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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Einzelplan 01 umfasst den Geschäftsbereich des Landtages. Dazu gehören neben dem Landtag selbst (Kapitel 01 01) das Kapitel 01 02, Datenschutz, sowie die Kapitel 17 01 und 20 01.

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Meine Damen und Herren, um es noch einmal klarzumachen: Es ist ein Grundrecht. Dennoch wird Datenschutz, das heißt der Schutz dieses Grundrechtes, stellenweise in der politischen Diskussion weiter als Täterschutz diffamiert. Grundrechte werden dann aus Sicht von Sicherheitspolitikern nur zu Hindernissen auf dem Weg einer effektiven Strafverfolgung. Nein, dem können wir uns auch heute in dieser Aktuellen Debatte wieder einmal entgegenstellen.

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Deswegen möchte ich diese Aktuelle Debatte nutzen, um dies noch einmal in Erinnerung zu rufen; denn Datenschutz und der Schutz der Grundrechte wird zunehmend schwieriger. Das Bombardement der Sicherheitspolitiker mit jeder Menge Vorschlägen über den Militäreinsatz im Innern, über das BKA-Gesetz, über die Weiterreichung von Fluggastdaten nach Amerika und anderes hört nicht auf – es wird anscheinend stärker. Aber genauso stärker muss auch der Gegenruf werden, der sagt: Bitte beachten Sie auch einmal die Grundrechte!

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Meine Damen und Herren, wir brauchen endlich eine Bürgerrechtsbewegung für mehr Datenschutz und für mehr Freiheit, die diese Freiheit endlich wieder einmal wertschätzt.

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Die jüngsten Skandale und die Diskussionen in der Öffentlichkeit verändern langsam auch die Stimmung bei den Bürgerinnen und Bürgern. 83 % glauben, dass es sich bei den Vorgängen nicht um Einzelfälle handelt. 57 % der Menschen sind inzwischen der Auffassung, dass der Datenschutz gestärkt werden muss.

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Es ist schon frech, Herr Kollege, sich als Retter des Rechtsstaats und der Bürgerrechte aufzuspielen, obwohl man in der Vergangenheit all diejenigen beschimpft hat, die schon bei der CDU/FDP-Novelle des HSOG auf die Probleme beim Datenschutz und auf die Stärke des Eingriffs in Grund- und Bürgerrechte aufmerksam gemacht haben.

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Frau Kollegin Faeser, Sie haben von Grundrechten gesprochen. Wir befinden uns bei Art. 1 Abs. 1, und wir haben die schwierige Aufgabe, zu entscheiden, wie das in der Verfassung ursprünglich nicht genannte informationelle Selbstbestimmungsrecht, vulgo Datenschutz, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, in Zusammenhang zu bringen ist mit dem Recht des Menschen, der von uns – Staat – erwarten darf, dass wir alles tun, dass er nicht getötet wird, seine Angehörigen auch nicht, dass er nicht entführt wird. Das haben wir in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 2.

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wenn jetzt bei mehr Transparenz über Einkünfte von Politikern auch der Datenschutz übergangen wird, der Schutz der Privatsphäre übergangen wird

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Ich finde es schon außerordentlich interessant, dass ausgerechnet die Grünen, die in Deutschland, sage ich einmal, den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung immer so hoch gehalten haben,

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stellt sich schon die Frage, ob mit Papier Terrorismus bekämpft werden kann. Interessant sind auch die Annäherungen der PDS an das Thema "innere Sicherheit". Die PDS spricht sich gegen Maßnahmen, wie weniger Datenschutz, erschwerte Zuwanderung, mehr Überwachung aus, da diese die Probleme der Kriminalität, Gewalt und Terror nicht lösen würden. Allerdings nimmt sie hier nicht die konsequente Haltung einer Bürgerrechtspartei ein, die das Individuum möglichst stark vor Maßnahmen des Staates stützt. Das Bankgeheimnis kann nach Ansicht der PDS bei begründetem Verdacht nämlich durchaus aufgehoben werden. Hier schlägt nicht nur das antikapitalistische Grundmuster eindeutig ein.

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Das führt mich zu der Frage - darüber sollten wir etwas näher nachdenken -: Wer denkt an der Stelle eigentlich an die Daten des Opfers, die durch einen unnötigen Richtervorbehalt durch alle Akten geschleppt werden? Wer denkt eigentlich an Datenschutz zugunsten des Opfers? - Wir wollen an erster Stelle Opferschutz und nicht Täterschutz. Hier kann man handeln.

