Protocol of the Session on February 10, 2011

Ich frage die Staatsregierung:

1. Unterstützt die Staatsregierung einen Antrag des Freistaates Bayern zur oben genannten Mitteilung, der unter anderem darauf abzielt, Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) dahin gehend zu ändern, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde (Kontrollstelle) nur für den öffentlichen Bereich gelten soll, nicht jedoch für die Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich?

Ich bitte um Begründung.

2. Inwiefern plant die Staatsregierung eine (Gesetzes-)initiative zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 09.03.2010 in der Rechtssache C-518/07 (Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland), um die „völlige Unabhängigkeit“ der Datenschutzaufsicht im

nicht öffentlichen Bereich im Freistaat Sachsen sicherzustellen?

Für die Staatsregierung antwortet Herr Staatsminister Ulbig.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Lichdi! Zur Frage 1 eine Vorbemerkung: Der Freistaat Bayern hat im Rahmen der Behandlung der genannten Bundesratsdrucksache keinen Antrag gestellt, der auf einen Wegfall des Erfordernisses der Unabhängigkeit der Kontrollstellen für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich durch die Änderung von Artikel 28 der EU-Datenschutzrichtlinie gerichtet ist. In der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Bundesrates am 27. Januar 2011 wurde vielmehr ein Antrag der Freistaaten Bayern und Thüringen angenommen, der unter anderem die Bitte an die Bundesregierung enthält, in künftigen Vorschlägen zur Überarbeitung der EU-Datenschutzrichtlinie die Unterscheidung nach dem Datenschutz im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich aufzunehmen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrollstellen soll dahin gehend präzisiert werden, dass die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich von den zu kontrollierenden Stellen unabhängig sein müssen.

Der Freistaat Sachsen hat diesem Antrag zugestimmt. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 11. Februar 2011 die Empfehlung des Ausschusses für innere Angelegenheiten behandeln.

Die Antwort auf Ihre Frage 2 lautet: Da der Sächsische Datenschutzbeauftragte beim Landtag eingerichtet ist und gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages unterliegt, geht die Staatsregierung davon aus, dass die notwendigen Änderungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes aus der Mitte des Landtages eingeleitet werden.

Im Übrigen ist die von der EU-Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich bereits jetzt gewährleistet. § 30 a Satz 2 Sächsisches Datenschutzgesetz, wonach der Sächsische Datenschutzbeauftragte bei seiner Kontrolltätigkeit im nicht öffentlichen Bereich der Rechtsaufsicht der Staatsregierung unterliegt, wird infolge des EuGH-Urteils nicht mehr angewendet.

Herr Staatsminister, gestatten Sie noch eine Nachfrage des Abg. Lichdi?

Selbstverständlich, Herr Lichdi.

Daraus kann ich entnehmen, dass die Staatsregierung offensichtlich ihre Rechtsauffassung verändert hat, weil das, was Sie zur Frage 2 dargestellt haben, meines Erachtens der Information widerspricht, die der Staatsminister Unland im Juni letzten Jahres im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss mitgeteilt hat. Dort war nämlich davon die Rede, dass die entsprechende Vorschrift möglichst bald geändert werden solle.

Habe ich Sie da richtig verstanden?

Ich kann Ihnen jetzt die Frage nicht beantworten, weil ich den Vortrag meines Kollegen Unland in dem von Ihnen genannten Ausschuss nicht kenne. Das würden wir vergleichen und gegebenenfalls als Antwort nachreichen.

Meine Damen und Herren! Es konnten alle Fragen gestellt werden. Eine Frage wurde schriftlich beantwortet. Damit ist die Fragestunde und auch der zugehörige Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Zugbeeinflussungssysteme im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 12)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Auf welchen eingleisigen Strecken im Freistaat Sachsen gibt es keine Zugbeeinflussungssysteme?

2. Welche Aktivitäten wurden durch die Staatsregierung bezüglich der Nachrüstung von Zugbeeinflussungssystemen auf eingleisigen Strecken eingeleitet, um derartige Unglücke wie in Sachsen-Anhalt zu verhindern?

