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Und jetzt bin ich konkret beim Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes. Dieser Gesetzentwurf sieht ja vor, die Kontrolle über den Datenschutz im privaten Bereich auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übertragen. Bisher hatte der Landesdatenschutzbeauftragte nur die Kontrolle über den Datenschutz im öffentlichen Bereich, das heißt über die Verwaltungsbehörden unseres Landes. Die Kontrolle über den Datenschutz im privaten Bereich war im Innenministerium bei Herrn Dr. Timm angesiedelt. Gegen den Gesetzentwurf wurden also in der Anhörung im Innenausschuss erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Sowohl die Stellungnahme des Vertreters des bayerischen Innenministeriums, Herrn Wilde, als auch die schriftliche Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz kamen übereinstimmend zu dem Schluss: Eine Übertragung der Zuständigkeit für den Datenschutz im privaten Bereich auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz verstößt gegen die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern.

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Meine Damen und Herren, nach dem fürchterlichen Anschlag am 11. September vergangenen Jahres wurde an der Frage, wie weit darf Datenschutz gehen, um derartige Vorkommnisse zu verhindern, gelegentlich die grundsätzliche Erforderlichkeit von Datenschutz auch bei der Verbrechensbekämpfung in Zweifel gezogen. Mit Schlagworten wie „Datenschutz ist Täterschutz“ oder „Menschenschutz geht vor Datenschutz“ wurde hier und dort in der öffentlichen Diskussion der Datenschutz relativiert, ja, mitunter sogar diskreditiert. Ich stimme unserem Datenschutzbeauftragten ausdrücklich zu, wenn er hierzu in seinem Bericht feststellt: „Datenschutz ist Menschenschutz – was denn sonst?“.

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Die demokratische Kontrolle wird zu einem weiteren positiven Ergebnis führen. Es gibt die Datenschutzkommission, die den Landesbeauftragten für den Datenschutz bislang im öffentlichen Bereich berät und unterstützt. Wenn auch der nichtöffentliche Bereich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugeschlagen wird, dann wird die Datenschutzkommission auch in diesem wichtigen Bereich Impulse für eine wichtige politische Arbeit der Zukunft geben und erhalten können. Der Datenschutz ist die große Baustelle der Zukunft. Ich brauche Ihnen nicht zu schildern, welche verheerende Situationen durch Facebook und Ähnliches entstehen. Wenn der Datenschutz weiterhin separiert und als Flickschusterei betrieben wird, wie von Ihnen vorgeschlagen, dann wird das Datenschutzrecht ein Alibirecht sein. Wir wollen den Datenschutz nicht als Alibirecht, sondern wollen ihn durch und durch als öffentliches Bürgerrecht ausgestalten. Deswegen schlagen wir das Einheitsmodell vor: ein Ansprechpartner, eine durch uns demokratisch legitimierte Kontrolle, ein Modell aus einem Guss. Nach unseren Vorstellungen verfügt der Datenschutzbeauftragte völlig unabhängig über einen eigenen Haushalt, den man nicht kürzen kann. Dadurch soll vermieden werden, dass der Datenschutz aufgrund von Sparmaßnahmen zurückgefahren wird. Wir wollen außerdem Kompetenzen bündeln und bereits vorhandene Synergieeffekte fördern.

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Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes, Drucksache 14/443, wurde vom Plenum in seiner 20. Sitzung am 13. April 2011 in Erster Lesung bei Enthaltung der SPD-Landtagsfraktion und Zustimmung der übrigen Fraktionen einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz überwiesen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Aufsicht über den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich auf die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu übertragen und dort das „Unabhängige Datenschutzzentrum des Saarlandes“ zu errichten. Damit wird es im Saarland nur noch eine Datenschutzkontrollstelle geben, die sowohl für den öffentlichen als auch für den nichtöffentlichen Bereich zuständig ist. Weiterhin ist vorgesehen, die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Datenschutz sowie für den öffentlichen wie auch für den nichtöffentlichen Bereich auf die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu übertragen. Um der neuen Bedeutung des Amtes gerecht zu werden, wird das Vorschlagsrecht der Landesregierung für dieses Amt gestrichen.