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Die beispielhafte Entwicklung gilt natürlich auch für andere Bereiche im Kommunikationssektor. Wir Deutschen haben bekanntlich nach wie vor den Drang, alle Dinge dieser Welt zu reglementieren und auch gesetzlich beschränken zu wollen. Wir müssen aber zur Kenntnis nehmen, dass wir damit zurzeit auch an Grenzen stoßen, Herr Knebel: Unsere Vorstellungen von Datenschutz, von Sicherheit und Reglementierung lassen sich eben zurzeit nur begrenzt umsetzen oder sind durch neue Entwicklungen bereits wieder überholt. Wer das Internet reglementieren will, der versucht, die ganze Welt zu regulieren.

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Diese Freiheiten im World Wide Web sind nicht ohne Gefahren - ich betone das ausdrücklich -, aber sie verändern mit einer ungeheuren Dynamik die Arbeitswelt, die Wirtschaft, den Handel und viele Bereiche der Gesellschaft. Man kann auch nicht leugnen, dass jeder Nutzer im Internet „seinen Abdruck“ hinterlässt und dass gewohnte, zum Teil übersteigerte Ansprüche an Datenschutz bislang nur begrenzt erreichbar und umsetzbar sind.

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4. Herr Minister, wie bewerten Sie die Aussage von Herrn Dr. Kessel, Landesbeauftragter für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, dass „Herr Klinger nach seiner Kenntnis im Ministerium für

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Des Weiteren ist die Verbindung der Tagesordnungspunkte eins und zwei vereinbart worden, hier geht es um die Wahl und Vereidigung eines Mitglieds des Senats, des Tagesordnungspunktes sieben und der Punkte außerhalb der Tagesordnung, die sich mit Fischereiwirtschaft befassen, der Tagesordnungspunkte acht und zehn, Konsequenzen aus Pisa-Vergleichsuntersuchung, der Tagesordnungspunkte zwölf und 13, Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, der Tagesordnungspunkte 17 und 18, hier geht es um den Beleihungsbericht 2000, der Tagesordnungspunkte 22 bis 24, das ist der 23. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz, des Tagesordnungspunktes 25 und außerhalb der Tagesordnung.

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Die baden-württembergische FDP hat sich schon im Oktober 2004 mit dem Thema Verkehrsinfrastruktur intensiv befasst. Der Landeshauptausschuss Verkehrspolitik hat damals beschlossen, dass wir, wenn wir eine vernünftige Nutzerfinanzierung wollen, nicht darum herumkommen, dass eines Tages auch Pkw-Verkehr bemautet wird, und zwar einfach deshalb, weil dann Leute, die die Straßen intensiv nutzen, mehr zur Finanzierung beitragen sollten als Leute, die nur selten fahren. Allerdings ist uns auch klar, dass es da ein großes Problem insbesondere beim Datenschutz gibt. Ich will nicht, dass meine Autofahrten komplett abbildbar sind, und ich wünsche das auch keinem meiner Mitbürger.

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Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2001

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Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht 2001 des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht nach § 27 Satz 2 BbgDSG

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Zehnter Bericht der Landesregierung über die Tätigkeit der für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörde an den Landtag Brandenburg

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Meine Herren aus SPD und CDU, gegen diese Verfahrensweise kann ich hier nur protestieren. Sie haben damit den Tätigkeitsbericht zum Datenschutz in seiner Bedeutung entwertet. Auch wenn Sie das mit Ihrer Mehrheit in der Koalition beschlossen haben, müssen Sie lange nicht Recht haben. Leider ist ein solches Vorgehen im Innenausschuss fast zur Regel geworden. Ich erinnere an die Debatte zur Gemeindegebietsreform.

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tragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Damit hat Herr Dr. Dix natürlich Recht.

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Dies wird besonders bei der Rasterfahndung deutlich. Die neuen Sicherheitsgesetze, die den Datenschutz einschränken, lösen eine Spirale gegenseitigen Misstrauens zwischen Bürger und Staat aus. Der Gesetzgeber darf nicht die Grundrechte zu seiner Verfügungsmasse machen.

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Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie in jedem Jahr liegt ein sehr umfangreicher und detaillierter Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht vor. Ich möchte an dieser Stelle dem Landesbeauftragten und natürlich auch seinem Personal den Dank meiner Fraktion für diesen uns vorgelegten umfangreichen Bericht aussprechen.

