Zuallererst einmal ist es eine Menge Arbeit, sämtliche Datengrundlagen auf den aktuellen Stand zu bringen. Außerdem gibt es noch einige Sonderfaktoren, die wir momentan bearbeiten, z. B. die Frage, ob es als Ergebnis aus der NORAH-Studie zusätzliche landesplanerische Vorgaben geben müsste. Natürlich müssen wir auch – Stichwort: Zentrale-Orte-Konzept – darüber nachdenken, ob dort Veränderungen möglich sind.
Ich gehe einmal davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt auch die drei Regionalpläne für den Bereich Energie beschlossen und von Ihrem Hause genehmigt worden sind. Bedeutet das, dass dann unmittelbar auch dieser Bereich Änderungen vollzieht, die sich in der Neuaufstellung der Regionalpläne niederschlagen müssen? Oder gibt es dafür andere Fristen?
Sieht sie in der nationalen Möglichkeit, auch durch eine Veränderung bereits bestehender Regelungen, Betriebsausgaben als steuerlich nicht abziehbar zu behandeln, einen Weg – beispielsweise bei Lizenzzahlungen oder Zinszahlungen an ausländische Muttergesellschaften –, ungerechtfertigte Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern oder wenigstens zu erschweren?
Bitte? Nein, das, was ich eben gesagt habe, ist noch keine Zusatzfrage. Das war schon richtig, ich habe gesagt: „Das freut mich“, aber das ist noch keine Frage – denn ich muss eine weitere Frage stellen.
Um es kurz zu machen, die Frage lautet: Sieht sich denn die Hessische Landesregierung in der Lage – wenn Sie das begrüßen und ebenfalls bejahen, das haben Sie eben gesagt –, geeignete Initiativen zu ergreifen, um beispielsweise über den Bundesrat zu einer diesbezüglichen Veränderung der steuerlichen Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland zu kommen?
Herr Abg. Kummer, ich könnte auch diese Frage mit Ja beantworten. Lassen Sie mich aber an dieser Stelle doch noch einige Bemerkungen der Begründung hinzufügen.
Die Landesregierung hat bereits eine derartige Initiative im Bundesrat ergriffen. Wenn Sie sich die Bundesratsdrucksache 318/15 ansehen, dann sehen Sie, dass die Hessische Landesregierung einen umfassenden Vorschlag unterbreitet hat, wie künftig in Ergänzung der internationalen Prozesse – das Stichwort BEPS ist Ihnen dazu sicherlich geläufig – eine Möglichkeit geschaffen werden kann, aus unserer Sicht sogar geschaffen werden muss, national flankierende Gesetzgebungsaktivitäten zu ergreifen, die es ermöglichen, Betriebsausgabenabzüge in Deutschland, sofern sie auf Lizenzzahlungen an ausländische Mütter oder Töchter des gleichen Konzerns entfallen, nur insoweit beim Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wie im Zielland eine mindestens gleiche Besteuerung wie in Deutschland sichergestellt ist.
Dies haben wir im Bundesrat in einem umfassenden Entschließungsantrag eingebracht – allerdings auch in der Kombination, wenn man an dieser Stelle eine Begrenzung für die steuerliche Behandlung von Forschung und Entwicklung vorsieht, gleichzeitig zusätzliche Maßnahmen für steuerliche und sonstige Bevorzugungen von Forschungsund Entwicklungsmaßnahmen in Deutschland zu ergreifen. Beides gehört zusammen: Steuersubstratabflüsse ins Ausland zu verhindern und gleichzeitig Investitionen in Forschung und Entwicklung im eigenen Land zu verbessern.
Vielen Dank, Herr Minister. – Letzte Zusatzfrage: Können Sie schon heute zeitliche Perspektiven eröffnen, bis wann es dort zu Ergebnissen kommen kann?
Das liegt nicht vollständig in unserer Hand, weil die nationale Gesetzgebung zunächst einmal in die Bemühungen auf internationaler Ebene eingebettet werden muss, zu einer Verabredung zu kommen. Die EU-Kommission hat vor einigen Tagen einen Vorschlag unterbreitet, wie durch le
Außerdem sind die BEPS-Initiativen noch nicht abgeschlossen, sodass wir erst einmal schauen müssen, welche internationalen Rahmendaten wir vorfinden, bevor die politische Entschließung, dass wir das so haben wollen, am Ende Eingang in die nationale Gesetzgebung finden kann. Ich bin optimistisch, dass wir im Laufe dieses Jahres zu Fortschritten kommen. Ich bin aber eher unsicher, ob wir zu finalen Ergebnissen kommen werden.
