Meine Damen und Herren, es wäre noch vieles zu sagen. Wichtig scheint mir noch, zu betonen: Eine Aufnahme des Grundrechts auf Datenschutz in die Verfassung hätte eine positive Signalwirkung, würde das Grundrecht auch bei sich ändernder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sichern und dem Anspruch einer Verfassung für die Informationsgesellschaft entsprechen. Aus diesem Grund setzen wir uns für die Aufnahme des Datenschutzes in die Landesverfassung ein.
Wenn ich im 2. Abschnitt des 2. Teils – Justiz – lese: „Mangelnde Unterstützung des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch das Justizministerium“ – was ja nicht zum ersten Mal in einem Datenschutzbericht steht –, dann muss ich mich schon fragen, weshalb das Justizministerium des Landes dem Datenschutzbeauftragten nicht in dem Umfang Unterstützung zukommen lässt, wie es erforderlich wä
re. Das wäre, glaube ich, das Allermindeste. Denn während man von Stellen wie Polizei, Verfassungsschutz usw. eher noch erwarten kann, dass sie mit gewissem Vorbehalt agieren, wundert mich schon, dass auch das Ministerium als solches sehr zurückhaltend agiert, um es gelinde und diplomatisch zu formulieren. Ich meine schon, dass es auch für die Landesregierung angezeigt wäre, hier einmal für Abhilfe zu sorgen, damit man im Siebenundzwanzigsten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht wieder denselben Vorwurf lesen muss.
Der Datenschutz, meine Damen und Herren, hat heute in der Verwaltung einen hohen Stellenwert. Dass der Landesbeauftragte im letzten Jahr nur drei Beanstandungen ausgesprochen hat, ist ein Indiz dafür, dass es in der Verwaltungspraxis im Großen und Ganzen keine schwerwiegenden Verstöße gibt. Das zeigt aber auch, dass das Instrument der Beanstandung durch den Landesbeauftragten flexibel und maßvoll eingesetzt wird.
Die Landesregierung ist im Gegensatz zum Landesbeauftragten für den Datenschutz – um auch einmal Punkte zu nennen, bei denen wir divergieren – davon überzeugt, dass die Neuregelung der forensischen DNA-Analyse in der Strafprozessordnung verfassungsgemäß ist. Die frühere gesetzliche Regelung hat nämlich den verfassungsrechtlichen Rahmen nicht voll ausgeschöpft, sodass der Anwendungsbereich der DNA-Analyse ausgeweitet werden konnte. Dabei spielt eine Rolle, dass sich die molekulargenetische Untersuchung auf den nicht codierenden Teil der DNA beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht rückt die Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters ausdrücklich in die Nähe des Daktylogramms. Dass die neuen Regelungen nach zwei Jahren überprüft werden sollen, entspricht guter Gesetzgebungspraxis.
Der Landesbeauftragte spricht sich in seinem Bericht erneut für die Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht aus. Er beruft sich jetzt auch auf das von der EU eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Aber zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren die Regelungen aller Bundesländer in Bezug auf die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich betrifft – und damit auch derjenigen Bundesländer, die eine Organisationsform besitzen, wie sie vom Landesbeauftragten für den Datenschutz angestrebt wird.
Meine Damen und Herren, insgesamt macht der vorliegende Bericht deutlich, dass sich der Datenschutz in unserem Bundesland auf einem guten Weg befindet. Ich bin mir sicher, dass sich diese positive Entwicklung auch in Zukunft
Ich weiß sehr wohl um die dünne Personaldecke. Dies trifft nicht nur die Institution des Landesbeauftragten für den Datenschutz, sondern mittlerweile alle Ministerien in gleicher Weise. Wir müssen uns alle nach der Decke strecken. Umso höher ist es zu bewerten, in welcher Intensität der Landesbeauftragte – ich habe es eingangs gesagt, ich will es gern wiederholen – die Beratungstätigkeit ausgeweitet hat. Dies ist ein gewaltiger Schritt in die richtige Richtung, aber die richtige Richtung hat der Landesbeauftragte immer schon eingehalten. Die Frage der Geschwindigkeit wird in diesem Hause unterschiedlich gesehen. Aber insgesamt, glaube ich, können wir ein sehr, sehr positives Fazit ziehen.
Wir kommen zur A b s t i m m u n g. Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 13/5165, von der Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 1. Dezember 2005, Drucksache 13/4910, und der vom Innenministerium hierzu mit Schreiben vom 31. Januar 2006 vorgelegten Stellungnahme der Landesregierung Kenntnis zu nehmen. – Sie stimmen dieser Beschlussempfehlung zu.
