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Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zwei Regelungskomplexe, die ich kurz skizzieren darf. Erstens sollen die rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden, die am 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes Recht in Kraft tritt. Die Öffnungsklauseln in der DatenschutzGrundverordnung lassen Raum für Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im nationalen Datenschutzrecht, in diesem Fall auszufüllen durch die Länder. Insbesondere für den Medienbereich sind solche Ausnahmen und Abweichungen von der Datenschutz-Grundverordnung zulässig und auch erforderlich, um das bestehende Medienprivileg sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk vollumfänglich zu erhalten. Diese Ausnahmen und Abweichungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk enthält der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

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Die Datenschutz-Grundverordnung selbst hat sechs Grundsätze, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen: Das sind die Rechtmäßigkeit, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit, die Speicherbegrenzung sowie die Integrität und Vertraulichkeit. Darin, das haben die Kolleginnen und Kollegen – das waren nur Kollegen bisher, das muss ich gar nicht gendern – auch schon angesprochen, ergibt sich natürlich in Bezug auf den Medienbereich ein Konfliktpotenzial, was beispielsweise den Quellenschutz angeht. Da hat die Datenschutz-Grundverordnung aber bereits schon in ihrem Artikel 85 angelegt, dass sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke im Interesse der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit erforderliche Abweichungen und Ausnahmen zulässt. Das heißt, die Datenschutz-Grundverordnung war schon selbst so schlau zu regeln, dass man hier schlicht und ergreifend eine Abwägung treffen muss. Gemeinhin nennen wir das Medienprivileg und das nehmen wir jetzt hier auch vor.

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Sie haben alle Möglichkeiten, hier eine klare Lanze für die Meinungsfreiheit zu brechen. Zwar lässt sich Artikel 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entnehmen, dass der Datenschutz nicht absolut gilt, sondern gegen die Grundrechte anderer – hier dann also auch die Meinungs- und Pressefreiheit – abzuwägen ist. Wir sind der Auffassung, dass eine solche Abwägung aber nicht vollumfänglich der Justiz zu überlassen ist, sondern der Gesetzgeber aufgefordert bleibt, eine klare Regelung vorzugeben. Die klaren und deutlichen Worte des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit haben Sie auch nicht beherzigt.

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Der Ministerpräsident hat mitgeteilt, dass die Staatsregierung in ihrer Sitzung am 5. Mai beschlossen hat, Herrn Dr. Thomas Petri zur Wiederwahl für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuschlagen. Nach Artikel 33a der Bayerischen Verfassung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag zu wählen. Die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

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Den Weg ins digitale Zeitalter zu gestalten, das ist sicherlich die zentrale Herausforderung, vor der der Datenschutz in dieser Zeit steht. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat das in seinem Bericht erkannt. Er hat zu Recht auf die großen Aufgabenfelder für den Datenschutz im Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

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Aus grüner Sicht bleibt es selbstverständlich nicht aus, wenn wir über den Einzelplan 01 sprechen, dass wir auch über den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sprechen. Auch hier werden wichtige Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Bundesland wahrgenommen. Es geht um den Schutz unserer Grundrechte, um Transparenz und Datenschutz. Um diese erheblichen Anstrengungen gerade bei der Umsetzung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen, werden wir auch weitere Stellen vorsehen. Das schützt die Grundrechte hier in Rheinland-Pfalz. Deswegen freuen wir uns sehr, dass wird das gemeinsam im Rahmen des Haushalts hier einbringen konnten.

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Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in der Plenarsitzung im Februar angekündigt, soll dem heute vorliegenden Gesetzentwurf zum Staatsvertrag zur Anpassung des MDRStaatsvertrags an die europäische DatenschutzGrundverordnung mit unserer Bitte die Zustimmung gegeben werden. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes Recht in Kraft. Über diesen geplanten MDRDatenschutzstaatsvertrag hat die Landesregierung den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien in dessen Sitzung am 19. Januar 2018 informiert. Am 1. Februar 2018 haben die Ministerpräsidenten der drei mitteldeutschen Länder diesen Staatsvertrag unterzeichnet. Die Öffnungsklauseln in der Datenschutz-Grundverordnung bieten Raum für Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im nationalen Datenschutzrecht. Der MDR-Datenschutzstaatsvertrag macht von diesen Öffnungsklauseln in gleicher Weise Gebrauch, wie der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, dem Sie in der Plenarsitzung im Februar bereits zugestimmt hatten.

