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Einer der beteiligten jugoslawischen Staatsangehörigen hat gegenwärtig die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und genießt dadurch erhöhten Ausweisungsschutz. Sobald die abschließenden Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, wird geprüft, ob unter Würdigung seines Tatbeitrages dennoch eine Ausweisung und Abschiebung rechtlich zulässig sind. Im Übrigen finden die im Ausländergesetz enthaltenen Regelungen über die Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Straftätern keine oder nur eingeschränkte Anwendung auf Personen, denen aufgrund ihrer persönlichen Situation besonderer Ausweisungsschutz eingeräumt wird oder bei denen aus völkerrechtlichen Gründen Abschiebungen grundsätzlich nicht zulässig sind.

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Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang für uns zweierlei: Es gibt ein Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Kosovo über Abschiebung in den Kosovo. Dieses Abkommen ist einzuhalten. Es gibt geltende differenzierte Regelungen und Verfahren, die nach den Bestimmungen des Ausländerrechts vor einer Abschiebung zu durchlaufen und zu beachten sind. Die Ausländerbehörden und die Landesregierung haben deren Einhaltung zu überwachen und zu gewährleisten. Wir werden darauf achten, dass in jedem Einzelfall die erforderliche Sorgfalt und Sensibilität beachtet werden.

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Nordrhein-Westfalen geht – so weit unsere derzeitige Erkenntnislage – sorgfältig und differenziert mit dem Thema Rückführungen um. Die Abschiebung setzt die Erfüllung einer Vielzahl von Bedingungen voraus, deren einzelne Aufzählung ich uns jetzt erspare. Wir gehen aber davon aus und erwarten, dass die Ausländerbehörden insbesondere vor einer Abschiebung die Abschiebungshindernisse ausführlich prüfen bzw. geprüft haben. Es müssen in diesem Zusammenhang auch die individuellen Abschiebungshindernisse im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geprüft

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Zur Abschiebung hat Herr Wrocklage im März 2000 erklärt, man stelle zunehmend fest, dass jede zweite geplante Abschiebung scheitere, wenn die Betroffenen nicht in Abschiebehaft säßen – das hat er nach mehreren Jahren festgestellt, ein toller Senator war das, den Sie hatten –, und kaum ein Abzuschiebender finde sich freiwillig am Flughafen ein; mein Gott.

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Da der Ehemann und dreifache Kindesvater in der Vergangenheit wiederholt damit gedroht hatte, im Falle einer Abschiebung sich und seinen Kindern etwas anzutun, musste er als gewalttätig eingeschätzt werden. Daher hat der Landrat die Polizei um Hilfe gebeten, damit die geplante Abschiebung vorgenommen werden konnte. Die Polizei hat den Ehemann und Vater am 20. Januar außerhalb des Asylbewerberheims aufgegriffen und auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses in Gewahrsam genommen.

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Es ist in diesem Zusammenhang deutlich hervorzuheben, dass es sich bei den Personen, die in einer Abschiebungshafteinrichtung festgehalten werden, nicht um Strafgefangene handelt, die dort eine Freiheitsstrafe verbüßen. Sie werden dort festgehalten, weil ihnen die Vereitelung ihrer Abschiebung unterstellt wird, der sie sich durch Flucht entziehen könnten. Am Rande sei der Fall eines Mannes vermerkt, der fast ein Jahr in der Abschiebehafteinrichtung auf seine Abschiebung wartet.

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Über den Antrag der LINKEN gab es eine kleine Diskussion in unserer Fraktion, gerade wegen des Punktes der nächtlichen Abschiebung. Hier muss man eine Abwägung vorzunehmen. Einerseits hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass man Personen vielleicht nicht mehr antrifft, wenn sie vorab über eine Abschiebung informiert werden. Die Personen sind bis dahin untergetaucht. Andererseits muss die Polizei zugreifen, wenn jemand da ist. Wenn man hier noch weiter einschränkt und sagt, dass auch nachts nicht geht, dann wird das Zeitfenster schon sehr eng. Das muss man wiederum abwägen gegen die Persönlichkeitsrechte, gegen die Tatsache, dass teilweise auch Kinder mit abgeschoben werden, die dadurch stark traumatisiert werden können. Dies wiegt meines Erachtens schwerer.

