Danke, Frau Präsidentin. – Meine Fragen beziehen sich auf den geplanten Bau eines Kernkraftwerks durch die Republik Polen:
1. Treffen Medienberichte zu, nach denen die Republik Polen in unmittelbarer Nähe der sächsischen Grenze ein Kernkraftwerk errichten will?
2. Welche Möglichkeiten hat der Freistaat Sachsen, auf die Planungen eines Kernkraftwerks in Grenznähe Einfluss zu nehmen?
Zur ersten Frage: Die Staatsregierung hat keine Kenntnis davon, dass Polen beabsichtigt, in unmittelbarer Grenznähe zum Freistaat Sachsen ein Kernkraftwerk zu errichten. Unser Kenntnisstand ist, dass Polen den Bau von zwei Kernkraftwerken plant, für die derzeit das Verfahren zur Identifizierung von Standorten läuft. Im Auswahlverfahren seien 27 Standorte. Ausgewählter Standort für den ersten Kernkraftwerksbau sei Zernowicz bei Danzig. An diesem Standort war in den Achtzigerjahren bereits mit dem Bau eines Kernkraftwerkes begonnen worden. Der Bau wurde damals nicht weitergeführt.
Zur zweiten Frage: Eine Einflussnahme auf die Planung von Kernkraftwerken ist gemäß ESPOO-Abkommen bei den dann notwendigen grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gegeben. Die diesbezüglichen Unterlagen würden auch in Sachsen öffentlich bekannt gemacht werden. Jeder hätte dann die Möglichkeit, in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme an die zuständigen polnischen Behörden abzugeben.
Mir geht es um Konsequenzen der Staatsregierung aus dem Gutachten des Sächsischen Rechnungshofes zum Citytunnel Leipzig.
1. Welche konkreten Maßnahmen veranlasst die Staatsregierung nach Vorliegen des Rechnungshof-Gutachtens, um abzusichern, dass die angestrebte Deckelung der Kosten für den Citytunnel und der geplante Zeitpunkt für die Inbetriebnahme des Tunnels zum Fahrplanwechsel 2013 tatsächlich eingehalten werden?
2. Wie hoch beläuft sich nach derzeitiger Kenntnis der Staatsregierung die Summe der Schadenskosten und der schadensbedingten Folgekosten, für welche der Sächsische Rechnungshof das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen fordert?
Frau Präsidentin! Frau Kollegin Jähnigen, zu Ihrer ersten Frage. Da geht es zum einen um die Termineinhaltung und zum anderen um das Thema Kosteneinhaltung. Ich möchte zuerst auf die Frage Termineinhaltung eingehen.
Es gibt für den Bau des Citytunnels einen Rahmenterminplan. In diesem ist die Inbetriebnahme zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 gewährleistet und in ihm sind verschiedene Meilensteine definiert. Die Staatsregierung selbst, aber auch die DEGES, die von der Staatsregierung mit der Projektdurchführung beauftragt wurde, überwachen die Einhaltung dieser Meilensteine im Rahmenterminplan, um sicherstellen zu können, dass der Endtermin eingehalten werden kann.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es so, dass die im Rahmenterminplan vorhandenen Meilensteine eingehalten werden und dass wir daher davon ausgehen können, dass eine Inbetriebnahme zum Fahrplanwechsel 2013 erfolgen kann. Das ist übrigens auch die Auffassung, die vom Sächsischen Rechnungshof so geteilt wird.
Hinsichtlich der zweiten Frage, die auch in der ersten Frage drinsteckt, nämlich die der Kosteneinhaltung, ist es so, dass wir uns als Freistaat Sachsen selbst regelmäßig einen Überblick über die entsprechenden Abrechnungen über die Kostenschätzungen verschaffen. Darüber hinaus ist auch die DEGES beauftragt, das für uns zu tun. Im Übrigen wird der DEGES durch den Sächsischen Rechnungshof im Rahmen dieses Projektcontrollings eine sehr gute Arbeit bescheinigt. Dieses Projektcontrolling führt die DEGES auch weiter fort.
Konkret geht es darum, letztendlich die im Projekt enthaltenen Mehrkostenforderungen, die zum Beispiel von der
DB AG erhoben werden, abzuwehren. Wie Sie wissen, sind diese entsprechenden Mehrkostenforderungen in der Kostenschätzung, die wir vorgelegt haben, enthalten, aber durch den Freistaat Sachsen noch nicht akzeptiert. Ein wichtiger Punkt ist, gerade diese Mehrkostenanforderungen der DB AG fachlich, sachlich zurückzuweisen, um hier zu einer möglichen Kostenreduzierung zu kommen.
