Protocol of the Session on March 22, 2000

Herr Staatssekretär.

Herr Abgeordneter, ich bitte um Nachsicht, dass ich nur auf Grundlage der uns kurzfristig vorgelegten Unterlagen antworten kann. Ich bin aber bereit, die Frage weiter verfolgen zu lassen. Im Übrigen stelle man sich vor: Da findet eine Prüfung mit über 200 Prüflingen statt. Alle kerngesund; zuvor hat sich jedenfalls keiner krankgemeldet. Nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe sind aber auf einmal 42 krank. Ich möchte nicht wissen, was diese künftigen Lehrer sagten, wenn bei ihren Schülern so etwas passierte. Bei der ganzen Angelegenheit, die Sie dankenswerterweise zur Sprache gebracht haben, bleibt ein etwas seltsames Gefühl zurück. Es mag ja theoretisch möglich sein, dass nach vorheriger Speiseneinnahme auf einmal 42 Prüflinge innerhalb einer Viertelstunde krank sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auf einen Virus oder einen sonstigen Infekt zurückführen lässt, dürfte aber gering sein. Die Sache verdient es also, gründlich angesehen zu werden.

Zusatzfrage, Herr Kollege Odenbach.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis, Herr Staatssekretär, und glaube auch, dass es notwendig ist, der Angelegenheit intensiv nachzugehen. Bekanntlich können auch durch Themenstellungen, mit denen man nicht rechnen konnte, Schockwirkungen erzeugt werden.

(Widerspruch bei der CSU)

Nachdem ich erfahren habe, dass in Würzburg Prüflingen, die Ähnliches vorhatten, das Verlassen des Prüfungsraums verweigert worden ist, frage ich Sie, Herr Staatssekretär, ob Ihnen vergleichbare Fälle von anderen Universitäten, wo parallel die gleichen Prüfungen stattgefunden haben, bekannt sind.

Herr Staatssekretär.

Herr Abgeordneter, mir sind keine weiteren Fälle bekannt. Im Fach Psychologie für Grund- und Hauptschulen lautete Thema 1 der Prüfungsaufgaben wie folgt: Die Bedeutung der Intelligenz von Schülern. Definieren Sie zunächst den Begriff „Intelligenz“. Stellen Sie dann dar, welche Arten und Komponenten von Intelligenz zu unterscheiden sind. Gehen Sie dabei auch auf die Strukturtheorien zur Intelligenz ein und erörtern Sie abschließend den Einfluss von Intelligenz auf das schulische Lernen.

Thema 2:

Beschreiben Sie Probleme und Krisen des Jugendalters vor dem Hintergrund entwicklungspsychologischer Forschungsergebnisse.

Das Thema Nummer 3 lautete: Gruppenstrukturen. Diskutieren Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen möglichen Sympathie- und Interaktionsstrukturen in einer Klasse. Mit welchen Maßnahmen kann ein Lehrer diese Strukturen so verändern, dass die Schüler einer Klasse zufriedener werden und besser kooperieren.

Das Thema Nummer 4 lautete: Erörtern Sie die Bedeutung der verschiedenen Maßstäbe für die Beurteilung von Lernerfolgen und Schulleistungen, personenbezogener Gütermaßstab, sozialbezogener Gütermaßstab und sachbezogener Gütermaßstab im Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen, die Lernerfolgskontrollen und Leistungsmessungen für Schüler, Lehrer und die Eltern haben können.

Meines Erachtens sind das ganz normale Fragen des Faches „Psychologie“. Für mich ist es nicht ganz einsichtig, warum sich 42 angehende Lehrkräfte so geschockt fühlten, dass sie das Gesundheitsamt aufsuchen mussten.

Ohne Hintergrundwissen vermag ich diese Themen nicht zu bewerten.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Damit haben Sie Ihre Pensum bewältigt. Die nächsten Fragen beantwortet Frau Staatssekretärin Stewens vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Anstelle des verhinderten Kollegen Dr. Dürr wird Herr Abgeordneter Schammann die erste Frage stellen.

Frau Staatssekretärin, weshalb wurde die fachliche Kritik des Bundesamtes für Naturschutz an den FFH-Meldungen der alpinen Region (Natur & Landschaft 9/98 zum Bei- spiel Fehlen der Rotwand, zu geringe Berücksichtigung von 8 Anhang II-Arten) durch das bayerische Umweltministerium meines Erachtens nur unzureichend berücksichtigt und wie gedenkt Bayern seine Gebietsvorschläge für die alpine Region rechtzeitig zu melden? Das nächste Bewertungstreffen findet Anfang September

statt. Die Meldungen dafür müssen spätestens drei Monate vorher in Brüssel eingegangen sein.

Bitte, Frau Staatssekretärin.

