Frank Schildt
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Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wobei derjenige, der über die allgemeine Zuständigkeit zu diesen Informationen entscheidet, auch den Umfang der Informationsfreiheit bestimmt. Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sind transparente Entscheidungen der Verwaltung. Angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates aufgrund des Einsatzes moderner Informations- und Kommunikationstechniken gilt dies mehr denn je. Schutz vor sich aus dieser Erklärung ergebenden Gefährdung für den einzelnen Bürger sollen Datenschutzrechte und Informationszugangsrechte bieten.
Lebendige Demokratie lässt sich nur verwirklichen, wenn Bürger die Aktivitäten des Staats kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinander setzen
und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen. Hier kann ein Informationsfreiheitsgesetz dazu beitragen, die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken, indem es jedem gegenüber der Behörde und den Einrichtungen des Staats allgemeine Ansprüche auf Auskunft und Akteneinsicht einräumt, ohne dass hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend gemacht werden muss. Ein Informationsfreiheitsgesetz fördert den demokratischen Meinungsund Willensbildungsprozess und befriedigt das in einer modernen Informationsgesellschaft immer wichtiger werdende Informations-, Kommunikations- und Beteiligungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger.
Darüber hinaus ermöglichen die neuen Informationszugangsrechte die Kontrolle staatlichen Handelns und sind insofern auch ein Mittel zur Verhinderung und Aufklärung von Missständen bis hin zur Korruptionsbekämpfung. Das Verwaltungshandeln in der Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Bremen ist traditionell geprägt vom Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung. Nach geltendem Recht werden den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel nur Informationen zur Wahrung ihrer individuellen Rechte gegenüber dem Staat eingeräumt. Aus den bereits dargelegten Gründen stellt sich daher immer mehr die Frage, ob in einer sich rasch entwickelnden Informationsgesellschaft die Möglichkeit der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen noch ausreicht.
In der Bundesrepublik Deutschland gewinnt die Entwicklung zu mehr Verwaltungstransparenz zunehmend an Dynamik, und der Grundsatz des freien und nicht begründungsbedürftigen Zugangs zu amtlichen Unterlagen setzt sich immer mehr durch. Inzwischen gibt es in den Ländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen entsprechende Informationsfreiheitsgesetze. Allen diesen Gesetzen gemeinsam ist der Grundsatz, dass jede Person ohne Angabe von Gründen Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen verlangen kann. Des Weiteren ist in diesen Gesetzen vorgesehen, dass Personen, die sich in ihren Rechten auf Informationszugang beeinträchtigt sehen, den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen können.
Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und der Datenschutzausschuss haben beschlossen, zum Thema Informationsfreiheitsgesetz eine Anhörung durchzuführen. Dazu wurde den Sachverständigen vorab ein Fragenkatalog zugeleitet mit der Bitte um schriftliche Beantwortung. Die öffentliche Anhörung fand am 3. Mai 2002 statt. Als Sachverständige hat der Ausschuss eingeladen gehabt Herrn Professor Dr. Garstka, Berliner Beauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit, Herrn Dr. Eifert vom Hans-Bredow-Institut Hamburg, Herrn Sven Holst, bremischer Lan
desbeauftragter für den Datenschutz, sowie Herrn Henning Lühr, Senator für Finanzen.
Im Einzelnen haben die Sachverständigen unterschiedliche Angaben über den Sachstand zum Informationsfreiheitsgesetz gemacht. Ich zitiere nur drei Aussagen, die wichtig sind für den Bericht. Herr Dr. Eifert hat ausgeführt: Er spricht sich deshalb aus den vorgenannten Gründen für ein Informationsfreiheitsgesetz aus. Herr Holst hat ausgeführt im Rahmen der Diskussion, dass sich Datenschutz und Informationsfreiheitsrecht miteinander vereinbaren ließen. Herr Lühr hat ausgeführt in seinem Statement: Insoweit werde Bremen sich zwangsläufig in der nächsten Zeit intensiv mit der Materie beschäftigen müssen. Gerade weil Bremen auch eine herausragende Funktion bei der Einführung von E-Government hat, sei es erforderlich, einen Gleichklang zwischen Verankerung von neuen Medien im öffentlichen Sektor und der juristischen Ausgangsgestaltung herzustellen.
Nach den jeweiligen Referaten gingen in der anschließenden Diskussion die Referenten auf die Fragen der Abgeordneten ein. Es gab mehrere Fragen, die die Akzeptanz eines Informationsfreiheitsgesetzes betrafen, Politikverdrossenheit, Verknüpfung von E-Government und Informationsfreiheitsrechten bis hin zur Verwertung von Daten und Korruptionsbekämpfung.