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Ich habe häufig im Zusammenhang mit Forderungen an Datenschutz oder meiner persönlichen Einschätzung über die Wichtigkeit von Datenschutz gehört, Datenschutz ist nur ein Bremsklotz bei der Einführung neuer Datenverarbeitungsbereiche. Das Wort Bremsklotz ist mit Sicherheit negativ besetzt, aber wenn Sie das Wort Bremse anstelle des Wortes Bremsklotz benutzen, hat es eine ganz andere Bedeutung. Die Bremse ist wichtig. Sie bremst ab, wenn etwas zu gefährlich wird und etwas zu schnell wird. Datenschutz darf natürlich Sinnvolles nicht blockieren. Datenschutz muss aber Gefährdung der Persönlichkeitsrechte verhindern. Das ist wichtig!

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Bei der Einführung neuer Datenverarbeitungssysteme ist es sehr wichtig, dass von Beginn an der Datenschutz ausreichend berücksichtigt wird. Datenschutz verhindert nicht die Technikeinführung. Wichtig ist nur, dass beides zeitgleich passiert, dann ist jeglicheTechnikeinführung immer möglich. Jede datenschutzgerechte Technikgestaltung, so lehrt die Erfahrung, ist vorhanden, bitte – ein Appell an alle, die damit beruflich zu tun haben –, nur rechtzeitig den Datenschutz beteiligen! Datenschutz wendet sich nicht gegen Technik, Datenschutz ist mit Hilfe von Technik möglich.

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Wir werden in verstärktem Maße darüber nachdenken müssen, wie wir in Zukunft mit dem Datenschutz umgehen. Das ist ein brisantes Thema, weil das in vielen Jahren nahezu so etwas wie ein Tabuwort geworden ist. Wir denken gar nicht mehr darüber nach, was Datenschutz eigentlich schützen soll. Mit Sicherheit sind es nicht die Daten. Datenschutz ist kein Wert an sich, so behaupte ich einmal holzschnittartig um zu provozieren. Nein, wir müssen uns fragen, wen Datenschutz schützen soll. Es sind dies die Menschen, und zwar ursprünglich überwiegend vor ihrem eigenen Staat. Wir wollen nämlich keinen Überwachungsstaat. Deshalb informelle Selbstbestimmung, deshalb Datenschutz.

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Die Angebote des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, abgekürzt ULD, das Gütesiegel Datenschutz, das Datenschutz-Audit, die Verschlüsselungssoftware und das virtuelle Datenschutzbüro sind effiziente Instrumente für mehr Datenschutz und Datensicherheit. Die beiden Projekte Gütesiegel und Datenschutz-Audit werden daher im Rahmen des Landesprogramms E-Region Schleswig-Holstein gefördert. Schleswig-Holstein hat diese Verfahren als erstes Land eingeführt und war damit Vorreiter.

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BürgerInnen dürfen selbst bestimmen, wann, wer, welche persönliche Informationen aus welchem Anlass bekommen soll. Nicht umsonst wird deshalb auch diskutiert, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbindlich in eine EU-Grundrechtecharta Eingang finden muss. 1984 bezog sich das allgemeine Verständnis von Datenschutz noch auf den klassischen Bereich. Wenn man in der Öffentlichkeit von Datenschutz gesprochen hat, hat man an das Einwohnermeldeamt und an die Polizei gedacht. Das war es dann auch schon. Die technische Entwicklung ist so rasant fortgeschritten, dass wir unser Augenmerk schon längst auch auf ganz andere schützenswerte Felder lenken müssen. Der klassische Datenschutz von Bund und Land – ich nehme den Bund nicht aus –, der hauptsächlich die Freiheitsrechte der BürgerInnen in den Mittelpunkt stellt, wird einem modernen Datenschutz eigentlich nicht mehr so ganz gerecht; denn der Datenschutz, der einerseits die Freiheitsrechte schützt, ist auch ein ganz wichtiger Verbraucher- und Verbraucherinnenschutz. Dass die Brisanz von dem einen oder der anderen Kollegin nicht so ganz erkannt wird, mag unter Umständen daran liegen, dass ihnen der Zugang zu den neuen Medien fehlt. Sie haben vielleicht die interessante Umfrage mitbekommen, wonach die E-Mail-Erreichbarkeit der CSU-KollegInnen nicht sehr hoch ist. Insofern habe ich ein gewisses Verständnis, dass man diesen Bereich des Datenschutzes beiseite lässt.

