Gabriele Schulz

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch im Fünften uns heute vorliegenden Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten an den Landtag werden uns eine ganze Reihe von Sachverhalten mitgeteilt, die aus Sicht des Datenschutzes in unserem Land zu kritisieren oder zu beanstanden sind. Dieser Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001, ein Zeitraum, der für Fragen des Datenschutzes weitreichende Veränderungen brachte, allerdings – und das bleibt festzustellen – nicht immer zugunsten der Bürgerinnen und Bürger und damit deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung, wie der Datenschutzbeauftragte in seiner Einleitung hervorhob.
Hat Herr Dr. Kessel in seinem vorhergehenden Bericht, nämlich dem Vierten, noch die fehlende Novellierung des Bundes- und Landesgesetzes kritisiert und auf die Pflicht zur Umsetzung der EG-Datenschutzverordnung verwiesen, gibt es für den heute vorliegenden eine andere Situation. Das nunmehr festgelegte Gebot zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit ist auch bei uns im Land gesetzlich verankert und braucht nun praktische Realisierung und deren unabhängige Kontrolle. Und in diesem Sinne kann ich mich dem Dank von Frau Peters nur anschließen und möchte das ebenfalls gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten tun für die Arbeit, die er mit dem Bericht hier vorgelegt hat.
Meine Damen und Herren, die inhaltlichen Aussagen der vorliegenden Unterrichtung bewirken bei mir im Moment vor allem zweierlei: Zum einen Neugier auf die anstehende Stellungnahme der Landesregierung – und da möchte ich gleich dafür plädieren, dass sie noch möglichst in dieser Legislatur vorgelegt werden sollte – und zum anderen habe ich positiv feststellen können, dass die Kritik meiner Fraktion an den so genannten Antiterrorgesetzen Schily 1 und Schily 2 mit der vorliegenden Unterrichtung insbesondere im Punkt 3.3.5. „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ durch den Landesdatenschutzbeauftragten unseres Landes gestützt beziehungsweise untermauert werden. Sicherlich unbeabsichtigt – aber wir sollten sie sehr ernst nehmen. Diese Aussagen verdeutlichen, dass in der hektischen Sicherheitsgesetzgebung nach den Ereignissen vom 11. September im November und Dezember letzten Jahres Fragen des Datenschutzgesetzes eben weitgehend ausgeblendet waren.
Und schließlich, meine Damen und Herren, lassen Sie mich eine Aufforderung der vorliegenden Unterrichtung im Zusammenhang mit der auch von der PDS-Fraktion kritisierten Rasterfahndung zitieren, nämlich, Seite 28, letzter Absatz, „darauf zu achten, dass die nicht mehr benötigten Datenbestände frühzeitig gelöscht werden“. Über diese und weitere aufgeworfene Fragen sollten wir uns im Innenausschuss beziehungsweise zu den weiteren Fragen aller Ressorts in den Ausschüssen insgesamt verständigen.
Namens meiner Fraktion unterstütze ich daher die zügige Bearbeitung und Befassung der Unterrichtung in den Ausschüssen und denke, dass es gut wäre, wenn die Stellungnahme der Landesregierung und die Befassung dann noch bis zum Ende der Legislaturperiode dieses Haus passiert. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Herr Helmrich! Drei Müllers haben wir im Landtag, aber nur eine Frau Schulz. Wir begegnen uns ja sehr oft in der sechsten Etage und ich glaube, der Lapsus kommt Ihnen nicht wieder vor.
Ich habe bereits in der ersten Debatte, in der Ersten Lesung zum Gesetzentwurf zur Änderung gesagt, dass die Novellierung, die heute vorliegt, keine Sensationen enthält. Sechs Jahre waren vonnöten, um eine vergleichsweise harmlose und übersichtliche EG-Richtlinie von 1995 auf Bundesebene und innerstaatlich umzusetzen.
Meine Damen und Herren, Mecklenburg-Vorpommern war 1993 auf der Grundlage des bisher geltenden Datenschutzgesetzes klug genug, die unabhängige Behörde eines Landesdatenschutzbeauftragten als Verfassungsinstitution zu verankern und das Grundrecht auf Datenschutz verfassungsrechtlich auszuformulieren. Und ich denke, Herr Dr. Kessel und seine Behörde haben in den vergangenen Jahren auch gute Arbeit geleistet.
In den letzten Jahren sind die Begehrlichkeiten nach persönlichen Daten bei Öffentlichen, sprich bei Staat und Behörden, erheblich angewachsen und inzwischen genauso ausgeprägt wie bei Privaten. Ja, es gibt Bereiche, in denen die informationelle Gewaltenteilung nicht einmal mehr auf dem Papier steht, sondern kraft Vorschrift in ihr Gegenteil verkehrt worden ist. Wir bewegen uns datenschutzrechtlich damit auf abschüssigem Weg. Und selbst wer aus reinstem Herzen für eine prophylaktische polizeiliche Arbeit ist und dafür, dass Terroristen sowie irgendwelche Schläfer möglichst frühzeitig und im allerweitesten Vorfeld entlarvt und unschädlich gemacht werden, sollte sich in Ruhe dennoch die Frage nach den Mitteln und deren Verhältnismäßigkeit stellen.
Meine Damen und Herren, ich möchte auf die Ausführungen von Herrn Helmrich und Herrn Müller zum Verlauf der Gesetzesausarbeitung zurückkommen und noch mal etwas zum Problem der Notare sagen. Hier unterstreiche ich deutlich, dass wir ausdrücklich die Auffassung von Dr. Kessel unterstützen und zur ähnlichen Erkenntnis gekommen sind, wie sie eben Herr Müller vorgetragen hat. Ich glaube, es ist nötig, dass mit der Entschließung in unserem Gesetzentwurf hoffentlich klar sein muss, dass Notare eben der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegen. Für Notare und andere öffentliche Stellen, die von Gesetzes wegen der regelmäßigen Aufsicht, Prüfung und Überwachung durch Justizbehörden unterliegen, wird keine datenschutzrechtliche Extrawurst gebraten. Und warum wohl auch, frage ich mich. Unsere Verfassung sieht in Artikel 37 für ausnahmslos alle Stellen der öffentlichen Verwaltung das Kontrollrecht des Datenschutzbeauftragten vor.
Am Ende, Herr Helmrich.
Und in der Bundesnotarordnung heißt es gleich im ersten Satz unmissverständlich: Notare sind „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“. Es ist in dem Zusammenhang aus unserer Sicht deshalb einfach grotesk, gegenüber der Datenschutzkontrolle seitens des Datenschutzbeauftragten das Notargeheimnis zu reklamieren. Hier ist die Verfassungslage doch völlig klar. Keine öffentliche Stelle, auch nicht der Verfassungsschutz, kann der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten irgendwelche Geheimnisse entgegenhalten. Die Verfassung selbst kennt in Ansehung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keine Geheimniskrämerei. Mir wäre es, da es darüber nach wie vor Zweifel gibt, meine Damen und Herren, sogar lieb gewesen, in unserem Gesetz eine solche Formulierung zu verankern, wie sie beispielsweise im sächsischen Datenschutzgesetz gilt. Dort heißt es in Paragraph 24: Die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten „erstreckt sich auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen“. Komisch, sage ich da mal, dass manches, was sich selbst im schwarzen Sachsen und anderswo als längst richtig herausgestellt hat, bei uns so lange braucht, um umgesetzt zu werden.
Einen Punkt möchte ich heute erneut benennen. Das betrifft die Kontrolle der Privaten, wie es heißt, der nicht öffentlichen Stellen. Herr Müller hat es auch angeschnitten. Die getroffene gesetzgeberische Lösung, den Status quo befristet beizubehalten, ist aus unserer Sicht eben lediglich ein gewisser Notnagel. Die Kuh ist, wie man so sagt, noch nicht vom Eis. Sie steht noch drauf. Eine klare Entscheidung ist verschoben, denn der Gesetzgeber – wer das dann auch sein mag – hat zwei Jahre Zeit, die Kontrolle zu vereinheitlichen, sie in die Hand einer Behörde zu legen. Nach Lage der Dinge, da wir das Verfassungsorgan des Landesdatenschutzbeauftragten haben, kann diese einheitliche Behörde eigentlich nur der Landesdatenschutzbeauftragte sein. Natürlich ist dabei abzuwägen, dass es unterschiedliche Lösungen zum Beispiel in Schleswig-Holstein oder auch in Berlin gibt. Aber es ist ja auch möglich, dieses in der Beratung auszudiskutieren. In diesem Zusammenhang ist eben auch zu hoffen, dass die Konferenz der Innenminister, von der Herr Dr. Timm ja auch sprach, sich mit diesem Problemfeld befasst, eine Lösung ausarbeitet und empfiehlt, die bundeseinheitlichen Charakter hat und der klaren Vorschrift der EGRichtlinie entspricht.
