Da innerhalb einer Familie für die einzelnen Familienmitglieder Asylanträge häufig bewusst sukzessiv gestellt werden, hat das bei positiven Entscheidungen zur Folge, dass Kinder, für die nicht unverzüglich ein Asylantrag gestellt worden ist, keinen Anspruch mehr auf Familienasyl nach § 26 des Asylverfahrensgesetzes haben. Bei einer negativen Entscheidung wird durch die erstmalige Asylantragsstellung für ein minderjähriges Kind meist kurz vor der Abschiebung erreicht, dass zumindest dieses Kind mit einer Betreuungsperson im Bundesgebiet bleiben kann - ich kann das hier nur ganz verkürzt darstellen -, wobei aber auf Grund des öffentlichen Drucks erfahrungsgemäß der Aufenthalt aller Familienmitglieder geduldet wird. Auf diese Weise werden alle Bemühungen, Asylverfahren beschleunigt zu bearbeiten und im Falle einer
Abschließend noch einmal zum Verfahren. Wir sind Herr des Verfahrens. Eine Abschiebung auf die Staatsregierung ist nicht notwendig. Prof. Unland als heutiges Geburtstagskind
Für das politische Klima in dieser Stadt war es seinerzeit bezeichnend, dass nicht etwa den beschuldigten Polizeibeamten geglaubt wurde, sondern demjenigen, der durch ungeheuerliche Behauptungen zunächst seine Abschiebung verhindert hatte. Und obwohl sich die gegen die Beamten erhobenen Vorwürfe alsbald in Luft aufgelöst haben, wurde dies nicht etwa zum Anlass genommen, der Polizei das Vertrauen auszusprechen, sondern im Jahre 1998 wurde auf Empfehlung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses eine sogenannte Polizeikommission eingerichtet, die Fehlentwicklungen in der Polizei rechtzeitig aufzeigen und zur Überwindung der Mauer des Schweigens bei der Polizei beitragen sollte.
Wohl gemerkt: Diese Feststellung ist im Zusammenhang mit der Herstellung eines Ganztagsanspruchs für Kinder von nicht erwerbstätigen Elternteilen gefallen. Sie fußte zudem auf der Auffassung, die Kindertagesstätten begünstigten die Möglichkeit der Abschiebung von Kindern. Diese Meinung widerspricht dem qualitativen Angebot dieser Einrichtungen für Kinder und zeugt von Unkenntnis.
Von den restlichen 500 Personen, die in Lebach verbleiben, können 150 die Landesaufnahmestelle sofort verlassen und sich eine andere Wohnung suchen, was wünschenswert wäre. Sie gehen aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht freiwillig. Sie bleiben dort - warum auch immer -, wahrscheinlich, weil es in Lebach ja so schlecht ist. Über die 150 Personen - entsprechend 30 Prozent der Dauerbewohner -, die überhaupt nicht weg wollen, berichten die Medien leider nicht. Die werden nicht vom Flüchtlingsrat fotografiert; die Bilder werden anschließend auch nicht der Presse übergeben. Ich bedauere das. Die restlichen 350 Personen sind überwiegend Menschen, die ausreisepflichtig sind, die aber nicht freiwillig das Land verlassen. Sie können auch nicht abgeschoben werden, weil sogenannte Abschiebehindernisse vorliegen. Vielfach scheitert eine Abschiebung daran, dass keine Ausweispapiere vorgelegt werden - warum auch immer.
Der zweite Grund hat etwas mit dem Vollzug des Asylverfahrens zu tun. Wenn nämlich ein Asylantrag abgelehnt wird, ist in aller Regel der abgelehnte Asylbewerber zur Ausreise verpflichtet. Damit diese Ausreiseverpflichtung auch vollzogen werden kann, ist es naheliegend, dass der Asylbewerber, der abgelehnt wurde, auch in der Nähe lebt. Noch einmal das Beispiel: Wird im Saarland das Asylverfahren betrieben und muss die Abschiebung von dort aus vollzogen werden, aber der Betroffene lebt in Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern, würde dies das Ganze wesentlich erschweren. Deshalb sind das gut Gründe.
Drittens geht es um Einreiseverweigerung und Abschiebung von Extremisten schon bei Hinweisen auf Unterstützung von Terror. Das würde die deutschen Sicherheitsbehörden massiv entlasten. Sie bauen Personal ab, aber sie entlasten sie nicht mal mit rechtlich vernünftigen Möglichkeiten. Terrorverdächtige müssen abgeschoben werden können, ohne dass gerichtsfeste Beweise vorliegen. Diese sind durch jahrelange Überwachung den Sicherheitsbehörden ohnehin schon namentlich bekannt.