Der Datenschutzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 14. August 2002 noch einmal abschließend mit dem Ergebnis der Anhörung befasst. Er führt in seinem Bericht an den Ausschuss für Informationsund Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten vom 21. August 2002 verschiedene Punkte auf, die ich hier als Berichterstatter nicht komplett wiedergeben werde, weil ich mitbekommen habe, dass sowohl Herr Knäpper als auch Frau Schwarz für den Datenschutzausschuss ihren Redebeitrag auf diesen Teil ausgerichtet haben.
Ich kann Ihnen nun abschließend, nachdem sich der Ausschuss dieser Beratung unterzogen hat und intern sowie im Datenschutzausschuss zu einer Abstimmung gekommen ist, Folgendes für den Ausschuss heute als Beschlusslage vortragen: Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten hat sich in seinen Sitzungen am 7. Juni, am 9. August und am 25. September 2002 allumfassend zu dem Gesetzesantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 4. Juli 2001, Drucksache 15/768, abschließend mit der Expertenanhörung eine Meinung gebildet. Der Ausschuss schlägt der Bürgerschaft mehrheitlich vor, den Gesetzesantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen.
Zwischen beiden Koalitionsfraktionen besteht keine Einigkeit über ein bremisches Informationsfreiheitsgesetz. Während die Vertreter der SPD-Fraktion sich dafür aussprechen, ein Informationsfreiheits
gesetz auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und auf der Grundlage des vorhandenen Referentenentwurfs des Senators für Finanzen zu beschließen, stehen die Vertreter der CDU-Fraktion auf dem Standpunkt, zunächst die sich aufgrund der Erwartungen in anderen Bundesländern abzeichnenden Novellierungen der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze abzuwarten und in die Überlegungen auch die finanziellen Auswirkungen eines solchen Gesetzes einzubeziehen.
Aufgrund der Koalitionsabsprache der großen Koalition ist daher der Gesetzesantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von den Koalitionsfraktionen im Ausschuss abgelehnt. Die Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen sprechen sich für die Einführung eines bremischen Informationsfreiheitsgesetzes aus, da in der Informationsgesellschaft der freie Zugang zu Informationen für die Funktionsfähigkeit der demokratisch verfassten Gemeinschaft an Bedeutung gewonnen hat. Sie sind der Ansicht, dass der Zugang zu Informationen der öffentlichen Stellen für die demokratische Meinungs- und Willensbildung von besonderer Bedeutung ist und dass hierdurch staatliches Handeln transparent und somit besser nachvollziehbar und kontrollierbar wird.
Der Antrag, den ich Ihnen heute vorlege: Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag), den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz über die Freigabe des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen, Informationsfreiheitsgesetz, Drucksache 15/768, in erster Lesung abzulehnen. Soweit der Bericht für den Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten unter Beteiligung des Datenschutzausschusses!
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Es liegt uns der Antrag der Grünen vor, der im I-und-K-Ausschuss behandelt worden ist, und ich trage Ihnen dazu unseren Bericht vor.
Auf Beschluss der Bundesregierung vom 24. August 1998 soll die herkömmliche analoge terrestrische Fernsehübertragung in Deutschland bis zum Jahr 2010 durch das digitale terrestrische Fernsehen, abgekürzt DVB-T, abgelöst werden. Die Umstellung der terrestrischen Übertragung auf Digitaltechnik dient dem Zuschauerinteresse, da neben Kabel und Satellit eine weitere Empfangsmöglichkeit für Fernsehprogramme erhalten bleibt und ausgebaut wird. Statt der bisher acht terrestrisch analog verbreiteten Programme stehen künftig durch das digitale terrestrische Fernsehen mehr als 20 Programme zur Verfügung, die nach der Umgestaltung auf leistungsstarke Sender ohne Hausantenne oder Gemeinschaftsantenne über eine kleine Stabantenne in alle Haushalte gelangen.
Zusätzliche laufende Kosten fallen für den Zuschauer hier nicht an, allerdings ist für den Empfang von Fernsehprogrammen in digitaler Technik eine so genannte Set-Top-Box erforderlich. Die einmaligen Anschaffungskosten dieser Box, die voraussicht
lich niedriger als die vergleichbaren Kosten für einen Kabelanschluss für ein Jahr sein werden, müssen von den privaten Haushalten getragen werden.
Im Großraum Bremen, der nach heutiger Planung die Region Bremen, Bremerhaven, Oldenburg und eventuell auch Wilhelmshaven umfasst, kann nach dem Aufbau des Sendenetzes und der Inbetriebnahme der digitalen Frequenzen der Regelbetrieb nunmehr aufgenommen werden. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen sind mit dem am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie dem ebenfalls zum 1. Juli 2002 geänderten Bremischen Landesmediengesetz geschaffen worden.
Vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Punkte hat sich der Ausschuss mit der Drucksache 15/1146 in seiner Sitzung am 9. August 2002 beraten. Dabei sind die zu dem Antrag eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Bremischen Landesmedienanstalt und von Radio Bremen einbezogen worden.