Denn klar ist aus prinzipiellen Gründen, dass die bereits entstandene informationelle Überherrschaft der Privaten mindestens eine Kontrolle auf einem solchen Niveau erfordert, wie es sie für die öffentlichen Stellen gibt. Private und öffentliche Datenverarbeitung sind heute kaum noch auseinander zu halten. Daher entstehen durchaus Synergieeffekte, wenn sich nicht zwei oder mehrere Stellen, sondern eben nur eine um die Kontrolle kümmert. Herr Müller hat das Krankenhausbeispiel genannt. Ich habe in der Ersten Lesung auf den Schulbus verwiesen.
Es liegt eben auch im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie wissen, dass eine Behörde, nämlich der Datenschutzbeauftragte, ihre Anliegen verfolgt. Die Verfassung unterscheidet bezeichnenderweise auch überhaupt nicht nach privater oder öffentlicher Datenver
arbeitung. Wozu auch? Die Prämisse von Artikel 37 besagt, dass zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, der unabhängig ist, der vom Landtag demokratisch legitimiert ist und der vom Bürger angerufen werden kann. Und da steht eben nicht, dass er nur dann angerufen werden kann, wenn es um öffentliche Datenverarbeitung geht, und er beim Innenminister anrufen muss, wenn er wegen privater Begehrlichkeiten vorsprechen möchte.
Und in der Tat, meine Damen und Herren, entspricht die Verfassungssituation des Datenschutzbeauftragten dem am ehesten, was die EG-Richtlinie in Punkt 28 verlangt. Der Text ist an dieser Stelle so klar, dass man ihn nur mit besonderem Vorsatz missverstehen kann. Es geht um eine unabhängige Behörde, steht dort. Und Brüssel hat inzwischen auch schon mit dem Stock gedroht. In einem Schreiben der EU-Kommission, das inzwischen auch bei uns bekannt sein dürfte, lässt EU-Kommissar Bolkestein Folgendes mitteilen: Es würde geprüft, wie die EU-Richtlinie seitens der Bundesregierung einheitlich umgesetzt wird. Die Richtlinie verlange, schreibt der Kommissar, Kontrollstellen, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
Und es erfolgt gleich noch ein Wink mit dem Zaunpfahl, indem Bolkestein festgestellt wissen möchte, „dass diese Kontrollstellen als solche keinerlei Weisungen unterworfen sind, dass ihre Entscheidungen nicht durch politische Instanzen beeinflusst oder abgeändert werden können und dass die Bestellung ihres Leiters nicht ausschließlich durch die Exekutive erfolgt“. Ende der klaren Durchsage aus Brüssel! Nehmen wir also die Hinweise aus Brüssel ernst, bestätigen heute den Gesetzentwurf zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften und arbeiten intensiv an der Lösung der offenen Punkte! Herr Timm hat vom Gipfelerklimmen gesprochen. Vielleicht ist uns diese Lösung schon vor Ablauf einer Zweijahresfrist möglich. – Ich danke Ihnen.
Bitte schön.
Herr Dr. Helmrich, wir wollen uns nicht streiten.
Sicher kennen Sie die Bundesnotarordnung besser als ich, aber Sie haben eigentlich keine Frage gestellt, sondern mir sehr deutlich gemacht, was dort alles für Paragraphen zitiert sind. Ich habe mich deutlich auf unsere Verfassung berufen, habe deutlich gemacht, dass das Notargeheimnis überhaupt nicht bedient ist und dass es lediglich darum geht, dass Notare genauso wie andere öffentliche Stellen, wie Ärzte und so weiter, behandelt werden. Und dabei sollten wir doch auch bleiben.
Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Das von der CDU in der heutigen Aktuellen Stunde ausgewählte Thema „Kommunalfinanzen“ war, ist und bleibt immer aktuell. Es passt also thematisch zunächst auch in eine Aktuelle Stunde, könnte man meinen. Gleichzeitig aber – und das dürfte den hier Anwesenden doch unstrittig sein – ist die Behandlung eines derart komplexen Themas in einem zeitlichen Rahmen von 60 Minuten kaum möglich, noch weniger, wenn sich damit die finanzielle Situation der Gemeinden und Städte im Land überhaupt nicht verändert.
Meine Damen und Herren, die Kommunalfinanzen lassen sich mindestens von folgenden drei Ebenen aus analysieren und bewerten:
Erstens. Die Beziehungen zwischen Bund, Land, Kommunen und EU haben wir auch zu berücksichtigen. In diesen Komplex gehören neben EU-Vorgaben, Bundes- und Landesgesetzgebung die konjunkturelle Gesamtentwicklung der Volkswirtschaft mit all ihren Auswirkungen und Verflechtungen und natürlich die finanzpolitische Großwetterlage.
Zweitens geht es um die Beziehungen zwischen Land, Landkreisen und Gemeinden. Hier stellt sich beispielsweise bereits einnahmeseitig ein sehr differenziertes Bild dar. Der Innenminister hat darauf verwiesen: kreisangehörige Gemeinden mit einem positiven, Landkreise und kreisfreie Städte mit einem eher negativen Finanzierungssaldo. Dies sagt zunächst nur einmal, dass ein Pauschalurteil fehl am Platze ist, meine Damen und Herren.
Drittens. Schließlich lassen sich Fragen der Kommunalfinanzen auch im Rahmen des Ländervergleichs, insbesondere unter den neuen Bundesländern, behandeln. Und wenn wir uns den Bericht zur kommunalen Haushaltslage ansehen, dann werden die Finanzausgleichsleistungen
der Kommunen in unserem Bundesland im oberen Bereich der neuen Länder eingeordnet.
Meine Damen und Herren! Die Entwicklung des Steueraufkommens, das Verhältnis eigener Einnahmen zu Bundes- und Landeszuweisungen, der Stand der Verschuldung, die kommunalen Ausgaben und der Finanzbedarf, dies alles sind notwendige Aspekte, deren vollständige Benennung allein schon als Beantwortung in dieser Aktuellen Stunde gar nicht gegeben werden kann. Grundsätzlich kann und muss man zum Komplex „Kommunalfinanzen“ aus der Sicht der Arbeit des Landes aber Folgendes aussprechen und festhalten:
Erstens. Im Doppelhaushalt 2002 und 2003 haben SPD und PDS die Verankerung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes zur Bemessung der Finanzausgleichsleistungen festgeschrieben, ganz im Unterschied zu Zeiten Ihrer Regierungsverantwortung, meine Damen und Herren von der CDU!
Fragen – Herr Jäger, hören Sie mir genau zu! –, die in den letzten Jahren immer wieder Zankapfel aus der Sicht der Kommunen waren, sind planungssicher entschieden, und zwar so, dass bei Mehreinnahmen die Kommunen beteiligt werden und bei Mindereinnahmen die Größe für die Kommunen mit 2,5 – das wissen Sie ganz genau – festgeschrieben ist,
also zugunsten der Kommunen entschieden.
Damit habe ich den zweiten Punkt „Festschreibung der 2,5 Milliarden“ benannt und habe gleichzeitig benannt, dass wir das auch für das Jahr 2003 gemacht haben, nämlich im Unterschied zu Ihrer Regierungsverantwortung, wo Sie uns 1998 einen großen Schuldenberg hinterlassen haben.
Drittens. Es geht um die Verpflichtung, Ausgleichszuweisungen
nach dem Konnexitätsprinzip zu gewähren.
Ich denke, damit ist der kommunalen Finanzsituation kein Glorienschein aufgesetzt.
Meine Kollegin Frau Gramkow hat eben Handlungsfelder, an denen wir weiter arbeiten müssen, benannt. Aber ich denke, wir sollten dann auch das, was Sie in Ihrem Wahlprogramm festgeschrieben haben, ernst nehmen und gemeinsam dafür sorgen, dass neben der Verankerung in unserer Landesverfassung dieses auch im Grundgesetz erfolgt. Diese Grundentscheidungen, meine Damen und Herren, sind allesamt – auch im Gegensatz
zur Arbeit in der letzten Legislatur – in Übereinstimmung mit den kommunalen Verbänden unseres Landes getroffen und nicht nur getroffen, sondern gemeinsam erstritten worden,
denn durch die weiterhin unproportionale Finanzkraft unserer Kommunen behält der kommunale Finanzausgleich einen zentralen Stellenwert.
In dem bereits erwähnten Bericht zur kommunalen Haushaltslage werden eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen zur weiteren Verbesserung. Zu zweien möchte ich mich noch abschließend äußern:
Erstens zur Verstetigung beziehungsweise Erhöhung eigener Einnahmen im Bereich der Gebühren und Beiträge. Das ist zunächst aus landespolitischer Sicht eine verständliche, weil unschädliche Forderung. Aus kommunalpolitischer Perspektive sieht dies aber bereits ganz anders aus. Bei einer notwendigen Novellierung auch des Kommunalabgabengesetzes wird dieser Strauß konstruktiv auszufechten sein, allerdings im Interesse des Landes und der Kommunen und vor allem seiner Bürgerinnen und Bürger.
