Zum Bereich der Überwachung der Telekommunikation wurde ausgeführt, dass die Mobilfunküberwachung mittlerweile ein Standardmittel der Strafverfolgung sei. Wir sehen diese Entwicklung nicht. Wenn 0,3 pro 1 000 Mobilfunktelefone überwacht werden – diese Zahl ist in den vergangenen Jahren sogar gesunken –, kann man, glaube ich, nicht von einem Standardmittel sprechen. Aber eines muss man schon deutlich machen: Gerade im Bereich der inneren Sicherheit ist es natürlich bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsgedanken des Staates, den Bürgern Sicherheit zu gewährleisten, und den damit verbundenen durchaus repressiven Maßnahmen des Staates wichtig, das auch richtig einzustufen und damit deutlich zu machen, dass der Datenschutz nicht dazu führen kann, dass der Staat handlungsunfähig wird, sondern wir wollen natürlich, dass Kriminelle und Straftäter weiterhin verfolgt werden können. Dazu müssen eben auch Einschnitte und Eingriffe vorgenommen werden. Wir glauben, dass hier sehr maßvoll vorgegangen
Unser Dank gilt nochmals dem Herrn Datenschutzbeauftragten. Wir werden Sie, Herr Zimmermann, auf dem Weg, dem Datenschutz in Baden-Württemberg einen höheren Rang einzuräumen, weiterhin begleiten.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für die FDP/DVP hat der Datenschutz eine sehr wichtige Funktion. Nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das seinerzeit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung formulierte, sondern auch das jetzige Verfassungsgerichtsurteil zum großen Lauschangriff hat zutage gebracht, dass das Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre ein sehr hohes Gut in unserer Demokratie darstellt. Nicht alles ist erlaubt, auch nicht vonseiten des Staates, sondern es gibt irgendwo eine Grenze, weil es auch um Menschenwürde geht.
Die Frage der Zusammenlegung von öffentlichem und privatem Datenschutz wird von uns in der FDP/DVP-Fraktion in der Richtung verfolgt, dass wir durchaus gute Argumente für eine Zusammenlegung des öffentlichen und des privaten Datenschutzes sehen. Wir sehen aber auch die damit verbundenen rechtlichen Probleme. Die institutionelle und formelle Unabhängigkeit sind die dazu notwendigen Stichworte. Uns reicht die formelle Unabhängigkeit nicht aus.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der 24. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten gibt durchaus Anlass, das Thema Datenschutz in Baden-Württemberg nochmals von einigen grundsätzlichen Seiten her zu beleuchten.
Es ist, Kollege Lasotta, aus Sicht der Fraktion GRÜNE nicht so, dass wir davon ausgehen könnten, dass in BadenWürttemberg gerade im öffentlichen Bereich und auch in den Ministerien in jedem Fall die notwendige Sensibilität besteht, was den Datenschutz anbelangt. Ansonsten würde der Datenschutzbericht nicht wieder 140 Seiten umfassen und nicht auch wieder sehr viele Einzelfälle dartun, die meines Erachtens belegen, dass es mit der Sensibilität noch nicht so weit her ist, wie es notwendig wäre.
Ich beginne einmal bei der Justiz. Beim Justizministerium, das geradezu dafür prädestiniert sein müsste, mit den Themen des Datenschutzes ganz sorgsam umzugehen, wundert es mich schon, wenn ich im Bericht des Datenschutzbeauftragten lese, dass bei manchen Punkten – wie zum Beispiel bei der Erfassung von Daten für das elektronische Grundbuch, die in Rumänien erfolgen soll – vonseiten des Justizministeriums der Datenschutz nicht schon von sich aus als
Thema erkannt wird oder dass man nicht wenigstens einmal beim Datenschutzbeauftragten anfragt, um die Problematik zu erkennen, die eigentlich auf der Hand liegt, wenn man Zigtausende von Daten von Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes nach außerhalb der EU transportiert. Dass man diese Sensibilität vom Justizministerium eigentlich hätte erwarten müssen, das leuchtet ein und zeigt: Das ist eines der Beispiele, bei denen wir sehen, dass der Datenschutz – jedenfalls bei den zuständigen Ministerien – noch gar nicht so sehr wahrgenommen wird, wie es aus unserer Sicht sein müsste.
