Protocol of the Session on May 6, 2009

Dann ist gegen die ursprüngliche Genehmigung durch Gemeinden und Flughafenanlieger Widerspruch erhoben worden. Die Widersprüche hat die Bezirksregierung in den Jahren 2003/2004 zurückgewiesen.

Auf die daraufhin erhobenen Klagen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen die Genehmigung durch Urteil vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Aufhebung ist im Wesentlichen mit der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung und mit der fehlerhaften Gewichtung von Fluglärmauswirkungen begründet worden.

Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Bezirksregierung Düsseldorf und der Flughafenbetreiberin hat dann das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2008 das eben zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zwar hielt auch das Bundesverwaltungsgericht die Konversionsgenehmigung nicht in allen Punkten für rechtlich in Ordnung, schloss sich aber nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an, dass die Fehler so schwerwiegend seien, dass sie nicht in einem ergänzenden Verfahren repariert werden könnten. Mit dieser Frage wird sich in Fortsetzung des Verfahrens das OVG zu befassen haben.

Das ist in einem Termin am 19. März beim Oberverwaltungsgericht geschehen. In diesem Termin hat die Bezirksregierung dargelegt, dass sie ein Reparaturverfahren durchführt, um die vom Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel der Genehmigung zu beseitigen.

Die Bezirksregierung hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und sie zum Bestandteil ihrer Entscheidungsgrundlagen gemacht. Sie hat sich im Rahmen der erneut durchzuführenden Abwägung mit den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und mit der Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Flugbetrieb zur Nachtzeit auseinanderzusetzen und auseinandergesetzt.

Dann gab es auf Antrag eines Klägers die von Ihnen eben zitierte Eilentscheidung des OVG vom

22. April 2009, die die Vollziehbarkeit der Konversionsgenehmigung auf eine Betriebszeit von 6 bis 23 Uhr beschränkt hat. Jetzt hat die Bezirksregierung die ergänzte Genehmigung nach Durchführung des Reparaturverfahrens erteilt.

Somit ist die Rechtslage jetzt so, dass die aufschiebende Wirkung gegen diese ergänzte Genehmigung von etwaigen Klägern nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim OVG beantragt werden muss. Damit ist der Eilbeschluss des OVG durch die Entscheidung der Bezirksregierung im Reparaturverfahren gegenstandslos.

Vielen Dank, Herr Minister. – Jetzt kommt als Erstes Herr Becker mit der dritten und damit für ihn letzten Frage.

Herr Minister, Sie haben in der längeren Ausführung eben unter anderem ausgeführt, dass in den Niederlanden bis 23 Uhr geflogen werden dürfe. Das war unpräzise. Richtig ist vielmehr, dass über niederländischem Gebiet nur bis 22 Uhr gestartet und bis 23 Uhr gelandet werden darf. Es wird also zwischen Starts und Landungen unterschieden, bei Starts 22 Uhr und bei Landungen 23 Uhr.

Vor dem Hintergrund Ihrer sonstigen Äußerungen zum Fluglärm in Düsseldorf und anderswo frage ich Sie: Halten Sie die Ungleichbehandlung, die jetzt mit der Betriebsgenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf in Kraft tritt, dass über deutschem Gebiet eine Stunde länger gestartet – wodurch das natürlich noch einmal konzentriert wird – und eine halbe Stunde länger gelandet werden darf als über niederländischem Gebiet, im Interesse der Anlieger für gerechtfertigt?

Vielen Dank, Herr Kollege Becker. – Herr Ministerpräsident, bitte sehr.

Herr Kollege Becker, ich gehe davon aus, dass sämtliche berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner durch die Bezirksregierung genauso wie sämtliche daneben rechtlich relevanten Interessen unter- und gegeneinander abgewogen worden sind und damit keine rechtlich-relevante Ungleichbehandlung vorliegt.

Das mit dem Ministerpräsidenten nehme ich zurück, Herr Kollege. Vielleicht mal in Zukunft, aber noch sind Sie es nicht.

(Minister Lutz Lienenkämper: Ich habe es auch nicht kommentiert!)

Frau Kollegin Dr. Seidl hat eine Frage.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, welchen Fortschritt beim Lärmschutz erkennen Sie darin, dass in den Nachtstunden angeblich nur besonders leise Flugzeuge nach der Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums starten und landen dürfen? Ihnen und der Landesregierung müsste doch bekannt sein, dass die Bonusliste praktisch keine Wirkung mehr entfaltet, weil an deutschen Flughäfen und speziell am Flughafen Weeze sowieso fast nur noch mit Bonuslisten-Flugzeugen geflogen wird.

Herr Minister.

