Fritz Schröter
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Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen heute gemäß § 103 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags über die Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2013 berichten zu können.
Mit der heutigen Berichterstattung möchte ich ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit darstellen. Ich werde versuchen, mich kurzzufassen, obwohl es natürlich genügend Problempunkte gibt, die es verdient hätten, näher dargestellt zu werden. Der schriftliche Arbeitsbericht, der mit der Unterrichtung der Präsidentin am 11. Juni 2014 in Drucksache 5/7869 als Broschüre verteilt wurde, liegt bereits vor und gibt einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Petitionsausschusses. Im Einzelnen gibt der Bericht Auskunft über die Zahl und den Inhalt der bearbeiteten Petitionen, die Entscheidungen des Ausschusses sowie die Tätigkeit der Strafvollzugskommission.
Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich nicht um den letzten dieser Wahlperiode, dies wird vielmehr der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 sein. Allerdings ist dies der letzte Bericht, den ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Petitionsausschusses vorstellen werde.
Über den Grund des Applauses reden wir später.
Entgegen den Gepflogenheiten der vorausgegangenen Jahresberichte möchte ich dieses Mal mit dem Dank an meine Kolleginnen und Kollegen des Ausschusses für die jederzeit konstruktive und sachliche Zusammenarbeit beginnen. Trotz aller Differenzen, die sich naturgemäß auch im Petitionsausschuss im Rahmen der Beschäftigung mit den von den Petenten vorgetragenen Themen ergeben, freue ich mich insbesondere darüber, dass es im Ausschuss immer wieder gelungen ist, Fragestellungen ausschließlich im Interesse der Petenten und ohne parteipolitische Zwänge zu erörtern. Wie wir alle wissen, ist dies im Rahmen der parlamentarischen Arbeit nicht immer möglich.
Der Landtag und seine Ausschüsse befassen sich ja vielmehr mit generellen Fragestellungen. Im Petitionsausschuss steht dagegen der Einzelne mit sei
nen Anliegen im Vordergrund. Deshalb bin ich der Meinung, dass das Petitionsrecht ein wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Demokratie ist. Gerade im Petitionsausschuss wird der Charakter des Parlaments als Volksvertretung besonders deutlich, was nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Petitionsausschuss der einzige in unserer Verfassung vorgesehene Pflichtausschuss ist. Der damit einhergehenden Verpflichtung und der besonderen Verantwortung waren sich alle Kolleginnen und Kollegen unseres Gremiums bewusst. Auch wenn freilich nicht allen an uns herangetragenen Anliegen abgeholfen werden konnte - auch der Petitionsausschuss ist an Recht und Gesetz gebunden -, so war in jeder Sitzung das Bemühen deutlich, Lösungen im Interesse der Petenten, oftmals auch gegen erhebliche Widerstände der Landesregierung, zu erarbeiten. Dafür allen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss mein herzlicher Dank.
Mein Dank gilt an dieser Stelle auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Petitionsreferats, die in unermüdlicher Kleinarbeit und mit sorgfältigen Recherchen die große Zahl von Anliegen, die an den Petitionsausschuss herangetragen wurden, für die Sitzungen aufbereitet haben.
1.003 neue Petitionen sind im Berichtszeitraum beim Petitionsausschuss des Thüringer Landtags eingegangen. Das ist der höchste Stand an Eingängen seit fünf Jahren. In 12 Prozent der Fälle konnte der Petitionsausschuss den Anliegen der Petenten ganz oder teilweise entsprechen. Knapp 58 Prozent der Petitionen wurden mit Auskünften zur Sachund Rechtslage abgeschlossen.
Ich wurde vor Kurzem gefragt, ob es denn eines Petitionsausschusses bedürfe, wenn ohnehin nur 12 Prozent der Petitionen erfolgreich seien. Nun spricht die große Zahl von neu eingegangenen Petitionen eigentlich für sich selbst. Ich möchte die Frage dennoch ganz eindeutig mit Ja beantworten und auch etwas ausführlicher begründen. Entscheidend ist nämlich nicht, wie vielen Anliegen der Petitionsausschuss letztlich in vollem Umfang entsprechen konnte, wichtig ist vielmehr, dass es eine unabhängige Stelle gibt, an die sich die Betroffenen mit ihren Sorgen und Nöten im Umgang mit den Behörden wenden können.
Das Petitionsrecht eröffnet jedermann außerhalb des förmlichen Rechtsschutzes einen thematisch unbegrenzten Zugang zur Volksvertretung. Mit der Möglichkeit, Petitionen einzulegen, eröffnet sich für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, dass ihre Probleme außerhalb formaler Rechtsmittel und Gerichtsverfahren geprüft und beschieden werden. Artikel 14 der Thüringer Verfassung eröffnet damit
letztlich ein eigenständiges Verfahren, mit dem die Exekutivorgane gezwungen werden sollen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wie dem Anliegen eines Petenten Rechnung getragen werden kann. Gerade wenn die Durchführung formaler Verfahren nicht mehr möglich oder von dem Petenten vielleicht auch nicht gewollt ist, bietet das Petitionsrecht den Betroffenen Hilfe in dem oft nur schwer durchschaubaren „Behördendschungel“.
Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung ist es dem Petitionsausschuss zwar nicht möglich, die Exekutive quasi anzuweisen, bestimmte Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, in jedem Fall aber bietet der Petitionsausschuss den Petenten eine Plattform zum Austausch von Informationen und Argumenten mit der Verwaltung. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Petitionsausschuss bei der Bearbeitung von Petitionen nicht nur auf eine rechtliche Prüfung beschränkt ist, sondern auch die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme auch dann noch prüfen kann, wenn gegebenenfalls schon ein rechtskräftiges Urteil in einer Angelegenheit vorliegt. Auch dort, wo es nicht gelungen ist, den Anliegen der Petenten in vollem Umfang oder zumindest teilweise zu entsprechen, war es dem Ausschuss jedenfalls möglich, Entscheidungen der Verwaltung transparenter zu machen und damit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unseren Rechtsstaat zu stärken.
Dass dies oftmals ein hohes Maß an Überzeugungsarbeit erfordert, ist sicher ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie ich in den vergangenen Jahren immer wieder betont habe, müsste insoweit allerdings bereits seitens der Behörden viel mehr getan werden. Letztlich ist jede Petition ein Hilferuf von Bürgern, die sich von der Verwaltung nicht ernst genommen oder nicht angemessen behandelt fühlen. Immer wieder muss der Petitionsausschuss feststellen, dass die Verwaltung auch im Rahmen der Bearbeitung von Petitionen eher auf einer Rechtsauffassung beharrt, als die eigene Position einmal zu überdenken und möglicherweise auch einmal eine getroffene Entscheidung zurückzunehmen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen Fall aufmerksam machen, in dem sich eine große Zahl von Petenten - allerdings bereits im Jahr 2010 - an den Petitionsausschuss wandte, nachdem der zuständige Zweckverband ihnen eine achtprozentige Verzinsung der ihnen erstatteten Vorauszahlungen auf einen Abwasserbeitrag verweigert hatte. Der Petitionsausschuss überwies die Petition seinerzeit der Landesregierung mit der Bitte um Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses, wonach der Anspruch auf Verzinsung als rechtmäßig angesehen wurde, obwohl der Vorauszahlungs
betrag innerhalb einer Sechs-Jahres-Frist zurückgezahlt wurde. Die Landesregierung hatte zu dieser Frage eine andere Meinung und war auch nicht bereit, von ihrer Auffassung abzuweichen. Inzwischen hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Petitionsausschusses in vollem Umfang bestätigt.
Die Petenten hatten zunächst vor dem Verwaltungsgericht Weimar recht bekommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, das den Zweckverband zur Verzinsung des Vorauszahlungsbetrags verpflichtet hatte, hatte der Zweckverband Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, die zwischenzeitlich zurückgewiesen wurde. Das der Klage der Petenten stattgebende Urteil ist somit rechtskräftig geworden. Diese Angelegenheit ist jedenfalls ein Beispiel dafür, wie sinnvoll und wichtig es wäre, dass die Landesregierung im Rahmen der Bearbeitung von Petitionen nicht von vornherein auf ihrer Rechtsauffassung beharrt,
sondern vielmehr gemeinsam mit dem Petitionsausschuss nach Lösungen sucht. In dem eben genannten Fall hätte damit jedenfalls viel Zeit gespart werden können.
Besonders bedauerlich erscheint es, dass man sich bis in die Ministerien hinein offenbar noch immer nicht der besonderen Bedeutung des Petitionsrechts hinreichend bewusst ist. Anders ist es kaum zu erklären, dass nach wie vor zu oft darauf hingewiesen wird, dass Petenten zur Wahrnehmung ihrer Rechte ja der Rechtsweg offenstehe. Offensichtlich ist mancher Vertreter der Exekutive eher der Auffassung, dass die Menschen sich auf einen langwierigen Rechtsstreit einlassen sollten, der für viele oftmals schon aufgrund der drohenden Verwaltungs- und Gerichtskosten kaum zu beschreiten ist, als dass man bereit wäre, vonseiten der Exekutive im Dialog nach angemessenen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Sicherlich ist das genannte Beispiel nicht zu verallgemeinern, aber es zeigt, dass in den Verwaltungen noch viel getan werden muss, um den Menschen Bürgernähe zu vermitteln. Dabei ist der Petitionsausschuss die wichtigste Schnittstelle zwischen dem Parlament und der Bevölkerung. Eine Alternative zum Petitionsausschuss gibt es nicht.
Mit der aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Petitionsgesetzes am 1. Juni
2014 in Kraft getretenen Möglichkeit, Petitionen auf der Petitionsplattform des Landtags zu veröffentlichen und mitzeichnen zu lassen, wurde ein größeres Mehr an Bürgerbeteiligung erreicht und ein wesentlicher Schritt getan, das Petitionsverfahren noch transparenter zu machen und dessen Attraktivität gerade auch für die jüngeren Bevölkerungsgruppen zu erhöhen. Aufgrund der Gesetzesänderung können Petitionen, die von allgemeinem Interesse und für eine Veröffentlichung geeignet sind, innerhalb von sechs Wochen auf der Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht und mitgezeichnet werden. Sofern in diesem Zeitraum mindestens 1.500 Mitzeichnungen erfolgen, ist eine öffentliche Anhörung des bzw. der betreffenden Petenten verpflichtend vorgesehen.
Es ist sehr erfreulich, wie gut diese Möglichkeit schon nach kurzer Zeit von den Bürgerinnen und Bürgern in Thüringen angenommen wurde. Obwohl die entsprechende gesetzliche Regelung erst im Juni 2013 in Kraft getreten ist, wurde in 57 Fällen die Veröffentlichung von Eingaben beantragt. In 15 Fällen beschloss der Petitionsausschuss die Veröffentlichung und zweimal wurde das Quorum von 1.500 Mitzeichnungen sogar weit überschritten.
In einer Zeit, in der in den Medien immer öfter von einer erhöhten Politikverdrossenheit der Menschen gesprochen wird, bietet die Veröffentlichung und Mitzeichnung von Petitionen zumindest Internetnutzern die Gelegenheit, sich über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren und mit ihrer Mitzeichnung gegebenenfalls die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die bislang rege Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern zeigt auch, dass die Menschen durchaus bereit sind, sich zu den von ihnen vertretenen Aspekten zu bekennen. Ganz bewusst wurde seinerzeit die Anforderung in das Gesetz aufgenommen, dass sich potenzielle Petenten und Mitzeichner mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten, das heißt ihres Namens sowie ihrer Anschrift, einverstanden erklären.
Die erste öffentliche Anhörung auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung erfolgte im Dezember 2013. Gegenstand der Anhörung war der beabsichtigte Bau eines Pumpspeicherkraftwerks in unmittelbarer Nähe zum Rennsteig. Die Petition der Bürgerinitiative „Kein Energiespeicher am Rennsteig e.V.“ fand im Internet über 2.000 Unterstützer, so dass das für eine öffentliche Anhörung im Gesetz vorgegebene Quorum deutlich übertroffen wurde. Im Einzelnen geht es bei der Petition um die Frage, ob sich die durch das Vorhaben entstehenden raumordnungsrechtlichen Spannungen über ein derzeit beim Landesverwaltungsamt anhängiges Zielabweichungsverfahren überwinden lassen. Die Petenten vertreten mit ihrer Petition die Auffassung, dass ein Projekt dieser Größenordnung nicht wirksam über ein Zielabweichungsverfahren den
Vorgaben der Landesplanung angepasst werden kann.
Im Rahmen der Vorbereitung der Anhörung hatte der Petitionsausschuss drei Fachausschüsse im Wege der Mitberatung beteiligt. In Anwesenheit der Mitglieder der mitberatenden Ausschüsse sowie Vertreter verschiedener Ministerien erhielten die Initiatoren der Petition am 3. Dezember des vergangenen Jahres vor über 100 interessierten Zuschauern und Medienvertretern die Gelegenheit, ihr Anliegen mündlich auszuführen. Die intensiv geführte Diskussion wurde anschließend in den Fachausschüssen ausgewertet. Diese inhaltliche Vorarbeit der Fachpolitiker bildet die Grundlage für die abschließende Behandlung der Petition im Petitionsausschuss, die noch vor Beendigung der Wahlperiode erfolgen wird.
An dieser Stelle möchte ich jedenfalls noch einmal die Gelegenheit nutzen, das große Engagement der Vertreter der Bürgerinitiative zu würdigen. Man muss immer berücksichtigen, dass die Betreffenden einen großen Teil ihrer Freizeit für die Arbeit der Bürgerinitiative opfern. Wie Sie vielleicht wissen, gibt es parallel zum Raumordnungsverfahren einen „Runden Tisch“, an dem sich die unterschiedlichen Interessenvertreter regelmäßig austauschen. Auch in diesem Rahmen engagieren sich die Vertreter der Bürgerinitiative, die sich durch großes Detailwissen auszeichnen.
Das enorme Echo auf die veröffentlichte Petition zeigt, dass der geplante Bau des Pumpspeicherkraftwerkes nicht nur von den Bürgern vor Ort kontrovers beurteilt wird. Neben Fragen des Naturschutzes und der Sicherung des Tourismus in der Rennsteigregion lassen sich auf das Projekt natürlich alle Fragen projizieren, die auch im Zusammenhang mit der gesamtdeutschen Energiewende teilweise noch unbeantwortet im Raum stehen.
Diese Fragen können im Petitionsverfahren sicherlich nicht alle beantwortet werden. Entsprechend der Intention der Petenten wird der Ausschuss sein Hauptaugenmerk auf das anhängige Raumordnungsverfahren und Zielabweichungsverfahren legen.