Die geübte Praxis im Saarland ist so, dass während eines Ersuchens an die Härtefallkommission in der Regel auch keine Abschiebung erfolgt, es sei denn das ist die Ausnahme, die aber auch in Vorschriften
In der Vergangenheit konnte sich die Härtefallkommission in den meisten Fällen darauf verlassen, dass ihre Arbeit durch eine Abschiebung nicht ad absurdum geführt wird, auch wenn dies in der Verordnung nicht explizit geregelt worden ist. Ich denke, das sollte auch in Zukunft so gelten. Das wurde im Unterausschuss, von dessen Mitgliedern auch heute noch einige dem Parlament angehören, so zugesichert.
Es geht dabei übrigens in den wenigsten Fällen um Flüchtlinge. Nein, meine Damen und Herren, die meisten Fälle betreffen Menschen, die schon seit vielen Jahren in unserem Land leben, Menschen, die vielleicht schon hier geboren wurden, Menschen, die hier aufgewachsen sind und ihren Lebensmittelpunkt in unserem Land haben. Ausweisung und Abschiebung zerstören immer den Lebensmittelpunkt dieser Menschen, die Hoffnung auf ein sicheres Leben, das sich viele Menschen in diesem Land schon aufgebaut haben. Die Menschen spüren dann den Verlust ihrer Existenz. Der Rechtsweg, der den Menschen eröffnet ist und der in unserem Land, das möchte ich ausdrücklich betonen, außerordentlich gut ausgestaltet ist, subsumiert bestimmte Lebenssachverhalte in ein Normengefüge. Aber, nicht jede Lebenssituation und nicht jedes Einzelschicksal las
Der Minister hat in der letzten Wahlperiode im Unterausschuss für Flüchtlingsfragen mitgeteilt, dass er in bestimmten Fällen mit dem Chef des Bundesamts über Härtefälle sprechen kann und sprechen wird. Die Änderung der Verordnung obliegt dem Innenminister, deshalb können wir auch heute nicht über eine Änderung der Verordnung abstimmen. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen, ob eine Abschiebung so lange unterbleiben soll, bis das Verfahren vor der Härtefallkommission abgeschlossen ist. Das hat die Härtefallkommission meines Erachtens zu Recht eingefordert, denn die Arbeit der Kommission ist sehr zeitintensiv und auch in der sachlichen Bearbeitung sehr aufwendig. Sie läuft ins Leere, wenn während des Verfahrens abgeschoben wird.
Mit Blick auf die Kommunen ist auch auf die Gefahren hinzuweisen, die sich mit den Vorstellungen der Koalition zur Kulturentwicklungsplanung verbinden. Sicher, in Deutschland liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Das ist aber keine Vollmacht für eine Abschiebung der Verantwortung nach unten. Ein solcher Weg würde der gesamten Kulturlandschaft nur schaden.
Jenen Fundamentalisten, die wir als Gefährder für unsere demokratische pluralistische Gesellschaft erkennen, zeigen wir, dass für sie bei uns kein Platz ist. Dank der neuen Regelungen im Zuwanderungsgesetz können wir seit Januar 2005 auf zusätzliche sicherheitsrechtliche Instrumentarien wie etwa die erleichterte Abschiebung zurückgreifen. Um die neuen Möglichkeiten umfassend zu nutzen, haben wir die Arbeitsgruppe „BIRGiT“ – das steht für Beschleunigte Identifi zierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus – mit Spezialisten der Ausländerbehörden, des Verfassungsschutzes, der Polizei und anderen Behörden eingesetzt. Sie führt alle wichtigen Informationen über diese Gefährder zusammen. Es ist entscheidend, verehrte Kolleginnen und Kollegen, dass die Informationen fl ießen, dass die wichtigen Informationen dort gebündelt werden, wo die entsprechenden Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
Im neuen katholischen Kirchenrecht von 1983 kommt Kirchenasyl sogar offiziell gar nicht mehr vor. Also, welche Bedeutung hat es heute, wenn es bundesweit - wie auch im Saarland - immer wieder gewährt wird in Fällen, in denen befürchtet wird, dass einem Menschen bei seiner Abschiebung Menschenrechtsverletzungen oder unzumutbare Härten drohen?