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Wir fragen den Senat: Erstens: Beabsichtigt der Senat, eine akut an Aids erkrankte Frau in ein afrikanisches Land abzuschieben? Zweitens: Sind dem Senat Stellungnahmen von Medizinern bekannt, dass die betroffene Frau eine Abschiebung womöglich nicht überleben würde beziehungsweise dass bei einer Rückkehr eine adäquate Behandlung im Heimatland schon aus Kostengründen nicht erfolgen würde? Drittens: Übernimmt der Senat im Falle einer Abschiebung die volle Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung?

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ne Türke Ubai I. kostet den Steuerzahler bis zu seiner längst schon überfälligen Abschiebung sage und schreibe 213 000 Euro, also 426 000 DM, die Abschiebung nicht einmal einberechnet. Das, meine Damen und Herren, ist ein Skandal sondergleichen!

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Nehmen wir noch einmal dieses kleine interessante Beispiel: Die Familie mit fünf Kindern hat um 1.30 Uhr nachts zwei Stunden Zeit zum Packen. Die FDP – auch das kann man im Bericht nachlesen – findet, eine ausreichende Vorbereitungszeit vor der Abschiebung habe einen höheren Stellenwert als die Tageszeit der Abschiebung. Sind zwei Stunden okay? Diese Liberalität ist unerträglich.

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Dass die nächtlichen Vollstreckungen die absolute Ausnahme sind, wird aus der Drucksache 17/2040 deutlich. In weniger als 1 Prozent aller Fälle findet die Abschiebung nachts statt. Im Jahre 2002 gab es nur eine einzige Abschiebung dieser Art.

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Was die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Duldung angeht, so ist hier zunächst zu sagen, dass die vierwöchige Gültigkeit einer Duldung der Regelfall ist. Das Ausstellen der Gültigkeit der Duldung bis zu dem Tag, an dem die Abschiebung geplant ist, verbietet sich allein schon aus dem Grunde, weil eine zwei- oder dreitägige Gültigkeitsdauer gewissermaßen ein sicheres Zeichen dafür sein kann, dass in zwei oder drei Tagen die Abschiebung geplant ist. Die Gefahr, dass einzelne oder sogar alle Familienmitglieder untertauchen, erhöht sich somit.

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Ebenfalls seit Jahren geübte Praxis ist und wurde bisher wohl auch von der Härtefallkommission akzeptiert, dass von einer Aussetzung der Abschiebung Fälle ausgenommen sind, in denen ein Betroffener sich in Abschiebehaft befindet oder eine Abschiebung des Betroffenen bereits eingeleitet worden ist. Die Härtefallkommission ist zuständig für die Überprüfung von Fällen, in denen es um die Berücksichtigung besonderer Härten bei der Gewährung beziehungsweise Versagung einer Aufenthaltserlaubnis durch das Landesverwaltungsamt als zentrale Ausländerbehörde geht. Es handelt sich somit um Fälle, in welchen dem Ministerium für Inneres und Sport auch eine Entscheidungskompetenz und damit auch ein Entscheidungsspielraum zusteht.

