Protocol of the Session on March 22, 2000

Mir sind keine Überlegungen bekannt. Es ist auch nicht das Finanzministerium, welches derartige Überlegungen anzustellen hat. Sie wissen, dass uns solche Grundstücke zum Verkauf übergeben werden, wenn kein staatlicher Bedarf mehr gegeben ist. Wenn die Situation eintritt, dass ein Grundstück für einen anderen Zweck gebraucht werden kann, dann machen wir entsprechende Anregungen. In der Regel ist das aber nicht der Fall. Unsere Aufgabe ist es, Grundstücke zu verwerten. Ich würde dieses Grundstück und dieses Haus gern

verwerten und habe keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Verkauf an die Verwaltungsgemeinschaft.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Letzte Zusatzfrage: Herr Schindler.

Herr Staatsminister, bedeutet der Umstand, dass Sie die Frage beantworten, auch, dass damit frühere Überlegungen im Umweltministerium, eine Folgenutzung zu finden, endgültig gescheitert sind?

Ich kenne derzeit keine Überlegungen des Umweltministeriums. Ich nehme an, dass das Umweltministerium im Rahmen meiner Anfrage Informationen geben wird, wie es sich mit dem Geologischen Landesamt verhält. Mir ist auf der Basis der Unterlagen, die ich zur Beantwortung Ihrer Frage studiert habe, keine Überlegung geläufig.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Ich bitte nun den Staatsminister der Justiz um die Beantwortung der nächsten Fragen. Der erste Fragesteller ist Herr Kollege Freiherr von Redwitz.

Herr Staatsminister, anlässlich der Tatsache, dass das Europäische Patentamt einen Patentantrag genehmigt hat, der gegen die EU-Patentrichtlinie und gegen das Verbot der Manipulationen am menschlichen Erbgut verstößt, frage ich die Staatsregierung, ob sie die Einrichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz für das Europäische Patentamt im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gentechnik für erforderlich und sinnvoll hält und ob sie Wege aufzeigen kann, wie die Einrichtung einer solchen unabhängigen Kontrollinstanz erreicht werden könnte.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Herr Staatsminister, bitte.

Frau Präsidentin, hohes Haus! Die Frage des Kollegen von Redwitz beantworte ich wie folgt: Die Europäische Patentorganisation besteht aus zwei Organen, dem Europäischen Patentamt und dem Verwaltungsrat. Die Organisation ist ein Völkerrechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend Artikel 8 des Europäischen Patentübereinkommens. Im Europäischen Patentübereinkommen sind folgende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts vorgesehen:

Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte Patent nach Artikel 99 des Europäischen Patentübereinkommens Einspruch einlegen. Auf den Einspruch prüft die Einspruchsabteilung, ob Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen. Ist dies nach Auffassung der Einspruchsabteilung der Fall, widerruft sie nach Artikel 102 Absatz 1

des Europäischen Patentübereinkommens das Patent. Die Wirkungen des Europäischen Patents nach Artikel 64 und 67 des Europäischen Patentübereinkommens gelten dann nach Artikel 68 als von Anfang an nicht eingetreten. Die Einspruchsabteilung gehört zum Europäischen Patentamt und setzt sich regelmäßig aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des angefochtenen Patents nicht mitgewirkt haben dürfen.

Die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung mit der Beschwerde zum Europäischen Patentamt anfechtbar. Zuständig ist die Beschwerdekammer, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Große Beschwerdekammer mit der Angelegenheit befassen kann.

Ist das Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt abgeschlossen und wurde in diesem das Patent aufrechterhalten, kann das Bundespatentgericht gemäß Artikel II § 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auf Antrag das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent für nichtig erklären, wenn sich ergibt, dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist. Es würde also – auf Deutschland bezogen – eine Institution außerhalb des Europäischen Patentamts entscheiden.

Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dessen Präsidenten, der nach Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit des Amtes verantwortlich ist. Die Tätigkeit des Amtes bei der Patenterteilung wird nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens ebenfalls vom Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat setzt sich nach Artikel 26 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern zusammen. Demgemäss ist auch die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsrat vertreten.

