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Wir sind der Meinung, es ist richtig, diese Menschen im Winter vor Abschiebung zu schützen. Das sind Menschen, die zum Teil schon seit Jahren hier leben, arbeiten und zur Schule gehen, Menschen, die Angst haben vor einer Abschiebung, existenzielle Angst.

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Wenn man Abschiebehaftanstalten grundsätzlich abschaffen will, muss man sich fragen, ob man damit nicht grundsätzlich die Abschiebung abschafft. Die Frage ist: Was machen wir mit denjenigen, die sich permanent und renitent einer Abschiebung widersetzen? Eine Ingewahrsamnahme ist in Ordnung. Sie darf aber maximal 48 Stunden andauern, wenn überhaupt. Es gibt Fälle - das wissen wir -, in denen nachhaltig gegen das geltende Recht verstoßen wird. Solange diese Frage nicht beantwortet wird, müssen wir für diese Sonderfälle, wie wir finden, die Abschiebehaftanstalten aufrechterhalten aber nur für die Sonderfälle. Wir sollten möglichst ein Verfahren finden, bei dem wir sie nicht mehr benötigen.

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Jede Entscheidung ergeht schriftlich und wird begründet. Ergeht ein ablehnender Bescheid, ist dieser mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verbunden. Die Antragsteller sind verpflichtet auszureisen. Kommen sie dem nicht nach, erfolgt die Abschiebung. Ist die Abschiebung nicht möglich, kann eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen werden.

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beziehungsweise Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Halten sich die Eltern des minderjährigen Ausländers nicht im Bundesgebiet auf, hat die Ausländerbehörde mit dem zuständigen Jugendamt wegen der Unterbringung des Ausländers bis zur Abschiebung Kontakt aufzunehmen. Minderjährige Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sollen bis zur Abschiebung regelmäßig in der bisherigen Unterkunft untergebracht werden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern soll in der Regel nur Sicherungshaft für ein Elternteil beantragt werden. Die haftbeantragenden Behörden sind somit bereits nach den geltenden Rechtsvorschriften angehalten, schutzwürdige Belange des Einzelnen zu würdigen. Dies gilt letztendlich und selbstverständlich auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Schwerbehinderungen.

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oder sich ihr entziehen, und bei denen daher nur noch die Haftanordnung die Vollziehbarkeit der Abschiebung sicherstellt. Auch wenn der eine oder andere Abschiebung aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen sollte, so gehört es doch auch zum Wesen eines Rechtsstaates, eine rechtmäßige und vollziehbare Abschiebungsverfügung tatsächlich zu vollstrecken.

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Bisher ist in dem schon genannten Paragrafen 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Aufenthaltsgesetz geregelt, dass ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Sicherungshaft zu nehmen ist, „wenn … der begründete Verdacht besteht, dass er sich dieser Abschiebung entziehen will“.

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Erstens. Eine Abschiebung, also zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, von Ausländern bedeutet für die Betroffenen einen schwerwiegenden Einschnitt in ihr Leben. Lassen Sie mich von meinem Job als Dolmetscher sprechen. Ich habe Abschiebefälle begleitet und ich war Dolmetscher vor vier Jahren für einen 23-jährigen Algerier. Als er abgeschoben werden sollte, hat der Mann eine Rasierklinge vor dem Tag seiner Abschiebung runtergeschluckt. Auf die Frage, warum er das getan hat, sagte er, lieber hier sterben und nicht in Algerien.

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Ferner soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen, um ein Abtauchen des Betreffenden zu verhindern. Informationen zum Ablauf einer Abschiebung werden im Gesetzentwurf strafrechtlich als Geheimnis eingestuft, was ich auch sehr gut finde.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Kirchenasyl definiert die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche als, Zitat: „die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen ohne legalen Aufenthaltsstatus, denen bei Abschiebung in ihr Herkunftsland Folter und Tod drohen oder für die mit einer Abschiebung nicht hinnehmbare soziale, inhumane Härten verbunden sind“, Zitatende.

