Ich möchte noch einmal ausdrücklich versichern, dass der Staatsregierung natürlich an einem guten und von gegenseitigem Vertrauen getragenen Verhältnis zur katholischen Kirche gelegen ist. Gerade deshalb muss auch das Problem des Deutschen Ordens rasch gelöst werden. Das ist keine Frage. Ich gehe davon aus, dass die Kirche den Ernst der Situation sieht und auch um Lösungen in absehbarer Zeit bemüht sein wird.
Drei Zusatzfragen, Herr Kollege, sind erschöpft. Die nächste Fragestellerin ist Frau Kollegin Radermacher.
Herr Staatssekretär, ich frage die Staatsregierung, ob und in welcher Weise die neuen Bestimmungen zur Öffnung der Förderschulen für Nichtbehinderte vom Januar dieses Jahres von der bisherigen Praxis abweichen und inwieweit die Erfahrungen der bisher laufenden Modelle einbezogen wurden.
Frau Abgeordnete Radermacher, im Zuge der Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 25. Juni 1994 – ich darf an die damals geführten gemeinsamen Beratungen erinnern – wurde erstmals eine Bestimmung über die Öffnung der Förderschulen für Nichtbehinderte in das Gesetz aufgenommen. Artikel 20 Absatz 5 BayEUG bestimmt nun, dass Schulen für Sinnesgeschädigte, zur individuellen Sprachförderung und für Körperbehinderte, die die gleichen Lernziele wie die allgemeinen Schulen verfolgen, auch Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten können, sofern die personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen. Eine Öffnung von Förderschulen für Nichtbehinderte ist demnach zulässig, sofern dafür nicht zusätzliche personelle oder sächliche Ressourcen erforderlich werden. Durch Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die Regierungen vom 23. Januar 2001 wurden Grundsätze zur Auslegung dieser Bestimmung herausgegeben. Unter anderem wurde darin festgelegt:
Der Charakter einer Förderschule muss – auch bei einer Öffnung – erhalten bleiben. Im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BayEUG bedeutet dies, dass in einer Klasse einer Förderschule mehr als die Hälfte der Schüler behindert sein muss. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die unter Beachtung dieser Grundsätze an einer Förderschule aufgenommen worden sind, können dort verbleiben, auch wenn infolge einer Änderung der Zahl der behinderten Schüler in einer Klasse die Voraussetzungen später nicht mehr gegeben wären; dies gilt auch, wenn sich die Zusammensetzung einer Klasse mit Beginn eines Schuljahres ändert.
Diese Festlegung weicht von einem früheren KMS aus dem Jahre 1997 ab. Darin wurde bestimmt, dass der Charakter einer Förderschule noch gewahrt sei, wenn die Zahl der behinderten Schüler in der Klasse mehr als die Hälfte der Durchschnittsschülerzahl der entsprechenden Behindertenschulen erreicht und die Zahl der nichtbehinderten Schüler unter der Hälfte der durchschnittlichen Schülerzahl der allgemeinen Schule bleibt.
Der Nachweis war möglich an einer Volksschule für Sehgeschädigte bei einer Klasse mit sechs sehgeschädigten Schülern und zwölf nichtbehinderten Schülern. Eine solche Klasse hätte 18 Schüler, wobei die sehbehinderten Schüler deutlich in der Minderheit wären. Sowohl aus pädagogischen Gründen wie auch nach der Intention des Artikels 20 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BayEUG kann eine solche Klassenbildung an einer Schule für Behinderte nicht befürwortet werden. Schulen für Behinderte sind in erster Linie dazu da, den behinderten Schülerinnen und Schülern die bestmöglichen Fördermöglichkeiten zu bieten. Ausgehend davon wurde auch durch das KMS vom 23. Januar 2001 die frühere Praxis, in geöffnete Klassen von Schulen für Behinderte mehr nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler aufzunehmen als behinderte, aufgegeben. Die Regierungen werden ermächtigt – ich glaube, das ist im Einzelfall ein wichtiger Punkt –, anstelle der Bezugsgröße Klasse auf die Bezugsgröße Schule abzustellen, soweit dadurch kein personeller Mehrbedarf besteht.
Um Härten zu vermeiden, wurde ferner bestimmt, dass aufgrund der bisherigen Praxis gebildete Klassen von der Neuerung nicht betroffen sind. Die Bestimmungen im KMS vom 23. Januar 2001 widersprechen nicht den Erfahrungen aus den laufenden Schulversuchen zum Thema „Öffnung von Förderschulen für Nichtbehinderte“.
