Protocol of the Session on December 13, 2016

Den im Strafverfahren auftretenden Belastungen von Opferzeugen wird durch dieses gesetzlich verbriefte Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung entgegengewirkt. Sprechen Sie sich für eine Stärkung des Schutzes von Opfern von Straftaten aus und stimmen Sie diesem Gesetzentwurf zu dem Ausführungsgesetz zu.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und den LINKEN)

Meine Damen und Herren, die Fraktion DIE LINKE. Bitte sehr. Herr Bartl, Sie haben das Wort.

Vielen Dank Herr Präsident. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Staatsminister! Der jetzt zur zweiten Beratung

vorliegende Gesetzentwurf betrifft ein auch uns wichtiges Anliegen. Schon die Einfügung des vierten Abschnitts in das Strafgesetzbuch, mit welchem die Rechte der Verletzten im Strafverfahren als zu selbstständigen Prozessbeteiligten wurden – vorher waren sie ja völlig marginal am Prozess beteiligt, eigentlich nur in der Aufgabe, bestimmte zeugenschaftliche Pflichten zu erfüllen –, war aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt.

Ebenso war uns wichtig und sehen wir als völlig richtig an, dass die Rechte der durch Straftaten Verletzten durch das erste, zweite und jetzt auch das dritte Opferrechtsreformgesetz gestärkt worden sind. Wir haben festgestellt, dass eine ganze Reihe von Nachbesserungsbedarf im Zuge dieser entsprechenden Einführung des Verletztenrechts im Strafgesetzbuch bestanden hat.

Was die jetzt anstehende Materie betrifft, waren wir der Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen für die Unterstützung Strafrechtsverletzter – also der Opfer von Straftaten Betroffener – bereits in den rechtlichen Zusammenhängen geregelt waren. Das hat auch Kollege Modschiedler gesagt. Die rechtliche Vertretung war sortiert mit den sogenannten Opferanwälten, mit der praktischen Stellung der Verletzten im Prozess, mit den Akteneinsichtsrechten, mit dem Recht auf Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Opferanwalts und dergleichen mehr.

Ein Problem war die Fähigkeit – die mentale und psychische Fähigkeit – der betroffenen Verletzten, sich im Prozess gewissermaßen dieser Rechte zu bedienen. Aus unserer Sicht spielt deshalb die psychosoziale Prozessbeteiligung eine große Rolle. Das ist ebenso unsere Auffassung. Es ist deshalb völlig richtig, dass wir ohne weiteres Zögern die an die Länder überwiesene Aufgabe, wer als solcher Prozessbegleiter infrage kommt, übernehmen und dies in unserem Landesgesetz regulieren.

Es gab mit Blick auf diesen Sachverhalt im Grunde genommen im Ausschuss nur einen etwas intensiveren Disput zu der im § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfes enthaltenen Bestimmung: In Sachsen kann als psychosozialer Prozessbegleiter nur anerkannt werden, wer über die im Bundesgesetz im Detail ausgestaltete Qualifikation verfügt, in der Regel eine mindestens zweijährige berufspraktische Erfahrung in den im Bundesgesetz ausgeführten Bereichen hat, wer über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und – gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 4 – wer bei einer bewährten geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt ist.

§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, der die Anerkennungsvoraussetzung regelt, besagt, dass im Einzelfall eine Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter auch erfolgen kann, ohne dass die Beschäftigung bei einer Opferhilfeeinrichtung vorliegt, wenn davon auszugehen ist, dass die persönliche Qualifikation der betreffenden Prozessbegleiter sichergestellt ist. Das fand die Kritik des Opferhilfe Sachsen e. V. Er hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2016 eingewandt – das ist für uns nachvollziehbar –, dass die Erfahrungen, die die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter einer Opferhilfeeinrichtung sammeln, für die Ausfüllung der Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleiter unersetzlich seien.