Jetzt zum angesprochenen Fall: Die deutsche Delegation wurde seitens der Bundesregierung bereits angewiesen, die Angelegenheit im Verwaltungsrat zur Sprache zu bringen, eine Erklärung des Präsidenten zu fordern und Regelungen zu initiieren, die für die Zukunft erheblich mehr Sicherheit und Kontrolle ermöglichen. Im Rahmen der Besprechung der Angelegenheit im Verwaltungsrat am 23. Februar 2000 hat der Präsident des Europäischen Patentamts eingeräumt, dass die Patenterteilung in rechtlicher und ethischer Hinsicht ein Fehler gewesen sei, und angekündigt, Vorkehrungen zu treffen, damit sich derartige Fehler nicht wiederholen. Der Verwaltungsrat hat seine Besorgnis darüber deutlich gemacht, dass der eingeräumte Fehler überhaupt passieren konnte. Der Präsident wurde aufgefordert, sicherzustellen, dass künftig wirksame Vorkehrungen gegen Fehler dieser Art getroffen werden.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten hinsichtlich der Stärkung der Kontrollmechanismen beim Europäi

schen Patentamt von deutscher Seite bereits genutzt werden. Weitere Initiativen in diese Richtung sind derzeit nach unserer Einschätzung nicht erforderlich. Im Übrigen würde eine Veränderung der Struktur der Europäischen Patentorganisation, insbesondere die Einrichtung zusätzlicher Kontrollinstanzen, eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens voraussetzen. Hierzu wäre die Zustimmung aller neunzehn an dem völkerrechtlichen Vertrag beteiligten Staaten erforderlich.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Zusatzfragen? – Herr von Redwitz.

Herr Staatsminister, würden Sie mir zustimmen, dass sich im Europäischen Patentamt mit seiner quasi eigenständigen Gerichtsbarkeit trotz der von Ihnen aufgezählten Kontrollinstanzen in bestimmten Fragen ethische Probleme ergeben, und halten Sie es daher für sinnvoll, die jedermann eingeräumte Einspruchsmöglichkeit dafür zu nutzen, dass sich auch die Staatsregierung an eine Kontrollinstanz wendet, die über solche ethischen Fragen wacht?

Ob sich derartige Probleme ergeben, kann ich nicht beurteilen. Dies beruht eher auf einer Vermutung. Ich habe vorhin schon erwähnt, dass innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte Patent Einspruch einlegen kann. Dann läuft auch das Verfahren. Ich habe auch deutlich gemacht, dass der Einspruch in Deutschland vor dem Bundespatentgericht landen wird, wenn ihm von den Kontrollinstanzen des Europäischen Patentamts nicht Rechnung getragen wird.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Zusatzfragen? – Bitte, Herr Kollege von Redwitz.

Auch wenn jedermann die Möglichkeit hat, Einspruch zu erheben, hat der vorliegende Fall doch bewiesen, dass nicht jedermann und vor allem auch nicht die Fachleute diese ethischen Probleme genügend beachten. Daher meine Frage: Sollte nicht die Staatsregierung diesen Sektor besser überwachen?

Die Staatsregierung wird mit Sicherheit diesen Sektor aufmerksam bewachen. Andererseits hat sie es aber nicht nötig, gegen die Patenterteilung Einspruch einzulegen. Wir sollten eher den Weg über das Bundesministerium der Justiz gehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ja schließlich Vertragsstaat.

Keine Zusatzfragen mehr. Herr Kollege Mehrlich ist nicht da. Seine Frage verfällt daher. Nächste Fragestellerin ist Frau Stahl.

Herr Minister, ich frage Sie: Besteht eine Arbeitsgruppe,

die Verfahrensvorschläge für die Behandlung von parlamentarischer Immunität erarbeitet, um diese in die parlamentarischen Beratungen über das Zustimmungsgesetz zum römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs einbringen zu können, und wenn ja, welche Vorschläge existieren bezüglich der Immunitätsregelung bayerischer Abgeordneter?

Frau Präsidentin, hohes Haus! Die Frage der Kollegin Stahl beantworte ich wie folgt: Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat keine derartige Arbeitsgruppe eingerichtet. Dem Ministerium ist auch sonst keine derartige Arbeitsgruppe bekannt.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es Zusatzfragen? – Bitteschön, Frau Stahl.