Frau Kollegin Seidl, ich sehe diese Regelung im Rahmen der ergänzten Genehmigung als eine von vielen Regelungen zur Herstellung der rechtlichen Folgerungen aus der durchgeführten Abwägung sämtlicher rechtlich-relevanter Interessen an, stelle sie damit in den Gesamtkontext aller notwendigen Einzelpunkte und kann sie deswegen allein und isoliert herausgenommen nicht kommentieren.

Vielen Dank. – Frau Kollegin Asch.

Herr Minister Lienenkämper, Sie haben in Ihrer längeren Antwort auf meine Frage dargelegt, dass das OVG in Kenntnis der Beschlusslage und der Auffassung der Bezirksregierung geurteilt hat. Das war sozusagen ein Teil Ihrer Antwort. Ist das nicht ein Hinweis darauf, dass sich das OVG vorbehält, genau diese Betriebsgenehmigung der Bezirksregierung in einem weiteren Urteil infrage zu stellen?

Herr Minister.

Frau Kollegin Asch, das hängt davon ab, ob es Klagen gegen die neue Betriebsgenehmigung bzw. die ergänzte Betriebsgenehmigung gibt. Denn das OVG ist naturgemäß von sich aus nicht frei, mit welchen Entscheidungen und mit welchen Fragen es sich beschäftigt. Ob es solche Klagen geben wird, ist mir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Vielen Dank, Herr Minister. Weitere Fragen liegen nicht vor. Ich danke Herrn Minister Lienenkämper für die Beantwortung.

Meine Damen und Herren, wir haben die für die Fragestunde vorgesehene Zeit verbraucht. Weitere Mündliche Anfragen kann ich deshalb nicht mehr aufrufen.

Es verbleiben die folgenden Mündlichen Anfragen:

Mündliche Anfrage 296

Ich frage Frau Abgeordnete Hendricks, ob die Mündliche Anfrage zum Thema „Ausbau von OGSPlätzen im Primarbereich“ verschoben oder schriftlich beantwortet werden soll.

(Renate Hendricks [SPD]: Schriftlich!)

- Schriftliche Beantwortung. (Siehe Anlage 2)

Mündliche Anfrage 297

Ich frage Frau Beer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, ob Sie für die Mündliche Anfrage zum Thema „Staatssekretär Winands für mehr Videoüberwachung an und in Schulen“ eine schriftliche Beantwortung wünscht oder die Frage beim nächsten Mal behandelt werden soll.

(Sigrid Beer [GRÜNE]: Bitte das nächste Mal!)

- Nächstes Mal. Also mündliche Beantwortung.

Mündliche Anfrage 298

Ich frage Frau Kollegin Beer, ob die Mündliche Anfrage zum Thema „’Geheimes’ Gutachten und Schulleitung als kommunale Wahlbeamte“ schriftlich oder mündlich beantwortet werden soll.

(Sigrid Beer [GRÜNE]: Bitte schriftlich!)

- Schriftliche Beantwortung. (Siehe Anlage 2)

Mündliche Anfrage 299

Frau Düker von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat für diese Mündliche Anfrage bereits um schriftliche Beantwortung gebeten. (Siehe Anlage 2)

Meine Damen und Herren, ich schließe hiermit die Fragestunde.

Ich rufe auf:

7 Halbjahresbericht des Petitionsausschusses

Gemäß § 103 unserer Geschäftsordnung soll der Petitionsausschuss mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.

Entsprechend der bisher geübten Praxis erteile ich der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Kollegin Howe, zu ihrem Halbjahresbericht das Wort. Frau Kollegin Howe, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich berichte Ihnen über die Arbeit des Petitionsausschusses im zweiten Halbjahr des Jahres 2008.

Zu Beginn möchte ich auf einen Jahrestag zu sprechen kommen, der für die Petitionsarbeit in Nord

rhein-Westfalen von prägender Bedeutung war. Vor 40 Jahren, am 11. Februar 1969, wurde der Artikel 41a in die Landesverfassung eingefügt.

In „Landtag intern“ ist bereits über diesen hoch interessanten politischen Prozess berichtet worden, der zu der überfraktionellen Initiative zur Ergänzung der Landesverfassung geführt hat.

Als derzeitige Vorsitzende des Petitionsausschusses liegt mir daran, die Bedeutung des Artikel 41a für die praktische Arbeit herauszustellen. Nicht jeder wird wissen, dass der Artikel 41a dem Petitionsausschuss Rechte gibt, zum Beispiel Akteneinsichtsrecht, Zeugeneinvernahme, Sachverständigenbeauftragung, die denen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ähneln. Die Behörden können sich nicht mehr hinter schriftlichen Berichten verstecken, sondern sie müssen in Orts- und Erörterungsterminen Farbe bekennen.