Zweitens noch eine Bemerkung zur Zusammenlegung kleiner Gemeinden. Und hier sind wir auf den ersten Blick mitten in der Arbeit der Enquetekommission. Wagen wir den zweiten um zukunftsfähige Gemeinden, dann geht es auch darum, optimale Lösungen in den Stadt-UmlandBeziehungen und eine umfassende Funktionalreform durchzusetzen. Das ist in dieser Legislatur kaum noch zu leisten, darum werden wir weiterarbeiten müssen. Sorgen wir gemeinsam dafür, …
Ich komme zum letzten Satz.
… dass hier zum Thema Kommunalfinanzen nicht Wahlpopulismus erfolgt, denn mit Wahlpopulismus können Kommunen ihre Situation keineswegs verbessern. Die Erde ist eben keine Scheibe, Herr Rehberg, sondern sie ist rund!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Umstellung auf den Euro im nächsten Jahr verlangt die Umstellung aller Währungsangaben, die in Deutscher Mark angegeben sind,
zum Beispiel in Verordnungen und Satzungen auf Angaben in Euro. Aber diese Umstellung war sicherlich nicht Ihr Beweggrund, liebe Kollegen von der CDU,
den vorliegenden Antrag auf Drucksache 3/2314 zum Wertgrenzenerlass zu stellen. Des Pudels Kern ist wohl
vielmehr eine Verschiebung der Grenzen für die freihändige Vergabe und jene nach beschränkter Ausschreibung. Zwei Richtungen zeigen sich in Ihrem Antrag deutlich: Erstens, Herr Born, hat es ja hier auch begründet, während Sie sich bei den Vorschlägen zur Aufstockung der Grenzen bei der freihändigen Vergabe und bei der Vergabe nach beschränkter Ausschreibung für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, noch zurückgehalten haben oder, wie mein Kollege Herr Born sagt, noch moderat waren, ist zweitens die beantragte Aufstockung für die Vergabe von Bauaufträgen nach beschränkter Ausschreibung schon ein ganz schön fetter Brocken mit der Verdreifachung der bisherigen Regelung. Herr Born hat gesagt, es ist entscheidend.
Gemessen an der gestrigen Debatte – ich möchte auch noch einmal anknüpfen, genau wie Sie – in der Aktuellen Stunde sagt der Antrag aus meiner Sicht heute aber auch ein bisschen das Gegenteil von dem, was Sie gestern gesagt haben. Beklagten Sie hier in der Debatte noch die Misere in der Bauwirtschaft, so bedienen Sie sich heute umgekehrt nicht etwa der Unterstützung vieler Unternehmen unseres Landes, sondern favorisieren deren eindeutige Benachteiligung durch höhere Wertgrenzen.
Und genau diese Wahrheit, meine Damen und Herren von der CDU, muss man in der Öffentlichkeit deutlich machen.
Mein Kollege Kreuzer hat gestern die Aktuelle Stunde genutzt, Ihnen diesbezügliche PDS-Positionen zur Kenntnis zu geben. Allen hier anwesenden kommunalpolitisch engagierten Kolleginnen und Kollegen, unabhängig, welcher Fraktion sie angehören, ist das Prozedere der gängigen Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen nur allzugut bekannt. Vielfältig mit besonderem Ideenreichtum gespickt bemühen sich Kommunalvertreter im Zusammenspiel oder auch im Widerstreit mit Verwaltungen und Fraktionen über den Weg der beschränkten Ausschreibungen, vor Ort Aufträge zu vergeben und damit vor Ort Arbeit zu ermöglichen, Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise Arbeit zu sichern.
Wie bereits gestern in der Aktuellen Stunde hervorgehoben, ist nicht immer das billigste Angebot auch das günstigste. Solche Kriterien wie Zuverlässigkeit und Service und bei Reparaturen Erfahrungen mit diesen Unternehmen aus der Vergangenheit, Termintreue, Tariftreue können darüber hinaus eine Rolle spielen. Die Wertgrenzen für die beschränkten Ausschreibungen sollen aber auch den Missbrauch dieser Vergabemöglichkeit vermindern, zumindest aber begrenzen. Das heißt, zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Unternehmen werden in der Regel durch die Verwaltungen angeschrieben. Diese bestimmen also, welche beteiligt sind, das heißt am Ende auch, welche nicht. Ein Schelm, wer Arges dabei denkt, frei mit Till Eulenspiegel gesprochen. Und mir liegt es auch fern, pauschal Verdächtigungen gegen Verwaltungen auszusprechen. Aber Meldungen über Bestechungen, Preisabsprachen und schwarze Koffer
wollen wohl einfach nicht verstummen, mit all ihren Konsequenzen für ganze Parteien, Senate oder, oder, oder.
Hier brauche ich wohl der Opposition gegenüber nicht deutlicher zu werden. Immer wieder erfahren wir, meistens aus der Presse, von Bestechungen und Preisabsprachen. Wir wissen auch, dass bei Ausschreibungen mit relativ geringen Auftragswerten sehr viele Bieter sich redlich bemühen, die Aufträge zu erringen. Und der Wettbewerb um Bauaufträge wird wahrscheinlich in der Zukunft noch härter. Umso wichtiger erscheint mir, dass der Prozess der Auftragsvergabe einigermaßen demokratisch kontrollierbar und beeinflussbar in allen Etappen der Entscheidungsfindung sein muss. Und genau dieser Prämisse widerspricht aus unserer Sicht der vorliegende CDU-Antrag.
Ich denke, das, was der Herr Wirtschaftsminister eben hier gesagt hat, bedarf eben dann auch noch einer gründlichen Diskussion, wenn wir die Prüfungsergebnisse vorliegen haben und dann darüber reden, wie wir künftig mit einem neuen Wertgrenzenerlass umgehen. Und aus den genannten Prämissen, die ich deutlich gemacht habe, was das kommunalpolitische Engagement betrifft, gerade über Auftragsgrenzen, die im Rahmen des Erträglichen sind, vielen Firmen Aufträge zu erteilen, wird die PDSFraktion der vorgeschlagenen Erhöhung der Wertgrenzen und damit dem CDU-Antrag nicht entsprechen.
Aber gern.
Ich denke, die Intention, die der Wirtschaftsminister heute hier vorgebracht hat, darüber zu sprechen und einen Wertgrenzenerlass vorzulegen, ein Vorschlag, wenn alle Prüfungen und Abstimmungen vorgetragen sind, ist richtig. Und dann sollten wir noch einmal ganz genau darüber sprechen. Europaweite Ausschreibungen bringen oftmals für die Kommunen vor Ort eben große Probleme.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der CDU zur zweiten Änderung des Feiertagsgesetzes hat uns Gelegenheit gegeben, die bestehende Gesetzeslage auf ihre Praxistauglichkeit zu hinterfragen. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörungen haben äußerst aufschlussreiche Ergebnisse gebracht und mindestens dreierlei deutlich gemacht:
Erstens. Feiertagsrechtliche Regelungen haben auch in Mecklenburg-Vorpommern den Sinn, den durch das Grundgesetz und unsere Landesverfassung gewährten Schutz der Sonn- und Feiertage zu konkretisieren.
Zweitens. Obwohl in anderen Bundesländern der Anteil der konfessionell gebundenen Bevölkerung weitaus höher ist als in unserem Bundesland, ist das Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns im Bundesvergleich eins der restriktivsten. Dazu hat Herr Rehberg auch gesprochen.
Drittens. Auch bei dieser Regelungsmaterie zeigt sich, dass man nicht allen Wünschen und Vorstellungen entsprechen kann und Kompromisse eingehen muss.
Meine Damen und Herren! Das heute erneut zu novellierende Feiertagsgesetz von 1992 sollte, so hat Herr Rehberg damals im Landtag ausgeführt, ein Stück Vergangenheitsbewältigung von 40 Jahren Ideologie sein und es strotzte nur so von Verboten und Bestrafungen. So allerdings, meinen wir, Herr Rehberg, lässt sich Vergangenheit nicht bewältigen und Zukunft schon gar nicht gestalten.
Mit Ihrem Redebeitrag eben und Ihren Presseerklärungen von vorgestern haben Sie diesem Stil nicht entsprochen,
aber ich werde darauf noch zurückkommen.
Wenn wir nämlich, meine Damen und Herren, die Glocken nicht allzu laut dröhnen lassen, dann hören wir auch andere Signale etwa in Richtung einer sinnvollen Mäßigung des Feiertagsschutzes, ohne – und das betone ich ausdrücklich – dass die ungehinderte Religionsausübung dadurch beeinträchtigt würde.
Da ist erstens von Benachteiligung gastgewerblicher Unternehmen unseres Landes die Rede.
Zweitens werden die bestehenden Restriktionen der Bedeutung des Tourismus für Mecklenburg-Vorpommern nicht gerecht.