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Für uns ist es natürlich erfreulich, dass die SPD einen Verzicht auf die behördliche Begleitung von Familien zur Nachtzeit und eine Anweisung an die Ausländerbehörde, keine längeren Duldungen zum Zweck der Täuschung über die tatsächlich unmittelbar bevorstehende Abschiebung eingereicht hat. Das ist positiv zu vermerken, wir behalten das im Kopf. Erreicht wurde jedoch etwas ganz anderes. Die Abschiebetechnik der Behörde stellte sich in seiner ganzen Undurchsichtigkeit und Willkür dar. Einmal wird erklärt – auch wieder nachzulesen –, ausschlaggebend für die Abholung in der Nacht sei ausschließlich die Abflugzeit in Verbindung mit ausreichender Zeit zum Packen; da haben wir wieder diesen liberalen Ansatz. Auf die Nachfrage der GAL folgt dann allerdings die Antwort, eine Begleitung erfolge nur bei der begründeten Annahme, dass sich die Betroffenen der Abschiebung entziehen würden. Was denn nun, Uhrzeit oder irgendwelche begründeten Annahmen?

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es ist schon gesagt worden, für niemanden ist die Abschiebung einer Familie ein erfreuliches Ereignis. Am allerwenigsten für diejenigen Beamten, die vor so einer Tür stehen und diese Abschiebung durchführen müssen. Deswegen möchte ich mich hier einmal ganz erheblich gegen das Bild, das der Kollege Polle gezeichnet hat, verwahren.

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Aber die Ablehnung ganz konsequent bezieht sich auf diesen Punkt - jedenfalls so, wie er bei Ihnen formuliert ist, Herr Kollege Wadephul -: Die Landesregierung möge dafür Sorge tragen, dass Ausländer, die sich extremistisch und verfassungsfeindlich betätigen, ausgewiesen werden. Wir verbinden mit diesem allgemeinen Satz die Gefahr der Pauschalverdächtigung von Moslems, Arabern, Ausländern in diesem Sicherheitszusammenhang. Dem sollten wir in jeder Beziehung vorbeugen, Herr Kollege Wadephul. - Ganz abgesehen davon, dass für extremistische und terroristische Täter aus dem Ausland schon die Ausweisungsmöglichkeit in unserem Ausländerrecht ausreichend geregelt ist. Ich verweise hierzu nur auf die §§ 45 und 46 des Ausländergesetzes, wonach ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 46 kann dann insbesondere ausgewiesen werden, wer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die Ausweisung, Abschiebung in solchen Fällen ist unabhängig von strafrechtlicher Relevanz möglich und sie ist auch möglich, ohne ein langwieriges Rechtsschutzverfahren zu durchlaufen. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass für betroffene Ausländer etwa, die terroristische Vereinigungen unterstützen und die eine Sicherheitsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellen, der Rechtsschutz einstweilig zurückzustellen ist, sodass Abschiebung ermöglicht werden kann. Das ist geltendes Recht.

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Das bedeutet, dass wir jeden Fall eines Ausländers, der zu uns kommt und um Aufenthalt bittet, nach den gleichen rechtlichen Maßstäben beurteilen, im Übrigen in einem, wie ich Ihnen zugeben muss, sehr fein ziselierten rechtsstaatlichen Verfahren, das in der Regel mit einem Antrag auf Anerkennung als Asylbewerber beginnt, das dann fortgesetzt wird im Falle einer Ablehnung mit einem Widerspruchsverfahren, nach Bescheidung des Widerspruchs in der Regel mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage, nach Versagung durch das Verwaltungsgericht mit der Beschäftigung des Oberverwaltungsgerichts, nach endgültiger Feststellung, dass ein Asylgrund nicht vorliegt – und zwar weder abstrakt wegen Zugehörigkeit zu irgendeiner Gruppe noch konkret wegen individueller Verfolgungsgründe –, damit also festgestellt ist, dass derjenige, der hierher gekommen ist, um Asyl nachzusuchen, sich rechtswidrig in Deutschland aufhält. Dann wird in einem weiteren Verfahren in Betreiben der Abschiebung eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen, um dann die Abschiebung zu vollziehen. Danach gibt es ein Eilverfahren an das Verfassungsgericht, eine Zulassungsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht, gegebenenfalls bei Kindern noch Asylfolgeanträge mit entsprechenden rechtsstaatlichen Rechtswegen, die sich daran anschließen.