Herr Kollege Schammann, diese Frage hat zwei Teile. Ich beantworte den ersten Teil der Frage wie folgt: Es trifft nicht zu, dass die fachliche Kritik des Bundesamtes für Naturschutz an den FFH-Gebietsmeldungen der alpinen geografischen Region unzureichend berücksichtigt wurde. Bayern hat für die alpine biogeografische Region bislang sieben FFH-Gebiete mit rund 17% der bayerischen Fläche in der alpinen biogeografischen Region gemeldet. Trotz dieser beträchtlichen Zahl meint das Bundesamt für Naturschutz, dass für einige der in den Alpen vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie noch keine oder zu wenig Gebiete gemeldet wurden. Das Bundesamt für Naturschutz nennt einige Gebiete, zum Beispiel die Rotwand, in denen die fraglichen Lebensraumtypen und Arten vorkommen, die aber nicht gemeldet wurden.

Die FFH-Richtlinie – darauf möchte ich ganz besonders hinweisen – verpflichtet zur Meldung von ausreichenden Gebieten zum Schutz der in den Anhängen I und II genannten Lebensraumtypen und Arten.

Bei der Erarbeitung seiner Vorschlagsliste hat das Landesamt für Umweltschutz die Ergebnisse der nationalen Bewertung des Bundesamtes für Naturschutz zugrunde gelegt. Die vom Bundesamt für Naturschutz angemahnten Defizite werden durch die 28 der alpinen biogeografischen Region zuzuordnenden Gebiete der Vorschlagsliste abgedeckt. Dies gilt allerdings nicht für solche vom Bundesamt für Naturschutz genannten Arten, die in Bayern nach Kenntnis des Landesamtes für Umweltschutz nicht in meldewürdiger Ausprägung vorkommen. Ich nenne als Beispiel das Spatenmoos. Hier müssen wir die einzelnen Fälle sehr exakt untersuchen. Wir sind der Ansicht, dass wir mit 17% der bayerischen Fläche in den alpinen biogeografischen Regionen ausreichend Fläche gemeldet haben. Ich möchte jedoch davor warnen, sich lediglich auf die Prozentzahlen zu konzentrieren. Es kommt auf die ökologische Qualität der Fläche und auf deren meldewürdige Ausprägung an.

Zur Teilfrage zwei ist Folgendes zu sagen: Das von der Umweltkommissarin Wallström gutgeheißene Dialogverfahren zur Einbindung der Bürger in die Gebietsmeldung endet am 26. Mai 2000. Danach müssen die Gebietsvorschläge endgültig erarbeitet, im Ministerrat beschlossen, vom Bundesamt für Naturschutz deutschlandweit abgeglichen, vom Bundesumweltministerium mit den anderen Bundesressorts abgestimmt und nach Brüssel gemeldet werden. Das kann nicht vor dem 4. Juni 2000 erfolgen. Dies ist der Termin drei Monate vor dem Treffen der Experten, zu dem das European Topic Centre for Nature Conversation (ETC/NC – Institution der Europäischen Umweltagentur) normalerweise die Unterlagen verlangt. Die Europäische Umweltagentur, über die wir schon öfter in diesem Hause gesprochen haben, hat ihren Sitz in Paris. Angesichts des kleinen bayerischen Anteils an der alpinen biogeografischen Region können nach unse

rer Überzeugung die bayerischen Gebietsvorschläge auch in einer kürzeren Zeit als drei Monate geprüft werden. Wenn das ETC/NC bereit ist, die bayerischen Unterlagen auch nach dem 4. Juni noch entgegenzunehmen und vor dem Treffen zu prüfen, können die bayerischen Gebietsmeldungen auf dem Expertentreffen noch behandelt werden. Das Umweltministerium wird sich beim ETC/NC darum bemühen. So viel zu Ihrer Frage.

Erste Zusatzfrage, Herr Kollege Schammann.

Frau Staatssekretärin, wie wollen Sie verhindern, dass wegen der zögernden Gebietsmeldung aus Bayern eine Verurteilung durch den EuGH erfolgt? Möglicherweise wird von Bayern Strafgeld gefordert.

Bitte, Frau Staatssekretärin.

Die Klage des EuGH läuft gegen fünf europäische Staaten. Nachdem unser Dialogverfahren mit der europäischen Umweltkommissarin Wallström in Brüssel abgesprochen worden ist, bin ich der Ansicht, dass wir die Meldung noch rechtzeitig schaffen. Ich betone, Frau Wallström hat unser Dialogverfahren ausdrücklich begrüßt. Dieses Dialogverfahren in Bayern ist im Bund einzigartig. Ich halte es für ungeheuer wichtig, weil der Dialog mit den betroffenen Bürgern und Verbänden zu mehr Akzeptanz für den Umweltschutz führt. Wir wollen für mehr Umweltschutz werben. Deshalb halte ich dieses Dialogverfahren für wichtig, auch wenn es zu einer zeitlichen Verzögerung führt. Dieses Verfahren ist in Brüssel sehr gut angekommen. Deshalb glaube ich, dass der EuGH dies berücksichtigen wird.