Drittens kann durch Liberalisierung die zurzeit vorhandene Vielzahl von Ausnahmeregelungen überflüssig werden.
Viertens wird mit der Entschärfung der bestehenden Regelung auch ein Beitrag zur Kriminalitätsprävention geleistet, und zwar indem besonders unsere jungen Leute von der so genannten Straße – hier konkret auf der Fahrt in benachbarte Bundesländer – geholt werden können. Unsere jungen Leute sind jedenfalls nicht besonders glücklich über die bisherigen Verbotsregelungen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in Paragraph 2 Absatz 2 „Gedenk- und Trauertage“ vor, neben dem Volkstrauertag und dem Totensonntag nunmehr den 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges aufzunehmen. Ich denke im Gegensatz zu Ihnen, Herr Rehberg, dass damit der 8. Mai in Mecklenburg-Vorpommern kraft landesgesetzlicher Regelungen ein Gedenktag wird. Und da betone ich ausdrücklich „Gedenk-“. Und damit, Herr Rehberg, möchte ich noch drei notwendige Anmerkungen zu Ihrer Presseerklärung und Ihrem Redebeitrag eben machen:
Erstens, so führten Sie aus, sei es ein schlechter politischer Stil, einen Gedenktag durch die Hintertür einzuführen. Seit wann ist der Innenausschuss eine Hintertür, frage ich Sie, Herr Rehberg.
Ihre Fraktion hat im Innenausschuss diesen Antrag von SPD und PDS erstens zur Kenntnis genommen, zweitens dazu keine Anhörung beantragt und ihn drittens im zuständigen Ausschuss nicht abgelehnt, sondern sich enthalten.
Im Übrigen wurde dieses Thema bereits in der zweiten Wahlperiode während der 11. Sitzung – Redner für die CDU-Fraktion war damals auch Herr Rehberg – und während der 40. Sitzung behandelt. Und zu Ihrer Hintertür- beziehungsweise Verschwörungstheorie zwischen PDS und SPD empfehle ich Ihnen einen nachträglichen Blick in die SVZ vom 2. März 2001, als genau zu diesem Zeitpunkt meine Fraktion vorgeschlagen hat, den 8. Mai als Landesgedenktag einzurichten. Meine Rede am 4. April haben Sie wohl auch nicht bis zu Ende gelesen.
Von Klammheimlichkeit kann hier also keine Rede sein. Und plötzlich und unerwartet war wohl unser Vorschlag auch nicht.
Zweitens, Herr Rehberg, sollten Gedenktage unumstrittene Tage der Geschichte sein. Dies aber, so interpretiere ich sinngemäß Ihre Presseerklärung, sei der 8. Mai nicht. Sie haben das ja eben noch mal deutlich wiederholt. Da kann ich nur sagen, Ihre Bewertung ist uns suspekt. Sollte es überhaupt unumstrittene Tage der Geschichte geben, Herr Rehberg, der 8. Mai gehört jedenfalls in der Rede, die Sie in der zweiten Wahlperiode gehalten haben, noch dazu.
Aus der Geschichte lernen – eine Frage, die oft gestellt, aber immer mit einem klaren Ja beantwortet wird.
Für nur wenige Daten der Geschichte muss dieses Ja so nachdrücklich und uneingeschränkt gelten wie für den 8. Mai 1945. Dies genau entspricht eben dem gemeinsamen Antrag von PDS und SPD, Herr Rehberg, und auch das muss mit Blick auf Ihre Presseerklärung deutlich gesagt werden.
Außerdem möchte ich niemandem in diesem Haus antiamerikanische Absichten unterstellen, aber ich erinnere Sie daran: Mit dem 8. Mai ist eben auch der Sieg der damaligen Anti-Hitler-Koalition verbunden. Vielleicht denken Sie über diesen Zusammenhang einmal weiter nach, als Sie es eben in der Rede getan haben,
und werfen Sie anderen in diesem Zusammenhang nicht mangelnde Geschichtskenntnisse vor!
Drittens. Hier klang Ihre Presseerklärung fast erleichtert, Sie haben es ja eben wiederholt, es würde sich beim 8. Mai im Gesetzentwurf nur um einen Gedenktag zweiter Klasse handeln. In der Tat, Herr Rehberg, es sind keine weiteren Einschränkungen im öffentlichen Leben vorgesehen und hier unterscheiden sich eben unsere Vorstellungen von einem Gedenktag erheblich. Während für uns dieser Tag – und das betone ich ausdrücklich – durch Denken, Nachdenken und Erinnerungen ausgefüllt werden sollte, wird für Sie die Wertskala offensichtlich ausschließlich durch Einschränkungen, Verbote und Bußgelder bestimmt. Das ist ein anderer, ein dem Bürger misstrauender Ansatz, den wir grundsätzlich ablehnen.
Der 8. Mai 1945 ist als Tag der Befreiung des deutschen Volkes vom Faschismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges ein historisches Datum. Da möchte ich auch noch einmal an meinen Kollegen Friese anknüpfen. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass das deutsche Volk angesichts der Opfer von Faschismus und Krieg gegenüber der internationalen Völkerfamilie Verantwortung trägt und dafür, dass von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgeht. Und das ist offensichtlich beileibe keine Selbstverständlichkeit.
Aber, meine Damen und Herren, der 8. Mai als Gedenktag sollte auch dazu beitragen, unserem Land einen Mindestkonsens in der Verurteilung von Kriegspolitik zu bewahren sowie Nationalismus, Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus abzuwehren.
Meine Damen und Herren! Die Problematik Krieg/Frieden hat in diesen Tagen und Wochen durch die Terroranschläge in den USA und die daraufhin eingeleiteten militärischen Gegenschläge leider nichts an Aktualität eingebüßt. Auch diese neue Gewaltspirale in den internationalen Beziehungen spricht für einen Gedenktag 8. Mai und nicht gegen ihn. Namens der Koalitionsfraktionen bitte ich Sie daher folgerichtig um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum Anliegen des Artikelgesetzes hat der Innenminister soeben in seinen Erläuterungen Stellung genommen. Ich möchte mich in der heutigen Ersten Lesung nicht im Detail mit den einzelnen Bestimmungen befassen, denn es ist schließlich davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf in seinen Einzelheiten in den Ausschüssen beraten und ein gründliches Anhörungsverfahren durchgeführt wird. Wir sind dabei auf den Rat von
Fachleuten angewiesen. Dass der Landesdatenschutzbeauftragte und Fachleute bereits in die Ausarbeitung des Gesetzentwurfes einbezogen sind und die kommunalen Landesverbände auch schon eine Stellungnahme abgegeben haben, denke ich, ist selbstverständlich.
Die PDS-Fraktion geht davon aus, dass in den Ausschussbefassungen deren Auffassungen, soweit sie im Entwurf des Gesetzes bisher keine Berücksichtigung fanden, noch einmal geprüft und gründlich abgewogen werden können. Zu dieser Erkenntnis, denke ich, kommt man sehr schnell, wenn man die regelmäßigen Erklärungen der turnusmäßigen Tagungen des Bundesdatenschutzbeauftragten und der Datenschutzbeauftragten der Länder und auch die zweijährigen Berichte unseres Landesdatenschutzbeauftragten hier im Hohen Haus ansieht. Hier finden wir sehr deutliche Worte zur Notwendigkeit des Schutzes persönlicher Daten, über die allzu oft hinweggegangen worden ist und wird. Ich nenne nur solche Themen wie Lauschangriff und Videoüberwachung, Zugriff auf persönliche Daten im Bereich der Telekommunikation, Rasterfahndung, DNA-Analyse und elektronische Fußfesseln im Ermittlungsverfahren, Umgang mit persönlichen Gesundheitsdaten, Zugriff auf persönliche Daten im Ermittlungsverfahren sowie auf Dateien für erkennungsdienstliche Zwecke, Asyl-Card und Gesundheits-Card, Überprüfung der Erforderlichkeit polizeilicher Befugnisse bei Eingriffen in Rechte Betroffener, Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten, Datenschutz bei Wahlen, Datenschutzkontrollen bei der Behörde Europol.
Das sind nur einige Themen, zu denen die Datenschutzbeauftragten ihre Auffassungen, Besorgnisse und Kritiken geäußert haben. Oft allerdings mit zu wenig Resonanz. Und gerade ein zu boshafter Vorwurf an deren Adresse ist es, wenn offen oder versteckt gesagt wird, es handele sich bei den Stellungnahmen nur um Bedenkenträgerei. Nein, meine Damen und Herren, solche Vorwürfe sind, denke ich, fehl am Platze. Der Datenschutz durch unabhängige Kontrollinstanzen ist geradezu das Rückgrat für ein reales Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Daran darf aus unserer Sicht überhaupt kein Zweifel bestehen und darum geht es letztendlich auch mit der Gesetzesnovelle.
