Oliver Fritzsche

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zielt auf eine Änderung des § 49 der Sächsischen Bauordnung, in welchem – laut der aktuell gültigen Fassung – Regelungen zu Stellplätzen und Garagen getroffen werden. Dabei geht es in Abs. 1 um die grundsätzliche Verpflichtung der Bauherren, Stellplätze und Garagen in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück direkt oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück zur Verfügung zu stellen, dessen Benutzung für diesen Zweck auch rechtlich gesichert wird.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich dabei aus einer Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf, welche in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung festgehalten ist. In Abs. 2 des schon genannten § 49 der Sächsischen Bauordnung finden sich Regelungen zu den Möglichkeiten der Erhebung einer Stellplatzablöse und deren Verwendung, sofern die Herstellung der notwendigen Stellplätze aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten möglich ist. Für diese Fälle kann die Gemeinde bereits heute per Satzung die Höhe der Ablöse für einen Stellplatz festsetzen.
Grundsätzlich ist es aus der Sicht der CDU-Fraktion durchaus ein richtiger und nachvollziehbarer Schritt, der kommunalen Ebene größere Kompetenzen für die Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Stellplatzrechts zu geben. Der vorliegende Gesetzentwurf unterbreitet dafür einen Vorschlag. Jedoch hat die öffentliche Anhörung am 27. März 2014 gezeigt, dass der Entwurf mit zahlreichen Mängeln und Sachproblemen behaftet ist, welche sich nach unserer Auffassung auch durch mittlerweile vorliegende Änderungsanträge nicht beheben lassen.
Einige wenige, aber zentrale Kritikpunkte möchte ich kurz anführen. Insbesondere der Sachverständige Jäde hat in seinen Ausführungen in der öffentlichen Anhörung ausführlich darauf hingewiesen. Einige Punkte versuchen die GRÜNEN mit ihrem vorliegenden Änderungsantrag zu heilen; doch die Kernproblematik erfährt damit keine Lösung.
Als besonders kritisch sind die im Gesetzentwurf geforderten Berichtspflichten sowie die dann überall im Lande unter großem Aufwand zu erstellenden Verkehrs- und Mobilitätskonzepte zu sehen.
Auch die Deckelung der Stellplatzablöse ist eher kritisch zu bewerten, da der Stellplatz nun einmal unmittelbar demjenigen nützt, der diesen für sein Bauvorhaben benötigt.
Auch der gewählte Ort für eine Satzungsermächtigung wäre – der Systematik folgend – nicht im materiellen Teil der Bauordnung zu suchen, sondern eher in § 89.
Der Spitzenverband der Städte und Gemeinden in Sachsen, SSG, hat in seiner Stellungnahme verdeutlicht, dass gerade kleinere Gemeinden in Sachsen mit den Regelungen in der geltenden Vorschrift gut umgehen können. Es kann als gewisse Schwäche der Anhörung gedeutet werden, dass zwar über Berlin, Potsdam und – in Ansätzen – über Leipzig berichtet wurde, eine Bewertung im Hinblick auf kleinere Städte aber nicht erfolgte. Aus der Sicht der Brandenburger, die schon über einige Erfahrungen verfügen, hätte man auch über Eberswalde, Neuruppin und Rathenow reden können und nicht nur über Potsdam.
Ein Überangebot an Stellplätzen ist bisher nicht zu verzeichnen und es ist aus meiner Sicht durchaus problematisch, eine ohne Stellplatz hergestellte Wohneinheit für alle Zeit an Mieter oder Eigentümer ohne privates Kfz zu vergeben, denn auch die individuelle Mobilität unterliegt einem stetigen Wandel. Während heute noch viele den konsequenten Umstieg auf den ÖPNV oder das Fahrrad im Blick haben, mag das in einigen Jahren mit Zunahme der Elektromobilität auch im Autoverkehr schon eine ganz andere Entwicklung nehmen. Dann werden wir zumindest in den Großstädten wieder mit der Stellplatzproblematik befasst sein. Das ist eine Entwicklung, die sich aus heutiger Sicht nur relativ schwer voraussagen lässt.
Insgesamt sind wir – wie schon zum Anfang meiner Rede signalisiert – gern bereit, über die Thematik der Stell
platzsicherung im Rahmen der längst fälligen Novelle der Sächsischen Bauordnung zu debattieren. Heute empfehle ich die Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfes.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Das uns heute zur Beschlussfassung vorliegende Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung wurde dem Sächsischen Landtag als Gesetzentwurf der Staatsregierung am 24. Juni zugeleitet und am 26. Juni 2013 zur fachlichen Behandlung an den Innenausschuss überwiesen. Am 5. September 2013 wurde im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung zum vorliegenden Artikelgesetz für den 12. September beschlossen. Am 13. Februar war die abschließende Befassung im Innenausschuss. Diese Beschlussempfehlung, die dort gefasst wurde, ist Grundlage unserer heutigen Beschlussfassung hier im Plenum.
Lassen Sie mich an dieser Stelle einige Worte zur öffentlichen Anhörung verlieren. Diese fand wie geplant am 12. Dezember statt. Fünf Sachverständige waren geladen, drei Sachverständige wurden dabei durch die CDU genannt. Einer musste dabei leider kurzfristig absagen. Er hat uns jedoch seine Stellungnahme am Anhörungstag schriftlich vorgelegt. Ein Sachverständiger war durch unseren Koalitionspartner FDP benannt worden, ein weiterer durch die Opposition.
Der Sächsische Landkreistag sowie der Sächsische Städte- und Gemeindetag beteiligten sich mit schriftlichen Stellungnahmen. Die Anhörung verlief in sehr sachlicher Atmosphäre. Wir haben uns dort neben vielen anderen inhaltlichen Dingen der geplanten Gesetzesänderung auch mit der Übertragung des Bestellungsrechtes für Sachverständige auf die Architektenkammer und Ingenieurkammer befasst. Das war ein Punkt unter weiteren.
Es war für mich daher in der Folge schon ein wenig überraschend, mit welcher Heftigkeit die Debatte um das Bestellungsrecht nun geführt wurde. Im Hinblick auf das
Gesamtwerk des vorliegenden Artikelgesetzes ist dies durchaus zu bedauern, denn die Debatte um das Bestellungsrecht überlagert nun zentrale Inhalte der Gesetzesänderung. Daher möchte ich die Gelegenheit heute hier im Plenum nutzen, um Ihnen auch – und das im Licht der Einschätzung durch die Sachverständigen – die geplanten Gesetzesänderungen kurz vorzustellen, und werde mich dabei natürlich auf wesentliche Inhalte beschränken.
Für eine generelle Einschätzung möchte ich an dieser Stelle Herrn Furkert, den Präsidenten der Sächsischen Architektenkammer, zitieren, der zur Anhörung sagte: „Der vorliegende Entwurf löst bestehende Probleme, die im Laufe mehr als eines Jahrzehnts in der Anwendung erwachsen sind, nimmt dabei notwendige und sinnvolle Modernisierungen vor, wird in mindestens einem Punkt eine beispielhafte Ausstrahlung vom Freistaat Sachsen auf das gesamte Bundesgebiet haben, stärkt den Berufsstand der Architekten und Ingenieure sowohl in ihrer Stellung als auch in ihrer Verantwortung, stärkt die Selbstverwaltung der sächsischen Architekten und Ingenieure und stärkt last but not least den Verbraucherschutz als das nach außen wirkende Moment dieses Gesetzes.“
Als Reaktion und Anpassung an den Bologna-Prozess und somit infolge der Einführung von Bachelorabschlüssen wurde mit einer Konkretisierung der Anforderungen an den Studienabschluss – konkret wird das in der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Architektengesetzes – reagiert.
Damit wird deutschlandweit erstmalig mit Gesetzeskraft eine Vorlage gemacht, bei der konkrete Anforderungen inklusive zugehöriger ECTS-Leistungspunkte im Studium erfüllt werden müssen, um eine entsprechende Eintragung als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner zu erzielen. Es wird damit den Hochschulen eine klare Orientierung gegeben, was nötig ist, damit ihre Absolventen beispielsweise die Berufsbezeichnung
„Architekt mit Bauvorlagenberechtigung“ erwerben
können.
Außerdem geht es in dem Gesetz auch um die Neuregelung der Berufspflichten und um sogenannte Löschungstatbestände. Mit der Änderung in § 14 wird die Architektenkammer Sachsen zur zuständigen Stelle nach § 117
Versicherungsvertragsgesetz. Das heißt übersetzt: Die Kammer wird verantwortlich für die Überwachung der Haftpflichtversicherung ihrer eigenverantwortlich tätigen Mitglieder. Damit wird der Verbraucherschutz deutlich gestärkt.
Auch die Fortbildungsverpflichtung der Architekten wird im Sinne der Verbraucher geregelt. Die Architektenkammer erhält außerdem die Ermächtigung zur Präqualifikation.
