Karin Evers-Meyer

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Last Statements

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion stimmt dem vorliegenden Gesetzentwurf aus folgenden Gründen zu:
Erstens. Aufgrund der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der bis zum 3. Juli 1999 geltenden Fassung wiederhergestellt. Seit dem 1. August 2002 werden die Landesmittel zur Förderung der Tageseinrichtungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs als Zweckzuweisungen gezahlt. Um die erforderliche Kostenneutralität herzustellen, war eine Anpassung der Steuerverbundquote des kommunalen Finanzaus
gleichs erforderlich. Das ist eine logische Folge aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs.
Ihr Vorwurf, meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, die Landesregierung würde den Kommunen mit dieser Anpassung Geld wegnehmen, trifft so nicht zu. Die Mittel bleiben in vollem Umfang erhalten. Sie fließen jetzt nur direkt den Einrichtungen zu. Das führt zu entsprechenden Entlastungen der Kommunen.
Zweitens. Der Staatsgerichtshof hat im Mai 2001 den kommunalen Finanzausgleich für verfassungsgemäß erklärt. Nur die Behandlung der Stadt Göttingen innerhalb des Finanzausgleiches wurde beanstandet, da sie keine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben erhielt, obwohl sie aufgrund des Göttingen-Gesetzes dazu berechtigt war. Künftig wird die Stadt entsprechend der von ihr geleisteten Kreisaufgaben Schlüsselzuweisungen erhalten.
Drittens. Darüber hinaus hat die Landesregierung dankenswerterweise mit diesem Gesetzentwurf dafür gesorgt, dass unsere niedersächsischen Kommunen durch die Rückzahlungsverpflichtungen des Landes an Förderzins und Abgabe an die BEB nicht übermäßig belastet werden. Durch die vorgesehene Regelung im Gesetzentwurf wird die Belastung der Kommunen einmalig und abschließend auf 23 Millionen Euro begrenzt. Das ist deutlich weniger, als nach dem Jährlichkeitsprinzip hätte gelten können.
Ich möchte dabei betonen, dass das Land nach dem gegenwärtigen Stand der Abwicklung des Länderfinanzausgleichs für 2001 auf eine weitere Beteiligung der Kommunen in Höhe von 74,5 Millionen Euro endgültig verzichtet.
Viertens. Trotz der angespannten Haushaltslage des Landes wird wegen der zusätzlichen Belastungen der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis durch zusätzliche Kontrolle und Überwachungsaufgaben im Verbraucherschutz und in der Lebensmittelkontrolle die Zuweisungsmasse im kommunalen Finanzausgleich erhöht. Das sind immerhin 453 000 Euro.
Fünftens und abschließend wird das Land den kommunalen Schulträgern für die Wartung und Pflege der Computersysteme und Netzwerke in den Schulen für das zweite Halbjahr 2002 2 Millionen Euro und in jedem Folgejahr 5 Millionen Euro
zahlen. Hier gilt es besonders zu erwähnen, dass wir den Grundschulbereich als gleichberechtigt angesehen haben, weil wir auch im Grundschulbereich Datenverarbeitung vorantreiben. Wir wollen die Träger von Grundschulen nicht benachteiligen. Das Land und die kommunalen Schulträger haben sich im Interesse der Qualifikation der Schülerinnen und Schüler und der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Standortes Niedersachsens auf diese gemeinsame Lösung geeinigt.
Die SPD-Fraktion hält diesen Gesetzentwurf unter den gegebenen Umständen für sachgerecht und ausgewogen und stimmt daher zu. - Vielen Dank.
Kann sich die Niedersächsische Landesregierung nach dem Ausstieg Hamburgs aus dem Hafenprojekt auch Gespräch mit anderen Bundesländern vorstellen?
- Nein. Zum Beispiel mit Nordrhein-Westfalen!
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrte Damen und Herren! Ich nehme zunächst zum Tagesordnungspunkt 28 Stellung.
Meine Damen und Herren, wir haben zur Kenntnis genommen, dass es hier zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist. Das liegt daran, dass der im Jahr 2001 eingetretenen Mehrbedarf im Bereich der Pflegeversicherung von den Gebietskörperschaften nicht rechtzeitig erkannt worden ist. Sie sind aber noch am 4. Dezember 2001 zugewiesen worden. Bei der Kostenerstattung im Rahmen des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes erhielten einige Kommunen die Zahlungen für das vierte Quartal nicht Anfang bis Mitte des Jahres, sondern erst Ende November. So viel zum Sachverhalt. Was soll also das Gerede davon, dass die Kommunen zu einer Vorfinanzierung über einen längeren Zeitraum angehalten werden? Ich verstehe das nicht.
