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Meine Damen und Herren, Kern des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Reform des Medienrechts zwischen Bund und Ländern. Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff „Telemedien“ zusammengefasst und infolgedessen werden die Bestimmungen für Telemedien hinsichtlich des Herkunftslandprinzips, Zulassungsfreiheit, Informationspfl ichten, Verantwortlichkeit und Datenschutz in einem einzigen Telemediengesetz des Bundes enthalten sein, welches zeitgleich, wie wir gehört haben, mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten soll.

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zum zweiten Mal innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ist die Daimler AG im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Datenschutz ins Gerede gekommen. Wenn Presseberichte zutreffen, gab es seit vielen Jahren – diese Praxis soll schon seit 30 Jahren gang und gäbe gewesen sein – bei Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern Untersuchungen auf Krankheiten auf der Basis von Bluttests. Die Daten wurden gespeichert.

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Drittens würde uns Folgendes interessieren, Herr Minister: Es ist ja, wie gesagt, schon zum zweiten Mal der Fall, dass die Daimler AG aufgrund von Verstößen gegen den Datenschutz ins Gerede kommt. Hat dies Auswirkungen auf die Höhe der Strafe oder auf die Bußgelder, die in diesem Zusammenhang verhängt werden müssen?

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15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – Datenschutz bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags wahren

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Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfrei- heit zum Entwurf des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünf- zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 15. RfÄndStV), Mitteilung des Senats vom 9. November 2010 (Drs. 17/1523), sowie zum Entwurf eines Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Mitteilung des Senats vom 30. August 2011 (Drs. 18/40) vom 3. November 2011

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beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen worden. Dieser Ausschuss legt mit der Drucksachen-Nummer 18/101 seinen Bericht und Antrag dazu vor.

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dent, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bürgerschaft hat den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2010 und den Gesetzentwurf dazu in der Sitzung am 28. September 2011 an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Der Ausschuss hat den Staatsvertrag mehrfach, zuletzt in seiner Sitzung am 5. Oktober 2011, beraten.

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Der Ausschuss hat intensiv über das Thema unter intensiver Mitwirkung der Datenschutzbeauftragten und Radio Bremens beraten. Der entsprechende Bericht liegt Ihnen vor. Besonderen Beratungsbedarf gab es zum Thema Datenschutz, und hier über die Frage der Adressdatenbeschaffung über Dritte. In dem vorgelegten Gesetzentwurf wird versucht, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen. Den Rundfunkanstalten wird bis zum 31. Dezember 2014 untersagt, Adressdaten privater Personen zu kaufen. Eine Evaluation der neuen Regelung soll dann bis Ende 2014 klären, ob die umfangreichen Datenerhebungsbefugnisse tatsächlich erforderlich sind.

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Zweitens, die CDU-Fraktion begrüßt den Wechsel von einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr hin zu einem geräteunabhängigen Beitragsmodell. Das ist ein großer Fortschritt, auch im Hinblick auf den Datenschutz, ich werde das gleich noch einmal ausführen.

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Es gibt auch noch einmal, angeregt von den Intendanten, eine juristische Beurteilung dieses Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Justiziar des Südwestrundfunks. Auch er sagt, das kann man so machen, aber man kann es an der Stelle, was den Datenschutz und die Gewinnung von Adressen angeht, noch modifizieren und konkretisieren. Das kann in den nächsten beiden Jahren geschehen, sodass wir zwar den Antrag der LINKEN ablehnen, aber trotzdem sagen, hier muss vielleicht noch im Detail nachjustiert und auch evaluiert werden, und es muss geschaut werden, was geht und was nicht. Dafür haben wir Zeit, und insofern können wir Ihrem Antrag nicht zustimmen, aber Nachdenklichkeit ist da angesagt.

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Es gibt die Möglichkeit, per Satzung den Datenschutz zu regeln, ich glaube, das war in Paragraf 9 im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Herr Metzger hat da aber ziemlich eindeutig klargemacht: Radio Bremen kann da als kleine Anstalt der ARD überhaupt nichts machen, das muss die ARD als gesamte Rundfunkanstalt machen.

