Protocol of the Session on September 14, 2011

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und den LINKEN)

Wenn es keinen weiteren Redebedarf gibt, würde ich gern zur Abstimmung des eben diskutierten Änderungsantrages kommen. Wer möchte seine Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt worden.

Wir kommen zum nächsten Änderungsantrag von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6949. Herr Bartl, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hatte mich in meinem Redebeitrag speziell mit dieser Bestimmung in § 25 befasst, die eine Herabsetzung der Eingriffsschwellen für die Möglichkeit polizeilicher Maßnahmen in Wohnungen beinhalten soll. Da will ich mich noch einmal wiederholen.

Ich will nur darauf aufmerksam machen, dass wir einfach diese Erweiterung gestrichen haben wollen. Wir wollen nicht – was Herr Bandmann vorhin meinte – die Möglichkeit des Betretens der Wohnung für die Polizei generell abschaffen, sondern diese vorgesehene Erweiterungsmaßnahme, die nach unserer Auffassung auch mit der Aufgabenzuweisung im repressiven Bereich, also mit Zuständigkeit aus der Strafprozessordnung kollidiert, soll

gestrichen werden. Wir wollen mit diesem Änderungsantrag erreichen, was die entsprechenden Probleme des Gewaltschutzgesetzes betrifft, dass diese entsprechende Regelung im Familiengesetzbuch mit eingeführt wird.

Gibt es dazu Redebedarf? – Herr Biesok, bitte.

Wir haben uns im Wesentlichen ausgetauscht. Ich denke, in diesem Falle haben wir einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Rechtsgüter gefunden und ich denke, wir sollten in diesem Gesetzgebungsverfahren den Paragrafen so drin lassen.

Wer möchte sich weiter zum Änderungsantrag äußern? – Dann kann ich jetzt über diesen Änderungsantrag abstimmen lassen. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Ich rufe auf den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6950. Wird Einbringung gewünscht? – Herr Bartl, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Mit Artikel 1 Nr. 16 soll in den Gesetzentwurf mit der dort vorgesehenen Regelung der Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen gewissermaßen eingeführt werden, also der Große Lauschangriff im Rahmen der Gefahrenabwehr. Ich brauche mich jetzt nicht an die Liberalen zu wenden und sagen, was im Kopf von Gerhard Baum oder wem auch immer vor sich geht, wenn Sie bei der Gefahrenabwehr im Kontext – in dem Falle im Kontext, das passt jetzt hier herein – mit dem Einsatz technischer Mittel wegen dringender Gefahren für bedeutende Sach- und Vermögenswerte einpassen. Sie wollen wegen der dringenden Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte den Großen Lauschangriff auf die Wohnung, dem letzten Rückzugsraum des Bürgers, im Bereich der Gefahrenabwehr vorsehen. Das ist eine derartige Schallmauer, die Sie damit überschreiten, dass ich einfach sage: Einen Moment einmal anhalten und darüber nachdenken, was Sie da vorhaben und wie das vor dem Verfassungsgericht halten soll.

Gibt es dazu Redebedarf? – Herr Biesok, bitte.

Herr Kollege Bartl, Sie haben das jetzt sehr verkürzt dargestellt, als ob es darum geht, dass, wenn man eine Dose Cola geklaut hat, man dann mit dem Großen Lauschangriff die Wohnung abhören kann. Dem ist nicht so. Das wissen Sie auch ganz genau. Wir haben sehr klare Eingriffsvoraussetzungen für den Großen Lauschangriff gemacht. Wir haben es an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes angepasst und dabei haben wir die Eingriffsschwelle nicht herunterge

Meine Damen und Herren! Wir gehen jetzt artikelweise in der Abstimmung vor. Ich beginne mit der neuen Überschrift „Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze“. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenhaltungen, eine ganze Anzahl von Stimmen dagegen. Die Überschrift wurde mit Mehrheit angenommen.

setzt, sondern wir haben sie heraufgesetzt und so weiterhin einen hohen Grundrechtsschutz gewährleistet.

(Beifall bei der FDP)

Gibt es weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Ich lasse jetzt über den soeben diskutierten Antrag abstimmen. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Es gibt eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt worden.

Ich rufe den letzten Änderungsantrag auf, auch von der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 5/6951. Herr Gebhardt, bitte.