Demgegenüber vertrat der Weiße Ring e. V. in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016, die Parlamentskollege Geert Mackenroth als Landesvorsitzender zeichnete, die Auffassung, dass gerade die Einschränkung des § 1 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes das Problem sei, weil Verletzte und ihre Angehörigen einen Anspruch auf die Respektierung ihres aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Selbstbestimmungsrechts bei der Auswahl des Prozessbegleiters haben müssen. Dieses Spannungsfeld sehen wir ebenso. Das Spannungsfeld ist vorhanden. Wen die oder der Verletzte als psychosozialen Prozessbegleiter auswählt, muss, so der Weiße Ring, in deren bzw. dessen freier Wahl stehen. Die Regelungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 4, wonach anzuerkennende Prozessbegleiter bei einer geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt sein müssen, stünden dazu im Widerspruch. Diese Argumentation verstehen wir. Wir verstehen ebenso die Begründung zu dem Standpunkt, dass der den Opfern zur Verfügung stehende Kreis der psychosozialen Prozessbegleiter eingeschränkt wird, wenn wir es daran festmachen. Freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Zulassung könnten demzufolge nicht ausgewählt werden.

Wir meinen einerseits, dass an dieser Position viel Wahres ist. Wir sehen aber andererseits, dass die Möglichkeit der Flexibilität bei der Wahl des Prozessbegleiters durch § 1 Abs. 2 eröffnet wird. Es geht im Wesentlichen darum, dass die Flexibilität bei der Bestellung der Prozessbegleiter durch das Staatsministerium der Justiz gewährleistet und nicht zu zögerlich davon Gebrauch gemacht wird. Das Ministerium kann Folgendes sagen: Jawohl, es liegt zwar keine Beschäftigung in einer erprobten Opferhilfeeinrichtung vor, aber es gibt aus den nachvollziehbaren Gründen eine gleiche Eignung. Im Maßstab der Wahlrechte des Opfers sollte die oder der Betreffende als entsprechender Prozessbegleiter zur Verfügung gestellt werden.

Ein etwas sensibleres Problem möchte ich noch kurz ansprechen. Fakt ist, dass die psychosozialen Prozessbegleiter kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Es ist ganz wichtig, dass dies den Verletzten und Opfern, die sich deren Prozessbegleitung bedienen, rechtzeitig und eindeutig mitgeteilt wird. Der Verletzte, der sich einer solchen Unterstützung bedient, muss wissen, was er dem Prozessbegleiter anvertrauen kann und was er aus bestimmten Gründen, aus Sicherheit vor einer eigenen Verfolgung nicht sagen kann.

Ich bin als Strafverteidiger bzw. Opferanwalt bei einer Reihe von Fällen mit dem Erprobungsmodell in Kontakt gekommen, welches seit April 2016 in Chemnitz am Amtsgericht Anwendung findet. Der psychosoziale Prozessbegleiter ist auch für den Opferanwalt durchaus ein guter Partner. Wir meinen, dass die Erfahrungen aus Chemnitz sowie die bereits seit dem Jahr 2013 am Amtsgericht Leipzig gesammelten Erfahrungen evaluiert

werden und einfließen müssten. Wir wünschen uns eine gut überlegte Praxis bei der Bestellung der Prozessbegleiter hier im Freistaat Sachsen.

Danke schön.

(Beifall bei den LINKEN, den GRÜNEN und des Abg. Martin Modschiedler, CDU)

Meine Damen und Herren! Herr Mackenroth, möchten Sie eine Kurzintervention vornehmen?

Ich möchte kurzintervenieren.

Ich erlaube.

Ich freue mich darüber, dass Kollege Bartl die Stellungnahme des Weißen Ringes nicht zur Ablehnung des Gesetzentwurfs gebraucht hat. Die Regelung mit der Einzelfallbetrachtung, die getroffen wurde, ist in Ordnung. In § 1 Abs. 2 ist eine Ausnahmevorschrift enthalten. Die dem Opfer geschuldete Qualität in der psychosozialen Prozessbegleitung ist vorrangig. Sie ist nicht notwendigerweise von der Zugehörigkeit zu irgendeiner Organisation abhängig. Manchmal sind diejenigen, die einer Organisation angehören, Pfeifen und diejenigen, die keiner Organisation angehören, sind die Profis. Manchmal ist es umgekehrt. Deswegen ist die Einzelfallbetrachtung aus meiner Sicht völlig in Ordnung.

Danke schön.