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Der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit hat diesen Auftrag in Bezug auf die Barrierefreiheit nachhaltig unterstützt. Deswegen hat er bereits in seiner letzten Sitzung auf Vorschlag der SPD-Fraktion den langjährigen Vorsitzenden des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf als besonderen Kenner der Materie in den Rundfunkrat von Radio Bremen gewählt.

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Lassen Sie mich zum Schluss noch ein paar Worte zu dem bunten Strauß an Unterstellungen und inszenierten Missverständnissen sagen, zum Beispiel zu der Frage der „begründenden Lebensumstände“ für eine Abmeldung von der Beitragspflicht! Die muss man mit Wohnungsauflösung, Tod oder Auswanderung begründen. Wenn Journalistenkollegen behaupten, da würde nach Eheproblemen oder Einrichtungsgeschmack oder Tapetenmustern gefragt, dann vermischen sie da Interessen ihrer Sender und Verleger mit Berichterstattung über eine neue Abgabe. Gehen wir aber bitte nicht denen auf den Leim, die unter einem überraschenden Engagement für Datenschutz und einem erstaunlichen Misstrauen gegen pragmatische Verfahren ihr Interesse an nur nicht zu starken öffentlich-rechtlichen Sendern

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Keiner soll glauben, dass die rechtlichen Auseinandersetzungen über den Rundfunkbeitrag damit beendet sind. Das betrifft nicht nur den Datenschutz, ich glaube, das geht auch im Grundsätzlichen weiter. Es war bisher bei der Rundfunkgebühr so, dass es über die Jahrzehnte hinweg unablässig neue Entscheidungen gegeben hat, und ich vermute, das wird auch im neuen Recht so sein. Wir werden also eine Präzisierung, Konkretisierung auch über die Rechtsprechung erreichen.

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Jetzt lasse ich über den Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit abstimmen.

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Wer den Ausführungen des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, Drucksache 18/101, beitreten möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

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Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von dem Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, Drucksache 17/1523, und dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, Drucksache 18/101, Kenntnis.

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Wenn es eine solche Entscheidung einer Polizeibehörde zur Videobeobachtung im öffentlichen Raum gibt, wird regelmäßig der oder die Landesbeauftragte für Datenschutz in die Entscheidungsfindung einbezogen.

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Die vierte Forderung schließlich erledigt sich von selbst, denn sie ist bereits heute erfüllt. Wir haben schon heute eine „Förderung der Videoüberwachung im ÖPNV“ durch das Land NRW. Auch die Verkehrsunternehmen sind großflächig aktiv geworden. Sie haben in Kameras und Videoanlagen für Bahnen und Busse, Bahnsteige und Aufzüge investiert. Wir konnten vor Ort selbst feststellen, dass trotzdem die Privatsphäre und der Datenschutz gewährleistet sind. Dies funktioniert. Ich sage nur zur Erinnerung: Maßnahmen der Sicherheit sind nach dem ÖPNV-Gesetz NRW explizit förderungsfähig.

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Am Ende waren dann die Bitten des Bieters um Informationen von einer derartigen Eindringtiefe, dass Fragen des Datenschutzes auftraten. Diese Fragen kann man auf die eine oder andere Weise behandeln. Sie wurden am Ende von der Bankgesellschaft sehr rechtstreu behandelt, was letztlich dazu führte, dass sich der Bieter entschied, aus dem Datenraumverfahren auszuscheiden. Ich will dahingestellt sein lassen, ob man durch eine andere Art der Behandlung des Datenschutzthemas vielleicht den Bieter noch etwas länger an Bord behalten hätte, andererseits kann man der Bank aus der Sicht des Eigentümers nicht vorwerfen, dass sie den Datenschutz strikt einhält. Insoweit ist dies eine unvermeidliche Entwicklung gewesen.

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Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht zum 31. Dezember 2000

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Hierzu hat nun der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Herr Dr. Garstka mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten das Wort. – Bitte schön, Herr Dr. Garstka, Sie haben das Wort!