Wie ich eingangs bereits angesprochen hatte, betrafen die meisten Petitionen im Jahr 2013 den Bereich der Rechtspflege und dort wiederum den Strafvollzug und den Maßregelvollzug. Eine große Zahl an Petitionen von Strafgefangenen betraf die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen. Der Petitionsausschuss sieht in Haftlockerungen einen wesentlichen Bestandteil des Strafverfahrens und hält diese für eine unverzichtbare Maßnahme, um die Gefangenen während ihrer Haftzeit zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Nicht nur der Petitionsaus
schuss hat im Rahmen der von ihm bearbeiteten Einzelfälle mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die Strafvollzugskommission als Unterausschuss des Petitionsausschusses hatte diesen Aspekt in einem persönlichen Gespräch mit dem Thüringer Justizminister, in dem im Übrigen auch weitere Fragen des Strafvollzugs erörtert wurden, aufgegriffen. In diesem Gespräch ging es unter anderem auch um die Situation der Vollzugsbeamten der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben. Unter den Bediensteten herrscht angesichts des in Kooperation mit dem Freistaat Sachsen beabsichtigten Neubaus einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau und der damit verbundenen Schließung des Standorts Hohenleuben naturgemäß große Unsicherheit hinsichtlich ihrer Zukunftsperspektiven. Die Strafvollzugskommission hat in Gesprächen mit den Bediensteten sowie dem Personalrat der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben erkennen können, mit welchen großen Befürchtungen hinsichtlich ihrer dienstlichen und privaten Lebensführung die Betreffenden den nächsten Jahren entgegensehen. Besonders wurde seitens der dortigen Personalvertretung kritisiert, dass die Schließung der Anstalt bereits seit Jahren kolportiert werde und Investitionen in die Bausubstanz und Verbesserung der technischen Anlagen stets mit dieser Begründung verhindert worden seien.
Die Strafvollzugskommission sprach sich insoweit dafür aus, gerade im Hinblick auf bauliche Fragen und die Modernisierung der Technik genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und damit der Sicherheit der Bediensteten oberste Priorität einzuräumen. Dies galt insbesondere für die in Hohenleuben eingesetzte veraltete Personennotrufund -schutzanlage.
Lange haben den Petitionsausschuss auch mehrere Petitionen von Petenten des Maßregelvollzugs in Hildburghausen bzw. deren Angehörigen beschäftigt. Diese hatten unter anderem die Praxis beklagt, Besuchern vor einem Besuch in der Klinik Urinproben abzunehmen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Klinik verhindern möchte, dass Besucher, die möglicherweise drogenbelastet sind, in die Klinik gelangen, die Abgabe von Urintests aber stellt nach Auffassung des Petitionsausschusses eine unangemessene Einschränkung des Besuchsrechtes dar. Solche Tests sind gesetzlich nur bei Patienten vorgesehen, bei denen der Verdacht auf Alkohol- bzw. Drogenkonsum besteht. Hinzu kam in dem genannten Fall, dass hinsichtlich der entnommenen Proben keine hinreichenden datenschutzrechtlichen Regelungen zur Speicherung bzw. Vernichtung der gewonnenen hochsensiblen persönlichen Daten existierten. Die Entnahme von Urintests bei Besuchern wurde auf Empfehlung des Petitionsausschusses daher eingestellt. Im Weiteren hatte der Ausschuss eine deutliche Regelung zu dieser Frage im Rahmen der Neuregelung des Maßre
gelvollzuges in Thüringen angeregt, die sich gegenwärtig in der parlamentarischen Arbeit befindet.
Nach dem Bereich Rechtspflege mit 238 Petitionen bilden weitere Schwerpunkte der Arbeit des Petitionsausschusses die Bereiche Arbeit, Soziales und Gesundheit mit 167 Petitionen sowie Wissenschaft, Bildung und Kultur mit 102 Petitionen. Aus dem Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit erreichen den Petitionsausschuss zahlreiche Beschwerden bezüglich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II gewährt werden können.
In einem Falle bat eine schwerbehinderte Petentin den Petitionsausschuss um Unterstützung hinsichtlich eines dringend erforderlichen Umzugs in eine barrierearme Wohnung. Die Petentin war bereits seit mehreren Jahren erfolglos auf der Suche nach entsprechendem Wohnraum. Der Petitionsausschuss bat sowohl Vertreter des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit als auch der Stadtverwaltung, in der die Petentin wohnt, zur Lösung des Problems an einen Tisch. Auch der Beauftragte der Thüringer Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nahm an diesem Gespräch teil. Einigkeit herrschte insoweit darüber, dass für die Petentin und deren vierköpfige Familie allerdings eine größere barrierearme Wohnung benötigt wurde. Bisher seitens der Stadtverwaltung unterbreitete Wohnungsangebote hatte die Petentin entweder selbst nicht als angemessen angesehen oder die Wohnungsangebote waren laut der Stadtverwaltung mit zu hohen Kosten für einen erforderlichen Umbau verbunden. Die Miete wird über Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII finanziert. Als Bestandteil der Unterstützung zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben der Gemeinschaft fallen darunter auch Leistungen zur Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung. Der Sozialhilfeträger sagte daher seine Unterstützung bei der Lösung des Wohnungsproblems zu. Im Ergebnis des gemeinsamen Gesprächs konnte daher schließlich auf ein Angebot einer Wohnungsbaugenossenschaft zurückgegriffen werden, zwei Wohnungen zu einer großen Wohnung barrierearm umzubauen. Besonders problematisch war in diesem Zusammenhang der Umbau des Bades, da die Petentin auf einen Rollstuhl und dementsprechend auf eine bestimmte Größe des Badezimmers angewiesen ist. Auch insoweit konnte schließlich eine Lösung gefunden werden, nachdem sich auch die Wohnungsbaugenossenschaft bereit erklärt hatte, einen erheblichen Anteil der Renovierungskosten zu tragen. Die Petentin konnte damit in die neue Wohnung umziehen und die Petition im Interesse der Petentin abgeschlossen werden.
Nun zu einem Fall aus dem Bereich Wissenschaft, Bildung und Kultur. In diesem Fall wandte sich eine junge Mutter, die in ihrem Wohnort eine Ausbildung
aufnehmen wollte, an den Petitionsausschuss mit der Bitte um Unterstützung hinsichtlich einer geeigneten Betreuung ihrer Tochter. Die Petentin hatte bereits in ihrer Gemeinde einen Antrag auf einen wohnortnahen Platz in einer Kindertagesstätte gestellt. Da sie keine Fahrerlaubnis besitzt, war sie auf einen Platz in einer wohnortnahen Einrichtung angewiesen. Obwohl die Gemeinde ihr einen solchen mündlich zugesichert hatte, wurde der Petentin schließlich nur ein Platz in einer 5 Kilometer entfernt liegenden Kindertagesstätte angeboten. Die Petentin befürchtet daher, ihre Ausbildung nicht beginnen zu können. Der Petitionsausschuss erreichte, dass die Betreuung der Tochter der Petentin ab dem Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme ihrer Ausbildung so lange über einen Tagespflegeplatz abgesichert wird, bis ein wohnortnaher Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Dank der Unterstützung des Ausschusses konnte die Petentin daher ihre Ausbildung unbesorgt beginnen und die Petition im Interesse der Petentin abgeschlossen werden.
Bei insgesamt 86 Petitionen musste sich der Petitionsausschuss auch mit vielen Problemen aus dem Bereich Wirtschaft und Verkehr befassen. Exemplarisch möchte ich insoweit eine Petition herausgreifen, die zwei Anliegen eines Petenten betrifft. Beide Anliegen standen im Zusammenhang mit dem Umbau der sogenannten Südtangente Gotha. Zum einen beklagte er, dass die Entwässerung seines Grundstücks nicht mehr funktioniere, zum anderen begehrte er die Errichtung einer Busbedarfshaltestelle an der Uelleber Straße am Ortseingang. Nach Angaben des Petenten stehe der Keller seines Hauses bei starkem Regen regelmäßig unter Wasser. Als Ursache hierfür sieht der Petent den seit der Deckeninstandsetzung der Uelleber Straße gestiegenen Grundwasserspiegel. Der Petent vermutet, dass durch den Verzicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erteilung der für das Bauvorhaben erfolgten Plangenehmigung Wasserschäden an seinem Grundstück entstanden sind. Im Rahmen eines Ortstermins legten das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr und die Stadt Gotha gegenüber dem Petitionsausschuss dar, dass die Straßenoberflächenentwässerung im Bereich des Grundstücks des Petenten funktionsfähig sei. Die Verlegung der Entwässerung an der Südtangente sei durch das beauftragte Bauunternehmen, die Abnahme durch das zuständige Straßenbauamt erfolgt. Entgegen der Ansicht der Petenten bestand bei der Erteilung der Plangenehmigung für den Bau der Südtangente L 2146 Gotha keine gesetzliche Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dem genannten Vorhaben handelt es sich um den Bau einer Landesstraße. Entsprechende Bauvorhaben wurden nicht vom Geltungsbereich der seinerzeit geltenden bundesgesetzlichen Regelung erfasst. Die entsprechende landesrechtliche Vorschrift, das
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, trat erst im Jahr 2007 in Kraft. Unabhängig davon hatte die Planfeststellungsbehörde aber die umwelt- und naturschutzfachlichen Belange im Genehmigungsverfahren geprüft und berücksichtigt. Die Prüfung umfasste insbesondere eine durchgeführte wassertechnische Untersuchung, in deren Ergebnis beiderseits der Straße Entwässerungsgräben mit Einleitstellen festgelegt wurden.
Der Petitionsausschuss, der sich im Rahmen des Ortstermins ein Bild von der Feuchtigkeit im Keller des Petenten gemacht hatte, zeigte großes Verständnis für die Sorgen des Petenten hinsichtlich seiner Immobilie. Gleichwohl kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass es keinen Nachweis dafür gebe, dass die im Rahmen des Baus der Südtangente L 2146 Gotha durchgeführten Maßnahmen ursächlich für die von dem Petenten dargelegten Wasserschäden sind. Auch soweit der Petent die Einrichtung einer Busbedarfshaltestelle für die zwischen Uelleben und Gotha verkehrende Stadtbuslinie für seine Tochter und seine gehbehinderte Mutter begehrte, sah der Petitionsausschuss im Ergebnis bei allem Verständnis für die Situation des Petenten keine Möglichkeit, dem Begehren zu entsprechen.
Der Petitionsausschuss hatte sich auch insoweit zunächst ein Bild von der Situation vor Ort gemacht. Der Ausschuss hielt die Einrichtung einer Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe des Hauses des Petenten aufgrund der Beschaffenheit der Straße, die keinen Fußgängerweg hatte, durchaus für sinnvoll. Allerdings wäre die Einrichtung der Haltestelle mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen. So stellte sich im Laufe des Petitionsverfahrens heraus, dass für die Einrichtung einer Haltestelle die Herstellung einer gepflasterten Aufstellfläche einschließlich Abfangung des Höhenunterschiedes zum Straßengraben sowie eines 100 Meter langen Fußweges und die Verlegung des westseitigen Straßengrabens erforderlich würden. Aufgrund der Gehbehinderung der Mutter des Petenten müssten zunächst barrierefreie Ein- und Ausstiege ermöglicht werden. Die Stadt Gotha bezifferte die entsprechenden Kosten im Ergebnis auf mindestens 85.000 € und lehnte den Bau aufgrund der Höhe der Kosten ab, so dass von dem Projekt Abstand genommen wurde. Auch die vom Petitionsausschuss erwogene Einrichtung einer Haltestelle an der Grundstückseinfahrt des Petenten ließ sich letztlich aufgrund der Besonderheit der örtlichen Gegebenheiten nicht realisieren.
In einem anderen Fall hatte ein Petent gegenüber dem Petitionsausschuss beanstandet, dass die Baubehörde seinen Antrag zum Umbau seines Hauses, welches vor 1990 gebaut wurde und sich in einem Wochenendhausgebiet befindet, abgelehnt und angedroht hatte, die Wohnnutzung des Grundstücks zu untersagen. Der Petent erwarb das
Grundstück mit dem Haus im Jahr 2011 und nutzte das Haus zum Wohnen. Weil für das Haus keine Baugenehmigung vorliegt und das Grundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch liegt, sind das Haus und die Wohnnutzung nach heutigem Recht nur zulässig, wenn eine der in § 35 Baugesetzbuch geregelten Ausnahmen vorliegt oder ein besonderer Vertrauensschutz besteht. Eine der in § 35 Baugesetzbuch geregelten Ausnahmen lag im Falle des Petenten nicht vor. Deswegen kam es darauf an, ob ein besonderer Vertrauensschutz für das Haus und die Wohnnutzung besteht.
Ein solcher Vertrauensschutz besteht für bauliche Anlagen, die bis 1985 gebaut und von den DDRBehörden geduldet wurden. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts darf der Abriss nach heute geltender Rechtslage nicht angeordnet werden, wenn die DDR-Behörden nicht gegen den Baurechtsverstoß vorgegangen sind und der Verstoß nach DDR-Recht verjährt war. Das war der Fall, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks bis zum Außerkrafttreten der Regelung im Jahr 1990 fünf Jahre vergangen waren. Das gilt für die Wohnnutzung entsprechend.
Bei dem Petenten ist die Baubehörde davon ausgegangen, dass für das Haus zwar Vertrauensschutz besteht, wegen der Lage im Außenbereich aber kein Umbau, sondern nur Instandhaltungsmaßnahmen zulässig sind. Da das Haus bis 1972 als Wohnhaus genutzt worden sei, dann aber die Wohnnutzung nicht fortgeführt und erst im Jahr 1993 ohne Genehmigung wieder aufgenommen worden sei, sei insoweit kein Vertrauensschutz gegeben und die Fortführung der Wohnnutzung sei heute daher unzulässig.
Der Petitionsausschuss hatte die Baubehörde aufgefordert, zu konkretisieren, warum das Grundstück nicht ununterbrochen zum Wohnen genutzt worden sein soll. Die Baubehörde hat dies mit Daten aus dem Melderegister begründet, wonach nicht ununterbrochen Personen auf dem Grundstück registriert waren. Ein fehlender Melderegistereintrag bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass das Grundstück nicht zum Wohnen genutzt würde, der Petent konnte demgegenüber aber keine Zeugen benennen und keine weiteren Umstände mitteilen, die eine ununterbrochene Wohnnutzung des Grundstücks hätten belegen können. Der Petitionsausschuss musste die Petition daher mit den entsprechenden Hinweisen zur Sach- und Rechtslage abschließen.
Damit möchte ich nun meine exemplarischen Ausführungen zur Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2013 schließen, nicht aber ohne mich ausdrücklich auch bei der früheren Bürgerbeauftragten, Frau Liebaug, sowie deren Nachfolger, Herrn Dr. Herzberg, für die gute Zusammenarbeit zu bedanken.
Der Bürgerbeauftragte unterstützt den Petitionsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, wie es in § 8 Abs. 4 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz heißt. Die Bearbeitung von Petitionen selbst ist ausschließlich dem Petitionsausschuss übertragen. Im Rahmen des Petitionsverfahrens wird der Sachverhalt eines Anliegens sorgfältig, in der Regel unter Beteiligung der Landesregierung, recherchiert und ausführlich in einer monatlichen Sitzung des Petitionsausschusses beraten. Der Bürgerbeauftragte befasst sich demgegenüber mit Anliegen, die nicht als Petition anzusehen sind, wie etwa Auskunftsbegehren oder Informationsersuchen.
Der Petitionsausschuss hatte sich im vergangenen Jahr in mehreren Sitzungen sehr ausführlich mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes über den Bürgerbeauftragten zu befassen. Der Gesetzentwurf wurde sowohl im Ausschuss als auch letztlich im Plenum abgelehnt.