Lassen Sie mich deshalb hier vier Grundprobleme aus den Erklärungen und Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten benennen, die immer wieder auftauchen:
Erstens sind mit den gewachsenen technischen und kommunikativen Möglichkeiten neue, nicht unbeträchtliche Gefahren hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entstanden, auf die auch unser Gesetzentwurf nur eine bestimmte vorläufige Reaktion sein kann.
Zweitens besteht ein lückenhafter Datenschutz im privaten Bereich. Die grundsätzlich weiter bestehende Trennung der Datenschutzkontrolle im privaten und öffentlichen Bereich ist gerade angesichts der Daten im Privaten mehr als fatal.
Drittens ist inzwischen eine informationelle Überherrschaft jenseits des Staates entstanden und sie entsteht weiter, die wie das Internet jedenfalls national weitgehend nicht kontrollierbar ist.
Viertens. Der Staat und die öffentlichen Verwaltungen rüsten informationell weiter auf. An dieser Stelle genügt es, dazu auf die fatalen Entwicklungen hinsichtlich der Lausch- und Spähangriffe zu verweisen.
Und es ist doch allzu bezeichnend, dass gerade angesichts der jüngsten Terroranschläge in den USA sofort wieder daran gedacht wird, den Datenschutz zu lockern. Auch hier hören wir bekannte Aussagen. Der Datenschutz müsse an den Stellen gelockert werden, so heißt es ganz harmlos, wo Datenschutz zu Terroristenschutz werde. Dies, meine Damen und Herren, ist aber aus unserer Sicht eine Denunziation, eine Verdächtigung und Diffamierung des Datenschutzes, die aus Sicht der PDS-Fraktion nicht gerechtfertigt ist.
Ich frage mich, gerade auch angesichts der Entwicklungen in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen, in den Gesetzen der Bundessicherheitsbehörden, angesichts der vielfachen Änderungen in der Strafprozessordnung und der Schaffung eines ganzen Rattenschwanzes von strafrechtlichen Nebengesetzen, wozu man schon wieder neue Kompetenzen braucht, die in die Bürgerrechte eingreifen. Absolute Sicherheit ist ohnehin eine Schimäre und mehr Sicherheit ist durch die dauernde Beschneidung und Aufopferung von Freiheitsrechten nicht zu haben. Denken wir doch gerade auch in diesen Stunden an das Wort des großen Amerikaners Benjamin Franklin: „Wer bereit ist, für die Sicherheit die Freiheit zu opfern, wird beides verlieren.“ Mäßigung in der Sache, Besonnenheit und Schlussfolgerungen für den Datenschutz sind aus unserer Sicht das Gebot der Stunde.
Meine Damen und Herren, für uns besteht das wohl größte Problem bei der Umsetzung der EG-Richtlinie von 1995 in der Gewährleistung einer qualitativ gleichwertigen Kontrolle der öffentlichen und privaten Stellen. Der Innenminister hat seine Sicht hier auch deutlich gemacht. Das ist für uns der entscheidende Ansatzpunkt der EG-Richtlinie im Artikel 28. Eine oder mehrere öffentliche Stellen, so heißt es im rechtsverbindlichen Text, sollen in den EUMitgliedstaaten beauftragt werden, die Umsetzung des Datenschutzes zu überwachen. Und wörtlich heißt es: „Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“
Man sollte meinen, dass dieser Satz, was bei juristischen Texten ja nicht immer der Fall ist, für sich allein genommen klar und schlüssig sowie eindeutig ist, dass es bei dieser kontrollierenden Stelle um die Unabhängigkeit von der Exekutive geht. Bei den öffentlichen Stellen geht das ohnehin völlig klar, da die Landesverfassung das ja so festlegt. Aber die Ausgangsprämisse von Artikel 37 der Landesverfassung ist dennoch umfassend, denn dort heißt es: „Zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten wählt der Landtag... den Datenschutzbeauftragten“. Es wird also, genau wie in der EGRichtlinie vorgesehen, nicht zwischen öffentlichem und privatem Bereich unterschieden. Maßstab ist kraft Verfassung die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich, dass der Bürger sein Recht bekommt und weiter nichts. In welcher Sphäre seine persönlichen Daten rotieren, ist dabei völlig unerheblich. Der private Bereich kann doch wohl gegenüber diesem Bürgerrecht nicht immun sein und es ist ebenfalls zweifelsfrei, dass im Land agierende Private der Landesverfassung genauso unterliegen.
Nun wird allerdings die Vorschrift der EG-Richtlinie aus unserer Sicht einschränkend interpretiert. Der Innenminister hat das hier ausgeführt. Die vollständige Unabhängigkeit der Kontrollbehörde, wurde hier gesagt, bedeute Unabhängigkeit in Bezug auf den privaten Bereich im Sinne einer vom jeweiligen Privaten getrennten Behörde.
Somit könne das Innenministerium diese unabhängige Behörde sein. In der Praxis führt das dann aus unserer Sicht zur Aufsplittung der Kontrolle. Das ist die bestehende Rechtslage, die nach dem Entwurf leider weiter bestehen soll. Die unterschiedlichen Rechtspositionen sind gegenwärtig nicht anders als durch einen Kompromiss aufzulösen, wie er in den Paragraphen 30 und 44 Absatz 2 geschrieben steht.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelung eine zeitlich notwendige Festlegung ist, dass sie aber in ihrer Bestandsfähigkeit geprüft werden muss, und vielleicht löst es dann auch Ihre Fragen, die Sie eben aufgeworfen haben, was die Arbeit nach 2004 betrifft, Herr Markhoff, auf. Unser Ziel ist es, bis zum Jahre 2004 die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Datenschutzkontrolle einheitlich in einer Hand liegt. Nach gegenwärtiger Verfassungslage kann das nur der Landesbeauftragte für den Datenschutz sein. Man mag mit der vorgesehenen Regelung aus gutem Grund hadern, aber sie macht insoweit Sinn, das Gesetz vom Eise zu bringen und Voraussetzungen, sprich Personalstellen, zu schaffen, dass die Kontrolle Privater vom Innenministerium auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen werden kann.
Wir sind auch dafür, dass wir uns die Regelungen von Schleswig-Holstein gründlich ansehen, wo ein rechtlich unabhängiges Datenschutzzentrum mit dem Landesdatenschutzbeauftragten als Chef an der Spitze geschaffen worden ist. Auch das ist natürlich eine unabhängige Behörde, wie sie die EG-Richtlinie versteht und im Auge hat. Und, meine Damen und Herren, es gibt eine ganze Reihe von Bundesländern – meines Wissens sind es bis jetzt sechs –, die die Kontrolle der Privaten in der Regel durch Beauftragte, wie auch wir es für richtig halten, gelöst haben.
Ich will dazu auch ein paar praktische Dinge sagen. Die EG-Richtlinie unterscheidet, wie ich schon sagte, hinsichtlich der Kontrolle überhaupt nicht mehr zwischen Privaten und Öffentlichen. Eine gleichartige, völlig unabhängige Kontrolle ist der Maßstab. Mal abgesehen davon, dass das Kontrolldefizit bei den Privaten behoben werden muss, ist es doch so, dass öffentliche und private Daten vielfach gar nicht mehr zu trennen sind. Es gibt in der Sache vielfältige Vernetzungen. Denken wir doch an die vielen Fälle, in denen öffentliche Aufgaben an Private zur Erfüllung gegeben werden oder in denen Private von Öffentlichen zur Aufgabenerfüllung einbezogen werden. Wer hat denn nun den Hut auf? Im Zweifelsfall wohl beide – Innenminister und Landesbeauftragter. Muss das so sein? Und vor allem aus der Sicht des Bürgers dürfte die Konstruktion doch ein bisschen verwirrend sein. Wendet er sich an den Datenschutzbeauftragten, um etwas über seine persönlichen Daten im privaten Bereich zu erfahren, wird der das Gesuch abgeben müssen an den Innenminister. Jedenfalls kann er persönlich nicht direkt beim Privaten kontrollieren. Ein praktisches Beispiel dazu wäre folgendes: Beschweren sich Eltern darüber, dass im Schulbus ihrer Kinder mit Videokameras überwacht wird, dann wird der Datenschutzbeauftragte erst prüfen müssen, ob der Schulbus auf privaten oder öffentlichen Rädern fährt. Sind sie privat, reicht er die Bitte oder den Beschwerer an den Innenminister weiter.
