Protocol of the Session on July 21, 2006

Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit sind aufgrund des beabsichtigten Vorhabens eines Zwischenlagers der oben genannten Dimension erforderlich, bevor eine derartige Anlage überhaupt errichtet werden kann?

Herr Dr. Buttolo, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Kagelmann! Die Kreiswerke Delitzsch GmbH beabsichtigen, ein Zwischenlager für heizwertreiche Fraktionen auf dem Gelände der bestehenden Deponie Spröda, befristet bis zum Jahr 2009, zu errichten. Konkret geht es um heizwertreiche Arten von Abfällen, die als gepresste und mit Folie umwickelte Ballen mit der Abmessung ein bis zwei Meter mal ein Meter mal ein Meter auf einer Fläche von 27 500 qm einschließlich Randdamm und mit einer Lagerhöhe von 20 m eingebaut werden sollen.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bauschuttrecyclinganlage Spröda, der für bauliche Anlagen eine maximale Draufhöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 8 m festsetzt. Die Zulassung des Zwischenlagers erfordert also eine Befreiung von diesen Höhenbegrenzungen. Über Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes entscheidet die Zulassungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde. Der Bauausschuss der Stadt Delitzsch hat der Befreiung in der Sitzung am 1. Juni 2006 zugestimmt.

Nach Auffassung der Staatsregierung bestehen keine Bedenken gegen die Zulassung der Befreiung. Gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann von den Festsetzungen eines B-Planes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und

4. wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen vor. Die Abweichung von den für bauliche Anlagen geltenden Höhenbegrenzungen des B-Planes ist städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen sind nicht beeinträchtigt, weil der nördlich und westlich angrenzende Deponiekörper bereits die Höhe der geplanten Einlagerung übersteigt.

Zu Ihrer zweiten Frage. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage in dem geplanten Umfang bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ein entsprechender Antrag wurde vom Vorhabensträger allerdings noch nicht eingereicht. Im Falle der Antragstellung ist für das beabsichtigte Vorhaben ein Genehmi

gungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Als unselbstständiger Teil des Verfahrens ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In dem Verfahren sind aufgrund der Bindungswirkung des § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle anderen anlagenbezogenen behördlichen Prüfungen sowie gegebenenfalls naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfungen eingeschlossen. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Genehmigungsbehörde nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.

Danke schön.

Frau GüntherSchmidt, ich bitte Sie, Ihre Frage Nr. 16 zu stellen.

Die „Welt am Sonntag“ berichtete in ihrer Ausgabe vom 2. Juli 2006 über eine Studie, nach der die Stadt Pirna als ein geeigneter Standort für ein Atomkraftwerk infrage kommt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie bewertet die Sächsische Staatsregierung die Ergebnisse der Studie und deren Relevanz für die politische Umsetzung?

2. Welche Kriterien sprechen im Endergebnis für den Standort Pirna, etwa im Vergleich mit dem von der CDUFraktion favorisierten Standort Hirschfelde/Neiße?

Es antwortet Herr Staatsminister Jurk.

Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Zu diesen beiden Fragen kann ich Ihnen mit einem einzigen Satz antworten: Die Ergebnisse der Studie haben derzeit keine Relevanz, da das Atomgesetz in der jetzigen Fassung keinen Neubau von Atomkraftwerken gestattet.

Danke schön.

Sie haben eine Nachfrage, Herr Dr. Hahn?

Herr Staatsminister, ich möchte noch einmal von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Nachfrage zu stellen. Sie haben eben auf das geltende Gesetz verwiesen. Gesetze kann man ändern. Ich unterstelle, dass Sie das als SPD nicht tun wollen. Aber Gesetze kann man ändern. Können Sie für die Sächsische Staatsregierung ausschließen, dass im Freistaat Sachsen – weder in Pirna noch in Hirschfelde oder anderswo – der Neubau eines Atomkraftwerkes stattfinden wird?

Ich halte mich an die derzeit gültige Rechtslage. Andere Überlegungen sind mir nicht bekannt.

(Uwe Leichsenring, NPD: Regierungen kann man auch ändern!)

Herr Abg. Kosel stellt seine Frage Nr. 13, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf Verluste für die Landwirtschaft in der Oberlausitz. Wegen der anhaltenden Trockenheit ist in der Landwirtschaft der nördlichen Oberlausitz bei der Getreideernte mit Verlusten bis zu 50 % zu rechnen. Auch in anderen Gebieten ist enormer Ertragsausfall möglich.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Aus der Erklärung des für Landwirtschaft zuständigen Staatsministers, dass es sich noch um keine Notlage handele, ergibt sich die Frage, ab wann aus Sicht der Staatsregierung für die betroffenen Gebiete oder Betriebe eine Notlage eintritt?

2. Welche Maßnahmen können seitens der Staatsregierung ergriffen werden, um den zu erwartenden enormen Ernteverlust bei Getreide zu lindern?

Es antwortet Herr Staatsminister Tillich.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Herr Abgeordneter! Zur Frage 1 möchte ich Ihnen die Antwort folgendermaßen geben: Die Sächsische Richtlinie zur Gewährung von Notstandsbeihilfen in der Landwirtschaft spricht von einem dreißigprozentigen Rückgang des bereinigten Betriebsertrages in nicht benachteiligten Gebieten und von einem zwanzigprozentigen Rückgang in benachteiligten Gebieten von einer betrieblichen Notlage. Diese Kriterien leiten sich aus dem Agrarbeihilferahmen ab, um die individuelle Hilfsbedürftigkeit der Betriebe festzustellen. Für Gebiete gibt es keine Kriterien, da ansonsten Überkompensationen für einzelne Betriebe staatlicher Hilfen nicht auszuschließen sind.

