Protocol of the Session on February 2, 2016

Welche Ziele verfolgt sie mit dem Förderprogramm „Sport und Flüchtlinge“?

Herr Sportminister Beuth.

Herr Abgeordneter, die hohe Zahl der Flüchtlinge, die zurzeit zu uns kommen, stellt unsere gesamte Gesellschaft vor große Herausforderungen. Wir wollen diese Menschen bei uns willkommen heißen und sie bestmöglich integrieren. Dem Sport kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Ziel des bundesweit einmaligen Förderprogramms „Sport und Flüchtlinge“ ist es daher, das großartige Engagement der Vereine zu unterstützen und ihnen praktische Hilfe und Know-how zur Verfügung zu stellen. Zunächst stehen 2 Millionen € zur Verfügung, um landesweit Sportangebote für Schutzsuchende zu fördern sowie sogenannte Sportcoachs einzusetzen. Diese werden Ansprechpartner, die gute Ideen vor Ort koordinieren und gleichzeitig die Interessen der Flüchtlinge vertreten.

Damit werden aus Sicht der Landesregierung die richtigen Akzente gesetzt, um das Potenzial des Sports für die Integration von Flüchtlingen zu nutzen.

Zusatzfrage, Herr Kollege Klee.

Herr Minister, könnten Sie etwas dazu sagen, obwohl es noch sehr früh im Jahr ist, ob es schon Anfragen und Anträge zu diesem Programm gibt?

Herr Staatsminister Beuth.

Es gibt bereits etliche Anfragen. Es finden auch schon Schulungen mit der Sportjugend statt, die sich um die Sportcoachs kümmern sollen. Wir sind dort auf einem sehr ordentlichen und sehr guten Weg.

Vielen Dank.

Die Frage 443 kommt von Kollege Schork.

Ich frage die Landesregierung:

Wie bewertet sie die im Rahmen der sich derzeit in der Beratung befindlichen Dritten Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vorgesehene Öffnung des sogenannten „Meister-BAföG“ für Bachelorabsolventen sowie die Möglichkeit einer Aufstiegsförderung für Studienabbrecher mit bestimmten Vorqualifikationen, welche in eine betriebliche Ausbildung gewechselt sind?

Herr Wissenschaftsminister Rhein.

Herr Abg. Schork, die Landesregierung begrüßt ausdrücklich die mit der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beabsichtigten Maßnahmen, die Sie in der Frage schon angesprochen haben. Denn mit der Öffnung des Meister-BAföG für Bachelorabsolventen wird die Durchlässigkeit zwischen der akademischen und der beruflichen Bildung erhöht. Bisher sind Hochschulabsolventen von den Leistungen nach dem AFBG ausgeschlossen, und künftig können auch Personen mit Bachelorabschluss für eine Aufstiegsfortbildung finanziell gefördert werden. Damit werden zum einen individuelle Qualifizierungswege ermöglicht und gestärkt, und zum anderen – und das ist sehr wichtig – wird ein Wechsel in das berufliche System attraktiver. Es können dann mehr Menschen für eine Weiterqualifizierung im dualen System der beruflichen Bildung gewonnen werden, beispielsweise um einen Betrieb oder andere Führungsaufgaben zu übernehmen.

Keine weiteren Zusatzfragen?

Wir kommen zur Frage 444. Herr Abg. Quanz.

Ich frage die Landesregierung:

Welche Gründe waren ausschlaggebend dafür, dass im neuen EU-Förderprogramm EFRE keine Mittel mehr im Kultusministerium ressortiert sind, sondern nur noch im Wirtschaftsministerium?

Herr Wirtschaftsminister Al-Wazir.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, wie auch bereits in den vergangenen EU-Förderperioden sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der neuen EU-Förderperiode keine Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Kultusministerium ressortiert. Gleichwohl sollen auch in dieser Förderperiode wieder Vorhaben in fachlicher Zuständigkeit des Kultusministeriums aus Mitteln des EFRE gefördert werden.

Zusatzfrage, Herr Kollege Quanz.

Gibt es derzeit schon eine Einschätzung, ob das die Verwaltungsabläufe wirklich vereinheitlicht, beschleunigt oder verbessert hat oder ob dadurch nicht eher große Schwierigkeiten entstanden sind?

Herr Wirtschaftsminister Al-Wazir.

Herr Abgeordneter, durch den Sitz der EFRE-Verwaltungsbehörde im Wirtschaftsministerium trägt dieses auch die Gesamtverantwortung für die Durchführung des EFREHessenprogramms gegenüber der EU-Kommission. Aus meiner Sicht ist das richtig, weil sichergestellt ist, dass die Personen, die das verwalten, auch wissen, welche Vorschriften man beachten muss. Das heißt aber nicht, dass dann nicht auch andere Ministerien in fachlicher Zuständigkeit die Sacharbeit machen können. Es geht sozusagen um den Sitz der Verwaltungsbehörde, den Ort, wo das Ganze abgerechnet wird.

Keine weiteren Zusatzfragen?

Ich rufe die Frage 445 auf. Herr Abg. Merz.

Ich frage die Landesregierung:

Inwiefern und inwieweit sind die Bestimmungen und Standards der UN-Kinderrechtskonvention und des SGB VIII auf die Situation von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Erstaufnahmeeinrichtungen anzuwenden?

