Protocol of the Session on December 15, 2006

Daher beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Frage 1. Entsprechend den derzeit geltenden Rechtsvorschriften gibt es keine Auffangstationen für verletzte Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Daher erübrigt sich die Beantwortung von Frage 2.

Kormoranverordnung (Frage Nr. 8)

Nach aktuellen Informationen durch den Naturschutzbund, Landesverband Sachsen, hat das SMUL eine Kormoranverordnung erarbeitet. Diese soll in Kürze vom Kabinett verabschiedet werden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Inhalte hat diese Verordnung und wann soll sie verabschiedet werden?

2. Warum wurde eine Verordnung mit einem solch brisanten Thema nicht im Umweltausschuss behandelt?

Zu Frage 1: Die Inhalte der Verordnung befinden sich noch in der hausinternen Abstimmung, weshalb über die Inhalte abschließend noch nichts gesagt werden kann. Sie soll im nächsten Jahr im Kabinett behandelt werden.

Zu Frage 2: Ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine von der Exekutive zu erarbeitende Verordnung im Umweltausschuss behandelt wird, obliegt – wie Sie, Herr Lichdi, grundsätzlich wissen – der Exekutive.

Unabhängig davon habe ich geplant, den Umweltausschuss nach der Kabinettsbefassung zu informieren.

Sächsische Staatsweingut GmbH – I (Frage Nr. 13)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie lauten die folgenden Kennziffern der Sächsischen Staatsweingut GmbH für das Geschäftsjahr 2005?

bilanzielles Eigenkapital

Betriebsergebnis

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Anzahl der Mitarbeiter (VbE im Jahresdurchschnitt)

Personalkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge

Verwaltungskosten inklusive AfA

2. Welche Förder- und Finanzmittel hat die Sächsische Staatsweingut GmbH seit 1999 jeweils durch die SAB oder den Freistaat Sachsen erhalten (bitte Aufteilung nach Volumina in den einzelnen Geschäftsjahren)?

Zu Frage 1: Die Sächsische Staatsweingut GmbH (SSW) ist ein rechtlich eigenständiges und wettbewerblich tätiges Unternehmen, das in der Form einer GmbH geführt wird. Gesellschafter der SSW ist die SAB. Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die SAB kann der Freistaat von der SAB nur die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben verlangen. Einwirkungsmöglichkeiten des Freistaates auf die Geschäfts- und Wirtschaftsführung der SSW (operatives Geschäft) bestehen nicht. Die SSW ist – wie die SAB – nicht in die Haushaltsführung des Freistaates einbezogen, das heißt laufende Zuschüsse aus dem Staatshaushalt werden nicht gewährt.

Folgende Angaben für das Geschäftsjahr 2005 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht: bilanzielles Eigenkapital – minus 320 000 Euro, Bilanzsumme – 21 865 000 Euro, Jahresfehlbetrag – minus 3 278 000 Euro, Anzahl der Mitarbeiter – 73, Personalkosten – 2 589 000 Euro.

An darüber hinausgehenden Aussagen ist die Staatsregierung durch entgegenstehende gesetzliche Regelungen bzw. Rechte Dritter gemäß Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf gehindert. Insoweit steht die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der SSW der Verpflichtung der Staatsregierung zur Beantwortung im Parlament entgegen. Es handelt sich um Interna, an deren Nichterörterung und Geheimhaltung die Gesellschaft aus geschäftspolitischen Gründen, insbesondere auch unter Wettbewerbsaspekten, ein sachlich begründetes Interesse (Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnis) hat.