Das war eine Kurzintervention von Herrn Abg. Mackenroth. Herr Bartl, möchten Sie erwidern? – Das ist nicht der Fall. In der Aussprache geht es weiter. Für die SPD-Fraktion spricht Herr Abg. Baumann-Hasske. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach dem, was bisher gesagt wurde, kann ich mich sehr kurzfassen. Wir alle stehen für einen verbesserten Opferschutz ein. Es ist auf der europäischen Ebene und Bundesebene in diesem Bereich schon viel geschehen. Es ist ebenso im Freistaat Sachsen viel geschehen. Hiermit kommt ein weiteres Element hinzu, als Ausführung des Bundesgesetzes. Die Länder sind für die Definition und Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleitung bzw. der Prozessbegleiterinnen und -begleiter zuständig. Das soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Es gab in der Tat das Problem, welches Herr Bartl und Herr Mackenroth soeben angesprochen haben, nicht nur unter dem Aspekt, dass die Qualität und die Auswahlmöglichkeiten durch die Opfer gewährleistet sein müssen, sondern auch, weil man darüber nachdenken muss, ob dies keine unzulässige Berufszugangsbeschränkung nach Artikel 12 Grundgesetz gewesen wäre. Ich sage das, um die Argumentation abzurunden. Ich möchte dies hier nicht vertiefen. Es ist im Grunde abgewendet.

Wir müssen über den Opferschutz weiterhin nachdenken. Es ist eine Aufgabe der nächsten Monate und Jahre, in denen wir in diesem Bereich noch mehr tun müssen.

Ich empfehle uns allen, diesen Gesetzentwurf anzunehmen. Unsere Fraktion wird ihn annehmen.

(Beifall bei der SPD, der CDU und vereinzelt bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Nun folgt die AfD-Fraktion. Frau Abg. Dr. Muster, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist schon sehr viel Richtiges gesagt worden. Ich möchte mich aus diesem Grund kurzfassen. Die AfD-Fraktion wird dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Bundestag über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren, welches zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, zustimmen.

Die Opferhilfe muss mehr an Bedeutung gewinnen. Die bundesweite und damit auch sachsenweite Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen. Durch das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung soll ab dem Jahr 2017 flächendeckend eine Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleiter für besonders schutzbedürftige Verletzte ermöglicht werden. Das befürwortet unsere Fraktion ausdrücklich. Neben der juristischen Beratung und Vertretung von Menschen in schwierigen Situationen des Strafverfahrens ist dies für Geschädigte dringend erforderlich. Die juristische Vertretung ist dazu nicht ausreichend. Besonders sensible Geschädigte sollen mithilfe der psychosozialen Prozessbegleitung so stabilisiert werden, dass sie vor Gericht eine Aussage treffen können. Traumatisierte Zeugen und auch die Richter können von der psychosozialen Prozessbegleitung profitieren.

Das hat Herr Dr. Witt, Richter am Landgericht Stralsund, in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf im Bundestag sehr treffend formuliert:

„Aus Sicht der Rechtspraxis bedeutet eine psychosoziale Prozessbegleitung einen deutlichen Fortschritt, der die Arbeit der Gerichte mit fiktivisierten Zeugen erleichtern wird.“ Im Rahmen der Umsetzung des dritten Opferrechtsreformgesetzes sollten jedoch zwei Forderungen der Opferhilfe Sachsen nicht außer Acht gelassen werden:

Erstens. Zum einen wird angeregt, dass weitere verbindliche Fortbildungsmöglichkeiten für Strafrichter mit dem Schwerpunkt Opferrechte und Opferschutz sowie zu den neuen gesetzlichen Regelungen geschaffen werden. Zum zweiten fordert die Opferhilfe Sachsen, dass nicht nur die Sicherheit der Zeugen, sondern auch die Sicherheit der Mitarbeiter der Opferhilfe gewährleistet werden muss. Deshalb sollte von diesem Personal nicht die Privatadresse, sondern nur die Vereinsadresse genannt werden. Es besteht also noch Handlungsbedarf. Für die beiden genannten Punkte sollten künftig einheitliche und verbindliche Regelungen, die es aber neben dem Sächsischen

Ausführungsgesetz an anderer Stelle gibt, formuliert werden.

Noch einmal: Wir werden dem Gesetz zustimmen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der AfD)

Und nun die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Frau Abg. Meier. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir reden heute – wir haben es schon mehrfach gehört – über das Ausführungsgesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung. Das ist sozusagen, nachdem die Opferschutzrichtlinie 2012 schon auf EU-Ebene erlassen wurde, jetzt hier die Umsetzung in Sachsen.