Eine weitere Änderung gegenüber der bisherigen Praxis bringt das KMS vom 23. Januar 2001 auch dadurch, dass die bis dahin erforderliche vorherige Zustimmung des Ministeriums zur Öffnung einer Förderschule für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nicht mehr erforderlich ist. Das heißt, wir haben hier eigentlich einen relativ weiten Ermessensspielraum seitens der Schulen.
Das heißt, Herr Staatssekretär, Sie sagen, die Änderungen dieser Ausführungsbestimmungen sind im Einklang mit den Einrichtungen beschlossen worden – die sind vorher kontaktiert worden, mit denen hat man gesprochen, ihre Erfahrungen einbezogen –, die das bisher schon praktiziert haben?
Frau Abgeordnete, uns geht es vor allem darum, dass wir nicht – trotz des ausdrücklichen Willens zu einer guten Kooperation in einer Klasse von Nichtbehinderten und Behinderten – eine Situation bekommen, die das Ganze zum Kippen führt, dass also die Zahl der Nichtbehinderten so erheblich höher ist als die Zahl der Behinderten, dass das zum Nachteil der Behinderten wird. Das ist eigentlich die ganze Intention dieses neuen KMS gewesen. Ich kann nicht sagen, ob mit jeder Schule, die dies praktiziert, nachdem jetzt auch diese Öffnungsklausel enthalten ist, gesprochen worden ist. Aber wir müssen natürlich darauf achten, dass die Behinderten, auch was die personellen Ressourcen angeht, hier schon auch zu ihrem Recht kommen und nicht möglicherweise die Ressourcen dazu gebraucht werden, um an Behindertenschulen zu viele nichtbehinderte Kinder zu unterrichten. Das ist der ganze Hintergrund.
Aber wir möchten die Sache flexibel handhaben. Deswegen auch der ausdrückliche Hinweis, dass sich die Schulen hier nicht statisch an Einzelklassen-Schülerzahlen halten müssen, sondern wir auch auf die Schule bezogen handeln können, so dass Spielraum bleibt und vor allem auch bisher bestehende Klassen von der Regelung nicht berührt zu sein brauchen.
Herr Staatssekretär, bisher steht das Ganze unter einem Haushaltsvorbehalt; das ist auch in Ordnung. Aber jetzt ist es meiner Meinung nach so, dass die Ausführungsbestimmungen eindeutig festlegen, dass es keine zusätzlichen Ressourcen geben darf.
Meine Frage ist: Sind Sie nicht der Meinung, dass der integrative Gedanke, wenn nicht einmal so viele Stunden gegeben werden, wie eine Regelschule erhält, falls dort ein behindertes Kind integriert wird, wenn also überhaupt nichts Zusätzliches mehr gegeben wird, dadurch letztlich „zum Tode verurteilt“ ist?
Frau Abgeordnete Radermacher, wir wissen natürlich, dass die erheblich gestiegene Zahl an Förderschulen dazu geführt hat, dass wir trotz zusätzlicher Personaleinstellungen und auch trotz des im Herbst anlaufenden „Akti
onsprogramms Förderschulen“, das doch erneut Personal in die Förderschulen bringt, sicherlich noch über Jahre eine personelle Enge haben eben gerade aufgrund der stark überproportional gestiegenen Schülerzahlen.
Wir müssen hier selbstverständlich darauf achten, dass wir in dieser nicht ganz unproblematischen Situation im Land gleiche Bedingungen garantieren bzw. die entsprechenden Fördermöglichkeiten relativ konstant und gleich halten. Wir haben bisher schon Raum geschaffen, damit auch Nichtbehinderte in diese Schulen hineinkommen; das liegt auf der Hand. Diese Ressourcen werden wir sicherlich auch weiter vorhalten können. Wenn innerhalb einer Schule ein Spielraum ausgenutzt wird, der diesbezüglich eine weitere Klasse ermöglicht, dann ist dem nicht nur nicht zu widersprechen, sondern sogar – sicherlich auch im Sinne der Beratungen von 1994 – eine Empfehlung zu geben.
Herr Staatssekretär, kann ich Ihrer Antwort entnehmen, dass Sie mit diesen neuen Ausführungsbestimmungen eindeutig keine Verschlechterung der Bedingungen sehen?
Ich sehe keine Verschlechterung bezüglich der behinderten Kinder. Dies ist wichtig. Ich kann nicht zusagen, dass manches an Entscheidungen, was in den letzten Jahren etwas leichter möglich war, wenn der Anteil der nichtbehinderten Kinder größer war, unbedingt weiterhin und auf Dauer gewährleistet werden kann. Aber uns ist insgesamt sehr daran gelegen, dass diese gemeinsame Beschulung Zukunft hat. Das war ein Modell, und ich erinnere jetzt schon auch an die gemeinsamen Beratungen, Frau Radermacher, die wir vor Jahren im bildungspolitischen Ausschuss geführt haben.