Für den Bereich der Ingenieure ist anzumerken, dass auch hier erste Konkretisierungen der Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in § 1 im Sächsischen Ingenieurgesetz gemacht wurden. Dort wird nun – man muss sagen immerhin – eine Mindeststudiendauer von drei Jahren vorgeschrieben. Es gibt in diesem Bereich, das heißt der Formulierung der Studien- und Ausbildungsanforderungen an den Ingenieur, sicher noch einiges zu tun. In Zeiten von Bachelor und Master, in Zeiten des globalen Wettbewerbs muss es gerade in Sachsen, dem Land der Ingenieure, unser Ziel sein, den guten Ruf des Ingenieurs – und der verbindet sich nun einmal mit dieser Berufsbezeichnung – zu erhalten und weiter zu stärken.
Darüber hinaus wurden auch die Anforderungen an den Beratenden Ingenieur konkretisiert. In Artikel 4 des Gesetzes, das heißt den Änderungen zur Sächsischen Bauordnung, wird in § 66 die Einführung des Qualifizierten Brandschutzplaners geregelt, was die Grundlage für die Regelungen im Sächsischen Architektengesetz und im Sächsischen Ingenieurkammergesetz – Führung der Liste der Qualifizierten Brandschutzplaner – darstellt.
Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP wurden in der Sitzung des Innenausschusses am 13.02. in der Hauptsache redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen vorgenommen. Eine wesentliche inhaltliche Änderung wurde dabei noch in Artikel 4, das heißt der Änderung der Sächsischen Bauordnung, vorgenommen. Dort wird ein § 86 ergänzt, welcher die gesetzliche Grundlage für die Bildung eines Oberen Gutachterausschusses bildet und gleichzeitig die Aufsicht über dieses Gremium regelt. Damit sind wir den Hinweisen der kommunalen Spitzenverbände und zahlreicher Sachverständiger gefolgt.
Es war mir wichtig, Ihnen an dieser Stelle auch einmal die inhaltliche Seite des vorliegenden Artikelgesetzes darzustellen.
Gestatten Sie mir nun, auf den Punkt zurückzukommen, der in den vergangenen Wochen die Debatte um das vorliegende Gesetz in der Öffentlichkeit bestimmt hat – die Übertragung des Bestellungsrechts für Sachverständige des Bauwesens und des Ingenieurwesens auf die Architektenkammer bzw. die Ingenieurkammer. In § 14 Abs. 1 Nr. 10 des Sächsischen Architektengesetzes bzw. in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Sächsischen Ingenieurkammerge
setzes finden sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Ich möchte nun nicht zu allen im Raum stehenden Einsprüchen gegen die getroffenen Regelungen Position beziehen; denn das würde jetzt den Rahmen sprengen. Zu vielen Einwendungen haben wir an anderer Stelle unseren Standpunkt bereits deutlich gemacht. Dennoch möchte ich einige wesentliche Überlegungen zum Thema „Bestellungsbefugnis für Sachverständige“ darstellen und unsere Entscheidung, wie Sie Ihnen im Gesetz vorliegt, begründen.
Wir folgen mit dem gewählten Modell dem Ansatz der Bündelung von fachlicher und rechtlicher Kompetenz. Das heißt, auch das Bestellungsrecht gehört zur fachlichen Kompetenz, oder einfacher ausgedrückt: Der Sachverständige gehört zum Sachverstand. Dieser Fach- und Sachverstand für die Architekten und Ingenieure liegt nun einmal bei den jeweiligen Berufskammern.
Wir sind vom Sinn einer vollumfänglichen fachlichen Betreuung der Berufsangehörigen bei allen Fragen der Berufsanerkennung, der Weiterbildung, der juristischen Berufsberatung bis hin zur Spezialisierung, zum Beispiel im Hinblick auf die Bauvorlagenberechtigung, auf den Qualifizierten Brandschutzplaner oder auch den Qualifizierten Tragwerksplaner und eben auch in Bezug auf die Sachverständigenbestellung und die Sachverständigentätigkeit überzeugt.
Durch die verabschiedete Novelle zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im vergangenen Jahr wurde die Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen zur Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ab dem 1. Januar 2014 auf alle Berufsangehörigen, also In- und Ausländer – bisher waren dies nur die Angehörigen der EU-Staaten –, ausgedehnt. Man kann sagen: Die zuständige Behörde für alle Belange des Ingenieurs – und dazu gehört auch die Bestellung und die Arbeit der Sachverständigen – ist damit die Ingenieurkammer.
Außerdem wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Verwaltungsderegulierung angestrebt. Die bisher auf drei Bestellungskörperschaften der sächsischen Industrie- und Handelskammern verteilte Aufgabe wird künftig eine zentrale Anlaufstelle bei der Ingenieurkammer und der Architektenkammer erhalten. Bisher waren drei verschiedene Vorprüfungsausschüsse nötig. Künftig soll diese Aufgabe vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss von Ingenieur- und Architektenkammer wahrgenommen werden.
Auch in der Praxis wird die Bestellung von Sachverständigen in den Bestellungsgebieten des Bauwesens und des Ingenieurwesens klarer, denn Architekten werden durch die Architektenkammer, Ingenieure durch die Ingenieurkammer und Antragsteller mit einem anderen Ausbildungshintergrund durch die Industrie- und Handelskammern bestellt. Ein Beispiel möchte ich dafür anführen. Dieses bezieht sich auf die Sachverständigen zur Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke.
Hier sind ganz verschiedene Ausbildungshintergründe denkbar: natürlich Architekten und Ingenieure, aber auch Juristen, Immobilienkaufleute, Betriebswirte, auch erfahrene Immobilienmakler. Nun ist es aus Sicht des Verbrauchers jedoch entscheidend, an den für die Bewertungsaufgabe bestgeeigneten Sachverständigen zu geraten. In der Aufgabe ist dabei die Kernfrage, ob es eher um den reinen Marktwert des bebauten oder unbebauten Grundstückes geht. Dann würde ich einen Vorteil beispielsweise bei markterfahrenen Immobilienkaufleuten sehen. Oder geht es stärker um einen Substanzwert? Dann dürften aus meiner Perspektive eher Architekten und Ingenieure gefragt sein.
Die öffentliche Vereidigung und Bestellung von Sachverständigen bzw. deren Weiter- und Fortbildung ist bundesweit einheitlich durch das Institut für Sachverständigenwesen geregelt, in dem sowohl Ingenieur- als auch Architektenkammer Sachsen sowie natürlich die Industrie- und Handelskammern Mitglied sind. Der Bestellungsvorgang gliedert sich im Wesentlichen in die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung, den Nachweis der besonderen Fachkunde sowie den formellen Bestellungs- und Vereidigungsakt. Die Standards der Sachverständigenbestellung bleiben dabei gewahrt.
Auch bei der neuen Zuständigkeit in der Sachverständigenbestellung bleiben die bei jedem Verwaltungsakt bestehenden Möglichkeiten der Erhebung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen selbstverständlich bestehen.
Abschließend möchte ich noch auf das Argument einer möglichen Benachteiligung sächsischer Sachverständiger eingehen. Es ist festzuhalten, dass der Sachverständige in der Regel für fünf Jahre bestellt wird. Eine bereits erfolgte Bestellung durch die IHK soll auch ausgefüllt werden. Es ergibt sich somit ein Übergangszeitraum, da nicht alle Sachverständigen unmittelbar neu zu bestellen sind. Die Berufskammern haben auch ein Angebot zur gegenseitigen Aufnahme der Sachverständigen in ihren jeweiligen Listen unterbreitet bzw. ist das über das bundesweite Verzeichnis der Bundesingenieurkammer bereits gelebte Praxis; denn man gerät sowohl durch einen Link auf der Website der Bundesingenieurkammer, als auch wenn man direkt über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag geht, auf die gleiche Suchmaske für Sachverständige. Also es erfolgt bereits eine entsprechende Listung.
Klauseln in Verträgen, die auf die Sachverständigen der IHK Bezug nehmen, müssen doch auch die Sachverständigen der Ingenieur- und Architektenkammer einschließen; denn es kann ja nicht angehen, dass die Bestellungskörperschaft zum Bestellungskriterium gemacht wird und eben nicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung.
Die Notarkammer Sachsen wurde in diesem Zusammenhang durch die Ingenieurkammer Sachsen in das aktuelle Gesetzesvorhaben eingebunden. Sie versichert, dass für Neuverträge die entsprechenden Klauseln umgehend auf die neue Gesetzeslage angepasst werden. Dabei hilft zur Information natürlich auch die bundesweite Vernetzung
dieser Berufskammern, auch im Blick auf die Rechtsanwaltskammer.