Dass auch der Gesetzgeber auf Bundesebene dieses Problem gesehen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Bundestagsdrucksachen. Da heißt es nämlich, Bundestagsdrucksache 11/4306 auf Seite 78: Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren – damals in der 11. Legislaturperiode des Bundestages – sicherzustellen, dass die Vorschriften, hier der Absatz 6 und der damalige Paragraph 34 Absatz 4, unabhängig davon gelten sollen, ob der Datenschutz im Land durch Gesetz geregelt ist oder nicht. Und genau diese Sicherstellung ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt. Und damit ist die Auslegung des Datenschutzbeauftragten nicht zu halten.
Meine Damen und Herren, Mecklenburg-Vorpommern war 1993 auf der Grundlage des bisher geltenden Datenschutzgesetzes klug genug, die unabhängige Behörde eines Landesdatenschutzbeauftragten als Verfassungsinstitution zu verankern und das Grundrecht auf Datenschutz verfassungsrechtlich auszuformulieren. Und ich denke, Herr Dr. Kessel und seine Behörde haben in den vergangenen Jahren auch gute Arbeit geleistet.
Wir müssen heute überlegen, wie wir mit diesen Unterlagen umgehen. Das Einfachste ist natürlich ein geordneter Übergang an den Nachfolger. Dieser ist genauso zum sorgfältigen Umgang mit den Akten verpflichtet wie der Vorgänger oder er kann sämtliche Akten den Betroffenen, den Patienten übergeben, wenn er seine Praxis aufgibt. Das ist also etwas, wo ich noch einen Regelungsbedarf im Land sehe, im Umgang mit den Patientendaten, Datenschutz, Patientenrecht.
Herr Staatsminister, ist der Landesregierung bekannt, dass dieser besagte Ortsbürgermeister von Nierstein in seiner Angelegenheit auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz um Unterstützung gebeten und hierüber auch den Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion, Herrn Böhr, informiert hat? Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, wie die Adressaten auf dieses Unterstützungsansinnen reagiert haben?
Jetzt kommen wir sozusagen zu den Oldies. Franz Josef Bischel war 25 Jahre Mitglied des Landtags. Viele werden sich daran erinnern, dass er ganz gewiss einer derjenigen war, der das Thema „Datenschutz“ zu einer Zeit bearbeitet hat, als das noch nicht von allen in der Bedeutung erkannt worden ist, die es heute fraglos hat.
Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und der Datenschutzausschuss haben beschlossen, zum Thema Informationsfreiheitsgesetz eine Anhörung durchzuführen. Dazu wurde den Sachverständigen vorab ein Fragenkatalog zugeleitet mit der Bitte um schriftliche Beantwortung. Die öffentliche Anhörung fand am 3. Mai 2002 statt. Als Sachverständige hat der Ausschuss eingeladen gehabt Herrn Professor Dr. Garstka, Berliner Beauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit, Herrn Dr. Eifert vom Hans-Bredow-Institut Hamburg, Herrn Sven Holst, bremischer Lan
Ich komme dann zum letzten Punkt, der im Ausschuss dann eben streitig war. Eben war das die Auslegung des Paragraphen 24 Absatz 6 Bundesdatenschutzgesetz. Dieses überträgt, wie ich ausgeführt habe, dem Landesdatenschutzberechtigten die Aufgabe, Notare zu überprüfen, nicht. Dazu bedarf es des Landesrechts. Und nun gibt es im Ausschuss eine Diskussion, ob man das nicht mit einer Entschließung regeln könne. Und diese Entschließung finden Sie in der Drucksache auf Seite 72, da heißt es: „,Hinsichtlich der Regelung in § 30 geht der Landtag davon aus, dass Notare als unabhängige Träger eines öffentliches Amtes der Datenschutzkontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen.‘“
Das eine war die Frage der datenschutzrechtlichen Stellung der Notare. Herr Kollege Helmrich, Sie haben ausgeführt, man könne diesen Paragraphen – das ist der Paragraph 30 – interpretieren und es gehe um die Interpretation. Richtig, es geht um die Interpretation, die man so, wenn man den reinen Text nimmt, sicherlich unterschiedlich vornehmen kann. Und deswegen halte ich es für einen sehr wohl gangbaren und vernünftigen Weg, wenn der Landtag in einer Entschließung festlegt, wie er denn diese Regelung interpretiert haben möchte. Und genau das ist der Weg, den wir mit unserem Entschließungsantrag gehen. Wir sagen in dem Entschließungsantrag, wir interpretieren diese Regelung dahin gehend, dass auch die Notare der datenschutzrechtlichen Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen. Nebenbei gesagt, inhaltlich stützen wir damit die Position, die Herr Kessel von Anfang an vertreten hat. Wir schließen uns dem an und wir glauben, der Weg ist ein gangbarer und ein richtiger.
