Meine Damen und Herren, zusammenfassend lässt sich behaupten: Die EU-Osterweiterung bietet große Chancen für die Brandenburger Wirtschaft und vor allen Dingen die Situation auf dem Arbeitsmarkt. Wir setzen uns in Brandenburg durchaus kritisch mit Chancen und Risiken auseinander.
Lassen Sie mich zum Schluss den Blickwinkel noch einmal erweitern: Auf der Basis eines vereinten und friedlichen Europas sehen wir die Erweiterung des europäischen Binnenmarktes um
fast 180 Millionen Einwohner als die historische Chance für unsere Wirtschaft Diese Chance liegt buchstäblich vor unserer Tür. - Ich bedanke mich.
Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Dr. Ehler. - Meine Damen und Herren, wir sind am Ende der Rednerliste zur Aktuellen Stunde angekommen. Ich schließe den Ta gesordnungspunkt 2 und entlasse Sie in eine Mittagspause bis 13.30 Uhr.
Ich eröffne den Nachmittagsteil unserer Sitzung. Zuvor gilt mein Gruß den Schülern des Einstein-Gymnasiums aus Angermünde. Herzlich willkommen!
Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor ich auf einige Einzelfragen des Gesetzentwurfes zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg eingehe, möchte ich doch noch einen kurzen Abriss der inhaltlichen Eckpunkte geben und noch einmal die Entwicklung erläutern, die zu diesem Gesetzentwurf geführt hat.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsin genieur wie auch der Vermessungsbefugte sind Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, aus den Diskussionen im Parlament keine Unbekannten.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ein vom Land dauerhaft mit hoheitlichen Befu gnissen beliehener Aufgabenträger. Durch eigentumsrechtliche Vermessungen schafft er die Voraussetzungen für die Bildung verkehrsfähiger Grundstücke, für deren Belastung, Veräußerung und Erwerb. Hierzu bedarf es angesichts der dabei geschaffenen Werte nicht nur eines besonderen Vertrauens der Bürger unseres Landes in diesen Berufsstand, sondern auch einer nachgewiesenen hohen Qualifikation. Der An- und Verkauf von Grundstücken im Wert von rund 8 Milliarden DM allein im Lande Brandenburg im
Der Vermessungsbefugte wurde in einem breiten Konsens mit der Verabschiedung einer ersten Berufsordnung für Brandenburg im Jahre 1991 zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt. Dabei handelte es sich um Vermessungsingenieure, die diese Qualifikationsvoraussetzung noch nicht nachgewiesen hatten. Diese Berechtigung war dementsprechend befristet ausgelegt bis zum 31.12.1996. In dieser Zeit hat das Land ihnen die Gelegenheit gegeben. durch Ablegung einer Prüfun g die entsprechende Qualifikation für eine dauerhafte Bestellung nachzureichen oder die Bürogeschäfte auf die Wahrnehmung nicht hoheitlicher Tätigkeiten zu beschränken.
Die Ergebnisse dieser Zulassungsprüfung haben bis 1996 in rund 15 % der Fälle zu Widersprüchen gegen abschlägige Prüfungsentscheidungen geführt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nachhalti gen Vortragens der Betroffenen hatten Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren. in der letzten Legislaturperiode die ursprünglich sechsjährige Befristung bis zum 30.6.1999 verlän gert, um die Gerichtsentscheidung abzuwarten.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, dass eine neuerliche individuelle gesetzliche Lösung für die Betroffenen, nämlich eine dritte Verlängerung - Mitte 1999 -, auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hätte stoßen müssen, haben Sie die Intervention der Vermessungsbefugten in verschiedenen Ausschüssen des Hauses wie auch in Bürgerbüros vor Ort zurückgewiesen - und dies zu Recht.
Auch mein Haus hat ebenso wie das Landesvermessungsamt auf diese Problematik entsprechend reagiert. Seitens des Landesvermessungsamtes sind dem Ministerium gegenüber verschiedene Vorschläge gemacht worden, wie man mit diesem Sachverhalt umgehen kann.
Vor diesem Hintergrund haben wir in dem vorliegenden Entwurf darauf reagiert. Dieser Entwurf eröffnet mit Artikel 1 § 2, losgelöst von der Problematik der Vermessungsbefugten, einen allgemein gülti gen Zulassungsweg zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Die bisher nicht erfolgreichen Prüflinge erhalten damit - anders als in nahezu allen anderen Berufsgruppen - ebenfalls eine neue Chance. Es ist also nicht Schluss, sondern es ist auch die Chance, sich weiterzuentwickeln.