Und es gibt so viele Fälle, die das Leben schreibt und bereithält, die nicht erst konstruiert werden müssen. Die Zentralisierung des Datenschutzes in einer Hand macht deshalb aus unserer Sicht Sinn und bringt Synergieeffek
te. Wir, die PDS-Fraktion, sind jedenfalls überzeugt, dass im Interesse der Zukunftsfähigkeit des Landesdatenschutzes die Kontrolle aus dem Kernbereich der Exekutive herausgenommen werden sollte und in einheitliche Hände des Datenschutzbeauftragten oder eines unabhängigen Zentrums, wo sie nach unserer Auffassung sowieso gut aufgehoben wäre, gegeben werden sollte. Übrigens könnte auch ein Zentrum in Form eines Betriebes aus unserer Sicht auf kommerzieller Basis sehr gut neben der Kontrolle die privaten Aufklärungs-, Schulungsund Beratungsaufgaben leisten. Alles in allem wird es wohl dazu spannende Beratungen in den Ausschüssen geben, mit denen wir weitere Veränderungen zum bisherigen Gesetzentwurf erreichen könnten. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften des Landes MecklenburgVorpommern ist mit dem, was er regelt, eher unspektakulär. Etwas anders sieht es mit der Materie aus, die der Gesetzentwurf unberührt lässt. Darauf werde ich gleich zurückkommen und meinem Vorredner besonders widersprechen.
Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung aufgebaut und das Nebentätigkeitsrecht präzisiert. Die Bewährung dieser Regelung wird in der Praxis abzuwarten sein.
Die Koalitionsfraktionen haben zu dem vorliegenden Gesetzentwurf einen Änderungsantrag im Innenausschuss eingebracht. Damit wird, wie in anderen Bundesländern bereits üblich, auch in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit geschaffen, bei der Vergabe von Führungspositionen auf Probe bereits vor Ablauf der Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sich eben bereits vor Ablauf der Probezeit die Nichteignung erwiesen hat – Herr Müller hat das sehr plastisch hier noch mal deutlich gemacht –, eine vernünftige Regelung, wie wir meinen, die durchaus im Interesse beider Seiten ist. Meine Damen und Herren! Damit gerät dieses Probebeamtenverhältnis keineswegs in den Bereich der politischen Beliebigkeit, denn dazu haben wir im Innenausschuss auch eine sehr lebhafte Debatte geführt. Diese Regelung ist, anders als die des politischen Beamten, justitiabel, muss also stichhaltig begründet werden und ist nachprüfbar. Es ist kein Schritt weg vom Beamtenrecht, sondern bestenfalls eine kleine frische Brise.
Aber, meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf haben wir – und dabei schaue ich auf alle Fraktionen – nach meinem Empfinden eine Chance vertan, auch wenn ich hier Zustimmung lediglich vielleicht von einem guten Drittel dieses Hauses erhalten würde. Der Paragraph 8 Absatz 4 Ziffer 2 des Landesbeamtengesetzes war, ist und bleibt problematisch und umstritten. Der Stil dessen, was auch zwölf Jahre nach dem Ende der DDR unter dem Deckmantel von Vergangenheitsbewältigung praktiziert wird, ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Das vorliegende Dienstrechtsänderungsgesetz hätte diesbezüglich ein der Realität besser entsprechendes Zeichen setzen können und müssen.
Die Argumente aus der öffentlichen Anhörung haben mich hierin eher noch bestärkt als vom Gegenteil überzeugt. Die Einstellung der Überprüfungen, so der Landkreistag, widerspreche der Gleichbehandlung. Meine Damen und Herren, aber auch Dauerhaftigkeit schafft jedenfalls nicht automatisch Gerechtigkeit und schon gar nicht Rechtsfrieden. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindetages würden wir mit dem Verzicht auf diese Vorschrift ein falsches Zeichen setzen und die Beamtenschaft allgemein schädigen. Meine Damen und Herren, diesen Beitrag leistet der Beamtenbund doch ganz allein, wenn er nämlich einerseits zwar auf geringe Praxisrelevanz dieser Vorschrift verweist, andererseits aber, man höre und staune, für einen Erhalt dieser Vorschrift aus politischen Gründen plädiert. Zur Wahrheit, denke ich, sollte man kein taktisches Verhältnis haben.
Zu welchen rechtlich unsicheren Situationen diese beamtenrechtliche Regelung und Überprüfung einerseits und demokratisches Wählervotum andererseits führt, lässt sich derzeit im Nordwesten von uns ganz genau beobachten. Auf den Ausgang – und damit möchte ich
schließen – darf man gespannt sein. Ich denke, Beschädigungen dieser Art sind das eigentliche Trauerspiel.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kommunale Körperschaften aus Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg können künftig, so sieht es der vorliegende Staatsvertrag vor und der Innenminister hat es uns eben noch mal erläutert, auch über die gemeinsame Landesgrenze hinweg rechtlich abgesichert zusammenarbeiten. Bei diesem Staatsvertrag handelt es sich um Vereinbarungen zweier Länder, die Eingriffe in Hoheitsrechte auch unseres Landes enthalten. Nach Artikel 47 Absatz 2 der Landesverfassung ist dafür die Zustimmung des Landtages erforderlich.
Der zustimmungspflichtige Staatsvertrag sichert gemeinsame Zweckverbände, Planungsverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen von kommunalen Körperschaften unserer beiden Bundesländer rechtlich ab, soweit öffentliche Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden sollen. Von bisherigen Staatsverträgen abweichend wird nunmehr erstmals festgeschrieben, dass nur das Recht eines der beteiligten Länder angewandt wird. Artikel 3 des Staatsvertragsentwurfes enthält neue aufsichtsrechtliche Regelungen. Nach Absatz 1 werden die kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnisse von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in denen der Verband seinen Sitz hat oder haben soll. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden richten sich dann wiederum nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit der Verband in Rechtsbereichen tätig wird, in denen weiterhin unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen gelten, sind auch weiterhin Aufsichtsbehörden beider Länder zuständig.
Der Innenminister hat am Beispiel Abwasser und Energie ja schon einige Beispiele deutlich gemacht. Ich möchte es noch mal ergänzen aus dem Bereich der Schulpolitik. Das wird vor allem Familien mit schulpflichtigen Kindern in unseren südlich gelegenen Landkreisen
interessieren, nämlich in schulrechtlichen Angelegenheiten ist künftig der Sitz der Schule maßgebend. Hat also beispielsweise ein Schulverband mit Sitz in MecklenburgVorpommern sowohl Schulen auf dem Gebiet unseres Landes als auch auf dem Gebiet Brandenburgs, gelten für die Rechtsverhältnisse der Schule und der Schüler zum einen die jeweiligen Landesgesetze. Zum anderen wird in den jeweiligen Landesgesetzen auch die jeweilige Aufsichtsbehörde bestimmt, so dass für die Schule in Brandenburg eine brandenburgische Behörde und für die in Meck-Pomm eine Behörde des Landes Schulaufsicht hat.
In der Praxis dürfte die einheitliche Geltung eines Kommunalabgabengesetzes von besonderer Bedeutung sein. Es brauchen keine getrennten Gebührenkalkulationen vorgenommen zu werden, was zu Kosteneinsparungen führen kann, ohne dass der Rechtsschutz des Bürgers verkürzt würde.
Mit diesem Regelwerk besteht also die Möglichkeit, auf den Aufbau doppelter Strukturen zu verzichten und damit auch insgesamt Kosten zugunsten der Bürger zu senken. Und genau aus diesem Grunde, meine Damen und Herren, werden wir uns im Innenausschuss sicherlich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, nicht nur Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zu beleuchten, sondern auch zu überlegen, wann Anrainerbürger unseres Bundeslandes zu Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ähnlichen kostensenkenden Verträgen kommen.
Und schließlich, meine Damen und Herren, und da möchte ich dem Abgeordneten Markhoff von der CDUFraktion unbedingt beipflichten, darf uns niemand an diesbezüglichen Überlegungen hinsichtlich unserer polnischen Nachbarn hindern. Da hier in erster Linie der Bund gefragt wäre, sind geeignete Bundesratsinitiativen zumindest perspektivisch in unsere Überlegungen einzuschließen.
Namens der PDS-Fraktion unterstütze ich den Vorschlag des Innenministers. Ich bitte Sie um Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in den Ausschuss und um eine zügige Diskussion innerhalb des Ausschusses. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag der Fraktion der CDU zur Durchführung des Konnexitätsprinzips fordert von der Landesregierung, das Verfahren zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips einschließlich der Kostenfolgeabschätzung bis zum 30. Juni 2001 konkret zu regeln.
Auf den ersten Blick scheint das ein vernünftiger Antrag der Opposition zu sein. In der Tat sorgen bisher fehlende Verfahrensregelungen zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips und damit im Zusammenhang zu den Kostenfolgeabschätzungen für einige Unklarheiten. Das Fazit des Städte- und Gemeindetages – Herr Rehberg sprach auch davon –, nachzulesen im jüngsten Überblick, wonach das Konnexitätsprinzip ein Versprechen sei, welches bisher nicht gehalten wurde, dieses Fazit weist zugleich darauf hin, dass das Landesverfassungsgericht Hinweise zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips geben könnte, wenn die Landesregierung selbst keine Anstrengungen unternimmt.
Meine Damen und Herren! Herr Innenminister! Uns allen dürfte klar sein – und ich glaube, das ist uns auch klar –, dass die konsequente Einführung des strikten Konnexitätsprinzips eines der wichtigsten kommunalpolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode ist. Und ich glaube, Herr Rehberg, Sie haben in dieser Situation nicht das Recht, die Frage des Konnexitätsprinzips als Schmierenkomödie abzuqualifizieren und einen einstimmig gefassten Beschluss in diesem Landtag in diese Reihe zu stellen.