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Ein Antrag ist zulässig, wenn die Abschiebung droht und der Antragsteller schlüssig darlegt, dass diese Abschiebung für ihn unter humanitären oder unter sozialen Aspekten eine besondere Härte darstellt. Das kann zum Beispiel die abschließende Behandlung einer Krankheit sein, die Absolvierung eines bevorstehenden Schulabschlusses und Ähnliches.

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Ich sage es noch einmal: Kirchen sind nicht die vierte staatliche Gewalt, basta! Es darf nicht sein, dass eine rechtmäßige schnelle Abschiebung von zum Teil sogar schwer kriminell gewordenen Asylanten durch Kirchengemeinden verhindert wird, und das, obwohl Gerichte die Ausweisung, also schnelle Abschiebung, gerichtlich wie auch im Fall des Asylanten in der Christusgemeinde BremenVahr beschlossen und angeordnet haben. Nun fordere ich den Innensenator mit Nachdruck auf, zukünftig jegliches rechtswidriges Kirchenasyl sowie Asylmissbrauch insgesamt schnellstens zu beenden und gültige Haftbefehle sofort zu vollstrecken.

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zur Eingabe 3978. Bei dieser Eingabe geht es um die Abschiebung der kurdischen Familie Altekin. Ich bedaure sehr, dass der zuständige Herr Innenminister gerade jetzt Kaffeetrinken gegangen ist; denn wir behandeln im Rahmen der strittigen Eingaben einen Fall, bei dem es um einen letzten Appell in Fragen einer Abschiebung geht. Ich stelle die Eingabe hier trotzdem vor und richte meinen Appell mehr in Richtung des Ministerpräsidenten Gabriel; denn die Familie hat viele Jahre - zwölf Jahre! - in Goslar gelebt. Ich habe vernommen, dass sich Herr Gabriel zumindest in Goslar schon für diese Familie eingesetzt hat.

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Was ich hier und heute gehört habe, wenn man diesbezüglich den Koalitionsvertrag zu Rate zieht, ist es keine Regierungserklärung, sondern es ist eine Regierungsbankrotterklärung. Über die personelle Besetzung der Landesregierung habe ich schon bei der Wahl zum Senat die Auffassung der Deutschen Volksunion deutlich gemacht, hier teile ich auch die Auffassung von Frau Linnert. Meine Damen und Herren, ich hoffe, dass die Reihenfolge der einzelnen Politikbereiche im Koalitionsvertrag nicht eine Wertung der Politikbereiche ist: Justiz und Medien an Stelle vier und fünf, Arbeit, Frauen, Jugend, Familie sowie Soziales an 13, 14, 15 und 16! Gerade das, was für die Menschen in unserem Bundesland von elementarer Bedeutung ist, nämlich die innere Sicherheit, wird von Ihnen sträflich vernachlässigt. Wenn in der Koalitionsvereinbarung, wie es ja Regierungsprogramm ist, erklärt wird – Herr Präsident, ich darf zitieren –: „Die konsequente Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern muss daher auch im Interesse der mehrheitlich gut integrierten Migranten weiter verstärkt werden“, ein Vertrag, der auch von der SPD unterschrieben worden ist, so ist dies eine reine und große Lachnummer. Genau das will nämlich die SPD nicht: eine konsequente Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern!

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Meine Damen und Herren, das Kirchenasyl bedeutet Zuflucht in kirchlichen Räumen. Lange bevor es ein staatliches Asylrecht gab, fanden Verfolgte schon Schutz in der Kirche. Das Kirchenasyl ist eine letzte Möglichkeit, in konkreten Härtefällen eine drohende Abschiebung von Flüchtlingen abzuwenden. Die Bemühungen sind dabei darauf gerichtet, eine erneute Überprüfung des Falles unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte zu erreichen, wie es in der Vereinbarung des Landes mit den Kirchen heißt. Es geht eben nicht um eine dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Die Aufnahme dient letztlich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Es geht um sehr wenige Fälle. Sie haben von einem großen Anstieg gesprochen, das stimmt nicht. Es geht immer um sehr wenige Fälle, es geht um Menschlichkeit und es geht auch darum, eine Lösungsmöglichkeit zu finden. Wir finden es auch richtig, dass in dieser Zeit keine Abschiebung erfolgt.

