Trotzdem ist der Gesetzentwurf in vielen Punkten kritisch zu sehen. Da stimmen mir die Kollegen der FDP und der Piraten sicherlich zu. Auch die Experten haben in der Anhörung den Gesetzentwurf kritisiert. Ich möchte zwei Punkte herausgreifen, die mir besonders problematisch erscheinen.
Zum einen ist das die geplante Regelung des Langzeitausgangs und anderer Vollzugslockerungen. Die Landesregierung sieht bisher vor, dass Sicherungsverwahrte für bis zu zwei Wochen die Einrichtung verlassen können, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Ähnlich ist es bei den weiteren Vollzugslockerungen. Diese Formulierung ist zu lasch. Das haben die Experten und Praktiker in der Anhörung der Landesregierung deutlich ins Stammbuch geschrieben. Sie kritisieren, dass nicht festgelegt ist, dass vor einer neuen Lockerung eine Auswertung und Aufarbeitung der vorherigen Lockerung stattfinden muss. Diese Klarstellung hätte ins Gesetz aufgenommen werden müssen. Andernfalls wird Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Experten, die Praktiker äußerten in diesem Zusammenhang die Befürchtung, dass Sicherungsverwahrte beispielsweise dazu übergehen könnten, den Rest der Vollstreckung nach einer erfolgreich praktizierten Lockerung zu einem Antragsbündel zusammenzufassen und dann in mehrere 14-Tages-Quanten aufzuteilen. Das kostet die Justizvollzugsanstalten viel Zeit. Die Landesregierung hätte deutlich machen müssen, dass diese Möglichkeit nicht bestehen soll. Eine entsprechende Regelung im Gesetzentwurf fehlt jedoch.
Zum anderen kritisieren die Experten die „gnadenlose Zwangstherapie“. Therapieunwillige haben derzeit keine Chance, einer Therapie aus dem Weg zu gehen, auch wenn sie erkennbar nicht mitarbeiten wollen oder aufgrund vorheriger Therapieversuche, die gescheitert sind, nicht mehr weitermachen können. Sie sind therapiegefrustet. Der uns vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Möglichkeit vor, dass sie diesem Therapiefrust entgehen können.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung ist lückenhaft. Das zeigt sich letztendlich daran, dass, wie Kollege Wolf eben dargestellt hat, Änderungen noch im Ausschuss beschlossen worden sind. Aber auch diese Änderungen führen meines Erachtens zu weiteren Fragen.
Da ist zum einen der von Ihnen vorgeschlagene Ansprechpartner für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs direkt in der Einrichtung. Das hört sich gut an. Auch für uns steht der Opferschutz an erster Stelle. Doch leider wird überhaupt nicht deutlich, wer der Ansprechpartner sein soll. Soll es ein Vollzugsbeamter sein? Können Vollzugsbeamte diese Aufgabe überhaupt leisten? Und was ist mit den Kosten, die dadurch entstehen? Sollen diese zusätzlichen Kosten dem nordrhein-westfälischen Steuerzahler aufgebürdet werden?
Ein weiterer Punkt ist, dass Rot-Grün Sicherungsverwahrten, die an einer Therapie teilnehmen, die dadurch entstehenden Lohneinbußen zu 100 % erstatten will. Wir finden nicht, dass die Allgemeinheit diese Kosten tragen sollte. Im Gegenteil: Ein Sicherungsverwahrter kann gerade dadurch seine Therapiewilligkeit dokumentieren, dass er auf den vollen Lohnausgleich verzichtet. Damit zeigt er, dass er ernsthaft an einer Therapie interessiert ist und sie auch dann wahrnimmt, wenn er dafür finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf weist die dargelegten Schwachstellen auf. Wir werden ihn daher nicht mit beschließen.
In Bezug auf den Vorschlag der Piraten schließe ich mich dem Votum des Kollegen Wolf an. Er hat das sehr ausführlich und zutreffend dargestellt. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Sicherungsverwahrung haben wir uns in den letzten zwei Jahren sehr intensiv beschäftigt. Es gab eine eingehende Debatte über Sicherungsverwahrung in Deutschland und auch in NRW.
