesetzgeber ist mithin gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es geht um eine ausgesprochen hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern, die gerade durch Wohnungsbaugesellschaften anzuschaffen sind. Auch ist die Art und Weise der vertraglichen Ausgestaltung über die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sorgfältig vorzubereiten.
Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass wir von der Frist 31. Dezember 2010 nicht abweichen sollten. Wir sollten ausdrücklich appellieren, diese Frist nicht auszunutzen und rechtzeitig jederzeit schnell diese Rauchwarnmelder dort einzubauen. Gleichzeitig kann man nur an die Mieterinnen und Mieter, an die Besitzerinnen und Besitzer appellieren: Ein Rauchwarnmelder hilft nur dann, wenn er betriebsbereit ist, wenn man ihn regelmäßig hegt und pflegt.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Abgeordneten des SSW haben mit ihrer Großen Anfrage Informationen zur Struktur und zu den Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbänden nachgefragt, Herr Kollege Baasch. Die angefragten Daten werden zum ganz überwiegenden Teil nicht zentral erfasst, sodass wir auf die Mithilfe der kommunalen Körperschaften selbst angewiesen waren.
Es war dem Innenministerium selbstverständlich bekannt, dass aus eigener Kraft eine Beantwortung nicht möglich war. Zahlreiche Gespräche haben aus diesem Grunde mit der anfragenden Fraktion und mit den Abgeordneten des SSW stattgefunden, um diesen Umstand zu verdeutlichen und um eventuell eine Reduzierung der Fragen zu erreichen.
Diese Große Anfrage beinhaltet neben weiteren Fragen zu Aufgaben und Strukturen von Zweckverbänden allein mehr als 150 Einzelfragen an unsere mehr als 1.000 amtsangehörigen Kommunen. Ich brauche dafür keinen Taschenrechner, um eine Zahl von wenigstens 150.000 Antworten zu errechnen, wenn alle Kommunen geant
wortet hätten. Darauf, dass unsere Kommunen nicht flächendeckend antworten würden, hat das Innenministerium rechtzeitig hingewiesen. Wir haben sodann die Fragen tabellenartig strukturiert, sodass eine Beantwortung durch die Kommunen möglich wurde und sie ihre jeweiligen Daten in das Formular eintragen konnten. Nicht alle unsere Kommunen haben die Daten für ihren Bereich übermittelt. Dafür wurde unter anderem die Arbeitsverdichtung vor Ort genannt. Es wurde aber auch darauf verwiesen, dass der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag die hinter der Anfrage stehenden Fragestellungen bereits im Jahre 2002 gutachterlich hat untersuchen lassen und Lösungsvorschläge erarbeitet hatte. Auch darauf wurde im Vorweg verwiesen. Ich darf an dieser Stelle auch, weil es eine aus Sicht des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetags irreführende Pressemitteilung des Landtags gegeben hat, auf das Schreiben des Schleswig-Holsteinischen Landtags an alle Fraktionen des Landtags vom 25. März dieses Jahres verweisen.
Man kann hinsichtlich der Frage, ob die Kommunen auskunftspflichtig waren, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Unsere Kommunen benötigen grundsätzlich keine kommunalaufsichtlichen Zwangsmaßnahmen, einen derartigen Umgang pflegen wir in der Regel mit unseren Kommunen in Schleswig-Holstein nicht.
Soll ich Ihnen einmal aufzeigen, in welcher zeitlichen Schiene derartige Maßnahmen mit möglichen Rechtsmitteln ablaufen würden? Ich vermute, wenn ich diesen rechtlich nicht zweifelsfreien Weg gegangen wäre, hätten wir wohl gerade die erste Stufe von mehreren Stufen der Rechtsmittel erreicht.
Auch wenn also die Daten nicht flächendeckend vorliegen, haben wir selbstverständlich alle uns gelieferten Informationen zusammengetragen. Der Umfang ist trotz der Lücken erheblich, wie wir alle schon an Gewicht und Seitenzahlen ablesen können. Alle, die mit der Mengenangabe 18 MB etwas anfangen können, können in etwa die Papierflut ermessen, die bewältigt werden musste. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang von einem Novum berichten: Die Antwort auf die Große Anfrage ist die erste in der Geschichte des Schleswig-Holsteinischen Landtags, die nicht vollumfänglich als Drucksache verteilt wurde. Auch das zeigt zweifelsfrei den Umfang des Datenmaterials.
Aber wie gewichtig sind diese Informationen auch für diejenigen, die nicht in den ländlichen Gemeinden zu Hause sind, sondern in den Städten dieses Landes wie der Landeshauptstadt Kiel, und kann man sie übertragen? - Unsere Ämter in SchleswigHolstein waren und sind eine gute, bewährte Form der Verwaltungsorganisation für kleinere und mittelgroße Gemeinden. Die Rahmenbedingungen für Verwaltungstätigkeiten und auch für die kommunale Selbstverwaltung haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten weiterentwickelt. Daraus haben wir unter anderem den Schluss gezogen, dass Kommunalverwaltungen mehr Einwohnerinnen und Einwohner als früher betreuen sollten. Das haben wir - und das haben natürlich in letzter Konsequenz die Kommunen selbst - umgesetzt. Heute haben wir nicht mehr 222, sondern nur noch 145 Gemeinde-, Stadt- und Amtsverwaltungen, die jetzt wirtschaftlicher arbeiten und sich professioneller auch in Spezialaufgaben - aufstellen können.
Auch die Ämter sind dabei größer und weniger geworden. 87 Ämter gibt es heute noch, mit manchmal drei, manchmal auch 34 Gemeinden.