Natürlich kann diese Antwort nicht ganz befriedigen. Sie sehen die Notwendigkeit einer solchen Regelung schon aus der Änderung des Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes, wonach in Zukunft auch die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an den Internationalen Strafgerichtshof möglich ist. Daher sollte man sich überlegen, ob z.B. auch die Immunitätsregelungen in Bayern geändert oder neu geregelt werden müssen. Wissen Sie, dass auch auf Bundesebene vorgeschlagen wurde, entsprechende Arbeitsgruppen einzusetzen, um Verfahrensvorschläge zu erarbeiten?

Frau Kollegin, wir sollten für die Kollegen einmal deutlich machen, worum es bei diesem Thema überhaupt geht. In Artikel 27 Absatz 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist festgehalten, dass Immunitäten nach innerstaatlichem Recht nicht vor Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof schützen. Dieser Grundsatz gilt als internationales Recht unabhängig davon, welche Regelungen bei uns gelten. Wir haben in § 152 a der Strafprozessordnung auch noch eine Sonderregelung für bayerische Landtagsabgeordnete. Normalerweise gilt die Immunität nur in dem Bereich, in dem ein Abgeordneter gesetzgeberisch tätig ist. Nach § 152 a der Strafprozessordnung gilt aber die Immunität der Abgeordneten der Länder in der ganzen Bundesrepublik. Dennoch hindert dies nicht daran, dass ein Abgeordneter vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt wird, auch wenn er nach den in seinem Heimatland geltenden Regelungen nicht verfolgt werden darf. Diese Regelung akzeptieren wir. Wir sehen auch keine Veranlassung, sie zu ändern. Sie sagten, dass eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden soll. Ich habe hier ein Schreiben der Bundesministerin der Justiz vom 6. Oktober, in dem unsere Position als solche ausdrücklich unterstützt und akzeptiert wird.

Weitere Zusatzfragen werden nicht gestellt. Die nächsten Fragen beantwortet Herr Staatssekretär Freller. Erste Fragestellerin ist Frau Kollegin Goertz.

Herr Staatssekretär, ist es zutreffend, dass sich auf das im Rahmen der Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz für 1999/2000 geschaffene neue Amt „Förderlehrer als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater auf Schulamtsebene“ in Besoldungsgruppe A 11 lediglich Förderlehrer bewerben können, die gegenwärtig an Schulen tätig sind, nicht aber solche Förderlehrer/innen, die trotz der Beurteilungsstufen „sehr tüchtig“ oder sogar „hervorragend“ an außerschulischen Bildungseinrichtungen, zum Beispiel am Ausbildungsinstitut für Förderlehrer in Bayreuth, ihren Dienst für den Freistaat versehen?

Herr Staatssekretär.

Frau Abgeordnete, ich kann mit einem klaren Nein antworten. Die besetzbaren Stellen für „Förderlehrer als Koordinator für fachliche Aufgaben und als Fachberater auf Schulamtsebene“ sind auszuschreiben. Auf diese Stellen kann sich grundsätzlich jeder Förderlehrer bewerben. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Hierbei ist auf die Leistungsanforderung des zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Aufgaben eines „Förderlehrers als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater auf Schulamtsebene“ sind unter anderem Unterstützung und Beratung der Schulräte, Schulleiter und Lehrkräfte in fachlichen, didaktisch-methodischen und organisatorischen Fragen, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf Schulamts- und Schulebene, Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen, Durchführung von Dienstbesprechungen im Auftrag des Staatlichen Schulamts und Mitwirkung in der zweiten Ausbildungsphase. Die genannten Gesichtspunkte sind von der jeweiligen Regierung bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

Zusatzfrage, Frau Kollegin Goertz.

Herr Staatssekretär, kann ich Ihre Antwort dahingehend interpretieren, dass sich auch Förderlehrerinnen und Förderlehrer an außerschulischen Bildungseinrichtungen bewerben können, und beabsichtigt die Staatsregierung, im Sinne der Gerechtigkeit bei den für das Schuljahr 2000/2001 anstehenden Ausschreibungen auch diesen Förderlehrerinnen und Förderlehrern an deren Dienststellen die Möglichkeit der Bewerbung und die damit verbundene Höhergruppierung einzuräumen?

Das waren zwei Fragen auf einmal. Herr Staatssekretär, bitte.

