Im Bundesland Berlin gibt es seit 1995 erfolgreich eine gemeinsame Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich. Auch im Land Branden
Meine Damen und Herren, der 1. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit vom 31. März 2007, ist von der Bürgerschaft (Landtag) in ihrer 3. Sitzung am 4. Juli 2007 und die Stellungnahme des Senats zum 1. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 28. August 2007 in ihrer 5. Sitzung am 19. September 2007 an den Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten überwiesen worden. Dieser Ausschuss legt nunmehr mit der Drucksachen-Nummer 17/189 seinen Bericht und Antrag dazu vor.
Der Ausschuss konnte feststellen, dass aufgrund der kurzen Geltung des Gesetzes im Berichtszeitraum 2006 noch keine zu bewertenden Erfahrungen zum subjektiven Recht auf Informationszugang der Bürgerinnen und Bürger gesammelt werden konnten. Die öffentlichen Stellen haben für den Berichtszeitraum noch keine statistischen Angaben über die Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang erhoben. Eine Auswertung über Anzahl und Zweck der im Jahre 2006 gestellten Anträge auf Informationszugang und deren Behandlung konnte daher von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht durchgeführt werden.
Wir möchten als Grüne aber anregen, dass eine Broschüre seitens der Senatskommissarin für Datenschutz ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
Ich glaube, wenn wir dann durch die Volkskommissarin für Datenschutz und das Finanzressort diese Plattform haben – ich hoffe, dass dies bis Mai der Fall sei wird –, dass wir dann auch wirklich eine schöne Verwaltungswelt haben und diese dargestellt und gezeigt wird.
Unter anderem habe ich zum Beispiel eine Sexualstraftäterdatei gefordert, die haben Sie abgelehnt. Ich habe eine Pflichtvorsorgeuntersuchung von Kleinkindern gefordert, und wer diese Pflichtuntersuchung verweigert oder ihr nicht nachkommt, dem soll das Kindergeld gekürzt oder gestrichen werden. Das haben Sie abgelehnt. Ich habe eine bessere Vernetzung von Polizei und Jugendämtern gefordert, das haben Sie abgelehnt. Ich habe hier deutlich ausgeführt, dass Kinderschänder kein Recht auf Datenschutz haben, das wurde gerade von den Grünen empört zurückgewiesen. Als ich gefordert habe, sperrt solche Bestien für immer, aber auch für immer, lebenslänglich weg, wurde ich von Ihnen beschimpft und beleidigt.
lich möglich ist. Immerhin sind hier auch Personalangelegenheiten enthalten. Ob das öffentlich gemacht werden kann, ist eine Frage. Sie schauen doch sonst so auf den Datenschutz – mit Verlaub!
Meine Damen und Herren, noch einmal ganz klar: Wir teilen die angestrebten Ziele. Wer kann denn schon gegen Transparenz sein? Oder wer kann gegen Korruptionsbekämpfung sein? Oder wer kann etwas gegen mehr Teilhabe von Menschen zum Beispiel an politischen Prozessen haben? Aber es gibt grundsätzliche und ganz massive Bedenken gegen die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis. Und neben unseren schon vorgetragenen Befürchtungen, was die Bürokratie betrifft, stellt sich für uns die Frage: Wie halten wir es mit dem Datenschutz? Ich halte es für ganz besonders brisant, wenn derjenige, der von Amts wegen der oberste Schützer der Daten in diesem Lande sein soll,
nämlich der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der das auch gut und gerne ist, das will ich überhaupt nicht in Zweifel ziehen,...
Was Herr Ringguth allerdings neu erfand, war lediglich eine unsachliche Attacke gegen den Landesdatenschutzbeauftragten. In der Sache ist der Vorwurf, dass das Informationsfreiheitsgesetz den Datenschutz verletze, völlig abwegig.
Herr Ringguth, wo steht denn geschrieben, dass der Dat e nschutz die Staats- und Verwaltungspapiere schützt? Ich kenne jedenfalls keine derartige Rechtsvorschrift. Wenn Sie sich mit der Verfassung und dem Landesdatenschutzgesetz vertraut gemacht hätten, könnten Sie dieses nicht behaupten. Von einem Schutz des Amtsgeheimnisses und der Akten ist dort nirgendwo die Rede. Der Datenschutz findet an der Stelle im Gesetz seine Regelung, und da muss er sein, wo es um persönliche Rechte und persönliche Daten und die Rechte von Betroffenen geht, nicht jedoch um Amtsgeheimnisse.