Ich halte die gegenwärtige gesetzliche Regelung, der auch bereits lange Diskussionen über Fragen der Abgrenzung zum Petitionsausschuss vorausgingen, für ausgewogen. Die Regelung ermöglicht, wie die Praxis auch zeigt, ein reibungsloses Zusammenwirken des Ausschusses mit dem Bürgerbeauftragten im Interesse und zum Wohle der Petenten.
Im Berichtszeitraum wurden übrigens insgesamt 63 Petitionen vom Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss weitergeleitet. Die intensive Bearbeitung eines Sachverhalts im Petitionsausschuss kostet naturgemäß Zeit, was aufgrund der Beteiligung der Landesregierung, das heißt der zuständigen Ressorts sowie der jeweiligen betroffenen Behörden, auch gar nicht anders zu erwarten ist. Hier kommt nun der Bürgerbeauftragte ins Spiel. Der Bürgerbeauftragte hat die Möglichkeit, direkt auf handelnde Personen in den Verwaltungen zuzugehen und Lösungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger anzustoßen. Aus diesem Grunde kann der Petitionsausschuss dem Bürgerbeauftragten auch Prüfaufträge erteilen und so auf konkretes Verwaltungshandeln Einfluss nehmen. Oftmals gelingt es dem Bürgerbeauftragten dann, im direkten Gespräch mit den Beteiligten erfolgreich zu vermitteln. Wenn dies scheitert, wird das Anliegen im Petitionsausschuss weiterbearbeitet, der dann die Möglichkeit hat, im Dialog mit der Landesregierung Probleme aufzuzeigen und konkrete Maßnahmen einzufordern.
Im Jahr 2013 hat der Ausschuss dem Bürgerbeauftragten insgesamt sechs Prüfaufträge erteilt. Ein Prüfauftrag betraf etwa die Frage, welche Grundfläche und welcher Standort für ein zweites Wohnhaus eines Petenten auf einem Grundstück im Ortsinneren der betroffenen Gemeinde genehmigungsfähig sind. Nach der Planung des Petenten
sollte die Grundfläche ca. 70 Quadratmeter betragen. Der Baukörper sollte etwa 14 Meter von der Grundstücksgrenze an der Straße eingerückt sein und die Bautiefe bis zu 25 Meter reichen. Der Petitionsausschuss hat den Bürgerbeauftragten daher gebeten, mit der betreffenden Stadt und dem Petenten die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu klären. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde nochmals betont, dass sich ein neues Wohnhaus auf dem Grundstück des Petenten an der vorhandenen Straßenseite in die Bauflucht der Straße einordnen müsse. Dabei wurde allerdings eine Breite des neuen Wohnhauses von 9 Metern und eine Bautiefe von 10 bis 14 Metern als zulässig angesehen. Das Wohnhaus konnte somit zwar nicht wie zunächst von dem Petenten geplant, dennoch aber an der Straße mit einer Grundfläche von 90 Quadratmetern errichtet werden. Mit diesem Ergebnis konnte die Petition abgeschlossen werden.
Nun möchte ich aber wirklich zum Ende kommen und mich schließlich auch bei den Mitarbeitern der Thüringer Staatskanzlei, der Ministerien und allen, die im Ausschuss mitwirken, ebenfalls für die gute Zusammenarbeit bedanken. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Guten Morgen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Präsidentin, werte Gäste! Wir haben zunächst den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/5695 zu behandeln. Der Petitionsausschuss hat dieses Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Thüringer Bürgerbeauftragten im Ausschuss bearbeitet. Das ist quasi eine Änderung des Bürgerbeauftragtengesetzes vom 15.05.2007.
Durch Beschluss des Landtags vom 14. Februar wurde der Gesetzentwurf an den Petitionsausschuss überwiesen. Die Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss hat keine Mehrheit gefunden.
Der Petitionsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 14. März, in der 42. Sitzung am 18. April und der 50. Sitzung am 12. Dezember 2013 sowie in den Sitzungen am 13. Februar 2014 und am 13. März 2014 behandelt. Zunächst einmal ist zu sagen, dass nach dem Einbringen der Gesetzesvorlage eine schriftliche Anhörung durchgeführt worden ist. Die Koalitionsfraktionen hatten sich zunächst darauf verständigt, einen eigenen Gesetzentwurf einzubringen. Es gab eine Übereinkunft, dass so lange im Ausschuss gewartet werden sollte, bis dieser vorliegt. Dieser gemeinsame Gesetzentwurf ist nicht zustande gekommen und damit ist die Entscheidung in der letzten Ausschuss-Sitzung über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zu fällen gewesen. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird abgelehnt. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, verehrte Kollegen, guten Morgen. Ich freue mich, Ihnen heute den Arbeitsbericht des Petitionsausschusses für das Jahr 2012 vorstellen zu können. Der Bericht dokumentiert einmal mehr die umfangreiche Tätigkeit des Petitionsausschusses. Der Bericht gibt Auskunft über die große Zahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Petitionen und erläutert beispielhaft einige Fälle, mit denen sich der Petitionsausschuss im Berichtszeitraum befasst hat.
Als Kummerkasten des Landtags wurde der Petitionsausschuss in einem kürzlich erschienenen Zeitungsartikel bezeichnet. In der Tat kann man damit eine ganz wesentliche Funktion des Ausschusses beschreiben. Ganz nahe dran an den Sorgen der Bürger, so hat die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags dessen Arbeit charakterisiert.
911 Petitionen und damit erneut eine große Zahl solcher Sorgen wurden im Jahr 2012 an den Petitionsausschuss herangetragen. Betrachten wir die
Eingangszahlen der vergangenen zehn Jahre, so ist festzustellen, dass in diesem Zeitraum jährlich knapp 1.000 neue Petitionen den Ausschuss erreicht haben. Das beweist nicht nur, dass nach wie vor großes Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in die Mitglieder des Ausschusses gesetzt wird. Es beweist darüber hinaus, wie wichtig es ist, dass es eine unabhängige Stelle gibt, die die betroffenen mit ihren Sorgen und Nöten im Umgang mit den Behörden unterstützt. Hinter jeder einzelnen Petition steht ein persönliches Schicksal. Jedem Petenten seine Probleme zu nehmen, ist ein wichtiges Anliegen des Petitionsausschusses.
Die Probleme und Anliegen, die die Bürgerinnen und Bürger beschäftigen und dies hier an den Petitionsausschuss herantragen, sind vielfältig und kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen der Verwaltung. Da geht es ebenso um Baugenehmigungen oder den Datenschutz, wie um aufenthaltsrechtliche Fragen oder dienstrechtliche oder steuerrechtliche Belange.
In 110 Fällen, das sind immerhin 14 Prozent der abschließenden Entscheidungen, ist es dem Petitionsausschuss gelungen, den Anliegen der Petenten in vollem Umfang oder zumindest teilweise zu entsprechen. Ich glaube, dass es dem Ausschuss aber ebenso gelungen ist, dort, wo keine Abhilfe möglich war, Entscheidungen jedenfalls transparenter zu machen und damit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unseren Rechtsstaat zu stärken.
Damit ist neben der bereits angesprochenen unmittelbaren Abhilfe ein weiterer Aspekt der Arbeit des Petitionsausschusses angesprochen, den man gewissermaßen als Befriedungsfunktion bezeichnen kann. Auch dieser Aspekt darf nicht unterschätzt werden, gilt es doch nicht zuletzt, Staats- und Politikverdrossenheit entgegenzuwirken und die Bürgerinnen und Bürger mit einer entsprechenden Situation quasi auszusöhnen. Dies erfordert ein hohes Maß an Überzeugungsarbeit, zumal ich leider ähnlich wie in den vergangenen Jahren - nicht umhinkomme festzustellen, dass seitens der Behörden insoweit viel mehr getan werden könnte. Den Behörden fehlt es nach wie vor oftmals an der Bereitschaft, mit den Bürgern zu kommunizieren. Anstatt nach vernünftigen Lösungen zu suchen, wird der Bürger auf den Rechtsweg verwiesen, was oft sehr teuer ist und im gerichtlichen Instanzenzug nicht selten Jahre dauern kann.
Die dritte wesentliche Leitlinie, mit der man die Arbeit des Petitionsausschusses umschreiben kann, ist schließlich die Mitwirkung an der gesetzgeberischen Arbeit, die auf den Anstößen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger beruht. Nicht selten finden solche Anregungen auch Berücksichtigung im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.
Ich glaube, dass es insbesondere das Instrument der im Internet veröffentlichten Petition sein kann, das mittlerweile weit verbreiteten Problemen oder Politikverdrossenheit entgegenwirkt. Seit der Novellierung des Thüringer Petitionsgesetzes zum 1. Juni 2013 ist es für die Bürgerinnen und Bürger wieder ein Stück einfacher geworden, sich mit ihren Beschwerden, aber auch mit ihren Vorschlägen an den Petitionsausschuss zu wenden. Schon seit dem Jahr 2007 können Petitionen auf elektronischem Wege eingereicht werden. Seit dem 1. Juni dieses Jahres ist es möglich, Petitionen online zu veröffentlichen und möglicherweise von Unterstützern mitzeichnen zu lassen. Zur Veröffentlichung geeignet sind an den Landtag gerichtete Petitionen, wenn sie von allgemeinem Interesse sind, die also für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet scheinen. Vor einer solchen Veröffentlichung prüft der Ausschussdienst zunächst, ob die entsprechenden formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Petition trifft dann der Petitionsausschuss. Unzulässige Petitionen werden nicht zur Veröffentlichung zugelassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Petition einen beleidigenden oder unsachlichen Charakter hat oder wenn sie in Persönlichkeitsrechte eingreift. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann, abgesehen von der nicht erfolgten Veröffentlichung, darüber hinaus sogar von der sachlichen Prüfung einer Petition Abstand genommen werden.
Nach der Entscheidung des Petitionsausschusses wird die betreffende Petition im Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Petenten im Internet veröffentlicht. Von da an haben Unterstützer dieser Petition sechs Wochen lang die Möglichkeit, die Petition mitzuzeichnen, sie also zu unterstützen. Hat eine öffentliche Petition ein Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern erreicht, so ist eine öffentliche Anhörung des Petenten im Petitionsausschuss vorgesehen. Die Möglichkeit, Petitionen zu veröffentlichen und mitzeichnen zu lassen, ist meiner Auffassung nach ein weiterer Schritt zur weitgehenden Transparenz und Offenheit im Rahmen der parlamentarischen Prozesse.
Insgesamt 1.685 Petitionen hat der Petitionsausschuss im Berichtszeitraum bearbeitet. 925 Fälle konnten während dieser Zeit abgeschlossen werden. Mit großem Engagement haben die Mitglieder des Petitionsausschusses dieses hohe Arbeitspensum bewältigt. Das freut mich immer wieder, dass sich die Mitglieder des Petitionsausschusses, und das ist in anderen Ausschüssen vielleicht nicht immer die Regel, dafür einsetzen, dass über parteiund fraktionspolitische Grenzen hinweg konsensorientiert tragfähige Lösungen gesucht werden.
So gesehen hat der Petitionsausschuss durch sein Engagement im Jahr 2012 vielen Bürgern und Bürgerinnen helfen können. Ich denke da zum Beispiel
an den Fall einer Thüringer Beamtin im Polizeivollzugsdienst, die nach Ablauf ihrer Probezeit auf den Hinweis auf disziplinarische Gründe aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden war. Die gegen diese Entlassung eingereichte Klage der Petentin wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Dieser Fall hat den Petitionsausschuss sehr lange beschäftigt. Seit 2008 hat er sich in insgesamt 12 Sitzungen mit der Angelegenheit befasst. Nach einer intensiven Beschäftigung mit dem Sachverhalt äußerte der Petitionsausschuss frühzeitig Bedenken gegen die gegenüber der Beamtin erhobenen disziplinarischen Vorwürfe. Ein erster Schritt zur tragfähigen sozialverträglichen Lösung war in der Folge die Aufhebung der gegenüber der Petentin ergangenen Disziplinarverfügung. Da dieser Disziplinarverfügung zugrunde liegende Vorwürfe nach Auffassung des Petitionsausschusses auch in die spätere Probezeitbeurteilung der Petentin eingeflossen waren und damit Einfluss auf die spätere Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hatten, hat sich der Petitionsausschuss mehrfach für eine Rückkehr der Beamtin in das Beamtenverhältnis ausgesprochen. Nach langwierigen Gesprächen mit der Landesregierung konnte die Angelegenheit schließlich vergleichsweise dergestalt abgeschlossen werden, dass die Entlassung der Petentin zurückgenommen wurde und ihre damalige Probezeit als bestanden anerkannt wurde. Sodann wurde sie nach der Beförderung in ein höheres statusrechtliches Amt in den Polizeidienst eines anderen Bundeslandes übernommen. Die ihr seit dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Amtsbezüge wurden der Petentin erstattet.
Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts und tragfähige Vorschläge im Dialog mit der Landesregierung entscheidend für eine Möglichkeit der positiven Lösung im Interesse der Petenten sind.
Ebenfalls erfolgreich, allerdings sehr viel schneller, konnte der Petitionsausschuss sich für eine Familie einsetzen, deren Antrag auf Genehmigung zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune ihres Anwesens seitens der zuständigen Behörde mit dem Hinweis auf denkmalschutzrechtliche Belange zunächst abgelehnt worden war. Die Denkmalschutzbehörde hatte den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Solaranlage aufgrund deren straßenseitiger Einsehbarkeit den Gesamteindruck des Wohnorts der Petenten, eines sogenannten Rundlingsdorfes, als geschütztes Denkmalensemble beeinträchtige, abschlägig beschieden. Der Petitionsausschuss führte daraufhin eine Ortsbesichtigung durch und erörterte das Anliegen der Petenten mit den Vertretern der beteiligten Behörden. Im Ergebnis konnte der Ausschuss die Versagung der Genehmigung nicht nachvollziehen und empfahl, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Im Rahmen des noch laufenden Wider
spruchverfahrens hob die obere Denkmalschutzbehörde daraufhin den Bescheid des Landratsamts auf. Das Landratsamt wurde angewiesen, die von den Petenten beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung lag nunmehr auf der Tatsache, dass die Petenten im Falle der Ablehnung zur Installation der Solaranlage keine Veranlassung gesehen hätten, die alte Scheune, auf der die Solaranlage errichtet werden sollte, zu erhalten, so dass das Gebäude im Lauf der Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben gewesen wäre.
Natürlich ist es dem Petitionsausschuss nicht in jedem Fall möglich, den Anliegen von Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Auch der Petitionsausschuss ist an Recht und Gesetz gebunden und kann folglich nicht alle Anliegen, die an ihn herangetragen werden, unterstützen. Aber auch dort, wo dies nicht gelungen ist, konnte der Ausschuss den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern helfen, Verwaltungsentscheidungen besser zu verstehen und dadurch möglicherweise auch erst zu akzeptieren.
Schwerpunkte bei den neu eingegangenen Petitionen waren im Berichtszeitraum die Bereiche Rechtspflege sowie Arbeit, Soziales und Gesundheit. Die Spitzenposition des Bereichs Rechtspflege beruht auf dem starken Anstieg von Petitionen aus dem Strafvollzug. Im Jahr 2012 haben sich insgesamt 173 Gefangene aus den Strafvollzugsanstalten des Freistaats an die Strafvollzugskommission oder unmittelbar an den Petitionsausschuss gewandt. Dies bedeutet einen Zuwachs von 77 Prozent. Aus dem Bereich kommunale Angelegenheiten waren im Berichtszeitraum 92 Eingänge zu verzeichnen.