Die Möglichkeit der Bewerbung steht allen Förderlehrern offen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, damit die Bewerbung zum Erfolg führen kann.

Die nächste Frage stellt Herr Kollege Odenbach.

Herr Staatssekretär, wie erklärt und bewertet die Staatsregierung die Vorgänge bei der schriftlichen EWS-Prüfung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen am 10.03.2000 an der Universität Bamberg und beim Gesundheitsamt Bamberg, bei der sich kurz nach Bekanntgabe der Themenstellung massiver Unmut breit machte, circa 50 Prüflinge nach wenigen Minuten ihre Unterlagen unbearbeitet abgaben, wobei ein Teil der Prüflinge auf gesundheitliche Gründe verwies, nach längerem Zögern die geforderten Berechtigungsscheine für eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt erhielt, diesen Studierenden aber eine Untersuchung und Feststellung zu ihrer Prüfungsfähigkeit gemäß Prüfungsordnung auf Grund von Anrufen des Prüfungsamtes der Universität Bamberg beim Gesundheitsamt Bamberg – auch das Gesundheitsamt Forchheim wurde angerufen –, mit der Aufforderung, keine Teilnehmer der Psychologieprüfung zu untersuchen, verweigert wurde, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für alle Beteiligten?

(Willi Müller (CSU): Das war jetzt aber ein echter JeanPaul-Satz!)

Ich habe meinen Kleist gelesen.

(Allgemeine Heiterkeit)

Herr Staatssekretär.

Herr Abgeordneter, fast war ich geneigt, Sie um Wiederholung des Satzes zu bitten. Am 10. März 2000 fand im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen die schriftliche Prüfung im Teilgebiet Psychologie statt. An der Universität Bamberg haben von insgesamt 226 Prüfungsteilnehmern 42 die Prüfung kurz nach Bekanntgabe der Themen abgebrochen. Einige dieser Teilnehmer führten gesundheitliche Gründe für den Abbruch der Prüfung an. Die Zahlen bekommen Sie noch schriftlich, Herr Odenbach.

(Odenbach (SPD): Vielen Dank!)

Einen Schein, der als Voraussetzung für eine Untersuchung beim Gesundheitsamt erforderlich ist, gibt es nicht. Selbstverständlich kann jeder Kandidat, der sich nicht prüfungsfähig fühlt, den Amtsarzt aufsuchen. Er erhält vom Prüfungsamt lediglich ein Merkblatt ausgehändigt, mit dem er das Gesundheitsamt darauf hinzuweisen hat, dass nicht nur die Frage zu klären ist, ob Prüfungsunfähigkeit besteht, sondern auch, ob diese erst nach Beginn der Prüfung eingetreten ist. Eine Aufforderung der Außenstelle des Prüfungsamts an die Gesundheitsämter, keine Teilnehmer der Psychologieprüfung zu untersuchen, ist nach den uns vorliegenden Informationen nicht erfolgt. Die Leiterin der Außenstelle hat die Gesundheitsämter lediglich über den ungewöhnlichen Verlauf der Prüfung informiert und dabei auch mitgeteilt, dass die Studierenden vor Beginn der Prüfung

auf die Möglichkeit der Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen hingewiesen worden sind. Inzwischen liegen dem Ministerium mehrere Zeugnisse der Gesundheitsämter Bamberg und Forchheim vor. So weit die Gesundheitsämter den Kandidaten bescheinigt haben, dass sie prüfungsunfähig waren, die Prüfungsunfähigkeit aber noch nicht vor der Prüfung bestanden hat, wird den Kandidaten entsprechend den Bestimmungen der Prüfungsordnung die Möglichkeit gegeben, die Klausur noch einmal anzufertigen. Bei Kandidaten, die die Prüfung aus Gründen abgebrochen haben, die sie selbst zu vertreten haben, wird die Prüfungsleistung mit Note 6 bewertet.

Zusatzfrage, Herr Kollege Odenbach.

Herr Staatssekretär, wie erklären Sie, dass einem Teil der Prüflinge am Gesundheitsamt Bamberg eine Untersuchung verweigert wurde, obwohl ein Prüfling sogar einen gesundheitlichen Zusammenbruch hatte?

Herr Staatssekretär.