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Verfassung geregelt ist, kann durchaus so verstanden werden, als setze es nicht nur Informationsansprüche über zur eigenen Person gespeicherte Daten voraus, sondern insgesamt einen umfassend informierten Bürger. Ein allgemeiner Anspruch auf Informationen gegenüber dem Staat ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes allerdings nicht. Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes begründet zunächst nur einen subjektiv-rechtlichen Informationsanspruch, wenn der Zugang zu einer Quelle schon eröffnet ist. Dennoch darf, so meinen wir, objektiv-rechtlich die enge Wechselwirkung zwischen Informationsfreiheit und Demokratieprinzip nicht außer Acht gelassen werden. Artikel 9 der Thüringer Verfassung sieht das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Freistaat vor und hierfür sind unseres Erachtens Informationszugangsrechte unbedingt erforderlich. Wir gehen davon aus, dass nur diejenigen Bürgerinnen und Bürger weit reichend von ihren Rechten Gebrauch machen können, die hinreichend informiert sind. Eines ist ihnen mit unserer Unterstützung des Volksbegehrens ja bekannt geworden, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger müssen viel weiter gehen. Sie sollten nicht nur mittels eines Zugangsrechts zu Informationen in die Lage versetzt werden, in Parteien mitzuwirken, Bürgerinitiativen zu gründen und an Wahlen teilzunehmen, sondern sie müssen größere Möglichkeiten erhalten, politische Entscheidungen direkt mitzubestimmen und aber auch ihre Inanspruchnahme im Fall von Eingriffen in ihre Grundrechte zu verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Volkszählungsurteil von 1983 festgestellt, dass informationelle Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürgerinnen und Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Dem Datenschutz wurde eine Grundlage im Grundgesetz zugemessen, die in den Staatszielbestimmungen und anderen Grundrechten eingelassen ist. Informationsrecht hat, wie wir meinen, in der Informationsgesellschaft allerhöchste Grundrechtsrelevanz. Die Grundrechte, nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit, sondern praktisch sämtliche sonstigen Grundrechte auch, können nicht mehr allein aus sich heraus wirken, sondern bedürfen der gesetzlichen Fassung, um sie für den Bürger handhabbar zu machen. Erst die Inanspruchnahme dieser Rechte bringt die zugrunde liegenden Grundrechte zur Wirksamkeit. Die bisherigen Informationsfreiheitsgesetze knüpfen an diese Grundsätze an und formulieren Bestimmungen, wie sie z.B. in den nordischen Staaten, in den USA, in Kanada, in Australien, in Schweizer Kantonen und Ungarn bereits existieren. Sie kehren das Verhältnis gläserner Bürger, abgeschotteter Staat um. Sie lösen sich so von den Traditionen des Obrigkeitsstaates, der sich in Deutschland mit Vorliebe auf das gute alte preußische Amtsgeheimnis beruft. Hier sind alle Informationen der Behörde geheim, es sei denn, sie müssen offen gelegt werden. Informationsfreiheit kehrt die Blickrichtung um, die Geheimhaltung amtlicher Akten und Datensammlungen wird von der Regel zur begründungsbedürftigen Ausnahme. Informationsfreiheit verän

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dem Stand der technischen Möglichkeiten Informationen über das Internet zugänglich zu machen. Dies muss auch mit der grundsätzlichen Aufforderung zur Veröffentlichung von Aktenverzeichnissen, Gegenständen und Strukturen oder anderem verbunden sein. Damit trägt die Verwaltung von sich aus zu mehr Transparenz bei. Nach § 17 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes z.B. sind bestimmte Informationen von der Verwaltung allgemein zugänglich zu machen. Informationen werden auch ohne Antrag publiziert und nicht nur von Fall zu Fall. Damit dieser Service durch die Bevölkerung angenommen werden kann, muss sich das Informationsrecht an den Grundbedürfnissen der Menschen orientieren und nicht an den Wünschen einzelner Wirtschaftsgruppen oder der Verwaltung selbst. Hier sehen wir aber im Gegenzug bei der Balancierung mit dem Datenschutz im vorliegenden Gesetzentwurf einen wesentlich stärkeren Schutz des Betriebsund Geschäftsgeheimnisses als vereinfachte Ablehnungsgründe eines Zugangs, z.B. gegenüber den Ablehnungsgründen aufgrund der Betroffenheit von Bürgerinnen und Bürgern, die durch den Informationszugang als Grundrechtsträgerinnen und -träger ihrer persönlichen Daten betroffen sind. Hier werden wir Veränderungen vorschlagen.