Viele Dinge, die wir heute von Herrn Krumfuß gehört haben, haben wir schon gestern ausführlich besprochen.
Es ist uns allen deutlich - ich möchte das in diesem Zusammenhang noch einmal sagen; ich hoffe, dass wir in der nächsten Plenarsitzung nicht noch einmal das gleiche Thema behandeln müssen -: Die Finanzlage der Kommunen - das ist doch das, was Sie hören wollen - hat sich dramatisch verschärft, und zwar durch eine Steuerreform, die die größte Steuerentlastung für Bürger und Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, in der Geschichte der Bundesrepublik gebracht hat.
- Sie können protestieren,
aber es bleibt so. Das Entlastungsvolumen beträgt immerhin 56 Milliarden Euro.
Wenn wir es mit der Sorge um die Finanzlage unserer Kommunen erst meinen - das möchte ich auch bei der CDU voraussetzen -, bitte ich darum, in dieser Diskussion glaubwürdig zu bleiben.
Tatsache ist doch, Niedersachsen hat keine finanzielle Möglichkeit, die Zuschüsse an die Kommunen zu erhöhen. Der Verschuldungsstand unseres Landes ist wohl jedem hier im Hause bekannt.
Wer also Vorschläge macht und Forderungen stellt, muss sagen, woher er z. B. das Geld für Darlehensprogramme nehmen will, ohne die Verschuldung noch höher zu treiben - -
- nein, ich möchte es gern kurz machen -, und vor allem aufhören zu fordern, dass die nächste Stufe der Steuerreform vorgezogen werden muss, weil das sonst unweigerlich zu weiteren erheblichen Einnahmeverlusten bei unseren Kommunen führt.
- Herr Krumfuß hat so ausführlich Stellung genommen. Deshalb müssen Sie mir schon die Gelegenheit geben, darauf einzugehen.
Auch möchte ich die Opposition einmal daran erinnern, dass es in der Vergangenheit doch wohl durchaus Versuche vonseiten des Landes gegeben hat, die Kommunen von überzogenen und teuren Vorschriften zu befreien. Doch das wurde nicht zuletzt von Ihnen boykottiert. Ich rede hier nur vom Kita-Gesetz und von dem Versuch der Landesregierung, Kindergartenzuschüsse nach Bedürftigkeit und nicht nach Einwohnerzahl zu verteilen.
Meine Fraktion begrüßt, dass unser Innenminister die Bundesregierung aufgefordert hat, die Kommunen finanziell zu entlasten, indem sich der Bund
z. B. an den Sozialhilfekosten beteiligt, und dass jetzt eine Expertenkommission eingesetzt wird, die sich mit den Grundsätzen des kommunalen Finanzsystems befassen soll. Diese Kommission wird neben Vertretern von Bund, Land und Kommunen auch Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gewerkschaften haben.
Diese Kommission wird sich - hören Sie bitte genau zu, Herr Schünemann, denn gleich kommt ein sehr wichtiger Punkt, an dem es dann zum Schwur kommt - mit den Aufgaben der Kommunen und auch mit deren Finanzierung befassen, und dazu gehören ganz besonders die Sozialhilfekosten im Zusammenhang mit der Arbeitslosenhilfe.
Doch das zentrale Thema der Reform des Gemeindefinanzsystems - da kommt es zum Schwur - wird die Zukunft des gesamten Steuer-EinnahmeSystems betreffen. Aber da stoßen wir unheimlich schnell an die Vorgaben unseres Grundgesetzes. In § 28
- Entschuldigung, ich möchte das korrigieren -, in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 ist nämlich festgelegt, dass zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden eine mit Hebesatzrecht versehene wirtschaftsbezogene Steuerquelle gehört.
Nur eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag kann diesen Artikel ändern. Da sind dann auch Sie gefordert.
Sie sehen also, meine Damen und Herren von der CDU: Es ist nicht so einfach, wie Sie es zu den Tagesordnungspunkten 27 und 28 vorgeben.
Nein, ich bin jetzt fertig.
Zu dem Thema ist schon genug geredet worden. Wir lehnen diese beiden Anträge ab.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr McAllister, Ihr Antrag ist eigentlich überholt. Die Abwesenheit des Innenministers erklärt sich vielleicht dadurch, dass unser Finanzminister bereits bei der gestrigen Haushaltsdebatte ausführlich die Ablehnung dieses Antrages begründet hat.
