Das ist meine Frage: Warum lesen Sie mir die Antwort auf meine Kleine Anfrage hier vor? Das habe ich nicht gefragt.
Zu Letzterem: Ich bin gern bereit, das noch einmal zu überprüfen. Aber wir haben die Antwort auf diese Frage Ihnen jetzt gegeben.
Es kommt durchaus im parlamentarischen Betrieb vor, dass mehrmals gefragt wird. Dann wird auch mehrmals geantwortet.
Zur ersten Frage: Die zweckfremden Regularien beziehen sich auf eine mögliche Obergrenze für den Unterrichtsausfall. Dies ist insofern zweckfremd, weil man ja
nicht Krankheitstage von Lehrern planen kann, sondern das sind menschliche Ereignisse, die kommen. Aber die Zielrichtung, dass Unterrichtsausfall zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten ist, ist die Vorgabe. Insofern ist durch diese Vorgabe die Vorgabe einer Obergrenze obsolet.
Meine Damen und Herren! Damit ist die Fragestunde fast beendet. Wir bekommen die Antworten auf die Fragen, die heute mündlich nicht gestellt werden konnten, schriftlich von der Staatsregierung zugesandt.
Eine Marktforschungsstudie der EU kommt nach einer Untersuchung von mehr als 16 000 Kleidungsstücken im Zeitraum von 2008 bis 2010 in elf Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis, dass jedes zehnte Kleidungsstück gegen europäische Sicherheitsstandards verstößt. Besonders groß ist das Risiko, dass sich Kleinkinder durch Schnüre oder Bänder selbst strangulieren könnten.
1. Inwieweit wurden im Freistaat Sachsen in welchem Zeitraum welche Mängel und Gefahren an Kinderbekleidungsstücken aus welchem Herkunftsland festgestellt und welche Konsequenzen hatte dies für die Hersteller bzw. für die Vertriebsunternehmen?
2. Inwieweit trugen im Zeitraum von 2005 bis 2009 wie viele Kinder in welchem Alter durch gefährliche Kinderbekleidung welche Schäden davon und welche Maßnahmen zur Marktüberwachung für Kinderbekleidung werden im Freistaat Sachsen derzeit auf welcher gesetzlichen Grundlage in welchem Turnus angewandt?
Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Durch die Marktüberwachungsbehörden bei Einzelhändlern wurden seit dem 01.01.2009 in Sachsen bei 18 Kinderbekleidungsstücken Mängel durch unzulässige Schnüre oder Bänder festgestellt. Bei einem Produkt für Kinder unter drei Jahren fand man ablösbare Kleinteile. Im selben Zeitraum wurden bei der Bedarfsgegenständeüberwachung 27 Proben von Kinderbekleidung aufgrund mangelhafter stofflicher Beschaffenheit beanstandet.
Der Verkauf dieser Produkte wurde eingestellt und die für den Hersteller, Einführer bzw. Großhändler örtlich zuständige Behörde informiert.
Werden Produkte in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, muss nur der Einführer, nicht jedoch der Hersteller angegeben werden.
Zur zweiten Frage: In Sachsen gibt es keine Meldepflicht und keine zentrale Erfassung von Unfällen von Kindern. Deshalb können keine Aussagen zu eingetretenen Schäden gemacht werden.
Über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX werden die zuständigen Behörden über die in den Mitgliedstaaten festgestellten Produkte informiert, die ein ernstes Risiko aufweisen. Im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit Bayern und Thüringen ist die Marktüberwachung in Sachsen zuständig für Kinderbekleidung und recherchiert, ob die gemeldeten Produkte im Handel angeboten werden.
Zusätzlich erfolgen regelmäßig Stichprobenkontrollen im Handel sowie bei Einführern und Herstellern in Sachsen. Gesetzliche Grundlagen für die Marktüberwachung sind die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie die Bedarfsgegenständeverordnung.