Wie ist die Erstattung der Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Integrationskursen bei zugelassenen Trägern gesetzlich geregelt?
Frau Abgeordnete, die Erstattung der Fahrtkosten wird durch § 4a Abs. 1 Integrationskursverordnung grundsätzlich geregelt. Die Bestimmung lautet:
Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt.
In § 4a Abs. 1 der Integrationskursverordnung wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Nach dieser Vorschrift befreit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag folgende Teilnahmeberechtigte von der Kostenbeitragspflicht: erstens Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, also ALG II als Grundsicherung für Arbeitsuchende, zweitens Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, also Sozialhilfe, drittens Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, und viertens Teilnahmeberechtigte, für die eine Kostenbeitragspflicht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und der wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ergänzend zu diesen Regelungen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes die Möglichkeit eines Fahrkostenzuschusses für Spätaussiedler. Dieser kann ihren Ehegatten oder Abkömmlingen unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag ebenfalls gewährt werden.
Heißt das, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer per se keinen Anspruch auf einen vergünstigten Tarif haben?
Frau Abgeordnete, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, können sie von den Kostenbeiträgen befreit werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft derjenige, an den der Antrag zu richten ist.
Welche eigenen Liegenschaften wird sie in Wiesbaden der Landeshauptstadt für Carsharing-Parkflächen zur Verfügung stellen?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, welche Parkflächen landesweit – und damit auch in der Landeshauptstadt Wiesbaden – zur Verfügung gestellt werden können, wird derzeit in einem offenen Verfahren mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen geprüft.
Inhalt dieser Prüfung ist nicht nur, welche Parkflächen grundsätzlich infrage kommen, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen sie zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist nicht nur die relativ einfache Frage nach der Verfügbarkeit von Flächen zu beantworten, sondern es müssen auch Fragen nach ihrer öffentlichen Zugänglichkeit, der gegebenenfalls abzuführenden Umsatzsteuer und zum Verfahren der Vergabe der Stellplätze an CarsharingUnternehmen beantwortet werden. Wir hoffen, dass wir erste Ergebnisse der Prüfung im Frühjahr vorliegen haben.
Herr Minister, werden erst dann Flächen zur Verfügung gestellt, wenn die Möglichkeiten hessenweit geprüft sind, oder kann das im Einzelfall auch schon früher geschehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind?
Es gibt in ungefähr 35 Städten Hessens Carsharing-Angebote und in allen diesen Städten in irgendeiner Form höchstwahrscheinlich auch vom Land gemietete oder eigene Liegenschaften. Denken Sie z. B. an die Staatlichen Schulämter. Das Problem ist nicht, diese Liegenschaften zu finden, sondern das Problem sind die rechtlichen Voraussetzungen.
Ich will es Ihnen an einem konkreten Beispiel darstellen. Die Frage ist: Zu welchem Preis soll das Land diese Flächen zur Verfügung stellen? Wenn man die Flächen unentgeltlich abgäbe, könnte das eine unerlaubte Beihilfe für einen bestimmten Anbieter sein; denn nur er bekommt ja die Fläche. Wenn es in einer Stadt mehrere Anbieter gibt, könnten die sich zu Recht beschweren und rechtlich dagegen vorgehen.
Wenn man die Flächen daher nicht unentgeltlich abgeben kann, stellt sich die Frage, ob man für sie dann nicht eine Pacht oder Miete verlangen muss. Diese Einnahmen wiederum sind umsatzsteuerpflichtig. Damit stellt sich die spannende Frage, was eine Landesbehörde, die bisher nicht darin geübt ist, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, damit eigentlich machen sollte.
Sie merken, das ist zwar einfach zu fordern, aber nicht ganz so einfach umzusetzen. Wir hoffen aber, dass wir die rechtlichen Fragen so gelöst bekommen, dass wir da schnell vorankommen. Wenn wir die Fragen und Probleme gelöst haben, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, mit der Vergabe zu beginnen. „Vorab“ muss also gar nichts passieren, sondern es passiert dann hoffentlich überall.