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sam zu machen, dass die Datenschutz-Grundverordnung kommt? Warum haben bestimmte Verbände nicht in den letzten zwei Jahren vielleicht auch schon entsprechende Weiterbildungen, Hilfsangebote, Unterstützungsangebote zur Verfügung gestellt? Ich weiß, dass es zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer gemacht hat, zumindest zum Teil. Ich weiß auch, dass es der Datenschutzbeauftragte nicht nur von Thüringen, sondern auch aus anderen Bundesländern schon gemacht hat. An der Stelle kann man doch nur festhalten: Sehr wahrscheinlich verstoßen Unternehmen in den letzten Jahren nicht nur gegen die Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch in weiten Teilen gegen das bereits seit Jahren in Deutschland bestehende Gesetz, was abgelöst wird ab morgen, nämlich das Bundesdatenschutzgesetz. So viele Unterschiede zwischen dem Bundesdatenschutzgesetz und der neuen Datenschutz-Grundverordnung gibt es nämlich gar nicht.

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Davon ausgehend würde ich mich jetzt auch hier dagegen verwahren, zu sagen, das ist ein absoluter Meilenstein im Bereich Datenschutz. Nein, den Meilenstein, denke ich, hatten wir schon, aber jetzt führt er sozusagen auch zu einer konkreten Umsetzung des Ganzen. Ich würde mich aber auch dagegen verwahren, mich hier hinzustellen und zu sagen, das ist alles ganz schlimm, was da jetzt ab morgen auf uns zukommt. Ich glaube, beides trifft den Kern des Ganzen nicht. Die Notwendigkeit des Datenschutzes ist hoffentlich allen, ausgenommen AfD, ausgehend von der Rede, die hier vorn gehalten wurde, bewusst. Ich glaube, darum geht es am Ende, nämlich dass der Datenschutz einen viel höheren Wert nicht nur in der Politik, sondern insbesondere bei Unternehmen erfährt. Und das setzt die Datenschutz-Grundverordnung um.

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Aus den Zahlen geht hervor, dass sich die Hamburgerinnen und Hamburger im Jahr 2018 – vor allem nach Mai 2018 – in deutlich höherem Maße als zuvor mit Beratungswünschen und Beschwerden an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben. Das ist grundsätzlich eine gute Botschaft, denn es ist Ausdruck der gestiegenen Sensibilität für das Thema Datenschutz, die hier im Saal im Moment offensichtlich nicht vorherrscht, denn sonst wäre die Aufmerksamkeit wahrscheinlich ein bisschen größer. Uns freut allerdings, dass es bei den Bürgerinnen und Bürgern anders ist, und das erfordert dann natürlich auch eine entsprechende personelle Verstärkung des Datenschutzbeauftragten. Bereits im Jahr 2017 haben wir im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung den Personalkörper um fünf Stellen verstärkt, und da wir jetzt gesehen haben, dass weiterer Handlungsbedarf besteht, wollen wir mit unserem heutigen Antrag weitere zwei neue Stellen schaffen. Sollten wir feststellen, dass in Zukunft ein höherer Stellenbestand für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist, werden wir das selbstverständlich im Auge behalten und gegebenenfalls weitere Stellenverstärkungen ins Auge fassen. Das Thema Datenschutz wird also auch in den kommenden Jahren aufmerksam von uns

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Wir haben mit dem – auch das ist im Berichtszeitraum passiert; einige werden sich daran erinnern – nunmehr vollständig unabhängigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hier in Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Akteur. Darüber hinaus haben wir einen starken Rahmen für Datenschutz hier in NRW. Der Datenschutz in Nordrhein-Westfalen ist auf einem guten Weg. Herzlichen Dank dafür!

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Die Datenschutz-Grundverordnung stellt eine grundsätzliche Änderung dar. Sie hat eine grundsätzliche strukturelle Änderung in die Systematik des Datenschutzes gebracht. Deswegen war auch eine bloße Änderung oder Anpassung des rheinland-pfälzischen Datenschutzgesetzes nicht möglich. Mit der Neufassung musste eben auch der Systemwechsel, der mit der Datenschutz-Grundverordnung verbunden war, im Datenschutz deutlich gemacht und nachvollzogen werden. Dementsprechend tritt das Landesdatenschutzgesetz künftig nur noch ergänzend zu den Regelungen der Verordnung.