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Bei den Mitgliedern des Unterausschusses „Datenschutz und Informationsfreiheit“ dieses, aber auch des vorherigen Abgeordnetenhauses möchte ich mich für die konstruktive Zusammenarbeit bedanken, die es in den vergangenen Jahren ermöglicht hat, deutliche Impulse für die Verbesserung des Datenschutzes in diesem Land zu geben.

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Zukunftsweisend wird die Modernisierung des Berliner Datenschutzgesetzes sowie des Informationsfreiheitsgesetzes sein. Obwohl das Informationsfreiheitsgesetz ein junges Gesetz ist, das Datenschutzgesetz erst im vergangenen Jahr novelliert wurde, weisen sie doch Mängel im Hinblick auf die Modernität, im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen auf, die die moderne Informationstechnik stellt. Der Beschluss des Innenausschusses und seines Unterausschusses, in einem Informationsgesetzbuch des Landes Berlin beide Materien, also Datenschutz und Informationsfreiheit und weitere verstreute datenrechtliche Regelungen zusammenzuführen, führt Berlin weltweit in die Spitze der Länder, die eine harmonisierte Regelung des Informationsrechts in der Informationsgesellschaft anstreben. Das ist im Übrigen auch ein Beitrag zur Verschlankung der bei uns bestehenden Gesetze.

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Danke schön, Herr Dr. Garstka! – Das Wort hat nun Frau Seelig, die Vorsitzende des Unterausschusses Datenschutz des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung. – Bitte schön, Frau Vorsitzende!

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aber ich denke, der Bericht wird Gegenstand der Beratung sein müssen, weil in Zukunft gerade nach der Einführung neuer Befugnisse im Sicherheitsbereich der Datenschutz noch stärkere Bedeutung erhält. Aber er ist nur so stark, wie wir als Parlament bereit sind, ihn zu tragen. Das sollten wir nicht vergessen.

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Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht zum 31. Dezember 2000

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Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, Datenschutz ist ein hohes Gut, dem wir, wie ich meine, alle miteinander verpflichtet sind.

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terkommt. Durch die gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen der letzten Jahre braucht das Datenschutzrecht, ich denke, eine Rundummodernisierung. Das haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auch deutlich gemacht, indem sie im Juni 2010 ein Gutachten mit detaillierten Vorschlägen unter dem Titel „Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“ der Öffentlichkeit vorgelegt haben. Diese wichtige und weitreichende Vorarbeit der Datenschutzexperten sollten Parlamente als Gesetzgeber nutzen für notwendige Reformen. Thüringen steht hier in einer besonderen Verpflichtung, denn die Verfassung des Freistaats ist eine der wenigen, die den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich als Grundrecht festschreibt. Der Landtag sollte daher möglichst bald der Verpflichtung aus Artikel 6 nachkommen.

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Dass Datenschutz in der demokratisch verfassten Informationsgesellschaft mit mehr globaler elektronischer Vernetzung eine sehr komplexe und in der Praxis schwierige Aufgabe der Abwägung widerstreitender Interessen ist, ist klar, nämlich Recht auf Schutz der Privatsphäre und berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit, lässt sich in zahlreichen Fällen ablesen, ohne dass ich näher auf das momentan in aller Munde und aktuelle Thema Wikileaks hier eingehen will und eingegangen werden soll.

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Die inhaltliche Abgrenzung erweist sich auch in anderen Bereichen zunehmend als unpraktikabel und lebensfremd. Man kann sich zum Beispiel einmal den Fall eines Bürgers denken, der sich über eine Auswertung seiner elektronischen Bankgeschäfte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das kann ein Steuerstrafverfahren sein, beschweren möchte. Hier haben wir dann zwei Beteiligte: Ermittlungsbehörden oder Finanzämter, die nachweisen müssen, dass sie zum Zugriff auf derartige Daten berechtigt waren, öffentlicher Bereich, aber auch eine zum privaten Sektor zählende Bank, möglicherweise ein privates Bankhaus, das eventuell unbefugt Kundendaten offenbart hat. Datenschutz im öf