Im Ergebnis kommen wir also zu der Auffassung,dass beides, die präventive Kriminalitätsbekämpfung ebenso wie die Aufrechterhaltung des Schutzes von Daten, miteinander einhergeht. Wir dürfen nie zu der Abwägung Gefahrenabwehr oder Datenschutz kommen, sondern wir müssen Gefahrenabwehr und Datenschutz immer in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
Skeptiker, die die Notwendigkeit eines umfangreichen – auch eines umfangreicheren – Datenschutzes bezweifeln, haben gehofft, in Luxemburg würden ihnen Argumente an die Hand gegeben, warum man Verbesserungen beim Datenschutz nicht braucht. Befürworter haben gehofft, Luxemburg würde Deutschland für schuldig befinden, also der Klage stattgeben und ihnen damit Argumente an die Hand geben, warum Veränderungen beim Datenschutz unerlässlich sind.
Meine Damen und Herren, ich räume den verschiedenen Maßnahmen auf Bundesebene deshalb so viel Raum ein, weil der Datenschutz auch und gerade im föderalen Bundesstaat in einem engen Kontext gesehen werden muss. Unabhängig von den Zuständigkeiten auf Bundes- oder Länderebene halten wir Liberale es für notwendig, dass die Daten eines Hessen auch dann geschützt sind,wenn er nach Berlin fährt, und dass der Datenschutz immer funktioniert, ganz gleich, ob ein Unternehmen privat ist, ob es sich um die Daten in einer öffentlichen Verwaltung handelt oder ob man eine der heute immer häufiger anzutreffenden Mischformen vor sich hat, z. B. Stadtwerke als eine klassische öffentliche Einrichtung, die aber in der Rechtsform einer privaten GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben werden.
Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der Datenschutz in Deutschland nicht völlig unabhängig betrieben wird. Gleichzeitig wird aber auch gesagt, es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Stellen, die den Datenschutz wahrnehmen, von anderen Exekutivorganen, in die sie eingegliedert sind – Beispiel Hessen –, in gebotenem Maße unabhängig sind.
Das Ergebnis ist, dass wir in Hessen gefordert sind – in dem Land, in dem der Datenschutz erfunden wurde; ich glaube, das kann man sagen, jedenfalls wurde hier das erste Datenschutzgesetz verabschiedet –, endgültig zu einem Ergebnis zu kommen und zu entscheiden, wie wir den Datenschutz im privaten und im öffentlichen Sektor effektiv gestalten wollen.
Daraus ergeben sich neue Regeln und Anforderungen im Datenschutz für die gesamte öffentliche Verwaltung, die Unternehmen und letztlich für jeden Bürger. Zu Recht nimmt deshalb die Datenschutz-Grundverordnung im Bericht des Datenschutzbeauftragten einen breiten Raum ein. Dabei geht es sowohl um einzelne Regelungstatbestände, wie Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, als auch um so wichtige Fragen, wie die Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Debatten über den Datenschutz waren in den letzten Monaten vor allem mit der europäischen Grundverordnung verbunden. Kollege Anton hat es schon aufs Tableau gehoben. Das hat in diesem Zusammenhang zumindest bei denjenigen, die zahlreiche Newsletter oder sonstige Onlinenachrichtendienste nutzen, zu einigem Unmut geführt. Auch aus diesem Haus, aus Reihen der größeren Regierungsfraktion, wurden unsachliche datenschutz- und EU-feindliche
Die Datenschutz-Grundverordnung ist eben schon genannt worden. Ich rufe sie jetzt auch noch einmal auf, weil durch die Datenschutz-Grundverordnung eine ganze Anzahl neuer Aufgaben auf den Datenschutzbeauftragten zukommen.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist zwar kaum das Ungeheuer, als das es seit einigen Monaten immer wieder gern hingestellt wird – weder hat sich die heraufbeschworene Abmahnwelle realisiert, noch müssen mittelständische Unternehmer fürchten, mit Millionenbußen überzogen zu werden, wenn sie vermeidbare Fehler machen –; nein, eigentlich ist die Datenschutz-Grundverordnung insofern nur die Hebung deutschen Datenschutzrechts auf die europäische Ebene.