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Wir können nicht außer Acht lassen, dass die fortschreitende Digitalisierung immer mehr an Daten, immer mehr an Datenschutz und auch die Aufsicht des Datenschutzes erfordert. Durch die einheitliche Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung sind auch jetzt Unternehmen mit Niederlassungen in Rheinland-Pfalz und in anderen europäischen Mitgliedstaaten betroffen. Hier unterstützt der Datenschutzbeauftragte nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auch die Beteiligung an Abstimmungsverfahren mit beteiligten Aufsichtsbehörden anderer Länder. Es ist mehr Aufwand, der hier betrieben wird; aber es ist ein wichtiger Aufwand für unser Recht auf Privatheit.

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Lassen Sie mich zum Thema „Datenschutz“ kommen. Da bin ich grundsätzlich bei Ihnen. Damit die digitale Gesellschaft Realität werden kann und auch weitgehend akzeptiert wird, brauchen wir adäquate Datenschutzkonzepte. Ich halte nichts von den Utopisten, die völlig auf jeden Datenschutz verzichten wollen. Solange die Menschen so sind, wie sie sind, solange wird die Digitale Agenda ohne Datenschutz nicht akzeptiert werden.

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Des Weiteren wird von Ihnen immer wieder das Argument ins Feld geführt, dass der Informationszugang dem Datenschutz widerspricht. Dieses Argument ist schlicht lächerlich. In elf Bundesländern und im Bund gibt es Informationszugangsgesetze, und die verstoßen auch nicht gegen den Datenschutz. Selbst der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bayern würde ein solches Gesetz begrüßen und fördern. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie weiter gegen dieses Gesetz Widerstand leisten. Die Argumente, die Sie ins Feld führen, sind letztlich nur Scheinargumente. Sagen Sie doch, dass Sie ein solches Gesetz überhaupt nicht haben wollen. Sagen Sie doch, dass Sie unseren Bürgern lieber Steine statt Brot geben wollen.

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Sehr geehrte Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, am 28. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden. Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die EU-Datenschutz-Grundverordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird das Thüringer Kirchensteuergesetz redaktionell an die EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Weiterer Anlass für die Änderung des Kirchensteuergesetzes ist die Einführung eines obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung. Da im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen verzichtet wird, wird die Anwendung der Vorschrift über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gesetzgeberisch ausgeschlossen. Des Weiteren erfolgt eine gesetzliche Klarstellung zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.

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Wenn ich von wirksamer Kontrolle spreche, möchte ich selbstverständlich auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu sprechen kommen. Als unabhängige oberste Landesbehörde beim Landtag angesiedelt, kontrolliert er eben auch die Einhaltung des Ihnen vorliegenden Landesdatenschutzgesetzes. In dem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich begrüßen, dass er durch die Datenschutz-Grundverordnung als oberste Aufsichtsbehörde gestärkt wird und er mehr Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse erhält. Damit ist das auch ein guter Tag für die unabhängige Kontrollaufgabe des Datenschutzbeauftragten; denn er kann künftig hohe Bußgelder verhängen, wenn gegen den Datenschutz verstoßen wird.

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Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wie mich Herr Dachner quasi schon fast zitiert hat: „Datenschutz und Informationsfreiheit gewinnen als Querschnittsthemen immer mehr an Bedeutung.“ Das Bedürfnis nach Beratung und Information zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit wächst kontinuierlich. Die Bürgerinnen und Bürger erheben zu Recht Anspruch auf umfassende Information und auf eine weitgehende Mitgestaltung in den Entscheidungsprozessen. Dies spiegelt sich in der Anzahl, der Komplexität und der Tragweite der Anliegen, die an den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herangetragen werden, wider. Ihre Arbeit ist sehr wichtig, um Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.

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Wenn man in der Stellungnahme liest, wie oft dort der Satz steht: „Die Landesregierung stimmt den Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu“, oder sogar – das ist ganz besonders toll –: „Die Landesregierung teilt die Einschätzung des Hessischen Datenschutzbeauftragten uneingeschränkt. Deshalb wurden per Erlass die Beteiligten aufgefordert, eine entsprechende Verfahrensweise zu gewährleisten“, erkennt man, dass es völlig richtig und angebracht ist, erstens dem Datenschutzbeauftragten und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu danken und zweitens festzustellen, dass undifferenzierte Äußerungen wie diese nicht mehr vorkommen sollten: Datenschutz ist Täterschutz, Datenschutz verhindert Investitionen, Datenschutz ist Teil des Problems, nicht der Lösung.