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Es ist tatsächlich eine sehr grundsätzliche Frage, wie unser Rechtsstaat darauf reagiert, dass die Kirchen, katholisch wie evangelisch, nach wie vor das Instrument des Kirchenasyls nutzen, um, wie es manchmal ausgedrückt wird, Gnade vor Recht ergehen zu lassen. De facto werden hier Menschen rechtswidrig vor dem Zugriff des Rechtsstaates abgeschirmt, um ihre Abschiebung zu verhindern. Das Kirchenasyl ist, wie die Kollegin Berg es schon gesagt hat, eben kein staatlich zugestandenes Sonderrecht, das grundsätzlich vor Abschiebung schützt. Es gibt in einem Rechtsstaat keine Instanz neben der Justiz, und wer Kirchenasyl gewährt, verstößt grundsätzlich gegen geltendes Recht. Kirchenasyl ist vielmehr, das ist auch seine Berechtigung, eine historisch gewachsene Tradition, die so alt ist wie das Christentum. Es war in Unrechtsregimen geeignet, Menschen vor Tod und Verfolgung zu bewahren. Mit der Entwicklung rechtsstaatlicher Systeme

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Um zum Antrag zu kommen. Wir haben im Eingabenausschuss – Frau Möller hat das eben bestätigt – auch in den Koalitionsfraktionen sehr wohl vor dem Hintergrund der – ach, so löblichen – Arbeit von Frau Roth den Einzelfall geprüft und sehr, sehr viele Fälle, bei denen rechtlich möglicherweise auch nichts mehr machbar sein wird, angehalten, indem wir gesagt haben, wir machen diese Reise, wir machen sie sogar zu einem viel späteren Zeitpunkt, als wir es gedacht hatten. Die Innenbehörde kann mit Recht die Stirn kräuseln und sagen, ob wir so lange ohne rechtliche Handhabe, lediglich auf einer Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft die Abschiebung aussetzen, zu der wir uns rechtlich verpflichtet glauben. Die Innenbehörde macht das mit, meine Damen und Herren. Das ist auch eine faire Handhabung dieser Fälle. Wir sehen im Einzelfall, wo wir Zweifel haben, ob dort jetzt eine Abschiebung gemacht werden soll. Diese Einzelfallregelung ist genau das, was die Regelungen über Eingaben und Petitionen von uns erfordern. Eine generelle Regelung, hier einmal alles auszusetzen und abzuwarten, ob und wann wir diese Reise machen, und dann einen Riesenschwung bis dahin aufgelaufener Abschiebefälle, die es nun einmal bislang sind, abzuarbeiten, gefährdet sehr dasjenige, wozu die Innenbehörde vom bundesgesetzlichen Auftrag her – so schlecht er derzeit auch ist – verpflichtet ist. Das führt dazu, Ceterum censeo, wir brauchen ein vernünftiges Zuwanderungs-, ein vernünftiges Einwanderungsgesetz, das solche Fälle berücksichtigt, die hier eine Perspektive haben, und konsequent diejenigen rechtzeitig zurückführt, die hier keine Perspektive haben.

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Die Abschiebehaft wird vom Amtsgericht und auf Antrag der Ausländerbehörde verhängt. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafhaft. Diese Form der Haft dient der Sicherung der Abschiebung. Sie kann nicht verhängt werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Abschiebung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, zum Beispiel bei einem andauernden Abschiebestopp.