Herr McAllister, ich muss Ihnen sagen, dass die von Ihrer Fraktion im Landtag geäußerte Kritik und Analyse im Hinblick auf die Entwicklung der Kommunalfinanzen nicht stichhaltig sind. Denn gerade die CDU/CSU war es, die zum einen gemeinsam mit ihrem damaligen gemeinsamen Koalitionspartner FDP die Gewerbesteuer immer mehr ausgehöhlt hat und sich zum anderen vehement für noch höhere Steuersenkungen mit der Folge erheblicher Steuerausfälle eingesetzt hat
und - das hören wir immer wieder - sich auch weiterhin dafür einsetzt. Haben Sie eigentlich realisiert, dass Ihre Forderung, die nächste Stufe der Steuerreform vorzuziehen, zu weiteren erheblichen Einnahmeausfällen bei den Kommunen führt?
Bayern begründet seinen Antrag mit den aktuellen Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden sowie mit den nicht eingelösten Maßnahmen des Steuersenkungsgesetzes, die so genannten AfATabellen. Dies belegt nach Auffassung Bayerns, dass die beim Steuersenkungsgesetz getroffene Prognose über Mehreinnahmen bei den Kommunen im Verhältnis zu den übrigen Gebietskörperschaften fehlerhaft war und deshalb als Rechtfertigung für die Erhöhung der Umlage entfällt.
Auch wir in der SPD-Fraktion sehen die aktuelle Gewerbesteuerentwicklung mit Sorge.
Die Landesregierung hat sich deswegen nach Kräften dafür eingesetzt, dass die Belastungen in vertretbaren Grenzen gehalten werden.
Wir meinen, die Vermeidung von Steuerausfällen hilft den Kommunen mehr als eine Absenkung der Gewerbesteuerumlage.
Vor dem Hintergrund einer notwendigen Weiterentwicklung des Gemeindefinanzsystems begrüßt meine Fraktion, dass die Bundesregierung eine Expertenkommission dazu einsetzen wird.
Dabei muss die Frage der Zukunft der Gewerbesteuer nicht isoliert, sondern unter Einbeziehung der übrigen Einnahmen und Ausgaben und auch unter Berücksichtigung der sozialen Leistungen der Kommunen angegangen werden. Die Koalitionsfraktionen im Bund haben in Übereinstimmung mit der Bundesregierung erreicht, dass im Rahmen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes eine Angleichung der gewerbesteuerlichen Organschaft an die körperschaftsteuerliche Organschaft vorgesehen ist. Das führt nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums zu Mehreinnahmen von
rund 1 Milliarde DM ab dem kommenden Jahr. Ebenso wird die Rechtslage zur so genannten Mehrmütterorganschaft korrigiert, wodurch weitere Gewerbesteuerausfälle verhindert werden. Man hat sich ebenfalls darauf verständigt, dass Versicherungskonzernen eine Verrechnung steuerlicher Verluste von Lebens- und Krankenversicherern mit Gewinnen von Sachversicherern auch künftig nicht möglich sein soll.
In der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 11. Dezember wurden weitere Verbesserungen beschlossen, wie Finanzminister Heiner Aller bereits gestern ausführlich erläutert hat. Und zwar handelt es sich dabei um die Wiedereinführung der Gewerbesteuerpflicht für Dividenden aus so genanntem Streubesitz, die Beibehaltung des Verbots des Betriebsabgabenabzugs im Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen, den Verzicht auf systemwidrige Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer.
Die Gewerbesteuereinnahmeminderungen in 2001, die sich übrigens sehr unterschiedlich auf die Gemeinden verteilen und insbesondere jene gewerbesteuerstärkeren Gemeinden treffen, die in den Vorjahren vom stetigen Wachstum der Gewerbesteuereinnahmen profitiert haben, sind auf viele Ursachen zurückzuführen; auf konjunkturelle Entwicklungen und auf bereits früher vorhandene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die ich vorhin erwähnt habe, aber weniger auf das Steuersenkungsgesetz. Bund und Länder sind aufgrund vergleichbarer Ursachen genauso durch erhebliche Steuerausfälle belastet. Die meisten Länder verfügen nicht über den finanziellen Spielraum, die Absenkung zu finanzieren.
Mit Blick auf das Finanzierungsdefizit in den Ländern im Vergleich zu den westdeutschen Kommunen wird deutlich, dass eine Absenkung der Gewerbesteuerumlage nicht angebracht und vor allen Dingen nicht finanzierbar ist. Bei einer Erholung der Konjunktur wird sich das Aufkommen der Gewerbesteuer voraussichtlich rasch wieder erhöhen.