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Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Mit dieser Verfassungsänderung wollen wir den Datenschutzbeauftragten stärken und ihm vollständige Unabhängigkeit geben. Dafür wollen wir ihn als eigenständige Behörde ohne Dienstaufsicht ausstatten, ganz im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterstützt und berät in allen Fragen zum Datenschutz und hilft bei der Durchsetzung von Rechten. Das gilt sowohl gegenüber privaten Firmen wie Internetriesen wie Google und Facebook als auch gegenüber Behörden als staatliche Stellen. Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass in der Verwaltung und in der Wirtschaft die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei geht es um den Schutz von Persönlichkeits- und Freiheitsrechten.

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Ich komme zu den vom Kollegen Moritz aufgeworfenen Fragen zum Thema „Datenschutz“: Gerade bei den Themen „Datenschutz“ und „Sicherheit im Netz“ passen Worte und Taten nicht zusammen. Während die Bundesregierung in Berlin eine rasche Harmonisierung des europäischen Datenschutzes ankündigt, macht sie sich andererseits nach wie vor einen Namen als Blockiererin bei der Verabschiedung einer Datenschutz-Grundverordnung in Brüssel.

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Viertens. Der Landesbeauftragte erfüllt künftig die für ihn nach der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutz-Richtlinie Justiz und Polizei vorgesehenen Aufgaben. Dabei stehen ihm die dort verankerten Befugnisse zu, die auch ein Anordnungsrecht gegenüber öffentlichen Stellen umfassen. Bisher ergaben sich Aufgaben und Befugnisse allein aus nationalem Recht. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stand gegenüber öffentlichen Stellen nur ein Beanstandungsrecht zu.

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Zurück zur Sache: Das Thema „Datenschutz“ hat für die SPD-Fraktion einen hohen Stellenwert und ist auf unserer politischen Agenda. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit macht mit seinem Team nicht nur eine wertvolle, sondern auch eine gute Arbeit. Es ist wichtig, in diesem Hause gute Arbeit auch anzuerkennen. Durch ihre jahrelange Expertise sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LDI etablierte und anerkannte Ansprechpartner in allen Fragen rund um den Datenschutz und der Informationsfreiheit.

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dass man aber kompensatorisch dafür etwas aushandelt. So macht man das normalerweise in einer Koalition. Jedenfalls die Grünen haben das immer wieder versucht. Das ist eben so. Mit 8 % ist man der kleinere Partner. Das gehört zur Ehrlichkeit dazu. Da sagt man dann: Okay, ihr kriegt das Projekt. Dafür kriegen wir etwas anderes. - Ich hätte mir von Ihnen gewünscht, dass Sie dann zumindest beim Datenschutz einen kleinen Akzent setzen. Der ist aber das politische Stiefkind dieser Landesregierung. Kein einziger innenpolitischer Sprecher hat bis jetzt etwas dazu gesagt. Der Datenschutz liegt total danieder. Wir erleben monströse Skandale in der Bundesrepublik: 20 Millionen Kontendaten liegen anscheinend offen. Was braucht man eigentlich dagegen? - Man braucht wirksame Kontrollen. Das macht der Datenschutzbeauftragte. Mit keinem müden Euro wird hier der Datenschutzbeauftragte etwas besser ausgestattet. Stattdessen: lieber Verfassungsschutz als Datenschutz!

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Lichdi! Zur Frage 1 eine Vorbemerkung: Der Freistaat Bayern hat im Rahmen der Behandlung der genannten Bundesratsdrucksache keinen Antrag gestellt, der auf einen Wegfall des Erfordernisses der Unabhängigkeit der Kontrollstellen für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich durch die Änderung von Artikel 28 der EU-Datenschutzrichtlinie gerichtet ist. In der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Bundesrates am 27. Januar 2011 wurde vielmehr ein Antrag der Freistaaten Bayern und Thüringen angenommen, der unter anderem die Bitte an die Bundesregierung enthält, in künftigen Vorschlägen zur Überarbeitung der EU-Datenschutzrichtlinie die Unterscheidung nach dem Datenschutz im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich aufzunehmen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrollstellen soll dahin gehend präzisiert werden, dass die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich von den zu kontrollierenden Stellen unabhängig sein müssen.