Darüber hinaus geht der Freistaat Sachsen auch den Hinweisen des Sächsischen Rechnungshofes bezüglich einer möglichen stärkeren Inanspruchnahme der Stadt Leipzig nach. Wir werden dies prüfen. Sofern aus unserer Sicht entsprechende Sachverhalte mit einer Aussicht auf Erfolg gegenüber der Stadt Leipzig durchgesetzt werden können, werden wir dies auch tun.
Ein weiterer Punkt, der letztendlich nicht Gegenstand der absoluten Kostenobergrenze, der Deckelung, aber letztendlich für den Freistaat Sachsen von hoher Bedeutung ist, ist die Frage der entsprechenden Zustimmung der Europäischen Union zu der beabsichtigten EFREFörderung. Hier hat sich die Sächsische Staatsregierung auf der Bundesebene mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die entsprechende Antragstellung erfolgt.
Ich habe in diesem Zusammenhang mehrere Gespräche am Rande der Verkehrsministerkonferenz geführt. Es ist inzwischen gelungen, die notwendige Zustimmung des Eisenbahnbundesamtes zu den technischen Aspekten, die im Projekt enthalten sind, zu erlangen. Dies ist in der letzten Woche geschehen, und das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den EFRE-Antrag in dieser Woche an die Europäische Kommission übermittelt. Ich muss darauf hinweisen, dass es sich nicht um die kompletten 97,2 Millionen Euro handelt, die für die EFRE-Finanzierung vorgesehen sind, da für einen Teil der netzergänzenden Maßnahmen noch das Baurecht fehlt, und Sie wissen, die Voraussetzung für die Antragstellung ist das entsprechende Baurecht. Das Volumen, in dem der Antrag bei der Europäischen Union vorgelegt wurde, umfasst eine Größenordnung von über 70 Millionen Euro, und für den Fall, dass die Genehmigung durch die Europäische Union erfolgen würde, würde dies eine erhebliche Entlastung des Freistaates Sachsen bedeuten.
Eine konkrete Kostenschätzung bzw. -ermittlung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wir haben verschiedene Teilsachverhalte hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft. Im Jahr 2010 war es insbesondere Gegenstand unserer Prüfung, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche aufgrund von Planungsfehlern geltend gemacht werden können. Hierzu gab es eine umfangreiche Abwägung. Letztendlich kam man zu dem Ergebnis, dass man in Abwägung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung und der damit verbundenen Kosten entschieden hat, keine Rechtsverfolgung vorzunehmen. Die entsprechende Abwägungsentscheidung ist dokumentiert und nachvoll
Es gibt jedoch Überlegungen, im Zusammenhang mit Vorkommnissen im Bereich des Hauptbahnhofes Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hier erfolgt derzeit eine weitere vertiefte Prüfung. Ich bitte Sie aber um Verständnis dafür, dass ich über Einzelheiten und Größenordnungen aufgrund der Wahrung der Rechtsposition des Freistaates Sachsen in öffentlicher Sitzung keine Ausführungen machen möchte.
Der Rechnungshof hat gerade darauf hingewiesen, dass von der Planung der netzergänzenden Maßnahmen durch die Deutsche Bahn sowohl der Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch die Höhe der überhaupt beantragbaren Fördermittel abhängen. Sie haben bereits gesagt, dass immer noch kein Baurecht für alle Maßnahmen bestehe. Deshalb meine erste Nachfrage:
Wann sind die Fertigplanung der letzten netzergänzenden Maßnahmen und der Planfeststellungsbeschluss zu erwarten?
Außerdem haben Sie ausgeführt, dass Sie in öffentlicher Sitzung nichts zu den Schadenersatzansprüchen des Freistaates sagen werden. Deshalb meine zweite Frage:
Auf welche Weise wird der Landtag in anderer Weise von Ihrem Vorgehen und den etwa geltend zu machenden Schadenersatzansprüchen sowie deren Höhe informiert?