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Meine Damen und Herren, dieses Informationsfreiheitsgesetz hat sicher gute Ansätze, ich will das gar nicht in Abrede stellen, über die es sich lohnt zu reden, über die es sich lohnt zu diskutieren und wo man die entsprechenden Möglichkeiten mit einbauen kann. Aber ich sage es noch einmal, es ist nicht nur, dass es um die Kosten geht, ich habe das jetzt versucht, darzustellen, es geht doch einfach darum, dort sind auch Dinge drin, z.B. gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. Wenn es darum geht, dass man hier in die finanziellen Dinge eingreift, dass man entsprechend, weil ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt gegebenenfalls hier zugelassen wird. Ich glaube, das ist erstens nicht unsere Gesetzgebungskompetenz und zweitens denke ich, ist das auch verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. Oder wenn es darum geht, weitere Unterrichtungen, es ist schon dargestellt worden, Datenschutz - wenn Rechte Dritter betroffen sind, wie werden die geschützt, wie geht das Ganze. Wenn es darum geht, dass z.B. Firmen beteiligt sind, dass Daten von Firmen hier irgendwo in Frage stehen, wer kommt denn für den Schaden auf, wenn der Mitarbeiter, der das dann gegebenenfalls entscheiden soll, dass dann bestimmte Dinge schief gehen und dann kommt es zu großen Schadensfällen. Wer kommt denn dann für diesen Schaden auf? Es sind also viele Dinge bis zu den Daten Dritter, was nicht ordentlich geregelt ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die hier gegebenenfalls nicht gewahrt werden usw. und so fort. Ich denke, hier sind einige Dinge, die bei weitem noch nicht ausgegoren sind und über die es noch zu reden gilt. Ich will nicht von vornherein sagen: In den Papierkorb und weg mit dem Ganzen, sondern ich bin der Meinung, man sollte in dem entsprechenden Ausschuss sich weiter darüber verständigen. Aber ich sage auch noch mal ausdrücklich, in der gegenwärtigen Situation, wo wir auch auf Bundesebene, angefangen von Minister Schily über die Innenministerkonferenz über alle Verantwortlichen, die uns gerade jetzt bemühen über Rasterfahndung, über bessere Zusammenarbeit, über alle - Herr Schemmel, Sie können doch nachher dazu reden - über diese ganzen Dinge, wo wir uns gerade bemühen, dass wir hier viele Dinge, ich sage mal, miteinander vernetzen und wir sollten eins nicht erwarten, dass gegebenenfalls auch Gegner, die diese Dinge dann mit nutzen, wenn dieses Gesetz da ist, um vielleicht Ausforschungen zu betreiben, damit sie überhaupt wissen, was dort los ist. Auch das sollten wir nicht so einfach mit einem Federstrich wegwischen, sondern auch das haben wir gesehen, dass viele Dinge, die wir uns bis jetzt nicht vorstellen konnten, das so etwas gegebenenfalls auch genutzt wird.

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wird Ihnen nicht entgangen sein, dass es zum vorliegenden Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht diesmal nur eine formale Stellungnahme des Innenausschusses gibt. Bisher war es immer so, dass der Innenausschuss im Ergebnis einer inhaltlichen Befassung konkrete Vorgaben für die Landesregierung und den Landesbeauftragten entwickelt hat. Die PDS-Fraktion hat dazu stets Vorschläge eingebracht und dieses Herangehen unterstützt, da der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung so entsprochen war. Mit diesem Tätigkeitsbericht hatten wir jedoch gar keine Chance, den Vorschlag für eine inhaltliche Stellungnahme des Ausschusses vorzulegen.

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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch in diesem Jahr hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht - im weiteren Verlauf meiner Ausführungen werde ich seinen Titel mit „LDA” abkürzen - einen Bericht über seine Tätigkeit herausgegeben, über den heute abschließend beraten werden soll.

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- Dann erteile ich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht das Wort zur Beantwortung der Fragen.

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Die dritte Frage hat Herr Schippel kurz angesprochen. Der Ausschuss für Datenschutz der Bremischen Bürgerschaft war in der vergangenen Woche hier im Hause und hat mit den Kollegen des hiesigen Innenausschusses Fragen des Datenschutzes erörtert. Dabei spielte auch die Frage der Zusammenführung der Datenschutzaufsicht im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich eine Rolle.

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Zum einen bedienen sich sowohl das Land als auch die Kommunen und Kreise zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in zunehmendem Maße Privater und die betroffenen Bürger können häufig nicht erkennen, in welchem Bereich ihre Daten verarbeitet werden und an welche Aufsichtsbehörde sie sich wenden können. Wenn es um Datenschutz geht - das ist meine tägliche Erfahrung -, egal, wo