Mein Haus hat sich intensiv mit verschiedenen Bedenken auseinander gesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich um eine rechtlich einwandfreie und konsensfähige Lösung handelt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Entwurf noch nicht alle Aspekte zu gegenwärtigen Strukturüberlegungen im amtlichen Vermessungswesen des Landes Brandenburg aufgreifen und Kooperationsbemühungen vor allem mit dem Land Berlin in gesetzliche Regelungen einfließen lassen kann. Gleichwohl berücksichti gt er aber weitere Änderungsvorschläge.
Im Vordergrund standen die Harmonisierung mit den Regelungen anderer Bundesländer und Berufsgruppen, der Abbau von
Genehmigungsvorbehalten und Doppelregelungen sowie die Stärkung der Ansprüche des Kunden. Dies schlägt sich nieder in der Festlegung von Mindesthaftpflichtversicherungssummen, Ausschlusstatbeständen bei der Berufsausübun g und Regelungen über die Beendigung der Berufsausübung. Hinzu kommen die Erweiterung von Möglichkeiten der Kooperation und des Akquisitionsrechtes Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die größere Selbstständigkeit beim Einsatz von Fachkräften und Vertretern.
Meine Damen und Herren! Ich denke, dass Ihnen ein Entwurf vorliegt, der es wert ist, dann auch in den Ausschüssen diskutiert zu werden. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Ich danke auch. - Wir kommen zum Beitrag der PDS-Fraktion. Herr Abgeordneter Prof. Schumann, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist das erste Mal, dass sich der 3. Landtag mit der Problematik der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch die Frage der Vermessungsbefugten aufgreift, die bereits als ÖbVI tätig waren. Es wäre wirklich gut, wenn es uns gelänge, endlich zu einer befriedigenden Lösung zu kommen,
In der vergangenen Wahlperiode war § 22 der bisherigen Berufsordnung mehrfach Gegenstand der Debatten. Es gab Bemühungen aus allen Fraktionen, eine tragfähige Perspektive für die 18 Vermessungsbefugten. die auf der Grundla ge der Übergangsregelung ihre Vermessungsbüros betrieben haben, zu finden. Ich möchte daran erinnern - Herr Minister Schönbohm hat das auch getan -, dass die ursprüngliche Frist von fünf Jahren Ende 1996 ausgelaufen wäre. Damals hatte der Innenausschuss in einer sehr intensiven und - fast möchte ich sagen - kämpferischen Diskussion sich dafür entschieden, eine Verlängerung dieser Fristsetzung um zwei Jahre zu empfehlen. Der Landta g ist ihm mit großer Mehrheit Befolgt. Wir haben uns dabei davon leiten lassen, dass diese Vermessungsbefugten in einer schwierigen Zeit einen wichtigen Beitrag geleistet haben, um den riesigen Berg von Vermessungsaufgaben zu bewältigen. Das ist mit großer Sach- und Fachkunde geschehen, ohne dass es irgendwie besondere Probleme gegeben hätte.
Ein zweiter Gesichtspunkt, den wir in Rechnung zu stellen hatten und in Rechnung zu stellen haben. war und ist die Erhaltung der Arbeitsplätze, die durch die 18 Vermessungsbüros gebunden sind.
Leider mussten wir im vergangenen Jahr feststellen, dass das Problem immer noch besteht. Der Landtag konnte sich nicht dazu durchringen, einen gangbaren Weg für die Vermessungsbefugten aufzuzeigen, die in jahrelanger praktischer Arbeit ihre Eignung und ihre Erfahrungen nachgewiesen haben, jedoch noch nicht über den vollen Prüfungsnachweis verfügen. Das führte dazu, dass alle diese Vermessungsbüros zur Abwicklung innerhalb eines Jahres freigegeben waren. Diese Frist wird am 30. Juni abgelaufen sein.
