Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Damit besteht Einverständnis. Dann ist das so beschlossen.
Antrag der Abgeordneten Prof. Ursula Männle, Konrad Kobler, Alexander König u. a. (CSU), Dr. Linus Förster, Adelheid Rupp, Reinhold Perlak (SPD) , Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Joachim Hanisch u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) Anne Franke, Christine Kamm, (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Thomas Hacker, Dr. Andreas Fischer, Thomas Dechant und Fraktion (FDP) Subsidiarität - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 208/40/EG - COM (2012) 380 endg. (BR-Drs. 398/12) (Drs. 16/13962)
Dazu findet keine Aussprache statt. Der federführende Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten empfiehlt auf Drucksache 16/14074 die unveränderte Annahme. Das können wir gemeinsam schnell erledigen. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Danke schön. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Damit ist dem Antrag so zugestimmt worden.
neuen Generalkonsul der Vereinigen Staaten von Amerika, Herrn William E. Moeller begrüßen. Herzlich willkommen hier bei uns in München und als Gast im Bayerischen Landtag.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Zeit in München und viele konstruktive Begegnungen mit den Abgeordneten und den Fraktionen. All the best to you.
Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz) (Drs. 16/13834) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird von Frau Staatsministerin Dr. Merk begründet. Anschließend kommt die Aussprache, fünf Minuten je Fraktion. Bitte, Frau Dr. Merk.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute schon einmal über die Problematik unserer gefährlichen Straftäter gesprochen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2011 eine Entscheidung getroffen, mit der die gesetzliche Regelung zur Sicherungsverwahrung des Bundes verworfen wurde. Zugleich hat das Gericht konkrete Vorgaben für eine Neuregelung gemacht, und zwar zum ersten Mal. Bis 31. Mai des nächsten Jahres muss die Umsetzung sowohl baulich als auch rechtlich erfolgt sein. Ich kann sagen, dass wir mit dem bereits angesprochen Bau des neuen Gebäudes für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine riesige Herausforderung schultern. Innerhalb dieser kurzen Zeit ein so großes Gebäude mit einem Kostenaufwand von über 20 Millionen Euro zu realisieren, ist eine Herausforderung.
Heute liegt nun der Gesetzentwurf vor und damit auch das rechtliche Fundament eines bayerischen Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung. Der Gesetzentwurf setzt zum einen die Vorgaben um, die uns Karlsruhe gemacht hat, zum anderen auch die Leitlinien, die die Bundesregierung, die also der Bund auf die Beine gestellt hat. Wir werden das so umsetzen, dass es funktioniert und praxisgerecht ist. Klar ist eines: Oberstes Ziel der Sicherungsverwahrung ist und bleibt der bestmögliche Schutz unserer Bevölkerung, denn wir haben es mit gefährlichen und mit rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern zu tun. Der Gesetzentwurf sieht als ein Vollzugsziel ausdrücklich auch den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten vor, und zwar nicht nur vor schwer
wiegenden, sondern vor jeglichen weiteren Straftaten. Hier muss ich ganz klar sagen: Dies ist mir als Sicherheitspolitikerin sehr wichtig.
Selbstverständlich ist unser Ziel, dass wir so viele Täter wie möglich mit therapeutischen Maßnahmen erreichen, damit wir durch diese Behandlung ihre Gefährlichkeit effektiv reduzieren und damit wir sie letztlich wieder auf den Weg in die Freiheit bekommen können. So bekommen sie, wie auch das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, wieder eine Perspektive auf Freilassung. Mein Entwurf sieht deshalb für alle Sicherungsverwahrten einen Rechtsanspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen vor. Das heißt, wir wollen therapeutisch alles tun, um die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zu reduzieren. Wir wollen auf ihre Defizite eingehen und jeden Einzelnen ganz konkret in den Fokus nehmen und ihm zur Seite stehen. Allerdings, liebe Kolleginnen und Kollegen, zeigt uns die langjährige Erfahrung, die wir nicht nur im Strafvollzug haben, sondern auch mit den Sicherungsverwahrten, sehr deutlich, dass das nicht bei allen gelingen wird. Da dürfen wir uns keine Illusionen machen. Es gibt immer einen Kernbestand an Straftätern, die zu gefährlich sind, um in die Freiheit entlassen zu werden. Unter Umständen können wir nichts mehr erreichen, weil sie therapieresistent oder therapieunfähig sind. Dazu muss ich ganz klar sagen: Diese Personen gehören dann weiter in die Sicherungsverwahrung. Auch dazu stehe ich ausdrücklich.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich gehe auf einige Punkte des Gesetzentwurfs ein. Der Alltag der Sicherungsverwahrten soll sich - das fordert das sogenannte Abstandsgebot - deutlich und konsequent vom Strafvollzug unterscheiden. Das heißt, dass der Sicherungsverwahrte innerhalb seiner Einrichtung weitgehende Bewegungsfreiheit hat, dass er das Recht auf erweiterten Einkauf hat und das Recht, sich selbst zu verpflegen. Des Weiteren enthält unser Entwurf weitgehende Besuchsrechte, eine höhere Vergütung für Beschäftigung und ein deutlich höheres Taschengeld. Der Gesetzentwurf sieht auch eine therapeutische Arbeitspflicht der Sicherungsverwahrten vor, aber eben nur aus therapeutischen Gründen. Nur dann, wenn der Vollzugsplan, der auf jeden Sicherungsverwahrten konkret zugeschnitten ist, eine konkrete Beschäftigung als Behandlungsziel feststellt, soll der Verwahrte nach meiner Überzeugung auch tatsächlich arbeiten müssen. Das dient dann seiner Resozialisierung.