Die Wirkungen der Maßnahmen des Steuersenkungsgesetzes werden sich erst in 2002 zeigen. Von daher geben die aktuellen Einbrüche des Jahres 2001 keinen Anlass dazu, dem Vorschlag Bayerns entsprechend die Gewerbesteuerumlage dauerhaft auf das Niveau vor Erlass des Steuersenkungsgesetzes zurückzufahren. Wir lehnen Ihren Antrag daher ab.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die SPD-Fraktion hat unter breiter Beteiligung der regional Betroffenen und der kommunalen Spitzenverbände sehr gründlich geprüft, ob es möglich ist, den Gemeinden neben den im Gemeindewirtschaftsrecht der NGO bekannten Formen weitere Möglichkeiten einzuräumen, sich wirtschaftlich zu betätigen.
Es geht eigentlich darum, einer „endgültigen“ Privatisierung durch Errichtung einer Anstalt zuvorzukommen. Wir haben uns die Entscheidung, an der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen nichts zu ändern, nicht leicht gemacht.
Wir hatten dafür sehr gute Gründe, Herr Hagenah. Die Beschränkung wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen auf den Bereich der örtlichen Gemeinschaft gibt das in Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung und in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz festgeschriebene Verfassungsrecht wieder. Auch nach einer entsprechenden Novellierung würde sich doch an diesen verfassungsrechtlichen Grenzen nichts ändern.
Als Nachklapp zu den Diskussionen über die Bildung der Region Hannover wird nun die Debatte
über die Anstalten des öffentlichen Rechts losgetreten. Ich halte das ein bisschen für blinden Aktionismus.
Meine Fraktion sagt dazu:
Erstens. Wegen der eben vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente, die bei der Diskussion um die Novellierung der NGO schon diskutiert wurden, haben wir selbstverständlich diese Regelung auch nicht in das Regionsgesetz aufgenommen, obwohl wir intensiv darüber diskutiert haben.
Zweitens. Wenn, dann kann doch eine solche Regelung nicht nur für die Region Hannover eingeführt werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Entscheidung von landesweitem Interesse. Sie kann ganz bestimmt nicht im Schnellverfahren erarbeitet werden.
Bisher haben die Landeshauptstadt und die Gewerkschaft ver.di die Einführung des Passus gefordert in der Hoffnung, Probleme mit der Abfallwirtschaft und kommunalen Krankenhäusern besser regeln zu können. Nun sagen aber gerade die Führungsebenen dieser Bereiche bzw. Betriebe, ihre Mitarbeiter seien durch weitreichende Vereinbarungen mit der Gewerkschaft ver.di ausreichend geschützt. Klinikdirektor Schmidt hält die Frage, ob eine Anstalt oder eine GmbH besser ist, für nicht entscheidend. Der Chef des Abfallwirtschaftsbetriebes, Herr Krysta, findet diese Frage derzeit auch nicht besonders spannend, Herr Hagenah.
Von daher stellt meine Fraktion fest, dass zur Zeit kein Bedarf für einen gesetzgeberischen Schnellschuss besteht. Es ist unredlich, so zu tun, als seien die Arbeitsplätze der in Frage kommenden Betriebe nur durch die Bildung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu retten.
Nun zu dem angeführten Beispiel anderer Bundesländer: In Nordrhein-Westfalen z. B. wurde vor einiger Zeit die erste Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtet. Von Erfahrungen kann man hier noch gar nicht sprechen. In Bayern gibt es etwa 30 Anstalten. Das hängt aber damit zusammen, dass die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen dort sehr viel eingeschränkter gehandhabt wird als in Niedersachsen. Dort besteht eine Art Subsidiarität – Anstalt des öffentlichen Rechts statt privatwirtschaftlicher Betätigungsmöglichkeit und nicht, wie es in Niedersachsen der Fall wäre,
zusätzlich neben relativ weiten Möglichkeiten der privatwirtschaftlichen Betätigung von Kommunen.
Es ist also absolut nicht richtig, wenn jetzt so getan wird, als würde dem Land Niedersachsen und vor allem den niedersächsischen Kommunen eine dringend gebotene Reform entgehen, würde man die Anstalten des öffentlichen Rechts nicht umgehend einführen.
Sollte man sich in Niedersachsen allerdings einmal zur Einführung dieses Instruments entscheiden, was auch nach Auffassung meiner Fraktion nicht ausgeschlossen werden kann, so kann das aber nicht ohne grundsätzliche Überlegungen erfolgen. So etwas geht nur für das ganze Land mit einem umfassenden Konzept für das gesamte Gemeindewirtschaftsrecht. Vor allem geht das nur nach Auswertung der Erfahrungen in anderen Bundesländern und nach der Antwort darauf, ob und in welchem Umfang diese Erfahrungen überhaupt auf Niedersachsen übertragbar sind.