Wer in Sachsen den Eindruck hat, dass Google seine Daten entgegen der Grundverordnung nicht löscht, der kann sich an den sächsischen Beauftragten wenden. Dieser setzt sich dann mit den Beauftragten am Sitz des Unternehmens in Verbindung, soweit dieses in der EU angesiedelt ist. Im Falle Google wäre das Irland. Der Datenschutzbeauftragte prüft die Beschwerde, bringt sie in die richtige Form, leitet sie an seinen Kollegen in Irland weiter und der setzt sich dann mit Google auseinander. Dieser Aspekt der Datenschutz-Grundverordnung spielt in der öffentlichen Debatte einstweilen überhaupt keine Rolle, und ich kann mir vorstellen, wenn das bekannt wird und wenn die Sensibilität für Datenschutz und für persönliche private Daten steigt, dann kann das erhebliche Aufgaben für die Datenschutzbeauftragten nach sich ziehen.
Einen ziemlich breiten Raum nimmt die Stellungnahme der Staatsregierung zum Bereich Kultus ein. Hier hätte ich mir einige deutliche Worte der Staatsregierung gewünscht. Sie verweist zwar darauf, dass nach den Lehrplänen in den allgemeinbildenden Schulen eine Sensibilisierung für Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht vermittelt werden soll; sie bleibt damit aber zugleich unscharf. Es ist zu hoffen, dass den Schülern dabei vermittelt wird, worum es beim Datenschutz geht. Es geht hier auch um die Würde des Menschen und daraus abge
zeigt: Datenschutz in der Verwaltung ist keine Frage mehr des Ob oder des Wie. Datenschutz wird gelebt.
Der überwiegende Großteil unserer Bediensteten ist in Sachen Datenschutz sensibilisiert und sich seiner Verantwortung bewusst. Es ist gängige Praxis, dass die Verwaltung den Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Vorhaben frühzeitig einbindet, sodass Probleme von vornherein gar nicht erst entstehen. Sicherheit und Datenschutz lassen sich nicht gegeneinander ausspielen. Beide gehören zur Demokratie, auf beiden fußt unsere Gesellschaft.
Nein, nein. – Wir legen doch aus guten Gründen größten Wert darauf, dass die Verwaltung Bürgerdaten nicht willkürlich herausgibt. Deshalb ist es nicht finsterer Verwaltungsbrauch,dass sich die Frage Datenschutz nicht erfüllt, sondern Datenschutz sind immer zwei Dinge: Die Verwaltung, die Vorgänge bearbeitet hat, hat in aller Regel immer Daten von irgendwelchen Menschen. Es ist die Grundverpflichtung der Verwaltung, dass sie sorgfältig mit diesen Daten umgeht. Danach kommt die Aufgabe, was wir dem Bürger, ohne dass wir die Rechte des anderen Bürgers unzulässig einschränken, öffentlich weitergeben können.
Meine Damen und Herren der CDU und meine Herren der FDP, dann wird auf einmal der Datenschutz entdeckt – der Datenschutz, der auf einmal zu einem so hohen Gut wird, dass er hier unüberwindliche Hürden aufbaut.Wenn Sie doch immer so wären, kann man im Hinblick auf das Verfassungsgerichtsurteil feststellen, das uns erst gestern beschäftigt hat.
Datenschutzes, sondern auch eine weitreichende Stärkung der Stellung des Datenschutzbeauftragten vor. Ich danke Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich für Ihre geleistete Arbeit, und Ihren Mitarbeitern wünsche ich, dass sie diese zukünftig mit wesentlich mehr Personal ausführen können. Meine Bitte an Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lautet: Nehmen Sie diese Stärkung an und setzen Sie sie zum Wohle des Datenschutzes in Sachsen um. Machen Sie Gebrauch von den umfangreichen Rechten und Sachsen damit von einem datenschutzrechtlichen Entwicklungsland zu einem Vorreiter und Vorbild in Sachen Datenschutz. Von uns GRÜNEN bekommen Sie die bestmögliche Unterstützung. Wir werden wie in den vergangenen Jahren für eine Aufstockung der Stellen Ihrer Behörde im Haushaltsverfahren werben und Sie natürlich weiterhin um Berichte und Stellungnahmen bitten, denn der Datenschutz ist ein Seismograf für politische und strukturelle Fehlentwicklung, ein Schutz von Grundrechten. Dies gilt es in Sachsen scheinbar noch mehr als in anderen Bundesländern jeden Tag aufs Neue zu verteidigen.
