Meine Damen und Herren, wir halten es weiterhin für erforderlich, dass ebenso wie bei Personalräten im Personalvertretungsgesetz auch für die Datenschutzbeauftragten in den Behörden ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot aufgenommen wird, damit diese im Sinne einer strengen Bindung an den Grundsatz der Legalität ihre Aufgaben erfüllen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie hierbei Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erleiden. Wir halten es außerdem für verfehlt, dass die Beeinträchtigung schutzwürdiger subjektiver Belange Voraussetzung für die Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 11 sein soll. Die Anrufung der Datenschutzbeauftragten ist lediglich Anlass für deren unabhängiges Tätigwerden. Für denjenigen, der sich an den Datenschutzbeauftragten wendet, hat die Anrufung keine unmittelbaren Rechtsfolgen und es leuchtet daher auch überhaupt nicht ein und ist keinesfalls zu begründen, warum hier weiter gehende Anforderungen zu stellen sind, als dies beispielsweise im Petitionsverfahren im Thüringer Landtag der Fall ist. Und schließlich lehnen wir jede Erschwerung der Wahrnehmung des Auskunftsrechts nach § 13 durch die Möglichkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren ab, weil - und das hat der brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme gegenüber dem Innenausschuss auch deutlich gemacht - es sich bei dem Auskunftsrecht um die Magna Charta des Datenschutzes handelt. Es heißt hier, dass ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist, wenn der Bürger zukünftig seine Entscheidung darüber, ob er Auskunft über Daten, die über ihn in Behörden gespeichert worden sind, verlangt, davon abhängig macht, ob er die eventuell auf ihn zukommenden erheblichen Kosten bereit und in der Lage ist zu tragen. Grundrechte, meine Damen und Herren, sind keine Klassenrechte und sie dürfen auch durch derartige Kostenregelungen nicht zu solchen gemacht werden.
Meine Damen und Herren, die EU-Richtlinie 95/46/EG sieht Dinge hier ganz deutlich vor und es wurde gefordert, diese bis zum 24. Oktober des Jahres 1998 in nationales Recht umzusetzen, das bis zum heutigen Tag auf sich warten lässt. Da die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder vom Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes insoweit ausgenommen ist, als der Datenschutz durch Landesgesetze geregelt ist, ist es auch die Aufgabe der Länder, die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze auf Übereinstimmung mit den Maßgaben des Gemeinschaftsrechts Europas zu überprüfen und gegebenenfalls auch anzupassen. Wir haben hier in Thüringen in dieser Thematik Novellierung des Thüringer Datenschutzgesetzes garantiert, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Insoweit besteht auch kein umfangreicher Änderungsbedarf. Wie Herr Dittes gesprochen hat, dass der Datenschutz und die Sicherheit des Bürgers in totalen Gefahren ist, ist nicht zu erkennen.
Mit dem Informationsfreiheitsrecht muss es ja zu einer neuen Verzahnung zwischen Informationszugangsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt natürlich auch dem Datenschutz, kommen. Informationsansprüche, die unter Umständen auch personenbezogene Daten Dritter einschließen können und deren Spezifikum gerade ihre voraussetzungslose Inanspruchnahme ist, müssen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang gebracht werden. Hier wird immer wieder auch einzelfallbezogen zu erklären sein, wie die Zweckbindungs- und Übermittlungsbestimmungen der Datenschutzgesetze mit dem Informationsfreiheitsgesetz zusammenpassen. Die Übermittlung personenbezogener Daten bedarf regelmäßig einer Rechtsgrundlage, die zumindest die Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung zur Voraussetzung machen muss. Informationsansprüche müssen aber bekanntlich nicht begründet werden, so dass ein Maßstab für Erforderlichkeitsüberlegungen völlig fehlt. So muss nach unserer Auffassung die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden. Ein solches Gesetz muss dafür Sorge tragen, dass mit der Regelung des Informationszugangs nicht die datenschutzrechtlichen Standards abgesenkt werden. Insofern halten wir die Regelungen bezüglich der Rechte der von der Übermittlung personenbezogener Daten Betroffenen für konkretisierbar. Es muss aber genauso auch vermieden werden, dass der Datenschutz als Abwehrinstrument gegen Informationswünsche in Anschlag gebracht werden kann. Das sind zu vermittelnde Widersprüche. Insofern ist die im Gesetzentwurf vorgesehene konsensorientierte Umsetzung des Informationsfreiheitsrechts, die im Schlichtungsprinzip ebenso ihren Ausdruck findet wie in der Aufgabenübertragung auf die Datenschutzbeauftragte, richtig. Das Schlichtungsprinzip trägt dabei dem Wandel des Verwaltungsverständnisses gleichermaßen Rechnung wie dem
Ich habe auch feststellen können, dass diejenigen, die von Datenschutz nicht so sehr viel halten, in diesem Bereich die Problematik von Datenschutz durchaus erkennen.