Die kommunalen Spitzenverbände haben in der ersten Anhörung der SPD-Fraktion zur NGONovelle ihre Meinung geäußert, die von allen Anwesenden geteilt wurde: Niedersachsen verfügt über eine gelungene und eine der modernsten Kommunalverfassungen im Bundesvergleich. Die Reform von 1996 wird als gelungen angesehen; die Novelle aus dem März 2001 wird allgemein begrüßt.
Meine Damen und Herren, Sie werden daher verstehen, dass meine Fraktion zurzeit keinen Anlass sieht, diese wichtige Auffassung durch Flickschusterei in einem so wichtigen Gebiet wie dem Gemeindewirtschaftsrecht zu ändern. – Danke.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich werde versuchen, das Ganze wieder ein bisschen herunterzuziehen.
Gewollt ist mit dem Gesetzesantrag die Beschleunigung von Asylverfahren.
Da innerhalb einer Familie für die einzelnen Familienmitglieder Asylanträge häufig bewusst sukzessiv gestellt werden, hat das bei positiven Entscheidungen zur Folge, dass Kinder, für die nicht unverzüglich ein Asylantrag gestellt worden ist, keinen Anspruch mehr auf Familienasyl nach § 26 des Asylverfahrensgesetzes haben. Bei einer negativen Entscheidung wird durch die erstmalige Asylantragsstellung für ein minderjähriges Kind meist kurz vor der Abschiebung erreicht, dass zumindest dieses Kind mit einer Betreuungsperson im Bundesgebiet bleiben kann - ich kann das hier nur ganz verkürzt darstellen -, wobei aber auf Grund des öffentlichen Drucks erfahrungsgemäß der Aufenthalt aller Familienmitglieder geduldet wird. Auf diese Weise werden alle Bemühungen, Asylverfahren beschleunigt zu bearbeiten und im Falle einer
negativen Entscheidung den Aufenthalt kurzfristig zu beenden, unterlaufen. Bei großen Familien sind schon Aufenthaltszeiten von bis zu zehn Jahren und darüber hinaus vorgekommen. Nach einer so langen Aufenthaltsdauer ist angesichts der bereits erfolgten Integration der Kinder eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zu vertreten. - Wir alle sind uns wohl einig, dass dieser Zustand unbefriedigend ist.
Daher hat die Landesregierung im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Beschleunigung der Asylverfahren eingebracht, in dem für minderjährig und für ledig eingereiste Kinder unter 16 Jahren sowie für im Bundesgebiet geborene Kinder von Ausländern, die ein Asylverfahren betreiben oder sich nach Abschluss eines solchen Verfahrens noch ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten, die Fiktion der Asylantragsstellung eingeführt wird.
Die CDU, Herr Biallas, hat mit ihrem Entschließungsantrag versucht, auf einen bereits fahrenden Zug aufzuspringen.
Doch die Vorbereitungen der Landesregierung für den Gesetzentwurf auf Bundesebene waren längst angelaufen, als Sie Ihren Antrag, der mit der Gesetzesinitiative der Landesregierung übrigens inhaltlich in vollem Umfang übereinstimmt, einbrachten. Während unserer Beratungen hier im Innenausschuss hatte das Land Niedersachsen bereits die entsprechende Bundesratsinitiative gestartet.
- Bereits am 20. Oktober letzten Jahres, Herr Biallas, ist der Bundesrat dem niedersächsischem Vorschlag gefolgt.
- Im Bundestag schmort überhaupt nichts. Ende Mai steht genau dieses Thema auf der Tagesordnung.
Aus diesem Grunde, allein aus diesem Grunde, hat der federführende Ausschuss den CDU-Antrag für erledigt erklärt - übrigens genau wie die Ausländerkommission; es ist also nicht so, wie Sie behaupten -, und zwar mit den Stimmen der Fraktion der SPD und bei Stimmenthaltung der Fraktion der Grünen.
Sie haben dann erklärt - ich rede jetzt über Ihre verfahrenstechnischen Fehler -, Sie wollten erst einmal über die Bundesratsergebnisse unterrichtet werden.
Das war aber überhaupt nicht Inhalt Ihres Antrags. In Ihrem Antrag wurde eine entsprechende Initiative gefordert, und die war bereits während der Antragsberatung ergriffen worden.