TOP 13 14/1328 Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht zum 31. Dezember 2000 an InnSichO (UA Dat)
Das sind gravierende Veränderungen, die sich auf das Gesetz auswirken mussten. Neben den rechtstechnischen Anpassungen gibt es auch inhaltliche Neuerungen; einige sind schon genannt worden: Einbeziehung eines psychologischen Dienstes in die Betreuung Schwerkranker, die neue Fassung der Vorschriften zur Krankenhausförderung oder die vollständige Neufassung der Vorschriften zum Datenschutz.
Das TMG regelt dabei die wirtschaftsbezogenen und allgemeinen Bestimmungen für Telemedien, während die Länder mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag inhaltsspezifische Regelungen etwa zu Informationsrechten und Informationspflichten oder zum Datenschutz bei journalistischen Zwecken treffen.
Weiterhin fehlt die Ermächtigungsgrundlage für Leistungserhebungen, um personenbezogene Daten zu verwenden. Dies kann Probleme mit dem Datenschutz geben. Auch das fehlt hier. Es fehlt die hochschulöffentliche Beitragspflicht, es fehlt die Evaluierung, und es existiert ein weiteres Problem – ich hatte es vorhin bereits angesprochen –, dass auch die Prorektoren eine Bewertung nach W 3 bekommen. Man muss jedoch dazu sagen, dass Prorektoren derzeit in Sachsen ehrenamtlich arbeiten. Es sind keine Ämter auf Zeit. Mit diesem Passus wäre dies ein Vorgriff auf eine Strukturentscheidung für das Sächsische Hochschulgesetz. Das hieße ja, dass wir wollen, dass an jeder Hochschule der Prorektor im Hauptamt arbeitet. Vielleicht ist das so gewollt, aber dann muss es auch gesagt werden.
Durch den Änderungsantrag der Koalition wird dieses Vorhaben nun aber offensichtlich konterkariert. Durch diese Änderung, die wir grundsätzlich unterstützen, wird die neu einzurichtende Behörde allein für die Fälle der regelmäßigen Datenübermittlung an andere Behörden und Dritte nach § 29 Meldegesetz eingeführt. Die profitable Datenweitergabe an Private ist damit nicht mehr möglich. Die Folge wird die parallele Führung und Pflege von Registern sein. Das ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll. Die weitere Zentralisierung ist aber das Gegenteil von Datenschutz.
Bei fehlerhaften Entscheidungen von Verwaltungen hat sich der Petitionsausschuss aber nicht nur mit deren Feststellung begnügt, sondern sich auch regelmäßig über die Ausräumung der Beanstandungen sowie die entsprechenden Konsequenzen berichten lassen. So wurden zum Beispiel als Ergebnis einer Petition bei der Zustellung von Personalpost bei der Polizei neue, den Datenschutz betreffende Festlegungen getroffen.
Ein Bereich, der uns auch sehr beschäftigt hat und weiter beschäftigen wird, ist die Frage, ob wir in das Gesetz den Datenschutz als Bildungsaufgabe mit aufnehmen wollen. Wir haben gesagt, wir wollen das nicht ins Gesetz hineinschreiben, weil uns das zu kurz gesprungen ist. Zu nennen sei hier das Programm „Medienkompetenz macht Schule“. Das ist der Begriff, den wir schon sehr häufig hier gehört haben und mit dem sich auch eine Enquete-Kommission befasst.
Wir wollen das nicht ins Gesetz hineinschreiben, aber gemeinsam – darüber werden wir noch beraten – einen Begleitantrag für das Gesetz entwickeln, der dieses Thema aufgreift, um das deutlich zu machen; denn wir alle wissen, wie wichtig es inzwischen ist, dass sich Schülerinnen und Schüler, eigentlich auch schon Vorschüler, mit dem Thema „Datenschutz“,
Wir befassen uns in diesem Hohen Hause erneut mit dem Thema „Datenschutz“. Ich glaube, dieses Thema hat es verdient, dass es nicht nur auf das veränderte Nutzungsverhalten gerade der jüngeren Generation reagiert, was den Umgang mit persönlichen Daten anbelangt. Wir setzen nicht nur die europäische Rechtsprechung um, was die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten anbelangt, sondern wir setzen auch etwas um, das erfreulicherweise auch in den Schulen zunehmend auf fruchtbaren Boden fällt, nämlich den gezielten, korrekten und sensiblen Umgang mit den eigenen Daten und mit den Chancen eines globalen Netzwerks.