Das Ergebnis: Der Ausschuss begrüßt, dass die Einführung von DVB-T zügig erfolgt und erwartet, dass die Öffentlichkeit umfassend über die neue Technologie informiert wird. Die Simulcast-Phase, Parallelbetrieb, in der die terrestrische Versorgung mit den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Programmen der Grundversorgung sowohl in analoger als auch in digitaler Technik erfolgt, soll nach Auffassung des Ausschusses aus Kostengründen für die Sendeanstalten möglichst kurz sein. Des Weiteren besteht im Ausschuss Einigkeit darüber, dass ein offener technischer Decoderstandard in Deutschland und Europa eingeführt wird.
Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geforderte kostenlose Abgabe von durch die öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkanstalten zu finanzierenden Set-Top-Boxen an alle Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler lehnt der Ausschuss mehrheitlich ab, da die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zufließenden Gebührenmittel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk dienen und deren Verwendung für eine kostenlose Abgabe von Set-Top-Boxen insofern als Zweckentfremdung rechtlich nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass eine solche Regelung für die Rundfunkanstalten eine übermäßige finanzielle Belastung bringen würde und dass darüber hinaus auch beihilfe- und wettbewerbsrechtliche Gründe einer solchen Lösung entgegenstehen.
Auch die Forderung vom Bündnis 90/Die Grünen, die öffentlich-rechtlichen Programme so lange parallel analog und digital zu verbreiten, bis der digitale Empfang dieser Programme allen Kabelhaushalten möglich und zumutbar ist, und dies von der Landesmedienanstalt zu überwachen, wird mehrheitlich vom Ausschuss abgelehnt, da ausschließlich der privatrechtlich organisierte Kabelnetzbetreiber darüber
bestimmen kann, ob er Fernsehprogramme analog oder digital verbreitet.
Des Weiteren hält der Ausschuss mehrheitlich eine effektive Aufklärung über die rechtlichen Gegebenheiten eines Kabelnetzanschlusses und von DVB-T durch die Verbraucherzentrale für nicht erforderlich, da eine wesentlich umfassendere Information der Öffentlichkeit über die neue Technologie durch andere Institutionen wie beispielsweise den Rundfunkanstalten sowie durch Handel und Handwerk erfolgen wird. Er spricht sich deshalb auch gegen eine entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung der Verbraucherzentralen im Lande Bremen für diese Aufgabe aus.
Zusammenfassend kann ich dann für den Ausschuss feststellen: Der Ausschuss empfiehlt gegen die Stimmen der Vertreter vom Bündnis 90/Die Grünen, den Antrag Drucksache 15/1146 abzulehnen. Soweit der Vortrag für die Berichterstattung im Ausschuss!
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich erspare Ihnen allen, jetzt noch einmal all die Verfahren vorzulesen, wann und wie uns die Verträge zugeleitet wurden, sondern ich beziehe mich auf den Inhalt des Berichtes und werde einiges davon vortragen. Die Drucksache liegt Ihnen vor.
Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie hat sich am 23. November 2001, 11. Januar 2002, 8. Februar 2002 und abschließend
am 17. Mai 2002 über die Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag, im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und im Mediendienste-Staatsvertrag informieren lassen und über den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beraten.
Zu einigen Teilen werde ich jetzt etwas sagen. Der Rundfunkstaatsvertrag war angesprochen, dort ist ein wesentlicher Punkt, der im Bericht ausgewiesen ist: Die Abschaltung der analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugunsten einer digitalen Versorgung wurde staatsvertraglich geregelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgung in angemessenen Bedingungen unter dem Stichwort DVB-T erfolgt.
In dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag war ein wesentlicher Teil, der aufgenommen wurde, dass durch die Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages eine Berichtspflicht der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage, insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, den Landesparlamenten gegenüber vorgesehen wird. Ich füge hier ein, dass der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten beschlossen hat, wahrscheinlich am 25. Oktober 2002 eine Anhörung genau zu diesem Teil des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, Informationen der Parlamente durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten, durchzuführen.
In einem dritten großen Teilbereich ging es um den Mediendienste-Staatsvertrag. Dort gab es zum einen einen Entwicklungsbedarf wegen der Umsetzung der bereits ab 17. Juli 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2031 EG des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht, zum anderen wegen der vom Bund vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über den Datenschutz.
Die von mir beispielhaft kurz vorgetragenen Punkte haben wir im Ausschuss ausgiebig diskutiert und sind nach einer Beratung einvernehmlich zu folgender Beschlusslage gekommen: Der Ausschuss hat sich des Weiteren über den Stand der Ratifikation in den Parlamenten der anderen Länder informiert und schlägt dem Parlament deswegen heute vor: Als Ergebnis seiner Beratung empfiehlt der Ausschuss einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs. Soweit der Bericht, stellvertretend für Herrn Bürger, für den Ausschuss! – Danke!