Der zweite Bereich, der strittig diskutiert worden ist, ist die Frage, wer eigentlich für den außerhalb des öffentlichen Bereichs liegenden Datenschutz zuständig ist. Im Augenblick ist dieses das Innenministerium und hier gab es die Diskussion, ob diese Konstruktion, ein Datenschutzbeauftragter, der für den öffentlichen Bereich zuständig ist, und das Innenministerium, zuständig für den privaten Bereich, ob diese Konstruktion denn eine sinnvolle ist. Zweifellos kann man so verfahren, zweifellos gibt es hierfür auch eine Reihe von Argumenten, aber zweifellos gibt es auch die Gegenposition und auch hierfür lassen sich interessante Argumente finden. Ich mag ein Beispiel nennen: Wenn ein Bürger glaubt, dass die Daten, die von ihm in einem Krankenhaus erhoben worden sind, nicht ordnungsgemäß verwendet werden, dann müsste er bei der derzeitigen bestehenden Trennung zunächst einmal nachforschen, wer denn Träger dieses Krankenhauses ist, ob dieses ein Privater ist oder ein Öffentlicher.
Werden die Beförderungen nach Ressorts und Geschlecht betrachtet, zeigt sich ein differenziertes Bild: In der Mehrzahl der Ressorts liegt die weibliche Beförderungsquote über der männlichen Beförderungsquote – Bürgerschaft, Rechnungshof, Senatskanzlei, Bevollmächtigter beim Bund, Justiz und Verfassung, Datenschutz, Inneres, Kultur und Sport, Wirtschaft und Häfen –. Bei Bildung und Wissenschaft, Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bau und Umwelt sowie Finanzen liegt die männliche Beförderungsquote über der weiblichen Beförderungsquote. Das heißt, in der Mehrzahl der Ressorts werden anteilig mehr Frauen als Männer befördert, wobei es nicht nur die Ressorts mit geringem Personalbestand sind, in denen Frauen prozentual häufiger befördert werden; zum Beispiel liegt im Innenressort der Frauenanteil an den Beförderungen deutlich über dem der Männer, nur insgesamt liegt im Ressort der Frauenanteil dramatisch niedriger als der Männeranteil.
In der Bundesrepublik Deutschland gewinnt die Entwicklung zu mehr Verwaltungstransparenz zunehmend an Dynamik, und der Grundsatz des freien und nicht begründungsbedürftigen Zugangs zu amtlichen Unterlagen setzt sich immer mehr durch. Inzwischen gibt es in den Ländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen entsprechende Informationsfreiheitsgesetze. Allen diesen Gesetzen gemeinsam ist der Grundsatz, dass jede Person ohne Angabe von Gründen Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen verlangen kann. Des Weiteren ist in diesen Gesetzen vorgesehen, dass Personen, die sich in ihren Rechten auf Informationszugang beeinträchtigt sehen, den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen können.
desbeauftragter für den Datenschutz, sowie Herrn Henning Lühr, Senator für Finanzen.
Jede Behörde hat entsprechende Anträge bei Einführung eines Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Im Einzelfall unterscheiden sich daher die faktischen Möglichkeiten des Informationszugangs oft nur geringfügig von den Möglichkeiten in den Bundesländern mit einem gesetzlich verankerten Informationsanspruch, der dann durch zahlreiche Ausnahmen zum Schutz persönlicher Daten, von Betriebsgeheimnissen oder, wenn ich an den Verfassungsschutz denke, in staatlichem Interesse eingeschränkt wird. Wir müssen daran denken, denn das Recht auf Informationszugang steht in einem Spannungsverhältnis zum Datenschutz, und das werden Sie wohl auch nicht bestreiten können.
Bei einem Informationsfreiheitsgesetz bleiben natürlich Datenschutz und Datensicherheit bestehen. Diese datenschutzrechtlichen Bereiche müssen in dem Gesetz verankert sein, klar und deutlich, und alle Bereiche des Datenschutzes müssen gewährleistet bleiben. Es wäre natürlich ganz amüsant, wenn ich mir so vorstelle, wir könnten jetzt zum Finanzamt gehen und die Steuerakten unserer Nachbarn betrachten. Dann wüssten wir endlich, wie diese Nachbarn ihren tollen Konsum finanzieren, aber das wird auch weiterhin nicht möglich sein, auch wenn ein Informationsfreiheitsgesetz vorhanden wäre.