Eine weitere Zusatzfrage, Herr Kollege Schammann.

Sie hätten jahrelang Zeit gehabt, dieses Dialogverfahren durchzuführen. Es ist letztlich sehr spät durchgeführt worden. Dennoch stelle ich jetzt eine praktische Frage: Welche direkten Bewirtschaftungsauflagen kommen auf Bauern und Forstwirte durch FFH-Gebietsausweisungen möglicherweise zu?

Bitte, Frau Staatssekretärin.

Ich bin nicht der Ansicht, dass wir dafür jahrelang Zeit gehabt hätten. Die rechtlichen Grundlagen dafür wurden zum einen durch das Bundesnaturschutzgesetz und zum anderen durch das Bayerische Naturschutzgesetz geschaffen, das Mitte 1998 vom Bayerischen Landtag verabschiedet worden ist. Seit dieser Zeit arbeitet das LfU gemeinsam mit den Regierungen, den höheren Naturschutzbehörden, an der Flächenkulisse. Sie haben gefragt, welche Bewirtschaftungsauflagen auf die baye

rischen Bauern zukommen werden. Es gibt zwei Gebote, nämlich das Erhaltungsgebot und das Verschlechterungsverbot. Das Erhaltungsgebot wird von den Ländern umgesetzt. Das bedeutet, die Qualität der Fläche, die zu einer Aufnahme dieser Fläche in die Gebietskulisse geführt hat, muss erhalten bleiben. Dafür werden Managementpläne aufgestellt. Das Erhaltungsgebot stellt sicher, dass die Landwirtschaft und die Waldwirtschaft wie bisher weiter wirtschaften können. Diese Bewirtschaftung hat schließlich zu dem schutzwürdigen Zustand der Fläche geführt.

Herr Kollege Schammann, ich nehme an, Sie kennen das Verschlechterungsverbot. Darin heißt es, dass in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Straßenplanungen oder kommunalen Planungen, die zu einer Verschlechterung der Qualität dieser Fläche führen könnten, Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen.

Ansonsten stehen die Erhaltungsziele fest. Das Problem bei der Umsetzung durch die unteren Naturschutzbehörden vor Ort ist, dass man sich bei den Gebietsvorschlägen nach den Erhaltungszielen, die auf den einzelnen Karten definiert sind, richten muss. Deshalb muss jede Fläche individuell beurteilt werden.

Die nächste Frage stellt Herr Kollege Dr. Schuhmann.

Frau Staatssekretärin, welche Maßnahmen sind für die dringend notwendige Sanierung des Betriebsgeländes der ehemaligen Glasfabrik „Phönix GmbH“ in Wellheim vorgesehen, nachdem das Sanierungsgutachten nun vorliegt, welcher Zeitraum ist hierfür vorgesehen, zumal das Gutachten erneut festgestellt hat, dass erhebliche Verunreinigungen des Bodens mit Blei, Arsen und PAKs etc. vorliegen und zum Schutz der Menschen dringend eine Sanierung des Grundstücks vorzunehmen ist, und welche Möglichkeiten einer Kostenübernahme bzw. finanziellen Beteiligung durch den Freistaat über die Gesellschaft für Altlastenbeseitigung an den geschätzten Sanierungskosten von 5,9 bis 9,8 Millionen DM wurden angedacht?

Frau Staatssekretärin, bitte.

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Schuhmann, die Pflichten des Verursachers einer Altlast beziehen sich nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht auf die Gefahrenabwehr. Dabei ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück der ehemaligen Bleiglashütte „Phönix GmbH“ wird als Gewerbeund Industriefläche genutzt. Nach Aussagen des Sanierungsgutachtens besteht im Ergebnis der Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut „Grundwasser“ zwar kein akuter Handlungsbedarf, allerdings sollte der direkte Kontakt zwischen Menschen und kontaminiertem Boden in den unversiegelten Bereichen, wovon es etliche gibt – ich habe es mir vor Ort angesehen –, verhindert werden. Um das Gelände gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern, wird das Landratsamt Eichstätt das Notwendige veranlassen.