Eines aber haben sie alle gemeinsam: Sie sind Verwaltungskörperschaften - das betone ich ausdrücklich -, die der Stärkung der Selbstverwaltung der Gemeinden dienen - nicht mehr und nicht weniger!
Gemeinden sollen auch weiterhin so sinnvoll zusammenarbeiten wie bisher, sei es in einem Amt für die gemeinsame Verwaltung oder in einem Zweckverband für bestimmte Aufgaben. Zusammenarbeit heißt für mich aber ausdrücklich, dass die Gemeinde die Keimzelle unseres Gemeinwesens bleibt. Ich stelle mich gegen alle Überlegungen, das Wesen unserer Gemeinden zu gefährden, indem zum Beispiel den Ämtern durch unmittelbare Gremienwahl explizit oder auch unausgesprochen ein Status gegeben wird, der ihnen nicht zusteht und der die Gemeinden schwächen würde.
Wer eine Gemeindegebietsreform mit mindestens 8.000 Einwohnern pro Gemeinde will, sollte es auch deutlich sagen. Ich will es nicht.
Dieses Verständnis, das ich von Gemeinden habe,
wird auch durch eine aktuelle Entscheidung unseres Verwaltungsgerichts in Schleswig, Herr Kollege Eichstädt, unterstrichen. Ein Amt hatte gegen die Ausgliederung einer Gemeinde aus dem Amt geklagt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Ein Amt sei nämlich - und ich füge hinzu, dass sich daran auch durch die Verwaltungsstrukturreform nichts geändert hat - keine Gebietskörperschaft. Es sei auch nicht von der Landesverfassung oder durch das Grundgesetz umfasst, denn Ämter - so will es der Gesetzgeber und so steht es deshalb in der Amtsordnung - sind eben reine Verwaltungskörperschaften. Offenbar hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen, diesbezüglich eine Neubewertung vorzunehmen.
Wir können daher folgende Erkenntnis aus der Großen Anfrage und den 18 MB Daten ziehen: Die Ämter und die anderen Zusammenarbeitsformen waren und sind auch heute noch Instrumente der Gemeinden, die sie engagiert und sinnvoll nutzen.
Kommunalpolitik selbst findet aber weiterhin dort statt, wo sie hingehört, nämlich am Ort der kommunalen Selbstverwaltung in den Gemeinden. Unseren aktuellen 1,116 Gemeinden wünsche ich in diesem Sinn eine gute Zukunft.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Debatte veranlasst mich, noch ein paar Bemerkungen zu machen. Frau Kollegin Spoorendonk, ich vermag in der jetzigen Struktur der kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein nirgendwo ein Demokratiedefizit zu erkennen. Wenn eine Gemeinde in einem demokratischen Prozess durch Abstimmung entscheidet, eine Selbstverwaltungsaufgabe auf das Amt zu übertragen, dann ist das eine demokratische Entscheidung, die wir zu akzeptieren, nicht zu kritisieren haben.
Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag hat den Landtag in seinem Schreiben, das auch den Fraktionen zugegangen ist, darauf hingewiesen, dass das von Ihnen mehrfach zitierte Gutachten mit Schlussfolgerungen im Jahr 2004 dem Landtag zugeleitet worden ist. Vielleicht sollten wir dieses bei den Beratungen noch einmal zurate ziehen.
Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Befragung hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag das Innenministerium bei der Formulierung der Fragebögen und Listen durch diverse sachliche Hinweise unterstützt, damit die komplizierte und in sich nicht konsistente Struktur der Großen Anfrage überhaupt bearbeitet werden konnte. Das Innenministerium hat diese Fragebögen und Listen im Wege der Kommunalaufsicht an die Gemeinden, Ämter et cetera versandt.
Zu der Forderung, dass wir Maßnahmen hätten ergreifen sollen, damit alle Ämter diese Fragebögen beantworten, ist Folgendes zu sagen: Es entspricht nicht meinem Verständnis von kommunaler Selbstverwaltung, in einer solchen Angelegenheit mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen. Das widerspricht dem, was ich als Kommunalpolitiker selbst immer für richtig gehalten habe.
Herr Kollege Hentschel, wenn man schon aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zitiert, sollte man nicht den letzten Fall vergessen. Sie haben in Ihrer Zusammenfassung nur den ersten Fall vorgetragen. Ich hole es für Sie und alle anderen gern nach, den letzten Punkt vorzutragen:
„Die Art und Weise der gegebenen Antwort ist zwar unüblich, sollte jedoch in diesem konkreten Einzelfall keinen Verstoß gegen Ihre Antwortpflicht gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Landesverfassung darstellen.“
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich mit drei Bemerkungen in Bezug auf den Kollegen Hildebrand anfangen. Er sprach von einer starren Haltung der Landesplanung. Eine solche starre Haltung habe ich bisher noch nirgends erkennen können. In dem alten Landesraumordnungsplan war den Kommunen zugestanden, 20 % zusätzliche Wohneinheiten zu bauen. Ich kann Ihnen eine Karte zeigen, auf der in roter Farbe eingezeichnet ist, wo die Landesplanung in Abwägung der unterschiedlichen Positionen davon abgewichen ist; die Karte ist fast ganz rot. So viel zur starren Haltung der Landesplanung.
In Bezug auf die 16 Jahre Gültigkeit des Landesentwicklungsplans empfehle ich Ihnen, ins Gesetz zu schauen. Zur Hälfte der Laufzeit sind wir verpflichtet zu überprüfen, ob es Veränderungen geben muss. Gibt es grundlegende Veränderungen, geht es sogar noch viel schneller. Schauen Sie sich im Hinblick auf Regionalpläne zum Beispiel auch einmal die Eignungsgebiete für Windenergie an.