Die Petitionen von Strafgefangenen haben vorwiegend Beschwerden zur Praxis der Vollzugslockerungen in den Thüringer Justizvollzugsanstalten zum Gegenstand. Der Ausschuss hat insoweit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Vollzugslockerungen ein wesentlicher Bestandteil des Strafvollzugsverfahrens sind. Nach Auffassung des Petitionsausschusses kann es nicht angehen, Strafgefangene, insbesondere solche, die lange Haftstrafen zu verbüßen haben, ohne jegliche Lockerung in die Freiheit zu entlassen, da dies nicht zuletzt eine erhebliche Rückfallgefahr mit sich bringt. Aus diesen Gründen wird sich auch nicht nur der Petitionsausschuss mit den zahlreichen Einzelanliegen der betreffenden Strafgefangenen beschäftigen, sondern darüber hinaus wird die Strafvollzugskommission diese Thematik insgesamt weiter im Blick haben.
Klagen aus den Vollzugsanstalten haben den Petitionsausschuss aber nicht nur von Strafgefangenen, sondern auch aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten erreicht. So etwa im Falle eines Bediensteten, der eine unzulässige Kontroll- und Überwachnungs
maßnahme in der JVA Hohenleuben beklagte. Der Petent berichtete, dass alle Bediensteten der JVA mit Personalnotrufgeräten ausgestattet seien, die eine umfassende Kontrolle ermöglichen würden. Dieses Überwachungssystem sei bereits mehrere Jahre in Betrieb gewesen, ohne dass der Personalrat informiert worden sei. Das um Stellungnahme gebetene Justizministerium wies insoweit darauf hin, dass die den Vollzugsbediensteten ausgehändigten Personalnotrufgeräte der jederzeitigen Erreichbarkeit der Bediensteten und zum Auslösen verschiedener Alarme in Gefahrensituationen dienten. Gleichzeitig räumte das Ministerium aber ein, dass mit dem System auch überprüft werden könne, ob Bestreifungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wie der Petitionsausschuss feststellte, wurde wenige Wochen, nachdem sich der Petent an den Petitionsausschuss gewandt hatte, zwischen der Anstaltsleitung und dem örtlichen Personalrat eine Dienstvereinbarung über die Inbetriebnahme des Personalnotrufsystems abgeschlossen. Tatsächlich war das Sicherheitssystem zuvor aber bereits mehrere Jahre ohne entsprechende rechtliche Grundlagen genutzt worden. Der Petitionsausschuss rügte dies und bezog den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz in die Prüfung der Einzelheiten der Dienstvereinbarung ein. Im Ergebnis wies der Petitionsausschuss die Landesregierung ausdrücklich darauf hin, dass die Auswertung gespeicherter Daten im Sinne einer Leistungsund Verhaltenskontrolle der Bediensteten mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig und damit rechtswidrig waren. Das Thüringer Justizministerium versicherte daraufhin, dass sämtliche Unterlagen, die vor Abschluss der Dienstvereinbarung angelegt worden waren, seitens der Justizvollzugsanstalt vernichtet wurden. Die Petition konnte damit abgeschlossen werden.
An dieser Stelle möchte ich Ihnen auch einen Fall schildern, in dem der Petitionsausschuss letztlich keine Möglichkeit sah, den Petenten effektiv zu unterstützen. Gerade dieser Fall hat aber alle Mitglieder des Petitionsausschusses menschlich außerordentlich berührt. Der Petent hatte gegenüber dem Ausschuss beklagt, dass er für die Restitution eines zuvor in seinem Besitz befindlichen Grundstücks in Eisenberg an die früheren jüdischen Eigentümer nicht hinreichend entschädigt worden sei. Das Grundstück war im Jahr 1936 schon von dem Großvater des Petenten zu einem, und das muss man an dieser Stelle deutlich hervorheben, angemessenen Kaufpreis erworben worden. Schon zu Beginn der 90er-Jahre hatte der Petent erhebliche Investitionen auf dem Anwesen vorgenommen. Nachdem die seitens des Landratsamts des damaligen Landkreises Eisenberg eine, wie sich zeigen sollte, rechtswidrige Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war. Der Petent war nämlich nicht über den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Restitutionsanspruch der Erben der frühe
ren jüdischen Eigentümerin unterrichtet worden. Aufgrund der im Ergebnis berechtigten Ansprüche wurde das Grundstück schließlich an die Erben zurückgegeben. Eine gegen die Rückübertragung gerichtete Klage des Petenten war nicht erfolgreich, weil die Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlusts des Grundstücks letztlich nicht widerlegt werden konnte. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlusts basiert darauf, dass auf den vereinbarten Kaufpreis seitens des Großvaters des Petenten seinerzeit nur eine Anzahlung geleistet worden war. Der ausstehende Restkaufpreis, der erst im Jahre 1939 in jährlichen Raten getilgt werden sollte, wurde nach der Emigration der früheren Eigentümerin als sogenannte Reichsfluchtsteuer einbehalten, so dass der Kaufpreis zu keiner Zeit im vollen Umfang zur Auszahlung gelangte. Im Ergebnis einer zivilrechtlichen Klage erhielt der Petent eine Schadensersatzsumme in Höhe von 600.000 € zugesprochen, die er allerdings im Wesentlichen für die Rückzahlung von Bankkrediten verwenden musste. Für die Herausgabe des Grundstücks selbst erhielt der Petent aufgrund eines Bescheids des Staatlichen Amts zur Regelung offener Vermögensfragen lediglich einen Betrag von 45.000 € zugesprochen. Da seiner Auffassung nach die erfolgte Wertsteigerung bei der Festsetzung der Summe nicht hinreichend berücksichtigt worden war, bat der Petent nunmehr den Petitionsausschuss um Unterstützung. Die besondere Tragik dieses Falls liegt darin, dass der Petent bereits weit über 80 Jahre alt ist und heute zusammen mit seiner Frau, die ebenfalls, wie er selbst, schwerbehindert ist, von einer geringen Rente leben muss. Nach jahrelangen Versuchen, sein Recht zu erstreiten, hoffte der Petent mit der Unterstützung des Petitionsausschusses nachträglich eine erhebliche Summe aus Mitteln der sogenannten Denkmalförderrichtlinie zu erhalten. Der Ausschuss sah letztlich aber keine Anhaltspunkte für mögliche Zuwendungen. Für die Beurteilung der weiteren Fragen, ob seinerzeit die gewählte Entscheidung für die Herausgabe des Grundstücks angemessen ist, war der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags nicht zuständig. Da die Entschädigung in Anwendung des sogenannten Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - also einem Bundesgesetz - erfolgte, ist insoweit eine Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags gegeben. Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags hat die Angelegenheit daher zur Weiterbearbeitung an den Deutschen Bundestag abgegeben. Die Petition ist dort noch nicht abgeschlossen.
Im Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit erreichen den Petitionsausschuss immer wieder zahlreiche Beschwerden bezüglich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II gewährt werden können. Bedarfe für die
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. In einem Fall beklagte ein Petent, der Eigentümer eines kleinen Einfamilienhauses ist, dass sein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde. Insbesondere waren seiner Ansicht nach die vom Jobcenter errechneten Kosten der Unterkunft und Heizung zu gering angesetzt. Der Petent und seine Lebensgefährtin waren wegen übersteigenden Einkommens als nicht hilfebedürftig angesehen worden. Aufgrund der Petition hat das Jobcenter ein klärendes Gespräch mit dem Petenten geführt. Nach erneuter Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und Vorlage aller notwendigen Unterlagen - der Petent hatte insoweit die Erstattung von knapp 1.000 € für die Lieferung von Heizöl geltend gemacht - konnte mit einem erneuten Bescheid letztlich Leistung für den betreffenden Monat der Lieferung des Heizöls von insgesamt 550 € bewilligt werden. Dabei wurde berücksichtigt, dass einmalige Bedarfe, die nach dem § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen sind, im Monat der Fälligkeit bedarfserhöhend bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen mussten weitere Leistungen nach dem SGB II abgelehnt werden, da die monatlichen Einkünfte - das sind hier Renten - der Lebensgefährtin des Petenten den Bedarf nach dem SGB II überstiegen. Dieser Fall zeigt unter anderem, dass Jobcenter die Petitionen zum Anlass für Gespräche mit Betroffenen nehmen, kurzfristig Abhilfe bei Problemen schaffen oder zur Klärung offener Fragen beitragen können. Dies wird durch den Petitionsausschuss sehr begrüßt.
Wie bereits angesprochen, rangierte der Bereich kommunale Angelegenheiten mit 92 Petitionen auf dem dritten Platz der Neueingänge des Jahres 2012. Lassen Sie mich bitte dazu auch einen Fall schildern. Anlieger einer Gemeindestraße beschwerten sich darüber, dass eine gepflasterte Fläche zwischen ihrem Wohnhaus und der Straße, die zu ihrem Grundstück gehört, von der Gemeinde als Teil der öffentlichen Straße behandelt wird. Als die Petenten 1976 ihr Wohnhaus bauten, befestigten sie die Grundstücksfläche zwischen ihrem Haus und der Straße und nutzten diese Fläche zum Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge. 1997 baute die Gemeinde die Straße und den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus. Die Gestaltung der Fläche zwischen den Straßen und den Häusern auf der Straßenseite des Petenten überließ die Gemeinde den Anliegern. Deswegen beauftragten die Petenten und andere Anlieger dieser Straßenseite 1997 eine Straßenbaufirma, die Fläche auf ihren Grundstücken mit den gleichen Steinen wie den Gehweg auf der anderen Straßenseite zu pflastern. Die Kosten trugen die Anlieger. 2011 erließ das Verkehrsamt des Landratsamts eine verkehrsrechtliche Anordnung, nach der unter anderem vor dem
Haus der Petenten nur auf der Fahrbahn geparkt werden darf. Man ging dabei davon aus, dass die Flächen zwischen den Straßen und den Häusern auf der Straßenseite der Petenten zur öffentlichen Straße gehören. Die Gemeinde kündigte in einem Gespräch mit dem Petenten im Jahr 2012 an, die Eigentumsverhältnisse im Haushaltsjahr 2013 zu bereinigen. Die Petenten und andere Anlieger hatten aber kein Interesse an einem Verkauf der in Rede stehenden Flächen. Die Gemeinde hat die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehende Fläche der Straße bereits zu DDR-Zeiten eine öffentliche Straße gewesen sei. Unterlagen über deren Widmung lägen der Verwaltungsgemeinschaft zwar nicht vor, es sei aber von der Widmungsfiktion nach § 52 Abs. 6 Thüringer Straßengesetz auszugehen. Dies gelte auch für die Fläche auf der Straßenseite der Petenten, da es sich um einen Gehweg handele und Gehwege Bestandteil der öffentlichen Straßen seien. Der Petitionsausschuss ist davon ausgegangen, dass nach diesen Widmungsfiktionen die Straßen bzw. Straßenbestandteile als gewidmet gelten, die bereits nach DDR-Recht öffentlich waren. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts maßgebend, ob die Verkehrsfläche vom zuständigen Staatsorgan der DDR für den öffentlichen Verkehr tatsächlich freigegeben, also wie eine öffentliche Straße behandelt wurde. Der Petitionsausschuss hat die Gemeinde deshalb gebeten, geeignete Belege für die von ihr angenommene Widmungsfiktion vorzulegen. Da die Gemeinde keinen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, hat der Gemeinderat die Rechtsverhältnisse durch eine Entwidmung der betroffenen Flächen klargestellt. Damit konnte der Petitionsausschuss die Petition abschließen.
Das in der Thüringer Verfassung verankerte Petitionsrecht wird von den Thüringer Bürgerinnen und Bürgern in erfreulich großer Zahl in Anspruch genommen. Im Rahmen des Petitionsverfahrens wird der Sachverhalt einer Petition sorgfältig, in der Regel unter Beteiligung der Landesregierung, recherchiert und ausführlich in einer der monatlichen Sitzungen des Petitionsausschusses beraten. Diese intensive Beratung eines Sachverhaltes kostet natürlich auch Zeit, was aufgrund der Beteiligung der Landesregierung, das heißt der zuständigen Ressorts, sowie der jeweils betroffenen Behörden aber auch gar nicht anders zu erwarten ist. In Einzelfällen kann der Petitionsausschuss der Bürgerbeauftragten dann gemäß § 8 Abs. 2 des Thüringer Petitionsgesetzes im Rahmen der Bearbeitung einer Petition Prüfaufträge erteilen und so auf konkretes Verwaltungshandeln Einfluss nehmen. Oftmals gelingt es der Bürgerbeauftragten dann auch, in dem direkten Gespräch mit den Beteiligten erfolgreich zu vermitteln. Die Bürgerbeauftragte unterstützt den Petitionsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie ist daher berechtigt, an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen. Ins
gesamt 60 Anliegen, die Petitionen darstellen, wurden im Berichtszeitraum von der Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss weitergeleitet. Im Berichtszeitraum war die Bürgerbeauftragte mit sechs Prüfaufträgen betraut, über deren Ergebnis sie den Ausschuss unterrichtet hat. Die Bürgerbeauftragte hat die Möglichkeit, direkt auf handelnde Personen in der Verwaltung zuzugehen und so Lösungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger anzustoßen.
Das folgende Beispiel soll das erfolgreiche Zusammenwirken des Petitionsausschusses mit der Bürgerbeauftragten anhand eines konkreten Falles verdeutlichen. Der Petition gingen Streitigkeiten der Pflegeeltern eines Geschwisterpärchens mit dem Amtsvormund der Kinder, dem Leiter des örtlichen Jugendamtes, zum Umfang des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung voraus. Die den Pflegeeltern zur Betreuung von Kindern im Rahmen einer Vollzeitpflege zur Verfügung stehenden Unterstützungen müssen von dem Amtsvormund beantragt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Amtsvormund die Beantragung jedoch abgelehnt, da er von einer beabsichtigten andauernden Adoptionspflege ausging, für die das Gesetz allerdings keine Hilfen zur Erziehung vorsieht. Die Petenten hatten zunächst tatsächlich eine Adoption der Kinder beabsichtigt, von diesem Vorhaben in der Folge aber Abstand genommen. Sie strebten nunmehr vielmehr eine dauerhafte Vollzeitpflege der Kinder an, in deren Rahmen auch grundsätzlich der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht. Trotz mehrfacher Hinweise an den Amtsvormund weigerte dieser sich jedoch, die entsprechenden Hilfen, die sein Jugendamt hätte auszahlen müssen, zu beantragen. Das von dem Petitionsausschuss zunächst beteiligte Thüringer Innenministerium sah im Wege der nach Thüringer Kommunalordnung in Angelegenheiten der Jugendhilfe bestehenden Rechtsaufsicht keine Möglichkeit, eine Nachzahlung der von den Petenten gewünschten Unterstützungsleistungen zu veranlassen. Das Ministerium riet den Petenten vielmehr, gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche auf gerichtlichem Wege einzuklagen. Der Petitionsausschuss sah diesen Hinweis als völlig unangemessen an und beschloss, der Bürgerbeauftragten einen Prüfauftrag zu erteilen mit dem Inhalt, den Kontakt zu den Petenten und der zuständigen Gemeinde als Träger des Jugendamtes aufzunehmen, um eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Aufgrund der geführten Gespräche erklärte sich die Gemeinde schließlich bereit, für den maßgeblichen Zeitraum Hilfe zur Erziehung in den gesetzlich festgeschriebenen Höhen nachzuzahlen und auch bereits verauslagte Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Petition konnte damit für die Petenten erfolgreich abgeschlossen werden.
Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch ein etwas skurriles Anliegen vortragen, mit dem ein Petent an
den Petitionsausschuss herangetreten ist. In regelmäßigen Abständen meldet sich der Petent mit einem eher außergewöhnlichen Anliegen nicht nur beim Thüringer Landtag, sondern auch beim Deutschen Bundestag, bei Ministerien und anderen Behörden. Der Petent bezeichnet sich als Konzeptkünstler. Als solcher sucht er nach eigenen Aussagen die Konfrontation mit Behörden und will sie irritieren. Seiner Auffassung nach besteht Kunst aus gezielter Provokation, die er zum Inhalt seiner Petition macht. Zuletzt forderte der Petent bei allen Landesparlamenten den Rückbau der jeweils das Stadtbild besonders dominierenden Kirchtürme. Die Präsenz etwa gothischer Sakralbauten der katholischen Kirche könne von Andersgläubigen leicht als offene Provokation gedeutet werden, was zu aggressiven Gegenreaktionen katastrophalen Ausmaßes führen könne. Um einen dauerhaften entsprechenden Dialog zu erreichen, sei die Kürzung unter anderem der Türme des Kölner Doms unerlässlich. Aus kulturhistorischer Sicht sei die scheinbare Verstümmelung weltberühmter Kirchgebäude zwar zu bedauern, weltgeschichtliche Entwicklungen allerdings würden ihren Tribut fordern. Nun zeigt die Kirche Notre Dame in Paris zwar eindrucksvoll, wie eine Kirche ohne Kirchturmspitzen aussehen kann, dennoch reagierten wir als Thüringer natürlich empfindlich auf einen solchen Vorschlag.
Selbst wenn vielleicht nicht so bekannt wie der Kölner Dom, ragen Erfurter Dom und die Sankt SeveriKirche in gemeinsamer Pracht über der Stadt und sind als Sehenswürdigkeiten Wahrzeichen zugleich.
Aber Spaß beiseite, bei der Eingabe handelt es sich natürlich nicht um eine ernst gemeinte Petition. Der Petitionsausschuss hat das Ganze daher mit einem Augenzwinkern zur Kenntnis genommen. Von einer Antwort an den Petenten wurde allerdings abgesehen.
Alles in allem kann der Petitionsausschuss auf ein erfolgreiches Jahr 2012 zurückblicken.
Nicht unerwähnt bleiben sollte bei einem solchen Rückblick die Tagung der Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder, die im September 2012 im Thüringer Landtag stattfand. An dieser Tagung, die im zweijährigen Turnus in jeweils einem anderen Bundesland durchgeführt wird, nahmen neben den Bürgerbeauftragten der Bundesländer auch die sogenannten Ombudsstellen mehrerer Länder des europäischen Auslands teil. So konnten wir neben der Ombudsfrau des Petitionsausschusses des Nationalrats der Republik Österreich und deren Stellvertretung unter anderem
die Präsidentin des Europäischen Ombudsmanninstituts und Volksanwältin von Südtirol sowie die Landesanwältin von Vorarlberg, den Direktor für internationale Beziehungen in Dänemark und den Direktor beim Europäischen Bürgerbeauftragten begrüßen.
Im Mittelpunkt der Tagung, die sich regelmäßig auch mit der Entwicklung aktueller Probleme des Petitionswesens befasst, stand eine Diskussion über die Zusammenarbeit der Petitionseinrichtungen in Deutschland und Europa. Ein weiterer Schwerpunkt war der Erfahrungsaustausch über die Entwicklung neuer Technologien in der Petitionsbearbeitung. Weitere Themen waren die Zusammenarbeit der Petitionseinrichtungen in Deutschland und Europa und die Petitionsbearbeitung im Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsgeheimnis.
Trotz des umfangreichen Programms mit vielen angeregten Diskussionen und interessanten Gesprächen, die wertvolle Anregungen für die Arbeit der Petitionsausschüsse und Ombudsmanninstitute erbrachten, hatten die Teilnehmer Gelegenheit, bei einem Besuch der Wartburg aber auch ein ganz besonderes Stück Geschichte des Freistaats Thüringens kennenzulernen. Wie die vielen positiven Rückmeldungen der Teilnehmer zeigen, kann diese Tagung als voller Erfolg für den Thüringer Landtag und den Petitionsausschuss angesehen werden.
Damit möchte ich meine Ausführungen zur Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2012 beenden, nicht aber ohne mich zuvor bei allen zu bedanken, die zur erfolgreichen Arbeit des Ausschusses beigetragen haben.
Als Erstes bedanke ich mich bei den Kolleginnen und Kollegen des Ausschusses für die stets konstruktive und sachliche Zusammenarbeit über Fraktionsgrenzen hinweg. Die stets konsensorientierte Arbeit im Interesse der Petenten habe ich bereits anfangs in meinem Bericht gewürdigt. Ich bin mir sicher, und dies zeigen auch die bislang in diesem Jahr bearbeiteten Fälle, dass wir, wenn auch mitunter in kleinen Schritten, auch weiterhin erfolgreich für die Petenten uns einsetzen können.
Bei den oft erheblichen Problemen, die an den Petitionsausschuss herangetragen werden, ist jede einzelne Petition, die im Sinne eines Petenten abgeschlossen werden kann, ein großer Erfolg. Bedanken möchte ich mich des Weiteren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Petitionsreferats der Abteilung der Landtagsverwaltung für ihre kompetente und engagierte Arbeit.
Mein Dank gilt schließlich der Thüringer Bürgerbeauftragten und den Mitarbeitern der Thüringer
Staatskanzlei und den Ministerien für die gute Zusammenarbeit.
In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die betreffenden Behörden die Empfehlungen des Petitionsausschusses auch öfters einmal zum Anlass nehmen, eigene Auffassungen auch einmal zu überdenken oder vielleicht zu revidieren.
Der Petitionsausschuss kann der Landesregierung Petitionen mit der Empfehlung überweisen, einer entsprechenden Bitte oder Beschwerde zu folgen. Die Landesregierung ist dann verpflichtet, über die Ausführung der Beschlüsse des Petitionsausschusses zu berichten. Ich kann mich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, und dies zeigt auch die Praxis, dass solche Stellungnahmen eher zum Anlass genommen werden, lediglich die bereits vorher vertretene Meinung nochmals und nunmehr vielleicht noch etwas ausführlicher zu begründen. Dabei wird nicht selten eine große Möglichkeit vertan, im Interesse der Petenten auf einen gemeinsamen Konsens hinzuwirken. Vielleicht kann ich ja dazu schon im nächsten Jahresbericht über einen Fortschritt berichten. In dieser Hoffnung möchte ich meine Ausführungen aber nun wirklich beenden. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Umsetzung einer unbesetzten Stelle im Landratsamt Altenburger Land
Kurz nach dem Amtsantritt der Landrätin ist eine Stabstelle ausgeschrieben worden. Die Stelle ist im Bereich Landrätin angesiedelt und beinhaltet nur Aufgaben, die ein Behördenleiter zu leisten hat. Nach dem gültigen Stellenplan zum Haushaltsplan existiert eine entsprechende Stelle nicht.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hätte für die Umsetzung der Stelle aus dem Gesundheitsamt in den Bereich Landrätin ein Nachtragshaushalt erarbeitet oder mindestens eine Beschlussfassung des Kreistages herbeigeführt werden müssen, da der Stellenplan Bestandteil des Haushaltsplanes ist?
2. Ist die abgegebene Begründung, die Stelle im Gesundheitsamt ist seit zwei Jahren unbesetzt und die Entscheidung falle in ihren Kompetenzbereich, ausreichend?
3. Hätte aufgrund der Vereinbarung zwischen Landrat und Personalrat über das Verfahren bei der Einstellung neuer Mitarbeiter vom 27. Januar 2005 eine interne Ausschreibung stattfinden müssen?
4. Hat die Besetzung der Stelle im Bereich Landrätin Auswirkungen auf die Aufgabenbeschreibung der Behördenleiterin und der vorhandenen 5 Fachbereichs- und 29 Fachdienstleiter?
Ist es möglich, nachdem dann Kenntnis im Landesverwaltungsamt vorhanden ist, dass man die entsprechenden Antworten noch nachholen kann?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, meine Kollegen, ich freue mich, Ihnen heute gemäß § 103 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags über die Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2011 berichten zu können. Wie in den vergangenen Jahren dokumentiert der Bericht die umfangreiche Tätigkeit des Petitionsausschusses und beleuchtet die Arbeit der Strafvollzugskommission. Der schriftliche Arbeitsbericht, der nicht nur über die große Zahl im Berichtszeitraum eingegangener Petitionen unterrichtet, sondern den Leser auch über die Bedeutung und den Ablauf des Petitionsverfahrens informiert
und beispielhaft einige Fälle schildert, mit denen sich der Ausschuss befasst hat, wurde mit der Unterrichtung der Landtagspräsidentin am 6. Juni 2012 bereits als Broschüre verteilt.
Lassen Sie mich eingangs eine Frage aufgreifen, die anlässlich der Übergabe des Jahresberichts an mich gerichtet wurde. Ein Medienvertreter warf die Frage auf, ob denn das Petitionsverfahren als solches heute noch zeitgemäß und in Ansehung der verschiedenen anderen Möglichkeiten, Anliegen zu äußern, noch erforderlich sei. Immerhin könnten sich Bürgerinnen und Bürger unmittelbar an Abgeordnete und die Bürgerbeauftragte wenden. Darüber hinaus sei stets auch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ich möchte diese Frage auch heute nochmals eindeutig mit Ja beantworten.
Das in unserer Verfassung verbürgte Recht, Petitionen einzureichen, ist in der Geschichte fest verwurzelt und heute vielleicht wichtiger denn je. Ohne Ihnen an dieser Stelle eine geschichtliche Vorlesung halten zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, dass hier bereits römische rechtliche Wurzeln erkennbar sind, wie sich auch der Begriff Petition aus dem Lateinischen herleitet. Auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und sogar in Zeiten des Absolutismus war es den Bürgern möglich, sich an einen fürstlichen Souverän zu wenden, wenngleich es natürlich noch keine klar definierte Regelung zum Umgang mit solchen Petitionen gab. Die weitere Entwicklung des Petitionsrechts ist auch ein Spiegelbild der Entwicklung parlamentarischer Demokratie und demokratischer Teilhabe.
Schon im 17. Jahrhundert existierten Ausschüsse, die Bittgesuche entgegennahmen und prüften, bevor diese an den Fürsten weitergeleitet wurden. Eine weitere Ausprägung erhielt das Petitionsrecht im frühen 19. Jahrhundert, insbesondere in der hessischen und der sächsischen Verfassung aus dem Jahre 1831. Danach wurde jedem Individuum das Recht gewährt, sich mit Anliegen an den Landesherrn zu richten. Die Paulskirchenverfassung von 1848/49 erweiterte den Kreis der Petitionsadressaten, indem jeder Deutsche das Recht hatte, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich unter anderem an die Volksvertretungen und den Reichstag zu wenden. Eine ähnliche Formulierung enthielt später die Weimarer Reichsverfassung von 1919.
Heute ist das Petitionsrecht ein wesentlicher Bestandteil unserer Verfassung. Artikel 14 der Thüringer Verfassung ermöglicht jedermann, sich mit Bitten und Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Das Petitionsrecht ist eines der wenigen Leistungsgrundrechte unserer Landesverfassung, es zielt also nicht nur auf ein staatliches Unterlassen ab, sondern verlangt ein positives Handeln des Staates.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Petitionen ist die parlamentarische Kontrolle der Exekutive. Die an den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben spiegeln die Sorgen und Nöte der Menschen im Umgang mit den Behörden wider. Sie führen uns immer wieder vor Augen, was die Bürgerinnen und Bürger von den Maßnahmen des Parlaments und der Arbeit auf allen Ebenen der Verwaltung halten. Sie ermöglichen dem Parlament damit, Einblicke in die Exekutive zu nehmen und im jeweiligen Einzelfall zu kontrollieren, wie seine gesetzgeberischen Entscheidungen von der Exekutive umgesetzt werden. Es sind aber nicht nur die individuellen Probleme, die an den Petitionsausschuss herangetragen werden. Oftmals erreichen den Ausschuss auch wertvolle Anregungen, die sich mitunter auch in parlamentarischen Initiativen wiederfinden.
Der Petitionsausschuss hat eine ganze Reihe im Thüringer Petitionsgesetz verankerter Möglichkeiten, um einen Sachverhalt umfassend aufklären zu können. Der Petitionsausschuss kann von der Landesregierung und den Behörden des Landes beispielsweise Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Darüber hinaus ist dem Petitionsausschuss jederzeit Zutritt zu den Einrichtungen des Landes zu gewähren. Schließlich kann der Ausschuss im Rahmen seiner Tätigkeit Zeugen und Sachverständige anhören. Dem Ausschuss bleibt es auch unbenommen, ggf. einen Minister persönlich anzuhören, wenn die Ausschussmitglieder mit den Auskünften der Vertreter des betreffenden Ministeriums nicht einverstanden sind.
Wir dürfen auch nicht vergessen, dass das Petitionsverfahren kostenfrei und im Übrigen auch an keine Fristen gebunden ist. Viele Petenten, deren Anliegen der Petitionsausschuss unmittelbar abhelfen konnte oder deren Anliegen sich durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage erledigt haben, hätten den Gang zu den Gerichten mit Blick auf die lange Dauer von gerichtlichen Verfahren und die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die bei der Inanspruchnahme von Gerichten und Rechtsanwälten zu erwarten gewesen wären, vielleicht gar nicht gewagt.
Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Petitionsausschuss bei der Bearbeitung von Petitionen nicht auf eine rechtliche Prüfung beschränkt ist, sondern die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme auch dann noch prüfen kann, wenn gegebenenfalls schon ein rechtskräftiges Urteil in einer Angelegenheit vorliegt. Die Möglichkeit der Überprüfung des Verwaltungsermessens, also der Zweckmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen, zeigt im Übrigen auch, wie wichtig es ist, dass Artikel 14 der Thüringer Verfassung den Menschen ein eigenständiges Verfahren eröffnet, mit dem die Exekutivorgane außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und eines Verwaltungsverfahrens gezwungen werden können, sich mit der Frage zu beschäf
tigen, ob und wie dem Anliegen eines Petenten Rechnung getragen werden kann.
Das Petitionsrecht eröffnet also jedermann außerhalb des förmlichen Rechtsschutzes und außerhalb des eng kanalisierten Weges des Verwaltungsverfahrens einen thematisch unbegrenzten Zugang zur Volksvertretung und damit zum Petitionsausschuss. Dieser versucht, im Dialog mit der Verwaltung und mit den Bürgern jeweils einen zufriedenstellenden Konsens zu finden. Das ist, wie ich bereits ausgeführt habe, für die betreffenden Petenten nicht nur kostensparender, sondern auch zeitsparender.