Das sind keine Massenphänomene, aber ich sage dennoch, ich halte diese Zahl für hoch, gemessen daran, dass unser Rechtsstaat grundsätzlich gnädig vorgeht. Wir haben einen Rechtsstaat, der etwa prüft, ob bei einer Abschiebung Gefahr für Leib und Leben besteht. Der Rechtsstaat bezieht persönliche Abschiebehindernisse wie Reiseunfähigkeit oder Krankheit ein, die er anerkennt. Er eröffnet den Klageweg, wovon auch fast alle abgelehnten Asylbewerber rechtlich Gebrauch machen, und er würdigt in jeder Entscheidung den Einzelfall.
Die Zahlen sind auch hoch, gemessen daran, dass wir in den Härtefallkommissionen die Kirchen dabei haben und sich auch hier die Möglichkeit eröffnet, die kirchliche Sicht auf einen Asylfall darzulegen und auf ein Härtefallersuchen an das Ministerium hinzuwirken. Allerdings entfaltet auch die Befassung der Härtefallkommission keine aufschiebende Wirkung und Dublin-III-Fälle, also Personen, denen nicht etwa die Abschiebung in ihr Herkunftsland droht, sondern lediglich die Überstellung in einen anderen europäischen Staat, werden kaum als Härtefall angesehen werden.
Zwischenzeitlich war es jedoch gelungen, durch Bleiberechtsregelungen und eine gesetzlich normierte Härtefallregelung den seinerzeit angestellten humanitären Erwägungen in vielerlei Fällen durch eine Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen, sodass für die Anwendung der Vereinbarung wenig Raum bestand. In den letzten Jahren weisen die Kirchenasylfälle eine andere Art von Kirchenasyl auf. Ging es in der Vergangenheit darum, eine Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern in ihre Heimatländer zu vermeiden, soll mit dem nunmehr gewährten Kirchenasyl eine Überstellung aufgrund der DublinVerordnung in andere EU-Mitgliedsstaaten verhindert werden.
Zu eins und zwei: Der Verstorbene war abgelehnter Asylbewerber. Es bestand kein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausreisepflicht konnte jedoch wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nicht durchgesetzt werden. Die für die Rückführung erforderliche Passersatzpapierbeschaffung war aufgrund der nicht geklärten Staatsangehörigkeit nicht möglich. Die Abschiebung musste deshalb ausgesetzt werden, und es wurden Duldungen erteilt.
Ein in Mecklenburg-Vorpommern lebender Ausländer kann die Härtefallkommission anrufen, wenn ihm konkret eine Abschiebung droht. Er muss dann darlegen, warum die Durchsetzung der Ausreisepflicht für ihn unter bestimmten konkreten humanitären oder sozialen Aspekten eine besondere Härte bedeutet. Der Antrag an die Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf, er hat keine aufschiebende Wirkung und gegen die Entscheidung der Kommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Kommission selbst entscheidet auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips.
Ich erinnere mich noch gut, wie wir in Gesprächen mit Mitgliedern bereits arbeitender Härtefallkommissionen, und das sollten Sie vielleicht auch mal tun – speziell denen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen –, Informationen einholten, Fakten sammelten und zu Schlussfolgerungen für unser Bundesland verdichteten. Wir erkannten schnell, dass ein solches Gremium die Gebrechen der bundesdeutschen Ausländergesetze nicht zu heilen vermag, wohl aber es möglich ist, einzelnen abgelehnten Asylsuchenden, die sich in einer besonderen Härte durch drohende Abschiebung befinden, zu helfen. Und da sagen wir im Gegensatz zu Ihnen, Herr Thomas: Jeder Einzelfall zählt, jeder Einzelfall.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die nach einem Beschluss der Landesregierung vom Juni 1999 eingerichtete Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium von acht Personen aus dem Bereich der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen und der Landesregierung. Die Mitglieder der Härtefallkommission arbeiten ehrenamtlich. Die Härtefallkommission kann im Einzelfall auf Antrag Empfehlungen an die zuständige Ausländerbehörde aussprechen, wenn sie aufgrund der darzulegenden humanitären oder sozialen Aspekte in einer drohenden Abschiebung eine besondere Härte sieht. Diese Empfehlung wird dann auch immer dem Antragsteller mitgeteilt.