Mit diesem Gesetzentwurf und den Ihnen hier vorgeschlagenen Änderungsanträgen, die im Rechtsausschuss beschlossen wurden, haben wir eine verfassungsgemäße Aufstellung der Sicherungsverwahrung. Darüber freuen wir uns sehr.
Mit diesem Entwurf wird das Abstandsgebot gewahrt, das das Bundesverfassungsgericht eingefordert hat. Die Therapieorientierung und die Freiheitsorientierung werden hiermit ebenfalls gewährleistet.
In Anbetracht der Zeit und der Tatsache, dass wirklich alle in den letzten zwei Jahren zur Sicherungsverwahrung ihre Grundsatzreden schon gehalten haben – neben dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundestag und der Bundesrat und auch wir hatten hier die Debatte –, möchte ich nur kurz auf die rot-grünen Änderungsanträge eingehen, um sie hier noch einmal im Einzelnen vorzustellen und um Herrn Kollegen Kamieth an einer Stelle deutlich zu widersprechen.
Wir haben einen Änderungsantrag zu § 7. Wir brauchen in der Tat konkrete Ansprechpartnerinnen für den Opferschutz und den Tatausgleich in der Einrichtung. Demnächst werden wir ja nur noch einen Standort in Nordrhein-Westfalen haben, im wunderschönen Werl.
Ebenfalls brauchen die Opfer auch sehr konkrete direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die die Opfer bezüglich ihrer Auskunftsansprüche informieren und sie darauf hinweisen.
Bei § 34 haben wir den deutlichen Dissens zur CDU. Das ist ein Punkt, der in der Sachverständigenanhörung von mehreren Sachverständigen benannt wurde, der uns sehr wichtig ist. Wenn wir uns anschauen, wie außerhalb von Sicherungsverwahrung und Gittern Therapie stattfindet, und wenn wir es dann vergleichen, dann darf Sicherungsverwahrten kein Nachteil entstehen. Die Ausfallentschädigung bei der Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen darf nicht dazu führen, dass die Sicherungsverwahrten kein Arbeitsentgelt für die Zeit erhalten. Denn sie haben es selber nicht in der Hand, wann Therapeutinnen und Therapeuten zur Verfügung stehen. Außerhalb von Sicherungsverwahrung macht man therapeutische Angebote in der Freizeit, sodass man keinen Verdienstausfall hat, oder man ist krankgeschrieben. Es ist nicht hinnehmbar, dass Sicherungsverwahrte sich am Ende des Monats darüber Sorgen machen, ob Sie aufgrund der Terminierung weniger Euro und Cent haben. Das ist ganz wichtig, damit Sicherungsverwahrte Therapien ohne finanzielle Einbußen wahrnehmen können. Die Entschädigungszahlung von 100 % macht dem Landeshaushalt sehr wenig aus. Sie ist eine wichtige Handlung für die Sicherungsverwahrten.
Des Weiteren gibt es zu § 60 eine Änderung. Da geht es um die nachsorgende Betreuung. Gerade Sicherungsverwahrte waren sehr lange in Strafhaft, oft auch sehr lange in Sicherungsverwahrung. Da dauern Prozesse auch länger. Im Gesetzentwurf der Landesregierung war schon ein langer Zeitraum von sechs Monaten der Nachbetreuung vorgesehen. Wir haben das nach der Anhörung jetzt noch
einmal auf ein Jahr erweitert um Arbeit, Wohnen. Das sind so viele Bereiche, die für die Personengruppen organisiert und mit ihnen gefunden werden müssen. Da dauert es manchmal länger als sechs Monate.
In § 112 haben wir noch eine Anpassung an das Bundesgesetz vorgenommen. Ich kann es mir nicht verkneifen, noch einmal auf die Chronologie hinzuweisen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben wir sehr lange auf einen Entwurf des Bundesgesetzes gewartet. Unser Landesgesetzentwurf wurde im September letzten Jahres eingebracht. Der Bundestag hat ihn erst im Dezember letzten Jahres beschlossen. Deswegen war noch eine Anpassung erforderlich.
