Laut § 2 Absatz 3 der Satzung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten wird ein Eintrittsgeld für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen grundsätzlich nicht erhoben.
Ich frage die Landesregierung: Ist das geplante Modellvorhaben für kostenpflichtigen Parkeintritt im Park Sanssouci ohne eine Änderung der derzeit geltenden Satzung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten möglich?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abgeordnete, die Landesregierung ist der Auffassung, dass eine Entscheidung über einen möglichen Parkeintritt aus Gründen der notwendigen Rechtssicherheit nach einer vorherigen Satzungsänderung erfolgen sollte. Insofern wäre eine Entscheidung am kommenden Mittwoch nicht möglich, denn eine Satzungsänderung steht nicht auf der Tagesordnung.
In die Prüfung der Rechtslage war auch das Justizministerium eingebunden. Ich habe den Mitgliedern des Stiftungsrates diese Position heute in einem Brief mitgeteilt und darum gebeten, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Unabhängig von dieser formalen Frage, die eine Entscheidung über einen Parkeintritt nicht vorwegnimmt, bleibe ich dabei, dass es sinnvolle und machbare Alternativen zum Parkeintritt gibt. Ich unterstütze, dass der Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung die Initiative für eine neue und ernsthaftere Debatte über eine freiwillige und zweckgebundene Tourismusabgabe ergriffen hat. Die Stadt und die Wirtschaft in der Stadt profitieren in hohem Maße von der Anziehungskraft Sanssoucis und des Weltkulturerbes inmitten der Stadt. Das ist auch gut so. Doch dann ist es nach meiner Überzeugung nur folgerichtig, wenn es neben den millionenschweren jährlichen Zuschüssen des Landes an die Stiftung auch einen Beitrag der Tourismuswirtschaft der Stadt zum langfristigen und gegenseitigen Nutzen von Wirtschaft und Parks gibt. Auch eine Fremdenverkehrsabgabe ist denkbar, aber meines Erachtens nicht die erste Wahl.
Wenn ich es richtig sehe, gibt es in der Stadtpolitik eine breite Mehrheit gegen einen Parkeintritt. Die Stadt hat unabhängig davon, wie die Debatte im Stiftungsrat weitergeht, die Möglichkeit, durch eigenes Tun einen Parkeintritt zu verhindern, und könnte sicherstellen, dass die Gelder auch tatsächlich ausschließlich in Potsdam eingesetzt werden.
Auch seitens des Landes arbeiten wir an einem Beitrag, um einen Parkeintritt zu vermeiden, ohne die Zuweisungen an die Stiftung erhöhen zu müssen. Wir prüfen zielorientiert einen Weg, um qualifizierte und freiwillige Beschäftigte aus dem Landesbetrieb Forst für gartenpflegerische Tätigkeiten an die Stiftung abzuordnen. Wenn dies und eine freiwillige Tourismusabgabe
gelingt, die Stiftung einige Umstrukturierungen in ihrem Haushalt vornimmt und auch intensiver als bisher andere Einnahmemöglichkeiten einbezieht, zum Beispiel eine Parklotterie oder die sogenannten Sanssouci-App, dann könnten diese Einnahmen aus vielen verschiedenen Quellen einen Parkeintritt überflüssig machen. Damit würde die, wie ich finde, gute Tradition des freien Parks erhalten bleiben können. - Vielen Dank.
Okay. - Herr Staatssekretär, vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich begrüße ausdrücklich die von Ihnen gerade skizzierte Linie.
Frage: Werden Sie das Thema Kommunikation der Stiftung auf der nächsten Sitzung thematisieren? Ich habe es als unklug empfunden, wie das Ganze in der Öffentlichkeit thematisiert und auch diskutiert wurde.
Wir werden das sicherlich diskutieren. Aber was ich dann zu sagen habe, werde ich in der Sitzung sagen, und vielleicht werden Sie es hinterher erfahren.
Herr Staatssekretär, Sie haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Landeshauptstadt in seltener Einmütigkeit gegen einen solchen Parkeintritt plädiert, jedoch ist die Landeshauptstadt keine Verfahrensbeteiligte. Welche - gegebenenfalls sogar rechtlichen - Möglichkeiten sehen Sie, dass sich die Landeshauptstadt gegen einen solchen Parkeintritt wendet? Sie haben beschrieben, dass man Einnahmemöglichkeiten schaffen könne; das habe ich verstanden, haben wir alle verstanden. Aber welche rechtlichen Möglichkeiten gäbe es, gegen eine solche Entscheidung vorzugehen? - Erste Frage.
