Die Ministerinnen und Minister haben bereits im Plenarsaal Platz genommen. Sie werden in alphabetischer Reihenfolge nacheinander aufgerufen und zur Eidesleistung nach vorn gebeten. Die zu vereidigenden Mitglieder der Landesregierung erheben bitte bei der Abgabe des Eides die rechte Hand. Nach Ableistung des Eides bitte ich sie, in der Regierungsbank Platz zu nehmen.
Ich bitte alle Anwesenden, sich während dieses feierlichen Aktes der Eidesleistung von den Plätzen zu erheben.
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Ich bitte die Ministerinnen und die Minister, nach ihrem Aufruf zu mir nach vorn zu kommen und die Eidesleistung durch die Formel „ich schwöre“ zu vollziehen. Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung „so wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet werden. Die Schriftführerin Frau Abg. Heiß bitte ich, die Namen der Ministerinnen und Minister aufzurufen.
(Schriftführerin Kristin Heiß ruft die Mitglie- der der Landesregierung namentlich zur Eidesleistung auf)
desregierung ernannten und soeben auf die Verfassung vereidigten Damen und Herren möchte ich im Namen des Hohen Hauses sowie in meinem eigenen Namen die besten Wünsche zur Übernahme ihres hohen Amtes zum Wohle des Landes Sachsen-Anhalt und seiner Bürgerinnen und Bürger übermitteln. Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Unsere Geschäftsordnung eröffnet dem Ältestenrat in § 93 Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit, sich auch ohne Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung zu befassen und dem Landtag in einer Beschlussempfehlung Vorschläge zu ihrer Änderung zu unterbreiten.
Dieses Verfahren wurde bereits in der konstituierenden Sitzung bei der Beschlussfassung über die noch ergänzungsbedürftige Geschäftsordnung
angekündigt, in der die Regelungen zu den §§ 11 bis 13, 17 und 53 einstweilen offen gelassen wurden. Damit war der Ältestenrat in seiner Eigenschaft als Geschäftsordnungsausschuss aufgerufen, sich mit den erforderlichen Ergänzungen zu befassen. Die Selbstbefassung erfolgte soeben während der Unterbrechung der Landtagssitzung. Das Ergebnis liegt nunmehr in der Drs. 7/22 zur Entscheidung vor.
Wir hatten im Ältestenrat im Wesentlichen darüber zu beraten, wie die Geschäftsordnung hinsichtlich der Anzahl, der Zuschnitte und der Benennung der Ausschüsse sowie der Anzahl der Mitglieder zu gestalten ist. Darüber hinaus ging es um die Frage, nach welchem Verfahren die Besetzung der Ausschüsse und der Zugriff auf die Vorsitze erfolgen sollen.
Das Ergebnis dieser Beratung liegt Ihnen nun in der Drs. 7/22 vor. Darin ist festgelegt, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt elf Ausschüsse einsetzen wird. Dies wird in § 11 der Geschäftsord
Der Landtag kann selbstverständlich auch wieder zeitweilige Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können jeweils Unterausschüsse bilden.
Die Vertreter der Fraktion der AfD stellten den Antrag, eine Besetzung der Ausschüsse mit 13 statt mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, und führten zur Begründung aus, eine solche Besetzung spiegele die Verhältnisse im Plenum eher wider. Dieser Antrag wurde mit 9 : 4 : 0 Stimmen abgelehnt. Die Ausschüsse sollen somit künftig zwölf Mitgliedern haben.
Auf Antrag der Vertreter der Fraktionen der CDU und der SPD sowie des Vertreters der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entschied der Ältestenrat, dass eine Besetzung mit zwölf Mitgliedern auch für den Ältestenrat selbst Platz greifen soll. Die Abstimmung über diesen Antrag erfolgte mit dem Ergebnis 9 : 4 : 0 Stimmen.
Der Ältestenrat entschied sich dafür, die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zugriffe auf die Ausschussvorsitze nach dem Rangmaßzahlverfahren vorzunehmen. Die Abstimmung hierzu erfolgte mit dem Ergebnis 9 : 4 : 0 Stimmen. Die sich daraus ableitenden Folgeänderungen in den Paragrafen der Geschäftsordnung wurden vorgenommen.
Neben diesen üblichen Änderungen zum Beginn der Wahlperiode hatte der Ältestenrat sich unter anderem mit einer möglichen Änderung des § 53 der Geschäftsordnung zu befassen, der den Umgang mit Immunitätsangelegenheiten betrifft. Es besteht Regelungsbedarf zu § 53 der Geschäftsordnung infolge einer verfassungsrechtlichen Än
derung zur Immunität in Artikel 58 der Landesverfassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2014 vom 5. Dezember 2014 eine Änderung erfahren hat.
Die vormalige Regelung zur Immunität in Artikel 58 der Verfassung des Landes SachsenAnhalt, wonach Abgeordnete wegen einer Straftat nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen werden durften, wurde nach dem Vorbild der Verfassung des Landes Brandenburg dahin gehend geändert, dass nunmehr Immunität als Ausnahmeregelung nur auf Verlangen des Landtages gewährt wird, wobei einzig die Beeinträchtigung der Parlamentstätigkeit zum Kriterium der Immunitätsgewährung erhoben wird.
Artikel 58 der Landesverfassung schafft in Satz 2 die Möglichkeit, dass anstelle des Landtages auch ein von ihm benanntes Gremium die Entscheidung darüber, ob die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes beeinträchtigt wird, treffen kann. Da die Ausgestaltung des Verfahrens einem besonderen Beschluss des Landtages oder einer Regelung in der Geschäftsordnung vorbehalten bleibt, hatte sich der Ältestenrat auch mit der Frage zu befassen, ob und wie eine Regelung hierzu in der Geschäftsordnung erfolgen kann.
Das Ergebnis liegt Ihnen nunmehr in § 53 in der Fassung der Beschlussempfehlung vor. Danach ist der Ältestenrat auf der Grundlage von Artikel 58 Satz 2 der Landesverfassung ermächtigt, abschließend über die Anträge auf Herbeiführung eines Verlangens auf Aussetzung der genannten Maßnahmen und zur Wiederherstellung der Immunität zu entscheiden.