Wir würden Sie bitten, diesem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen so zuzustimmen. – Vielen Dank für die sachliche Debatte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das hier beratene Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 um. Darin erklärte das Gericht die wesentlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und unter näher ausgeführten Maßgaben für längstens bis zum 31. Mai 2013 anwendbar.
Den Gesetzgebern, dem Bund und den Ländern, hat es aufgegeben, ein freiheits- und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt.
Danach hat sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich zu unterscheiden. Meine Damen und Herren, so der klare und unmissverständliche Auftrag und die detaillierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.
Der rot-grüne Gesetzentwurf wird – das haben auch die Experten in der Anhörung eindeutig betont – dem nicht in allen Teilen gerecht. Er enthält Lücken, Unzulänglichkeiten, Widersprüche und Ungenauigkeiten. So fehlen die Möglichkeit der Selbstreinigung eigener Kleidung der Untergebrachten, wertungswiderspruchsfreie Verpflegungsregelungen,
eine Vorgabe zur ausreichenden Auslage bzw. Bezugsmöglichkeit von Zeitungen für Untergebrachte, eine gesetzliche Verankerung der bestehenden Praxis, das neben festen Kräften auch nebenamtli
che oder vertraglich verpflichtete Therapeuten oder Psychotherapeuten die Versorgung der Untergebrachten übernehmen können, eine frühere Einbindung der Führungsaufsicht mit Einsetzen der Entlassungsvorbereitung.
Meine Damen und Herren, die FDP-Fraktion hat im Rechtsausschuss einen umfangreichen Änderungsantrag vorgelegt, der von Rot-Grün abgelehnt wurde. Lediglich der Vorschlag zur Gewährung einer vollen Ausfallentschädigung statt nur von 50 % bei durch Therapie verpasste Arbeit wurde nachträglich aufgenommen, da sonst den Untergebrachten ein finanzieller Nachteil durch die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen gedroht hätte.
Meine Damen und Herren, massivster Kritikpunkt der FDP am Gesetzentwurf ist aber, dass besondere Vorschriften für den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie der Jugendstrafe bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung fehlen. Nach den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, gilt für Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung das Ultima-Ratio-Prinzip. Demnach darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung lediglich als letztes Mittel angeordnet werden. Daraus folgt, dass im Falle angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung schon während des vorangehenden Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um die Gefährlichkeit der Gefangenen etwa durch psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen so zu reduzieren, dass der Vollzug oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich ist.
Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr die maßgeblichen Leitlinien für den einer Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzug in § 66 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches normiert.
Vielen Dank, Herr Kollege Wedel. Sie sind gerade bei einem Punkt, zu dem ich Ihnen gerne noch eine Frage stellen möchte. Nehmen Sie denn zur Kenntnis, dass der Bund das Ultima-Ratio-Prinzip und auch das Motivationsgebot ausdrücklich in § 66 c des Strafgesetzbuches aufgenommen hat und dass diese Regelung des Strafgesetzbuches auch in Nordrhein-Westfalen Geltung hat?
Lieber Herr Kollege Wolf, selbstverständlich habe ich den gesamten Wortlaut des § 66 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches zur Kenntnis genommen. Das darf aber nicht davon ablenken, dass das Bundesverfassungsgericht eine gesetzgeberische Gesamtkonzeption von Bund und Ländern für die Sicherungsverwahrung gefordert hat.
Die Schaffung des geforderten normativen Regelungskonzepts bis zum 1. Juni 2013 ist Aufgabe auch der Länder: durch Festlegung spezifischer gesetzlicher Bestimmungen auf Landesebene. So haben es zahlreiche andere Bundesländer schon getan.