Ihrem Antrag ist also inhaltlich in vollem Umfang entsprochen worden. Ihr Anliegen hat sich aber leider während der Beratungszeit bereits erledigt.
Somit ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung die einzig richtige parlamentarische Beschlussmöglichkeit.
Wenn Sie es denn so hätten haben wollen, wie Sie es eben gesagt haben, warum haben Sie dann keinen Änderungsantrag gestellt?
Das wäre das richtige Verfahren gewesen. Ich verstehe das also nicht.
Um einen versöhnlichen Abschluss zu finden, möchte ich es nicht versäumen, noch zu sagen, dass der Antrag im federführenden Ausschuss für innere Verwaltung sachlich und ausführlich, und zwar unter Berücksichtigung der schwierigen verfassungsrechtlichen Problematik, erörtert worden ist. Vor diesem Hintergrund wäre es wirklich wünschenswert, Herr Biallas, wenn sich, da nun ein dem Antrag entsprechendes Ergebnis vorliegt, eine polemische bzw. unseriöse Debatte
nicht allein an der Tatsache entzündete, dass der Antrag für erledigt erklärt werden soll. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe Verständnis dafür, Herr Möllring, dass die Opposition das Thema Finanzausgleich mit ganz viel Herzblut behandelt
und Herr Eveslage und Sie, Herr Möllring, hier Ihre FAG-Standardreden halten.
Die Opposition hat aber bisher noch keinen einzigen konkreten Vorschlag gemacht, wo zulasten des Landes und zugunsten der Kommunen Verschiebungen im Haushalt 1999/2000 möglich gewesen wären.
Jedenfalls befasste sich keiner Ihrer zahlreichen Änderungsanträge damit, geschweige denn damit, wie Sie diese wohl zu finanzieren gedenken.
Nein, Sie hatten eben Zeit genug, meine ich, und wir haben auch schon viel darüber gehört. Aber sooft Sie das Ganze auch drehen und wenden: Der Ausstieg der CDU aus der FAG-Kommission war und ist der Beleg dafür, dass die CDU-Fraktion tatsächlich nicht bereit war, sich ernsthaft mit der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichssystems auseinander zu setzen.
Tatsächlich geht es doch um die unterschiedliche Auslegung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Ist die Verteilungssymmetrie nun gewahrt oder nicht?
Die Unterschiede in der Bewertung sind so massiv, dass sie nicht überbrückbar sind. Übrigens hat das Niedersächsische Landesamt für Statistik vor kurzem festgestellt, dass durch das neue FAG eine Umverteilung zugunsten der finanzschwachen Gemeinden und Landkreise erreicht wird. - Genau das wollten wir doch, oder?
Die kommunalen Spitzenverbände sind der Ansicht, dass die Finanzzuweisungen des Landes an die Kommunen zur Gewährleistung ihrer finanziellen Mindestausstattung unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes zu gewähren seien. Danach erst greife die vom Staatsgerichtshof festgelegte Verteilungssymmetrie. Dem steht die auch von uns geteilte Meinung gegenüber, dass das Land verpflichtet ist, den Kommunen in Abhängigkeit von der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit Finanzmittel zu gewähren.
Ein Ergebnis der Arbeit der Kommission ist, dass unsere Kommunen von 1995 bis 1997 in ihren Haushalten ein durchschnittliches Defizit in Höhe von rund 1,3 Milliarden DM aufwiesen - dazu kommen noch die aufgelaufenen Kassenkredite -,
bei einem gleichzeitigem Landesdefizit in Höhe von 3,2 Milliarden DM. – Was will ich damit sagen? Es muss doch wirklich langsam jedem klar sein,
dass sich beide Seiten nicht mehr höher verschulden können.
Unabhängig von der zu erwartenden Gerichtsentscheidung zur Finanzausstattung der Kommunen muss von uns geprüft werden, welche Aufgaben reduziert werden können – das sage ich ausdrücklich als kommunale Schwester -, um auch den Kommunen Entlastungen zu verschaffen.
Ich fasse für unsere Seite zum wiederholten Male zusammen - wenn Sie gestatten, Herr Möllring -: Die Arbeit der FAG-Kommission war sehr sinnvoll. Sie erarbeitete und bewertete immerhin eine ganze Reihe von Fakten, die für eine sachgerechte Beurteilung und Weiterentwicklung des Finanzausgleichs von großer Bedeutung sind. Die eventuell gehegte Erwartung, dass der kommunale Finanzausgleich durch die Ergebnisse der Kommission aufgestockt werden müsse, war falsch. Wir bedauern nach wie vor, dass das Verhältnis zwischen Kommunen und Land durch die Arbeit der Kommission nicht befriedet wurde. Die von den Verbänden erhobenen Vorwürfe sind zu klären.