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedeten Übereinkommen über die Rechte des Kindes, der sogenannten UN-Kinderrechtskonvention, festgelegten Vereinbarungen sind auf Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen anzuwenden.

Nach den Bestimmungen des SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Die Bestimmungen des SGB VIII sind auf Ausländer in Erstaufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des SGB VIII anzuwenden.

Zusatzfrage, Herr Kollege Merz.

Herr Minister, welche konkreten Vorkehrungen werden getroffen, damit das auch praktische Wirkungen hat? Vielleicht anders gefragt: Wer führt insoweit die Aufsicht?

Herr Staatsminister Grüttner.

Junge Erwachsene bzw. jugendliche oder unbegleitete minderjährige Ausländer, die temporäre Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen finden, werden in Obhut genommen und kommen in die Verantwortung des örtlichen Jugendamtes. Das örtliche Jugendamt hat die Verantwortung für die geeigneten Maßnahmen nach SGB VIII und auch nach der UN-Kinderrechtskonvention zu tragen. Dabei müssen wir wissen, dass nach der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht darauf besteht, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden. Das heißt, für Flüchtlingskinder sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten.

Nach dem SGB VIII können nur dann Leistungen beansprucht werden, wenn junge Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgrund einer rechtmäßigen Duldung haben. Unbestritten nehmen wir in Hessen sehr viele unbegleitete minderjährige Ausländer auf, mehr als andere Bundesländer. Deswegen sind wir zurzeit auch von der bundesweiten Verteilung ausgenommen. Wir müssen genau prüfen, ob es sich dabei um Ausländer handelt, die tatsächlich minderjährig sind. Wir müssen überprüfen, ob sie tatsächlich ohne Begleitung sind – das ist immer ein problematischer Punkt. Drittens müssen wir prüfen, welches Jugendamt für die Inobhutnahme verantwortlich ist.

Dafür haben wir in den Gesprächen mit den Jugendämtern eine Reihe von Handreichungen herausgebracht, wie damit umzugehen ist. Wir wissen, dass eine Unterbringung von UMAs – wie sie im Fachjargon als Kürzel heißen – in der Erstaufnahmeeinrichtung besonderen Kriterien unterliegt, häufig aber aufgrund fehlender Unterbringungseinrichtungen in der Kommune zurzeit und temporär keine andere Möglichkeit besteht; trotzdem ist dann die Betreuung in den Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß den Vorgaben des SGB VIII sichergestellt.

Herr Kollege Merz.

Das ist für die UMAs oder UMFs und für die jungen Erwachsenen ohne Frage richtig, aber die UN-Kinderrechtskonvention und das SGB VIII erstrecken sich durchaus auch auf Kinder in Begleitung ihrer Eltern. Deswegen nochmals die Nachfrage: Welche Schlussfolgerungen werden insoweit auf die Unterbringungslage in Erstaufnahmeeinrichtungen gezogen?

Herr Minister Grüttner.

Im Hinblick auf Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern sind und trotzdem den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention unterliegen, wird durch die sozialarbeiterische Betreuung in den Erstaufnahmeeinrichtungen darauf geachtet, dass sichergestellt ist, dass angemessener Schutz und humanitäre Hilfe gewährt werden.

Ich rufe die Frage 446 auf. Herr Abg. Gremmels.

Ich frage die Landesregierung:

Wie sieht ihr Zeitplan für die Aufstellung und Verabschiedung des neuen Landesentwicklungsplans aus?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Landesregierung geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sie die erforderlichen Vorarbeiten zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen 2025 gegen Ende des zweiten Quartals 2016 abschließen kann. In der Folge wird die Landesregierung die Anhörung und Offenlegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans beschließen.

Die weitere Zeitplanung für die Verabschiedung des Landesentwicklungsplans hängt im Wesentlichen von der Anzahl und dem Umfang der im Rahmen der zweimonatigen Anhörung und Offenlegung eingehenden Stellungnahmen und dem damit verbundenen Abwägungsaufwand ab. Nach Abschluss der Abwägung wird die Landesregierung zu dem von ihr festgestellten LEP die Zustimmung der Mitglieder des Hessischen Landtags erbitten. Ab diesem Zeitpunkt liegt die weitere zeitliche Abfolge in den Händen des Hessischen Landtags.

Zusatzfrage, Herr Gremmels.

Herr Minister, im Zuge der Diskussion um SuedLink im letzten Jahr hatten Sie es in Aussicht gestellt, dass die Vorbereitungen für den LEP schon im Herbst 2015 abgeschlossen werden sollen. Welches sind denn die Gründe dafür, dass sich das nochmals um drei Quartale verschiebt?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Zuallererst einmal ist es eine Menge Arbeit, sämtliche Datengrundlagen auf den aktuellen Stand zu bringen. Außerdem gibt es noch einige Sonderfaktoren, die wir momentan bearbeiten, z. B. die Frage, ob es als Ergebnis aus der NORAH-Studie zusätzliche landesplanerische Vorgaben geben müsste. Natürlich müssen wir auch – Stichwort: Zentrale-Orte-Konzept – darüber nachdenken, ob dort Veränderungen möglich sind.