Wir sollten darüber diskutieren, ob es nicht Sinn macht, den öffentlichen und den nichtöffentlichen Datenschutz hier in Baden-Württemberg zusammenzufassen.
Die praktizierte Kooperation zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Verwaltung fördert eben – und das ist das Entscheidende – die Akzeptanz des Datenschutzes in der Verwaltung. Ich habe bereits darauf hingewiesen: Es geht jetzt immer noch – aber immerhin nur noch – um neun Beanstandungen.
Wenn es so ist – um es präzise zu formulieren –, dass das Problem des Datenschutzes im öffentlichen Bereich nicht unterschätzt, aber auch nicht überschätzt werden darf, dann liegt es nahe, dass wir nun natürlich auch über das Thema Datenschutz im privaten Bereich sprechen. Deshalb führen wir, Herr Kollege Oelmayer, nun nicht erst seit einem Jahr, sondern bei jeder Vorlage eines Datenschutzberichts in den vergangenen Jahren erneut diese Diskussion. Die Argumente dazu sind meines Erachtens inzwischen ausgetauscht.
Ich nehme das, was sich bei der Diskussion im parlamentarischen Raum entwickelt hat, zur Kenntnis, bitte aber um Verständnis dafür, dass wir im Innenministerium bei unserer Auffassung bleiben, keine Zusammenlegung von privatem und öffentlichem Datenschutz vorschlagen zu können. Wir sind nicht aufgrund einer ideologischen Verkrustung dieser Auffassung, sondern deshalb, weil wir die unterschiedlichen Argumente einschließlich der möglichen Effizienzrenditen sorgsam geprüft haben. An dieser Auffassung wird sich auch nichts ändern.
tionsvorgänge ermöglicht. Wir können also auf Nachfrage schneller konkrete Auskünfte erteilen, da die elektronische Akte für alle vorhanden ist. Ich will an dieser Stelle aber auch betonen, dass der Zugang zu den Akten und der Umgang damit eine besondere Sorgfalt erfordert und der Datenschutz selbstverständlich weiterhin gewährleistet sein muss.
Wer den Bericht liest, sieht die Brisanz, die in all diesen Dingen steckt: Bonitätsbewertung durch Scoring, Passagierangabenübermittlung an Behörden. Alles Themen, die uns deutlich machen, welche Brisanz darin liegt und welche Notwendigkeit der Datenschutz erlangt.
Meine Damen und Herren, die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen können froh sein, dass sie mit der Landesdatenschutzbeauftragten mit engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserem Land eine Stelle haben, an die sie sich vertrauensvoll wenden können, denen auch der Dank hier aus dem Landtag gebührt, die sich immer wieder dafür einsetzen, Bürgerinnen und Bürger zu informieren und sie bei ihren Anliegen zum Datenschutz zu unterstützen.
Nicht froh können die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen über ihren Innenminister sein, der beim Thema Datenschutz völlig auf Tauchstation geht. Nehmen wir das letzte Bei
spiel: Er hat nicht eine Anregung der Landesbeauftragten für den Datenschutz im Gesetzentwurf zum Verfassungsschutzgesetz übernommen, nicht eine kritische Anmerkung hat ihn veranlasst, im Gesetz Korrekturen anzubringen. Er hat schlicht alle Datenschutzbelange ignoriert, er hat ein aus unserer Sicht, aber auch aus Sicht der Datenschutzbeauftragten, verfassungswidriges Gesetz dem Landtag vorgelegt.
wenn wir am 30. November dieses Verfassungsschutzgesetz verabschieden und wenn diese Koalition den Datenschutz klar mit Füßen tritt.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten sowie die Stellungnahme der Landesregierung befassen sich wie in den Vorjahren unter anderem mit den datenschutzrechtlichen Risiken, die mit der raschen technischen Entwicklung und der immer leichteren und kostengünstigeren Verfügbarkeit neuer Datenverarbeitungstechnologien einhergehen.
Es ist geradezu ein Klassiker, dass der Schwerpunkt der Diskussionen beziehungsweise der unterschiedlichen Einschätzungen auf dem Gebiet der inneren Sicherheit liegt. Es ist Aufgabe des Staates, bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus ein schlagkräftiger Gegner zu sein. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und den Belangen der inneren Sicherheit, das es verfassungskonform zu lösen gilt.