Zu Ihrer ersten Nachfrage möchte ich einführend darauf hinweisen, dass die netzergänzenden Maßnahmen im Projektteil der DB AG liegen. Das sind keine Maßnahmen, für die der Freistaat Sachsen die direkte Verantwortung trägt. Ich habe unmittelbar nach meinem Amtsantritt in ersten Gesprächen mit der DB AG darauf hingewiesen, dass die Planungsstände im Bereich der netzergänzenden Maßnahmen Anlass zur Sorge geben, ob eine termingerechte Fertigstellung der netzergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des City-Tunnels schon zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 möglich ist.
Wir sind hierbei in Gesprächen mit der Bahn und vertreten dies mit Nachdruck, haben letztlich darauf aber keinen Einfluss, da die Planfeststellung und die Entscheidung wie in anderen Verkehrsprojekten nicht Gegenstand der Exekutive sind. Wir können als Exekutive ja keinen bestimmten Plan feststellen. Das ist Sache der zuständigen Behörden, und da Sie wissen, dass Betroffene gegenüber Planfeststellungsbeschlüssen auch Rechtsmittel einlegen können, ist es sehr schwer, zum jetzigen Zeitpunkt abzuschätzen, ob Rechtsmittel eingelegt werden und mit welchem Erfolg. Daher ist eine Prognose unsererseits zu einer möglichen Fertigstellung und dem Baurecht nicht möglich.
Hinsichtlich der Frage der Schadenersatzforderungen ist es so, dass, wenn Forderungen vor Gericht geltend gemacht werden, dies im Nachhinein selbstverständlich im öffentlichen Gerichtsverfahren erfolgt. Damit erfährt man, was geltend gemacht wurde und in welchem Umfang wir in unseren Bemühungen erfolgreich waren – oder auch nicht. Wir sind allerdings bereit, in dem Maße, wie wir die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen haben, wenn Sie wünschen, in nicht öffentlicher Sitzung im zuständigen Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über unsere Überlegungen in diesem Zusammenhang zu berichten.
1. Wie viele Erhebungsbeauftragte wurden im Freistaat Sachsen zwischenzeitlich durch die örtlich zuständigen Erhebungsstellen oder durch das Statistische Landesamt nach welchen Kriterien ausgewählt und bestellt (§ 6 Abs. 1 SächsZensGAG)? Ich bitte um Antwort zur Anzahl der Erhebungsbeauftragten insgesamt und aufgeschlüsselt nach Bediensteten der Verwaltung und ehrenamtlich tätigen BürgerInnen.
2. Wie viele BürgerInnen wurden gegebenenfalls unter Verwendung welcher Quellen (Anfrage bei Polizei, Verfassungsschutz oder welchen anderen Behörden) auf ihre Zuverlässigkeit a) überprüft und b) aus welchen Gründen (beispielsweise Zugehörigkeit zur NPD oder Ähnliches) wegen fehlender Zuverlässigkeit als Erhebungsbeauftragte abgelehnt?
Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Lichdi! Im Freistaat Sachsen werden insgesamt rund 5 000 Erhebungsbeauftragte im Einsatz sein. Die örtlichen Erhebungsstellen haben die notwendige Anzahl an ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten angeworben. Es musste nicht auf Bedienstete der Verwaltung zurückgegriffen werden.
Im Moment werden die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der Schulungen in ihre Arbeit eingewiesen. Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte werden nicht eingesetzt, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zulasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
Dazu gehören insbesondere Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind: Polizeivollzugsdienst, Steueramt, Einwohnermeldeamt, Jugend- und Sozialamt, Bauamt,
ARGE und Ausländerbehörde. Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankengutes.
Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wer gegen die Pflicht zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen. Dies kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus werden an einen Erhebungsbeauftragten weitere Anforderungen gestellt, wie zum Beispiel die Vollendung des 18. Lebensjahres, genaues Arbeiten, zeitliche Flexibilität, sympathisches und freundliches Auftreten, gute Deutschkenntnisse sowie telefonische Erreichbarkeit.
Die Antwort zu Frage 2: Wenn sich vor der Bestellung der Erhebungsbeauftragten Anhaltspunkte für eine Befürchtung ergeben, dass Personen Erkenntnisse aus der Erhebetätigkeit zum Schaden von Auskunftspflichtigen nutzen würden oder dass diese Personen nicht zuverlässig sind und die Verschwiegenheit nicht wahren werden, so sind diese Personen nicht als Erhebungsbeauftragte einzusetzen.