Gern. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Verehrte Frau Herrmann, auf der Internetseite des Staatsministeriums für Soziales unter www.soziales.sachsen.de wird auf den Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Angabe aller erforderlichen Kontaktdaten hingewiesen. Leider entspricht dieser Teil der Internetpräsentation meines Hauses in der Tat noch nicht der neuen Gestaltungsrichtlinie für Internetangebote des Freistaates, dem sogenannten Styleguide. Das Sozialportal wird derzeit grundlegend überarbeitet und demnächst auch freigeschaltet. Es wird dann der genannten Gestaltungsrichtlinie entsprechen und weitgehend barrierefrei sein.
Für die Inhalte seiner Präsentation ist der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen selbst verantwortlich. Mein Haus wird ihm in jedem Fall die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Zur zweiten Frage: Die Grundsätze über die Bildung von Besuchskommissionen für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe wurden in einer Bekanntmachung meines Hauses im „Sächsischen Amtsblatt“ Nr. 5 vom 31. Januar dieses Jahres veröffentlicht. Das zuständige Fachreferat bereitet derzeit die Berufung der Mitglieder der Besuchskommissionen vor und im Zuge der Verwaltungs- und Funktionalreform wird in meinem Haus eine gemeinsame Geschäftsstelle für die bereits bestehenden Besuchskommissionen nach dem Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten und die neu zu berufenden Besuchskommissionen nach dem Sächsischen Integrationsgesetz eingerichtet.
Ich gehe davon aus, dass die Besuchskommissionen für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe bereits im Verlauf des zweiten Halbjahres 2008 ihre Arbeit aufnehmen werden.
1. Welche Landesbehörden werden ausgehend von welchen Standorten im Zuge der Kreisreform zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Personalstärke an welchen Standorten der zukünftigen Landkreise Görlitz und Bautzen angesiedelt?
2. Mit welchem Kostenaufwand werden dafür in welchem Umfang bisherige Verwaltungsgebäude oder -räume in Anspruch genommen bzw. neue geschaffen?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrte Frau Abg. Simon, ich darf Ihnen stellvertretend für den Innenminister Ihre Frage beantworten.
Zunächst ist zu Frage 1 festzustellen, dass keine Landesbehörden, vielmehr aber staatliche Aufgaben auf die Landkreise Bautzen und Görlitz übertragen werden. Der Umfang der zu übertragenden Aufgaben ergibt sich aus dem am 29. Januar 2008 veröffentlichten Gesetz zur Neuordnung der sächsischen Verwaltung. Die Verteilung des Personals bemisst sich nach dem Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“, der seinen Niederschlag in den Regelungen des Sächsischen Personalübergangsgesetzes gefunden hat. Danach ist bis zum 15. Mai 2008 zwischen dem Freistaat Sachsen und den Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Einvernehmen über das übergehende Personal herzustellen.
Zu Ihrer Frage 2: Soweit die Frage auf staatliche Liegenschaften abzielt, finden über die Weiter- und Nachnutzung noch Abstimmungen mit der kommunalen Seite statt. Die Entscheidung über die Nutzung oder Neuschaffung kommunaler Liegenschaften fällt in den ausschließlichen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung.
Ich bitte um Beantwortung der Frage, warum in den Entwürfen für die Auseinandersetzungsvereinbarungen zum Beispiel für den Landkreis Görlitz schon konkrete Angaben zur Personalstärke und zur Stärke der zu verlagernden staatlichen Aufgaben gemacht werden.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht um die Inanspruchnahme ärztlicher Konsultationen seit der Einführung der Praxisgebühr am 01.01.2004 im Freistaat Sachsen.
Aus den Daten des „Bertelsmann-Gesundheitsmonitors“ geht hervor, dass 37 % der Befragten aus Haushalten mit einem Nettoeinkommen zwischen 500 und 999 Euro nach der Einführung der Praxisgebühr am 01.01.2004 einen Arztbesuch aufgeschoben und 26 % der Befragten einen Arztbesuch sogar vermieden haben. Bundesweit sank die Zahl der Arztkontakte bei den Allgemeinärzten kontinuierlich von 5,5 in 2003 auf 4,8 Besuche im Jahr.
1. Welche spezifischen Erfahrungen hinsichtlich der Zahl der Arztbesuche, speziell der Facharztbesuche, im Freistaat Sachsen seit der Einführung der Praxisgebühr am 01.01.2004 liegen der Staatsregierung vor?
2. Inwieweit kann nach Ansicht der Staatsregierung, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung des Erstzuganges zur medizinischen Versorgung ohne finanzielle Barrieren, noch von einer sozialverträglichen Wirkung der Praxisgebühr trotz der Härtefallregelung nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach die gesamten Zuzahlungen eine Grenze von 2 % des jährlichen Haushaltseinkommens nicht überschreiten dürfen, gesprochen werden?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zur ersten Frage antworte ich wie folgt: Nach den der Staatsregierung vorliegenden Daten ist die Zahl der Arztbesuche, das heißt die Anzahl der Patienten, die den Arzt wenigstens einmal im Quartal aufgesucht haben, mit der Einführung der Praxisgebühr im Jahr 2004 zunächst gesunken. Etwa Mitte des Jahres 2005 stieg sie wieder und erreichte im Jahr 2007 ungefähr das Niveau des Jahres 2003, dem Jahr
vor der Einführung der Praxisgebühr. Dies gilt sowohl für die Arztbesuche beim Allgemeinmediziner als auch beim Facharzt. Insgesamt hat sich die sogenannte Fallzahl kaum geändert.