Der Gesetzentwurf hat in der Verbandsanhörung insgesamt eine breite Zustimmung gefunden. Ich habe den Gesetzentwurf auch dem Arbeitskreis für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucher
schutz der CSU-Fraktion und dem Fachsprecher der FDP-Fraktion zugeleitet und den Entwurf mit ihnen ausführlich erörtert. Ich möchte Ihnen allen für die konstruktive Zusammenarbeit sehr herzlich danken. Insbesondere den Kolleginnen und Kollegen Petra Guttenberger, Dr. Franz Rieger und Herrn Dr. Fischer möchte ich an dieser Stelle ein herzliches "Vergelts Gott" sagen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir stellen uns den großen rechtspolitischen Herausforderungen, welche die Umsetzung des Karlsruher Urteils an uns stellt. Der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf ist für den Vollzug die richtige Antwort. Ich bitte um konstruktive Beratung.
Vielen Dank, Frau Staatsministerin. Damit eröffne ich die Aussprache. Der erste Redner ist Herr Kollege Schindler, bitte schön.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf entspringt nicht unserem freien Willen, sondern muss als Reaktion auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts eingebracht werden.
Die Musik für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung wird auch weiterhin in Berlin spielen. Wir haben nur eine Nebenrolle, allerdings eine sehr wichtige. Wichtiger als das, was wir zu erledigen haben, ist die Vorlage eines vernünftigen Gesamtkonzepts für die Sicherungsverwahrung durch den Bund, angelehnt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das betrifft die Individualisierung, die Intensivierung, die Motivierung und Beachtung des Trennungsgebotes, das Minimierungsgebot und die Überlegung, dass Sicherungsverwahrung nur Ultima Ratio sein darf.
Die SPD-Fraktion will in diesem Zusammenhang die Zahl der Anlasstaten reduzieren und die Definition des Begriffs auf schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten beschränken. Da wir uns in der Ersten Lesung befinden, möchte ich nach vorläufiger Prüfung nur Folgendes ausführen: Nach jetziger Einschätzung ist der vorliegende Gesetzentwurf, der sich nur mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung beschäftigen kann, nicht schlecht, wenngleich er in Sprache und Stil doch etwas nach Strafvollzug riecht. Inhaltlich ist er aber nicht schlecht; das sage ich ausdrücklich. Die Vorschläge für die Motivierung der Sicherungsverwahrten, für die Gestaltung des Vollzugs und insbesondere das Behandlungskonzept sind außerordentlich ehrgeizig und nur zu realisieren, wenn hierfür genügend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt wird. Ein
Leider liegen uns die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände zum Gesetzentwurf nicht vor. Ich habe aber gehört, dass nicht alle Feuer und Flamme für den Gesetzentwurf sind, sondern dass es durchaus auch gegensätzliche Einschätzungen gibt. Für die einen ist der Gesetzentwurf etwas zu idealistisch, den anderen fehlt der erforderliche große Abstand zum Strafvollzug. Als problematisch wurden uns auch die Vorschriften zur Arbeitspflicht geschildert - darauf sind Sie kurz eingegangen - und die Höhe der Vergütung für diejenigen, die arbeiten. Ich glaube, dass man an diesen Stellen noch wird arbeiten müssen.