Das Gesetz muss nicht wegen der geänderten Technik angepasst werden, nicht das Gesetz hat sich der Technik anzupassen, sondern die Technik dem Gesetz. Dass das möglich ist, zeigen auch die Ergebnisse der Besprechungen zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und den Krankenhausverwaltungen. Das hat zu einem guten Einvernehmen geführt, und das zeigt auch für mich, dass Datenschutz nicht die berüchtigte Bremse ist, sondern ein Faktor zur Weiterentwicklung von Technik und in diesem Fall zur Weiterentwicklung von Behandlung von Patienten. – Danke schön!
In meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Datenschutzausschusses möchte ich heute den Bericht und den Antrag des Datenschutzausschusses zum Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Stellungnahme des Senats abgeben. Wie in den letzten Jahren möchte ich es aber nicht versäumen, mich bei allen Mitarbeitern der Bremischen Bürgerschaft, die den Ausschuss begleitet haben, bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und allen Mitarbeitern des Landesamtes, die immer intensiv und hoch qualitativ mitgearbeitet haben, recht herzlich zu bedanken.
Ich wollte mich eigentlich in meinem Redebeitrag darauf beschränken – Herr Knäpper hat darauf hingewiesen –, wir nehmen ja im Augenblick eher eine Kontrollfunktion wahr. Wir werden also darauf hingewiesen, wenn etwas nicht gut läuft im Datenschutz, laden dann die zuständigen Behördenvertreter ein, diskutieren gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den Mitarbeitern über Lösungen und versuchen dann schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, wenn Daten nicht genügend gesichert sind.
Herr Dix kritisiert in seinem Bericht unter der Überschrift „Das Grundrecht auf Datenschutz in der Bewährung” die Auswirkungen der Aktivitäten auf dem Gebiet der inneren Sicherheit nach dem 11. September 2001 auf den Datenschutz. Ich teile die Auffassung, dass mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz bereits vor dem 11. September vorgetragene Forderungen nach Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden umgesetzt wurden. Insofern wurde der terroristische Anschlag in den USA zum Anlass genommen, bereits vorher vorhandene Ansätze umzusetzen. Vom Land Brandenburg ist dabei nicht der Ruf nach Mäßigung, sondern eher nach einer Verschärfung der Rechtsvorschriften ausgegangen. Diese Entwicklung, die nach Auffassung des brandenburgischen Innenministers offensichtlich verstetigt werden soll und das Land Brandenburg in einer permanenten Bedrohungssituation sieht, darf nicht unwidersprochen bleiben.
Ich möchte zwei Punkte zu der Novellierung des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes anmerken! Noch einmal zur Vorgeschichte: Bei der Debatte im Datenschutzausschuss hatten die Krankenhausvertreter uns dargelegt, wie sie eigentlich auf die Fehler oder auf die Mängel im Gesetz aufmerksam geworden sind. In Zusammenarbeit mit dem bremischen Landesbeauftragten für Datenschutz hat man dann im Krankenhaus sofort reagiert und einen runden Tisch mit allen Beteiligten, mit Ärzten, mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, mit Klinikvertretern aus der Verwaltung und – das finde ich sehr wichtig – mit den Entwicklern der Software, der Firma SAP, die ja die Software ISH-Med zur Verfügung stellt, eingerichtet.
Datenschutz ist einmal Verbraucherschutz, im kommerziellen Bereich ist Datenschutz mit Datensicherheit gleichzusetzen, und, meine Damen und Herren, Daten sind für Unternehmen finanzielle Schätze. Überlegen Sie sich bitte einmal, wenn Unternehmen diese Informationen über Kundendaten oder das Know-how allgemein verlieren, dann können diese Unternehmen Schäden in Millionenhöhe erleiden! Daraus können Sie ableiten, wie wichtig der Bereich der Datensicherheit im kommerziellen Bereich ist.
1. Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in BadenWürttemberg vom 1. Dezember 2005 – Sechsundzwanzigster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg – Drucksache 13/4910
Auf Bitten des Ausschusses wurde anschließend die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in das Verfahren einbezogen. Deren Votum wies dann den Weg zur schließlich gefundenen Problemlösung. In Übereinstimmung mit der Entwicklung in anderen Bundesländern sah die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Gesetzgeber des Landes in der Pflicht. Um die bisherige Verfahrenspraxis auf eine rechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen, schlug sie vor, durch ausdrückliche landesgesetzliche Regelungen zu bestimmen, dass die zur Beurteilung von Petitionen erforderlichen Sozialdaten von den kommunalen Ämtern unmittelbar dem Fachressort zuzuleiten sind.