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Es geht um Menschen, die einen sogenannten Duldungsstatus haben. Das ist kein Rechtsstatus, sondern ein Aussetzen der Abschiebung. Sie leben mit diesem Nicht-Status hier seit vielen, vielen Jahren. Die Bürgerkriegsflüchtlinge aus ExJugoslawien leben hier zum Teil seit mehr als 15 Jahren. Ihre Kinder sind hier geboren, sie haben sich hier integriert, und ihre Kinder sprechen fast ihre Herkunftssprache nicht mehr. Aber nach wie vor sind sie von Abschiebung bedroht. Sie bekommen bei uns in Deutschland nach wie vor keine faire Integrationsperspektive.

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Im vorliegenden Fall wurde die Abschiebung nur deshalb abgebrochen, weil die älteste Tochter während der Abschiebung einen körperlichen Zusammenbruch erlitt und in eine Klinik eingewiesen werden musste. Das veranlasste den ersten Beigeordneten der Stadt Bocholt, letztlich Chef der Ausländerbehörde, zu der zynischen Bemerkung: Die Tochter hat sich ins Krankenhaus gelegt. – Meine Damen und Herren, Sie dürfen mir glauben: Ich habe mich für diesen Mann geschämt und schäme mich immer noch.

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Ich möchte das Verfahren hier noch einmal verdeutlichen: Es geht darum festzustellen, aus welchem Land Menschen stammen, die als Flüchtlinge zu uns gekommen sind. Diese Überprüfung dient dazu, eine Abschiebung ins richtige Land vornehmen zu können. Die Tests und Überprüfungen zur Abschiebung und Staatsangehörigkeit werden von Repräsentanten gerade des Staates durchgeführt, aus dem die Leute geflohen sind. Speziell deshalb ist es natürlich besonders schwierig, weil wir uns bestimmt darin einig sind, dass es sich dabei – wie in diesem Fall – nicht immer unbedingt um Rechtsstaaten handelt.

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Denn man muss sich verdeutlichen, dass die Einrichtung einer Härtefallkommission dazu „verführt“, die Kommission als letztes Mittel vor einer drohenden Abschiebung noch in Anspruch zu nehmen. Es kann aber nicht sein, über die Härtefallkommission ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, wenn es sich um Straftäter handelt oder wenn Betroffene durch eigenes Zutun über einen unter Umständen langen Zeitraum ihre Abschiebung verhinderten oder zumindest nicht aktiv bei den erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel im Rahmen der Passbeschaffung, mitwirkten. Ein derartiges Verhalten darf nicht „belohnt“ werden. Die Verordnung stellt sicher, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines Härtefallersuchens erwirken können.

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Die zweite Frage, die sehr unterschiedlich dazu gesehen werden muss, ist: Wie gehen wir mit denen um, die nur noch hier sind, weil sie sich selbst über Tricks, Tarnung und Täuschung der bisherigen Ausreise und Abschiebung widersetzt haben? Auch da bin ich für eine sehr differenzierte Lösung. Ich höre bei Ihnen eher heraus, dass Sie sagen: Im Prinzip sollten wir damit großzügig sein. Ich sage ganz offen: Nein! Wir können nicht diejenigen belohnen, die sich ihrer Abschiebung am geschicktesten widersetzt haben, weil wir damit gleichzeitig diejenigen bestrafen, die sich rechtstreu verhalten und nach Ablehnung ihres Asylantrags entweder freiwillig aus Deutschland abgereist sind oder durch uns haben abgeschoben werden müssen.

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Wir werden es der Bevölkerung nur vermitteln können, wenn wir beides tun, wenn wir für die wirtschaftlich und sozial integrierten Menschen hier in Deutschland eine Lösung finden, wenn wir aber gleichzeitig für die Straftäter und diejenigen, die sich über viele Jahre widerrechtlich der Abschiebung entzogen haben, eine Lösung durch Abschiebung und Ausreise finden werden. Für diese Lösung, glaube ich, gibt es eine breite gesellschaftliche Mehrheit. – Vielen Dank!