Unabhängig von der technischen Leistungsfähigkeit von „I2HOME“ und der damit verbundenen möglichen Erleichterung muss ich eines festhalten: Wir als Sozialministerium können nicht den Markt darauf überprüfen, welche Technik bereits eingeführt ist, welche in der Erprobung ist und welche gerade auf dem Markt eingeführt wird. Wir können nicht die sächsischen Seniorenhaushalte daraufhin überprüfen, welche Technik in ihnen genutzt wird.
Zur zweiten Frage: „I2HOME“ ist in Seniorenhaushalten, in Haushalten mit behinderten Menschen, aber auch in vielen anderen Kontexten eine attraktive Zukunftstechnologie. Doch die hochtechnologischen Geräte, die unseren Alltag erleichtern, müssen wir auch beherrschen. Mit diesem Gerät wurde eine barrierefreie Benutzerschnittstelle geschaffen, die herstellerunabhängig an jeden Benutzer individuell angepasst werden kann. Mit dieser Schnittstelle kann dann sowohl die Waschmaschine in den eigenen vier Wänden als auch der Fahrkartenautomat an der S-Bahn bedient werden. Wir begrüßen eine schnelle Marktentwicklung und die Vernetzung der bisherigen Insellösungen. Denn mit diesen technischen Hilfen werden ein tatsächlich selbstbestimmtes Leben und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erst möglich. Applikationsbedingte Datenschutzprobleme sind der Staatsregierung nicht bekannt.
Im Organisationskonzept „Projekt Polizei.Sachsen.2010“ wird als ein Kriterium für die Bestimmung der künftigen Polizeistandorte und Reviere das Kriterium „angemessene Interventionszeiten des Streifendienstes, insbesondere aufgrund entstehender Entfernungen“ angeführt.
2. Sollen die oben genannten Interventionszeiten verbindlich festgelegt werden und wenn ja, auf welche Weise?
Eine Festlegung von Interventionszeiten für die Polizei ist nicht zielführend, da die polizeilichen Einsatzanlässe anders als beim Rettungsdienst bezüglich ihrer Gefahrenrelevanz dafür zu unterschiedlich sind. So besteht bei
spielsweise nicht bei allen Verkehrsunfällen die Notwendigkeit eines sofortigen Tätigwerdens. Müsste die Polizei immer umgehend einschreiten, ginge dies auf Kosten tatsächlich gefahrengeneigter Lagen. Die bisherige Flexibilität des Einsatzes der Polizei, gesteuert über die Führungs- und Lagezentren der Polizeidirektionen, ginge weitestgehend verloren. Ein Katalog mit differenzierten Interventionszeiten je nach Einsatzanlass würde zu kompliziert und wäre wenig praxistauglich.
Das Wort „angemessen“ im Organisationskonzept bezieht sich auf den jeweiligen Einsatzanlass und beinhaltet die Differenzierungspflicht für die Polizei. Das heißt, während bei einem Einsatzanlass mit einer Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person unverzügliches Handeln der Polizei erforderlich ist, bedarf es bei einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden bei Vorliegen paralleler Einsatzlagen nicht zwingend sofortiger polizeilicher Maßnahmen.
Für die Interventionszeit ist im Übrigen nicht nur die Lage des Polizeireviers entscheidend. Ausgangspunkt einer Einsatzfahrt ist in der Regel nicht das Polizeirevier, sondern der aktuelle Standort des Streifenwagens im Revierbereich. In der Praxis sind dazu innerhalb der örtlichen Zuständigkeit eines Polizeireviers verschiedene Streifenbereiche eingerichtet, von denen aus der Ereignisort angefahren wird.
Herr Staatsminister, es gibt bei den Rettungsdiensten die Interventionsfrist von zwölf Minuten. Sind Sie der Auffassung, dass es polizeiliche Einsätze gibt, bei denen die Polizei innerhalb von zwölf Minuten oder schneller vor Ort sein sollte?
Ist Ihnen bekannt, dass es in Polizeien anderer Bundesländer konkrete Interventionszeiten als Arbeitsgrundlage gibt? Wenn ja: Welche haben Sie für die sächsischen Verhältnisse verglichen?
Ich würde die zweite Nachfrage gleich mit stellen: Welche konkreten Interventionszeiten – ich hatte schon
gefragt – waren Grundlage des uns vorliegenden Organisationskonzeptes in Bezug auf verschiedene Einsatzanlässe? Ich beziehe mich auf die Begründung dieses Konzeptes.
Zur zweiten Frage, die Sie jetzt gestellt haben, habe ich ausführlich in meiner Antwort, die ich vorgetragen habe, Stellung genommen und deutlich gemacht, dass es unterschiedliche Einsatzanlässe gibt. Deshalb müssen auch unterschiedliche Interventionszeiten entsprechend der Lage zugrunde gelegt werden. Das würde ich nicht noch einmal weiter ausführen.
Zum ersten Teil eins Ihres Nachfragekomplexes möchte ich sagen: Mir sind Länder bekannt, in denen Einsatzzeiten erhoben werden. Zum Beispiel ist es in NordrheinWestfalen durchaus üblich, dass dort die Einsatzzeiten entsprechend erhoben und diese dann immer wieder in Beziehung zu den jeweiligen Anforderungen im konkreten Einsatzfall gestellt werden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht um den grenzüberschreitenden Verkehr Sebnitz–Niedereinsiedel/Dolní Poustevna.
Sowohl in Form einer Kleinen Anfrage (Drucksache 4/2638 vom 23.07.2005) als auch in mündlichen Anfragen (04.03.2005, 28.09.2007,12.11.2009 bzw. als Nachfrage am 20.01.2011) habe ich bereits in dieser und der vergangenen Legislaturperiode das Thema der Wiedereröffnung des Eisenbahngrenzübergangs Sebnitz–Niedereinsiedel/ Dolní Poustevna thematisiert. Der jetzige Sachstand ist nach meiner Kenntnis, dass alle planungsseitigen Genehmigungen vorliegen, die Mittel für den Bau, inklusive der Fördermittel, bereitliegen, der Baubeginn aber an der fehlenden Bestellungszusage der VVO scheitert.
1. Zu welchem Zeitpunkt erlöschen die jeweiligen Gültigkeiten der für den Bau des Eisenbahngrenzübergangs Sebnitz–Niedereinsiedel/Dolní Poustevna erteilten Genehmigungen (zum Beispiel Genehmigung des Eisen- bahnbundesamts)?
2. Zu welchem Zeitpunkt verfristen die bereits genehmigten und bereitliegenden Mittel und Fördermittel? (Diese Frage ist inhaltsidentisch mit meiner bislang unbeantwor- tet gebliebenen Nachfrage an Herrn Staatsminister Mor- lok vom 20.01.2011 – der sie heute auch nicht beantwor- ten wird.)
Die Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes tritt erst außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung begonnen wird. Auf Antrag wäre dann auch noch die Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich.
Die zur Verfügung stehenden Bundesmittel sind in die sächsische Projektliste nach Anlage 8.7 der zwischen Bund und Bahn abgeschlossenen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eingeordnet. Die Vereinbarung gilt bis Ende 2013, die Investitionsmittel sind bis dahin zu verausgaben.
Vielen Dank, Herr Präsident! Ich frage zum Thema Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich.
In der Bundesratssitzung am 11. Februar 2011 steht die Mitteilung der Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union“ (BT- Drucksache 707/10) auf der Tagesordnung.