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Hier sind aber auch zahlreiche weitere Verstöße aufgeführt, die zum Beispiel eine Frage betreffen, über die wir auch hier im Landtag immer wieder diskutieren und bei der wir immer wieder eine Abwägung treffen müssen, nämlich die Frage der Datensammlungen unter anderem zum Zweck der Verbrechensbekämpfung. Zahlreiche Menschen sagen, Datenschutz sei Täterschutz. Das mag ja eine Formulierung sein, die im Einzelfall unter Umständen zutrifft. Aber primär ist Datenschutz zunächst einmal ein Grundrecht aller Menschen in einer freiheitlich lebenden Gesellschaft. Deswegen sind wir der Auffassung, dass der Datenschutz auch im Land Baden-Württemberg nicht geschwächt werden darf, sondern gestärkt werden muss – dies gilt insbesondere bei zunehmender Zahl und zunehmender Komplexität der Aufgabenstellungen –, sodass Datenschutz nicht Täterschutz wird, sondern Menschenschutz ist. Auf Datenschutz haben auch die Menschen in Baden-Württemberg einen Anspruch. Denn Daten geben sie überall und immer preis, egal, auf welcher Chipkarte auch immer, wahrscheinlich auch während der Einlasskontrolle hier im Landtag. Denn ich gehe davon aus, dass die Durchgänge hier kontrolliert und die Daten dann auch erfasst werden, auch wenn sie vielleicht statistisch nicht festgehalten werden. Ob das bisher der Fall ist, weiß ich nicht; da hat wohl noch keine Prüfung stattgefunden.

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Im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen ist der Umstand hervorzuheben, dass sich der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Interesse eines einheitlichen Datenschutzniveaus auf alle dem Saarländischen Datenschutzgesetz unterliegenden öffentlichen Stellen erstreckt. Ein Regelungsschwerpunkt bei den Grundsätzen der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls gegeben. Die Rechte der betroffenen Personen sind von der Datenschutz-Grundverordnung erheblich gestärkt worden. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz eine völlige Unabhängigkeit vor. Dies bedeutet, dass der Landesbeauftragten für Datenschutz als Aufsichtsbehörde verstärkte Befugnisse bis hin zur Untersagung einzelner Datenverarbeitung zustehen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Datenschutz muss sich zum lukrativen Geschäftsfeld im Aufbau und in der Pflege der Kundenbeziehung entwickeln. Kunden wollen Datenschutz und die Sicherheit, dass mit ihren Daten sensibel umgegangen wird: Datenschutz als Wettbewerbsvorteil oder neudeutsch „privacy sells“. Zu diesem Paradigmenwechsel gehört auch die Erkenntnis, dass Investitionen der Betriebe in Datenschutz das Vertrauen von Kunden aufbauen und ihre Ängste, wegen der sie Angebote wie – einfach gegriffen – Onlinebanking oder E-Mail-Dienste wegen mangelndem Datenschutz und mangelnder Datensicherheit nicht annehmen, abbauen.

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Dass es ein unabhängiges Kompetenzzentrum Datenschutz nicht geben wird, war mir klar, als wir am 2. und 3. Februar beschlossen haben, nicht in die Regierungskoalition einzutreten. Aber trotzdem ist das schade. Der gleiche Sachverhalt – nämlich die Überprüfung, ob der Datenschutz beachtet wird – wird von zwei Behörden, von zwei Einrichtungen bearbeitet, nur weil es sich einmal um Datenschutz im privaten und einmal im öffentlichen Bereich handelt. Dem Bürger ist das vollkommen Wurscht, ob er Probleme mit dem Datenschutz eines öffentlichen Trägers oder beispielsweise eines privaten Versicherungsunternehmens hat – er möchte, dass die Probleme gelöst werden. Die kann man nach unserer Auffassung am besten in einem Kompetenzzentrum Datenschutz bearbeiten.