Zweite Frage: Wenn eine Satzungsänderung erforderlich ist diese Rechtsauffassung teile ich ausdrücklich -, hat ja das Land die Möglichkeit, mit seinen Stiftungsratsmitgliedern bei einheitlicher Abstimmung von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen. Ist davon auszugehen, dass diese einheitliche Abstimmung dann erfolgt?
Zunächst einmal zu der rechtlichen Frage: Natürlich steht jedem, der zum Beispiel die Festsetzung von Eintrittsgebühren bzw. die Grundlage, auf der das entschieden worden ist, für rechtlich nicht zulässig hält, die Möglichkeit offen, das rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit hat die Stadt genauso wie jedermann, wie Sie und ich. Ich gehe davon aus, dass eine solche Möglichkeit nicht in Betracht kommen wird, wenn es eine Satzungsänderung gibt, die aber, wie gesagt, keine inhaltliche Entscheidung präjudiziert, sondern erst einmal nur die formale Voraussetzung schafft, um eine Entscheidung treffen zu können.
Zum anderen wollte ich deutlich machen, dass es aus meiner Sicht sinnvoll ist, dass Stadt und Stiftung sich enger miteinander verbinden, ja verweben, denn dieses Weltkulturerbe liegt inmitten der Stadt. Das ist kein exterritoriales Gelände, sondern integraler Bestandteil der Stadt. Das gilt im Übrigen für beide Seiten. Da glaube ich schon, dass wir in der Stadtpolitik andere Wege finden sollten, wenn diese Mehrheiten in der Stadt so sind, wie Sie sie ja auch beschrieben haben.
Im Ergebnis dieses Prozesses werden wir sehen, ob die notwendige Finanzierung für die unbestritten notwendigen gartenpflegerischen Arbeiten, die jetzt intensiviert werden müssen, zustande kommt oder nicht. Insofern finde ich die Frage, wie wir uns am Ende verhalten würden, falls es doch noch einmal zu einer Abstimmung kommen sollte, etwas theoretisch, denn es könnte sein, dass eine solche Abstimmungsnotwendigkeit gar nicht erst entsteht. Insofern: Man muss immer über die Brücke hinübergehen, wenn man bei ihr angekommen ist.
Meine Frage wäre ähnlich wie die zweite des Kollegen Scharfenberg gewesen. Ich akzeptiere jetzt einmal die Antwort des Chefs der Staatskanzlei und vermute, dass er meine Frage nicht anders beantworten würde.
Wir sind damit bei der Frage 884 (Neues Steuerabkommen mit der Schweiz), die von der Abgeordneten Kaiser gestellt wird.
Im September des letzten Jahres hat die Bundesregierung ein Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet. Mit diesem Vertrag sollen Bankguthaben deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz künftig pauschal besteuert werden. Das Abkommen, das zum 1. Januar 2013 in Kraft treten soll, sieht unter anderem ab 2013 für alle Schweizer Bankguthaben deutscher Steuerpflichtiger eine Abgeltungssteuer von 26,4 % vor. Eine rückwirkende Besteuerung ist bis 2000 geregelt.
Kritiker bemängeln die geringe Besteuerung des in der Schweiz geparkten Vermögens. Darüber hinaus weisen vor al
lem die Vereinbarungen zur nachträglichen Besteuerung von Vermögenswerten in der Schweiz und die damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Regelungen eklatante Schwächen auf.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Frau Kaiser, liebe Kerstin, klar und deutlich: Sie haben selbst benannt, dass es zwei Hauptkritikpunkte gibt, nämlich erstens eine viel zu niedrige nachträgliche Pauschalbesteuerung für die in der Schweiz befindlichen Vermögen und zweitens die fehlenden strafrechtlichen Konsequenzen für die Steuerhinterzieher.
Das sind auch die Hauptgründe, aus denen Brandenburg, als die Details bekannt geworden waren, sofort gesagt hat: Dieses Steuerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist für Brandenburg nicht akzeptabel. - Ich will etwas ausführlicher darlegen, warum:
Wenn Sie eine einfache Rechnung anstellen, stellen Sie fest, dass gerade Steuerpflichtige mit hohem unversteuertem Einkommen bessergestellt werden als diejenigen, die sich nach deutschem Recht mit einer Selbstanzeige aus dieser Situation herausmanövrieren wollen, und das ist absolut nicht hinnehmbar.
