Protocol of the Session on March 7, 2008

Im Jahr 2007 wurden in der Gemeinschaftsaufgabe Interreg 3 A Freistaat Sachsen – Tschechische Republik insgesamt 73 Großprojekte und 84 Kleinprojekte bewilligt. In der Umsetzung befanden sich 130 Großprojekte und 36 Kleinprojekte. Zu nennen sind hier das Projekt „Konzeption Ferien im Umgebindeland“ des Landratsamtes Löbau-Zittau, das Projekt „Etablierung und Professionalisierung des Bereiches Umweltbildung im Internationalen Begegnungs- und Kommunikationszentrum Grüne Schule grenzenlos e. V.“ und das Projekt „Schkola Oberland – Rumburk gemeinsam Lernen, Begegnen, Verstehen“ der Schkola gGmbH, deren Projektlaufzeit jeweils bis zum 30. Juni 2008 andauert.

In der Gemeinschaftsinitiative Interreg 3 A Sachsen – Polen wurden 2007 13 Großprojekte und zehn Kleinprojekte sowie 26 Großprojekte und ein Kleinprojekt umgesetzt. Hierzu gehören die Projekte „Etablierung eines deutsch-polnischen Businesscenters zur Firmenansiedlung und Wirtschaftsförderung in Görlitz und Zgorzelec“ von Schulze, Eckhard, EuroTrade und CongressCenter, Ausbau des Oder-Neiße-Radwanderweges zwischen Rothenburg und der Stadt Görlitz des Landratsamtes Niederschlesischer Oberlausitzkreis oder „Tag und Nacht“, ein deutsch-polnisches Theaterprojekt der Kulturfabrik Meda e. V.

Im Jahre 2008 wurde im Programm Sachsen – Polen ein Projekt bewilligt. Im Programm Freistaat Sachsen – Tschechische Republik werden in Kürze voraussichtlich sechs Projekte bewilligt werden.

Insoweit ist es unzutreffend, dass in den Jahren 2007 und 2008 keine grenzüberschreitenden Programme zur Wirkung gekommen sind. Für die Förderperiode 2007 bis 2013 hat die Europäische Kommission im Jahre 2007 von insgesamt 52 Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit 42 Programme genehmigt, hiervon 30 erst im IV. Quartal 2007, darunter mit Datum vom 20. Dezember 2007 das Programm Freistaat Sachsen –

Tschechische Republik und mit Datum vom 21. Dezember 2007 das Programm Sachsen – Polen.

Die gegenüber dem Beginn der Förderperiode am 1. Januar 2007 eingetretene Verzögerung basiert vor allem auf den erhöhten strukturellen und inhaltlichen Anforderungen der Europäischen Kommission an die Programmumsetzung. So wurde unter anderem zur Bedingung der Genehmigungsfähigkeit, dass die Förderverträge nicht mehr von national verschiedenen Stellen abgeschlossen werden können.

Um dieser Auflage gerecht zu werden, bedurfte es zunächst zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten einer Einigung darüber, welche Seite in den binationalen Programmen die Gesamtverantwortung übernehmen kann. Im Fall Deutschland – Polen war dies ein zeitintensiver und schwieriger Prozess, der unter anderem zur Folge hatte, dass die Programme von MecklenburgVorpommern und Brandenburg im Jahre 2007 gar keine Genehmigung erhalten konnten.

Die Erfüllung der neuen Anforderungen bedingt die Schaffung grenzüberschreitend handlungsfähiger Einrichtungen, die rechtlich, datentechnisch, personell und sprachlich auf beiden Seiten der Grenze agieren können. Auch dieses Erfordernis beinhaltet für die Programme, die bisher überwiegend in nationalen Substrukturen abgewickelt wurden, eine aufwendige inhaltliche und finanzielle Abstimmung.

Zu Ihrer zweiten Frage. Das Datum der Programmgenehmigung im Dezember 2007 markiert nicht zugleich den faktischen Programmstart, das heißt jenen Zeitpunkt, zu dem Förderanträge gestellt und bearbeitet werden können. Erstmalig bedingt der Start der grenzüberschreitenden Förderprogramme in der Periode 2007 bis 2013, dass die Bestimmungen der fachlichen Förderfähigkeit grenzüberschreitend aufeinander abgestimmt werden. Die Europäische Kommission stellt an jedes Projekt die Anforderung, dass die Kooperationspartner mindestens zwei von vier Kriterien erfüllen, und zwar entweder gemeinsame Planung, gemeinsame Finanzierung, gemeinsame Umsetzung und/oder gemeinsames Personal.