Was die Beratung des Parlaments betrifft, ist Folgendes zu sagen. Ich kann mich noch sehr gut an die letzte Debatte Ende der 90er-Jahre erinnern; vor 1998 gehörten Sie ja noch nicht dem Landtag an. Damals schon hat es umfangreiche parlamentarische Beratungen gegeben. Fragen Sie einmal Ihren Fraktionsvorsitzenden. Der hat normalerweise ein fast so gutes Gedächtnis wie ich.
In Bezug auf den vorgelegten Gesetzentwurf der FDP ist von formaler Seite zu sagen, dass der Landtag Gesetze beschließt und keine Pläne feststellt. Die Feststellung eines Raumordnungsplans ist Aufgabe der Exekutive; das können wir schon in unserer Verfassung, in Artikel 10 der Landesverfassung von Schleswig-Holstein, nachlesen. Es ist nicht nur bei uns so, sondern auch in allen anderen Bundesländern. Der Plan wird überall von der Regierung beschlossen. Das Landesentwicklungsgrundsätzegesetz enthält bekanntermaßen die zentralen normativen Regelungen zur Landesentwicklung. Es gilt seit dem 13. April 1971, also seit 38 Jahren, und wird seither jeweils der Zeit angepasst und auf die zukünftige Entwicklung ausgerichtet. Wir können uns gern darüber streiten, ob und in
wieweit Sie Änderungsbedarf bei diesem Gesetz sehen. Wir haben vor Kurzem einen Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, § 11 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz betreffend, diskutiert.
Neben dieser formalen Seite ist ein weiterer Aspekt viel wichtiger. Das Verfahren zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans ist von Anfang an durch eine hohe Transparenz gekennzeichnet. Es gab Öffentlichkeits- und Onlinebeteiligung. Kommunen, Verbände, Initiativen, Gewerkschaften, Kammern und nicht zuletzt der Schleswig-Holsteinische Landtag waren und sind intensiv in die Arbeit am Landesentwicklungsplan eingebunden. Die Stellungnahmen des umfangreichen Beteiligungsverfahrens stehen Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, als Umdruck zur Verfügung, auch im Internet. Der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags hat eine umfängliche Anhörung durchgeführt. Die Beratungen über die Ergebnisse werden folgen.
Bereits in der Anhörung im Innenausschuss wird Ihnen die Anerkennung für die Transparenz des Verfahrens, die dort geäußert wurde, nicht entgangen sein. Die von uns aufgrund der Stellungnahmen ins Auge gefassten Änderungen am Entwurf sind am 18. Februar 2009 im Landesplanungsrat vorgestellt worden; sie sind dort auf fast ausschließlich positive Resonanz gestoßen. Am Tag zuvor habe ich den Vorsitzenden des Innen- und Rechtsausschusses über die beabsichtigten Änderungen informiert. Die Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Landtag in SchleswigHolstein bei der Erarbeitung eines landesweiten Raumordnungsplans war bei allen inhaltlichen Differenzen noch nie so effizient und zielführend wie bei diesem Landesentwicklungsplan.
Der vorliegende Gesetzentwurf geht mit seiner Zielrichtung daran völlig vorbei. Der Schluss, den Sie, Herr Hildebrand, ziehen, scheint mir trotz der guten Kommunikation zwischen den Beteiligten doch von einer kleinen Portion Misstrauen geprägt zu sein. Sie können davon ausgehen, dass - wie von mir angekündigt - vor der endgültigen Verabschiedung durch das Kabinett eine erneute Debatte hier im Landtag stattfinden wird, nachdem die Ergebnisse der Anhörungen im Innen- und Rechtsausschuss ausgewertet worden sind. Ich gehe davon aus, dass das im Monat Mai der Fall sein wird.
Wir sollten heute ein Signal aussenden, dass wir den vom bisherigen Landesplanungsgesetz vorgegebenen Weg bis zum Ende gehen werden, damit
Schleswig-Holstein Ende des Jahres mit dem neuen Landesentwicklungsplan eine Plattform für eine hoffentlich erfolgversprechende Zukunft haben wird.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem heute zu verabschiedenden Gesetz wird ein modernes Gesetz verabschiedet, das den heutigen Anforderungen für eine soziale Wohnraumförderung entspricht. Meine Vorredner haben schon darauf hingewiesen, welche Vielzahl von Gesetzen wir durch die Föderalismusreform 1 damit ersetzen können. Auch die Neuregelung hat das Ziel der Wohlraumversorgung bedürftiger Bevölkerungsgruppen und die soziale Stadtentwicklung ebenso wie die Investition in den Klimaschutz. Verehrte Frau Kollegin Spoorendonk, weil Sie mit einem kritischen Ton anmerkten, dass Sie zwar nachvollziehen können, was die Quartiersentwicklung betrifft, aber dass das natürlich auch zu einer Reduzierung der Mittel führen würde: Wir beide kommen aus dem hohen Norden, und wir kennen auch bestimmte Stadtteile in Flensburg, wo man hervorragend wohnen könnte. Entscheidend dafür, dass Menschen dort hinziehen, ist aber auch, wie das Wohnumfeld ist, ob man sich dort wohlfühlt, gerade Familien mit Kindern. Deshalb meine ich, dass gerade die Quartiersentwicklung in diesem Zusammenhang der richtige Weg ist, damit wir auch Menschen wieder dort hinbringen, wo man gut wohnen kann.