In einem Übergangszeitraum bis zur genannten Wiederbestellung, das heißt turnusmäßig aller fünf Jahre, sind die vorhandenen Sachverständigen ohnehin noch bei den Industrie- und Handelskammern gelistet. Da allen nach getätigten Aussagen an einem funktionierenden Sachverständigenwesen gelegen ist, erscheint die angeblich angedrohte Streichung der sächsischen Sachverständigen aus dem bundesweiten Verzeichnis der IHK-Sachverständigen nicht ziel- und auch nicht sachgerecht.
Die in der Bundesingenieurkammer zusammengeschlossenen Ingenieurkammern unterhalten seit einigen Jahren ein bundesweites Ingenieurregister, in dem die Ingenieure und deren Qualifikation aufgeführt und auch für die Allgemeinheit in sehr guter Form recherchierbar sind. Die Ingenieurkammer ist dem europäischen BinnenmarktInformationssystem (IMI) angeschlossen. Auch dort werden künftig die gelisteten Ingenieursachverständigen sowohl beraten als auch bekannt gemacht.
Schließlich ist seit Jahren zwischen der Bundesingenieurkammer, das heißt der Dachorganisation der Länderingenieurkammern, und der Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern vereinbart, dass auch durch Ingenieur- oder Architektenkammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Verzeichnis des DIHT geführt werden.
Ich möchte die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Sachsen bitten, die neuen Formalien zu akzeptieren, sich weiterhin aktiv in das Sachverständigenwesen einzubringen; denn letztlich ist doch die besondere Fachkunde und die persönliche Eignung jedes einzelnen Sachverständigen Erfolgsgarant für ein angesehenes und verbraucherfreundliches Sachverständigenwesen im Freistaat Sachsen.
Die Sächsische Architektenkammer und die Sächsische Ingenieurkammer sind leistungsfähige Körperschaften. Sie verfügen über vielfältige Erfahrungen. Sie sind in ein breites Netzwerk in Deutschland und Europa eingebunden und sind auch mit der Aufgabe der Listeneintragung, der Listenführung bestens vertraut.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Stange! Man muss einmal dem Eindruck entgegentreten, dass in Sachsen heute und in Zukunft jeder ältere Mensch arm ist. Ich denke, das ist nicht sachgerecht. Ich habe erst einmal nur eine Zahl, weil mich die Äußerungen von Herrn Stange bewegt haben. Zum 31.12.2011 haben in Sachsen 9 656 Personen über 65 Jahre Grundsicherung im Alter bezogen. Wir haben dort eine Tendenz, aber es ist beileibe nicht so, dass man das Gefühl bekommen muss, dass jeder ältere sächsische Mensch heute oder in Zukunft arm ist.
Ich würde an dieser Stelle noch keine Zwischenfrage gestatten, weil ich erst einmal etwas ausführen möchte. Ich komme noch zum Kern meiner Ausführungen. Das war ein unmittelbarer Einwurf auf die Einlassungen von Herrn Stange.
Außerdem ist festzustellen, dass in Sachsen im Vergleich zum gesamten Bundesgebiet auch in der Gruppe der über 65-Jährigen ein etwas geringerer Anteil als im Bundesgebiet – wo er bei etwa 25 % liegt – des Haushaltsnettoein
kommens für Miete aufgewendet wird. Die Zahl liegt in Sachsen leicht darunter.
Zweifelsohne – das will ich auch deutlich sagen – ist Barrierefreiheit – und der möchte ich mich zuerst zuwenden – ein sehr wichtiges Ziel. Wir haben es daher auch im Leitbild des Landesentwicklungsplanes verankert.
Herr Wehner, Sie werden sich erinnern.
Dieses Ziel ist mit vielen großen und kleinen Schritten verbunden. Die Schaffung barrierefreien Wohnraums sowohl im Neubau als natürlich auch beim Umbau bestehender Wohngebäude gehört zweifelsohne dazu.
Ihr Antrag weckt ein wenig den Eindruck, als ob in diesem Bereich bisher nichts geschehen sei. Dies ist natürlich nicht der Fall. Ich möchte dazu Folgendes anführen: Zu den Initiativen des Bundes zu diesem Thema ist anzumerken, dass über die KfW, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bereits das Förderprogramm „Altersgerechtes Umbauen“ aufgelegt wurde. Aktuell werden dort auf Darlehensbasis Maßnahmen zur Barrierereduzierung in bestehenden Wohngebäuden gefördert. Außerdem hat Bundesbauministerin Barbara Hendricks in einer Pressemitteilung angekündigt, im genannten KfW-Förderprogramm die Zuschussförderung wieder einzuführen.
Für eine gesonderte sächsische Initiative im Bundesrat und gegenüber dem Bundestag besteht aus unserer Sicht daher kein Erfordernis, da entsprechende Instrumente bereits existieren bzw. die Wiederauflage durch die Bundesbauministerin geplant ist.
Für den Neubaubereich sei beim Thema Barrierefreiheit auf § 50 der Sächsischen Bauordnung hingewiesen, „Barrierefreies Bauen“. Dort heißt es in Absatz 1 – ich zitiere –: „In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugängig sein.“
Es ist insgesamt festzustellen, dass die Barrierefreiheit des Wohnraumes als ein Marktkriterium eine immer stärkere Gewichtung erhält und entsprechend ausgestattete Wohnungen im Neubau so wie umgebaute Wohnungen im Altbau eine bessere Marktchance haben. Viele Eigentümer – darunter sind zahlreiche kommunale Wohnungsunternehmen und natürlich auch Genossenschaften – nutzen die Chancen, die sich hier bieten, um ihren Wohnraum entsprechend am Markt zu platzieren und attraktiv zu gestalten.
Im Freistaat Sachsen existieren bereits entsprechende Förderinstrumentarien. Besonders sei hier auf die Richtlinie Mehrgenerationenwohnen hingewiesen. Diese wurde bereits 2007 erlassen und im Juni 2013 neu gefasst. Sie ist am 19.07.2013 in Kraft getreten. Damit können durch den Freistaat im Rahmen der Richtlinie nun auch Maßnahmen
des barrierefreien Bauens in Bestandsgebäuden gefördert werden. Bisher war lediglich die Reduzierung von baulichen Barrieren förderfähig. Von dieser Richtlinie können alle Sachsen mit Interesse an barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum profitieren. Dazu zählen nicht nur Behinderte, sondern auch Familien mit Kindern, mobilitätseingeschränkte Personen oder ältere Menschen. Damit existiert ein Anreizinstrument zur schrittweisen Anpassung des sächsischen Wohnungsbestandes an die Markterfordernisse, welche auch in Sachsen von der demografischen Entwicklung geprägt werden.
Auch die Förderrichtlinie Wohneigentum kann indirekt zur Zunahme barrierefreien Wohnraums beitragen, denn die Bildung von Wohneigentum ist eine wichtige Säule der Vermögensbildung. Insbesondere wird hier die Altersvorsorge unterstützt. Der eigene Wohnraum stärkt die regionale Verbundenheit. Der Eigentümer möchte oft so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben. Dazu gehört eben die Barrierefreiheit.
Der Fakt mit den eigenen vier Wänden trifft natürlich auf alle zu. Nur etwa 30 % der älteren Menschen wären bereit, im Alter den Wohnraum zu wechseln. 70 % sind nicht umzugsbereit.
In Sachsen gibt es weitere Aktivitäten, die sich mit dem Wohnen im Alter beschäftigen. Ich möchte hier nur eine herausgreifen. Es existiert zum Beispiel ein Gutachten zur Etablierung von Seniorengenossenschaften in Sachsen unter der Ägide des SMS, wozu dann auch wieder das Wohnen im Alter gehört.
In Ihrem Antrag nehmen Sie außerdem Bezug auf die Angemessenheitskriterien gemäß § 22 SGB II. Dabei handelt es sich um Bundesrecht. Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des Freistaates Sachsen ist hier nicht gegeben.
Vor dem Hintergrund bestehender Wohnungsüberhänge und des Fortschreitens des demografischen Wandels kann mit einer Marktentspannung auch für einkommensschwache Schichten gerechnet werden.
Einzuschränken ist diese Einschätzung für die Großstädte Dresden und Leipzig, doch hier gibt es noch existierende Belegungsbindungen im Bestand, und natürlich können darüber hinaus zusätzliche Belegungsrechte vertraglich vereinbart oder angekauft werden, um in kommunaler Verantwortung soziale Härten – auf die Sie, Herr Stange, in Ihrem Redebeitrag ausführlich hingewiesen haben – abzufedern. Vor dem Hintergrund der existierenden sächsischen Förderinstrumente und der – teils noch zu erwartenden – bundesrechtlichen Regelungen ist Ihr Antrag verzichtbar, und wir werden ihn daher ablehnen.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter
Herr Wehner, ich möchte zwei Anmerkungen machen: Wenn bei Ihnen die Botschaft angekommen sein mag, dass die Unterstützung einer altersgerechten Wohnungsversorgung für uns kein Thema ist, dann möchte ich das geradestellen. Es ist natürlich ein Thema. Wir beschäftigen uns auch sehr intensiv mit der Problematik, und ich habe in meiner Rede deutlich zu machen versucht, dass es ein entsprechendes Förderinstrumentarium für bestimmte Bereiche gibt. Es gibt sowohl Instrumente auf der Bundesebene als auch Landesförderinstrumentarien. Viele kommunale Wohnungsunternehmen sind dort schon unterwegs.