Freilich setzt dies auch die Bereitschaft der betreffenden Behörden voraus, mit dem Petitionsausschuss und den Bürgern in einen Dialog zu treten. Vergessen wir nicht, dass wir es hierbei nicht mit Vorgangsnummern oder Aktenzeichen zu tun haben, sondern dass hinter jeder Petition Einzelschicksale stehen, Menschen also, die sich mit ihren Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden an den Petitionsausschuss gewandt haben.
Schon in meinem letzten Jahresbericht habe ich kritisiert, dass insoweit vieles im Argen liegt, denn den Behörden fehlt es ganz einfach vielfach an der Bereitschaft, mit den Bürgern zu kommunizieren.
Leider muss ich mit Blick auf den Berichtszeitraum auch heute feststellen, dass insoweit seitens der Behörden wesentlich mehr getan werden könnte. Oftmals ist es doch so, dass Menschen eine Entscheidung der Verwaltung erst einmal richtig verstehen müssen, um sie akzeptieren zu können. Wichtig ist es stets, dass die Menschen das Gefühl haben, mit ihren Fragen ernst genommen zu werden. Die Bürger demgegenüber in erster Linie auf den Rechtsweg zu verweisen, anstatt nach vernünftigen und bürgerfreundlichen Lösungen zu suchen, halte ich nicht für den richtigen Ansatz. Bedauerlicherweise fehlt es den Behörden meist an Mut, einige Entscheidungen einmal zu überdenken oder auch das eigene Handeln einmal infrage zu stellen. Dabei würde gerade dies aber das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den demokratischen Rechtsstaat stärken.
Bei den Behörden das Bewusstsein zu entwickeln, Menschen ernst zu nehmen und dort Bürgernähe zu vermitteln, wo Problemlösungen an den Hürden der Bürokratie scheitern, sieht der Petitionsausschuss als eine seiner wesentlichen Aufgaben an. Dies letztlich zu leisten, ist nicht einfach, wie die täglichen Fälle, mit denen sich der Petitionsausschuss konfrontiert sieht, zeigen. Die Mitglieder des Petitionsausschusses werden fraktionsübergreifend aber auch in Zukunft daran arbeiten.
Der Petitionsausschuss ist eine wichtige Schnittstelle zwischen dem Parlament und der Bevölkerung. Nicht ohne Grund ist der Petitionsausschuss der einzige in unserer Verfassung vorgesehene
Pflichtausschuss, zu dessen Einsetzung der Landtag mit Blick auf dessen besondere Aufgabenstellung verpflichtet ist. Eine Alternative zum Petitionsausschuss gibt es nicht. Die nach wie vor beträchtliche Zahl von an ihn herangetragenen Petitionen beweist vielmehr, dass das große Vertrauen, das die Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit des Petitionsausschusses haben, hier zu sehen ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2011 haben den Petitionsausschuss 962 Petitionen erreicht. Dies waren noch einmal 45 Petitionen mehr als im Vorjahr. In der Gesamtschau bleibt festzuhalten, dass sich die Eingangszahlen in den vergangenen Jahren konstant zwischen 850 und knapp 1.100 Petitionen bewegen. Bearbeitet hat der Petitionsausschuss im Berichtszeitraum letztlich allerdings weitaus mehr, nämlich insgesamt 1.581 Petitionen. In 11 Sitzungen hat er 797 Anliegen abschließend behandelt.
Erfreulicherweise konnte im Berichtszeitraum in 82 Petitionen vollumfänglich den Bürgeranliegen gefolgt werden. In drei Fällen konnte dem vorgebrachten Anliegen teilweise entsprochen werden. In immerhin 392 Fällen ist es dem Petitionsausschuss gelungen, durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage eine entsprechende Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erreichen.
In 81 Fällen konnte den vorgetragenen Anliegen letztlich leider nicht abgeholfen werden. Auch der Petitionsausschuss kann keine Wunder vollbringen. Er ist an Recht und Gesetz gebunden und kann folglich nicht alle Anliegen, die an ihn herangetragen werden, unterstützen. Dies gilt unter anderem auch für Anliegen der Petenten, die zivilrechtliche Angelegenheiten betreffen, für deren Bearbeitung der Petitionsausschuss nicht zuständig ist.
Natürlich ist dies für die betreffenden Petenten nicht immer leicht zu akzeptieren. So etwa in einem Falle, in dem ein Petent, der in einer Behörde mit einem Hausverbot belegt worden war, von dem Petitionsausschuss erwartete, die Einrichtung eines „Sonderausschusses“ voranzutreiben, um seinen Fall zu überprüfen und dem Anliegen letztlich zu entsprechen. Selbstverständlich wurde kein Sonderausschuss installiert; vielmehr musste der Petent akzeptieren, dass die Behörde in diesem Fall nicht rechtswidrig gehandelt hatte.
Erwähnen möchte ich auch, dass der Petitionsausschuss in 11 Fällen Überweisungen an die Landesregierung beschlossen hat. Solche Überweisungen erfolgen in der Regel mit der Bitte, der vorgebrachten Beschwerde zu folgen, den Einzelfall unter Beachtung der Auffassung des Petitionsausschusses zu prüfen oder die Petition bei der Einbringung von Gesetzen, der Stimmabgabe im Bundesrat bzw.
dem Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
Von einer Überweisung im letzteren Sinne hat der Petitionsausschuss beispielsweise in einem Fall Gebrauch gemacht, in dem eine andere Abhilfe letztlich nicht mehr möglich war. Hintergrund der Petition einer Bürgerinitiative war der drohende Abriss denkmalgeschützter Häuser des Areals am Markt in Altenburg. Die Bürgerinitiative beklagte, dass durch den Abriss einer der bedeutendsten nahezu geschlossen erhaltenen Stadtkerne in Deutschland zerstört würde. Die Petenten baten um Überprüfung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abriss der in Rede stehenden Denkmale durch die untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Altenburg. Dabei wurde auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Eigentümerin der in Rede stehenden Denkmale, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Erhalts der Denkmale durch die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Altenburg führte, angezweifelt. Die vorgenannte Petition war mehrfach Gegenstand der Beratung des Petitionsausschusses. Darüber hinaus wurde die genannte Angelegenheit im Anschluss an einen Besichtigungstermin vor Ort mit Teilnehmern der Stadt Altenburg und Vertretern der zuständigen Landesbehörden sowie der Bürgerinitiative ausführlich erörtert. Durch den Ausschuss konnte letztlich aber keine Pflichtverletzung der Behörden bei dem Verfahren zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abriss der denkmalgeschützten Gebäude festgestellt werden. Allerdings war der Petitionsausschuss der Auffassung, dass das Verfahren zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abriss von Denkmalen einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf. Insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Einschätzung der Denkmalschutzbehörde, die von der Erhaltenswürdigkeit der Denkmale ausgeht, von der Entscheidung zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis des Abrisses abweicht, müsste das Verfahren nach Auffassung des Ausschusses konkretisiert werden. So könnte in diesem Falle grundsätzlich die obere Denkmalschutzbehörde über die Abrissanträge entscheiden, auch wenn nicht nur die denkmalfachlichen Fragen betroffen sind, sondern auch andere Faktoren, wie zum Beispiel die Abwägung der Zumutbarkeit des Erhalts der Denkmale. Mit Blick auf eine insoweit mögliche erforderliche Konkretisierung der Rechtslage beschloss der Petitionsausschuss, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 des Thüringer Petitionsgesetzes den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Darüber hinaus bat der Petitionsausschuss die Landesregierung, das Anliegen gegebenenfalls bei der Einbringung oder einer möglichen Änderung des Denkmalschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Landesregierung teilte dazu mit, dass sie das Anliegen im Falle einer künftigen Gesetzesnovelle berücksichtigen werde. Die genannte Petition betrifft mit dem Bereich Bildung,
Wissenschaft und Kultur einen der Arbeitsschwerpunkte des Ausschusses im vergangenen Jahr. Immer wieder sind insoweit auch die Fragen des Denkmalschutzes zu prüfen.
Gestatten Sie mir - nicht zuletzt wegen des aktuellen Bezugs - einen kurzen Exkurs in das laufende Jahr. In diesem Jahr musste sich der Petitionsausschuss, wie auch schon im vergangenen Jahr, erneut mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Solaranlagen beschäftigen. So hat eine Familie aus Stobra, einem als Denkmalensemble geschützten Rundlingsdorf, im Petitionsausschuss um Unterstützung ihres Anliegens auf Genehmigung einer Solaranlage auf dem Dach einer Scheune ihres Anwesens gebeten. Die untere Denkmalschutzbehörde hatte mit Blick auf die Stellungnahme der Denkmalfachbehörde die Genehmigung zunächst nicht erteilt. Auch in diesem Falle hat der Petitionsausschuss einen Ortstermin durchgeführt und sich die Örtlichkeiten genau angesehen. In der Sache hat er Verständnis für das Anliegen der Petenten geäußert, die allerdings ihren Antrag entsprechend ergänzen und konkretisieren müssen. Im Widerspruchsverfahren wird die obere Denkmalschutzbehörde dann darüber entscheiden müssen, ob die von den Petenten vorgetragenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte hinsichtlich des Erhalts ihrer Scheune als der Auffassung der Denkmalschutzbehörde letztlich überwiegende Aspekte dargestellt werden können.
Meine Damen und Herren, einen weiteren Arbeitsschwerpunkt des Petitionsausschusses bildete auch im Jahr 2011 der Bereich Rechtspflege. Einen breiten Rahmen nehmen dabei Petitionen ein, die den Strafvollzug und den Maßregelvollzug betreffen. Solche Petitionen werden entweder schriftlich an den Petitionsausschuss herangetragen, vielfach aber auch gegenüber den Mitgliedern der Strafvollzugskommission geäußert, die die entsprechenden Einrichtungen in Thüringen regelmäßig besuchen. Im Einzelnen sind im Jahr 2011 98 Petitionen aus dem Bereich des Strafvollzugs und 19 Petitionen aus dem Maßregelvollzug eingegangen. Die Eingangszahlen der Jahre 2010 und 2011 sind damit nahezu identisch. Es ist schon lange Praxis, die Bitten und Beschwerden unmittelbar in den vollzuglichen Einrichtungen mit den Gefangenen bzw. Patienten zu erörtern. Sofern nicht bereits im Anschluss an das Gespräch in der Anstalt das betreffende Problem gelöst werden kann, werden diese Petitionen an den Petitionsausschuss weitergeleitet und dort abschließend behandelt. Die Ortstermine der Strafvollzugskommission werden auch von Vollzugsbediensteten genutzt, um auf eigene oder allgemeine Probleme des Vollzugs aufmerksam zu machen. Die Anliegen der Inhaftierten bzw. Patienten sind demgegenüber vielfältig und durchaus von unterschiedlichem Gewicht. Sehr oft liegen den Petitionen Beschwerden zu aktuellen Haftbedingun
gen oder Fragen zur Gewährung von Vollzugslockerungen zugrunde. Nicht zuletzt stellt sich für den Ausschuss insoweit die Aufgabe, die Interessen der Gefangenen mit den Sicherheitsbelangen der Bevölkerung in Einklang zu bringen.
Dies ist nicht immer einfach, wie der folgende Fall aus dem Berichtszeitraum zeigt. Ein Petent, dessen Strafzeit nach bereits mehrjähriger Haftdauer im Jahr 2013 enden wird, beklagte, noch keinerlei Lockerungen erhalten zu haben. Im Rahmen einer ausführlichen Erörterung mit Vertretern des Thüringer Justizministeriums sowie der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung stellte sich heraus, dass bei dem Petenten offensichtlich nach wie vor eine latente Gefahr zur Begehung von Straftaten besteht und man sich in der Anstalt daher nicht in der Lage sah, dem Petenten Haftlockerungen zu gewähren. Auf der anderen Seite darf man aber nicht außer Acht lassen, dass der gesamte Strafvollzug darauf ausgerichtet sein muss, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, später ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen, ihn also auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Dazu gehören natürlich auch Vollzugslockerungen, wie Ausführungen unter Aufsicht oder Ausgänge ohne Aufsicht durch einen Vollzugsbediensteten. Der Petitionsausschuss hat vor allem die Verantwortung des Anstaltsleiters, einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten sicherzustellen, berücksichtigt. Mit Blick auf die allerdings auch einem Gefangenen gegenüber bestehende soziale Verantwortung hat sich der Ausschuss letztlich dafür ausgesprochen, dem Petenten mit Rücksicht auf dessen nicht mehr allzu lange restliche Haftzeit zunächst einen beaufsichtigten Ausgang zu ermöglichen. Über weitere, darauf aufbauende Lockerungen soll nach Auffassung des Ausschusses dann in Abhängigkeit von dem Verhalten des Petenten befunden werden. Der Petitionsausschuss hält es für bedenklich, Gefangenen gegebenenfalls bis zum Ende ihrer Haftzeit keinerlei Lockerungen zu ermöglichen,
da dies eine Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit nachhaltig gefährden könnte. Die Petition ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Nicht selten beklagen Gefangene auch, dass ihre Post nicht ordnungsgemäß weitergeleitet bzw. unzulässigen Kontrollen unterzogen wird. So trug ein Petent vor, dass ein an seinen Rechtsanwalt gerichteter Brief erst mit mehrtägiger Verspätung abgesandt worden sei. Sehr geehrte Damen und Herren, der Briefwechsel eines Gefangenen mit seinem Verteidiger genießt einen besonderen Schutz dergestalt, dass entsprechende Poststücke grundsätzlich nicht überwacht und angehalten werden dürfen. Unzulässig ist auch ein zu Kontrollzwecken erfolgendes Öffnen; dies gilt im Übrigen auch bei
Schreiben, die an die Volksvertretung des Bundes oder der Länder gerichtet werden. Einem Gefangenen soll stets eine ungestörte Kommunikation mit seinem Verteidiger und/oder dem Petitionsausschuss ermöglicht werden. Im vorliegenden Fall stellte sich im Rahmen der Prüfung durch den Petitionsausschuss heraus, dass der Brief zwar als Verteidiger-Post gekennzeichnet war und dementsprechend nicht geöffnet werden durfte, darüber hinaus muss ein Schreiben für den Anstaltsbediensteten allerdings auch einem bestimmten Gefangenen zuzuordnen sein, was aber nur im Falle einer deutlichen Absenderangabe möglich ist. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, so dass einige Tage vergingen, bis der Absender des Schreibens ermittelt und das Schreiben selbst weitergeleitet werden konnte. Dieses Verfahren war seitens des Petitionsausschusses letztlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl nahm der Ausschuss den Fall zum Anlass, das Thüringer Justizministerium mit Blick auf die hohe Bedeutung der gesetzlich garantierten ungestörten Kommunikation zwischen einem Gefangenen und seinem Verteidiger zu bitten, die Leiter der Vollzugsanstalten auf die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit Haftpost hinzuweisen. Diesem Wunsch des Petitionsausschusses wurde seitens des Ministeriums auch umgehend entsprochen.
Sehr geehrte Damen und Herren, Spitzenreiter bei den Schwerpunkten der Arbeit des Petitionsausschusses war im Berichtszeitraum der Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit. Die weitaus häufigsten Anliegen betreffen dabei Beschwerden zu Leistungen für Arbeitsuchende. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bietet oft Anlass für Kritik der Betroffenen. Darüber hinaus werden oftmals lange Bearbeitungszeiten beklagt.