Nun zu Ihrer zweiten Frage. Ich will sie noch einmal vorlesen, damit Sie sie bei der Beantwortung vor Augen haben: Welche Maßnahmen können seitens der Staatsregierung ergriffen werden, um den zu erwartenden enormen Ernteverlust bei Getreide zu lindern?

Um die Ernteverluste zu lindern, müsste die Staatsregierung Regen herbeizaubern können. Das kann die Staatsregierung selbst dann nicht, wenn sie es wollte. Ihre Frage zielt eher auf die wirtschaftlichen Folgen der Ernteverluste. Obwohl ich auf nicht richtig gestellte Fragen nicht antworten muss, will ich trotzdem einige kurze Bemerkungen hierzu machen. Es kann nicht für jeden Schaden ein Förderinstrument geben. Das ist auch in anderen Wirtschaftsbereichen nicht möglich. Der Freistaat ist schließlich keine Versicherung. Für die schlechten Anbaubedingungen erhalten die Landwirte der benachteiligten Gebiete, die jetzt von der Trockenheit besonders

betroffen sind, bereits eine Ausgleichszulage. Es handelt sich hierbei um ein benachteiligtes Gebiet.

Nach den relativ guten Ernten der letzten zwei Jahre wird es jetzt zu schlechteren Ergebnissen kommen. Das ist sicherlich sehr bedauerlich, aber – ich muss es ganz deutlich sagen – Ertragseinbußen sind zuerst von jedem Betrieb selbst auszugleichen. Der Freistaat Sachsen bietet aber zu jeder Zeit über die Richtlinie für Gewährung von Notstandsbeihilfen in der Landwirtschaft bzw. über die Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen Unterstützung an. Diese Förderinstrumente helfen Betrieben, die nach einer Schadensbeseitigung ihren Betrieb nicht aus eigener Kraft weiterführen können.

Da gerade die für die Tierhaltung maßgeblichen Futterflächen von der anhaltenden Trockenheit betroffen sind, hat der Freistaat Sachsen am 13. Juli dieses Jahres bei der Europäischen Union eine Ausnahmegenehmigung zur Freigabe von Stilllegungsflächen für eine Futternutzung beantragt. In der Regel dauert es sechs Wochen, bis eine Genehmigung aus Brüssel vorliegt. Mir liegen Signale vor, dass die Kommission nächste Woche dazu die Entscheidung treffen wird. Ich gehe von einer positiven Entscheidung aus.

Ich appelliere an dieser Stelle aber auch ausdrücklich an den Berufsstand und seine Mitglieder, die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Selbsthilfe zu unterstützen. Wir können nur bei einem länderübergreifenden Schadensereignis, wie wir es jetzt mit der Trockenheit haben, und auch dann nur nach einer umfassenden Einschätzung des tatsächlichen Schadens weitere Unterstützungshilfen im Rahmen einer Bund-Länder-Gemeinschaftsinitiative gewähren. Dafür ist es aber zum jetzigen Zeitpunkt zu früh.

Ich habe noch eine Nachfrage zur Klarstellung, von der ich hoffe, dass sie anders als der Regen zu Ihrem Kompetenzbereich gehört.

Könnte sich die Staatsregierung vorstellen, sich bei der gegenwärtigen klimatischen Lage und bei den zu erwartenden Ernteausfällen dafür einzusetzen, zu einem ähnlichen Instrument zu gelangen wie der so genannten Dürrehilfe im Jahr 2003?

Herr Abgeordneter, ich habe Ihnen gerade gesagt, dass es seinerzeit eine Bund-LänderGemeinschaftsinitiative war. Wir sind uns mit dem Berufsstand in der jetzigen Situation übereinstimmend einig, dass es für eine solche Entscheidung noch zu früh ist. Diese Entscheidung wird im September zu treffen sein und nicht jetzt Anfang Juli.

Vielen Dank, Herr Staatsminister.

Bitte schön.

Frau Abg. Herrmann, Sie haben Gelegenheit, Ihre Frage Nr. 17 zu stellen.

Danke, Frau Präsidentin. – Ich habe folgende Frage. Am 23.06.2006 hat der Sächsische Landtag auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD den Beschluss in der aufgeführten DrucksachenNummer gefasst, dass bis zum In-Kraft-Treten einer notwendigen Bleiberechtsregelung für langjährig in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen für diesen Personenkreis mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind.

Frage an die Staatsregierung: In welcher Form wird dieser Beschluss wann mit welchem Inhalt, zum Beispiel durch eine Arbeitsanweisung an die sächsischen Ausländerbehörden, umgesetzt?

Es antwortet Staatsminister Dr. Buttolo.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Herrmann! Der Abschiebestopp während des Härtefallverfahrens ist bereits umgesetzt. Die Ausländerbehörden werden unverzüglich nochmals für die Pflicht zur besonders sorgfältigen Anwendung der bestehenden rechtlichen Normen sensibilisiert. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht beabsichtigt, weil es keine gesetzliche Handhabe für sie gibt.

Ich hätte noch eine Nachfrage.