Es ist kein Zufall, dass in Schleswig-Holstein am selben Tag das Landesdatenschutzgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet worden sind. In Berlin, das hat Herr Knäpper bereits ausgeführt, ist der Landesbeauftragte für Datenschutz gleichzeitig der Beauftragte für das Informationsfreiheitsgesetz. Beide Rechte haben ihre Wurzeln in der informationellen Selbstbestimmung. Ich kann meine Daten sichern, wenn ich angemessen informiert bin. Gleichzeitig muss ich aber auch wissen, dass meine schutzbedürftigen Daten gesichert sind.
Im Einzelnen haben die Sachverständigen unterschiedliche Angaben über den Sachstand zum Informationsfreiheitsgesetz gemacht. Ich zitiere nur drei Aussagen, die wichtig sind für den Bericht. Herr Dr. Eifert hat ausgeführt: Er spricht sich deshalb aus den vorgenannten Gründen für ein Informationsfreiheitsgesetz aus. Herr Holst hat ausgeführt im Rahmen der Diskussion, dass sich Datenschutz und Informationsfreiheitsrecht miteinander vereinbaren ließen. Herr Lühr hat ausgeführt in seinem Statement: Insoweit werde Bremen sich zwangsläufig in der nächsten Zeit intensiv mit der Materie beschäftigen müssen. Gerade weil Bremen auch eine herausragende Funktion bei der Einführung von E-Government hat, sei es erforderlich, einen Gleichklang zwischen Verankerung von neuen Medien im öffentlichen Sektor und der juristischen Ausgangsgestaltung herzustellen.
Wir werden gleich Argumente hören von Herrn Knäpper, dass man die Erfahrungen aus anderen Bundesländern abwarten muss, das sagt die CDU übrigens in jedem Bundesland. Vielleicht hören wir hier noch ein paar neue Argumente, und man wird sagen, die anderen Länder werden ihre Gesetze noch einmal reformieren. Wir haben das nicht als Hinderungsgrund empfunden, dem Gesetzentwurf der Grünen heute hier zuzustimmen. Auch der Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz, ein Experte in dieser Sache, hat ausdrücklich mit seinem Berliner Kollegen für diese Regelung geworben. Herr Lühr durfte in der Anhörung augenscheinlich nicht so reden, wie er wollte. Das kann man wohl sagen. Die Bremer Verwaltung hatte einen eigenen Gesetzentwurf, Kollege Schildt hat es angesprochen. Der durfte dann doch nicht in die Bürgerschaft eingebracht werden, obwohl, soweit ich weiß, Herr Perschau ihn für außerordentlich gelungen gehalten hat.
Ich denke, das ist auch schon gesagt worden, Datenschutz und ein vernünftiger Dateninformationszugang, gesichert durch ein Freiheitsgesetz, sind wichtige Funktionen zum Funktionieren einer freiheitlichen Demokratie. Weil das so ist, und weil wir eigentlich bei allen Redebeiträgen überhaupt nichts gehört haben, auch von Herrn Knäpper nicht, was gegen ein Informationsfreiheitsgesetz spricht, bin ich wirklich sehr enttäuscht und auch richtig irritiert, dass ein solches Gesetz von unserem Koalitionspartner nicht unterstützt worden ist.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Schwarz, also, dass Datenschutz sexy ist, ich weiß nicht, das habe ich noch nicht gemerkt.
(Abg. D r. S i e l i n g [SPD]: Das fällt unter Datenschutz jetzt!)
Das weiß ich nicht, ob Ihr Kopfkissen, lieber Kollege Dr. Sieling, unter Datenschutz fällt! Das müssen wir einmal an anderer Stelle untersuchen.
sah sich veranlasst, zu einem Datenschutzgipfel einzuladen. Wir begrüßen das, denn endlich hat die Bundesregierung einmal Datenschutz als eigenständiges Kernthema erkannt, anstatt es als Hindernis der Straftatenaufklärung zu diffamieren. Was genau auf dem Datenschutzgipfel vereinbart wurde, ist unklar. Nach Meldungen soll im Datenschutzgesetz des Bundes die Regelung aufgenommen werden, dass Bürger der Weitergabe ihrer Daten ausdrücklich zustimmen müssen. Das ist die sogenannte Opt-in-Regelung. Die Opt-in-Regelung begrüßen wir einerseits. Andererseits ist nach Pressemeldungen beschlossen worden, dass diese Opt-in-Regelung ausdrücklich nicht für das Melderecht gelten soll. Genau hier setzt unser Gesetzentwurf an.