Zur Einführung des Konnexitätsprinzips gehört konsequenterweise eine entsprechende Verfahrensregelung. Erst hiermit kann das Konnexitätsprinzip auch die von uns gewollte Schutzwirkung für die Kommunen voll entfalten.
Ich sage, voll entfalten. Und, meine Damen und Herren, mit der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Konnexitätsprinzips wollten wir uns als Landesgesetzgeber doch auch selbst in die Pflicht nehmen, die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen auf eine verlässlichere Grundlage zu stellen. Lassen Sie uns auch deshalb unverzüglich zu einer pragmatischen Lösung gelangen! Der Herr Innenminister hat es eben gesagt. Uns ist allen bekannt, dass eine Reihe von in Vorbereitung befindlichen Gesetzesvorhaben durch die in Rede stehende Verfahrensregelung auch wesentlich beschleunigt werden kann.
Meine Damen und Herren von der Opposition, riskiert man nun allerdings einen zweiten Blick auf Ihren Antrag, dann ergeben sich zumindest zwei Fragen:
Erstens. Woraus resultiert eigentlich Ihr Termin, den Sie der Landesregierung setzen wollen, also der 30. Juni 2001,
ein Samstag übrigens?
Ich persönlich würde mir auch eine Rechtssicherheit schaffen, eine Verfahrensregelung bereits heute wünschen.
Und zweitens. Warum verschweigt Ihr Antrag die Tatsache, dass Ihren Vertretern im Innenausschuss doch sehr gut bekannt ist, dass im Innenministerium intensiv an einer entsprechenden Verfahrensregelung gearbeitet wird?
Ihr heutiger Antrag, meine Damen und Herren von der CDU, kommt also somit etwas zu spät
oder er ist überflüssig. Auf jeden Fall sollen uns derartige Anträge, und da verweise ich auch schon auf die folgenden Tagesordnungspunkte 20 und 23, wohl daran hindern, uns den wirklich brennenden Problemen dieses Hauses zuzuwenden.
Hier wäre ein modifiziertes Konnexitätsprinzip überlegenswert. Wer sinnleere Anträge stellt, muss nachsitzen oder die Schlosskuppel putzen.
Meine Damen und Herren, meine Fraktion ist sich durchaus bewusst, dass es sich bei einer Verfahrensregelung zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips um keine leichte Geburt handelt, Schnellschüsse also wenig hilfreich sind.
Diese übergreifende Verfahrensregelung wird in ihrer Bedeutung wichtigen Gesetzesvorhaben gleichzusetzen sein.
In Anerkennung all dieser Probleme fordere ich deshalb natürlich auch im Namen meiner Fraktion die Landesregierung nachdrücklich auf, die notwendigen Ressortabstimmungen schnellstens zu beenden, zu effektivieren
und die Regelungslücken bei der Anwendung des Konnexitätsprinzips zu minimieren. Aber ich erinnere Sie auch noch mal daran, meine Damen und Herren von der CDU, dass es Ihre Partei war, die in ihrem Wahlprüfstein nicht einmal den Namen „Konnexitätsprinzip“ auch nur hat aufnehmen lassen.
Und im Übrigen kann ich mich nur dem, was Herr Innenminister Timm hier gesagt hat, anschließen. Wir lehnen Ihren Antrag ab.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ja, was sollte dieser Antrag?
Ist es ein verspäteter Aprilscherz oder wie sollen wir in diesem Hohen Haus damit umgehen? Auch Frau Schnoors Einbringung hat mich in den Erkenntnissen nicht bedeutend weitergebracht. Ich würde eher sagen, sie hat dazu beigetragen, dass populistischer Wahlkampf hier in diesem Hohen Haus geführt wird.
Es bleibt also nur zu sagen, meine Damen und Herren von der CDU, Sie beschämen uns mit derartigen Anträgen
genauso wie mit toten Vögeln, denn Sie beschädigen damit die Würde dieses Landtages.
Mit guten parlamentarischen Gepflogenheiten hat das aber auch gar nichts mehr zu tun.
Herr Riemann, ich würde mich zurückhalten
mit solchen Äußerungen.
Es will mir auch nicht so recht in den Kopf gehen, dass der Text dieses Antrages vielleicht sogar aus der Feder von Herrn Caffier geflossen ist, denn, verehrter Herr Kollege Caffier, ein Parlamentsantrag ist doch wohl kein Potpourri, kein Papier, in dem man Kraut und Rüben, Äpfel und Birnen sinnlos zusammenschmeißt.
Eins aber ist auf alle Fälle klar: Das Vorgehen der Antragsverfasser ist doch ziemlich billig und obendrein noch peinlich. Warum? Man bildet, wie im Antrag ersichtlich, eine möglichst tendenziöse Überschrift, die da lautet: „Verstöße der Staatskanzlei … gegen den Datenschutz“.
Das heißt, man weiß schon im Voraus, dass die Staatskanzlei gesündigt hat.
Und dann fügt man unter dieser Überschrift als Lämmerschwanz oder, man muss besser sagen, als Rattenschwanz
gleich noch eine deftige Bekräftigung und einen flammenden Appell, sozusagen einen CDU-Parteistandpunkt hinzu. Fertig ist die Soße!
Wir mögen also nach dem Wunsch der CDU, so entnehmen wir es dem Antrag, beschließen, dass wir das Recht einer jeden Bürgerin und eines jeden Bürgers bekräftigen, dass sie sich in allen Angelegenheiten an die Landesregierung und den Landtag wenden können und dass das vertraulich zu behandeln ist.
Ja, ich frage Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU: Wer hat denn das jemals bestritten,
so dass wir es jetzt neu beschließen müssten?
Das ist doch konkrete, ganz ordentliche und
gegenwärtige Verfassungslage, meine Damen und Herren von der CDU.
Deshalb werden wir das gewiss nicht noch einmal beschließen oder bekräftigen müssen. Wenn Sie aber schon derart abheben, liebe Kollegen der CDU,
dann sollten Sie es wenigstens auch juristisch stimmend tun. Es steht nämlich wirklich die Frage: Wo ist denn hier der Verstoß der Staatskanzlei? Das zur Bekräftigung in Ziffer 2 Ihres Antrages.
Aber was will die CDU weiter? Nun, wir sollen, meine Damen und Herren, in Punkt 3 gleich noch einen Appell beschließen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den kommunalen Direktwahlen einen fairen und offenen Wahlkampf führen möchten. Nun, ich gestehe, dass ich mir zumindest vorzustellen vermag, was ein fairer Wahlkampf ist,
denn da gehört, glaube ich, nicht viel an Einsicht dazu. Meist ist es das Gegenteil von dem, was die CDU in Wahlzeiten so sagt und treibt,
als da sind, ich erinnere nur an Wahlplakate mit roten Socken und blutroten SPD/PDS-Einheitshänden,
Rufmordkampagnen gegen Kandidaten anderer Parteien,
Schmutzkampagnen gegen Politiker – die Kette ließe sich fortsetzen.
Hier könnte die CDU,
bevor sie uns einen derartigen Appell abverlangt, die Einkehr oder Umkehr in den eigenen Reihen befördern. Dann würde ein Schuh daraus.
Und, meine Damen und Herren, früher sagte man dazu Selbstkritik.
Also, was ein fairer Wahlkampf ist, weiß ich somit.
Was nun allerdings „offener Wahlkampf“ bedeutet, kann ich mir dann doch nicht so richtig vorstellen,
oder es sei denn, man geht davon aus, Herr Rehberg, Herr Caffier und die Kollegen der CDU-Fraktion, Sie hätten bisher Ihren Wahlkampf zu Hause im Parteikämmerlein oder im Dunkeln geführt.
Ich frage also ganz einfach: Wollen Sie uns mit diesem Antrag ganz und gar für dumm verkaufen? Und wo ist denn hier der Verstoß der Staatskanzlei?
Wie es Ihnen nicht um einen fairen und offenen Wahlkampf geht, so geht es Ihnen auch nicht um die Ernsthaftigkeit des Eingaberechts, das gefährdet sei, wie Sie es in Punkt 1 Ihres Antrages vorgeben. Ihnen geht es um Haupt- und Staatsaktionen hier im Landtag, um Getöse, um Provinzpossen. Ich will das nicht weiter ausführen.
Sie tun mit Ziffer 1 nichts anderes als das, was im Volksmund umschrieben wird: „Man würde mit der Wurst nach dem Schinken werfen.“
Auf billige und ganz unredliche Art und Weise wollen Sie bereits wieder, wie heute Vormittag, wie gestern geschehen, dem Ministerpräsidenten und dieser Regierung ans Leder. Das ist doch des Pudels Kern!