Die Sächsische Staatsregierung erarbeitet daher im Gesamtspektrum ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit jeweils mit dem Nachbarstaat ein gemeinsames Umsetzungsdokument, das für beide Seiten gemeinsame Fördergegenstände und verbindliche Förderregeln enthält. Im Rahmen dieser Abstimmung besteht die Herausforderung, national abweichende haushalts- und zuwendungsrechtliche Grundsätze anzupassen. Wegen des rechtlich verbindlichen Charakters bedarf es jeweils innerstaatlich der Einbeziehung weiterer Stellen und natürlich auch des Sächsischen Rechnungshofes.

Nicht nur deshalb, sondern vor allem auch wegen der binationalen Dimension des Umsetzungsdokumentes besteht keine Autonomie des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung des Prozesses.

Im Programm mit der Tschechischen Republik ist dieser Prozess aber bereits weitgehend abgeschlossen. Ein belastbares Datum der Rechtskraft des Umsetzungsdokumentes und der Möglichkeit zur offiziellen Antragstellung kann aus den genannten Gründen nicht angegeben werden.

In Anlehnung an den jeweils erreichten Abstimmungsstand wurden die potenziellen Antragsteller schon umfassend über die Fördermöglichkeiten und Anforderungen informiert. Das gilt vor allem im Hinblick auf die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Anforderungen, vor die die sächsischen Antragsteller im Verhältnis zu ihren Kooperationspartnern durch das obligatorische Leadpartner-Prinzip gestellt werden. Eine umfangreiche Dokumentation ist über die Webseite www.ziel3-cil3.eu zugänglich.

Der Abstimmungsprozess mit den polnischen Partnern ist weniger weit vorangeschritten. In dieser Woche werden die Mitarbeiter des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Abstimmung mit den Partnern im Ministerium für Regionalentwicklung am gemeinsamen Umsetzungsdokument fortsetzen und die Konstituierung des Begleitausschusses am 11. März 2008 vorbereiten. Weil ich aus einem anderen Grunde mit dem zuständigen Referatsleiter telefonieren musste, weiß ich, dass man da in Polen momentan zugange ist.

Auch im Programm Sachsen – Polen gilt, dass die potenziellen Projektträger über das gemeinsame technische Sekretariat ständig über die erreichten Abstimmungsergebnisse informiert werden, damit zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Umsetzungsdokuments und der Verfügbarkeit eines grenzüberschreitenden funktionsfähigen Datensystems unmittelbar die ersten Förderanträge gestellt werden können. Hier weise ich auf die Internetseite www.sn-pl.eu hin.

Darf ich eine Nachfrage stellen?

Herr Minister, kann ich unter Berücksichtigung der EUVorgaben aus Ihrer Antwort die Schlussfolgerung ziehen, dass Sie mit dem Stand der Entwicklung zufrieden sind?

Ich hätte mir gewünscht, dass wir weitergekommen wären. Die neuen Anforderungen der Europäischen Kommission haben den Prozess zweifellos erschwert. Ich hoffe sehr, dass sich, nachdem in Polen im vergangenen Jahr eine neue Regierung zustande gekommen ist und auch die Regionalparlamente in den Woiwodschaften neu gewählt wurden, die Prozesse etwas mehr beschleunigen.

Hoffen wir gemeinsam! – Vielen Dank.

Ich bitte jetzt den Abg. Kosel, seine Frage Nr. 2 zu stellen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf Bürgermeisterwahlen.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Darf in einer Stadt/Gemeinde die notwendige Bürgermeisterwahl infolge auslaufender Amtszeit des Bürgermeisters abweichend von der regulären und geplanten Terminfestsetzung (08.06.2008) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, weil die Vorbereitungen zu in Rede stehenden Eingemeindungen mehrerer Gemeinden noch nicht abgeschlossen bzw. die Eingemeindungen nicht rechtzeitig vollzogen wurden?