Der Anteil der Patienten, die den Facharzt erst nach Inanspruchnahme des Hausarztes, das heißt, mittels einer Überweisung aufgesucht haben, ist deutlich gestiegen. Dementsprechend ist der Anteil der Patienten, die den Facharzt sofort, also ohne vorherige Konsultation des Hausarztes, aufgesucht haben, gesunken.
Arztbesuche können von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden. Die Praxisgebühr ist einer dieser Faktoren, aber sicherlich nicht der einzige. Gesicherte Untersuchungen zu Art und Wirkungsweise liegen der Staatsregierung jedoch nicht vor.
Die in der Frage zitierte Untersuchung des „BertelsmannGesundheitsmonitors 2007“ räumt dann auch zusammenfassend auf Seite 152 ein – ich zitiere –: „Die Wirkungen von Anreizen für die Versicherten – wie die Praxisgebühr – dürfen nicht isoliert vom Verhalten der Ärzte betrachtet werden.“
Es war eine Intention des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes 2004, die Versicherten zu motivieren, bei einem notwendigen Arztbesuch zunächst den Hausarzt zu konsultieren. Dem Hausarzt sollte eine sogenannte Lotsenfunktion für die Behandlung der Patienten zukommen. Dies scheint, wie man aus der Entwicklung der Arztbesuche zumindest tendenziell schließen kann, auch eingetreten zu sein. Die Staatsregierung sieht sich in der Annahme einer sogenannten – erwünschten – Steuerungswirkung durch die Praxisgebühr bestätigt.
Zur Frage Nr. 2 ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die Praxisgebühr sozial verträglich gestaltet ist. Dies folgt zunächst aus der Härtefallregelung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§ 62 SGB V). Danach dürfen die Zuzahlungen von Versicherten insgesamt 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten, bei chronisch Kranken liegt die Grenze sogar bei nur 1 %.
Daneben haben die Krankenkassen die gesetzliche Möglichkeit genutzt, in ihrer Satzung vorzusehen, dass der Versicherte die Praxisgebühr ganz oder teilweise erstattet bekommt, wenn er zunächst seinen Hausarzt aufsucht, wenn er an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder wenn er an bestimmten präventiven Maßnahmen der Gesundheitsförderung teilnimmt.
Im Übrigen verweise ich auf meine ausführliche Erklärung zur Praxisgebühr auf der 30. Sitzung des Hohen Hauses am 5. Oktober 2005, als ich zu einem Antrag der NPD-Fraktion, die Praxisgebühr abzuschaffen, bereits Stellung genommen habe. Der Antrag wurde bekanntlich abgelehnt. Damals habe ich sehr ausführlich erläutert, dass keiner Person aus finanziellen Gründen die notwendigen medizinischen Leistungen verwehrt werden dürfen. Das ist die Rechtslage, welche von den Ärzten und auch von den Krankenkassen zu beachten ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht um die unsachgemäßen Müllablagerungen im Regierungsbezirk Leipzig.
Die „Oschatzer Allgemeine“ berichtete in ihrer Ausgabe vom 21.02.2008, dass große Teile der Wälle des Schießplatzes Mügeln (Kreis Torgau-Oschatz) wegen illegaler Abfallverbringung wieder abgerissen werden müssen. Bürgerinitiative und lokale Umweltverbände hatten seit Monaten gegen diese Abfallverbringung gekämpft. Zuvor bestritten das RP Leipzig und das zuständige Landratsamt die illegale Müllablagerung.
Nach der Deponie Spröda ist der Schießplatz Mügeln der zweite Fall in kurzer Zeit, bei dem im Regierungsbezirk Leipzig Bürgerinitiativen trotz Behördenvorkenntnis unsachgemäße Abfallablagerung nachweisen.
1. Welche Aktivitäten entwickelt die Staatsregierung, damit das RP Leipzig künftig seiner Kontrollpflicht für Deponien nachkommt und auf Anzeigen zu illegaler Abfallverbringung schneller reagiert?
2. Warum sind das RP Leipzig und das Landratsamt Torgau-Oschatz trotz eindeutiger Beweise auf illegale Abfallablagerung erst so spät tätig geworden?
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Abg. Lichdi, ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Zur Frage 1. Sowohl beim Schießplatz in Mügeln als auch beim Zwischenlager in Spröda handelt es sich nicht um Deponien, sondern um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Der Schießplatz in Mügeln wurde vom Landratsamt Torgau-Oschatz und das Zwischenlager Spröda vom Regierungspräsidium Leipzig genehmigt.
Zum Zwischenlager Spröda. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Tatsache, dass beim Ausbau der eingelagerten ballierten heizwertreichen Abfälle Probleme auftraten, haben sich Mitarbeiter des SMUL und des Regierungspräsidiums Leipzig mit dem Betreiber vor Ort getroffen, um eine rasche Lösung zu suchen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium Leipzig in einer Anordnung vom 1. Februar 2008 verfügt, dass nur noch diejenigen Bereiche freigelegt werden dürfen, die für den Ausbau der Ballen technologisch erforderlich sind, und loses Material umgehend eingesammelt wird und in einen Container zu verbringen ist.
Regelmäßige Kontrollen des Regierungspräsidiums Leipzig haben die Wirkung dieser Anordnung bestätigt.