Insoweit haben wir den Hintersinn Ihres Antrages schon begriffen. Allerdings frage ich mich nun ernstlich, was denn die CDU dermaßen auf die Palme gebracht hat, dass der Landtag, das heißt, dass das gesetzgebende Organ, die Stätte der politischen Willensbildung sowie die Kontrollinstanz des politischen und exekutiven Handelns der Regierung
in diesem konkreten Einzelfall bemüht werden muss. Nun, der Antrag besagt, die CDU hätte davon gehört beziehungsweise es ist ihr gesteckt worden, einem ganz bestimmten Wittenburger Bürger, der der CDU natürlich bestens bekannt ist und den sie vor Ort bereits als Wahlkandidaten geparkt hat,
sei auf nicht saubere und faire Weise ein Schreiben an den Ministerpräsidenten als Echo um die Ohren geschlagen worden und es sei ein Bumerangeffekt eingetreten. Na wenn das so stimmt, meine Damen und Herren, dann kann man natürlich sagen, das ist nicht in Ordnung.
Aber was mich dann doch wundert, ist, warum Sie sich so lauthals darüber aufregen und nicht in erster Linie der Betroffene sein Vetorecht wahrnimmt, sondern die CDU als die Partei der Gerechten hier auftritt.
„Völker der Welt“, rufen Sie empört.
Genau das haben Sie eben gesagt, Herr Riemann.
Und so verstehe ich auch Ihren Antrag.
„Völker der Welt! Schauen Sie auf diese Staatskanzlei, schauen Sie auf diesen Ministerpräsidenten!“
„Wird da doch ein friedliebender, demokratischer Bürger, der außerdem noch gerade der CDU angehört, vom Ministerpräsidenten geschuriegelt und diszipliniert, nur weil er seinem Landesvater einen Brief geschrieben hat.“
Ja, Entschuldigung. Da habe ich mich versprochen.
Darf man denn auf derartige Weise die Liebe eines Landeskindes erwidern?
Liebe Kollegen von der CDU,
hoffentlich sind Sie nicht hier einer alltäglichen Intrige aufgesessen. Und haben Sie denn nicht zur Kenntnis genommen, dass der Landesdatenschutzbeauftragte sich um diesen Fall kümmert? Haben Sie Ihrem Wittenburger Parteifreund denn nicht gesagt, welche gewaltigen und vielfachen Möglichkeiten er hat, sich beispielsweise im kommunalen Rahmen, ferner im Dienstrecht, im Rahmen des Verfassungs-, Verwaltungs- und auch des Strafrechts dagegen zu wehren, wenn ihm Unrecht geschehen sein sollte. Sie haben doch sonst, meine Damen und Herren von der CDU, den Rechtsstaat so mit Löffeln gefressen.
Was soll denn der Landtag mit Ihrem Getöse tun, frage ich Sie. Vielleicht entlassen wir gleich den Chef der Staatskanzlei und den Ministerpräsidenten dazu, wenn es nach Ihnen geht?!
Aber im Ernst, ich habe überhaupt keine Befürchtungen,
dass der angesprochene Sachverhalt genau dort erörtert und behandelt wird, wo er hingehört.
Und dies passiert, das möchte ich Ihnen auch deutlich sagen, ganz und gar ohne Nachhilfe der CDU-Landtagsfraktion.
Aber eins wird mit diesem Antrag erneut klar: Wer sich nur um politischen Kleinkram und Klamauk kümmert, kann eben nicht die verantwortungsvolle Rolle einer Opposition im Landtag ausüben.
Ich sage noch einmal: Das Land hätte wahrlich eine andere, eine verantwortungsvolle Opposition verdient.
Und abschließend, meine Damen und Herren von der CDU, ich habe auch den Eindruck, dass bei Ihnen wirklich nicht die rechte Hand weiß, was die linke tut. Denn warum Sie neben einem Antrag noch über Frau Schnoor eine Kleine Anfrage zum selben Sachverhalt mit zwei Dutzend Fragen ableiten, das will mir doch nicht in den Kopf. Und was wollen Sie denn über die Kleine Anfrage noch wissen, wenn Sie Ihren Antrag zum Thema hier heute schon im Landtag erörtern? Alles in allem, dunkel ist und bleibt des Antrags Sinn.
Zum Punkt 1 haben Sie eine Antwort erhalten über die Anfrage der Kollegin Schnoor. Da wäre der Bericht sowieso überflüssig. Appelle zu Selbstverständlichkeiten wie in Punkt 2 oder 3 Ihrer Drucksache sind überflüssig, denn der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern ist kein CDUParteitag. Und es ist also wohl klar, wir können Ihren Antrag nur ablehnen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Engländer haben ein Sprichwort: „Nichts ist dauerhafter als ein Provisorium.“
Natürlich haben die Engländer damit nicht unser demokratisches Musterländle Mecklenburg-Vorpommern im Auge gehabt. Diese fortschrittskeptische Auffassung hat sich – so scheint es jedenfalls – bisher auch bei uns durchaus bestätigt, sieht man auf unsere parlamentarischen Beschlussfassungen zu Untersuchungsausschüssen und Enqueten. Es ist somit aus unserer Sicht an der Zeit, Herr Caffier, den unhaltbaren Zustand eines schwammigen und formlosen Rechtsraumes, der durch das Fehlen eines soliden Untersuchungsausschuss- und Enquete-Kommissions-Gesetzes entstanden ist, zu beenden.
Im Land – und da befinde ich mich im Dissens mit Ihrer Aussage – haben wir inzwischen fünf Untersuchungsausschüsse und zwei Enquetekommissionen erlebt beziehungsweise erleben sie noch. Wir liegen damit nicht an der Spitze, sondern im Durchschnitt aller deutschen Parlamente,
in denen pro Wahlperiode etwa drei Untersuchungsausschüsse stattfinden.
Ich wollte Ihnen ja nur noch einmal deutlich machen, dass wir Verhältniszahlen dann vielleicht auch mal gesamt nehmen.
Wir sind nicht das einzige Bundesland ohne ein ordentliches Untersuchungsausschuss-Gesetz und auch der Bund ist bekanntlich seit über 50 Jahren nicht zu einem solchen Gesetz gekommen, obwohl es genügend Gesetzentwürfe gegeben hat. Es scheint nunmehr auch im Berliner Reichstag dafür rot-grünes Licht zu geben. Ein Erfolg versprechender Gesetzentwurf ist veröffentlicht. Und ich verrate auch kein Geheimnis, Herr Caffier, wenn ich sage, dass er in unserem Gesetzesvorschlag berücksichtigt worden ist. Und warum, so frage ich, sollten wir uns an den schlechten Beispielen jener Länder und des Bundes messen, die bisher kein Gesetz zustande gebracht haben? Einige werden vielleicht bei uns auf das vorhandene – Sie haben es ja auch getan – Vorläufige Untersuchungsausschussgesetz verweisen. Bitte schön, wir haben doch ein Gesetz und wir haben dazu noch die Verfassungsregelung und die Geschäftsordnung. Gewiss haben wir mit der Verfassung, meine Damen und Herren, einen guten, brauchbaren Rahmen, aber mehr auch nicht. Und da befinde ich mich eben im Dissens zu Ihren Aussagen in der Vorrede.
Die Geschäftsordnungen, die für die jeweiligen Ausschüsse beschlossen wurden, mag man beurteilen, wie man will. Sie haben zwei gravierende Mängel: Sie sind weitgehend binnengerichtet, das heißt, sie sind bindendes Recht für die Ausschussmitglieder und den inneren Verfahrensgang. Das zum einen. Und da sie zweitens von Fall zu Fall beschlossen werden, sind sie mehrheitsabhängig und werden von der Mehrheit nach Opportunitätsgründen als Satzungsrecht zurechtgeschneidert. Dabei kommen häufig schon zu Beginn die Minderheitenrechte, das haben Sie ja auch beklagt, unter die Räder. Das ist der wesentliche Krebsschaden der Geschäftsordnungen. Dies alles haben wir zur Genüge auch in unserem Land kennen gelernt. Und die Landtagsgeschäftsordnung lässt in ihren Festlegungen zu Ausschüssen die allermeisten Fragen der Untersuchungsausschüsse naturgemäß außen vor und gibt nur das wieder, was bereits in der Verfassung steht. Zum Thema Enquetekommissionen herrscht fast völliges Schweigen im Walde der Geschäftsordnungen.
Diesen unbefriedigenden Zustand nunmehr wirksam zu verändern, darauf haben sich die Koalitionsfraktionen verständigt. Es gilt dabei auch dem Kuriosum abzuhelfen, dass wir zwar einerseits ein Untersuchungsausschussgesetz haben – wenn auch ein vorläufiges –, andererseits aber doch keins haben, weil da im Prinzip wenig drin steht. Es trägt eben den Makel seit seiner Geburt schon in der Überschrift: vorläufig. Mein Kollege Dr. Schoenenburg charakterisierte den Zustand bereits deutlich.