2. Unter welchen Bedingungen – und wenn ja, wie lange – dürfte in der aufnehmenden Gemeinde/Stadt der Termin für die Bürgermeisterwahl verschoben werden?

Für die Staatsregierung antwortet Herr Staatsminister Tillich. Bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Kosel, ich darf die Fragen stellvertretend für den Innenminister beantworten.

Zu Frage 1. Zu der Fragestellung, die von einem festgesetzten Termin für die Bürgermeisterwahl am 8. Juni 2008 ausgeht, ist vorab zur Klarstellung Folgendes anzumerken: Die Sächsische Gemeindeordnung bestimmt in § 50 Abs. 1 Satz 1 als Zeitpunkt für die Durchführung einer Bürgermeisterwahl, die wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge des Erreichens der Altersgrenze notwendig ist, frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle. Für die Bürgermeisterwahl ist der 8. Juni 2008 nicht als Wahltermin festgelegt. An diesem Tag finden jedoch gemäß § 16 Abs. 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes sachsenweit Kreistags- und Landratswahlen statt. Deshalb hat der Innenminister den über 300 Gemeinden, in denen in diesem Sommer Bürgermeisterwahlen anstehen, empfohlen, den 8. Juni 2008 auch als Tag für die Bürgermeisterwahl zu bestimmen.

Nun zu Ihrer Frage: Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung kann die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge der Erreichung der Altersgrenze notwendig wird, und zum anderen, dass die Auflösung der Gemeinde mit hinreichender Sicherheit absehbar ist. Die bloße Möglichkeit der Auflösung genügt nicht. Hierzu muss die Auflösung der Gemeinde zumindest durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden weitgehend vorbereitet sein. Weiterhin muss die Eingliederung in eine andere Gemein

de oder die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch innerhalb der Jahresfrist bevorstehen; denn über diesen Zeitpunkt hinaus kann eine Bürgermeisterwahl nicht aufgeschoben werden.

Ich darf gleich zur zweiten Frage kommen. Wenn eine Gemeinde eine andere aufnimmt, dann wird diese als Ganzes in eine andere eingegliedert. Es liegt dann nicht der Fall vor, dass sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigen und dadurch eine neue Gemeinde entsteht. In dem Fall, dass eine aufnehmende Gemeinde, die als erfüllende Gemeinde tätig werden soll, eine andere Gemeinde aufnimmt, liegt kein Fall des § 50 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung vor; denn dies setzt im Hinblick auf eine Gebietsänderung, durch die eine Gemeinde ihre Existenz verliert, die Auflösung einer Gemeinde voraus. Eine aufnehmende Gemeinde verliert jedoch nicht die Existenz, wohl aber die Gemeinde, die sich eingliedern will. In diesem Fall ist eine Verschiebung der Bürgermeisterwahl in der aufnehmenden Gemeinde ausgeschlossen.

Vielen Dank, Herr Staatsminister.

Bitte schön.

Ich bitte jetzt den Abg. Petzold, seine Frage Nr. 5 zu stellen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht um Mangelernährung bei Senioren im Freistaat Sachsen.

Forscher der Universität Erlangen-Nürnberg, die sich im Rahmen einer Stiftungsprofessur der Mangelernährung bei Senioren widmen, kamen zu der Erkenntnis, dass 75 % aller Langzeitpflegebedürftigen Ernährungsmangelerscheinungen aufweisen, ebenso 15 % der älteren Menschen, die im eigenen Haushalt leben. Etwa bei der Hälfte der älteren Patienten, die in eine Klinik kommen, wurde eine Unterversorgung mit Kalorien oder bestimmten Nährstoffen, wie etwa Eiweiß, festgestellt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Aussage kann die Staatsregierung treffen über Umfang und Ursachen möglicher Mangelerscheinungen bei Senioren, insbesondere bei Langzeitpflegebedürftigen, im Freistaat Sachsen hinsichtlich einer Unterversorgung mit Nährstoffen und Vitaminen?

2. Inwieweit sieht die Staatsregierung Handlungsbedarf, um nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung Mangelerscheinungen bei Senioren, insbesondere bei Langzeitpflegebedürftigen, im Freistaat Sachsen präventiv und nachhaltig zu begegnen?