Ansonsten wird es ein Problem werden, in der Öffentlichkeit, insbesondere im Raum Straubing, Verständnis dafür zu wecken, dass Sicherungsverwahrung etwas grundsätzlich anderes ist als Strafvollzug. Wir wollen gewiss keine Luxusherbergen für Sicherungsverwahrte, aber deren Unterbringung muss sich deutlich von dem unterscheiden, was man im Strafvollzug gewohnt ist. Das versteht nicht jeder auf Anhieb; deshalb wird es unsere gemeinsame Aufgabe sein, das zu erklären und damit verbundene Ängste abzubauen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, da wir uns in der Ersten Lesung befinden, möchte ich jetzt weder den Stab über den Gesetzentwurf brechen noch ihm endgültig zustimmen. Ich halte das Thema für so wichtig, dass wir dazu im Rechtsauschuss eine Anhörung organisieren sollten. Dafür haben wir genügend Zeit; denn das Gesetz muss erst bis zum 1. Juni nächsten Jahres in Kraft treten. Ich glaube, dass es sich lohnt, dazu eine Anhörung durchzuführen, um den Entwurf an der einen oder anderen Stelle ein bisschen besser zu machen, als er es nach vorläufiger Einschätzung ohnehin schon ist.
Vielen Dank, Kollege Schindler. Für die CSU hat sich Herr Kollege Dr. Rieger auf den Weg gemacht, bitte sehr.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2011 die gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt - Frau Staatsministerin hat das schon erwähnt -, gleichzeitig ein neues Konzept zur Sicherungsverwahrung eingefordert und uns den Auftrag gegeben, hierbei insbesondere das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zu berücksichtigen.
Was bedeutet das für den Vollzug? - Das bedeutet, dass sich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich unterscheiden muss. Mit anderen Worten ausgedrückt: Der Sicherungsverwahrte ist anders zu behandeln als der Strafhäftling. Bei Beachtung dieser Vorgaben wird mit dem vorliegenden Entwurf, wie ich auf den ersten Blick meine, eine neue, gute, umfassende, eigenständige landesgesetzliche Grundlage für die Sicherungsverwahrung vorgelegt.
Ich gehe nur kurz auf den Inhalt ein. Oberstes Ziel des Vollzugs - das wurde schon gesagt - ist der Schutz der Allgemeinheit vor extrem gefährlichen und rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualstraftätern. Das kann nur durch die Unterbringung in einer geschlossenen und besonders gesicherten Einrichtung für Sicherungsverwahrung geschehen, die zurzeit in Straubing errichtet wird.
Im Gegensatz zu Strafgefangenen haben Sicherungsverwahrte ihre zuvor vollstreckte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Gerade deshalb muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Daher ist neben dem Resozialisierungsgrundsatz, der auch für Strafgefangene gilt, die Minderung der Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten wesentliches Vollzugsziel, um eine möglichst frühzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzentwurf einen freiheitsorientierten und einen auf Therapie ausgerichteten Vollzug vor, der sich insbesondere durch individuelle und intensive Therapieangebote auszeichnet. Unter den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs sind folgende Punkte hervorzuheben, die den Unterschied der Sicherungsverwahrung gegenüber der Strafhaft kennzeichnen. So hat der Sicherungsverwahrte einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Im Gesetzentwurf wurden 15 qm dafür vorgesehen. Zudem erhalten die Sicherungsverwahrten weitgehende Bewegungsfreiheit in der Einrichtung und einen Mindestbesuchsanspruch von zwölf Stunden sowie zusätzlich mehrstündige, behandlerisch begleitete Besuche. Außerdem ist fast jeder Außenkontakt möglich. Die Sicherungsverwahrten dürfen sich selbstständig versorgen.
Die Arbeitsvergütung wird gegenüber der Vergütung für Strafgefangene verdoppelt. Teil 11 des Gesetzentwurfs sieht umfassende vollzugsöffnende Maßnahmen vor, damit der Sicherungsverwahrte stufenweise an ein Leben in Freiheit herangeführt werden kann.
Die Kosten sind nicht unerheblich. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Straubing wird ein neues Gebäude mit insgesamt 84 Plätzen mit voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 26,15 Millionen Euro
errichtet. Zur Inbetriebnahme dieser Einrichtung sind 71 neue Stellen nötig, die bereits im Nachtragshaushaltsgesetz 2012 ausgewiesen wurden.
Es ist sehr erfreulich, dass mit diesem Gesetzentwurf der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch über den 31.05.2013 hinaus auf sichere Füße gestellt und vor allem die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden kann. Ich bedanke mich ausdrücklich bei Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ministerium, die über die Sommerpause hinweg mit Hochdruck an dieser landesgesetzlichen Neunormierung der Sicherungsverwahrung gearbeitet haben. Ich freue mich auf die Diskussion im federführenden Ausschuss.