Ich möchte nun noch kurz auf das Informationsfreiheitsrecht, das nunmehr zum zweiten Mal Gegenstand des Berichtes der Landesbeauftragten ist, eingehen: Datenschutz und Informationsfreiheit sind zwei Aspekte von Wert setzender Bedeutung für die bürgerlichen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte. Es besteht Einvernehmen dar
Im Namen des gesamten Hauses bedanke ich mich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für ihre Arbeit; das Gleiche gilt natürlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zuletzt werden die im letzten Jahrzehnt entwickelten gesetzlichen Grundlagen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Datenschutz mit der Gesetzesvorlage umgesetzt.
Was die Gebührenbefreiung angeht, die in der Hand der GEZ liegt, gibt es - ich hatte gestern darüber berichtet - erhebliche Erleichterungen. Das passt Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Ich weiß nicht, wie es anders gehen soll, als dass zumindest die Angabe des Namens, der Anschrift und ein Nachweis der Hilfebedürftigkeit gefordert werden. Wie stellen Sie sich das vor: „Jemand geht zur Rundfunkanstalt und sagt, er möchte von den Gebühren befreit werden?“ - Dem Datenschutz wäre dann zwar Genüge getan, den Sendern aber wohl nicht.
Meine Damen und Herren, wir sind der Meinung, dass wir Ihren Antrag etwas abändern sollten, da wir einige Punkte gefunden haben, die wir gleichermaßen geprüft haben möchten. Dazu gehört das BAföG, das an das SGB II angepasst werden sollte, ferner die Prüfung, ob die Anträge und die Bescheide – und zwar eben nicht nur die Ablehnungsbescheide, auch die anderen – zum Arbeitslosengeld II für den Bürger einfach zu lesen sowie nachvollziehbar gestaltet werden müssen. Und wir sind der Meinung, dass die Ausführungen zum Themenfeld Datenschutz, die Sie im Ursprungsantrag stehen haben, nicht vonnöten sind geprüft zu werden, da es im Zwischenbericht des Ombudsrates keinerlei Hinweise darauf gibt, dass es hier Probleme gibt oder dass es problembehaftet sei. Es sollte geprüft werden, wie die Hürden der Mischfinanzierung durch eine vollständige Kommunalisierung überwunden werden können. Wir bleiben dabei, weil wir der festen Überzeugung sind, dass die doppelten Zuständigkeiten bei der Arbeit mehr als behindern. Wer in seine Argen vor Ort hineingeschaut hat, weiß ganz genau, wo der Schuh drückt.
Als Erstes sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf mit dem Datenschutz einen der wesentlichen schutzbedürftigen Belange der Bürgerinnen und Bürger nicht mit der nötigen Klarheit regelt. Die Tatsache, dass im § 4 des Entwurfes die Regelung des Umganges mit personenbezogenen Daten einer Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums anheimgestellt wird und nicht durch den Landtag als Gesetzgeber erfolgt, erscheint uns als Linksfraktion mehr als bedenklich, zumal sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte im Beratungsgang hierzu ebenfalls kritisch geäußert hat.
vorliegenden Gesetzentwurf. Folglich ist es für uns nicht entscheidend, dass Haftungs- und Kostenfragen noch unklar sind. Für uns ist nicht entscheidend, ob die Mitarbeiter des einheitlichen Ansprechpartners aus dem mittleren oder höheren Dienst kommen sollen. Für uns ist auch nicht entscheidend, ob der einheitliche Ansprechpartner nun in Chemnitz, in Dresden oder in Leipzig angesiedelt wird. Selbst ein unzureichender Datenschutz, das Fehlen eines Evaluierungszeitraumes sowie fehlende Angaben zu Sanktionen bei vernachlässigter Informationspflicht der Dienstleistungserbringer sind für uns nur Teilgründe der Ablehnung des Gesetzentwurfes.
§ 4 hat die Überschrift „Datenschutz“. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten und Zustimmung.
Dieser Dank geht natürlich auch an die Institutionen des Landtags, nämlich an den Bürgerbeauftragten und an den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Worum geht es nun u. a. inhaltlich? Die Kollegin Wiegel hat einiges schon vorgetragen. Es geht erstens darum, im neuen Unterabschnitt VI den Datenschutz durch weitgehende Verweisung auf das Datenschutzrecht des Bundes neu zu regeln. Bestehen bleiben nur noch journalistische Sonderregeln.