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Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung wird diese Regelung in Paragraf 62 präzisiert. Danach kann ein Ausländer in Sicherungshaft genommen werden, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf konkret festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und demnach ein begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Diese konkreten Anhaltspunkte als objektive Kriterien für eine Fluchtgefahr im Falle einer Abschiebung beziehungsweise Rückführung im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie sind im Gesetzentwurf in Paragraf 2 Absatz 14 neu aufgenommen worden. Alle dort geregelten Tatbestände knüpfen an Gesichtspunkte an, die in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bisher schon für die Annahme einer Entziehungsabsicht oder Fluchtgefahr herangezogen wurden, und bilden insoweit die bisher angewandte Rechtslage ab.

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Nachbarn. Kommunale Ausländerbehörden versuchen seit Monaten Plätze für Abschiebehaft zu bekommen, um entsprechend vorbereitete Haftbefehle endlich zu vollstrecken und damit die entsprechenden Anordnungen umzusetzen, damit diejenigen, die sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung entziehen werden, sich durch das Mittel der Abschiebehaft eben nicht der Abschiebung entziehen können, sondern zum Termin das Flugzeug ins Heimatland auch tatsächlich besteigen werden. Von den mir nachfolgenden Kolleginnen hier vorn werden wir sicher gleich neben abwegigen Ausführungen über die grundsätzliche Unzumutbarkeit von Abschiebehaft wieder das Hohelied auf die freiwillige Ausreise hören, meine Damen und Herren.

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Das ist jedoch völlig an der Realität vorbei. Dass eine freiwillige Ausreise immer das bessere und vor allem kostengünstigere Mittel der Rückführung in die entsprechenden Heimatländer ist, ist unbestritten. Dass diese Personen, über die wir heute reden, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die eine Abschiebehaft beantragt wird, in irgendeiner Form freiwillig ausreisen werden, können Sie jedoch getrost vergessen. Einen aktuellen Fall dazu können Sie heute in der TLZ ganz prominent nachlesen, wo ein aufgegriffener, schon einmal abgeschobener und dann illegal wieder eingereister ehemaliger Asylbewerber aufgrund fehlender Plätze nicht in Abschiebehaft genommen werden konnte. Bei der anschließenden versuchten Abschiebung konnte der Herr nicht mehr angetroffen werden. Ach nein! Glaubt denn in diesem Haus irgendjemand bei klarem Verstand, dass dieser schon einmal abgeschobene ehemalige Asylbewerber nun an einer der Polizei und der Ausländerbehörde bekannten Adresse sitzt und gelassen auf die nächste Abschiebung wartet? Glaubt das irgendeiner hier ernsthaft? Ich glaube das nicht. Und dies ist auch kein Einzelfall, meine Damen und Herren.

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Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die CDU-Fraktion fordert mit ihrer Aktuellen Stunde, das Aussetzen von Abschiebehaft für ausreisepflichtige Straftäter zu beenden. Lassen Sie es mich daher zu Beginn sofort und unmissverständlich auf den Punkt bringen: Das ausländerrechtliche Instrumentarium der Abschiebehaft ist in Thüringen niemals ausgesetzt worden. Schon allein deshalb geht die Forderung der CDU-Fraktion ins Leere. Weil schon der Titel dieser Aktuellen Stunde fehlerhaft ist, erscheint es mir geboten, einige Ausführungen auch noch einmal zu Herrn Herrgott und zum Rechtscharakter der Abschiebehaft zu machen. Herr Herrgott, gefreut habe ich mich über Ihren Satz, dass es doch selbstverständlich sei, dass die freiwillige Ausreise das bessere Mittel vor der Abschiebung sei. Ich erinnere mich noch an sehr viele Debatten vor einem Jahr hier an diesem Pult, in diesem Landtag, wo wir vehement darüber gestritten haben und ich immer gesagt habe, die freiwillige Ausreise ist das bessere Mittel, und aus Ihren Reihen immer der Vorwurf kam, man müsse aber konsequent abschieben, nur die konsequente Abschiebung wäre es und nicht die freiwillige Ausreise.

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Das Verwaltungsgericht Schwerin hat festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Italien systematische Mängel aufweisen. Gerade in solchen Dublin-Fällen, in denen eine Abschiebung in einen Mitgliedsstaat mit dysfunktionalem Asylverfahren droht, hilft das Kirchenasyl dem geltenden Recht zu seiner Durchsetzung, denn in diesen Fällen ist eine Abschiebung laut Dublin-III-Verordnung ausgeschlossen.