Danke schön, Frau Präsidentin. – Wir sind in unseren Redebeiträgen schon darauf eingegangen. Wir beantragen hier die Aufhebung des § 47 Sächsisches Polizeigesetz, was Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfes der Koalition ist. Wir denken, dass es nicht notwendig ist, im Polizeigesetz diese Rasterfahndung – egal, nach welchen Kriterien, die Herr Biesok uns heute noch einmal erklärt hat – zu regeln. Sie sind in der Strafprozessordnung geregelt und haben bis jetzt so gut wie keine Anwendung gefunden. Auch das haben wir heute hier gelernt. Deswegen halten wir ihn für vollkommen überflüssig und beantragen die Streichung.

Gibt es dazu Redebedarf? – Herr Abg. Bandmann, bitte

Diese Regelung ist ja nicht neu in die jetzige Novelle eingeführt worden, sondern diese Regelung ist vorhanden, und sie ist eben für bestimmte Anwendungsfälle, die wir uns als Koalition und die wir uns auch als Landtag nicht wünschen sollten, eine Ultima Ratio als polizeiliches Mittel. Es hat mich vorhin schon sehr betroffen gemacht, dass gerade diese Anwendung im Zusammenhang mit den Ermittlungsansätzen, die übrigens weltweit in Auswirkung der Ereignisse des 11. September 2001 gelaufen sind, die Angriffe auf das World Trade Center, durch den Vertreter der GRÜNEN verhöhnt wurde. Dass die GRÜNEN dies kritisieren, zeigt die wahre Geisteshaltung zu rechtsstaatlichem Handeln. Ich kann das nur noch einmal ganz klar unterstreichen.

(Beifall bei der CDU und der FDP – Zuruf von den GRÜNEN: Wahnsinn!)

Gibt es weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Dann lassen wir jetzt über diesen Antrag abstimmen, meine Damen und Herren. Wer gibt dem Antrag die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 1 Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ohne Stimmenthaltungen wurde Artikel 1 mit Mehrheit angenommen.

Artikel 2 Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, eine Reihe von Stimmen dagegen, dennoch wurde Artikel 2 mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 3 Änderung des Sächsischen Kontrollgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Hier auch wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 3 wurde bei Stimmen dagegen mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Bei einer Reihe von Stimmen dagegen wurde Artikel 4 mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 5 Änderung des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, eine Reihe von Stimmen dagegen, dennoch wurde Artikel 5 mit Mehrheit zugestimmt.

Ich rufe auf Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Mit einer Reihe von Stimmen dagegen wurde Artikel 6 mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 7 Inkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 7 wurde bei Stimmen dagegen mit Mehrheit zugestimmt.

Meine Damen und Herren! Ich stelle nun den Entwurf Viertes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und zur Änderung anderer Gesetze als Ganzes zur Abstimmung. – Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Gegenstimmen und keinen Stimmenthaltungen wurde der Gesetzentwurf als Gesetz beschlossen.

Damit ist auch dieser Tagesordnungspunkt abgeschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 3

2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Drucksache 5/5593, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

Drucksache 5/6840, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Den Fraktionen wird wieder das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die CDU, danach folgen die FDP, die LINKEN, SPD, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht. Ich erteile der CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir behandeln heute den vorliegenden Gesetzentwurf zum „Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung“. Kernstück des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Das heißt, wir als Parlament sind mit der Aufgabe konfrontiert, die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU in Landesrecht umzusetzen. Dabei ist anzumerken, dass die Länder bei der Übersetzung in Landesrecht einen gewissen Spielraum haben, da Artikel 13 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie die Anforderungen an eine verhältnismäßige Gestaltung der Vorschriften eher allgemein beschreibt und keine konkreten Anforderungen formuliert. Wesentlich ist es jedoch, einen Rechtszustand herzustellen, welcher sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie am besten eignet, das heißt, eine möglichst wirksame und möglichst unbürokratische Förderung der erneuerbaren Energien.

Im vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung der Sächsischen Bauordnung bedeutet dies die Verfahrensfreistellung erstens gebäudeintegrierter Solaranlagen, gebäudeunabhängiger Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Metern und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metern sowie von Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 10 Metern und einem maximalen Rotordurchmesser von 3 Metern, sogenannter Kleinkraftwindanlagen außerhalb reiner Wohngebiete.

Ein weiterer Bereich, der künftig verfahrensfrei wird, ist der Bau von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Bruttogrundfläche von 50 Quadratmetern. An dieser Stelle scheint es mir geboten und dem Sachzusammenhang durchaus dienlich, den Änderungsantrag der CDU/FDP-Koalition einzubringen, welcher die Verfahrensfreistellung auch für nicht überdachte Stellplätze bis 50 Quadratmeter herstellt. Sie bezieht sich dabei auf § 61 Abs. 1 Sächsische Bauordnung. Damit wird eine systematische Unklarheit aufgehoben und wir danken dem Sächsischen Landkreistag für diesen Hinweis. Es wurde dazu auch im Innenausschuss ausführlich diskutiert. Weitere Verfahrensfreistellungen betreffen die Maßnahmen zur Wärmedämmung sowie die Gaststätten

erweiterung um Außenbewirtschaftung, das heißt Freisitze, bis zu 100 Quadratmeter.