Es ist dies schon eine gelingende Form der Integration, wenn wir nichtbehinderte Kinder in die Förderschulen lassen. Ich kann aus dem Beispiel Nürnberg – ich habe die Blindenschule Nürnberg-Langwasser in der Nähe – sagen, dass sich das Ganze gut angelassen hat und bewährt, so dass wir davon nicht abrücken möchten. Es wird nur dann zum Problem – da bitte ich um Verständnis –, wenn in der Tat möglicherweise durch das doch sehr personalintensive Arbeiten an einer Förderschule zu viel Personal für die Beschulung Nichtbehinderter aufzubringen ist. Das ist die Problematik. Wenn das Ganze auf zwei Drittel nichtbehinderter zu einem Drittel auf behinderte Kinder abgestellt ist, dann muss einfach zu viel wertvolle Arbeitszeit für die Regelbeschulung Nichtbehinderter verwendet werden. Das wäre die Sorge, die uns auch bei diesem KMS umtreibt.
Die nächste Antwort erteilt Herr Staatsminister für Wissenschaft , Forschung und Kunst. Die Frage stellt Herr Kollege Boutter.
Herr Präsident, Herr Staatsminister, zum Themenkomplex „Finanzierung von Energiesparinvestitionen am Beispiel bayerischer Hochschulen“ frage ich: Stimmt die Staatsregierung mit mir überein, dass es nicht unbedingt ein positiver Anreiz ist, wenn den Hochschulen Einsparungen im Bereich der Betriebskosten eingezogen werden – mit der Folge, dass der Titel im folgenden Haushalt gekürzt wird –, unter welchen Bedingungen wäre die Staatsregierung bereit, auf den Einzug eingesparter Betriebsmittel zu verzichten und unter welchen Bedingungen wäre die Staatsregierung bereit, eine Deckungsfähigkeit mit Energiesparinvestitionen herzustellen, das heißt den Hochschulen die Möglichkeit zu geben, Energiesparinvestitionen auch aus eingesparten Betriebsmitteln zu finanzieren?
Herr Präsident, Hohes Haus! Herr Kollege Boutter, Ihre Frage beinhaltet drei Punkte. Ich darf sie so beantworten:
Erstens. Einzug eingesparter Betriebskosten: Im Zuge der Flexibilisierung der Hochschulhaushalte wurde den Hochschulen gerade als Anreiz zu noch wirtschaftlicherem Verhalten die Übertragung nicht verbrauchter Ausgabemittel zugesagt. Dies gilt sowohl für die Mittel für Lehre und Forschung als auch für die sonstigen Sachausgaben, also auch für nicht verbrauchte Betriebsmittel. Die Annahme, Einsparungen bei den Betriebskosten würden eingezogen, ist deshalb unzutreffend, nicht mehr zutreffend.
Zweitens. Bedingungen, unter denen auf den Einzug von Betriebsmitteln verzichtet werden könnte: Da, wie bereits im ersten Teil beantwortet, eingesparte Betriebsmittel nicht eingezogen werden, brauchen Bedingungen für einen Einzugsverzicht nicht festgelegt zu werden.
Drittens. Deckungsfähigkeit zwischen eingesparten Betriebsmitteln und Energiesparinvestitionen: Die Gebäudebetriebskosten und die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt sind in einem Budget zusammengefasst und somit gegenseitig deckungsfähig. Eingesparte Betriebskosten können deshalb für Energiesparmaßnahmen im Rahmen des Bauunterhalts verwendet werden. Hierüber müssen sich Hochschule und zuständiges Bauamt abstimmen.
Kostenaufwändige Energiesparmaßnahmen werden im Regelfall im Rahmen von Hochbaumaßnahmen abgewickelt, die in der Anlage S – Hochbau – gesondert finanziert werden, zumal, wenn sie nach dem Hochschulbaufördergesetz förderfähig sind.
Herr Staatsminister, können Sie mir sagen, seit wann diese Deckungsfähigkeit gegeben ist und dieser Einzug nicht mehr erfolgt? – Das zum einen.
Zum Zweiten würde mich interessieren: Ist es richtig, dass in dem Fall, wenn Betriebskosten überzogen werden, dieses Defizit vom Staatshaushalt getragen wird?
Herr Präsident, Hohes Haus! Herr Kollege Boutter, diese Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs hat in einem nennenswerten Umfang seit dem Haushaltsvollzug 2000 zu greifen begonnen.