Beim Thema Lebensstile habe ich auf das Gleiche hingewiesen wie Sie: dass wir einen Trend haben, den man anerkennen muss, und zwar, dass ein Großteil der Menschen so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen möchte.
Sie haben zum Schluss mit einer großen Überzeugung Ihr Plädoyer für Barrierefreiheit vorgetragen. Sie müssen aber auch sehen – das gehört zur Debatte dazu –, dass es einen Niederschlag in den Baukosten findet, wenn wir beispielsweise über Fahrstühle in den unmittelbaren Betriebskosten sprechen. Dann ist schon die Tatsache zu beachten, dass wir einen Großteil bestehender Wohngebäude haben, bei denen man fragen muss, ob hier der Umbau zwingend notwendig ist.
Ja, bitte.
Na ja, Kosten fallen dann trotzdem im Rahmen der Betriebskosten an. Einen Fahrstuhl merken Sie ganz klar auf Ihrer Nebenkostenabrechnung; das ist einfach ein Fakt.
Wenn wir uns im Freistaat Sachsen die Neubautätigkeit anschauen – auch die, die wir in den nächsten Jahren zu erwarten haben –, dann steht diese deutlich hinter dem zurück, was das Problem Schaffung von Barrierefreiheit im Bestand betrifft. Dort ist der Kern dessen, wo wir unsere Aktivitäten hinlenken müssen.
Es wird einen überschaubaren Neubaubereich geben, bei dem in den allermeisten Fällen versucht wird, zumindest barrierearm zu bauen; aber im Bestand ist das ungleich schwieriger umzusetzen. Ein Gründerzeithaus werden Sie in den oberen Geschossen nur ganz schwierig barrierefrei umgestalten können, weil die Fahrstuhlschächte meist so
gelegt werden, dass Sie immer noch eine halbe Treppe haben.
Zu Frau Kallenbach wollte ich anmerken: Wenn es um Frau Hendricks geht, möchte ich an die Kollegin Köpping verweisen, die ich auch bitten möchte – wie sie es hier gesagt hat –, sich beim Thema Bundesprogramme an entsprechender Stelle dafür zu verwenden.
Auf der anderen Seite führen wir die Debatte im Moment relativ abstrakt. Man sollte nicht versäumen, irgendwann anzufangen, über Zahlen zu sprechen. Damit meine ich nicht, dass wir uns nur verdeutlichen, über welche Anzahl wir eigentlich sprechen, sondern auch einmal konkret sagen: Was muss denn in solch einen Topf hinein, welche Summen kommen auf uns zu?
Allein beim Thema einkommensschwache Haushalte werden wir in Sachsen eine Entwicklung vollziehen – ich nehme einen Mittelwert der Prognose –, bei der wir von 75 000 einkommensschwachen Haushalten ausgehen
müssen. Wenn wir jetzt sagen, alle diese einkommensschwachen Haushalte müssen nicht nur im Bereich der Miete unterstützt werden, sondern auch im Bereich der Investitionen für barrierefreien Umbau – und wir für den Haushalt in den barrierefreien Umbau nur einmal 10 000 Euro aufrufen –, dann sind wir bei einer Summe von 750 Millionen Euro; das geht ganz schnell.
Ich wollte nur sagen, dass wir die Problemschärfe nicht verlieren dürfen und uns frühzeitig überlegen müssen, wie diese Kombination gefördert werden kann; denn aus Marktgesichtspunkten wird es unglaublich schwierig sein, diese Kombination – geförderte Immobilie plus geförderter Mieter – zu bewältigen.
Noch eine Anmerkung zu Frau Köpping: Sie hatten gesagt, dass die Verzahnung der Programme unglaublich wichtig ist – darin gebe ich Ihnen vollkommen recht, die passiert ja auch in der Realität zum Teil; man kann alles immer besser machen. Ich verstehe nur nicht, dass der vorliegende Antrag der LINKEN überhaupt keinen Bezug auf das Problem Verzahnung und Abfolge der Programme nimmt. Insofern kann ich diese Verbindung nicht erkennen.
So viel für den Moment; vielen Dank.
Vielen Dank. Ich wollte nur kurz darauf hinweisen, dass der Einstieg über die Gefahr des drohenden Weihnachtshochwassers in der Region Leipzig gemacht wurde. Axel Bobbe von der Landestalsperrenverwaltung hat aber darauf hingewiesen, dass die Ursache in den fehlenden Genehmigungen für die Erhaltung des Deichbaues bei der Naturschutzbehörde liegt, also das Veto aus dem Leipziger Rathaus kam.
Das wollte ich der Vollständigkeit halber hinzufügen.
Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Homann, ich glaube, gegenüber der Ministerin haben Sie sich im Ton ein bisschen vergriffen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu Beginn meiner Ausführungen einige Worte zum Hintergrund des vorliegenden Antrages. Im Rahmen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgelegten Programms „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ existiert ein Programmbaustein unter der Überschrift „Förderung und Unterstützung qualitätsorientierter Beratungsleistungen in den landesweiten Beratungsnetzwerken“.
Seit dem 1. Januar 2011 werden unter diesem Dach die beiden Bundesprogramme „VIELFALT TUT GUT. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie“ und „kompetent. für Demokratie – Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus“ zusammengeführt und fortgeführt. Es zielt darauf ab, ziviles Engagement, demokratisches Verhalten und den Einsatz für Vielfalt und Toleranz zu fördern. Hierfür stehen vonseiten des Bundes bis zum Jahr 2014 jährlich pro Land 24 Millionen Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. Der Förderrichtlinie kann man entnehmen, dass in jedem Förderjahr bis zu 250 000 Euro an Bundesmitteln für diese Beratungsnetzwerke zur Verfügung stehen.
Im Freistaat Sachsen wird das Beratungsnetzwerk Sachsen aus diesem Bundestopf gefördert und ergänzt um einen sehr ordentlichen Landeszuschuss, der deutlich über dem in der Förderrichtlinie vorgegebenen Mindestzuschuss von 20 % liegt. Auch das sollte erwähnt werden.
Erst im Juli wurde mit Veröffentlichung der Leitlinien zu diesem Programmbaustein die Fortschreibung für das Jahr 2014 amtlich, denn – das wurde bereits erwähnt – das Programm sollte zum Jahresende 2013 auslaufen und wurde daher auch nicht im aktuell laufenden Doppelhaushalt 2013/2014 abgebildet.
Die Leitlinie trägt den Titel „Leitlinie zum Programmbereich Version 2.0 vom 02.07.2013 – Fortschreibung für das Jahr 2014“. Sie umfasst 19 Seiten, und erst zu dem Zeitpunkt, wenn die Leitlinie auf dem Tisch liegt, kann man sicher sein, was darin steht und wie eine entsprechende Kofinanzierung aussehen muss.
Seit September – Herr Kollege Jennerjahn hat darauf hingewiesen – steht die Frage der Kofinanzierung ganz besonders im parlamentarischen Raum. Sie hatten damals in der 83. Plenarsitzung im September eine mündliche
Anfrage gestellt. Diese wurde von Herrn Staatsminister Kupfer in Vertretung beantwortet, und dabei wurde über die laufenden Bemühungen berichtet. Ich glaube, Sie haben auch von der Ministerin das deutliche Signal vernommen, was auch an das Beratungsnetzwerk ausgesandt wurde, dass die Finanzierung für das Jahr 2014 gesichert ist. Es haben auch zwischenzeitlich noch intensive Gespräche stattgefunden. Nach meinen Informationen ist es tatsächlich so, dass die Finanzierung steht.
Ihr vorliegender Antrag geht aber wesentlich über das Jahr 2014 hinaus. Es ist grundsätzlich festzustellen, dass im Freistaat Sachsen, insbesondere über das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen – für Demokratie und Toleranz“ hinaus, vielfältige Projekte auf kommunaler Ebene auch mit einer Trägervielfalt gefördert werden.
Die Stärkung der Demokratie und die Bekämpfung von Extremismus sind dabei zentrale Anliegen. Die Bandbreite der Projekte ist sehr groß. Alle eint, dass sie sich der Demokratieerziehung und der Förderung von Toleranz widmen. Im Kern steht dabei – das ist auch richtig – das entschiedene Engagement gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus.