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Wir wollen die europäische Datenschutzrichtlinie in Bezug zum internationalen Datenrecht dringend haben. Die bisherige Richtlinie für Datenschutz in Europa schafft keinen ausreichenden Datenschutz; sie sichert nicht die Einhaltung entsprechender Mindeststandards für Datenschutz in Europa und ermöglicht beispielsweise Facebook, das in Irland seinen Sitz hat, wo ein vergleichsweise schwacher Datenschutz gilt, einen miserablen Datenschutz.

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Vor uns liegt mit dem 35. Datenschutz-Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati onsfreiheit zugleich der zweite Tätigkeitsbericht seit der Gel tung der Datenschutz-Grundverordnung. Wir erinnern uns: Das neue europäische Datenschutzrecht hat vor zwei Jahren, am 25. Mai 2018, eine neue Zeitrechnung im Datenschutz ge bracht und hat uns, die Landesregierung, aber vor allem auch die Wirtschaft und die Ehrenamtlichen in den Vereinen vor er hebliche Herausforderungen gestellt. Mittlerweile ist nach zwei Jahren Geltung der Datenschutz-Grundverordnung Zeit für eine erste Bilanz.

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Zum Schluss eine abschließende Bemerkung: Datenschutz ist ein schwieriges Thema. Datenschutz ist kein Konsensthema, Datenschutz ist ein Konfliktthema – im Moment ganz beson ders, aber auch grundsätzlich. In diesem Kontext ist es wich tig, dass wir uns klarmachen, dass es den Datenschutz nicht al gusto gibt, wie es gerade passt, und wir den Datenschutz nicht davon abhängig machen können, wem er im Einzelfall gerade zugutekommt, wo er gerade passt und wo er gerade nicht passt.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Hinblick auf die Schweigeminute werde ich mich kurzfassen. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE greift eine Thematik auf, die erst vor wenigen Monaten hier im Landtag beraten wurde. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 9. März 2010 die Organisation der Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich bundesweit als Verstoß gegen Artikel 28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie bewertet. Deshalb wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der Plenarsitzung vom 16.11. des letzten Jahres beschlossen. Der Landesbeauftragte ist deshalb seit dem 9. Dezember 2011 auch Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich und auch in dieser Funktion, nach § 36 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz, ich zitiere, Frau Präsidentin, „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Darüber hinaus hat er gemäß § 36 Abs. 5 einen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung. Der Landesbeauftragte nimmt seine Aufgaben deshalb vollumfänglich in völliger Unabhängigkeit von der Landesregierung gemäß Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie wahr. Den europarechtlichen Anforderungen ist somit Genüge getan. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zielt nunmehr darauf, durch die Schaffung eines Datenschutzzentrums eine vermeintlich weitergehende Unabhängigkeit zu schaffen. Dieses soll nach § 35 des Gesetzentwurfs die Stellung einer obersten Landesbehörde erhalten, während im Übrigen die bestehenden Regelungen des Datenschutzgesetzes, wie der eben zitierte Paragraph, weitgehend übernommen werden. Gerade gegen die inhaltlichen Neuerungen bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Der Innenminister hatte bereits in der letztjährigen Diskussion mehrfach ausgeführt, dass einer Erhebung des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur obersten Landesbehörde Artikel 69 der Thüringer Verfassung entgegensteht, weil dieser nach der einschlägigen Kommentarliteratur die Anbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Thüringer Landtag vorschreibt. Diese von Verfassungs wegen vorgegebene Anbindung bedingt eine bestimmte Rechtsstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die sich in den einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 35 bzw. 36 Datenschutzgesetz widerspiegelt. Diese Stellung umfasst unter anderem die Dienstaufsicht der Präsidentin des Landtags, die die Fraktion DIE LINKE hier streichen will,