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Jetzt ist es so, dass die Lösung dieses Problems tatsächlich in den bestehenden Rechtslagen, nämlich im Aufenthaltsgesetz begründet ist. Wir haben die Möglichkeit, eine Aussetzung der Abschiebung zum Beispiel durch die Staatsanwaltschaften oder die Richter zu erwirken. Die Ausländerbehörden können Bleiberecht in solchen Fällen erteilen. Aufgrund der Abläufe in der Verwaltung ist es aber häufig so, dass die Kommunikation zwischen diesen Behörden nicht zu dem Zeitpunkt stattfindet, zu dem diese Anzeige erstattet wird und dadurch eine Abschiebung erfolgt, obwohl ein Strafverfahren läuft.

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Wenn dies, Frau Ensslen, so wäre, dann wäre es rechtswidrig. Es ist nicht so, und das wissen Sie auch, denn Sie sitzen ja auch im Eingabenausschuss. Aber Ihre Haltung hier im Parlament und im Eingabenausschuss ist davon gekennzeichnet, dass Sie keiner einzigen Abschiebung zugestimmt haben. Sie glauben doch nicht, dass wir eine Fraktion, die ein solches grundsätzliches Verhältnis zum Ankunftszentrum und zur Abschiebung und zur Rückführung hat, auch nur annähernd in unsere Wertung mit einbeziehen, denn diese Haltung ist ideologisch verblendet. Insofern können wir Ihre Kritik hier auch nicht im Mindesten ernst nehmen, um das einmal sehr deutlich zu sagen.

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Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2: Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat bereits am 11. Mai 2011 die sächsischen Ausländerbehörden gebeten, bis auf Weiteres Abschiebungen nach Syrien auszusetzen. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gilt jedoch nicht für Straftäter. Für den Fall der Abschiebung eines Straftäters nach Syrien ist vorher die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern einzuholen.

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Unabhängig von der Zulässigkeit der Abschiebung haben die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der ausreisepflichtige Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist. Auch bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr enthält § 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ein Konditionalprogramm. Das heißt, wenn

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Denn dazu, meine Damen und Herren, für die Gewährung von Asyl oder anderem Schutzstatus braucht es diesen Antrag, den Sie hier vorgelegt haben, nicht. Wenn wir in die Nummer I.2 Ihres Antrags schauen: „Die Schaffung einer stabilen Aufenthaltssituation [...] ist gleichsam bedeutsam für die Durchführung eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gegen die Täterinnen und Täter.“ Das klingt zunächst erst mal grundsätzlich logisch. Auf die Frage, ob es durch eine vollzogene Abschiebung in Thüringen jemals dazu gekommen ist, dass ein Strafverfahren gegen einen deutschen Staatsbürger nicht abgeschlossen werden konnte, antwortete der Justizminister unlängst – der Justizminister von den Grünen – mit einem ganz klaren Nein. Es gibt keinen einzigen Fall in Thüringen. Es sei denn, Sie belehren Ihren Minister eines Besseren in der Aussage, wo ein solches Verfahren aufgrund einer vollzogenen Abschiebung abgebrochen werden konnte oder die Täter nicht verurteilt wurden.

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Meine Damen und Herren, es gilt nicht das Motto: Was nicht sein darf, ist nicht oder wovon ich nichts weiß, das gibt es nicht, Herr Herrgott. Vielleicht glauben Sie, wenn ich eine Meldung des MDR vom 19. Januar dieses Jahres zitiere. Ich lese nur die Überschrift und den Vortext vor, aber da wird es schon deutlich, dass es eben nicht so ist, wie Sie sagen, was ich nicht sehe, das gibt es nicht. „Gesetzeslücke. Opfern rechter Gewalt droht Abschiebung.“ Das war die Überschrift. „Vier Opfern rechtsextremer Angriffe droht die Abschiebung. Betroffen ist auch ein Flüchtling, der in Neustadt an der Orla attackiert worden war“, also nicht Greiz, das ist ein anderer Fall. „Der Prozess gegen die Täter könnte damit platzen. Migrationsminister Lauinger“, hören Sie gut zu, „kritisiert die geltende Rechtslage als ‚unzureichend‘. Der Grünen-Politiker fordert deshalb einen Abschiebestopp bei laufenden Prozessen.“ Es scheint mir, als gäbe es doch Fälle und als wüsste es auch der Migrationsminister Dieter Lauinger.