Erwähnen möchte ich an dieser Stelle aber auch jene, welche sich ganz ohne konkreten Auftrag und ohne zusätzliche Förderung der Extremismusvorsorge und damit der Demokratieerziehung im Freistaat Sachsen widmen. Ich denke dabei an die freiwilligen Feuerwehren, an die Kirchgemeinden, an die Sportvereine – an all jene,
Für die es zum ehrenamtlichen Engagement einfach dazugehört, aufeinander zu achten und entschieden für Demokratie und Toleranz einzustehen. Auch dafür bin ich außerordentlich dankbar.
Nein.
Ihr Antrag greift nun eine Initiative heraus und will diese im Vorgriff auf die Haushaltsverhandlungen über den Doppelhaushalt 2015/2016 festschreiben – dies ohne Kenntnis der genauen Rahmenbedingungen, welche uns vonseiten des Bundes für diese Projekte in Zukunft gesetzt werden. Der heute bekannt gewordene Koalitionsvertrag auf Bundesebene lässt Positives erwarten, aber wir wissen auch, dass dort noch einige Hürden zu überwinden sind, bis er unter Dach und Fach ist.
Der Koalitionsvertrag – das möchte ich der Vollständigkeit halber, da ich darauf hingewiesen habe, hier zitieren – schreibt fest: „Der Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum sogenannten Nationalsozialisti
schen Untergrund, NSU, hat parteiübergreifend zahlreiche Reformvorschläge für die Bereiche Polizei, Justiz und Verfassungsschutz zur parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeit der Nachrichtendienste sowie zur Zukunft der Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus
erarbeitet. Soweit die Bundesebene betroffen ist, machen wir uns diese Empfehlung zu eigen und werden sie zügig umsetzen. Soweit die Länder betroffen sind, werden wir im Dialog mit ihnen Wege für die Umsetzung dieser Empfehlungen erarbeiten, etwa bei der einheitlichen Verfahrensführung der Staatsanwaltschaften.“
Etwas weiter heißt es: „Die Möglichkeiten für Opferbetreuung und Beratung stärken wir.“
Ich glaube, hiervon geht ein positives Signal in Richtung der Beratungsleistung aus, aber ich denke, wir sollten abwarten, wie die konkreten Rahmenbedingungen ausgestaltet werden, und erst dann eine Entscheidung treffen, in welcher Form hier weiter vorangeschritten werden kann.
Vielen Dank.
Ja, nur ganz kurz. Mir war es besonders wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, damit wir hier nicht in Verdacht geraten, die Debatte inhaltlich zu verkürzen. Ich glaube, gerade das, was im präventiven Bereich durch die vielen Ehrenamtlichen in der Freiwilligen Feuerwehr, in den Sportvereinen und in den Kirchgemeinden geleistet wird, gehört zu einer vollständige Debatte dazu. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem wir am 12. Juli 2012 in diesem Hohen Haus die Stellungnahme zum Entwurf für das Beteiligungsverfahren beschlossen haben, sind wir heute aufgefordert, eine Stellungnahme zum vorliegenden geänderten Entwurf für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsplan 2012 zu beschließen.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Herrn Staatsminister Markus Ulbig und den zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern im Ministerium des Innern – stellvertretend möchte ich hier Herrn Dr. Pfeil und Frau Hegewald nennen – herzlich zu danken.
Meine inhaltlichen Ausführungen möchte ich sehr knapp halten und auf die Beschlussempfehlung und insbesondere den Bericht des Innenausschusses verweisen, welcher nicht nur die heute zu beschließende Stellungnahme beinhaltet, sondern insbesondere auch die fachliche und sachliche Debatte der demokratischen Fraktionen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 dokumentiert. Für die im Innenausschuss geführte Diskussion möchte ich mich bei den demokratischen Fraktionen ausdrücklich bedanken.
Aus der vorliegenden Stellungnahme der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP möchte ich nur wenige Punkte herausgreifen. Der umfangreich überarbeitete und geänderte Entwurf für den Landesentwicklungsplan ist ein inhaltsreiches und qualitativ hochwertiges raumordnerisches Planwerk, welches zeitgemäß und umfassend ist. Besonders hervorzuheben und zu würdigen ist die umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese ist Ausdruck einer sehr lebendigen Beteiligungskultur im Freistaat Sachsen. Insbesondere die Chancen, die sich durch das Internet und die digitale Verbreitung ergeben, wurden gut genutzt, und ich denke, der hier gelaufene
Prozess ist beispielgebend für eine bürgerfreundliche Beteiligungsarbeit.
Im geänderten Entwurf zum LEP 2012 wird deutlich, dass auch zahlreiche Anregungen aus der ersten Stellungnahme des Landtages beachtet wurden, welche zum Teil auch in anderen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren
auftauchen.
Exemplarisch für die auftretenden Änderungen möchte ich auf die Erweiterung der Perspektive des Leitbildes auf das Jahr 2025, die Würdigung der länderübergreifenden Zusammenarbeit, die grundsätzlichen Aussagen zur Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen oder auch auf die Beachtung der Belange der Landwirtschaft bei der Dorfentwicklung hinweisen.
Ebenso wichtig – und an dieser Stelle sind die Unterschiede in den raumordnerischen Vorstellungen zwischen Koalition und Opposition wohl am größten – war uns die Konkretisierung der Merkmale zur Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergie und die Vermeidung von Windenergieanlagen über Waldgebieten.
Zum nun vorliegenden Entwurf möchten wir folgende Änderungen anregen. Auch hier möchte ich exemplarisch vorgehen und ansonsten auf die Ihnen allen vorliegende Stellungnahme verweisen. Wir empfehlen zu prüfen, ob das Leitbild um das Thema der Familienfreundlichkeit erweitert werden kann, da diese als Grundpfeiler gesellschaftlicher Entwicklung im Freistaat Sachsen durchaus Widerhall bei der Aufzählung wichtiger Grundprinzipien finden sollte.
Des Weiteren ist zu prüfen, welche Möglichkeiten der Regionalplanung eingeräumt werden können; Änderungen, welche sich mit Beschluss – dieser ist ja 2015 geplant – aus dem in Änderung bzw. Aufstellung befindlichen Bundesverkehrswegeplan ergeben.
Uns geht es dabei – um es etwas konkreter zu sagen – um die Möglichkeit, gegebenenfalls Trassenänderungen oder Neuaufnahmen von Trassen, die über den Bundesverkehrswegeplan durchaus denkbar wären, zeitnah im Regionalplan nachzuvollziehen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Glossar die Lesbarkeit des komplexen Raumordnungsplanes deutlich verbessert. Daher sollte überprüft werden, ob dieses gegebenenfalls um weitere Fachbegriffe ergänzt wird, um weiten Teilen der Bevölkerung einen guten Zugang zum Landesentwicklungsplan zu ermöglichen.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich möchte drei Vorbemerkungen machen, bevor ich in meinen Redebeitrag einsteige.
Ich habe vor langen Jahren Geografie studiert und danach in Weimar Städtebau und Raumplanung. Ich hatte mich heute ein bisschen auf eine Raumordnungsdebatte gefreut. Die Eröffnung dazu haben wir hier nicht erlebt. Es wurden vielmehr Sottisen aus dem Bereich der Landeskunde, der Erdkunde, was weiß ich, woher noch, zum Besten gegeben. Das ist Punkt 1.
Punkt 2 betrifft den Landesentwicklungsbericht. Wenn ich unsere Anhörung zum Landesentwicklungsplan noch richtig im Kopf habe, dann wurde dort ausdrücklich auch die Qualität des Landesentwicklungsberichtes gerade in seiner Analysefunktion für den Landesentwicklungsplan gelobt. Dass man das hier so beiseiteschiebt und jetzt irgendetwas anderes erzählt, finde ich, gelinde gesagt, ein bisschen merkwürdig.
Punkt 3 bezieht sich auf die Würdigung der Leistungen des sächsischen Innenministeriums bei der Beantwortung dieser Anfrage. Dem Dank an das Ministerium möchte ich mich gern anschließen. Ich möchte aber auch sagen, dass natürlich die Antworten, die Herr Stange gerügt hat – ich glaube, es waren die zu den Fragen 7 und 8 –, meiner Meinung nach natürlich nur konsequent sind, denn ein Großteil der Fragen, die Sie hier zum Thema Raumordnung aufwerfen, kann man mit wenigen Klicks im Internet bei eigener Recherche beantworten. Wir haben den Entwurf zum Landesentwicklungsplan vorliegen. Dort gibt es umfangreiche und auch weiterführende Hinweise. Wir haben im Internet viele Berichte aus den Euroregionen. Es gibt sogar Berichte zur Metropolregion. Viele dieser Dinge hätte man dort schon zusammentragen können. Das wurde nun vom Ministerium geleistet. Dafür ist ihm zu danken.