- Das weiß ich, Herr Kollege Fischer, ich habe bewusst Flensburg genommen. Man sollte immer davon sprechen, wovon man am meisten versteht.
Es gibt einen Grundsatz, der auch in Zukunft gilt: Ohne Gegenleistung gibt es keine Förderung. Förderung beschränkt sich jedoch nicht nur auf Sozialwohnungen - ich habe es gerade in meiner Anmerkung zu Frau Spoorendonk angedeutet -: Wir machen einen deutlichen Schritt in Richtung Städtebau. Auch das Konjunkturprogramm macht hier noch einen deutlichen Schritt, wie ich gestern Abend an dieser Stelle auch zur Freude des Kollegen Weber erklären durfte. Wir unterstützen damit die Quartiersentwicklung.
Wenn der Kollege Kubicki vorhin anmerkte, dass kleinere Vermieter dort nicht mit einbezogen werden könnten: Das ist nicht der Fall. Wir haben jetzt die Möglichkeit, dass auch kleinere Vermieter durch die neue Wohnraumförderung verstärkt partizipieren können. Wir wollen auch in Zukunft an dem Instrument der Objektförderung festhalten, weil wir so eine Stadt- und Quartiersentwicklung betreiben können. Subjektförderung - dafür sprach sich Herr Kubicki aus - ist nach unserem Verständnis dagegen sehr teuer und sehr begrenzt in der Wirksamkeit.
Die Kommunen erhalten mehr Gestaltungsspielräume, sie können auch selbst gefördert werden. Wir wollen der Kooperation mit der Wohnungswirtschaft neue Möglichkeiten eröffnen, und schließlich soll das Gesetz die Sicherung der Zweckbindung für die seit 1948 geförderten Wohnungen regeln. Die Gründe für diese unter anderem auch vom Mieterbund hinterfragte Regelung sind einfach: weil die bisherigen Regelungen bürokratisch und starr waren, weder zeitgemäß noch zielgerichtet, nicht transparent und gleichzeitig hochkompliziert. Zudem wird so ein geförderter, teilweise sehr alter Wohnungsbestand vorgehalten, der nicht mehr die Wohnraumversorgung der Zielgruppen, geschweige denn - und ich habe darauf hingewiesen - stabilere Wohnquartiere oder Klimaschutz gewährleisten kann.
Deshalb wird mit diesem neuen Gesetz ein Neuanfang auch mit dem Mieterschutz, mit der Wahrung der Interessen der Kommunen und mit dem Anreiz für Neuinvestitionen vollzogen.
Wer jedoch vor allem die Diskussion um die Zahl der Sozialwohnungen führt, liegt falsch. Er beachtet nicht die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in Schleswig-Holstein. Und da kann man sich, wenn man sich mit dem Hamburger Umland beschäftigt und nicht nur Norderstedt heranzieht - dann müsste man zum Vergleich auch einmal, wie mir Frau Tenor-Alschausky sagte, Elmshorn mit einbeziehen, oder Herr Schröder wies auf Pinneberg hin -, dann wissen wir, dass wir in Schleswig-Holstein genügend Wohnungen mit im Bundesvergleich recht niedrigen Kaltmieten haben.
Entscheidend für die Wohnraumförderung ist die Qualität der Wohnungen. Wir brauchen stabile Umfelder für Kinder und Jugendliche wie auch für ältere Menschen und die Qualität von Wohnungen mit bezahlbaren Nebenkosten.
Mit diesem neuen Gesetz schaffen wir einen effektiven und investiven Neustart der sozialen Wohnraumförderung. Die Investoren in Schleswig-Holstein warten auf dieses Gesetz, damit sie endlich wieder wie auch im letzten Jahr investieren können, damit auch die Mittel abgerufen werden können.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Tagesordnungspunkt beinhaltet zwei Punkte: Neben der Aufhebung des Runderlasses zum Landesentwicklungsplan geht es um den Bericht zum Zentralörtlichen System, den die Landesregierung einmal in jeder Legislaturperiode abzugeben hat. Dabei ist festzuhalten, dass wir im letzten Jahr alle Zentralen Orte und Standrandkerne sowie eine Reihe von Gemeinden, die gern erstmalig eingestuft oder höhergestuft werden wollten, dahin überprüft haben, ob zum Beispiel unter anderem auch neue Zentrale Orte erforderlich sind.
Im Ergebnis halten wir lediglich für die Gemeinde Lensahn im Kreis Ostholstein eine Höherstufung vom ländlichen Zentralort zum Unterzentrum für erforderlich; für alle anderen Orte soll sich nichts ändern. Das heißt, wir wollen keine weiteren Zentralen Orte festlegen, und wir wollen keine Abstufungen vornehmen, auch wenn - das sage ich ausdrücklich - es dafür durchaus einige Kandidaten gibt.
Unser Ziel ist vielmehr, das Zentralörtliche System in seiner heutigen Form zu stabilisieren und langfristig zu sichern. Es hat sich bewährt und ist ein Garant, dass es sich überall in Schleswig-Holstein gut leben lässt.
Das soll auch bei sinkenden Einwohnerzahlen noch möglich sein. Wir müssen die heutigen Orte stärken und die Schwächen innerhalb des System beseitigen. Ich denke zum Beispiel an Zentrale Orte und Stadtrandkerne, die nahe beieinanderliegen oder teilweise sogar baulich zusammenhängen, zum Bei
spiel Reinbek, Wentorf und Glinde oder Tornesch und Uetersen. Dort brauchen wir mehr Kooperation statt Konkurrenz. Auch einige Einstufungskriterien für ländliche Zentrale Orte und Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren sind nicht mehr zeitgemäß.