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Alle Versuche und die eingelegten Rechtsmittel der Familie scheiterten bisher an der Parlamentsmehrheit aus CDU und FDP. Ohne Albanischkenntnisse haben sie im Kosovo keine Chance auf eine erfolgreiche Schullaufbahn. Die bevorstehende Abschiebung bedeutet für sie wie auch für andere betroffene Familien das Ende all ihrer Perspektiven und Hoffnungen. Deshalb appellierte auch die UNICEF kürzlich an die Bundesregierung, die Abschiebung von Romakindern und ihren Familien auszusetzen. Denn nach wie vor - das haben meine Kollegen geschildert - sind die Lebensbedingungen im Kosovo vor allem für Angehörige der Roma unerträglich: Diskriminierungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung, extrem hohe Arbeitslosigkeit, Armut, fehlende medizinische Versorgung. Im Kosovo gibt es für Roma keine Möglichkeit, in Sicherheit und Würde zu leben, Frau Lorberg.

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möglich. Und selbst in den Fällen, in denen eine Abschiebung möglich wäre, wird in einer viel zu hohen Zahl der Fälle eine Abschiebung durch die Praxis der Härtefallkommission verhindert. So wurden, das müssen Sie sich mal im Verhältnis überlegen, im Jahr 2015 461 Ausreisepflichtige abgeschoben, aber 75 Härtefälle zugesprochen. Das heißt, 75 Leute, die nach dem geltenden Recht eigentlich hätten ausreisen müssen, durften hierbleiben – das im Verhältnis zu 461 Abschiebungen. Im Jahr 2016 ist es im Grunde noch schlimmer. Da waren es bis in den August schon 139 Fälle, die sozusagen mit Gnade vor Recht hier eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, obwohl es diese hätte gar nicht geben dürfen. Das Ganze steht im Verhältnis zu insgesamt 600 Abschiebungen. Das ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, das überhaupt nicht hinnehmbar ist. Dieses Missverhältnis hat mit Gnadenakten nichts mehr zu tun.

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Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 7. November gab es folgende bemerkenswerte Schlagzeile: "GRÜNEN-Chef Habeck fordert die Abschiebung islamistischer Gefährder aus Syrien". Hört sich immer gut an, wenn Herr Habeck so auf bürgerlich macht. Die SPD kann das auch, aber immer nur so lange, bis es dann irgendwann einmal zum Schwur kommt. Und so gab es bereits im Vorfeld der vergangenen Innenministerkonferenz von den GRÜNEN und von der SPD Stellungnahmen, denen zufolge sie kein Interesse haben an der Abschiebung der tickenden Zeitbomben nach Syrien. Auch Innensenator Neumann hat sich nicht anders geäußert, das wundert mich, denn in Hamburg haben wir 22 syrische Gefährder mit ausschließlich syrischer Staatsangehörigkeit, und trotzdem verweigert die SPD die Teilnahme an der Aufhebung des Abschiebestopps.

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Als Beispiele für die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nenne ich die Nrn. 4 und 5. Danach ist die Bedingung für die Anordnung der Haft erfüllt, wenn sich ein Ausländer in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

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Meine zweite Frage: Wenn das Gutachten über einen zur Abschiebung Anstehenden, der geltend macht, dass es Abschiebehindernisse gibt, weil sein gesundheitlicher Zustand eine Abschiebung nicht erlaubt, allen Kriterien eines fachärztlichen Gutachtens entspricht, warum wird dann trotzdem Professor Dr. V. mit der Überprüfung beauftragt? Haben Sie Zweifel, dass unsere Fachärzte im Lande solche Atteste ordentlich ausstellen können?