Nun möchte ich allerdings in meinen Redebeitrag einsteigen und als Erstes meiner Verwunderung Ausdruck verleihen, denn wir haben uns ja am 21. März 2013 in der Sitzung des Innenausschusses auf eine öffentliche Anhö
rung zu dieser Großen Anfrage – am 7. Oktober 2013 soll sie stattfinden – verständigt.
Ich könnte nun die Frage formulieren, ob sich mit dieser Befassung der Großen Anfrage im Landtag die Expertenanhörung zu diesem Thema erledigt hat und ob wir dadurch einen freien Anhörungstermin für die im Innenausschuss noch zahlreich zu behandelnden Gesetzesvorlagen gewonnen haben.
Denn – da möchte ich offen sein – die Hinzuziehung externer Sachverständiger, deren Fachexpertise wir wünschen, die uns beraten sollen, nach einer Debatte im Plenum erscheint mir merkwürdig, geradezu befremdlich. Ich glaube, der Eindruck bei den Sachverständigen wird ein ähnlicher sein. Fraglich bleibt für mich außerdem, was der Hintergrund dieser Großen Anfrage war.
Man könnte natürlich vermuten, dass DIE LINKE Argumente sucht, ihr besonders eiliges Verfahren, den Antrag zur Überprüfung der Metropolregion Mitteldeutschland, Drucksachennummer 5/11488, mit auf die Anhörung am 7. Oktober zu setzen, zu untermauern. In diesem Antrag wird in der Begründung auf eine vermeintlich stärkere Orientierung des Freistaates Sachsen auf die Euroregion Elbe/Labe verwiesen und darauf, dass sich die bisherige kommunale Struktur der Metropolregion Mitteldeutschland nicht bewährt habe. Hierbei ist zu vermuten, dass Sie mittels der Großen Anfrage versuchen, eine inhaltlichsachliche Unterfütterung für Ihren eigenen Antrag zur Metropolregion Mitteldeutschland zu generieren.
Ich möchte an dieser Stelle jedoch einmal kurz festhalten: Auf der Grundlage der Antworten und aufgrund dessen, was man von den Kollegen, die in den Grenzregionen sowie auch länderübergreifend zu Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern unterwegs sind und die dort ihre Wahlkreise haben, hört, gibt es vielfältige, ich möchte sogar sagen: vielfältigste Aktivitäten der bundes- und länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung.
Man kann sagen, dies betrifft sowohl die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit Tschechien und Polen als auch die Kooperation mit den angrenzenden Bundesländern.
Ich möchte ebenfalls erwähnen: Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Nachbarländern basiert häufig nicht auf der Grundlage rechtlicher Regelungen. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Abstimmungen. Allerdings muss man sehen, dass Anhörungs- und Abstimmungsrechte keine Durchgriffsrechte sind und wir relativ wenige Möglichkeiten beim Thema „Verhinderungsrecht“, gerade in Bezug auf unsere benachbarten Länder, haben. Ich möchte nur einige der Themen ansprechen, die im Raum standen, zum Beispiel das Thema Staustufen.
Wir haben es vorhin in der Debatte gehört: Es wurde auf Windkraftanlagen auf tschechischer Seite hingewiesen. Es ist zweifellos ein raumordnungspolitisches Thema, aber wir dürfen auch keinen Popanz an die Wand malen und
sagen: Ja, wenn ihr euch da ein bissel mehr …, und findet euch mal zusammen! Aber ohne Durchgriffsrechte ist das alles relativ schwierig.
Ich denke, man kann dieser Sächsischen Staatsregierung keinen Vorwurf machen, dass sie nicht sehr viel versucht, im Bereich von Goodwill-Lösungen auszuhandeln. Die Minister beider Seiten – ob es unser Innenminister oder Umweltminister bis hin zum Ministerpräsidenten ist – begegnen den tschechischen und polnischen Kollegen auf Augenhöhe.
Im Rahmen der Begegnung mit Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer – ich schließe die Ministerebene gleich mit ein – ist es dasselbe. Aber dort existieren sogar Staatsverträge, die auch ausgestaltet und mit Leben erfüllt werden. Ich denke, die dort erzielten Ergebnisse können sich sehen lassen. Das reicht bis hin zu kleinen lokalen Initiativen, bei denen tatsächlich die Bewohner – jetzt komme ich etwas in den landeskundlichen Bereich hinein – in den Regionen grenzübergreifend agieren, egal ob es länderübergreifend in der Bundesrepublik ist oder eben grenzübergreifend zu unseren östlichen Nachbarn.
Ich schaue noch einmal zum Kollegen Stange: Hatten Sie den Entschließungsantrag schon eingebracht?
Er wird noch eingebracht. Dann würde ich mir das, was im Detail noch zu sagen wäre, für die nächste Runde aufheben.
Im Moment danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich möchte noch einmal ganz kurz auf das eingehen, was gesagt wurde. Ich danke der Kollegin Petra Köpping für ihren temperierten und reflektierenden Vortrag über die Aspekte der Raumordnung. Wenn man die Raumordnung einmal als große Klammer sieht, so ist das sicher richtig. Man kann alles immer auch besser machen, nur: Wenn wir unter der Überschrift „Raumordnung“ sprechen wollen und dann Themen aufgerufen werden, bei denen wir uns die Frage stellen: Was ist Raumordnung und was ist Fahrplangestaltung?, dann wird es etwas schwierig.
Ich denke, insgesamt ist festzustellen, dass die raumplanerischen Grundlagen sowie das raumplanerische Instrumentarium vorhanden sind. Herrn Kollegen Stange möchte ich auf den aktuell vorliegenden Entwurf zum Landesentwicklungsplan hinweisen. Darin wird explizit für die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgeführt, dass für die Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung zukünftig – im Gegensatz zum LEP 2003 – informelle Planungsinstrumente in den Fokus rücken.
Was heißt „informelle Planungsinstrumente“? Informelle Planungsinstrumente heißt, es kommt zu Verständigungsprozessen. Wenn man das einmal zu dem vorhin von mir Gesagten ins Verhältnis setzt, dass wir in Bezug darauf, was in Polen und Tschechien geschieht, keine „Verhinderungsrechte“ – so will ich es einmal bezeichnen – haben, dann ist es doch ein konsequenter Schritt, dass wir sagen: Wir stärken aber auch den informellen Planungsbereich und versuchen, über Verhandlungen, die von gegenseitigem Entgegenkommen getragen werden, zu praktikablen Lösungen im Sinne der Gesamtregion zu kommen.
Zum Thema Entschließungsantrag: Wie gesagt, mit der Formulierung, die dort getroffen wurde, haben Sie sich
selbst keinen Gefallen getan; denn ich denke, zu den vielfältigen Beziehungen, die in den Regionen entlang der Grenze gewachsen sind, und den Verflechtungen, die mittlerweile auch zwischen den Menschen existieren, kann man nur sagen: Dort ist wirklich viel geschehen und es ist alles auf einem guten Weg.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich fühle mich bezüglich des Gesetzentwurfs der SPD, Gesetz über die Beteiligung des Sächsischen Landtags an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans, doch ein wenig an unsere Debatte vom 19. Mai 2011 zum Gesetz der Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen und natürlich an unsere Debatte vom vergangenen Jahr, vom 17. Oktober, erinnert.
Beide Male haben wir hier über das Thema Zustimmungsvorbehalt des Landtags zum LEP als Rechtsverordnung diskutiert. Um es an dieser Stelle gleich vorwegzunehmen: An der Position der Koalitionsfraktionen aus CDU und FDP hat sich grundsätzlich nichts geändert. Von daher kann ich mich an dieser Stelle besonders kurz fassen.
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen führt in § 3 aus, wie ein Raumordnungsplan als Landesentwicklungsplan im Freistaat
Sachsen aufzustellen ist. Und im § 6 Abs. 2 Satz 9 heißt es dann: Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten. – Ich denke, nachdem wir uns schon auf der Zielgeraden des aktuell laufenden Verfahrens befinden, können wir doch festhalten, dass diese frühzeitige Beteiligung stattgefunden hat.
Man kann sogar davon sprechen, dass eine gewisse Privilegierung des Landtags dadurch erfolgt, dass uns doch ein sehr langer Zeitraum gegeben wird, um unsere Stellungnahme einzubringen. Der Zeitraum, der uns damit zur Verfügung steht, ist also länger als der der Träger öffentlicher Belange.
Dann heißt es weiter in § 7 zum Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung im Freistaat Sachsen: Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Meine Vorrednerin hat darauf hingewiesen: Es gibt Bundesländer, die diesen Zustimmungsvorbehalt für den Landesentwicklungsplan bzw. die sogenannten Landesentwicklungsprogramme in ihren jeweiligen Landesplanungsgesetzen haben: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise ist die Zustimmung des Innenausschusses notwendig, in Sachsen-Anhalt gibt es eine Einvernehmensregelung.