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Die Sitzung am Donnerstagnachmittag beginnt mit den Tagesordnungspunkten 57, Saubere Städte sind lebenswerte Städte, Antrag der Fraktion der FDP, und den miteinander verbundenen Tagesordnungspunkten 63, Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Inneres an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, Mitteilung des Senats, 64, Gesetz zur Anpassung bildungsrechtlicher Gesetze an die europäische Datenschutz-Grundverordnung, Mitteilung des Senats, 72, Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, Mitteilung des Senats, und 73, Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bericht und Dringlichkeitsantrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit.

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umfangreichen Wirkungsgebiets, Herr Dr. Pidde, hatten wir in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung als Fraktion gefordert, ein Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst der Landtagsverwaltung zu Fragen des Anwendungsvorrangs der EU-Datenschutz-Grundverordnung gegenüber Regelungen dieses Gesetzentwurfs in Auftrag zu geben. Insbesondere sollte hier geschaut werden, welche Thüringer Rechtsgrundlagen in Bezug zum Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzentwurfs einer Änderung bedürfen oder aber auch in anderen entsprechenden Regelwerken. Dieses Gutachten haben Sie abgelehnt. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Noch fraglicher ist es für mich, ob Sie die Folgen Ihres Handelns vollumfänglich abschätzen können. Ich glaube nicht, dass Sie alle Fragen, die mit der Datenschutz-Grundverordnung aufgeworfen werden in Bezug auf Thüringer Rechtsgrundlagen und auf Ihr Gesetz, abschätzen können. Schon heute weist der Gesetzentwurf Defizite auf, der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, beispielsweise in Bezug auf die Speicherung von Verkehrsdaten in § 30 hatte er den Widerspruch zum Telekommunikationsgesetz dargelegt. Bis heute ist dieser Widerspruch nicht geklärt.

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Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Digitales und Datenschutz Vorlage Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Siebenundvierzigster Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Erster Bericht zur Informationsfreiheit hierzu: Stellungnahme der Landesregierung betreffend den Siebenundvierzigsten Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Ersten Bericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – Drucks. 20/2385 zu Drucks. 20/704 und zu Drucks. 20/1635 –

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Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Digitales und Datenschutz Vorlage Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Achtundvierzigster Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Zweiter Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hierzu: Stellungnahme der Landesregierung betreffend den Achtundvierzigsten Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Zweiten Bericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – Drucks. 20/4024 zu Drucks. 20/3797 zu Drucks. 20/2607 –

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Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Digitales und Datenschutz Vorlage Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Neunundvierzigster Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Dritter Bericht zur Informationsfreiheit hierzu: Stellungnahme der Landesregierung betreffend den Neunundvierzigsten Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und Dritten Bericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – Drucks. 20/6643 zu Drucks. 20/6428 zu Drucks. 20/5799 –

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Verstehen Sie mich nicht falsch: Datenschutz ist wichtig. Datenschutz ist aber auch ein Grundrecht. Datenschutz schafft – Herr Kollege Leveringhaus hat es gesagt – Vertrauen auch in die Digitalisierung. Wir müssen aber aufpassen, dass die Digitalisierung nicht durch Datenschutz gebremst wird. Datenschutz darf nicht zur Innovationsbremse werden.

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Zum Massenscreening. Ich möchte einfach darauf hinweisen: Auch heute krankt die Debatte daran, dass ausschließlich über Datenschutz geredet wird. Das ist falsch. Auf diese Weise wird die Debatte verkürzt. Es geht hier nicht nur um den Datenschutz. Es geht auch um das Rechtsgut, dass Menschen, die Opfer geworden sind, oder Angehörige, die Menschen durch schlimmste Taten verloren haben, Aufklärung über diese Taten erhalten. Wessen Kind ermordet wurde,dem müssen wir auch eine Antwort geben. Wir können hier nicht so einfach abgehoben diskutieren,als ob wir nur noch den Datenschutz kennen.Als engagierter Datenschützer sage ich Ihnen:Datenschutz ist kein Suprarecht. Datenschutz ist ein Grundrecht von hohem Rang, das sich in andere Grundrechte einordnet.