Wir erwarten, dass der Inhalt der Arbeit der FAG-Kommission sowie die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände in die Prüfung zukünftiger Änderungen des FAG einbezogen werden. Wir erwarten, dass die Landesregierung die Kostenentwicklung der Kommunen im Bereich des übertragenen Wirkungskreises weiterhin aufmerksam beobachtet
und die Regelungen für die Erstattungen an den Bedarf anpasst.
Zuletzt möchte ich sagen, dass es schön wäre, wenn das zu erwartende Urteil zu einer Befriedung zwischen dem Land und den klagenden Kommunen beitragen könnte.
Das Land braucht einen angemessenen Spielraum bei der Beurteilung der Verteilungssymmetrie. Grundlegende Veränderungen im vertikalen oder horizontalen System werden nicht nur Gewinner, sondern auch wieder neue Verlierer hervorbringen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Den Bericht gebe ich hiermit für Herrn Collmann zu Protokoll. Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung empfiehlt einstimmig in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.
Im mitberatenden Ausschuss haben die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion und der CDUFraktion ebenfalls für diese Beschlussempfehlung gestimmt, während sich der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthalten hat.
Grundanliegen des Gesetzentwurfs ist die Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften mit denen der Landtagswahl, die Optimierung wahlorganisatorischer Regelungen und die verstärkte Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange. Außerdem wird die Gesetzessprache auf geschlechtsneutrale Formulierungen oder solche, die die weibliche Bezeichnung berücksichtigen, umgestellt. Die wichtigsten Regelungen möchte ich Ihnen kurz vorstellen.
Zu den Regelungen wahlorganisatorischer Art gehört die präzisere Definition des Wohnsitzbegriffs als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit durch Änderung der §§ 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung. Ein enger Zusammenhang zwischen der Aufstellung von Wahlkandidaten und der Wahl wird durch die Bestimmung in § 24 Abs. 10 des Kommunalwahlgesetzes gewährleistet, nach der die
parteiinterne Wahl von Wahlbewerbern frühestens 44 Monate, die von Delegierten für solche Wahlen frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode stattfinden darf.
Klargestellt wird in § 40 Abs. 2, dass in einer Direktwahl die Annahme der Wahl durch die gewählte Kandidatin oder den gewählten Kandidaten ausdrücklich erklärt werden muss, da die Wahl andernfalls als nicht angenommen gilt. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen auch für Stichwahlen wird durch eine Änderung in § 45 h Abs. 2 zugelassen. Streitigkeiten über die Berufung in ein Wahlehrenamt werden zukünftig durch § 13 Abs. 1 dem der Wahl erst nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren zugewiesen. In § 33 Abs. 2 wird ausdrücklich das Verbot aufgenommen, während der Wahlzeit im Wahlgebäude und vor dessen Zugang Wahlwerbung oder Unterschriftensammlungen zu betreiben.
Den Belangen des Datenschutzes dient in § 18 die Ersetzung der bisherigen Auslegung der Wählerverzeichnisse durch ein beschränktes Einsichtnahmerecht. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur noch im eigenen Wahlbezirk und nur zur Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses eingesehen werden. § 51 enthält detaillierte Bestimmungen zur Wahlstatistik, um dem datenschutzrechtlichen Erfordernis nach einer gesetzlichen Regelung zu genügen. Letzteres gilt auch für die Änderungen der §§ 22 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes. In ihnen werden die zu einer Datenspeicherung berechtigenden Gründe im Hinblick auf Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen erweitert und das Recht zu Auskünften aus dem Melderegister auch für Stichwahlen verankert. Zudem wird dort der Kreis der Auskunftsberechtigten präziser gefasst.
Einhellig befürwortet wurde in den Ausschüssen eine Änderung des Gesetzentwurfs, durch die die Mindest- und Höchstzahlen, in die nach § 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ein Wahlbereich einzuteilen ist, teilweise neu festgesetzt werden. Damit wird dem Interesse an einer flexibleren Regelung, die eine Beachtung der örtlichen Verhältnisse und der Gemeindegrenzen bei der Wahlbereichseinteilung erleichtert, Rechnung getragen.
Schließlich wird mit dem neuen § 45 b Abs. 5 eine Regelung für den Fall eingeführt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Direktwahl
nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl die Wählbarkeit verliert oder stirbt. Zukünftig ist in einem solchen Fall die Wahl zu wiederholen. Im Interesse der Chancengerechtigkeit bleibt damit dem Wahlvorschlagsträger, dessen Kandidatin oder dessen Kandidat ausgefallen ist, die Möglichkeit zu einer Teilnahme an der Wahl erhalten.