Zweitens: Schon die Straffreiheit für Steuerhinterzieher bei Selbstanzeige halte ich für ziemlich schwierig, weil es diesen Straftatbestand sozusagen besserstellt als andere. Selbst das veränderte Recht, das ja im Rahmen des Schwarzgeldbekämpungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland verschärft worden war, gilt eben nicht in dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.
Drittens: In der Bundesrepublik Deutschland werden die Namen von Steuerhinterziehern bzw. derjenigen, die Selbstanzeige erstatten, nicht anonymisiert. In dem Vertrag mit der Schweiz heißt es, dass der Steuerflüchtling damit rechnen kann, dass sein Name nicht bekannt gegeben wird. Das halten wir schon aus rechtssystematischen Gründen für vollkommen inakzeptabel.
Der zweite große Dissenspunkt in dem Verständnis der Bundesrepublik und der anderer Länder - ich sage noch etwas dazu, wie sich die anderen Länder dazu verhalten - ist der, dass die nachträgliche Besteuerung bei Steuerflüchtigen nur durchgeführt wird, wenn sie zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Mai 2013 Kontos oder Depots bei derselben Schweizer Bank führen. Ich drücke es einmal etwas krass aus: Das heißt, man räumt den Steuerhinterziehern einen Zeitraum von 29 Monaten ein, ihre eingelagerten nichtversteuerten Depositen zu beseitigen. Das ist mit nichts, aber auch gar nichts zu begründen.
Es gibt noch ein paar andere Punkte, deretwegen wir das nicht mittragen, zum Beispiel, dass Vermögenswerte deutscher Gesellschaften von diesem Abkommen nicht erfasst werden. Es bezieht sich also nur auf natürliche Personen. Und es gibt auch keine Passage, die verhindert, dass sich natürliche Personen
Sie haben einen weiteren Punkt angesprochen: Wenn man sich die Regelungen des EU-Zinsabkommens ansieht, stellt man dort andere Quellensteuersätze fest: einmal 35 % und einmal 26,375 %. Das ist ein unäquivalenter Zinssteuersatz, was nicht akzeptabel ist.
All das klingt furchtbar administrativ, zeigt aber, dass sich dieses Steuerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz doch sehr weit von Regelungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, entfernt. Es gibt mittlerweile im Bundesrat eine Initiative dreier Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt -, die einen Kompromissvorschlag unterbreitet haben.
Das Land Brandenburg befürwortet ausdrücklich den Versuch eines Kompromisses, sagt aber, dass uns dieser nicht weit genug geht, weil insbesondere die strafrechtlichen Konsequenzen für Steuerhinterzieher auch nach diesem Kompromissvorschlag ausbleiben sollen. Demzufolge ist für uns eigentlich der einzig gangbare Weg, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz ein neues Abkommen aushandelt. - Danke schön.
Die Frage 885 (Abgewiesene Schüler an einer öffentlichen Schu- le) stellt der Abgeordnete Hoffmann von der CDU-Fraktion.
In den vergangenen Monaten wurde seitens der Landesregierung die Versorgungsfunktion staatlicher Schulen immer wieder herausgestellt. Daraus wurde abgeleitet, dass öffentliche Schulen - im Gegensatz zu den Schulen in freier Trägerschaft keine Schüler abweisen dürften.
Ich frage die Landesregierung: Wie vielen Schülerinnen und Schülern konnte in diesem Schuljahr der Erstwunsch zum Besuch eines Bildungsganges an einer öffentlichen Schule nicht gewährt werden und wie viele von ihnen mussten an eine andere Schule verwiesen werden?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Hoffmann, ich kann zwar nicht Ihre Gedanken lesen,
ich vermute aber, dass Sie die Versorgungsaufgabe der öffentlichen Schulen zu einer Anfrage, auf die sich unsere Antwort vom 21. November letzten Jahres bezieht, in Analogie setzen zu der Kleinen Anfrage 1604 der Kollegin Theiss zu den Leistungsergebnissen an Schulen in freier Trägerschaft. Dort haben wir gesagt, dass Schulen in freier Trägerschaft ihre Schülerin