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Wie lange das Interesse der Bundespolitik am Datenschutz anhalten wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich bin aber sehr dankbar dafür, dass das Berliner Abgeordnetenhaus seit jeher den Datenschutz auch unabhängig von der Aufdeckung skandalöser Zustände und in parteiübergreifender Sachlichkeit in einem eigenen Unterausschuss für Datenschutz und Informationsfreiheit behandelt. Dieser Unterausschuss hat zu meinem Jahresbericht 2006 die neuen Beschlussempfehlungen des Innenausschusses vorbereitet, die Ihnen heute vorliegen. Sie betreffen so unterschiedliche Themen wie das Recht auf Einsicht in Patientenakten, das Sozialgeheimnis in der Eingliederungshilfe, den Datenschutz beim Verkauf landeseigener Unternehmen, die Pläne für eine zentrale Schülerdatenbank für statistische Zwecke, die Datenverarbeitung zur Einziehung der Rundfunkgebühren, den Datenschutz im Strafvollzug, die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Land Berlin, die Verwendung von polizeilichen Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen und einen Prüfauftrag an den Senat zur Übertragung der koordinierenden Funktion des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten.

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Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Liebe Kollegen und Kolleginnen! Liebe Gäste! Das heute zur Debatte stehende Landesdatenschutzgesetz ist der zentrale Beitrag von Berlin zu der bahnbrechenden Reform des Datenschutzes in der Europäischen Union. Ich will gleich zu Beginn zur Frage von Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten und zu unserer Aufgabe insgesamt kommen. Was mit dem 25. Mai endet, ist der Punkt, an dem Sie alle sich keine Gedanken über Datenschutz machen müssen und denken, Sie hätten da ein paar Leute im Datenschutzausschutz sitzen, die das für Sie machen. Mit den Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten die Probleme direkt in Ihre Fachausschüsse zu bringen, zwingen wir alle uns dazu, uns über Datenschutz Gedanken zu machen. Das betrifft den Bildungsausschuss im Zusammenhang mit Datenschutz in Schulen, das betrifft den Gesundheitsausschuss im Zusammenhang mit Datenschutz im Gesundheitswesen. Wir werden diese Fragen von Datenschutz in all unseren Bereichen gemeinsam verhandeln und gemeinsam gestalten müssen, denn das erfordert das Zeital

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Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 19: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit MecklenburgVorpommern – Fünfzehnter Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 59 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, Berichtszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 – Siebenter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Berichtszeitraum: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019, Drucksache 7/5046, in Verbindung mit der Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme der Landesregierung zum Fünfzehnten Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und zum Siebenten Bericht über die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit MecklenburgVorpommern, Berichtszeitraum zum Datenschutz: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, Berichtszeitraum zum Informationsfreiheitsgesetz: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019, Drucksache 7/5665, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses.

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Ich will aber auch mal darauf hinweisen, weil Sie ja immer und immer wieder darüber sprechen, dass die Landesregierung unter dem Vorwand des Datenschutzes Ihnen Unterlagen nicht zugänglich machen würden. Mit Schreiben vom 13. September 2023 ging in der Thüringer Staatskanzlei und in allen Fachressorts der Landesregierung ein Schreiben des Thüringer Landesdatenschutzbeauftragten ein. Aus dem möchte ich zitieren: „[Dem] Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit […] liegen derzeit zwei Beschwerden vor, die die mögliche Übermittlung von Personalakten(‑daten) an den Untersuchungsausschuss 7/4 des Thüringer Landtags […]“ – ich verzichte jetzt auf die Langfassung des Titels – „betreffen. Nach hiesigem Kenntnisstand hat der Untersuchungsausschuss 7/4 in seiner ersten Sitzung am 7. Juli 2023 die Landesregierung aufgefordert, bis zum 15. September bestimmte Bestandteile der Personalakten der betroffenen Bediensteten nebst den dazugehörigen Sachakten, insbesondere Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Stellenbewertungen vorzulegen. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen meine derzeitige datenschutzrechtliche Bewertung der Sachlage darlegen. Die Landesregierung ist bei [ihrer] Tätigkeit an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung […] und der geltenden Datenschutzgesetze gebunden. Eine Übermittlung an den Untersuchungsausschuss darf nur erfolgen, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) [Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis e) [Datenschutz-Grundverordnung]. Nach § 2 Abs. 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes […] darf die Landesregierung personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags“ – dann ist fettgedruckt in dem Schreiben – „in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. Diese Regelung trägt dem im Datenschutz wesentlichen Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung, nach dem auch bei bestehender Rechtsgrundlage eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Erforderlichkeit zulässig ist. Maßstab für die Erforderlichkeit der Übermittlung ist der Beschluss zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses in der Drucksache 7/7914. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderung des Untersuchungsausschusses allein bereits eine Datenübermittlung rechtfertigt. Dem steht die Bestimmung des § 2 Abs. 7 [Thüringer Datenschutzgesetz] entgegen.“