Es ist zu erwarten, dass der Raumordnungsbericht von vielen Kommunen kritisiert werden wird, insbesondere natürlich von denen, die auf- oder eingestuft werden wollten. Ich weise an dieser Stelle aber ausdrücklich darauf hin, dass es beim Zentralörtlichen System nicht um einzelgemeindliche Interessen in der Gänze gehen kann, sondern um gesamträumliche Aspekte geht. Nur dann entsteht ein System, das nachhaltig die Versorgung der Menschen in Schleswig-Holstein sichert, wie ich das auch beim letzten Termin des Landesplanungsrats dargestellt habe.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zur Frage der Aufhebung des Runderlasses will ich es kurz machen, Herr Kollege Hildebrand. Wir können den Runderlass zum Landesentwicklungsplan aufheben. An der Rechtslage würde sich dadurch allerdings nichts ändern. Denn wir können Planungen und Maßnahmen untersagen, wenn sie Ziele von Raumordnungsplänen, die gerade aufgestellt werden, unmöglich machen oder gefährden. Damit kommen wir nämlich unserer gesetzlichen Pflicht nach, eine umfassende Rechtsprüfung durchzuführen, um Planungssicherheit zu schaffen.
Das alles ergibt sich nicht aus dem Runderlass, sondern aus dem Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz, die mit ihren Verpflichtungen weiter bestehen, egal, ob es weiter einen Runderlass gibt oder nicht. Der Runderlass hatte lediglich die Aufgabe, die Überarbeitung eines Raumordnungsplans öffentlich bekannt zu machen. Wir sind allerdings schon erheblich weiter.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans ist eingehend diskutiert worden. Wir haben 4.000 Seiten von 2.200 Gemeinden und anderen Organisationen bekommen. Das Beteiligungsverfahren wird im Innen- und Rechtsausschuss fortgesetzt. Wer etwas ändern will, muss es bei den Inhalten des Landesentwicklungsplans machen. Dazu habe ich mich in der letzten Sitzung des Landesplanungsrats ebenfalls geäußert.
Wir werden den Entwicklungsrahmen für den Wohnungsbau erweitern, den Stichtag verschieben, sodass der Rahmen erst ab 2010 gilt, und deutlich ma
chen, dass der Rahmen auch überschritten werden kann, wenn dies erforderlich ist und Kommunen zusammenarbeiten. Wenn Zentrale Orte nicht zusammenarbeiten wollen mit dem Umland, ist dies auch gegen die Zentralen Orte möglich.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die weltweite Finanzkrise und ihre verheerenden Auswirkungen, die wir schon bei einem vorangegangenen Tagesordnungspunkt diskutiert haben, beherrschen immer noch die Schlagzeilen nicht nur der Wirtschaftspresse. Das Vertrauen zwischen den Banken ist verloren gegangen. Davon ist natürlich auch die Kreditwirtschaft in Deutschland nicht ausgenommen. Inzwischen hat sich die Finanzkrise auch deutlich spürbar auf die Realwirtschaft ausgewirkt.
Die Lage auf den internationalen Finanzmärkten ist eine große Belastung für unsere Volkswirtschaft. Das Kreditgeschäft kam teilweise zum Erliegen, zugleich müssen etliche Anlagen in ihrem Wert neu bewertet werden.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurden vom Bund und von den Ländern entschlossen schnell stabilisierende Maßnahmen eingeleitet. Sie können den Handel zwischen den Banken beleben, die Einlagen der privaten Sparer sichern und den Banken eine Neuausrichtung ermöglichen.
In dieser Situation werden die Sparkassen in Deutschland immer wieder als Stabilitätsfaktor bezeichnet. Ihr konservatives Geschäftsmodell mit der Konzentration auf private Kunden und auf die mittelständische Wirtschaft, ihre öffentliche Rechtsform und ihre Bindung an die Kommunen
haben sich bewährt und werden sich bewähren. Die Sparkassen sind eben Kreditinstitute besonderer Art. Für sie ist Verantwortung für Gesellschaft und Region keine bloße Werbeformel, sondern real unterlegt.
Fast alle Sparkassen richten ihre Geschäftspolitik nicht an den kurzfristigen Opportunitäten der Gewinnmaximierung aus. Daher ist die in den Sparkassengesetzen enthaltene Gemeinwohlorientierung auch nicht überholt. Im Gegenteil, sie ist aktueller denn je.
Die in dem öffentlich-rechtlichen Status der Sparkassen angelegte Interessenidentität zwischen mittelständischer Wirtschaft, Kommunen und Sparkassen ist ein entscheidender Vorteil für die ökonomischen und sozialen Entwicklungsmöglichkeiten von Regionen. Das belegen folgende Daten nachdrücklich.
In Schleswig-Holstein sind 1,3 Millionen Menschen, das heißt jeder zweite Bürger, Kunden einer Sparkasse. Für fünf von zehn Unternehmen in Schleswig-Holstein ist die Sparkasse Hausbank.