Zu Frage 2: Vertragsgemäß erhielt die SAB im Zusammenhang mit der Übernahme der SSW in 1999 3 068 000 Euro und in 2004 1 023 000 Euro, die diese an die SSW weiterleitete. Ferner bekam die SSW nach Mitteilung der SAB in den Jahren 1999 bis 2006 (Stand: 08.12.2006) Fördermittel im Bereich der Landwirtschaftsförderung und des Denkmalschutzes in Höhe von insgesamt 1 808 000 Euro. Diese verteilen sich – ohne Investitionszulagen – wie folgt: 1999: 40 000 Euro, 2000: 40 000 Euro, 2001: 1 186 000 Euro, 2002: 99 000 Euro, 2003: 163 000 Euro, 2004: 145 000 Euro, 2005: 71 000 Euro, 2006: 64 000 Euro.

Die SAB stellte der SSW Kredite und Eigenkapital in Höhe von insgesamt 26 148 000 Euro zur Verfügung.

Sächsische Staatsweingut GmbH – II (Frage Nr. 14)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Vor welchem Hintergrund sind die in der Großen Anfrage der FDP-Fraktion (Drucksache 4/5346) aufgeführten Jahresfehlbeträge in den Geschäftsjahren 1999 – 2004 in Höhe von 6,77 Millionen Euro entstanden?

2. Mit welchen Maßnahmen, insbesondere Restrukturierungsmaßnahmen, wird die Ertragslage der Sächsischen Staatsweingut GmbH verbessert werden?

Zu Frage 1: Geschäftsgegenstand der Sächsischen Staatsweingut GmbH sind der Erwerb, die Sanierung, die Entwicklung und der Betrieb des Staatsweingutes Wackerbarth. Die von der SSW betriebene Erhaltung und Entwicklung der sächsischen Weinkulturlandschaft dient dem landeskulturellen, ökologischen, denkmalpflegerischen und historischen Interesse des Freistaates.

Die Jahresfehlbeträge entstanden insbesondere vor dem Hintergrund umfangreicher Investitionen in die landeskulturell besonders bedeutsame Erhaltung des Kulturgutes, wie zum Beispiel in die Schlossanlage, Steillagen und Trockenmauern sowie eine sich in das Gesamtensemble einfügende Produktionsanlage. Die Erfordernisse des Denkmalschutzes haben Berücksichtigung gefunden.

Dabei können die schwierigen Ausgangsbedingungen nicht außer Acht gelassen werden, so zum Beispiel der Zustand der Gesamtanlage (Schloss, Weinbauflächen, Produktionsanlagen etc.) bei Übernahme der SSW durch die SAB und die infolge der verfügbaren Fläche begrenzten Produktionsmöglichkeiten. Das ist auch der Grund dafür, dass die SSW noch nicht in die Gewinnzone gebracht werden konnte. Die Restrukturierung der Anlage, insbesondere der Rebflächen, ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 2: Die Ertragslage der SSW kann hauptsächlich nur durch Umsatzsteigerungen verbessert werden. In den letzten Jahren gelang es bereits, die Umsätze trotz des insgesamt stagnierenden bis rückläufigen Marktes stetig zu steigern. So erhöhten sich die Umsatzerlöse von 2,2 Millionen Euro im Jahre 2002, dem Jahr der Wiedereröffnung nach der Baumaßnahme, auf 5,3 Millionen Euro im Jahre 2005. Allerdings werden auch in der Zukunft noch Investitionen in Menge und Qualität der Weine, das Marketing und die Werbung erforderlich sein. Das historisch wertvolle, kulturell bedeutsame Ambiente stellt in Verbindung mit den modernen Produktionsanlagen die Basis für eine erfolgreiche weitere Entwicklung dar.

Zulässigkeit des vom Ordnungsamt des Landkreises Bautzen erlassenen Verbots des Tragens des Symbols „durchgestrichenes Hakenkreuz“ (Frage Nr. 15)