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Das kann man wahrlich nicht sagen! –, dass er ernster genommen wird und die meisten Verwaltungen es sich inzwischen schon überlegen, dass es ihnen nützt, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sehr frühzeitig in ihre Überlegungen einzubeziehen. Deshalb ist unsere Beschlussempfehlung auch übersichtlich ausgefallen, weil es sehr häufig gelungen ist, im Rahmen der Debatten und der Verhandlungen Beanstandungen in Sachen Datenschutz gemeinsam mit den Verwaltungen aus der Welt zu schaffen. Dazu trägt auch bei, dass die Auseinandersetzung mit den Sachfragen in diesem Ausschuss kurioserweise deutlich vor parteipolitischen und sonstigen Differenzen steht. Kurios nenne ich es deshalb, weil Datenschutz und auch Informationsfreiheit keine technokratischen, sondern hoch politische Themen sind. Umso mehr freue ich mich, dass wir es alle mit großer Ernsthaftigkeit und Kritikfähigkeit gegenüber Verstößen behandeln. Ich kann es mir nur so erklären, dass die Befassung mit einem Thema, das leider immer weniger Bürgerinnen und Bürger zu bewegen scheint, die Augen für die zunehmenden Gefahren der Informationsgesellschaft schärft. Wenn wir im Berliner öffentlichen Dienst nicht mit gutem Beispiel vorangehen, werden wir uns der Zumutungen aus der privaten Wirtschaft immer weniger erwehren können. Ich denke an die zunehmende Privatisierung des öffentlichen Raums, die wir an jedem kommerziellen Gebäude feststellen können, wo Kameras nicht nur den Eingang und das Gebäude erfassen. Ich denke auch an weitere Zumutungen, die in Vorbereitung sind, wie beispielsweise elektronische Chips in der Schuh- und Textilbranche, die an den Erzeugnissen belassen und nicht

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 30. Januar dieses Jahres behandelte dieser Landtag den Zehnten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergriff die Kollegin Gerkan das Wort, die ich kurz zitieren darf: „Das Bedürfnis nach Beratung und Information zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit wächst kontinuierlich.“ Zitatende. Die Arbeit des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, so Frau Gerkan weiter, „ist sehr wichtig, um Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten“, Zitatende, und so weiter und so fort. Nur ein Wort fand sich damals nicht, auch nicht in dem damaligen Änderungsantrag, das Wort „Transparenzgesetz“. Das bringt dann wenige Tage später – und vielleicht auch für die Kollegin Gerkan überraschend – der geschätzte Kollege Saalfeld in die öffentliche Diskussion.

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Um es direkt am Anfang der Diskussion, die Sie aufgemacht haben, zu sagen: Datenschutz ist kein Wettbewerbsnachteil. Datenschutz ist auch kein Standortnachteil. Dass uns ausgerechnet heute ein Ex-Pirat vom Gegenteil überzeugen will, finde ich schon bemerkenswert. Ich fürchte, Sie meinen das, was Sie in Ihrem Antrag schreiben, ernst. Wenn das zuträfe, wäre das tatsächlich schlimm. Für die CDU lautet die Konsequenz aus der Digitalisierung: weniger Datenschutz und – wie wir es von Ihnen in diesem Zusammenhang regelmäßig hören – mehr Überwachung.

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Das wird nicht überall vom Datenschutz gleichermaßen so gesehen. Der deutsche Datenschutz ist diesbezüglich bekanntermaßen besonders kritisch. Gleichwohl hat der deutsche Datenschutz in Europa eine gewisse Führungsfunktion und alle orientieren sich an ihm. Insofern greift diese Verunsicherung um sich.

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Ich muss gestehen, dass auch ich mit dem Datenschutz mitunter meine Probleme habe, gerade wenn es darum geht, dass der Datenschutz die Arbeit der Sicherheitsbehörden oder der Strafverfolgungsbehörden erschwert. Ich nenne nur einmal das Stichwort Vorratsdatenspeicherung. Aber mit der hier beantragten Änderung hätten wir die Möglichkeit dazu beizutragen, dass der Datenschutz dem Opferschutz dient.

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Ich gebe zu, dass es nicht ganz leicht ist, jeweils das Ineinandergreifen von Datenschutz-Grundverordnung und nationalen Gesetzen zu verstehen. Das liegt daran, dass wir als nationale Gesetzgeber nicht befugt sind, die Datenschutz-Grundverordnung da, wo sie Regelungen trifft, zu wiederholen. Das heißt, wir können nur in den Lücken regeln, die die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich lässt.