Es gab zwischenzeitlich mehrfach Bemühungen von Abgeordneten der SPD, der CDU und der PDS in dieser Angelegenheit. Ich finde es auch bemerkenswert und werte es als Ausdruck bürgerschaftlicher Haltung. dass sich viele - nicht nur der Betroffenen - eingesetzt haben und in ihren Anstren gungen nicht nachließen, um eine nochmalige Chance zur formalen Anerkennung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu erreichen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese erneute Chance eingeräumt. Es steht natürlich die Frage, warum dies nicht früher möglich war. Wir hätten uns vermutlich eine Menge Ärger und viel Unsicherheit bei den Betroffenen ersparen können.
Die Regelungen in § 2 des Gesetzentwurfes weisen Unwä gbarkeiten auf, darauf will ich einfach hinweisen. Die Hürden für die Prüfungen werden ziemlich hoch angesetzt. Aus dem Gesetzentwurf geht nicht eindeutig hervor, ob es möglich ist, auf bereits bestandene Prüfungen zurückzugreifen. Bei einigen Bewerbern ist es die nicht bestandene Prüfung in einem Fach, die sie scheitern ließ - und zwar zum Teil sogar mit widersprüchlichen Gutachten.
Wie Ihnen sicherlich auch bekannt ist, liegen bereits acht Anträge auf erneute Prüfung vor. Es wird mit mindestens zehn Anträgen gerechnet. Von großer Bedeutung wird sein, wie die Landesregierung die gesetzlichen Regelungen konkret ausgestaltet. Erst dann wird entschieden sein, ob es wirklich eine Chance für die Betroffenen gibt.
Was Brandenburg hierzu an Novellierungen beabsichtigt, ist nicht etwa ein Alleingang, auch in Sachsen ist in vergleichbaren Fällen eine weitere Prüfung ermöglicht worden. Insgesamt wird mit dem Gesetzentwurf fast zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Berufsordnung eine Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen vorgenommen. In dieser Zeit hatten sich erhebliche Veränderungen vollzogen. Nicht zuletzt ist auch an die Vorgaben zu erinnern, die durch das europäische Recht gestellt werden.
Ich möchte jetzt nicht weiter auf Einzelheiten des Gesetzentwurfes eingehen, aber noch eine Bemerkung zum Schluss machen: Wir entscheiden heute über die Überweisung in den Ausschuss für Inneres und ich denke, wir alle sollten uns darüber im Klaren sein, dass die erhoffte Wirkung nur einsetzen kann. wenn es eine zügige Behandlung sowohl im Ausschuss für inneres als auch bei der Wiedervorlage im Landtag gibt. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll neben dem normalen Weg zum ÖbVI eine Zulassungsprüfung erlaubt werden, die nach dem Abschluss des Studienganges Vermessungswesen oder nach einem gleichwertigen Studiengang und einer sechsjährigen Praxis abgelegt werden kann. Damit soll den früheren Vermessungsbefugten eine
Aus der Begrundung des Gesetzentwurfes geht hervor, dass aus fachlicher Sicht ein solcher Bedarf nicht besteht. Der Bedarf einer Zulassungsprüfung ergibt sich ausschließlich aus Forderungen, die aus dem politischen Raum an die Landesregierung herangetragen wurden. Meine Damen und Herren, ich kann Ihnen versichern, dass dieser politische Raum in der SPD-Fraktion nicht zu suchen ist. Vielmehr nehme ich an. dass es sich hier um Forderungen einzelner interessierter Parlamentarier handelt.
Die SPD-Fraktion befürwortet die Überweisun g in den Ausschuss für Inneres. Als Gesetzgeber sollten wir uns überlegen, ob es tatsächlich angezeigt ist, das Niveau der Zulassungsvoraussetzungen für eine hoheitliche Tätigkeit als ÖbVI generell zu senken, um die Interessen einzelner Betroffener zu bedienen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Grundstückskataster gibt es in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert. Grund und Boden werden vermessen, um die Grundstücksgrenzen zu sichern. Topografie und Gebäude sind in großmaßstäbigen Karten dargestellt. Eigentümer, Grundstücksflächen, Nutzungsarten und eine Reihe weiterer grundstücksbezogener Hinweise werden registriert. In unserem Kataster-Grundbuchsystem liefert das Liegenschaftskataster den tatsächlichen Nachweis zur Sicherung des Bodeneigentums. Das Grundbuch sichert das Eigentumsrecht und seine Belastungen und Beschränkungen. Das Gesamtsystem gründet sich dabei auf Artikel 14 Grundgesetz, das BGB, die Grundbuchordnung und die Katastergesetze der Bundesländer.