Der Gesetzentwurf ist, wenn man ihn sich anschaut, relativ allgemein gehalten. Deswegen haben sich uns auch im Ausschuss einige Fragen gestellt, die aber dankenswerterweise von den Mitarbeitern des Ministeriums umfassend beantwortet worden sind. Für uns waren insbesondere die Inhalte der Fort- und Weiterbildung sowie die Fortbildungspflicht der psychosozialen Prozessbegleiter von hoher Relevanz. Aber das ist eben nicht im Gesetz geregelt, sondern in der Durchführungsverordnung, die uns dann auch in der zweiten Lesung dankenswerterweise vorgelegt worden ist.

Uns war neben der Fortbildungspflicht zur Qualitätssicherung auch die Eigenvorsorge der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter besonders wichtig. Hier zählt nicht nur, dass die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sattelfest im Strafverfahrensrecht sein müssen, damit sie nicht nur bei Bedarf ihren Klienten sowohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als auch den Ablauf einer mündlichen Verhandlung vor Gericht verständlich erklären, sondern ihnen eben auch Ängste nehmen können. Die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben logischerweise damit durchaus auch einen Einfluss auf ihre Klienten. Deswegen brauchen sie auch eine hohe Sensibilität, weil eben unbedingt verhindert werden muss, dass die Tätigkeit der psychosozialen Prozessbegleiter die Verwertbarkeit der Aussage des Opferzeugen im gerichtlichen Verfahren durch unbewusste Beeinflussung einschränkt, was letztlich auch zu einer Schwächung der Opfer führt. Denn wenn ein Verteidiger vermutet, dass hier eine Beeinflussung stattgefunden hat, dann gibt es Druck auf die Opfer, und das muss natürlich zwingend verhindert werden. Verhindern kann man das dadurch, indem man die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter ordentlich schult, vor allem in den Themenbereichen Aussagepsychologie und Vernehmungsmethodik.

Wir hoffen, dass die Durchführungsverordnung, die uns im Ausschuss vorgelegt wurde, auch genauso umgesetzt wird und nicht dahinter zurückfällt. Bei aller Zustimmung zu diesem Gesetz – auch wir werden dem natürlich zustimmen – haben wir dennoch einen Kritikpunkt. Herr

Bartl hat es ein bisschen angesprochen. Uns geht es darum, dass die Prozessbegleiter in einer organisatorischen Form tätig sein müssen und es eine Pflicht zu einer abhängigen Beschäftigung in einer Opferhilfeeinrichtung gibt. Das ist unseres Erachtens eine Einschränkung der Berufsfreiheit, die ja ein Grundrecht ist.

Das Ministerium hat Gründe dafür genannt, warum es sich so entschieden hat, nämlich einerseits die Qualitätssicherung und andererseits die Möglichkeit zur Supervision. Aber hundertprozentig überzeugt hat uns das nicht, weil die Situation in Deutschland ja so ist, dass es Tausende von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gibt, die in einer ähnlichen Situation arbeiten, mit ähnlichen Klienten, die ganz selbstverständlich freiberuflich tätig sind. Da widerspricht niemand, dass sie fachlich qualitativ wertvoll arbeiten, und niemand stellt auch ihre persönliche Stabilität infrage.

Deswegen hoffen wir, dass dieses Gesetz nach einer gewissen Zeit noch einmal evaluiert wird, und zwar genau auf diesen Punkt hin, und dass gegebenenfalls an der Stelle auch noch nachgesteuert wird.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Die erste Runde ist absolviert. Gibt es aus den Reihen der Fraktionen Wortmeldungen für eine zweite Runde? – Das kann ich nicht feststellen. Ich frage die Staatsregierung. – Das Wort wird gewünscht. Herr Staatsminister Gemkow, bitte sehr, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Opferschutz ist in einem modernen Rechtsstaat genauso wichtig wie die Verfolgung der Straftäter und letzten Endes der Straftaten. Mit dem dritten Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 wurden weitere wichtige Schritte vollzogen, um den Schutzstandard der Opfer von Straftaten zu erhöhen.