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Frau Kollegin Polat, ich habe die Zahlen nicht hier. Aber wir haben uns ja im Ausschuss mit dem Hammarberg-Bericht beschäftigt und auch über die Frage eines generellen Abschiebeverbots für Roma in den Kosovo diskutiert. Wir haben uns dagegen entschieden, Ihrem Antrag zu folgen, weil wir der Überzeugung sind, dass die Einzelfallprüfung auch in der Frage der Abschiebung von Romaflüchtlingen der richtige Weg ist und wir nicht generell sagen können, dass eine Abschiebung von Roma in den Kosovo unter keinen Umständen möglich sein sollte.

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Die wesentlichen Dinge sind schon gesagt worden, ich will hier nur mal darauf abheben: Die notwendige Maßnahme ist die Abschiebung, und zwar nicht die Abschiebung von ein paar Leuten, nicht von tausend Leuten. Wir haben hier drei Millionen Leute zu viel, die nicht hierhergehören. Wen wol len Sie bitte abschieben, wenn nicht solche Leute, die hier ständig Bürgerkrieg führen? Wenn Sie das nicht tun, meine Damen und Herren, dann wird das dazu führen, dass der Bür gerkrieg zur Regel wird, und dann laden Sie eine Schuld auf sich, eine Jahrtausendschuld an unseren späteren Generatio nen, an unserem deutschen Volk.

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Im vergangenen Monat gab es zwei Fälle, die das Problem der bayerischen Asylpolitik exemplarisch aufgezeigt haben. Mitte März ist die geplante Abschiebung eines 21-jährigen Ivorers, der in Deutschland nicht asylberechtigt, dafür aber straffällig geworden war, gescheitert, und zwar zweimal. Beim ersten Abschiebeversuch war er nicht anzutreffen, beim zweiten Versuch reichte eine einfache körperliche Gegenwehr, um die Abschiebung zu vereiteln. Jetzt ist die Frist für eine Überstellung im Rahmen des

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In so gut wie allen uns bekannten Fällen waren die Täter für die Sicherheitsbehörden keine Unbekannten. Sie waren allesamt strafrechtlich bereits aufgefallen und/oder als in der islamistischen Szene aktiv bekannt. Die meisten Flüchtlinge kommen aus Syrien. Deren Abschiebung scheitert, weil seit 2012 ein Abschiebestopp nach Syrien besteht, der bis jetzt immer wieder verlängert wurde. Nach der Tat von Dresden, die nicht geschehen wäre, wenn der islamistische Syrer abgeschoben worden wäre, mehren sich die Stimmen, die eine Abschiebung von Gefährdern und Straftätern fordern.

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Für die Anordnung eines Abschiebungsstopps gab es somit keine Veranlassung. Der Bundesgesetzgeber hat die Ermächtigung zur Anordnung eines Abschiebungsstopps in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um den obersten Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen vorübergehend - für längstens sechs Monate - auszusetzen, um damit auf aktuelle Krisen- und Konfliktsituationen in Herkunftsländern von ausreisepflichtigen Ausländern umgehend generell reagieren zu können. Damit soll die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen kurzzeitig ausgesetzt werden, bis darüber Klarheit besteht, ob und welche Gefahren im Herkunftsland bestehen können, sodass dann gegebenenfalls eine individuelle Prüfung möglicher Abschiebungshindernisse durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Zuständige Behörde wäre für Personen, die zuvor ein erfolgloses Asylverfahren betrieben haben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es war lediglich die Durchführung von Abschiebungen nach Guinea vorübergehend nicht möglich, wobei es sich um logistische Probleme gehandelt haben dürfte. Für die Zeit, in der Abschiebungen tatsächlich gar nicht möglich sind, bedarf es keines „faktischen Abschiebungsstopps“.

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Ich will ein Stichwort zur Arbeit, gerade was die Petitionen angeht, aufnehmen, das uns immer wieder beschäftigt, das Stichwort Abschiebung. Niemand schiebt gerne ab. Aber die Abschiebung ist die Konsequenz einer Grundentscheidung, die in Deutschland jedenfalls die tragenden Parteien bisher noch nie in Zweifel gezogen haben. Diese Grundentscheidung heißt:Wer in diesem Land kein Aufenthaltsrecht hat, der muss in das Land zurückgehen, aus dem er kommt. Das ist eine Grundentscheidung, die alle Länder der Welt getroffen haben. Es gibt kein Land der Erde, das eine andere Entscheidung getroffen hat. Ich glaube, sie ist richtig.