Zum Datenschutz, hier gibt es zahlreiche Bedenken. Was passiert, wenn meine Katze gefangen wird, kann jemand mit dem Handy den Chip auslesen und somit erfahren, wo ich wohne? Nein, auf dem Transponder wird nur eine fünfzehnstellige Nummer gespeichert, die auch nicht von jedem Handy ausgelesen werden kann, sondern nur von speziellen Geräten, die beispielsweise Tierheime, Tierschutzverbände oder Tierärzte vorhalten. Insofern ist dem Datenschutz hier Genüge getan.
Warum soll es denn so falsch sein, wenn eine Firma offensiv und meinetwegen auch aggressiv damit wirbt, dass sie sich im besonderen Maße um den Datenschutz kümmert, dass sich eine Firma beispielsweise im Internetproviderbereich offensiv und im Zweifelsfall auch gut um den Datenschutz kümmert?
Ich sage Ihnen ganz offen: Hätten wir Koalitionsverhandlungen geführt, hätten wir die Frage, ob es ein Kompetenzzentrum für den Datenschutz geben soll,thematisiert. Aber wir haben die Entscheidung selbst getroffen, keine Koalitionsverhandlungen zu führen. Dafür sind wir selbst verantwortlich. Das ist gar keine Frage. Das stellt nämlich die Beschlusslage der hessischen FDP dar. Wir haben lange darum gerungen. Herr Prof. von Zezschwitz, Sie waren vor einem oder zwei Jahren auch als Referent bei unserem Landesfachausschuss.Ich halte es nicht für sinnvoll, dass man bei der jetzigen Konstruktion bleibt. Gegenwärtig geht das nach dem Motto: Hier gibt es den Datenschutz für den öffentlichen Sektor, für den es eine eigene Behörde mit einer relativ großen Mannschaft gibt.
Auf der anderen Seite gibt es den Datenschutz für den privaten Sektor. Nach unserer und meiner Auffassung gehen von den Privaten viel größere Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus. Die Lässlichkeit, von der Sie vorhin gesprochen haben, ist eigentlich eine gute Sache. Denn an sich funktioniert das in den Behörden sehr gut. Wir glauben, dass die Schaffung eines Kompetenzzentrums Datenschutz, also die Zusammenfassung dieser beiden Aufgaben in einer Behörde, sinnvoll wäre. Gut, die Regierung sieht das anders. Aus diesem Grunde wird es wahrscheinlich in den nächsten Jahren weiterhin diese Aufteilung geben.
Herr Siebel, ich habe die Stichworte Informationszugangsgesetz und privater Datenschutz bzw. öffentlicher Datenschutz nur sehr kurz angesprochen. Um das abzuräumen: Ich habe nichts dagegen, dass Sie das zusammen
Der Datenschutz ist meiner Ansicht nach ein gutes Beispiel, das auch als Vorbild für den Bereich Gentechnologie dienen kann. Wir werden auch im Bereich Gentechnologie zu institutionalisierten Einrichtungen kommen. Ich würde mich wundern, Frau SchmitzHübsch, wenn Sie fordern würden, das Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein mit der Begründung aufzuheben, dass Hamburg ja schon eines hat. Ich hielte das für absurd.
Des Weiteren wurde der Antrag zu dem Tätigkeitsbericht 1998 des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht mit Stellungnahme der Landesregierung sowie zu dem Siebenten Bericht der Landesregierung über die Tätigkeit der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörde, Drucksache 3/508, durch den Antragsteller zurückgezogen.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu der Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2005 – Sechsundzwanzigster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in BadenWürttemberg – Drucksachen 13/4910, 13/5165
Ein Aspekt, der aus dem Datenschutzbericht hervorgeht, ist in dem Kapitel über die Krankenkassen zu finden. Es geht darum, dass aufgrund eines Verstoßes gegen den Datenschutz einer Frau gekündigt wurde. Hinterher wurde der Datenschutzverstoß gerügt. So etwas wird in Zukunft bei der angewiesenen Dienststelle nicht mehr vorkommen. Aber der Frau wurde gekündigt. Dies macht ein noch größeres Manko im Datenschutz deutlich, nämlich dass wir im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes über keinerlei Rechte und Vorkehrungen verfügen.