Die Landesregierung sieht daher ihre Verpflichtung darin, alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die Sparkassen ihren öffentlichen Auftrag auch in Zukunft vollumfänglich erfüllen können. Aber auch die Sparkassen müssen ihrer Verantwortung gerecht werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach den Angaben des Sparkassen- und Giroverbandes in Schleswig-Holstein stellt sich die aktuelle Ertragsund Vermögenslage der Sparkassen wie folgt dar: Nach den vorläufigen Zahlen des SGV für 2008 wird für die Gesamtheit unserer 15 Sparkassen ein geringerer Betriebsgewinn vor Bewertung von 0,7 % der Durchschnittsbilanzsumme gegenüber 0,87 % im Vorjahr erwartet. Die Vergleichszahlen aller Regionalverbände im Bundesgebiet liegen mit 0,8 % beziehungsweise 0,9 % für 2007 darüber. Der für die Ertragslage besonders wichtige Zinsüberschuss ist insbesondere aufgrund höherer Zinsaufwendungen weiter rückläufig. Gleiches gilt für den Provisionsüberschuss.
Bei nahezu unverändertem Verwaltungsaufwand, das heißt Personal- und Sachaufwand, gab es höhere Wertpapierabschreibungen aufgrund der allgemeinen Kapitalmarktentwicklung. Gestiegene Abschreibungen auf Wertpapiere konnten allerdings
zu großen Teilen durch niedrigere Risikoaufwendungen im Kreditgeschäft kompensiert werden. Im Verhältnis zur Durchschnittsbilanzsumme entspricht der Bewertungsaufwand den Ergebnissen auf Bundesebene.
Bei dem, was ich dargestellt habe, sind die Auswirkungen der Beteiligung des Sparkassen- und Giroverbandes an der HSH Nordbank nicht berücksichtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kurs der HSH Nordbank in der Vergangenheit von den Vertretern des Sparkassen- und Giroverbandes mitgetragen wurde. Auch die Ausstattung der Sparkassen mit Eigenkapital wird vom Sparkassen- und Giroverband als solide bezeichnet.
Diese Angaben machen insgesamt deutlich, dass das Geschäftsmodell der Sparkassen nach wie vor zukunftsfähig ist. Zu einer nüchternen Analyse der Situation der Sparkassen gehört es aber auch, dass aufgrund der Entwicklung im Bereich der Realwirtschaft und aufgrund des starken Engagements der Sparkassen bei der Finanzierung unserer mittelständischen Wirtschaft in diesem Jahr mit einem erhöhten Einzelwertberichtigungsbedarf bei Krediten an Firmenkunden gerechnet werden muss. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Sparkassen aus der Krise der HSH Nordbank eine besondere Problematik. Bei einem Anteil über 14 % an der HSH Nordbank spüren dann natürlich auch die Sparkassen die dramatischen Auswirkungen der Finanzkrise und müssen sich entsprechend darauf einstellen und Konsequenzen für ihre Geschäftspolitik ziehen.
Für das Jahr 2008 wird die HSH Nordbank ihre wirtschaftlichen Ziele nicht erreichen und einen Fehlbetrag ausweisen. Daraus ergeben sich hohe Abwertungsrisiken für die Beteiligung der schleswig-holsteinischen Sparkassenorganisation an der HSH Nordbank sowie Rückstellungsrisiken im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Bank.
Die Botschaft, die die Regierung im Interesse der Kreditversorgung unserer heimischen mittelständischen Wirtschaft um die Jahreswende verkündet hat, lautet: Die Landesregierung steht zu den schleswig-holsteinischen Sparkassen. Sie wird Hilfe leisten, wenn und soweit es erforderlich ist. Der Nachweis, dass diese Hilfe erforderlich ist, ist vom Sparkassen- und Giroverband unverzüglich durch belastbare Fakten zu erbringen. Die Landesregierung hat deshalb dem Sparkassen- und Giroverband eine Garantieerklärung angeboten, mit der ein Bilanzverlust aus einer vorübergehenden Wertminderung der Aktien vermieden werden soll. Über Art,
Umfang und alle Modalitäten befinden wir uns in intensiven Gesprächen mit dem Sparkassen- und Giroverband.
Wir wissen dabei um die hohe wettbewerbsrechtliche Hürde. Nicht nur deshalb werden die Sparkassen auch gegenüber Regierung und Parlament den Nachweis über die Notwendigkeit einer derartigen Hilfe führen müssen. Für die Leistung einer Garantie soll dann gelten, dass jede Leistung ihren Preis hat, der von den Sparkassen zu bezahlen wäre.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, was wir in der derzeitigen Situation aus meiner Sicht überhaupt nicht gebrauchen können, ist eine erneute Privatisierungsdiskussion bezüglich der Sparkassen, wie sie von der FDP mit ihrer Presseinformation vom 21. Januar erneut initiiert worden ist.
Für die Sparkassen die Möglichkeit zu schaffen, Beteiligungskapital von anderen Mitgliedern der Sparkassenorganisation aufzunehmen, ist eine Option, die einer sorgfältigen Prüfung bedarf und die in jedem Fall europarechtskonform ausgestaltet werden muss. Diese Frage ist allerdings unabhängig von den anstehenden Problemen im Zusammenhang mit der HSH Nordbank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe der Debatte aufmerksam zugehört und habe stellenweise den Eindruck gehabt, dass man bei meinem Redebeitrag etwas falsch verstanden oder nicht zugehört hat.
Erstens. Ich haben einen Bericht zur allgemeinen Situation der Sparkassen in Schleswig-Holstein abgegeben, nicht zu einzelnen Sparkassen.
Zweitens. Ich habe dargestellt, dass die Situation der Sparkassen in Schleswig-Holstein ohne das Klumpenrisiko HSH Nordbank solide ist - mit schlechterem Ergebnis für 2008 als 2007 - und dass für 2008 und 2009 mit weiteren Wertberichtigungen zu rechnen ist.
Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, weil das Thema HSH Nordbank mit 14,8 % Beteiligung des Sparkassen- und Giroverbandes ein Thema ist, was die gesamte Sparkassenfamilie in SchleswigHolstein bewegen muss, dass auf Bitten des SGV Sparkassen- und Giroverbandes -, Herr Kamischke und andere Vorstandsmitglieder, mit der Landesregierung Gespräche geführt haben, die letztlich in dem schon mehrfach zitierten Brief endeten. Das Land lässt die Sparkassen Schleswig-Holstein nicht im Stich. Die Fakten für eine gesetzliche Absicherung der einzelnen Sparkassen muss der SGV der Landesregierung liefern.
Was die Sparkasse Südholstein betrifft, so habe ich darauf hingewiesen, dass sich fast alle Sparkassen im Land Schleswig-Holstein an bestimmten Prinzipien orientieren. Wenn die Sparkasse Südholstein in Schwierigkeiten ist, gibt es die Möglichkeiten über den Sparkassen- und Giroverband, den Stützungsfonds und den Deutschen Sparkassenund Giroverband. Das ist das, was ich einigen Verwaltungsratsmitgliedern auf Nachfrage auch mitgeteilt habe. Das ist der gesetzliche Rahmen, der im Augenblick gilt.
Bei der Novellierung des Sparkassengesetzes diskutieren wir über etwas, was überhaupt noch nicht das Parlament erreicht hat. Ich weise ausdrücklich zurück, dass in irgendeiner Form irgendein Mitglied der Regierung an einer Privatisierung der Sparkassen Schleswig-Holsteins Interesse hat. Wir haben dem Parlament ein europarechtskonformes Gesetz vorzulegen, in dem unter anderem geregelt wird, dass sich die Sparkassen auch untereinander
beteiligen können. Das ist nach dem jetzigen Gesetz bisher noch nicht möglich.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will auf einige wesentliche Dinge eingehen. Vieles ist von meinen Vorrednern, von Herrn Wengler, Herrn Kalinka, Herrn Hölck, gesagt worden. Eine Bemerkung zum Thema Inklusion, Frau Birk. Wir brauchen keine neue Landesbauordnung. Die Landesregierung ist in diesem Bereich mit Modellvorhaben schon lange tätig. Ich habe gerade in diesem Jahr ein Richtfest in Kaltenkirchen bei einem Vorhaben der Lebenshilfe mit Unterstützung aus dem Innenministerium mitgemacht. Ich bin gespannt, wie sich das entwickelt. Das sollten wir einmal gemeinsam angucken. Dann können wir uns mit diesem Thema erneut beschäftigen.
Zum Thema Rauchwarnmelder will ich an dieser Stelle nichts sagen.
Ich glaube, dass die Novellierung ein sehr gründlich vorbereitetes Gesetzgebungsvorhaben ist. Es haben umfangreiche Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden, den Architekten und der Ingenieurschaft stattgefunden. Die Erfahrungen der Landesbauordnung 2000 sind erörtert und bewertet worden. Vor allen Dingen hat die unabhängige Sachverständigenkommission ein gutes Ergebnis vorweisen können. Den Mitgliedern der Kommission gilt meine ausdrückliche Anerkennung und mein Dank für ihre geleistete Arbeit.
Auf Grundlage der Überprüfung sämtlicher bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind zahlreiche Regelungen gestrichen, fortentwickelt und weiter vereinfacht worden. Erforderlich wurde dadurch eine Gesamtnovellierung des Gesetzes mit neuer Paragrafenfolge.
Lassen Sie mich, damit wir das alle mit in die Weihnachtspause nehmen können, zehn Schwerpunkte nennen.
Erstens. Die Baugenehmigung für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben steht weiterhin am Ende des Verfahrens, in dem die Bauaufsichtsbehörde sämtliche eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen von sich aus einholt und mit aushändigt.
Zweitens. Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren ist weiter verschlankt worden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bleibt Regelverfahren. Bauordnungsrecht wird dabei nicht mehr geprüft.
Drittens. Das bisherige Baufreistellungsverfahren ist zu einem Genehmigungsfreistellungsverfahren fortentwickelt worden, in das deutlich mehr Vorhaben als bisher fallen und in dem die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung erhält. So sieht die Genehmigungsfreistellung eine Art vorrangige Einschaltung der Gemeinde vor. Die Gemeinde kann im Interesse insbesondere des Schutzes ihrer Planungshoheit das Bauvorhaben in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren überleiten, das heißt auch eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Viertens. Dem Brandschutzkonzept der Musterbauordnung 2002 folgend werden die Gebäude in Gebäudeklassen eingeteilt.
Fünftens. Die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden bleibt bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den durch Verordnung bestimmten amtsfreien Gemeinden. Weiterhin können durch Verordnung die Aufgaben der unteren Bauauf
sichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinde und Ämter übertragen werden. Damit haben wir zum Teil im Süden des Landes schon sehr gute Erfahrungen gemacht, Herr Kollege Puls.
Ich wollte die Gemeinde, die auch noch eine Stadt ist, nicht nennen.
Sechstens. Maßvoll erweitert worden ist der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben. Eingeführt wurde ein besonderes Anzeigeverfahren für die Beseitigung baulicher Anlagen.
Siebtens. Materielle Regelungen wurden gestrichen, soweit sie verzichtbar sind oder in die Eigenverantwortung der Bauherrinnen und Bauherren oder Nutzerinnen und Nutzer fallen. Die verbliebenen Regelungen werden auf das Erforderliche beschränkt und anwenderfreundlich formuliert.
Achtens. Die Prüfung und Überwachung bautechnischer Anforderungen sind eigenständig geregelt worden, wobei nach Schwierigkeitsgrad und Gefahrenpotenzial zwischen den Bauvorhaben differenziert wird.