Die Empfehlungen, die Ihnen vorliegen, betreffen Bereiche aus dem täglichen Leben, von denen sehr viele Menschen betroffen sind. Insofern wird damit noch einmal deutlich, dass es nicht nur um Eingriffe in diese informationelle Selbstbestimmung, mit denen Sicherheit für Leib und Leben versprochen wird, geht, sondern auch das Krankenhaus, den öffentlichen Nahverkehr und die Jobcenter, wo der Datenschutz heute eine immense Rolle spielt. Wenn damit ein kleiner Beitrag geleistet würde, um mehr Menschen für dieses Thema zu sensibilisieren – was zu dieser späten Stunde unwahrscheinlich ist –, wären wir einen guten Schritt weiter gekommen. Aber ich bin mir sicher, dass sowohl alle Ausschussmitglieder wie auch der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weiter daran arbeiten werden. Deswegen möchte ich mich hier im Namen des Ausschusses insbesondere bei Dr. Dix
In Bezug auf den Datenschutz möchte ich Folgendes anmerken. Herr Kaufmann, die erweiterten Zugriffsmöglichkeiten für die Behörden sind auf die Bereiche beschränkt,in denen sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, benötigt werden. Damit entspricht die rechtliche Regelung zum Datenschutz 1 : 1 der Regelung innerhalb der Richtlinie. Wir sind nun einmal verpflichtet, sie umzusetzen.
Lassen Sie mich noch zu zwei Punkten etwas sagen. Sie haben das Thema Datenschutz angesprochen. Ich will noch einmal eines betonen. Mein Vorredner hat das gerade eben auch getan. Geodaten werden in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial, das von ihrer Bekanntgabe ausgeht, in Kategorien unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen unterteilt. Das heißt, es wird bezüglich des Datenschutzes eine sehr differenzierte Regelung getroffen werden. Wir werden damit als erstes Bundesland das Ergebnis einer Studie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein umsetzen.
Was heißt denn das? Natürlich ist Datenschutz Ihr gutes Recht, aber Sie können nicht öffentlich sagen, Herr Sarrazin verstecke sich hinter dem Datenschutz, und dann fangen Sie an, sich dahinter zu verstecken. Oder wie soll ich das sonst verstehen?
Wir GRÜNEN werden dem Gesetz nicht zustimmen, und das möchte ich mit folgenden drei Punkten begründen: Erstens, dass die Teile der Datenschutz-Grundverordnung hier keine Anwendung finden, die den besonderen nachrichtendienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen, ist klar. Wie diese Bereichsausnahme allerdings geregelt wird, ist der blanke Gesetzgebungshorror. Sie ist nicht falsch, aber sie ist nahezu unverständlich: Da heißt es in § 19, dass bestimmte Artikel der Datenschutz-Grundverordnung – es erfolgt eine Aufzählung – keine entsprechende Anwendung finden. Hier stutzt man das erste Mal. Warum steht da „entsprechend“?
Der Datenschutz ist immer etwas Lästiges. Der Datenschutz ist bei unseren Mandanten, Wählern und auch bei uns selbst als Betroffene nicht unbedingt das Lieblingsthema. Es wird viel geschimpft, weil damit viel Bürokratie verbunden ist. Sie sagen aber völlig zu Recht, dass dies in der zunehmend digitalisierten Gesellschaft ein ganz wichtiges Anliegen ist.
Die Datenschutz-Grundverordnung war daher, werte Kolleginnen und Kollegen, auch eine Art Weckruf für viele, und der Informations- und Beratungsbedarf in der Folge war enorm. Das zeigen der signifikante Anstieg der Postein- und -ausgänge beim Datenschutzbeauftragten um 60 %, der Anstieg der Beschwerden um fast 250 % und der Zuwachs der Meldungen von Datenschutzpannen nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung um das 16-Fache.