Allerdings – das zeigt sich auch – ist das nicht die Mehrheit; denn man muss feststellen: In allen anderen Ländern existieren ähnliche Regelungen, wie sie im Freistaat Sachsen in Bezug auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des LEP eben auch existieren.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Stellungnahme durch Träger öffentlicher Belange, durch Privatpersonen in sowohl der ersten als auch der zweiten Beteiligungsrunde sehr intensiv Gebrauch gemacht wurde. Genau daraus ergeben sich aber für uns – gerade für diese Zustimmungsvorbehalte – grundsätzliche verfahrensrechtliche Bedenken, die dagegen sprechen. Das aktuelle Entwurfsverfahren zeigt, dass sehr intensiv von der Beteiligungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Wir können, denke ich, von einer sehr lebendigen Beteiligungskultur hier im Freistaat Sachsen sprechen. Es liegt also im Moment eine Vielzahl an Hinweisen, Einwendungen und Anregungen vor, die dann wiederum nach § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes – hier zitiere ich – „gegeneinander und untereinander abzuwägen sind“. Und gerade diese abschließende Abwägungsentscheidung unterliegt der vollständigen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte und muss dieser auch standhalten.
Es ist also durchaus zu fragen, ob es rechtlich nicht bedenklich ist, diesen umfangreichen Abwägungsprozess in zwei Stufen – wir haben ja Beteiligungsverfahren 1 und Beteiligungsverfahren 2 –, der durch die Gesetzgebung des Bundes als fachlicher Abwägungsprozess vorgeschrieben ist, gerade zum Endpunkt der erfolgten Abwägung durch eine letztlich politisch getragene Entscheidung im Landtag möglicherweise zu konterkarieren und
den Aufstellungsprozess in Gänze und damit die Rechtssicherheit infrage zu stellen.
Ich denke, das Verfahren hat gezeigt – Frau Köpping hat es auch angesprochen – dass viele Hinweise, die aus der Mitte des Landtages kamen, die von den Fraktionen kamen, im zweiten Entwurf entsprechend Abbildung gefunden haben, also dort auch umgesetzt wurden. Ich denke, dass wir uns bezüglich des Themas, bezüglich dessen wir uns fachlich wiederfinden, nicht beschweren können. Ich sage deutlich: Die Einflussnahme des Landtags ist also durch diese frühe Beteiligung, die im Freistaat Sachsen tatsächlich gelebt wird, sichergestellt. Daher lehnen wir den Gesetzentwurf ab.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrte Frau Jähnigen, ich fühle mich ein wenig an unsere Debatte aus dem Mai 2010 erinnert, als wir über das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen, also unser Landesplanungsgesetz, debattiert haben. Denn damals haben wir die Frage schon einmal ausführlich hier in diesem Hohen Hause erörtert. Ebendort haben wir auch über diesen Zustimmungsvorbehalt des Landtages zum LEP als Rechtsverordnung diskutiert.
Um es gleich vorwegzunehmen: An der grundsätzlichen Position der Koalition aus CDU und FDP hat sich nichts geändert. Einiges möchte ich allerdings noch einmal ausführen:
Der Anlass für die Erarbeitung des LEP als Raumordnungsplan liegt in § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz, nach dem die Länder erstens einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet als landesweiten Raumordnungsplan und zweitens Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder, die Regionalpläne, aufzustellen haben. Auf der Landesebene, hier in Sachsen, wird das durch das eben schon erwähnte Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen untersetzt und insbesondere spezifiziert durch § 3 zur Aufstellung eines solchen Raumordnungsplanes als Landesentwicklungsplan.
Auch in Ihrem Redebeitrag klang es eben an: In § 6 Abs. 2, speziell Satz 9 dieses Gesetzes heißt es: „Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes mit Begründung ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.“
Der Ball liegt dann bei uns im Feld, und wir haben wie viele andere Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen auch die Möglichkeit, zu diesem Plan eine Stellungnahme abzugeben.
Wenn wir uns das Verfahren anschauen – es läuft gerade –, dann können wir feststellen, dass eine sehr große Anzahl an Stellungnahmen abgegeben wurde und der Landtag eben eine davon geliefert hat. Allerdings hatten wir, auch begründet durch unser Verfahren, sogar noch etwas mehr Zeit dafür zur Verfügung. Erstens durch sehr frühzeitige Zuleitung und dann auch durch eine entsprechend lange Bearbeitungszeit.
Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen – was auch in Ihrem Redebeitrag anklang –, dass in Deutschland dieser Zustimmungsvorbehalt, den Sie mit Ihrem Gesetzentwurf einfordern, zwar – wie Sie es auch gesagt haben – in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen bereits existiert – in Schleswig-Holstein wird wohl eine entsprechende Regelung ab 2013 in Kraft treten –, dass damit aber auch klar wird, dass der Großteil der Länder auf eine ebensolche Regelung verzichtet. Dies aus guten Gründen, denn die meisten haben in ihren jeweiligen Landesplanungsgesetzen ähnliche Regelungen, wie wir sie im Freistaat Sachsen bewusst gewählt haben, denn es ist auch eine Zeit lang anders gehandhabt worden. Auch das haben Sie gesagt.
Noch einmal eingehen möchte ich darauf – das habe ich bereits im Mai 2010 an dieser Stelle gesagt –, dass wir auch grundsätzliche verfahrensrechtliche Bedenken gegen einen solchen Zustimmungsvorbehalt durch den Landtag im Zuge der dann durch die Staatsregierung zu erlassenden Rechtsverordnung haben. Das aktuelle Entwurfsverfahren zeigt, dass von der Möglichkeit der Beteiligung sehr intensiv Gebrauch gemacht wurde und wahrscheinlich auch bei einer erneuten Auslegung, die erfolgen wird, wieder gemacht werden wird. Es liegen also bei der Staatsregierung eine Vielzahl von Hinweisen, Einwendungen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und auch zahlreicher Privatpersonen vor, welche wiederum nach der in § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes – ich zitiere – „gegeneinander und untereinander abzuwägen“ sind. Es findet also ein sehr umfangreicher Abwägungsprozess statt.
Die abschließende Abwägungsentscheidung – das muss man an dieser Stelle noch einmal deutlich sagen – unterliegt selbstverständlich der vollständigen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte und muss dieser entsprechend standhalten. Es ist also durchaus die Frage berechtigt, ob es rechtlich nicht tatsächlich bedenklich ist, diesen umfangreichen und durch die Gesetzgebung des Bundes geforderten fachlichen Abwägungsprozess gerade zum Endpunkt einer erfolgten Abwägung, nämlich hier mit einem Beschluss im Landtag, zu konterkarieren und damit den Aufstellungsprozess und die Rechtssicherheit gegebenenfalls infrage zu stellen.
Weiterhin – das soll nur eine Randbemerkung sein – ergibt sich auch die Gefahr eines zeitlichen Verzugs. Wir merken gerade, dass solch ein Aufstellungsverfahren schon so einen sehr langen und mit großem Arbeitsaufwand verbundenen Zeitraum in Anspruch nimmt.
Ich möchte es noch einmal deutlich sagen: Die Einflussnahme des Landtages ist durch eine besonders frühe Beteiligung im Rahmen der Möglichkeiten gegeben. Wir nehmen diese Möglichkeit auch wahr. Die theoretische Überlegung, dass diese Möglichkeit vom Landtag nicht wahrgenommen wird, halte ich eher für abwegig. Ich denke, dass die Einflussnahme durch diese frühe Beteiligung sichergestellt ist.
Es klingt in Ihrer Begründung auch an, dass Sie in den Raum stellen, diese Stellungnahme des Landtages spiele möglicherweise in der Abwägung keine Rolle. Ich halte das Gedankenspiel, dass eine Staatsregierung eine Stellungnahme des Landtages unberücksichtigt lässt, eher für schwer vorstellbar, da sie hier mehrheitlich beschlossen wurde. Wir werden Ihren Gesetzentwurf daher ablehnen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir wollen heute über das Gesetz zur Erleichterung
freiwilliger Gebietsänderungen beschließen. Der Landtag hat sich im Rahmen der Ausschussarbeit intensiv mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung auseinandergesetzt.
So haben wir beispielsweise in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 05.07.2012 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, deren Ergebnisse auch wesentlich zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beigetragen haben, welcher heute Bestandteil der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle einige inhaltliche Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Das Gesetz hat im Kern das Ziel, die Rahmenbedingungen für freiwillige Gebietsänderungen im Freistaat Sachsen zu verbessern. Der elementare Kern dabei ist die Umsetzung der Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen.
Es wird ein deutlicher Vorrang für das Modell der Einheitsgemeinde formuliert, und zukünftig soll es keine Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsverbänden und Verwaltungsgemeinschaften geben. Bestehende
Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften genießen Bestandsschutz. Ein Ausscheiden aus dem Verwaltungsverband oder der Verwaltungsgemeinschaft ist im Ausnahmefall möglich. Das Verfahren, welches dabei durchzuführen ist, wird klar geregelt. Insbesondere durch die weitgehende Konzentration der Zuständigkeit bei der Rechtsaufsichtsbehörde – im Regelfall das Landratsamt – bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung und entspricht insbesondere Erwägungen zur Anwendung in der Praxis; denn es gibt quasi eine Entscheidung, die Entscheidung aus einer Hand.