Neuntens. Weitergehend klargestellt wurde die Verantwortung der am Bau Beteiligten, insbesondere die Verantwortung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und der neu eingeführten Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Zehntens. Die Regelungen über das barrierefreie Bauen sind im Wesentlichen zusammengefasst worden. Das Niveau des barrierefreien Bauens ist beibehalten worden.
Namentlich die Fortentwicklung der Verfahren, die Minderung der Verfahrensvorschriftendichte sowie die Erweiterung der verfahrensfreien Vorhaben mit der Klarstellung der Verantwortung der am Bau Beteiligten fanden im Innen- und Rechtsausschuss breite Zustimmung. Insofern hat die Landesregierung aus meiner Sicht das Erforderliche getan. Ich freue mich, dass dieses Gesetz von der großen Mehrheit im Landtag beschlossen wird. Aufgabe des Innenministeriums ist es dann, die notwendigen Verordnungen schnell umzusetzen. Dafür ist schon entsprechende Vorarbeit geleistet worden.
Letzte Bemerkung, was das Thema Rauchwarnmelder betrifft. Man sollte sich einfach einmal mit den Wohnungsbaugesellschaften unterhalten. Wenn eine Wohnungsbaugesellschaft 7.000 Wohnungen hat, kann man sich ungefähr vorstellen, wie viele Rauchwarnmelder dort angeschafft werden - immer
von dem Grundsatz ausgehend, dass pro Wohnung mehr als ein Rauchwarnmelder angeschafft werden muss.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Koalitionsfraktionen haben sich entschlossen, die Direktwahl der Landrätinnen und Landräte abzuschaffen. Stattdessen soll es wieder die mittelbare Wahl durch den Kreistag geben. 1995 war die Direktwahl eingeführt worden und Bestandteil des schleswig-holsteinischen Kommunalverfassungsrechtes.
Mit dem heute zur Beratung anstehenden Vorschaltgesetz soll eine Rechtsänderung vorbereitet werden. Ziel des Gesetzes ist es, auch bereits für die im kommenden Jahr anstehenden Wahlen in
den Kreisen Steinburg und Pinneberg eine mittelbare Wahl zu ermöglichen. Die in der Diskussion um das Vorschaltgesetz vereinzelt geäußerte Kritik an dem Tempo der eingeleiteten Maßnahme ist dabei für mich nicht nachvollziehbar.
Es ist sinnvoll und folgerichtig, die erforderlichen Maßnahmen so zügig einzuleiten, dass alle künftigen Wahlen von der neuen Regelung erfasst werden. Es wäre inkonsequent, würden wir ungeachtet der anstehenden Rechtsänderung in den betroffenen Kreisen noch eine Direktwahl durchführen.
In rechtlicher Hinsicht möchte ich zwei Dinge anmerken: In der Diskussion der vergangenen Wochen wurde die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt rechtlich zulässig sei, die Direktwahl im Wege eines Vorschaltgesetzes auszusetzen. Hieran besteht aus meiner Sicht kein Zweifel. Der Erlass und die Änderung von Rechtsvorschriften - Herr Oppositionsführer - sind originäre Aufgabe des Gesetzgebers, des Landtags.
Dazu gehört es auch, bestehende Rechtspositionen zu verändern oder aufzuheben. Die wesentliche Schranke dabei bildet das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete sogenannte Rückwirkungsverbot.
Diese Schranke kommt vorliegend allerdings nicht zum Tragen. Das Vorschaltgesetz betrifft keinen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, sondern entfaltet ausschließlich Wirkung für die Zukunft. Darüber hinaus ist auch ein für die Zukunft wirkendes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Direktwahl nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Neuregelung des Wahlverfahrens für Landrätinnen und Landräte nicht verwehrt.
Der zweite rechtliche Aspekt ist die Frage, welche Auswirkungen das Vorschaltgesetz auf die bereits getroffenen Wahlvorbereitungen in den Kreisen Pinneberg und Steinburg haben wird. In beiden Kreisen haben die Wahlausschüsse den Wahltag bereits bestimmt. Von einer Ausschreibung der Landratsstelle wurde aber mit Blick auf die aktuelle Diskussion zunächst abgesehen.
Mit dem Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes wird die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Landratswahlen entfallen. Damit wären die für die Durchführung der Direktwahlen bereits eingeleiteten Maßnahmen obsolet. Alle weiteren Wahlvorbereitungen wären ab diesem Zeitpunkt einzustellen. Erst mit der Neuregelung des Wahlverfahrens und der Aufhebung des Vorschaltgesetzes könnten die Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Landratswahlen unter den dann geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wieder aufgenommen werden.
Das Vorschaltgesetz stellt nach alledem eine vernünftige Lösung dar, um die Wiedereinführung der mittelbaren Wahl zügig einzuleiten und zugleich ausreichend Zeit zu schaffen, um die konkrete Ausgestaltung der zukünftigen Regelung zur Wahl und zur Rechtsstellung der Landrätinnen und Landräte mit der gebotenen Sorgfalt zu diskutieren.
Nun lassen Sie mich abschließend noch drei Bemerkungen machen:
Erstens. Was die Stärkung des Ehrenamtes betrifft: Man sollte die Stärkung des Ehrenamtes erst dann feststellen, wenn man erste Erfahrungen mit einer Maßnahme gemacht hat. Ich habe zu oft erlebt, dass von einer Stärkung des Ehrenamtes gesprochen wurde - auch hier in diesem Hohen Haus und es ist leider nichts dabei herausgekommen.