Meine Damen und Herren, insoweit ist das Handeln des Justizministers bei dieser sensiblen Materie schon beachtlich. Einerseits fordert Justizminister Kutschaty in Berlin lautstark eine nachträgliche Therapieunterbringung – und scheitert damit im Bundesrat krachend. Im Bundestag werfen ihm die Grünen gar verfassungswidrige Forderungen vor. Hier in NRW zeigt er sich vor Kurzem bestürzt darüber, dass innerhalb kürzester Zeit mehrere entlassene Sexualstraftäter aus dem KURS-Programm rückfällig wurden. Zeitgleich agiert er mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nach dem Prinzip „Mut zur Lücke – es wird schon gutgehen“. Statt den Weg maximaler Rechtssicherheit zu gehen, verzichtet er fahrlässig auf besondere Vorschriften für angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe sowie bei der Jugendstrafe.
In der Anhörung ist deutlich auf die Gefahr hingewiesen worden, dass aufgrund dessen der spätere Vollzug der Sicherungsverwahrung zumindest in Einzelfällen verfassungswidrig sein könnte. RotGrün mit Minister Kutschaty an der Spitze geht damit bewusst das Risiko ein, dass aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung gefährliche Täter in Zukunft aus formalrechtlichen Unzulänglichkeiten in Freiheit geraten könnten. Das zeugt nicht von verantwortungsvoller Politik. Das ist Bürgern, Eltern und Opfern kaum erklärbar.
Ihren Gesetzentwurf lehnen wir als FDP aufgrund seiner Unzulänglichkeiten und Lücken ab. – Vielen Dank.
Herzlichen Dank für die zeitliche Punktlandung, Herr Kollege Wedel. – Nun spricht für die Piratenfraktion Herr Schulz.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren Kollegen! Liebe Zuschauer hier oben und natürlich gerne auch am Stream!
lungsgesetz – ich habe es mal in ein Wort gefasst, das ist sehr juristentypisch – ist von uns, wie schon von den anderen Vorrednern betont, im Ausschuss, in den Obleuterunden und in sonstigen Gesprächsrunden sehr intensiv diskutiert worden. Es besteht grundsätzlicher Konsens, dass dieser Gesetzentwurf, welcher hier von der Landesregierung vorgelegt wurde, gelungen ist.
Gleichwohl ist vielfach in Einzelpunkten Kritik geäußert worden, was man noch hätte anders machen können. Ja, auch wir haben einen Änderungsantrag vorgelegt, den wir im Rechtsausschuss aufgrund der zeitlichen Enge aber leider nur kurz beraten konnten. Das lag an der Notwendigkeit der baldigen Verabschiedung des Gesetzes. Wir hätten den Änderungsantrag gerne noch weiter diskutiert. Wir hatten in Erwägung gezogen, eine dritte Lesung zu beantragen. Allerdings wurde uns vom Kollegen Wolf, vom Kollegen Kamieth und vom Kollegen Wedel leider nicht die Möglichkeit zugesagt, das noch einmal vernünftig in den Ausschuss zu bringen. Daher wäre eine dritte Lesung reine Formsache gewesen. Denn das bis morgen durchzuziehen wäre unseriös. Daher müssten wir zumindest momentan damit leben.
Gleichwohl gibt es unseren Änderungsantrag. Er ist, Herr Kollege Wolf, natürlich nicht nur mit Marginalien befasst. Wir dürfen eines nämlich nicht vergessen: Die Hervorhebung, die Betonung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist deswegen nicht falsch, weil es in sehr vielen Gesetzen in Deutschland ganz besonders betont wird und ein das gesamte deutsche Recht durchziehender, beherrschender
Grundsatz ist, der natürlich ganz besonders dort zur Anwendung kommen muss, wo, wie Sie es beschrieben haben, in die Freiheitsrechte von Menschen, die bereits eine Strafe verbüßt haben, eingegriffen wird. Auch das hätten wir selbstverständlich sehr gerne in weiterer Beratung erörtert. Sei’s drum!
Es gibt noch zahlreiche andere Punkte. Ich erwähne an dieser Stelle nur den § 70. Da geht es um die Einzelunterbringung von Sicherungsverwahrten