Lassen Sie mich als Beispiel für viele andere Fälle folgende Angelegenheit schildern, in der sich der Petitionsausschuss erfolgreich für den Petenten einsetzen konnte. Gegenstand der Petition waren Leistungen für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. In dem betreffenden Fall stellte sich im Laufe des Petitionsverfahrens heraus, dass die Grundmiete sowie die Kalt- und Nebenkosten durchaus als angemessen zu betrachten waren. Gleiches galt allerdings nicht für die Heizkosten, die auch nach dem bundeseinheitlichen Heizkostenspiegel nicht im angemessenen Bereich lagen. Die weitere Überprüfung ergab, dass die unter dem Dach liegende Wohnung nicht hinreichend isoliert war, so dass höhere Heizkosten entstanden, für die die Petentin jedoch keine Verantwortung traf. Im Ergebnis der Petition wurde seitens des Jobcenters festgelegt, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorerst bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung in
voller Höhe gewährt werden. Sodann soll geprüft werden, wie weiterhin eine Senkung der Heizkosten angestrebt werden kann. Für die Petentin bedeutete dies, dass sie sich letztlich nicht nach einer neuen Wohnung umsehen musste.
Schildern möchte ich auch einen weiteren Fall, in dem es um das Anliegen zahlreicher Petenten ging, die sich im Sinne ihrer Hausärztin gegen die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - KVT - wandten, die schon seit Jahren in einem Plausibilitätsverfahren gegen die betreffende Ärztin ermittelt. Aus Sicht der Petenten war eine solche Überprüfung der Abrechnung der Ärztin allerdings verfehlt, da die Medizinerin sich über das normale Maß hinaus mit hoher Einsatzbereitschaft für ihre Petenten einsetzte. Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass die KVT befugt ist, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte zu überprüfen, auch hinsichtlich ihrer Plausibilität sowie der abgerechneten Sachkosten. Die Verfahrensweise der KVT war durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem die Rechtsaufsicht obliegt, aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Der Ausschuss sprach sich letztlich dafür aus, die Zeitprofile des einheitlichen Bewertungsmaßstabs, die die Grundlage für die Plausibilitätsprüfung bilden, zu überarbeiten. Da es sich um bundeseinheitliche Regelungen handelt, beschloss der Ausschuss weiter, die Petition an den zuständigen Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Ich möchte nun noch zwei Bereiche nennen, die den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums betreffen. Das ist zum einen das Kommunalrecht und zum anderen das Ausländerrecht. In vielen Petitionen zum Ausländerrecht werden von oder im Sinne von bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern Petitionen gesandt. Zum größten Teil handelt es sich dabei um bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber, für die bereits eine Ausreisepflicht besteht bzw. deren Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Zeitgleich mit ihrer Petition wenden sich Petenten übrigens oftmals auch an die Thüringer Härtefallkommission, die neben dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses aus weiteren acht Mitgliedern unter anderem des Landtags, der Landesregierung und Vertretern der Kirchen besteht. Diese versucht im Einzelfall aus dringend humanitären Gründen die weitere Anwesenheit vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und somit besondere Härtefälle zu vermeiden. Im positiven Fall richtet die Härtefallkommission ein Härtefallersuchen nach § 23 a Aufenthaltsgesetz an das Thüringer Innenministerium, das eine Ermessensentscheidung über das Härtefallersuchen trifft.
Eine aus dem Berichtszeitraum stammende Petition beschäftigt den Petitionsausschuss auch noch in diesem Jahr. Es handelt sich dabei um die Abschiebung eines kosovarischen Staatsangehörigen, der auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Petent lebt bereits seit über 20 Jahren in Deutschland, ohne jedoch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Die Abschiebung erfolgte letztlich bedauerlicherweise zu einem Zeitpunkt, als sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz noch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beschäftigte. Hinzu kam, dass der Petent zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits die Eingehung einer Ehe beabsichtigte, ohne dass dies jedoch unmittelbar bevorstand, was die Ausländerbehörde letztlich dazu veranlasste, diesen Aspekt nicht zu berücksichtigen. Der Petent, der gegenwärtig in Serbien lebt und dort nach eigenen Angaben große Schwierigkeiten hat, überhaupt Legitimationspapiere zu erhalten, betreibt auch mit Unterstützung seines Bekanntenkreises in Deutschland nach wie vor die Rückführung in die Bundesrepublik, wobei zwischenzeitlich die formalen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Wesentlichen vorliegen. Der Petitionsausschuss hätte sich hier etwas mehr Fingerspitzengefühl bei der Beteiligung der Behörden gewünscht.
Damit hätte die Abschiebung ebenso vermieden werden können, wie die nun zu erwartende anschließende verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und mögliche Schadenersatzansprüche. Die Petition ist gegenwärtig aber noch nicht abgeschlossen.
Aus dem Bereich des Kommunalrechts möchte ich Ihnen folgenden Fall schildern: Ein Bürger beanstandete die Abfallgebühren im Landkreis Sömmerda. Er bezog sich dabei auf eine Pressemitteilung des Petitionsausschusses aus dem Jahr 2006. Mit der Pressemitteilung hatte der Petitionsausschuss über seine Auffassung informiert, dass die Satzung des Landkreises Sömmerda über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung vom 7. Dezember 2004 zu beanstanden ist, da der Anteil der verbrauchsunabhängigen gegenüber den verbrauchsabhängigen Gebühren zu hoch ist und deshalb gegen höherrangiges Recht verstößt. Zu einer Änderung der Satzung kam es aber nicht, da die Landesregierung davon ausging, dass die im Landkreis Sömmerda praktizierte Verfahrensweise rechtlich vertretbar und rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden ist, solange keine einschlägige Entscheidung eines Thüringer Gerichts zu den in der Petition aufgeworfenen Fragen vorliegt. Zu der aktuellen Petition konnte der Petitionsausschuss den Petenten informieren, dass der Kreistag des Landkreises Sömmerda am 25. Februar 2009 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung beschlos
sen hat, die eine Anpassung der Gebührensätze zugunsten der Gebührenpflichtigen enthält und ab 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Hiernach haben sich die Grundgebühren und die Leistungsgebühren verringert. Insbesondere wurde die Grundgebühr so weit gesenkt, dass sich der Anteil der verbrauchsunabhängigen Gebühren wesentlich verringert hat. Damit kann man von einem Anreiz zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen gemäß § 4 Abs. 4 Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz ausgehen.
An dieser Stelle möchte ich zwei weitere Petitionen schildern, die den Petitionsausschuss lange beschäftigt haben. Insoweit könnte ich Ihnen eine Reihe von Petitionen nennen, bei denen der Ausschuss teilweise auch den Eindruck hatte, dass seitens der zuständigen Behörden nicht mit dem nötigen Engagement versucht wird oder wurde, eine Lösung im Sinne der Petenten zu unterstützen. Dabei handelt es sich etwa um einen Fall, der im Petitionsausschuss bereits seit vier Jahren anhängig ist und bei dem der Ausschuss davon ausgeht, dass in diesem Jahr endlich eine befriedigende Lösung für die Petentin gefunden werden kann. Es handelt sich dabei um eine frühere Bedienstete im Polizeidienst des Freistaats Thüringen, die aus disziplinarischen Gründen, später auch nochmals aufgrund einer negativen Probezeitbeurteilung, aus dem Landesdienst entlassen wurde. Ich möchte an dieser Stelle nicht im Einzelnen auf den äußerst komplizierten Sachverhalt eingehen, sondern nur darauf hinweisen, dass im Zuge des Petitionsverfahrens eine aus disziplinarischen Gründen erfolgte Entlassung seitens des zuständigen Ministeriums zurückgenommen wurde, weil insoweit doch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestanden. Es geht nunmehr in erster Linie darum, die von der Petentin angestrebte Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Hierzu wurden seitens des Petitionsausschusses bereits Vorschläge für eine mögliche vergleichende Regelung unterbreitet, die allerdings noch zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis durch das Innenministerium geführt haben.
Mit einem anderen Fall, der aus dem vergangenen Jahr stammt, muss sich der Petitionsausschuss ebenfalls noch in diesem Jahr abschließend auseinandersetzen. Es handelt sich dabei um die Beschwerde eines Petenten gegen ruhestörenden Lärm des sogenannten WerkohneNamen in Sömmerda. Auf Veranlassung des Petitionsausschusses wurden dem Betreiber deutliche Auflagen erteilt, die jedoch nicht nur nach Ansicht des Petenten, sondern auch im Ergebnis der Überprüfung durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nicht eingehalten werden. Der Petitionsausschuss hat zu der Angelegenheit bereits einen Vertreter des Landratsamtes
angehört und wird die Angelegenheit auch in den folgenden Monaten sehr intensiv begleiten.
Abschließend möchte ich noch einmal auf die sogenannte Massen- und Sammelpetition eingehen. Bei Massenpetitionen handelt es sich um Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden. Von Sammelpetitionen spricht man, wenn bei einer entsprechenden Anzahl von Personen eine Person oder eine Personengemeinschaft als Initiator in Erscheinung tritt.
Ganz im Sinne der Petenten konnte eine solche Petition abgeschlossen werden, mit der die Petentin sich im Namen der Schulelternvertretung einer staatlichen Grundschule in Gera an den Petitionsausschuss gewandt hatte. Ziel der Petition war, die vorgesehene Kommunalisierung der Grundschulhorte zu verhindern. Die Petenten wiesen in diesem Zusammenhang auf die außerordentlich gute Zusammenarbeit zwischen Hort und Schule in einer Trägerschaft hin. Die Zusammenarbeit sah die Elternvertretung durch die Kommunalisierung der Grundschule gefährdet. In der vom Petitionsausschuss erbetenen Stellungnahme teilte die Landesregierung mit, dass vorerst nicht von einer flächendeckenden Kommunalisierung der Grundschulhorte auszugehen sei, sondern dass das ursprünglich bis zum 31. Juli 2012 befristete Modellvorhaben zur weiteren Entwicklung der Thüringer Grundschulhorte um vier Jahre verlängert worden ist. Der Petitionsausschuss konnte die Angelegenheit damit sehr zur Erleichterung der Petenten in deren Sinne abschließen. Sehr beeindruckt waren die Mitglieder des Petitionsausschusses übrigens über das große Engagement der Grundschulelternvertreter und der Kinder, die zur Unterstützung der Petition eigenhändig eine große Wandzeitung angefertigt hatten.
Lange beschäftigt hat den Petitionsausschuss die im Rahmen einer Sammelpetition geforderte Überarbeitung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft. Elternsprecher einer Schule in freier Trägerschaft hatten ihre Kritik hinsichtlich der ab 1. Januar 2011 veränderten Rechtslage geäußert. Die mit der Kürzung der staatlichen Finanzhilfen einhergehenden fehlenden finanziellen Mittel könnten durch die Schulen in freier Trägerschaft nicht ausgeglichen werden. Durch eine Reduzierung des Personals als Folge der fehlenden Mittel befürchteten die Petenten, dass die bisherige Qualität des Unterrichts nicht aufrechterhalten werden könne. Darüber hinaus kritisierten sie, dass die Erhebung von Elternbeiträgen zum Ausgleich der fehlenden Finanzen unzumutbar sei. Im Rahmen der Überprüfung des Petitionsausschusses wurde allerdings deutlich, dass keine Anzeichen für eine existenzielle Gefährdung der Schule aufgrund der veränderten Rechtslage vorliegen. Ebenso waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte der Schule
nicht hinreichend gesichert ist. Im Hinblick auf die von den Petenten kritisierte Erhebung von Elternbeiträgen musste darauf verwiesen werden, dass die Schulträger von Schulen in freier Trägerschaft Schulgeld erheben können. Ein Anspruch auf staatliche Vollfinanzierung für Schulen in freier Trägerschaft besteht demgegenüber nicht. Entscheidend kommt es insoweit in erster Linie auf das private Engagement des jeweiligen Schulträgers an, so dass eine Erhebung von Elternbeiträgen letztlich nicht zu beanstanden ist, soweit damit keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen erfolgt. Der Petitionsausschuss hat die Landesregierung allerdings noch um aktuelle Informationen zur derzeitigen Situation der Schule in Bezug auf die geänderte Gesetzeslage und hinsichtlich alternativer staatlicher Angebote gebeten. Die Petition ist daher gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Damit möchte ich meine Ausführungen zur Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2011 beschließen, nicht aber, ohne mich zuvor bei allen zu bedanken, die zur erfolgreichen Arbeit des Ausschusses beigetragen haben.
An erster Stelle bedanke ich mich bei den Kolleginnen und Kollegen für die stets konstruktive und sachliche Zusammenarbeit über Fraktionsgrenzen hinweg. Während sich der Landtag und seine Ausschüsse ansonsten eher mit abstrakten Fragestellungen beschäftigen, befasst sich der Petitionsausschuss mit ganz konkreten Themen. Hier steht der Einzelne mit seinem Anliegen im Vordergrund.
Es freut mich daher ganz besonders, dass es im Ausschuss immer wieder gelingt, ohne parteipolitische Zwänge ausschließlich im Interesse der Petenten tätig zu werden. Wie Sie gesehen haben, konnte dadurch vielen Bürgerinnen und Bürgern, die sich als letzten Ausweg an den Petitionsausschuss gewandt haben, geholfen werden.
Bedanken möchte ich mich des Weiteren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung für ihre kompetente und engagierte Arbeit.
Mein Dank gilt schließlich der Bürgerbeauftragten und den Mitarbeitern der Thüringer Staatskanzlei und der Ministerien für die gute Zusammenarbeit. Ich bedanke mich.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin, das Gedächtnis kann, das Internet kann es nicht: Vergessen. Es klingt paradox, aber eine der größten Leistungen unseres Gehirns ist, dass Dinge auch vergesslich sind. Genau diese Eigenschaft des Vergessens unterscheidet unser Hirn vom Internet und damit den sozialen Netzwerken, denn im Gegensatz zu unserem Gehirn merkt sich das Internet - unser digitales Gedächtnis - alles.
Soziale Plattformen wie Facebook, XING oder StudiVZ sammeln unzählige Datenmengen von ihren Nutzern. Zwar kann man sein Profil bei diesen Portalen wieder löschen, aber aus einem Netzwerk auszutreten heißt nicht, dass die Dinge auch tatsächlich getilgt und damit für niemanden mehr zugänglich sind. Oft werden Profile nur gesperrt, während die Daten weiter auf dem Server der Plattformbetreiber vorhanden sind. Das gilt insbesondere für Facebook, wo das vollständige Löschen der zuvor eingegebenen persönlichen Daten sogar ausdrücklich noch einmal abgefragt wird. XING speichert alle Daten seiner zahlenden Mitglieder, bis sämtliche Rechnungen beglichen sind. Die überwiegend von Jugendlichen benutzte Plattform StudiVZ verspricht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft alle persönlichen Daten gelöscht werden; wie gesagt verspricht. Da aber selbst gelöschte Daten noch lange in sogenannten Personensuchmaschinen auftauchen, sollte eine Art Verfallsdatum oder ein virtueller Radiergummi für persönliche digitale Daten geschaffen werden, um alle diese Informationen unleserlich und damit für Dritte unbrauchbar zu machen.