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Wir GRÜNEN möchten die heutige Aussprache deshalb auch dazu nutzen, Ihnen ganz herzlich für diesen Dienst zu danken. Es ist ein Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern in diesem Land und vor allem an ihren Grundrechten. In Ihre Amtszeit fielen grundlegende Entscheidungen über den Aufbau und die Organisation Ihrer Behörde. Sie haben die Zuständigkeit als Kontrollbehörde für den nicht öffentlichen Bereich übertragen bekommen und mussten mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eine komplett neue Datenschutz-Architektur mit Leben füllen. Datenschutz war plötzlich in aller Munde und Gegenstand vor allem großer Erregung und mitunter auch großer Unkenntnis, der es zu begegnen galt. Mit dem Inkrafttreten gelang dann auch die lange geforderte wirkliche Unabhängigkeit Ihrer Behörde, ein Meilenstein für den Datenschutz und ein Meilenstein auch für die Auseinandersetzung mit dem Datenschutz in diesem Hohen Haus.

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Überbordender Datenschutz ist ganz bestimmt nicht der Grund, warum Deutschland offensichtliche Defizite in der Digitalisierung hat und weiter den eigenen Ansprüchen einer Vorreiterrolle nicht genügt. Es liegt auch und insbesondere an der schlechten Digitalisierung der Gesundheitsämter ganz unabhängig vom Datenschutz. Es ist doch klar, dass nicht effizient und digital gearbeitet werden kann, wo keine digitale Infrastruktur, keine hinreichende technische Ausstattung gegeben sind. Wer nach mehr Daten und weniger Datenschutz ruft, verkennt offensichtlich, dass Daten erst einmal generiert werden müssen. Nur weil der Datenschutz gelockert wird, fallen Daten nicht vom Himmel und sind plötzlich da. Hinzu kommt, dass gerade durch massive Datensammlungen womöglich viel mehr Menschen ihr Handeln absichtlich ändern, sodass diese Daten nicht mehr von ihnen generiert werden würden. Insofern würden alle Maßnahmen gegen den Datenschutz ins Leere laufen.

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Die rechtlichen Rahmenbestimmungen und der Datenschutz sind auch angesprochen worden. Bei allem, was wir tun, dürfen wir keinesfalls Fragen von Datenschutz und ‑sicherheit aus den Augen verlieren. Da infolge der Novellierung des Datenschutzrechts auf europäischer, Bundes- und Landesebene bisherige Regelungen den notwendigen Anforderungen nicht mehr gerecht werden, hat sich das Thüringer Bildungsministerium entschlossen, eine Rechtsverordnung zur umfassenden Regelung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Thüringer Schulgesetzes zu erlassen. Die Erarbeitung erfolgte in einer Arbeitsgruppe „Datenschutz“ meines Ministeriums. Daran haben Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien – ThILLM –, des Hauptpersonalrats und des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilgenommen. Also hier haben wir mit dieser Institution für Datenschutz in Thüringen eng zusammengearbeitet.