Das Ordnungsamt des Landratsamtes Bautzen erteilte den Anmeldern einer Kundgebung, die auf die immer mehr zunehmenden Neo-Nazi-Strukturen im Landkreis Bautzen aufmerksam machen soll, unter anderem die Auflage, dass die am Aufzug teilnehmenden Personen keine Embleme sichtbar tragen dürfen, die das Symbol „durchgestrichenes Hakenkreuz“ zeigen. Die diesbezügliche Begründung lautet (Zitat): „Das Verbot, das Symbol ‚durchgestrichenes Hakenkreuz’ als Zeichen antifaschistischer Gesinnung im Aufzug öffentlich zu tragen, gründet sich auf das im § 86a StGB enthaltene Verbot, das Hakenkreuz öffentlich zu zeigen.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Zulässigkeit eines derartigen Umgangs der Ordnungsbehörden mit Personen, die insbesondere im Rahmen einer eindeutig gegen Neonazismus und rechtsextremistische Erscheinungen gerichteten Kundgebung demonstrativ ihre Ablehnung gegenüber Rechtsextremismus und rechtsextremistischen Organisationen in dieser Weise öffentlich zum Ausdruck bringen wollen?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um das von der Gesellschaft gewünschte Engagement von Bürgern, die „endlich... gegen Fremdenfeindlichkeit, gegen Rassismus, gegen rechte Gewalt“ aufstehen und öffentlich insbesondere auch unter Verwendung von Symbolen, die demonstrativ die Ablehnung gegenüber verfassungswidrigen Organisationen zum Ausdruck

bringen, „Gesicht zeigen!“, künftig vor strafrechtlicher Verfolgung oder anderweitigen Sanktionen in Anlehnung an die bereits im Jahre 1973 vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung, wonach die Verwendung derartiger Symbole nicht strafbar ist, wenn damit „eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus“ ausgedrückt werden soll, zu bewahren?

Zu Frage 1: Die Auflage, die das Tragen des Symbols eines „durchgestrichenen Hakenkreuzes“ während der Versammlung untersagte, erging, um zu gewährleisten, dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht einer möglichen Strafverfolgung gemäß § 86a StGB aussetzen.

Hiernach wird unter anderem bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Vereinigung, die dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, öffentlich in einer Versammlung verwendet. Zu diesen Kennzeichen zählen auch „Hakenkreuze“.

Da es im Freistaat Sachsen keine einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen gibt, hat die Versammlungsbehörde bei Erlass der Auflage in rechtlich vertretbarer Weise gehandelt.

Zu Frage 2: Die strafrechtliche Bewertung der Verwendung des Symbols „durchgestrichenes Hakenkreuz“ obliegt im konkreten Einzelfall den sächsischen Gerichten. Hierauf nimmt die Sächsische Staatsregierung keinen Einfluss.

Im Übrigen ist es Aufgabe aller, sich mit Links- und Rechtsextremismus und deren vielfältigen Erscheinungsformen – wie Fremdenfeindlichkeit, Gewalt und Missachtung der demokratischen Grundwerte – auseinanderzusetzen. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich jeder, der sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsrecht stützen will, in einem rechtlich zulässigen Rahmen bewegen muss.

Zukunft der Kinderklinik im Krankenhaus Pirna (Frage Nr. 18)

Seit Jahren gibt es heftige Diskussionen über die laut Krankenhausplan vorgesehene Schließung der Kinderklinik im Krankenhaus Pirna. Der Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz hatte sich auf Antrag der PDSFraktion einstimmig für den Erhalt ausgesprochen, und auch die Rhön-Kliniken AG als Träger des Krankenhauses hat mehrfach erklärt, die Kinderklinik fortführen zu wollen. In Kürze soll der Neubau des Pirnaer Krankenhauses eröffnet werden. Die Zukunft der Kinderklinik ist jedoch weiter ungewiss.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie ist der aktuelle Stand aus Sicht der Staatsregierung und insbesondere des für Gesundheit zuständigen Ministeriums?

2. Welche Möglichkeiten zur Fortführung der Kinderklinik in Pirna sieht die Sächsische Staatsregierung?

Zur Frage 1: Am 08.12.2006 wurde in einem Gespräch zwischen allen Beteiligten Einvernehmen zur künftigen stationären Versorgung von Kindern in der Region Pirna erzielt.