Die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Möglichkeit, die Benutzung von Stimmzählgeräten bei der Wahl zuzulassen, ist angesichts der in den USA aufgetretenen Probleme in den Ausschussberatungen einstimmig abgelehnt worden.
Namens des Ausschusses für innere Verwaltung bitte ich Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2104 zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nun möchte ich für meine Fraktion Stellung nehmen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen noch vor den Kommunalwahlen am 9. September Änderungen der kommunalen Wahlvorschriften vorgenommen werden. Dabei geht es um die Harmonisierung der wahlrechtlichen Vorschriften mit denen der Landtagswahl sowie darum, den Wünschen der Wahlorganisation und datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Schwerpunkte in diesem Entwurf sind u. a.: Die Wählerverzeichnisse werden nicht mehr öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wird durch ein Einsichtnahmerecht ersetzt. Bei unzulässiger Abgabe von Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge werden nicht mehr alle geleisteten Unterschriften ungültig sein.
Die erste Unterschrift bleibt zukünftig gültig. Die Stellung der gewählten Vertretungen in den Kommunen bei der Bestimmung von Wahlterminen für Landrats- und Bürgermeisterwahlen wird gestärkt. Die geltende Statistikvorschrift wird an die materiellen Anforderungen des Statistikgesetzes angepasst und enthält zur Gewährleistung des Grundsatzes der geheimen Wahl verfassungsrechtliche Vorgaben. Melderegisterauskünfte werden Trägern von Wahlvorschlägen zukünftig auch im Zusammenhang mit Direktwahlen erteilt. Bei Volksbegehren, Bürgerbegehren und Volksinitiativen sind Melderegisterauskünfte auch an entsprechende Träger zulässig.
Eine andere Neuregelung wird erst für die übernächste Wahl gültig sein. Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten sollen zukünftig in nicht zu großem Abstand zur Wahl erfolgen. Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sollen zukünftig frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlung frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode stattfinden dürfen.
In der Beschlussvorlage sind außerdem zwei wesentliche Änderungen enthalten. Die Mindestbzw. Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche wurde neu festgelegt. Die Einteilung der Wahlbereiche für die Kreiswahl hat in der bisherigen Praxis immer zu Problemen geführt, weil bei der Einhaltung der bisher normierten Sollgrenze die geforderte Beachtung der Gemeindegrenzen nicht in jedem Fall gewährleistet werden konnte. Durch die vorgesehenen Änderungen wird den Vertretungen ein größerer Spielraum für die Wahlbereichseinteilung eingeräumt, sodass zukünftig den örtlichen Verhältnissen leichter Rechnung getragen werden kann.
In § 45 b Abs. 5 wurde eine Bestimmung eingefügt, durch die das Problem des Ablebens eines Bürgermeisterkandidaten während der letzten 30 Tage vor dem Wahltermin ausdrücklich geregelt wird. Die Neuregelung bestimmt, dass für den Fall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, die Wahl nicht durchgeführt wird. Die Wahl wird als neue Wahl innerhalb von drei Monaten nachgeholt. Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.
Zu der ursprünglich gemäß § 30 Abs. 4 grundsätzlich zugelassenen Benutzung von Wahlgeräten ist Folgendes anzumerken. Mit dieser Bestimmung sollte der technische Fortschritt genutzt werden. Gerade für das komplizierte Auszählungsverfahren bei den Kommunalwahlen könnte der Einsatz von Wahlgeräten für die Wahlvorstände eine erhebliche Erleichterung sein. Wir alle wissen, dass zu berücksichtigen ist, dass die Suche nach Helferinnen und Helfern in den letzten Jahren immer schwieriger wurde. Voraussetzung ist natürlich, dass zuvor die technische Zuverlässigkeit der Geräte ausführlich geprüft werden muss. Die verwendeten Geräte werden eine größtmögliche Gewähr dafür bieten müssen, dass sie den Wählerwillen eindeutig und nicht auslegbar wiedergeben. Derzeit scheint uns die technische Zuverlässigkeit noch nicht gegeben zu sein. Daher hat der Aus
schuss in den Beratungen diese Klausel wieder gestrichen.
Abschließend möchte ich noch bemerken, dass dank der sachlichen und zügigen Erörterung in den Ausschüssen dafür Sorge getragen wurde, dass der vorliegende Gesetzentwurf rechtzeitig vor den Kommunalwahlen in Kraft treten kann. - Vielen Dank.