Zu 1.: Praktisch alle Strecken bzw. Streckenabschnitte mit Personenverkehr, die der Eisenbahnaufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, sind bereits

mit Punktförmiger Zugbeeinflussung – PZB genannt – ausgerüstet. Nur der 1,8 Kilometer lange Abschnitt zwischen der deutsch-tschechischen Grenze und Seifhennersdorf verfügt über keine PZB. Nach Auskunft des örtlichen Betriebsleiters finden im genannten Bereich keine Überholungen oder Zugkreuzungen statt. Bei den Schmalspurbahnen wurde wegen der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h und der geringen Zugbelegung auf die teure PZB-Ausstattung verzichtet.

Für die bundeseigenen Eisenbahnen erfüllen gemäß den vorliegenden Unterlagen der DB AG alle relevanten DBAG-Strecken im Freistaat Sachsen die gesetzlichen Standards.

Auf den mit Abstand meisten Strecken der Kategorie mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit bis 100 km/h

ist mittlerweile PZB vollständig oder zumindest in den besonders gefährdeten Bereichen – zum Beispiel in Bahnhöfen – eingebaut. Weitere Abschnitte werden zurzeit ausgerüstet bzw. sind in Planung. Es gibt jedoch auch einige Strecken bzw. Streckenabschnitte, die noch über kein PZB verfügen.

Zu den rund 990 Kilometer eingleisigen Bahnstrecken in der Verantwortung des Bundes liegen nach aktuellem Stand folgende Informationen vor: Demnach sind 398 Kilometer Strecke – das sind rund 40% – vollständig mit PZB ausgestattet. Auf weiteren rund 346 Kilometern eingleisiger Bahnstrecke in Sachsen besteht das Sicherheitssystem PZB zumindest teilweise, wobei vielerorts bereits der Einbau geplant ist oder vorgenommen wird. Auf weiteren 246 Kilometern (rund 25 %) fehlt das System noch.

Zur Erhöhung der Sicherheitsstandards dieser Strecken steht das SMWA im engen Kontakt mit der DB.

Zu 2.: Über die Ursachen und Hintergründe des Unglückes in Sachsen-Anhalt liegen der Staatsregierung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse vor.

Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, realisieren die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (bereits ohne gesetz- liche Verpflichtungen) permanent PZB-Nachrüstungen.

Die Staatsregierung wird diesen Prozess auch zukünftig aktiv begleiten und gegebenenfalls auch Beschleunigungen einfordern.

Nutzung von Schulen im Rahmen des 33. Evangelischen Kirchentages vom 1. bis 5. Juni 2011 in Dresden (Frage Nr. 13)

Auf der Homepage des 33. Evangelischen Kirchentages (http://www.kirchentag.de/dabei-sein/unterkommen/ge- meinschaftsquartier.html) wird unter Beifügung einer interaktiven Karte, die die Stadt Dresden sowie angrenzende Bereiche der Landkreise Meißen, Bautzen, Mittelsachsen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als Quartierbereich ausweist, auf die Möglichkeit der Unterbringung in Schulen als Gemeinschaftsquartieren wie folgt hingewiesen: „Gemeinschaftsquartiere sind Schlafplätze in Schulen und Turnhallen in Dresden und den umliegenden Städten. Jeweils 12 bis 16 Personen übernachten in der Regel in einem Klassenraum. Mitzubringen sind: Schlafsack und Iso-Matte, Handtücher und Geschirr für das Frühstück. Ein einfaches Frühstück ist im Preis inbegriffen. Die Schulen sind (außer am Anreisetag) von 9 bis 18 Uhr geschlossen. Für Familien mit kleinen Kindern bieten wir spezielle Familienschulen an. Diese Schulen sind an den Nachmittagen früher geöffnet. Außerdem werden in der Regel nur 8 bis 10 Personen pro Raum einquartiert.

Voraussetzung: Um einen Platz in einem Gemeinschaftsquartier vermittelt zu bekommen, müssen Sie als Dauerteilnehmerin oder Dauerteilnehmer beim Kirchentag

angemeldet sein. Anmeldeschluss für Teilnehmende mit Quartierwunsch ist der 20. März 2011.