Danke schön, Herr Kollege Rieger. Die nächste Wortmeldung kommt von Kollegen Streibl. - Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Im Grunde haben die Vorredner die Sachlage schon sehr deutlich vorgestellt. Wir sind hier sozusagen Getriebene vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es geht darum, wie wir mit hoch gefährlichen Straftätern umgehen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, die für die Gesellschaft aber immer noch hoch gefährlich sind. Im Vordergrund muss hier natürlich der Schutz der Gesellschaft vor diesen möglichen zukünftigen Straftätern stehen. Der Gesetzentwurf ist ein interessanter, lobenswerter Vorstoß, um die Regelungslücke zu schließen. Er schlägt den Weg ein, den das Bundesverfassungsgericht aufzeigt.
Der Gesetzentwurf steht auch unter dem Blickwinkel der Therapie und der Therapierbarkeit dieser Straftäter. Wir haben es in der Regierungserklärung zuvor gehört: Wir müssen uns von der Vorstellung verabschieden, dass jeder hoch gefährliche Straftäter auch therapierbar ist. Für die, die nicht mehr therapierbar sind, brauchen wir Einrichtungen oder Möglichkeiten, um mit diesen Menschen umzugehen und unsere Gesellschaft, die Menschen vor Ort, Frauen und Kinder, jedermann zu schützen. Hier wird ein interessanter Schritt in dieser Richtung gegangen.
Ich meine, dass der Gesetzentwurf eine sehr idealistische Sichtweise aufzeigt. Ich hoffe, dass diese idealistische Sichtweise in die Realität umgesetzt werden kann, was wiederum mit Personal und Kosten verbunden ist. Ich hoffe, dass dies so gelingt. Ich hoffe, dass es am Ende nicht an den Realitäten scheitert.
zung der betroffenen Verbände, vielleicht auch derer, die mit diesen Menschen arbeiten müssen, zu hören. Wir als Parlamentarier sind leider nicht in die Anhörung der Verbände eingebunden. Wir meinen, dass man das auf diese Weise nachholen kann. Wir müssen prüfen, ob wir den Gesetzentwurf noch verbessern und noch mehr an die Realität anpassen können. Aber er ist ein Schritt in die richtige Richtung. Von daher muss man hier danken. Wenn das hier alle tun, muss ich auch unserem Arbeitskreis für Sicherheit und Justiz danken, unseren Mitarbeitern, die ihre Arbeitskraft und ihr Herzblut einbringen.
Herr Präsident, meine Herren und Damen! Den Spagat zwischen Sicherheit und Freiheit zu bewältigen, ist eine der schwierigsten Übungen. Die CSU hat sich im Rechtsausschuss dafür entschieden, Sicherheit vor Freiheit zu setzen. Wir sehen das etwas anders und meinen, dass es sich hier um zwei sehr gleichwertige Grundrechte handelt; wenn man beim Recht auf Sicherheit überhaupt von einem Grundrecht sprechen kann.
Es ist Aufgabe und Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit von Menschen vor Übergriffen zu schützen und gleichzeitig Opfern und deren Angehörigen zu helfen und zu versuchen, Straftaten im Vorfeld zu verhüten. Wir wissen - darin sind wir uns alle einig, auch die Justizministerin hat das immer wieder betont -, dass es keine absolute Sicherheit geben kann und wir uns für die daraus resultierenden Extremfälle rüsten müssen. Bei Vorbeugung und Verhütung von Straftaten, bei der Verfolgung und Bestrafung von Tätern sind trotzdem nicht alle Mittel erlaubt. Das hat zuletzt sehr eindringlich die Entscheidung zu Folter bei Vernehmungen gezeigt; dem Täter wurde vom Gericht ein Entschädigungsanspruch zugesprochen.
Spätestens mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 war klar, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland reformiert werden muss, nicht zuletzt auch deshalb, weil CDU und CSU das Thema immer wieder missbraucht haben. Im Wettlauf der Härte stehen wir jetzt vor einem - ich nenne das so - Scherbenhaufen, den wir jetzt irgendwie beseitigen müssen.
Heute stehen nicht die Rechtsgrundlage zur Sicherungsverwahrung und auch nicht die Verlegenheitslösung des Therapie und Unterbringungsgesetzes TUG - zur Debatte mit seinen ungeeigneten Begriffen, beispielsweise psychische Störung, ohne das dazuge