Ein seit Jahresbeginn 2010 am Sozialgericht Leipzig bestehendes Mediationsangebot wurde bisher trotz Anregung in geeigneten Fällen nicht genutzt. Auch am Landessozialgericht in Chemnitz (LSG) ist mittels Mediation
1. Bei welchen Gerichten im Freistaat Sachsen wird gegenwärtig die Möglichkeit angeboten, Streitfälle im Wege der Mediation einvernehmlich zu lösen und wie wird diese Möglichkeit bisher genutzt?
2. Wie schätzt die Staatsregierung die gegenwärtige Effektivität und Effizienz der bei Gerichten im Freistaat Sachsen angebotenen Möglichkeit einer Mediation ein, und welche Maßnahmen sind aus der Sicht der Staatsregierung geeignet, Bürgern und Juristen die Möglichkeiten der Mediation nahezubringen?
Zu der ersten Frage: Die gerichtsinterne Mediation wird durch einen Teil der sächsischen Gerichte auf eigene Initiative angeboten. Die Landesjustizverwaltung hält bislang keine Statistik darüber vor, bei welchen Gerichten die Möglichkeit besteht, Streitfälle im Wege der Mediation zu lösen. Eine Praxisbefragung der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anfang 2008 ergab allerdings, dass Mediation an fünf Amtsgerichten (Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Eilenburg), an zwei Landgerichten (Dresden, Zwickau) und am Oberlandesgericht Dresden angeboten wurde. Zuletzt haben auch an einigen Sozial- und Verwaltungsgerichten Mediationsprojekte begonnen; so etwa am Sozialgericht Chemnitz, am Verwaltungsgericht Dresden und Chemnitz sowie am Sächsischen Oberverwaltungs- und am Landessozialgericht.
Es liegen keine Angaben dafür vor, wie die angebotenen Möglichkeiten bisher genutzt werden. Erst seit dem 1. Januar 2010 werden Daten für eine bundesweite Statistik über die gerichtsinterne Mediation erhoben, in welcher, geordnet nach Gerichtsbarkeiten, die Zahl der Mediationsgerichte, der Mediatoren, der Mediationen sowie die Erfolgsquote erfasst werden. Derzeit werden hierzu von den sächsischen Gerichten die Daten des Freistaates Sachsen für das 1. Halbjahr 2010 gesammelt.
Zu der zweiten Frage: Die Effektivität und Effizienz der bei Gerichten im Freistaat Sachsen angebotenen Möglichkeit einer Mediation kann mangels entsprechender Basisdaten nicht belastbar eingeschätzt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden teilte allerdings im Jahr 2008 mit, dass die Erfolgsquote der einzelnen Gerichte, die Mediation in der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreiben, zwischen 50 und 100 % beträgt.
Im Rahmen einer allgemeinen Einschätzung kann zudem gesagt werden, dass die Mediation als Methode zur Lösung von Konflikten eine lange und erfolgreiche Tradition hat. Mediation basiert auf dem Prinzip der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung. Die Konfliktparteien sollen und wollen ihren Konflikt selbst lösen, und in der Mediation werden sie in die Lage versetzt, dies – mit Hilfe eines neutralen Dritten – mit Erfolg zu tun.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa organisiert eine landeseigene Fortbildung zur Mediation. Die teilnehmenden Richter werden mit den neuen mediativen Techniken und Methoden vertraut gemacht. Dadurch wird die Gesprächs- und Vergleichskompetenz der Richter für die Verhandlungen mit den Parteien gestärkt. Auf diesem Weg werden mittelbar auch den Bürgern und ihren rechtlichen Vertretern die Möglichkeiten der Mediation vermittelt.
Uns war immer bewusst, dass das Angebot der Mediation bei den Gerichten nachteilig für die außergerichtliche Mediation sein kann. Im Brennpunkt der Überlegungen stand aber auch, durch das Anbieten der gerichtlichen Mediation die Mediation als solche und damit ebenso die außergerichtliche Mediation bei den Bürgern bekannter zu machen. Ich denke, dies wurde zumindest teilweise bereits erreicht.