Weiterhin werden bestehende Verfahrensvorschriften über Gemeindezusammenschlüsse präzisiert und systematisiert. Im Wesentlichen betrifft dies Regelungen im Sächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, dem sogenannten KommZG, als auch in der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen. Dies betrifft dort im Wesentlichen Fragen der Änderung des Gemeindegebietes, aber auch Regelungen zur Einwohneranhörung. So wird beispielsweise im § 8a der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt, dass vor einer Gebietsänderung die Einwohner über 16 Jahren im unmittelbaren Gebiet zu hören sind. Bei einem Bürgerentscheid, der zu diesem Thema durchgeführt wird, entfällt natürlich diese Anhörungspflicht.
Des Weiteren wird für Gemeinden, die für die Jahre 2013 und 2014 Gemeindeeingliederungen und Gemeindezusammenschlüsse planen und diese Absicht durch entsprechende und natürlich auch in den unterschiedlichen Gremien übereinstimmende Beschlüsse im Gemeinde- oder Stadtrat bekräftigt haben, die Möglichkeit eröffnet, die Einführung der kommunalen Doppik zu verschieben.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die geplante Gebietsänderung nicht offensichtlich unzulässig ist. Den betroffenen Gemeinden wird eine befristete Freistellung von der Pflicht zur Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens, wie schon erwähnt: der Doppik, sowie eine Fristverlängerung für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz eingeräumt.
Außerdem ist damit zu rechnen, dass einige Gemeindegebietsänderungen aus praktischen Erwägungen erst zum Stichtag 1. Januar 2013 erfolgen werden. Diesen Gemeinden soll auch die Hochzeitsprämie des Jahres 2012 vollumfänglich gewährt werden. Entsprechende Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen werden mit diesem Gesetzentwurf getätigt.
Das Gesetz wird es darüber hinaus den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ermöglichen, das Wahlgebiet in Wahlkreise einzuteilen. Außerdem soll die sogenannte doppelte Höherzonung zur Anwendung kommen, welche es den Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen erleichtert, Mitglieder zur Durchführung von Nominierungsversammlungen aufzubieten.
Mit der Änderung des § 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wird zum einen dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 Rechnung getragen. Zum anderen wird Rechtssicherheit durch eine gesetzliche Regelung geschaffen, sogenannte – in der Praxis ist diese Möglichkeit relativ häufig vorzufinden – Verwaltungshelfer zu mandatieren. Den Kommunen wird damit unter anderem die Befugnis eingeräumt, mit der Abgabenrechnung – beispielsweise in den kommunalen Aufgabenbereichen der Wasserversorgung, aber auch bei der Abwasser- oder Abfallentsorgung – beauftragte Verwaltungshelfer zu ermächtigen, im Namen der Kommune die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht zur Prüfung der Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuräumen. Weiterhin bleibt es natürlich unzulässig, dass Inkassobüros mit der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen beauftragt werden.
Abschließend möchte ich noch auf eine weitere Änderung hinweisen, welche auch medial bereits entsprechend gewürdigt wurde und wird. Dabei handelt es sich um die generelle Aufnahme eines Spekulationsverbots in die Sächsische Gemeindeordnung. Dazu wird im § 72 der Sächsischen Gemeindeordnung der Satz „Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten“ eingefügt. Bis auf einige Zinssicherungsgeschäfte sind grundsätzlich alle anderen derivaten Zinsgeschäfte unzulässig, weil sie gegen dieses Spekulationsverbot verstoßen würden. Es wird also unmissverständlich klargestellt, dass in den Städten und Gemeinden im Freistaat Sachsen künftig kein Platz für hoch spekulative Finanzgeschäfte ist.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle die Zustimmung zu diesem Gesetz empfehlen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach arbeitsreichen Wochen bzw. Monaten sind wir heute aufgefordert, die Stellungnahme des Sächsischen Landtages zum vorliegenden Entwurf im Beteiligungsverfahren für den Landesentwicklungsplan 2012 zu beschließen. Dies geschieht auf der Grundlage der §§ 9 und 10 des Raumordnungsgesetzes sowie insbesondere – das ist ja auch für uns das Entscheidende – auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 9 des Sächsischen Landesplanungsgesetzes. Dort heißt es: „Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes mit Begründung ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.“
Die frühzeitige Zuleitung ist so geschehen. Wenn ich mich richtig erinnere, liegt der Entwurf den Mitgliedern des Landtages seit dem 19. Januar vor. Seit diesem Zeitpunkt hatten die Fraktionen, die jeweiligen Facharbeitskreise und die Ausschüsse Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen, und sie haben davon auch intensiv Gebrauch gemacht.
Das Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit lief vom 27. Januar bis zum 23. März 2012. Schon an diesem Zeitraum wird der besondere Stellenwert der Stellungnahme des Landtages deutlich, da wir uns ja heute mit unserer Stellungnahme bereits im Juli befinden. Es ist aus meiner Sicht auch hier schon darauf hinzuweisen, dass natürlich darin eine besondere Privilegierung besteht, aber eine weitere Privilegierung nicht erfolgt und auch rechtlich problematisch wäre.
Unter Federführung des Innenausschusses haben wir am 24. Mai eine umfang- und inhaltsreiche Sachverständigenanhörung zum LEP-Entwurf in drei Blöcken durchgeführt. Nach der Mitberatung durch die einbezogenen Fachausschüsse fand am 9. Juli die abschließende Beratung im Innenausschuss statt. Die Fraktionen der SPD, der GRÜNEN, der LINKEN sowie die Koalition aus CDU und FDP haben dabei Stellungnahmen vorgelegt. Es ist mir an dieser Stelle wichtig, darauf hinzuweisen, dass jede dieser Stellungnahmen in sich schlüssig aufgebaut war und auch zwischen den einzelnen Stellungnahmen durchaus inhaltliche Übereinstimmungen zu finden waren. Natürlich wird die Debatte, die geführt wird, jedoch von den eher differenten Standpunkten geprägt. Es
ist daher nachvollziehbar, dass jede Fraktion ihre jeweilige Stellungnahme unterstützt hat. Mehrheitlich wurde im Innenausschuss die Stellungnahme der Koalition beschlossen. Daher liegt uns diese heute vor.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich meinen Kollegen der demokratischen Fraktionen herzlich für den fachlichen Austausch im Vorfeld danken und denke, sowohl die inhaltlichen Übereinstimmungen, aber auch die für die Schärfung des eigenen Standpunktes hilfreichen und nötigen Differenzen sind Beleg für einen respektvollen Umgang miteinander.
Ich möchte an dieser Stelle auch ausdrücklich Herrn Staatsminister Markus Ulbig und den verantwortlichen Bearbeitern im Innenministerium nicht nur für die Vorlage dieses Planentwurfs danken, sondern auch insbesondere für die gewählte Form des Beteiligungsverfahrens.
Ich denke, es ist beispielhaft für die Durchführung eines offenen, transparenten und nicht zuletzt bürgernahen Verfahrens. Deshalb möchte ich – auch das ist Teil unserer Stellungnahme – bereits die Bitte herantragen zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, dieses komplexe Planwerk für die Bürgerinnen und Bürger noch verständlicher zu gestalten. Auch aus diesem Grunde regen wir beispielsweise die Aufnahme eines Glossars zur Erläuterung wichtiger grundsätzlicher Planungsbegriffe an.
Vorausstellend ist anzumerken, dass der Landesentwicklungsplan keine Fachplanung ersetzt und diese natürlich auch nicht ersetzen soll und weder eine Förderrichtlinie noch ein Förderprogramm darstellt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die raumordnerischen Inhalte des Landesentwicklungsplanes vollständig passfähig zu den fachbezogenen verkehrs- sowie energie- und klimapolitischen Leitlinien der Sächsischen Staatsregierung sein sollen. Dies zielt auch auf eine Harmonisierung des Landesverkehrsplanes mit dem Landesentwicklungsplan. Gestatten Sie mir an dieser Stelle einige Grundzüge unserer Stellungnahme zu skizzieren.
In ihrem Aufbau orientiert sie sich an der Gliederung des vorliegenden Entwurfs zum Landesentwicklungsplan. Wir möchten darauf drängen, dass im Leitbild auch zukünftig die kulturelle Vielfalt und das reiche kulturelle Erbe im Freistaat Sachsen als maßgebliche Faktoren der hohen
Lebensqualität einen entsprechenden Niederschlag finden. Sachsen ist Kulturland, und dies ist wesentlicher Bestandteil unserer Identität.