An dieser Stelle – ich habe bereits am 23. März in einer anderen Debatte darauf hingewiesen – möchte ich kurz auf das Thema Verfahrensfreiheit eingehen. Grundsätzlich ist darunter zu verstehen, dass ein Bauvorhaben ohne formelles Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden darf. Mit der Verfahrensfreiheit entfällt damit die bauaufsichtliche Vorabprüfung durch die Behörde. Der Bauherr hat gemäß § 59 Abs. 2 Sächsische Bauordnung selbst die Verantwortung, die Einhaltung aller öffentlichrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, was hohe Ansprüche an die Vorkenntnisse des Bauherrn stellen kann. Insbesondere sind die Anforderungen des materiellen Baurechts zu beachten.

Hinweisen möchte ich im Besonderen auf bestehendes Planungsrecht, Vorschriften des Denkmalschutzes, das Sanierungsrecht, aber auch das Naturschutzrecht und nicht zuletzt auf das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie auch auf die sächsische Nachbarrechtsgesetzgebung. Eine Konsultation der unteren Bauaufsichtsbehörde vor der Realisierung des Vorhabens ist aus meiner Sicht daher dringend zu empfehlen.

Höhere Freiheitsgrade und nicht zuletzt Deregulierung bedeuten für die Bürger eine Zunahme an Verantwortung. Wir haben Vertrauen in die sächsischen Bauherren und sind überzeugt, dass diese sorgsam mit den neuen Möglichkeiten umgehen werden.

Abschließend möchte ich auf zwei weitere Änderungen der Sächsischen Bauordnung im vorliegenden Gesetzentwurf hinweisen. In § 10 wird die Möglichkeit geschaffen, Hinweiszeichen künftig auch in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, Reihen- und allgemeinen Wohngebieten anzubringen. Dies gibt gerade kleineren und häufig abgelegenen Betrieben die Chance, auf ihre Betriebsstätte oder, wie es im Verwaltungsdeutsch heißt, „auf die Stätte der Leistung“ hinzuweisen und für sich zu werben.

Außerdem entfällt in § 49 die Pflicht zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bei Wohngebäuden bis zu einer maximalen Größe von sechs Wohneinheiten. Für größere Wohngebäude sowie Sonderbauten, bei denen Zu- und Abgangsverkehr von Fahrrädern zu erwarten ist, bleibt die Verpflichtung zum Bau von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder unverändert. Es ist davon auszugehen, dass bei der Errichtung von Neubauten aufseiten der Bauherrn und zukünftigen Nutzer ein gemeinsames Interesse besteht, ein auch für Radfahrer attraktives

Gebäude zu errichten, und daher zugängliche Abstellplätze für Fahrräder zu schaffen.

Ich denke, einige der zur Anhörung am 9. Juni 2011 gezeigten Bilder haben deutlich gemacht, dass die Problematik fehlender Fahrradabstellmöglichkeiten häufig bei Bestandsgebäuden vorwiegend im Mietwohnungsbau der Gründerzeit auftritt. An dieser Situation, wie sie vielen von uns vor allem aus den großen Städten Dresden und Leipzig – auch aufgrund der zahlreichen Radfahrer in diesen Städten – bekannt ist, kann durch die Sächsische Bauordnung allerdings kaum etwas geändert werden. Hier sind nicht nur die Eigentümer der Gebäude gefragt, nach Lösungen zu suchen, sondern auch die Mieter und Radfahrer, ihre Räder im Zweifel einige Meter entfernt oder im Keller abzustellen, um nicht die ohnehin schon knapp bemessenen Fußwege zuzustellen. Außerdem muss in den Kommunen über innovative Konzepte zur Schaffung von Fahrradabstellplätzen nachgedacht werden. Ein Stichwort könnte hierbei die Zwischennutzung vorhandener Brachflächen sein.

Zum Schluss sei mir der Hinweis gestattet, dass auch die Sächsische Bauordnung kein statisches System darstellt, sondern sich dynamisch neuen Anforderungen stellen muss. Daher ist durchaus damit zu rechnen, dass weiterer Änderungsbedarf im Rahmen einer großen Novelle in Angriff genommen wird.