Das halte ich wirklich für eine sehr bemerkenswerte und herausragende Verbesserung; denn dies bedeutet für den Landesbeauftragten für den Datenschutz die Verleihung einer Unabhängigkeit, die derjenigen der Richter vergleichbar ist. Ich glaube, das ist wirklich ein gewaltiger Schritt nach vorne.
Unberührt davon werden natürlich weitere notwendige Initiativen auf der Bundesebene bleiben. Dies gilt allerdings auch mit Blick auf Regelungen, die im Rahmen der Europäischen Union vorbereitet werden müssen. Ich glaube, man muss kein Prophet sein, wenn man sagt, dass dieses Thema „Datenschutz“ uns auch weiterhin sehr intensiv begleiten wird.
Dieser Demütigung sollten wir die Kinder nicht aussetzen. Außerdem meine ich auch, Kollege Eisenreich, dass man sehr genau auf den Datenschutz achten muss, und da werden wir den Vollzug aufmerksam beobachten.
Ich war verblüfft, dass Sie das Beispiel der Kontenabfrage auf Verdacht gebracht haben. Ich hätte es mir aber denken können. Auch hier sind wieder einmal die bösen Grünen und der Datenschutz dafür verantwortlich, dass nicht gehandelt werden kann. Ich möchte deshalb den § 8 Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorlesen: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern usw. und so fort, dann, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist und tatsächliche – das ist es wahrscheinlich, was Ihnen nicht gefällt – Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren vorliegen, abfragen.
Bei Leuten wie Chaabane und Lokman, die nachweislich Topgefährder sind, dürfen wir trotz konkreter Gefährdungserkenntnisse nicht deren Kontenstandsdaten abfragen; das kann doch nicht richtig sein. Aber beim Wohngeldamt können wir sie vielleicht über Amtshilfe erfragen. Das ist Datenschutz nach Art der GRÜNEN; das heißt, Sicherheitsbehörden an die kurze Leine. Aber bei der BAföG- und bei der Wohngeldstelle steht jeder Bürger unter Generalverdacht. Das ist Ihr Staatsverständnis, aber nicht meines.
gegen die rein wirtschaftlichen Vorschriften durch den Bund erlassen werden. In diesem Zusammenhang muss daher auch auf das geplante Telemediengesetz des Bundes hingewiesen werden, das zeitgleich mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten soll. Das Bundesgesetz regelt dann die wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen an Telemedien wie das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, die Verantwortlichkeit, die Anbieterbezeichnung und den Teledienstedatenschutz. Im Rundfunkstaatsvertrag dagegen werden die inhaltlichen, journalistisch-redaktionellen Vorschriften verbleiben. Dazu gehören insbesondere das Gegendarstellungsrecht, Regelungen zu Werbung und Sponsoring und der Datenschutz.
Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien hingegen umfasst, allgemein gesprochen, diese inhaltlichen journalistisch-rechtlichen Regelungen: Gegendarstellung, Datenschutz, Sponsoring. Was nun die konkreten Eckpunkte angeht - die Änderungen in § 31 des Rundfunkstaatsvertrags, das Dreiervor
Zum Datenschutz ist das Nötige gesagt worden, zur erweiterten Gebührenbefreiung auch. Ich möchte noch einen Blick auf die veränderten Verträge zu ARD, ZDF und dem Deutschlandfunk richten. Beim ARD-Staatsvertrag ist jetzt eine Regelungslücke beseitigt worden, ursprünglich als Anstalt der Länder gegründet, ist die Kontrolle bisher über die entsprechenden Rundfunk- und Medienräte erfolgt. Aber die Kontrolle des Gemeinschaftsprogramms und mittlerweile auch des Online-Angebots war dadurch nur erschwert möglich. Nun hat sich die ARD selber in ihre Satzung hineingeschrieben, nachdem sie einige Pannen erleben durfte, dass das jetzt die Gremien