Kosten: Für die Vermittlung eines Quartiers erheben wir eine Quartierpauschale von 19 Euro pro Person. Familien zahlen 38 Euro zusammen für alle Familienmitglieder.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Schulen in der Landeshauptstadt Dresden und in den umliegenden Landkreisen Meißen, Bautzen, Mittelsachsen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurden zu welchem Zeitpunkt auf Grundlage welcher Vereinbarung mit den Organisatoren des 33. Evangelischen Kirchtages und welcher konkreten Entscheidung in der Staatsregierung oder im Bereich des Staatsministerium für Kultus für die Unterbringung von Gästen des 33. Evangelischen Kirchentages in Dresden als Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung gestellt, sodass in den betreffenden Schulen bzw. Klassenräumen am 1. Juni 2011 kein Schulunterricht erteilt werden kann?

2. In welcher Weise wird an den betreffenden Schulen am 1. Juni 2011, einem regulären Schultag in Sachsen, der bestehenden Schulpflicht folgend der Schulunterricht erteilt bzw. in welchen Schulen fällt an diesem Tag der Unterricht aus und wie ist in diesem Fall die Betreuung der schulpflichtigen Kinder gesichert?

Der Deutsche Evangelische Kirchentag hat in der Bundesrepublik Deutschland als zentrales gesellschaftliches und kirchliches Ereignis große Bedeutung. Seit 1949 findet alle zwei Jahre das weltweit größte Treffen der evangelischen Christen statt. Der 33. Deutsche Evangelische Kirchentag in Dresden ist somit ein gesellschaftliches Ereignis, das eine über 60-jährige Tradition aufweisen kann und über den kirchlichen Rahmen hinausreicht. Von der Ausstrahlungskraft dieses großen medialen Ereignisses werden sowohl die Stadt Dresden als auch die Region profitieren. Für den Freistaat Sachsen wird dieser Kirchentag vom 1. bis 5. Juni auch ein wichtiger Meilenstein in der Lutherdekade sein, die auf das Reformationsjubiläum im Jahr 2017 hinführt und Ausfluss der in besonderer Weise christlich geprägten Geschichte des Landes ist. Und dazu erhält Sachsen eine besondere Gelegenheit, seine ungeteilte Gastfreundschaft zu zeigen.

Der Kirchentag rechnet vom 1. bis 5. Juni 2011 mit circa 100 000 Dauerteilnehmern, unter ihnen erfahrungsgemäß bis zu 40 000 Jugendliche. Um den jungen Menschen die Teilnahme an den zahlreichen Veranstaltungen des Kirchentages überhaupt zu ermöglichen, stellen öffentliche Schulträger Räume für die Gemeinschaftsquartiere in Schulen dankenswerterweise zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Schulen, die im Einzugsbereich des im Eintrittspreis enthaltenen Kombi-Tickets für den ÖPNV liegen, also um Schulen aus dem Direktionsbezirk Dresden und Mittelsachsen.

Seit Oktober 2009 haben Schulträger zusammen mit Schulleitern und der Sächsischen Bildungsagentur und

den Organisatoren des Kirchentages mögliche Standorte geeigneter Gemeinschaftsquartiere ermittelt.

Die Anmeldefrist für die Gemeinschaftsquartiere endet erst am 20. März. Daher kann heute noch nicht benannt werden, wie viele und welche der circa 300 dafür vorgesehenen Schulen tatsächlich gebraucht werden. Ich lasse Ihnen selbstverständlich gerne die Liste der möglichen Quartierschulen des Kirchentages zukommen.

Von Beginn des 1. Kirchentages 1949 in Hannover – und also auch 1997 in Leipzig – zeigen sich die gastgebenden Kommunen gegenüber den Teilnehmern des Kirchentages gastfreundlich. So wird es auch am 33. Evangelischen Kirchentag in und um Dresden sein.

Zu Frage 2. An den Schulen im Bereich der Landesdirektion Dresden, an denen Gemeinschaftsquartiere eingerichtet werden, ist der 1. Juni 2011 ein unterrichtsfreier Tag, was nicht bedeutet, dass die Schule ausfällt. Dieser Tag dient schulischen Veranstaltungen wie thematischen Projekten und Exkursionen.

Um den unterschiedlichen Gegebenheiten an den Quartierschulen gerecht zu werden, wurde gerade keine zentra

le Regelung getroffen. Vielmehr kann jede Schule aus vier Möglichkeiten wählen, wie der Tag gestaltet wird. Dabei hat sie die folgenden vier Möglichkeiten:

Schulische Veranstaltungen in der näheren Umgebung der Schule; zum Beispiel Wandertag, Projekt zur DEKTLosung, Begrüßungsplakate etc.;