Am 21. Mai 2008 wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen erlassen, die bis zum 20. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Bundesregierung nimmt dies zum Anlass, über den zwingenden Umsetzungsbedarf hinaus zu prüfen, ob und welche gesetzlichen Regelungen der Mediation in Deutschland sinnvoll und erforderlich sind. Vorrangiges gesetzgeberisches Ziel könnte dabei die Förderung der außergerichtlichen Mediation sein. Im Rahmen der Umsetzung der Mediationsrichtlinie wird daneben zu klären sein, welchen Platz die gerichtsinterne Mediation neben der gerichtsnahen und außergerichtlichen Mediation in Deutschland in Zukunft haben wird.
Die Kreisstraße zwischen Schönberg und Ehrenberg (Landkreis Mittelsachsen) ist seit mehreren Monaten aufgrund von Unbefahrbarkeit gesperrt. Nach Auskunft des Straßenbauamtes Mittelsachsen ist eine umfassende Sanierung der Straße vorgesehen und die entsprechenden Eigenanteile werden vom Landkreis vorgehalten.
1. Was stand bisher einer Bewilligung der Fördermittel für die Sanierung der Kreisstraße zwischen Schönberg und Ehrenberg entgegen?
2. Wann ist mit dem Bescheid über die Fördermittel zur Sanierung der Kreisstraße zwischen Schönberg und Ehrenberg zu rechnen?
Der Landkreis Mittelsachsen hat der Landesdirektion Chemnitz am 11. März dieses Jahres sein Fördermittelprogramm vorgelegt. Die Maßnahme „K 7595 Schönberg–Ehrenberg“ ist nicht Bestandteil des Programms.
Ein Bescheid kann erst dann ergehen, wenn der Landkreis eine Programmänderung vornimmt und dann noch ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen.
Im 14. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten stellt dieser eine im Berichtszeitraum „zunehmende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Flächen durch Gemeinden“ fest. Angesichts der Eingriffswirkungen solcher Videoüberwachungen für die Verhaltensfreiheit der betroffenen Menschen und deren Grundrechte ist es für einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Instrument erforderlich, zu wissen und der Öffentlichkeit zu vermitteln, in welchem Umfang in sächsischen Kommunen derartige Maßnahmen zum Einsatz kommen.
1. In welchen Städten und Gemeinden in Sachsen sind seit wann auf der Grundlage des § 33 des Sächsischen Datenschutzgesetzes Anlagen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Flächen eingerichtet bzw. werden entsprechende Videoüberwachungsmaßnahmen öffentlicher Räume durchgeführt?
2. Welche konkreten öffentlichen Flächen werden in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Städten und Gemeinden durch die dort eingerichteten Videoanlagen überwacht?
Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen unterliegt keiner Melde- bzw. Genehmigungspflicht. Die öffentlichen Stellen sind selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik verantwortlich. Gesonderte amtliche Verzeichnisse werden ebenfalls nicht geführt. Somit liegen der Staatsregierung keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Angaben müssten gesondert dafür erhoben werden. Der erforderliche Aufwand überschreitet jedoch das zumutbare Maß der Datenerhebung innerhalb der vorgegebenen Antwortfrist erheblich.
Insgesamt wären 485 Gemeinden, davon drei kreisfreie Städte und 50 Große Kreisstädte, zu beteiligen. Hinzu kommt, dass die oben genannten Gebietskörperschaften wiederum Erhebungen bei den örtlich angesiedelten öffentlichen Stellen durchzuführen hätten. Dies betrifft zum Beispiel zahlreiche Schulen, Bibliotheken, Ämter, Sportstätten und sonstige Einrichtungen. Jede dieser öffentlichen Stellen müsste eine Übersicht über die von ihr zur Überwachung öffentlicher Räume in Gebäuden oder Freiflächen eingesetzten Kameras erstellen.
Auch die Stimmigkeitsprüfung und die Zusammenführung der Ergebnisse einer solch umfangreichen Erhebung in einer Übersicht wären in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.