Dann, wenn trotz gegenseitiger Deckungsfähigkeit überzogen wird, muss leider eher noch der Titel „Lehre und Forschung“ herhalten, bevor wir da einen Ausgleich finanziert bekommen. Das ist über Jahre ein leidiges Thema gewesen. Deswegen war ich auch interessiert daran, dass die Betriebskosten und die Energiekosten zeitgemäß angesetzt werden, weil uns gerade in den letzten Jahren die Energiekostensteigerungen Probleme bereitet haben.
Der nächste Fragenkomplex betrifft das Staatsministerium der Justiz. Nächste Fragestellerin: Frau Kollegin Schopper.
Herr Staatsminister, zu welchem Zeitpunkt wurde die zuständige rumänische Polizei offiziell über die Ermittlungen und den Tatverdacht gegenüber Petru Ienea bezüglich des am 11. April verübten Mords an Sebastian O. informiert? Ist es zutreffend, dass der Haftbefehl gegenüber Petru Ienea erst am 1. Mai den rumänischen Behörden vorlag und welche konkreten Schritte werden ergriffen, um zukünftig eine raschere und effizientere Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden außerhalb der Europäischen Union zu erreichen?
Herr Präsident, Hohes Haus! Ich beantworte die Frage von Frau Kollegin Schopper wie folgt: Der Informationsfluss stellt sich unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes des Bundeskriminalamts, das die Informationen weitergeleitet hat, wie folgt dar: Am 12. April 2001 gegen 6.20 Uhr wurde eine unbekannte Leiche im Gemeindebereich Weyarn aufgefunden. Sie wurde am 13. April um 12.00 Uhr als die des Sebastian O. identifiziert. Unmittelbar danach wurde die Sachfahndung nach dem entwendeten PKW eingeleitet. Auf dieser Grundlage teilte Interpol Wien am 14. April mit, dass ein Petru Ienea am 12. April 2001 gegen 3.20 Uhr, also drei Stunden vor Auffinden der Leiche, mit dem PKW des Opfers bei der Ausreise von Österreich nach Ungarn kontrolliert worden war. Unmittelbar daran anschließend erließ der Ermittlungs
richter in München auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen Mordverdachts gegen Petru Ienea.
Noch am 14. April 2001, also noch am selben Tag, wurde über das Bundeskriminalamt der Sachverhalt in französischer Sprache und eine Kopie des Haftbefehls in deutscher Sprache an Interpol Budapest und Interpol Bukarest übermittelt. Das BKA ersuchte ferner am 15. April 2001 gegen 1.00 Uhr Interpol Budapest und Interpol Bukarest per Funkspruch in französischer Sprache um Mitfahndung. Der Sachverhalt war Interpol Bukarest somit bereits am 14./15. April 2001 bekannt. Nach Mitteilung des Bundeskriminalamts wurde am 18. April 2001 von rumänischer Seite die Polizei in Temesvar eingebunden. Erste Erkenntnisse übermittelte Interpol Bukarest den deutschen Behörden mit Schreiben vom 20. April 2001. Am 29. April 2001 wurde Petru Ienea in Rumänien festgenommen.
Interpol Bukarest erhielt die vollständigen Rechtshilfeunterlagen – Vernehmungsersuchen, Bitte um Durchsuchung, Beschlagnahme des PKW, erkennungsdienstliche Behandlung, Speichelprobe für DNA-Analysen, wobei teilweise gerichtliche Beschlüsse erforderlich waren und alles zu übersetzen war – samt Haftbefehl in rumänischer Sprache am 27. April 2001. Dies war aber für die Fahndung in Rumänien nicht von Bedeutung, weil die rumänischen Behörden bereits am 14./15. April 2001 über den Sachverhalt informiert worden waren und die inmitten stehende Straftat auch in Rumänien strafbar ist.
Die rumänischen Behörden führen nunmehr ein eigenes Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, den Beschuldigten Ienea dort vor Gericht zu stellen. Da eine Auslieferung eines rumänischen Staatsbürgers an das Ausland unzulässig ist, wäre eine Verhaftung aufgrund eines deutschen Haftbefehls nicht in Betracht gekommen. Entsprechendes würde derzeit im umgekehrten Fall für die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers an das Ausland gelten.
Insgesamt gesehen war die Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden aus Sicht von Polizei und Staatsanwaltschaft durchaus effektiv. Hervorzuheben ist insbesondere das Engagement, mit dem das rumänische Generalkonsulat in München die Rechtshilfemaßnahmen in Rumänien förderte. Vereinzelte Kritik von deutscher und rumänischer Seite dürfte auf einem unzureichenden Informationsstand beruhen. Die Staatsregierung misst dem Kontakt zu den mittelosteuropäischen Staaten große Bedeutung bei und wird dies auch künftig tun.