Ich möchte für die SPD gern einen Grundsatz voranstellen: Wirksamer Datenschutz ist gut für Sachsen. Ein guter Datenschutzstandard sichert nicht nur das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger, sondern ist auch ein Standortvorteil für die sächsische Wirtschaft. Gerade die inzwischen nicht mehr ganz so neue Datenschutz-Grundverordnung hat weltweit für einen Schub bei diesem Thema gesorgt. Die DSGVO war ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung des Datenschutzes für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger.
Nun zum Datenschutz. Der Datenschutz ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Trotzdem ist er grundrechtlich verankert. Wie kommt das? Das kommt davon, dass unsere Grundrechte ein System bilden. Bei den Deutschen bildet alles ein System. Das System dient dem Ausgleich zwischen privaten Freiheitspositionen und staatlichen Eingriffsbefugnissen.Der Ausgleich findet seinen Niederschlag in der Konkretisierung des grundrechtlichen Schutzbereichs und der Formulierung von Schranken, die der Gesetzgeber in Bund und Land, also Sie, meine Damen und Herren,unter Kontrolle durch die Verfassungsgerichtsbarkeit vorzunehmen hat. – Ich mache es nicht lange so abstrakt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes beim Datenschutz sehe ich weiter gefasst als die Landesregierung, zumal der Bund überhaupt keine originäre Gesetzgebungskompetenz für den Datenschutz besitzt. Die eigentlichen Datenschützer sind also die Landesparlamente, und sie sollten sich nicht die Butter vom Brot holen lassen.
für den öffentlichen und den privaten Datenschutz. Mein Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des RP Darmstadt, die für den privaten Datenschutz zuständig sind, und natürlich dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herrn Prof. Ronellenfitsch, und seinen Mitarbeitern.
Die informationelle Selbstbestimmung ist nicht auf einen Standort zwischen den beiden Fixpunkten festgeschrieben, sondern bewegt sich zwischen ihnen. Vorgaben für die Positionierung sind von Ihnen, meine Damen und Herren, und von niemandem sonst zu treffen.Tun Sie sich dabei einen Gefallen, und bewahren Sie sich Ihren Gestaltungsspielraum. Erlauben Sie einen dynamischen und flexiblen Datenschutz, meiden Sie Festlegungen auf Verfassungsebene, und verzichten Sie darauf, ein Grundrecht auf Datenschutz oder gar Integrität technischer Systeme oder auf Zugang zum Internet auszuformulieren. Das Gewicht des Grundrechts würde sich erst durch seine Schranken erschließen. Der Perfektionismus drückt sich bei Verfassungsbestimmungen darin aus, dass man Schranken formuliert, nicht darin, dass man den Schutzbereich möglichst weit ausdehnt.
Es handelt sich beim Datenschutz mittlerweile um einen Bereich, der in der Öffentlichkeit einen immer größeren Raum einnimmt. Wenn man sich die vorgelegten Berichte zum privaten und öffentlichen Datenschutz anschaut, dann stellt man fest, dass es durchaus eine interessante Lektüre ist – auch wenn ich zugeben muss, dass manchmal die Aktualität fehlt. Aber Sie haben schon gesagt, dass der nächste eigentlich schon fertig sei, und wenn wir den bekommen, dann sind wir auch ganz dicht dran.
Das Thema Cybermobbing müssen wir mit entsprechender Aufklärung an der Schule, aber eben auch mit einer Stärkung der Medienkompetenz angehen. Das ist der richtige Weg. Gerade wenn wir das Datenschutz-Kompetenzzentrum haben, wenn wir den Datenschutz unter einem Dach haben werden, dann werden wir diese Aufklärung in den Schulen noch verstärken können.
Ich hatte das Vergnügen, gestern Abend eine Veranstaltung mit Herrn Prof. Simitis zum Datenschutz zu besuchen. Herr Prof. Simitis hat zu Beginn der Veranstaltung gesagt, dass Datenschutz eine der elementaren Grundlagen der Demokratie ist. Er hat recht. Das Recht der einzelnen Bürgerinnen und Bürger an den eigenen Daten ist einer der elementaren Grundsätze der Demokratie. Ich glaube, das sollten wir in diesem Zusammenhang nicht vergessen.