Bei der Sozialhilfe war das Missverhältnis noch weit größer. Seit 1970 ist die Zahl der beschäftigten Ausländer mit 2 Millionen konstant geblieben. Ihre Anzahl stieg aber im gleichen Zeitraum von 3 auf 7,3 Millionen. Das können wir uns weder gesellschaftspolitisch noch kulturell leisten. Andere Länder in der EU ziehen mit eigenen Gesetzen die Notbremse, nur Sie wollen sich der Realität verschließen. In Österreich (9,1 Prozent Ausländer) wird die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber seit Herbst vorigen Jahres erleichtert. In Erstabklärungsstellen wird binnen 7 2 Stunden entschieden. Auch während des Berufungsverfahrens kann abgeschoben werden. Österreich ist aber eine parlamentarische Demokratie! Jeder Zuwanderer muss in den Niederlanden (4,1 Prozent Ausländer) einen
Das ist, wie gesagt, in Einzelfällen möglich und auch nur dann, wenn, was glücklicherweise der Regelfall ist, die zuständige Ausländerbehörde die Empfehlung der Kommission anerkennt. Und Letzteres – die Anerkennung der Empfehlung durch die Ausländerbehörde – unterstreicht die fundierte Arbeit der Kommissionsmitglieder, aber auch, dass Ausländerbehörden, aus welchem Grund auch immer, soziale und humanitäre Aspekte ihrer Entscheidungen nicht in jedem Fall erschöpfend bedenken. Und das korrespondiert mit Erfahrungen, die in den meisten Fällen von Kirchenasyl dahin gehend gemacht werden, als eine Abschiebung vermeidbar ist. Jedes Mitglied der Härtefallkommission beschäftigt sich eingehend mit dem Schicksal der Antrag stellenden Flüchtlinge, im Gegensatz zu Herrn Thomas. Das ist in der Regel hart und wird von vielen Entbehrungen, aber auch von Hoffnungen gekennzeichnet. Wenn dann den Menschen nicht geholfen werden kann aufgrund des Asylrechts oder einem anderen dem entgegenstehenden Tatbestand, dann ist das für die Kommissionsmitglieder psychisch schon sehr belastend. Der Härtefallkommission für die Bewältigung ihrer schweren Aufgabe herzlichen und vielleicht auch motivierenden Dank zu sagen ist meiner Fraktion ein Bedürfnis.
Kollege Thomas, warten Sie noch einen Augenblick. Ich zitiere jetzt aus dem Geschäftsbericht, dem Tätigkeitsbericht der Kommission: „Auf den Antrag eines pakistanischen Staatsangehörigen sprach die Härtefallkommission gegenüber der Ausländerbehörde die Empfehlung aus, anstatt der beabsichtigten Abschiebung zunächst eine Aufenthaltsbefugnis und anschließend aus humanitären Gründen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Kommission betonte dabei, dass der Antragsteller zugleich nachweisen muss, seinen Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel selbst bestreiten zu können.“ – Das ist also eine Auflage. –
entsprechend zu berücksichtigen. Insofern ist die Härtefallkommission aufgrund aller Besonderheiten dieses Einzelfalles … von der Unmöglichkeit des Vollzugs der Abschiebung des Antragstellers ausgegangen.“
sich nicht abschieben zu lassen, sondern freiwillig zu gehen, weil aufgrund einer Freiwilligkeit die Möglichkeit besteht, dass er wieder einreisen kann, um zum Beispiel Freunde, Verwandte und Bekannte zu besuchen. Bei der Abschiebung ist das oft nicht möglich.
Im Hinblick auf den in der Regel langjährig geduldeten Aufenthalt ist ein Abschiebungstermin grundsätzlich anzukündigen, soweit nicht im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Betroffenen sich der Abschiebung entziehen werden.
Vor jeder Abschiebung ist zu prüfen, ob rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen. Soweit eine Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht erfolgt ist und auch nicht mehr zu erfolgen hat (Asylverfahren nach "altem Recht", § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), obliegt diese Prüfung den Ausländerbehörden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das Land Rheinland-Pfalz räumt stets und in allen Fällen der freiwilligen Rückkehr den Vorrang gegenüber einer Abschiebung ein. Hierbei – dies ist eine ihrer zentralen Aufgabe – soll die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige beraten und unterstützend mitwirken.
Nichts anderes ist von Flüchtlingen zu erwarten. Ist von Flüchtlingen zu erwarten, dass sie selbst an ihrer Abschiebung mitwirken? – Ich sage, das ist rechtsstaatlich bedenklich.