Ich kann im Prinzip an die Debatte von vorhin zum Meldegesetz anschließen. Es wird ganz deutlich, dass bei der intensiven und umfassenden Nutzung neuer Kommunikationstechnologien natürlich die Bedeutung des Datenschutzes automatisch zunimmt. Deswegen haben wir als Fraktion wiederholt gefordert, dass die für den Datenschutz zuständige Stelle, nämlich der Landesbeauftragte für den Datenschutz, mit entsprechendem Personal ausgestattet wird, weil er ansonsten seiner Aufgabenstellung, Datenschutzverstöße in umfassender Weise aufzudecken, in der Form, die aus unserer Sicht notwendig wäre, gar nicht mehr nachkommen kann.
dass wir den Datenschutz im öffentlichen Bereich und den im nicht öffentlichen Bereich aus Effizienzgründen zusammenlegen. Denn – der Kollege hat es ja bereits beschrieben – es gibt sehr viele Bereiche, bei denen sich die Aufgabenstellungen überschneiden, und zudem werden sehr viele Bereiche der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Tätigkeit privatisiert, ohne dass die Datenschutzzuständigkeit jeweils wechseln sollte. Wir als Grüne-Fraktion sind der Auffassung: Das gehört in eine Hand; dann wird der Datenschutz im Land effizient.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit bei meinen Ausführungen zum Sechsundzwanzigsten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Nochmals vielen Dank an die Mitarbeiter, die für den Datenschutz des Landes tätig sind.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Sechsundzwanzigste Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz macht deutlich, dass sich der Datenschutz in Baden-Württemberg auf einem guten Weg befindet und sich auch im letzten Jahr positiv entwickelt hat. Dies ist – das möchte ich gleich am Anfang betonen – auch auf die fachlich kompetente und engagierte Arbeit des Landesbeauftragten zurückzuführen. Hierfür möchte ich Herrn Zimmermann und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich danken.
sich in datenschutzrechtlichen und technischen Fragen vom Landesbeauftragten beraten zu lassen. Vorbeugender Datenschutz ist natürlich immer der beste Datenschutz. Eine gute Beratung braucht aber auch Zeit. Ich sage das deswegen, weil es vorhin angesprochen wurde. Aber wir wissen alle, dass unsere öffentliche Verwaltung – auch die Ministerien und der Landesbeauftragte – mitunter unter ungeheuer hohem Zeitdruck arbeitet. Die Landesbehörden werden deshalb künftig noch stärker darauf achten, dem Landesbeauftragten angemessene Äußerungsfristen einzuräumen. Ich persönlich lege auch großen Wert darauf, dass dies so gehandhabt wird.
fortsetzen wird und das Bewusstsein für den Datenschutz weiter geschärft wird. Der Datenschutz ist bei Herrn Zimmermann und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in guten Händen.
Beim Informationszugang kann natürlich Datenschutz gewährleistet sein. Bei der Anhörung, die mein Kollege Frank Schildt auch eben genannt hat, hatten wir sehr kompetente Fachleute, und unabhängig von deren Funktion hatten alle eine einhellige Meinung: Informationsfreiheit und Datenschutz sind keine Gegensätze, sondern Ergänzungen.
Frau Stahmann hat einmal bei einer Debatte über Datenschutz gesagt, Datenschutz sei sexy. Ich bin nicht der Meinung, dass das Informationsfreiheitsgesetz sexy ist, aber es ist wichtig, und es würde das demokratische Denken unterstützen. So kann ich nur hoffen, dass ein Sinneswandel bei der CDU eintritt, und genauso wie viele andere blicke ich hoffnungsfroh in das neue Jahr, dass ein solches Gesetz dann verabschiedet werden kann. – Ich danke Ihnen!
Von diesem Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht in puncto Datenschutz vorgegeben hat und den unsere eigene Sächsische Verfassung hier eindeutig konstituiert, sind wir inzwischen Lichtjahre entfernt. So nüchtern muss man das einschätzen. Kaum ein Grundrecht ist derart im Kern ausgehöhlt, im Alltag missachtet und verletzt wie eben das auf Datenschutz. Die Voraussetzungen dafür haben nicht zuletzt die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene selbst – sei es durch Tun oder Unterlassen – mit geschaffen.
Wichtig ist auch, dass wir endlich Einfluss auf die Wirtschaft nehmen. Das angesprochene Datenschutzaudit könnte für Unternehmen Anreize schaffen, sich datenschutzkonform zu verhalten und datenschutzgerechte Produkte zu entwickeln und zu vertreiben. Das könnte dazu führen, dass sich Datenschutz als Wettbewerbsvorteil auszahlt und wir dann zu der Win-win-Situation kommen: der Gewinn für die Verbraucher, dass sie Gewissheit über Datenschutz und Datensicherheit haben, für die Unternehmen einen Imagegewinn und einen Wettbewerbsvorteil, aber auch für den Staat deutlich geringere Kontrollbürokratie.