Die Antwort für die Staatsregierung gibt Frau Ministerin Orosz; bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Zu Frage 1 antworte ich wie folgt: Der Staatsregierung liegen keine gesonderten Daten über Mangelerscheinungen bei Seniorinnen und Senioren, insbesondere bei Langzeitpflegebedürftigen, im Freistaat Sachsen vor. Der Staatsregierung ist bekannt, dass sich Einrichtungsträger verstärkt bei der Grundsatzstellungnahme des MDS zu Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen im Jahr 2003 diesem Thema im Rahmen von Audits widmen. So hat zum Beispiel das Unternehmen Averosa in Delitzsch im Jahre 2004 eine Erhebung zum Umgang mit Ernährung und Flüssigkeitsversorgung mit 4 000 Bewohnern in 44 Einrichtungen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass mehrere Faktoren, zum Beispiel Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten, Nutzung von Hilfsmitteln, biografische Erfahrungen und einrichtungsbezogene Regelungen die Ernährungssituation der Pflegebedürftigen beeinflussen und dass vor allem durch die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Situation einer Mangelernährung der Pflegebedürftigen nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Den Heimaufsichten in Sachsen wurden nur wenige Fälle, meist ausgelöst durch Beschwerden, bekannt. Diese wurden durch den Einrichtungsträger sofort behoben.

Ich antworte gleich zur zweiten Frage: Der Staatsregierung ist die Bedeutung einer gesunden und ausreichenden Ernährung für jeden Menschen bekannt. Im Rahmen der Gesundheitsziele spielt die richtige Ernährung auch eine große Rolle. Das Gesundheitsziel „Gesund altern“ wird sich auch damit befassen. Gerade in Pflegeheimen stellen die Mahlzeiten für Bewohnerinnen und Bewohner einen Höhepunkt im Tagesablauf dar. Deshalb hat die Staatsregierung bei der Vergabe von Fördermitteln an Pflegeheime im Rahmen des Förderprogramms nach Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes großen Wert auf im Heim eingerichtete Vollküchen gelegt. Durch diesen engen Kontakt von Küchen- und Pflegepersonal ist es möglich, Essen zuzubereiten, das den spezifischen Ernährungsbedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner zugute kommt. Bei den Kontrollen der Heimaufsicht werden regelmäßig Speisepläne und Essenszeiten sowie die Trinkprotokolle in den Pflegedokumentationen kontrolliert. Außerdem haben die Einrichtungsträger nachzuweisen, dass das Pflegepersonal auch zu Ernährungsfragen regelmäßig geschult und weiterqualifiziert wird. Gegenwärtig sieht also die Staatsregierung keinen weiteren Handlungsbedarf.

Ich bedanke mich für die Auskunft.

Ich bitte jetzt Frau Herrmann von der Fraktion der GRÜNEN, ihre Frage, die Frage Nr. 8, zu stellen.

Danke, Frau Präsidentin! – Ich habe folgende Fragen an die Sächsische Staatsregierung zum Sächsischen Integrationsgesetz (SächsIntG):

Das Sächsische Integrationsgesetz ist am 28. Mai 2004 in Kraft getreten. Bislang ist es noch nicht in allen Punkten umgesetzt.

Die Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann erhält der im Oktober 2005 berufene Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung nach § 10 des Sächsischen Integrationsgesetzes einen eigenen barrierefreien Internetauftritt und wird auch entsprechend auf der Internetseite des Staatsministeriums für Soziales mit Kontaktdaten aufgeführt?

2. Wann werden die Besuchskommissionen nach § 12 des Sächsischen Integrationsgesetzes eingerichtet und können ihre Arbeit aufnehmen?

Ich bitte Frau Orosz um die Antwort der Staatsregierung.

Gern. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Verehrte Frau Herrmann, auf der Internetseite des Staatsministeriums für Soziales unter www.soziales.sachsen.de wird auf den Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Angabe aller erforderlichen Kontaktdaten hingewiesen. Leider entspricht dieser Teil der Internetpräsentation meines Hauses in der Tat noch nicht der neuen Gestaltungsrichtlinie für Internetangebote des Freistaates, dem sogenannten Styleguide. Das Sozialportal wird derzeit grundlegend überarbeitet und demnächst auch freigeschaltet. Es wird dann der genannten Gestaltungsrichtlinie entsprechen und weitgehend barrierefrei sein.