Zur Frage der Kostentragung ist zunächst festzustellen, dass auch bei der Altlastenbewältigung grundsätzlich das Verursacherprinzip gilt. Das heißt, anfallende Untersuchungs- und Sanierungskosten sind in erster Linie von demjenigen zu tragen, der eine Altlast verursacht hat bzw. von dessen Grundstück eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Bei der ehemaligen Bleiglashütte „Phönix GmbH“ wurde der Grundstückseigentümer als so genannter Zustandsstörer verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse des Grundstückseigentümers sind derzeit leider nicht bekannt. Sofern der Sanierungsaufwand seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde, kann er zu seiner finanziellen Entlastung ein Darlehen nach dem Bayerischen Altlastenkreditprogramm beantragen.

Ist der Verpflichtete selbst nicht mehr zahlungsfähig, hat zunächst grundsätzlich der Landkreis Eichstätt die Kosten einer Ersatzvornahme zu übernehmen. Finanzierungshilfen für den Landkreis gibt es über die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH – GAB mbH –, die in der Regel 75% der Kosten übernehmen kann. Darüber hinaus können nach Artikel 7 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes dem Landkreis die Kosten, so weit sie eine jährliche Eigenbeteiligung von 4 DM pro Einwohner und Jahr übersteigen, vom Freistaat erstattet werden. Für die Bewältigung der anstehenden finanziellen Herausforderung wäre auch eine Kombination beider Finanzierungsmodelle denkbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verpflichtete seine Vermögensverhältnisse offen legt, damit seine finanzielle Leistungsfähigkeit ausgelotet werden kann.

Bei einem Ortstermin, zu dem mich der Stimmkreisabgeordnete Siegfried Schneider eingeladen hatte, wurden der Marktgemeinde Wellheim die möglichen Lösungswege zur Sanierung aufgezeigt. Wir haben damals dazu geraten, als erste Maßnahme ein Sanierungsgutachten in Auftrag zu geben, die Planungsabsichten der Kommune zu konkretisieren und die Förderwege durch das Innenministerium abklären zu lassen.

Das Gelände soll nach den Planungsabsichten der Marktgemeinde Wellheim einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden, wobei eine Mischnutzung – Gewerbe-/Wohngebiet – angestrebt wird. Die hierfür notwendigen Maßnahmen erfordern einen auf die künftige Nutzung bezogenen Rückbau der Fabrikgebäude und die sachgerechte Entsorgung kontaminierter Bau- und Bodenmaterialien; hier stehen arbeitsschutzrechtliche Belange im Vordergrund. Diese Maßnahmen gehen über die reine Gefahrenabwehr hinaus und unterliegen keiner zeitlichen Bindung. Vom Gutachter wurden deshalb erste Kostenschätzungen für mögliche künftige Nutzungsvarianten – Wohnbebauung, gewerbliche Nutzung, Mischnutzung – vorgelegt.

Das gesamte Thema ist sehr kompliziert. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass wir damals bei dem Ortstermin in den gemeinsamen Gesprächen mit dem Bürgermeister einiges Gute auf den Weg gebracht haben.

Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Schuhmann.

Frau Staatssekretärin, ich darf mich bei Ihnen bedanken, zumal ich weiß, dass Sie sich der Sache ernsthaft annehmen und auch vor Ort waren und wissen, dass man den früheren Besitzer wohl nicht mehr belangen kann.

Nachdem Sie bei der GSB eine wichtige Rolle spielen, frage ich Sie, ob es denkbar wäre, den kontaminierten Boden im Zusammenhang mit der GSB kostengünstiger zu entsorgen, als es das Gutachten vorgibt.

Frau Staatssekretärin, bitte.

Das wäre eine Förderung über die GSB. Dazu muss ich sagen, die GSB ist ein Modell der Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft. Mittlerweile haben wir noch den kommunalen Zweckverband SEF hinzugenommen. Hier geht es um Dinge, mit denen sich die Geschäftsführung befassen müsste. Ich persönlich kann dazu nur sagen, dass man wohl keinen Gebührenerlass in dieser Form geben kann. Erst einmal müssen die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Zustandsstörers exakt geklärt werden, bevor man über alles Weitere spricht. Um weiter reden zu können, müssen wir auch erst das Sanierungsgutachten, das im Moment vom LfU überprüft wird, auf den Tisch bekommen.

Die nächste Frage stellt Herr Kollege Schammann.

Schammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Frau Staatssekretärin, welche Gründe haben das Bayerische Ministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen bewogen, die bereits durch das Landwirtschaftsministerium in Brüssel beantragte Flächenprämie für FFH- und Vogelschutzgebiete zu streichen, die landwirtschaftliche Betriebe entschädigen sollte, die zum Beispiel Grünland in FFH-Gebieten bewirtschaften und auf eine mögliche intensivere Nutzung – zum Beispiel Ackernutzung – verzichten und damit die Erhaltungs- und Entwicklungsziele für die FFH-Gebiete beachten?

Frau Staatssekretärin, bitte.