Ungeachtet der Frage nach dem vollständigen Löschen von digitalen Privatdaten stellt sich immer häufiger die Frage nach einer unberechtigten Weitergabe solcher Daten. Herr Bergner ist darauf eingegangen.
Insbesondere das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook hat in der Vergangenheit immer wieder Aufmerksamkeit durch Datenschutzskandale erregt. Nicht wenige Datenschützer und Juristen vertreten schon seit Längerem die Ansicht, dass vor allem Facebook dem deutschen Datenschutzrecht widerspricht. Allerdings ist bis heute nicht klar beantwortet, ob das deutsche Datenschutzrecht für Facebook überhaupt gilt, da die Firma ihren Sitz in Irland und Kalifornien hat.
Ungeachtet dieser rechtlichen Fragen sollte sich ein Appell zunächst an die Gesellschaft und damit an die zahlreichen Nutzer derartiger sozialer Netzwerke richten. Es gilt an erster Stelle, den Blick der Menschen für einen vorsichtigen Umgang mit ihren privaten Daten zu schärfen, um so diesem Problem bereits präventiv entgegenzuwirken.
Die beste Möglichkeit allerdings, sich vor Datenmissbrauch zu schützen, ist wahrscheinlich, sich gar nicht erst bei Facebook registrieren zu lassen
oder - wenn doch - so wenig wie möglich Daten über sich anzugeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht, aber es ist auch eine Pflicht jedes Einzelnen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, Ihnen liegt das Erste Gesetz zur Änderung des Petitionsgesetzes des Thüringer Landtags vor. Bitte?
Es ist im Titel das „Erste Gesetz zur Änderung des Petitionsgesetzes“. Die Drucksache sagt das wohl aus, wenn ich mich recht erinnere, Frau Kollegin Schubert.
Seit 2007 haben wir ein geändertes Petitionsrecht. Dieses Gesetz ist damals verabschiedet worden und es hat sich als gut und sehr funktional gekennzeichnet. Wir haben damit über Jahre gearbeitet und es ist eigentlich von den Abläufen her keine Beanstandung zu sehen. Jetzt haben wir eine zeitgemäße Ergänzung dieses Gesetzes vor. Wir haben vor, die öffentliche Petition einzuführen. Vorab gesagt, wir beantragen die Überweisung an den Petitionsausschuss.
Zum Inhalt des Gesetzes - das hatte ich schon gesagt -, die öffentliche Petition für Anliegen von allgemeinem Interesse soll eingeführt werden. Die damit verbundene Höhe der Quoren ist durch eine Vergleichsrechnung mit der Bundestagsregelung entstanden. Ab diesem Quorum wird es dann auch zu weitergehenden Konsequenzen bei der Bearbeitung führen.
Zum Zweiten: Es soll eine Erleichterung für Petenten geben, die sich mit Behinderungen an uns wenden. Es soll besser Rechnung getragen werden, indem man mit anderen Sprachen oder Gebärden auch Petitionen abfassen kann.
Zum Dritten: Es gibt jetzt einen Vorschlag zur Fristsetzung für die Abgabe von Stellungnahmen der Exekutive. Diese Frist ist zurzeit geregelt in der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien untereinander, jetzt soll sie im Gesetz festgeschrieben werden.
Ich meine, unser Gesetzentwurf beinhaltet das Machbare und das Umsetzbare. Er ist qualitativ und quantitativ weitergehender als bisher. Er ist nicht dazu geeignet, als politisches Instrument verwendet zu werden, denn der Gesetzentwurf sichert das Recht der Bürger, des einzelnen Bürgers, Hilfe bei dem Umgang mit den Behörden zu erhalten. Weitere Diskussionen werden im Ausschuss folgen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen heute gemäß § 103 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags über die Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2010 berichten zu können.
Der schriftliche Arbeitsbericht, der mit der Unterrichtung der Landtagspräsidentin am 31. Mai 2011 in der Drucksache 5/2822 als Broschüre verteilt wurde, dokumentiert die umfangreiche Tätigkeit des Ausschusses. Er gibt Auskunft über die Zahl und den Inhalt der bearbeiteten Petitionen sowie die Entscheidungen des Ausschusses und er beleuchtet die Arbeit der Strafvollzugskommission.
Artikel 14 der Thüringer Verfassung ermöglicht jedermann, sich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Die Landtagspräsidentin hat anlässlich der Übergabe des Berichts am 31. Mai 2011 die an den Ausschuss gerichteten
Eingaben als Spiegelbild der Sorgen und Nöte der Menschen im Freistaat bezeichnet.
Bevor ich gleich zu konkreten Fakten und Zahlen komme, möchte ich diesen Vergleich aufgreifen und auch an dieser Stelle in Erinnerung rufen, dass hinter jedem der im Ausschuss anonymisiert vorgestellten Fälle Einzelschicksale stehen, Menschen mit Problemen beim Umgang mit Behörden, die sich letztlich nicht anders zu helfen wussten, als sich an den Petitionsausschuss zu wenden. Der Ausschuss handelt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Er wirkt im Zusammenspiel zwischen Verwaltungen und den Bürgern. Er ist nicht in der Lage, zivilrechtliche Angelegenheiten und Probleme zu lösen.
Der Ausschuss konnte vielen der an ihn gerichteten und herangetragenen Anliegen abhelfen. Aber auch dort, wo dies nicht gelungen ist, konnte er Bürgerinnen und Bürgern helfen, Verwaltungsentscheidungen besser zu verstehen und dadurch möglicherweise auch erst zu akzeptieren.
Die Probleme, die die Bürgerinnen und Bürger beschäftigen, sind vielfältig. Da geht es ebenso um Baugenehmigungen, den Denkmalschutz, um Kindertagesstättenkosten wie um Lärmschutz, aufenthaltsrechtliche Fragen und steuerrechtliche Belange. Ich glaube, dass es dem Petitionsausschuss gelungen ist, in all diesen Bereichen Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungen transparenter zu machen und vielen Menschen, die schlechte Erfahrungen im Umgang mit den Behörden gemacht haben, wieder Vertrauen in den Rechtsstaat zu geben.
Die große Zahl der neu eingereichten Petitionen beweist das Vertrauen, das die Menschen in den Petitionsausschuss setzen. Mein Kollege vom bayerischen Landtag bezeichnete das Petitionsrecht einmal als - ich zitiere - „der Seismograph, der aufzeigt, wie die Gesetze funktionieren und ob und wie die Bevölkerung mit der Politik und mit der Verwaltung zurechtkommt.“
Die große Zahl der neu eingereichten Petitionen zeigt also auch, dass hier offensichtlich doch vieles im Argen liegt. Wie der Petitionsausschuss selbst feststellen konnte, fehlt es den Behörden vielfach einfach an der Bereitschaft, mit den Bürgern zu kommunizieren. Anstatt zunächst nach vernünftigen Lösungen zu suchen, wird der Bürger auf den Rechtsweg verwiesen, was oft sehr teuer ist und im Instanzenzug Jahre dauern kann. Als Beispiel für ein solches Behördenverhalten möchte ich Ihnen den Fall eines Bürgers schildern, der zur Zahlung einer Gebühr für eine straßenbauliche Maßnahme herangezogen wurde, letztlich seinen gegenüber der zuständigen Stadtverwaltung eingelegten Widerspruch per Einschreiben aber zurückzog. Nach fünf Jahren erhielt er dann vom Landesverwaltungsamt einen Widerspruchsbescheid, in dem ihm
die Zahlung einer Gebühr von 95 € auferlegt wurde. Dass er den Widerspruch vor Jahren bereits zurückgezogen hatte, sah das Landesverwaltungsamt als nicht erwiesen an, da das Schreiben selbst nicht bei der Stadtverwaltung eingegangen sei und eine Nachforschung durch die Post, eine sogenannte Statusabfrage, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich war. Sehr unerfreulich für den Petenten war im Weiteren die Tatsache, dass das Landesverwaltungsamt die Anregung des Petitionsausschusses, die Forderung bis zu deren Entscheidung zu stunden, zunächst nicht aufgreifen wollte. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle die vielen Details dieses Falles ersparen. Für das weitere Verständnis sollte man allerdings wissen, dass das Landesverwaltungsamt erst nach mehreren Telefonaten und weiterem Schriftwechsel dem Petenten mitteilte, dass man mit einer Stundung einverstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Petent den geforderten Betrag aber bereits überwiesen, da er Vollstreckungsmaßnahmen befürchtete, nachdem das Landesverwaltungsamt dem Petitionsausschuss gegenüber mehrfach zu erkennen gegeben hatte, dass eine Stundung nicht in Betracht käme. Die Landesregierung geht bislang davon aus, dass die Dauer der fünfjährigen Bearbeitung des Widerspruchs bei ca. 1.800 seit dem Jahr 2004 zu bearbeitenden Widerspruchsverfahren nicht zu beanstanden sei. Dass der Petent den Zugang der Rücknahme des Widerspruchs nicht nachweisen könne, gehe zu seinen Lasten. Der Petitionsausschuss hätte sich hier ein bürgerfreundlicheres Verhalten der beteiligten Behörden gewünscht, dies umso mehr, als die Bearbeitungsdauer von fünf Jahren nach der Ansicht des Ausschusses durchaus als nicht üblich anzusehen ist, weil es dem Petenten gerade wegen dieser langen Verfahrensdauer letztlich nicht mehr möglich war, den Zugang der Rücknahme seines Widerspruchs zu beweisen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass die beteiligten Behörden sich nicht nur auf rein formale Aspekte zurückziehen, sondern nach einer konstruktiven Lösung suchen, die auch die berechtigten Bürgerinteressen nicht gänzlich außer Acht lassen.
Wenn der Petitionsausschuss in solchen Fällen angerufen und um Unterstützung gebeten wird, so nimmt er der Justiz nicht etwa unzulässigerweise die Arbeit ab, wie ich kürzlich einmal gefragt wurde. Der Ausschuss versucht vielmehr, im Dialog mit der Verwaltung und mit den Bürgern einen Konsens zu finden. Dies ist für die betreffenden Petenten nicht nur kostensparender, sondern auch zeitsparender. Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Petitionsrechts liegt darin, dass der Petitionsausschuss nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist, sondern auch die Zweckmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen beleuchten kann.
Nun aber zu den Zahlen: Im Berichtszeitraum hat der Petitionsausschuss insgesamt 1.707 Petitionen bearbeitet, darunter 917 neu eingereichte Petitionen. In 790 Fällen musste sich der Ausschuss mit Anliegen aus den Vorjahren beschäftigen. Hinsichtlich der Eingangszahlen bedeutet dies einen Anstieg um ca. 8 Prozent. Die Zahl der neu eingereichten Petitionen bewegt sich damit schon seit Langem auf einem konstant hohen Niveau. Erfreulicherweise konnte den Petitionen in 105 Fällen abgeholfen werden. In fünf Fällen konnte dem Anliegen der Petenten teilweise entsprochen werden. Dies macht zusammen 15 Prozent der abschließenden Entscheidungen aus. 581 Petitionen konnte der Ausschuss durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage erledigen, das heißt, er konnte den Petenten die Entscheidungen der Verwaltungen letztlich in verständlicher Form aufarbeiten und die Grundlagen der Entscheidungen nachvollziehbar veranschaulichen.
Sehr geehrte Damen und Herren, überhaupt geht es im Petitionsverfahren wesentlich darum, Informationen und Argumente auszutauschen. Mit seinen Befugnissen gegenüber der Landesregierung und den nachgeordneten Behörden bietet der Petitionsausschuss für die Petenten eine Plattform zum Austausch solcher Informationen und Argumente mit der Verwaltung. Nach Kenntnis aller Gründe, die zu einer Verwaltungsentscheidung geführt haben, sind die Petenten in der Regel in der Lage zu entscheiden, ob sie diesen Entscheidungen zustimmen, diese akzeptieren oder mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angreifen wollen. Die Durchführung von Ortsterminen kann es erleichtern, durch Gespräche mit Petenten und Vertretern der beteiligten Behörden Kompromisse zu finden und die Erledigung einer Petition vorzubereiten.
Wie wichtig es sein kann, dass sich der Petitionsausschuss in manchen Fällen zunächst ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten macht, um sich dann erfolgreich für Bürgerinnen und Bürger einzusetzen, zeigt ein Fall, in dem Petenten, die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen zunächst abgelehnte Genehmigung zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune ihres Anwesens begehrten. Die zuständige Denkmalschutzbehörde hatte den Antrag abschlägig beschieden. Sie ging davon aus, dass die Solaranlage den Gesamteindruck des sogenannten Rundlingsdorfes, in dem das Anwesen liegt, als geschütztes Denkmalensemble beeinträchtigte. Nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon so umgestaltet, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern will. Bei jeder einzelnen baulichen Maßnahme an oder in Kulturdenkmalen muss geprüft werden, ob diese denkmalverträglich ist. Ein wichtiges Kriterium für die Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen ist die
Einsehbarkeit und die Wirkung auf den öffentlichen Raum. Der Petitionsausschuss führte eine Ortsbesichtigung durch und erörterte das Anliegen der Petenten mit Vertretern des Landesverwaltungsamtes und der unteren Denkmalschutzbehörde. Auch Vertreter des Landratsamtes für Denkmalpflege und Archäologie als Denkmalfachbehörde waren bei dem Termin zugegen. Im Ergebnis der Inaugenscheinnahme und der Erörterung der Angelegenheit war für den Ausschuss die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der Photovoltaikanlage nicht nachzuvollziehen. Insbesondere schien ihm unverständlich, dass das öffentliche Interesse an der authentischen Bewahrung des Charakters des denkmalgeschützten Rundlingsdorfes deutlich höher bewertet wurde, als die berechtigten Interessen des Bauherren an der Nutzung der Anlage. Der Ausschuss empfahl daher, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Nach erneuter Prüfung des Antrages genehmigte die untere Denkmalschutzbehörde daraufhin die Installation der Solaranlage. Ich hoffe, dass diese auf Intervention des Petitionsausschusses getroffene Entscheidung in Ansehung des Interesses der Allgemeinheit, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen, richtungweisend sein wird.
Bildeten in den vergangen Jahren Petitionen aus dem Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit den Schwerpunkt, so musste sich der Petitionsausschuss im Jahr 2010 mehrheitlich mit Petitionen aus dem Bereich Rechtspflege beschäftigen. Dies liegt daran, dass den Petitionsausschuss gegenüber dem Vorjahr mehr Petitionen aus dem Strafvollzug und dem Maßregelvollzug erreicht haben. Kommunale Angelegenheiten nehmen in der Reihe der Eingangszahlen nach wie vor den dritten Platz ein.
Zunächst aber einige Ausführungen zum Strafvollzug und zum Maßregelvollzug. Die vom Petitionsausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz als ständiger Unterausschuss gebildete Strafvollzugskommission macht sich im Rahmen auswärtiger Sitzungen regelmäßig ein Bild über den Vollzug von Untersuchungshaft, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen sowie freiheitsentziehenden Maßregeln, der Sicherung und Besserung. Im Berichtszeitraum besuchte die Strafvollzugskommission das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen sowie das Ökumenische HainichKlinikum Mühlhausen, die Jugendstrafanstalt Ichtershausen und die Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld.