Rosemarie Tinius

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Last Statements

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 7. Juni 2001 haben der Niedersächsische Innenminister Heiner Bartling und der Staatssekretär für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande, Gijs de Vries, die „Gemeinsame Erklärung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ unterzeichnet. Vonseiten deutscher und niederländischer Praktikerinnen und Praktiker aus den Bereichen Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll und Staatsanwaltschaften wird bestätigt, dass sich die deutsch-niederländische Zusammenarbeit in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert hat. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass es zur weiteren Optimierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eines neuen völkerrechtlichen Vertrages zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden bedarf, da häufig - etwa bei der Verfolgung Verdächtiger
über die deutsch-niederländische Grenze hinweg staatliche Hoheitsrechte berührt sind.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet sie die derzeitige Zusammenarbeit mit den Niederlanden bei der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung?
2. Welche konkreten Verbesserungen für die tägliche Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung verspricht sich die Landesregierung von der Unterzeichnung des neuen deutsch-niederländischen Vertrages?
3. Wann ist mit der Unterzeichnung des deutschniederländischen Vertrages zu rechnen?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Hagenah, ich finde es ziemlich platt, dass Sie mit diesen drei Petitionen Wahlkampf machen.
Wir haben uns im Ausschuss mit diesen drei Petitionen sehr viel Mühe gegeben. In der Sache sind wir ja allesamt - auch die Frau Kollegin Trost - gar nicht weit auseinander, nur mit dem Unterschied, dass wir auch Politik für die Wirklichkeit machen müssen. Wir haben sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wir es für wünschenswert halten, unterhälftige Teilzeitarbeit für Beamtinnen und Beamte zuzulassen, und zwar nach Überprüfung der Kosten, die dadurch entstehen. Wie uns im Ausschuss mitgeteilt wurde, wird das Niedersäch
sische Beamtengesetz in der nächsten Legislaturperiode überarbeitet. Deswegen lautet unser Votum, diese Petitionen als Material an die Landesregierung zu überweisen; denn wir sind auch der Auffassung: Wenn wir die Beamtinnen und Beamten hoch qualifiziert ausbilden, dann müssen wir diese Qualifizierung auch weiterhin als Potenzial nutzen.
Darüber, dass man Grenzen für eine unterhälftige Teilzeitarbeit einziehen muss, sind wir uns einig, Herr Hagenah. Aber das ist über eine Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes möglich, wenn wir es in der nächsten Legislaturperiode wieder zu novellieren haben und es dann erneut diskutieren. Wir bleiben bei unserer Empfehlung, die Petitionen der Landesregierung als Material zu überweisen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der federführende Innenausschuss schlägt Ihnen in der Drucksache 14/3783 vor, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen Änderungen zuzustimmen. Diese Empfehlung wird von den Ausschussmitgliedern der SPD-Fraktion getragen. Die übrigen Ausschussmitglieder haben dagegen gestimmt. Diesem Ergebnis entsprachen auch die Abstimmungen in den mitberatenden Ausschüssen. Wegen der Einzelheiten der Ausschussberatungen und der Stellungnahme zur geplanten Verordnung darf ich auf den bereits vorliegenden schriftlichen Bericht verweisen.
Namens des Innenausschusses bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung.
Den restlichen Inhalt des mündlichen Berichts gebe ich zu Protokoll.
Der Gesetzentwurf hat zwei Regelungsschwerpunkte. Der erste besteht darin, dass die Städte Wolfsburg und Salzgitter zu Oberzentren bestimmt werden und dass ein oberzentraler Verbund der Städte Braunschweig, Wolfsburg und Salzgitter gebildet wird. Nähere Bestimmungen zu diesem oberzentralen Verbund enthalten zwei zusätzliche Sätze, die der Innenausschuss auf einen Änderungsantrag der Ausschussmitglieder der SPDFraktion einzufügen empfiehlt.
Der zweite Regelungsschwerpunkt des Gesetzentwurfs besteht darin, den Trägern der Regionalplanung die Ausweisung von Vorranggebieten für Tierhaltungsanlagen zu ermöglichen. Während die Vertreterin der Landesregierung darauf hinwies, dass diese Änderung auf dem Wunsch von besonders durch Tierhaltungsanlagen betroffenen Kommunen beruhe, bewerteten die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion die Änderung als Einschränkung der kommunalen Planungshoheit und befürchteten nachteilige Folgen derartiger Gebietsfestlegungen sowohl für die Marktstruktur bei den Tierhaltungsbetrieben als auch bezüglich der Konzentration der Umweltauswirkungen auf kleinere Gebiete.
Auf einen Antrag der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion empfiehlt der Innenausschuss zusätzlich, auch die Festlegung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz vorzusehen. Nach Auffassung der Ausschussmehrheit hat das jüngste Hochwasser an der Elbe gezeigt, dass dieses zusätzliche planungsrechtliche Instrument notwendig ist. Die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion hielten insoweit eine Festlegung von Überschwemmungsgebieten durch Verordnung, wie sie bisher schon nach Wasserrecht möglich ist, für wirksamer. Die Vertreterinnen der Landesregierung verwiesen demgegenüber auf den erheblichen Aufwand für derartige Festsetzungsverfahren und erläuterten die planungsrechtliche Bedeutung der Vorranggebiete. Das Ausschussmitglied der Grünen setzte sich dafür ein, planungsrechtliche Vorgaben für den Hochwasserschutz auf Landesebene festzulegen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms in seiner Gesamtheit schafft die Voraussetzung für eine zukunftsweisende Landesentwicklung. Mit der Gesetzesnovellierung werden auch Regelungen geschaffen, die bei Nutzungskonflikten und Standortkonkurrenzen greifen, um frühzeitig und sachgerecht einen Ausgleich zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen herzustellen. An dieser Stelle geht mein Dank an die Abteilung in der Staatskanzlei, die sich unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände mit viel Engagement und Verhandlungsgeschick für die Konfliktentzerrung zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen im Vorfeld der Gesetzesberatung eingesetzt hat. Ergebnis dieser Bemühung ist, dass das Landes-Raumordnungsprogramm kein am grünen Tisch entstandenes Gesetz ist. Vielmehr ist es ein aus einem umfangreichen Abstimmungsprozess entstandener Konsens.
Meine Damen und Herren, bei den intensiven Beratungen im Innenausschuss nahmen die Ausweisung der Städte Salzgitter und Wolfsburg als Oberzentren und der mit der Stadt Braunschweig zu bildende oberzentrale Verbund breiten Raum ein. Ich begrüße es für meine Fraktion ausdrücklich, dass in der Region Übereinstimmung darüber erzielt werden konnte, den oberzentralen Verbund mit den drei Städten zu bilden.
Der im Rahmen der Anhörung von den Städten und dem Großraumverband vorgetragene Vorschlag zur Gesetzesergänzung wurde von uns aufgegriffen und als Änderungsantrag in das Beratungsverfahren eingebracht. Damit wird gesetzlich festgeschrieben, dass landes- und regionalplanerische Entscheidungen, die den oberzentralen Verbund betreffen, von den unterschiedlichen Entwicklungspotenzialen der Städte auszugehen und den gegebenen Bestand oberzentraler Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln haben. Die regionalen Ziele für den oberzentralen Verbund sowie die regionalen Prüf- und Abstimmungserfordernisse sind im Rahmen der Regionalplanung festzulegen.
Ich habe bewusst die Änderung im Gesetzestext zitiert. Dadurch wird noch einmal deutlich, dass Verantwortung in die Region gegeben wird. Unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der gesamten
Region Braunschweig liegt in dem oberzentralen Verbund der drei Städte auch die Chance, die große Wirtschafts- und Innovationskraft dieser Region weiterzuentwickeln.
Kirchturmdenken, meine Damen und Herren von der Opposition, ist schädlich für die Zukunftsfähigkeit der gesamten Region.
Die verheerenden Überschwemmungen an der Elbe in diesem Jahr zeigten, dass es notwendig ist, Vorranggebiete für den Hochwasserschutz in das Landes-Raumordnungsprogramm aufzunehmen, um auch planerisch die Möglichkeiten zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu verbessern. Auch dazu haben wir als SPD-Fraktion einen Änderungsantrag in das Beratungsverfahren eingebracht. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung eines neuen Planungsinstruments zum Hochwasserschutz gegeben.
Mir ist es unverständlich, dass die CDU-Fraktion angesichts der Überschwemmungskatastrophe ein solches Planungsinstrument nicht für erforderlich hält.
Das Gegenteil ist der Fall. Die planerische und rechtliche Ausfüllung muss durch die Fortschreibung der Verordnung in der kommenden Legislaturperiode schnellstmöglich unter Beteiligung der örtlichen Ebene erfolgen.
Aber auch die Grünen haben in dieser Diskussion eine seltsame Rolle gespielt. Nachdem sie die Gelegenheit verpasst hatten, sich selbst aktiv um die Verbesserung des Hochwasserschutzes im laufenden Verfahren zu bemühen, haben sie mit einem Entschließungsantrag versucht, den Eindruck zu erwecken,
dass sich die konkrete Festlegung der entsprechenden Vorranggebiete jetzt handstreichartig durchführen ließe. Die planerische und rechtliche Ausfüllung dieses neu geschaffenen raumplanerischen Instruments muss aber im Wege des geregelten
Verfahrens in der bewährten Form der vielseitigen Interessenabstimmung erfolgen. Wir sind uns doch wohl alle einig, dass das Ziel ein Hochwassermanagement für alle potenziell betroffenen Teile des gesamten Flusseinzugsbereichs sein muss.
Meine Damen und Herren, auch die Aufnahme von Vorranggebieten für Tierhaltungsanlagen ist zu begrüßen. Sie bedeuten in keiner Weise eine Einschränkung der Planungshoheit, wie das immer wieder von der CDU-Fraktion behauptet wird. Ob das Instrument der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidung des jeweiligen Trägers der Regionalplanung. Damit wurde eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen.
Die Überprüfung des Landes-Raumordnungsprogramms im Bereich Rohstoffgewinnung hat im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung bei der Festlegung der Vorranggebiete geführt. Diese Tatsache haben offenbar insbesondere die Grünen vergessen. Im Ergebnis wird ein großer Teil der bisherigen Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung verkleinert. Wären Sie in der Regierungsverantwortung, meine Damen und Herren von den Grünen, dann würden Sie diese Reduzierung als großen Erfolg Ihrer politischen Tätigkeit feiern. Nun sind Sie aber in der Opposition und müssen mir abnehmen, dass ich Ihnen Ihre Kritik am LandesRaumordnungsprogramm nicht abnehmen kann.
Wir können im Interesse der niedersächsischen Wirtschaft nicht vollständig auf Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung verzichten.
Zu den Fragen des großflächigen Einzelhandels möchte ich auf die langjährige Diskussion über den Bau von Einkaufszentren auf der grünen Wiese und über Factory Outlet verweisen. Würde man dem raumplanerisch nachgeben, würde das zulasten der Innenstädte als Einkaufs-, Kultur- und Erlebnismittelpunkte der städtischen und ländlichen Bevölkerung gehen. Darum macht es Sinn, durch eine Verordnung lenkend einzugreifen.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, es reicht nicht aus, immer nur Negativentwicklungen zu beklagen, wenn sie längst eingetreten sind. Prävention ist das Zauberwort.
Wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist und die Städte leer stehen, dann kommen Sie und behaupten, die SPD-geführte Landesregierung würde den ländlichen Raum generell und den Mittelstand insbesondere vernachlässigen.
Dass Sie mit Ihrer Blockadepolitik ein frühzeitiges Gegensteuern verhindert haben, verschweigen Sie regelmäßig.
- Herr McAllister, Sie haben im Mai an dieser Stelle eine haarsträubende Rede gehalten, in der Sie behauptet haben, dass die landesplanerischen Regelungen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit führen und eine Schwächung des ländlichen Raumes befürchten lassen.
Aber ich bin mir sicher, dass Sie, Herr McAllister, eifrig wie Sie sind, zwischenzeitlich die Gelegenheit genutzt haben, sich während der Beratung im Innenausschuss davon zu überzeugen, dass das Gegenteil richtig ist.
Meine Damen und Herren von der CDU, es kann doch nicht ernsthaft in Ihrem Interesse liegen, dass vor allem älteren Menschen die Möglichkeit genommen wird, die Einkäufe des täglichen Bedarfs zu Fuß zu erledigen. Es ist doch deshalb nur vernünftig, dass das Landes-Raumordnungsprogramm vorsieht, dass vor der Ansiedlung derartiger großflächiger Angebote geprüft werden muss, dass keine negativen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden ausgehen. Es handelt sich also de facto um eine Öffnung der Standortfestlegung für großflächigen Einzelhandel als Einzelfallentscheidung.
Der raumordnerische Begriff „Einzelhandelsgroßprojekt“ ist aber identisch mit dem der Baunutzungsverordnung, also mit dem Bundesrecht. Deshalb ist es sinnvoll, in der Landesraumordnung auch die Kriterien der Baunutzungsverordnung hinsichtlich des Merkmals „Großflächigkeit“ aufzugreifen. Eine solche inhaltliche Übereinstimmung mit dem Bundesrecht wird im Übrigen in
allen anderen Bundesländern praktiziert. Hier kann man also nicht von einer Einschränkung der Planungshoheit sprechen, da großflächige Vorhaben weiterhin zulässig sind. Eine noch weitergehendere Öffnung der Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und verbietet sich aus diesem Grund.
Meine Damen und Herren von der CDU, wenn Sie ehrlich sind, müssen Sie zugeben, dass Ihnen die Bedeutung der Raumordnung für den ländlichen Raum sehr wohl bewusst ist.
Oder warum wollen Sie, wie man im Entwurf Ihres Wahlprogramms nachlesen kann, die Abteilung „Raumordnung“ in ein Ministerium für den ländlichen Raum holen?
Also, meine Damen und Herren von der CDU: Tun Sie etwas für den ländlichen Raum! Geben Sie dem Landes-Raumordungsprogramm Ihre Zustimmung! - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei den Beratungen des Landes-Raumordnungsgesetzes im vorigen Jahr wurde kritisiert, dass das Landes-Raumordnungsprogramm, Teil I, und die Verordnung, Teil II, nicht gleich mitberaten wurden. Die Gründe, die seinerzeit von der Staatskanzlei genannt wurden, waren nachzuvollziehen. Denn im Landes-Raumordnungsgesetz ist im Wesentlichen das Verfahrensrecht dargestellt, während im Programm die materielle Festlegung enthalten ist. Es besteht keine inhaltliche Verbindung, und es brauchte zudem in den Beratungen seinerzeit nicht verkoppelt zu werden. Das Raumordnungsgesetz musste aber bis spätestens 2002 an das Bundesrecht angepasst werden.
Heute nun liegen uns der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Teil I, und die Verordnung, Teil II, zur Beratung vor.
Die Fortschreibung dieses Gesetzes in seiner Gesamtheit schafft die Voraussetzungen für eine zukunftsweisende Landesentwicklung - darauf wies der Herr Minister soeben bereits hin - und ist die Grundlage für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Mit der Gesetzesnovellierung sollen auch Regelungen geschaffen werden, die bei Nutzungskonflikten und Standortkonkurrenzen greifen. Die Nutzungskonflikte und Standortkonkurrenzen haben sich in den letzten Jahren gravierend verschärft. Darum ist es erforderlich, dass Regelungen geschaffen werden, um frühzeitig und sachgerecht einen Ausgleich zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen herzustellen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich einige Änderungen des Gesetzentwurfs aufgreifen.
Mit der Gesetzesänderung erhalten Salzgitter und Wolfsburg erstmals den Status eines Oberzentrums. Sie sollen mit dem Oberzentrum Braunschweig einen Zentrumsverbund bilden. Innerhalb dieses Zentrumsverbundes werden in Zukunft die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Stadt- und Regionalentwicklung abgestimmt. Da
mit können kostenträchtige Konkurrenzen zulasten der kommunalen Haushalte vermieden werden. Das Gesetz ist ein Angebot an die Region, ihre großen Entwicklungspotenziale gemeinsam zu nutzen.
Mit ist sehr wohl bekannt, dass dieser Verbund nicht überall auf Gegenliebe stößt. Auch mein Landkreis hatte anfangs Vorbehalte. In den Beratungen werden wir hierzu sicherlich auch die Betroffenen hören. Aber unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der gesamten Region Braunschweig sehe ich in diesem Zentrumsverbund auch die Chance, die große Wirtschafts- und Innovationskraft dieser Region weiter zu entwickeln, um sie im Kontext anderer Regionen in Niedersachsen, in der Bundesrepublik und in Europa konkurrenzfähig zu halten.
Die Aufnahme von Vorranggebieten für Tierhaltungsanlagen in das Landes-Raumordnungsprogramm ist zu begrüßen. Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes des Bundes wurde das raumordnerische Instrument „Eignungsgebiete“ zur Steuerung bestimmter nach § 35 BauGB zu beurteilender Maßnahmen neu eingefügt. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Instruments soll für die niedersächsischen Raumordnungsprogramme eröffnet werden. Damit wird gleichzeitig der Entschließung des Landtages vom November 1999 zur Konfliktlösung durch planerische Steuerung von Standorten für die Tierhaltung, soweit sie sich auf die rechtlichen Möglichkeiten der Raumordnung bezieht, entsprochen.
Eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit sehe ich dadurch nicht. Ob das Instrument der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für Tierhaltungsanlagen zum Einsatz kommt, liegt im Ermessen der jeweiligen Träger der Regionalplanung. In einem geregelten Verfahren werden die Gebietsfestlegungen getroffen. Im Zuge dieses Verfahrens, an dem u. a. auch die betroffenen Kommunen beteiligt sind, sind alle vorgetragenen Belange sachgerecht zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Ferner kann in dem Regionalen Raumordnungsprogramm bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen in Gemeinden nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der durch die Regionalplanung festgelegten Eignungsgebiete weitere Gebiete im Sinne von Eignungsgebieten ausgewiesen werden.
Meine Damen und Herren, gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogrammes, Teil I, bittet die Landesregierung den Landtag um Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm, Teil II. Hierin werden weitergehende Regelungen getroffen, deren Ziel es ist, in allen Räumen des Landes gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Natürlich geht es hierbei auch um die Abwägung unterschiedlicher Interessen, ob bei den Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung oder bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsunternehmen.
Der Teufel liegt im Detail, meine Damen und Herren. Ich möchte nur auf die langjährige Diskussion über die Factory Outlet Center verweisen. Hersteller-Direktverkaufszentren sind die neueste Form einer Entwicklung zu immer größeren Einkaufs- und Erlebniszentren, die vorwiegend auf der grünen Wiese errichtet werden sollen. Würde man dem raumplanerisch ungesteuert nachgeben, würde das zulasten der Innenstädte als Einkaufs-, Kulturund Erlebnismittelpunkt der städtischen und der ländlichen Bevölkerung gehen. Darum macht es Sinn, durch Verordnung lenkend einzugreifen und dies nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
Vor dem Hintergrund der Stärkung des ländlichen Raumes ist es besonders zu begrüßen,
dass bei künftigen Standortentscheidungen zu raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen struktur- und raumordnungspolitische Ziele mit einzubeziehen sind. So kann dem regionalen Ausgleich der ländlichen Räume Rechnung getragen werden.
Die Detailfragen zur Rohstoffgewinnung sind ein eigener Bereich. Es würde jetzt sicherlich zu weit führen, auf die einzelnen Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung einzugehen. Dazu werden wir noch in den Beratungen im Ausschuss Gelegenheit haben, auf die mich freue.
Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle der Landesregierung ausdrücklich für die eingehende Beratung mit vielen Betroffenen im Vorfeld dieses Gesetzentwurfs danken,
um weitgehende Akzeptanz für diese Neuregelung zu bekommen.
Dies ist ein Verfahren, mit dem es gelingen wird, sowohl bei den Kommunen als auch bei der Bevölkerung eine breite Zustimmung für das LandesRaumordnungsprogramm zu erhalten. – Ich danke Ihnen.
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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Drucksache 3252 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dies entspricht dem Votum des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen. Ich gebe den Inhalt des Berichtes zu Protokoll.
Der Gesetzentwurf will die Vorschriften des Landeswahlgesetzes mit den wahlrechtlichen Vorschriften des Bundes harmonisieren. Daneben sollen praktische und rechtliche Probleme der Wahlorganisation gelöst werden. Ich möchte folgende Punkte hervorheben, die mir besonders wichtig erscheinen:
Erstens. Im Stadium der Wahlvorbereitung galt bisher, dass ein Wahlberechtigter, der unzulässigerweise mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnete, überhaupt keine gültige Unterstützungsunterschrift geleistet hatte. In Zukunft soll die erste Unterschrift gültig bleiben. Das bringt für die Gemeinden, die ja die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen attestieren müssen, eine wesentliche Erleichterung. Sie müssen sich nun nicht mehr auf die Suche nach der ersten, ungültigen, aber bereits bestätigten Unterschrift machen.
Zweitens. Die Verpflichtung von Bürgerinnen und Bürgern zu Wahlehrenämtern ist schwieriger geworden. Eine Reihe von Gesetzesänderungen, insbesondere auch die Konkretisierung der Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten, soll hierauf reagieren. Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamtes soll künftig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. Bürgerinnen und Bürger, die sich ohne genügenden Grund dem Wahlehrenamt zu entziehen versuchen, sollen mit mehr Nachdruck zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten werden können.
Drittens. Bei der vergangenen Landtagswahl sind Wählerbefragungen, die im Anschluss an die Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung durchgeführt worden waren, noch am Wahltage veröffentlicht worden, und zwar vor Schließung der Wahllokale. Derartige Veröffentlichungen sollen in Zukunft verboten sein, weil sie Auswirkungen auf das Stimmverhalten der Bürgerinnen und Bürger haben können, die später zur Wahl gehen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll künftig eine Ordnungswidrigkeit sein.
Schließlich soll es den Gemeinden künftig gestattet werden, die Wahllokale nicht mit Stimmzetteln und Wahlurnen, sondern an deren Stelle mit elektronischen Wahlgeräten auszurüsten.
Weil in den Ausschüssen schon anfänglich weitgehend Einigkeit darüber bestanden hat, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um sinnvolle Änderungen handelt, hat sich die Diskussion auf die in Niedersachsen neue Zulassung von Wahlgeräten konzentriert. Besorgnisse, der Einsatz von Wahlgeräten könne insbesondere ältere Wähler irritieren, sind durch die praktische Vorführung eines solchen Gerätes ausgeräumt worden. Soweit Vertreter der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Befürchtung geäußert haben, dass der Einsatz von Wahlgeräten die Kommunen finanziell überfordern und zu einem späteren Zeitpunkt obligatorisch gemacht werden könne, sind dem die Vertreter der SPD-Fraktion und der Vertreter der Landesregierung entgegengetreten: Es solle ausschließlich in der Entscheidung der Kommunen liegen, ob Wahlgeräte eingesetzt würden. Auch die gesetzliche Zulassung von Wahlgeräten ist deshalb schließlich einhellig gebilligt worden.
Auf die meisten der in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfes brauche ich hier nicht einzugehen: Es handelt sich um
Klarstellungen des gesetzgeberischen Anliegens oder um redaktionelle Korrekturen. Hervorheben möchte ich nur die Heraufsetzung der Bußgeldandrohung auf nun bis zu 100 000 Euro für die verbotene vorzeitige Veröffentlichung von Wählerbefragungen und weiter die Änderung in § 26 Abs. 4, wonach beim Einsatz von Wahlgeräten nicht nur gewährleistet sein muss, dass sie das Wahlgeheimnis wahren, sondern auch, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen – eine Aussage, die nach den Erfahrungen im amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf wohl nicht überflüssig ist.
Ich möchte damit meinen Bericht schließen. Der Ausschuss für innere Verwaltung bittet Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 3252 zu folgen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für innere Verwaltung wird deutlich, dass der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in erster Linie der Harmonisierung der Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes mit den wahlrechtlichen Vorschriften des Bundes dient. Zugleich wird - dieser Punkt verdient in meinen Augen besondere Aufmerksamkeit - den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen. Es handelt sich um ein Angebot für die Kommunen, jedoch nicht um eine Verpflichtung. Kosten entstehen also nur den Kommunen, die sich für den Einsatz solcher Wahlgeräte entscheiden. Ausdrücklich betonen möchte ich, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachen in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht hat, dass der Gesetzentwurf aus kommunaler Sicht auf keine Bedenken stößt.
Die Befürchtung, dass der Einsatz von Wahlgeräten zu Erschwernissen insbesondere für ältere Mit
bürgerinnen und Mitbürger führt, hat sich nicht bestätigt. Am Rande des letzten Plenums konnten wir uns alle bei einer Vorführung davon überzeugen, dass die heutigen elektronischen Wahlgeräte den hohen Anforderungen gerecht werden. Ich bedanke mich ganz ausdrücklich bei allen Fraktionen dafür, dass es in konstruktiver Zusammenarbeit sowohl im Ausschuss für innere Verwaltung als auch im mitberatenden Ausschuss für Rechtsund Verfassungsfragen gelungen ist, durch eine zügige Beratung die notwendig gewordene Anpassung des Landeswahlgesetzes im Blick auf die kommende Landtagswahl rechtzeitig auf den Weg zu bringen.
Meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf ist ein gutes Beispiel für konstruktive parlamentarische Arbeit. Eingebracht wurde er von der SPD-Fraktion. In den Beratungen wurden auch Vorschläge der Opposition berücksichtigt. Die Bußgeldandrohung auch für die verbotene vorzeitige Veröffentlichung von Wählerbefragungen wurde mit 100 000 Euro doppelt so hoch angesetzt, als dies ursprünglich beabsichtigt war.
Bitte erlauben Sie mir eine Bemerkung dazu, was die Änderungen nicht bewirken. Wir beraten heute nicht über eine Verkürzung der Wahlperiode von fünf Jahren auf Vierjahre. Zum einen wäre hierzu eine Änderung des Artikels 9 der Niedersächsischen Verfassung erforderlich. Zum anderen mag es vielleicht den Herrn Kollegen Wulff stören, dass andauernd irgendwo gewählt wird. Unser Politikverständnis ist allerdings ein anderes. Es geht nicht darum, am Anfang einer Wahlperiode irgendwelche unpopulären Maßnahmen durchzuführen und auf das Kurzzeitgedächtnis von Wählerinnen und Wählern zu vertrauen. Vielmehr geht es darum, eine verantwortungsbewusste, sachliche und nachhaltige Politik im Interesse des eigenen Bundeslandes zu gestalten. Wer dies in dem Maße beherzigt, wie es Ministerpräsident Gabriel und die SPD-Landtagsfraktion tun, der muss sich vor Wahlen nicht fürchten. - Doch dies nur am Rande, meine Damen und Herren.
Wir beraten heute über die Ihnen vorliegenden Änderungen des Landeswahlgesetzes. Die Sachlichkeit der Beratungen in den beiden Ausschüssen hat dazu geführt, dass der vorliegende Gesetzentwurf in beiden beteiligten Ausschüssen einstimmig angenommen worden ist. Herausgekommen sind vernünftige Anpassungen. Die heutige Verabschiedung gewährleistet, dass alle Beteiligten eine ausreichende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der
Landtagswahl am 2. Februar 2003 haben. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem von der SPD-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf sollen noch für die Durchführung der Landtagswahl am 2. Februar 2003 Verbesserungen der wahlrechtlichen Vorschriften in das Landeswahlgesetz eingefügt werden. Dabei können wir auf Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge der Wahlorganisationen zurückgreifen. Nicht zuletzt geht es um eine Harmonisierung des
Landeswahlrechts mit dem Kommunal-, Europaund Bundestagswahlrecht. Als wesentliche Beispiele möchte ich folgende Änderungsvorschläge hervorheben:
Erstens. Bei unzulässiger Abgabe von Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge werden nicht mehr alle geleisteten Unterschriften ungültig sein. Die erste Unterschrift bleibt zukünftig gültig; denn in der Praxis hat die bisherige Regelung häufig zu Schwierigkeiten geführt. Entsprechende Änderungen haben wir bereits im Kommunalwahlgesetz vorgenommen.
Zweitens. Die Benutzung von Wahlgeräten für die Stimmabgabe und -zählung wird grundsätzlich zugelassen. Bei der Änderung des Kommunalwahlrechts haben wir dieses Vorhaben unter dem Eindruck von Pannen bei der Stimmenzählung für die Wahl des US-Präsidenten noch zurückgestellt. Dort lagen aber nicht vergleichbare Voraussetzungen vor. Dagegen sind uns nun positive Erfahrungen über den Einsatz elektronischer Wahlgeräte bei den Europawahlen 1999 aus den Städten Köln und Düsseldorf bekannt. In Köln wurden die Wahlgeräte bereits flächendeckend in 600 Stimmbezirken bei sieben verschiedenen Wahlen, darunter auch bei einer Landtagswahl und bei den Kommunalwahlen, eingesetzt.
Wir wollen es nunmehr auch unseren Gemeinden ermöglichen, den technischen Fortschritt zu nutzen. Die elektronischen Wahlgeräte sind ergonomisch so beschaffen, dass sie auch von unterschiedlich begabten Wählerinnen und Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden können. Die Nutzung dieser Geräte wurde von den Wählerinnen und Wählern in keiner Weise missbilligt. Im Gegenteil: Überraschenderweise ist gerade bei den älteren Wahlberechtigten der Einsatz der Wahlgeräte sehr gut aufgenommen worden. Dieser Kreis von Wählerinnen und Wählern hat ausdrücklich die gute Lesbarkeit der Stimmzettel auf dem Tableau der Wahlgeräte gelobt. Nach ihrem Empfinden war die Lesbarkeit gegenüber dem Stimmzetteldruck auf Papier erhöht.
Auch von Wählerinnen und Wählern, die sehbehindert bzw. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, liegen bei den Städten Köln und Düsseldorf, die bisher die größten Erfahrungen mit dem Einsatz von Wahlgeräten gemacht haben, keine Beschwerden vor. Dieser Kreis der Wahlberechtigten hat bei der Wahl mit Wahlgeräten dieselben Schwierigkeiten zu meistern wie bei der Wahl mit Stimm
zetteln. Das heißt, Personen mit einer Sehbehinderung, die sich bisher bei der Stimmabgabe einer Hilfsperson bedienen mussten, müssen dies auch bei der Stimmabgabe mit dem Wahlgerät hinnehmen. Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe, wenn der Wahlraum nicht behindertengerecht zugänglich ist. Die Stimmabgabe selbst ist mit Stimmzettel oder Wahlgerät möglich.
Auch für die Wahlvorstände stellt der Einsatz von elektronischen Wahlgeräten eine erhebliche Arbeitserleichterung dar. Wir erhoffen uns davon unter anderem, dass es für die Kommunen wieder leichter wird, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu finden. Leider hat sich die Suche nach Helferinnen und Helfern in den letzten Jahren immer schwieriger gestaltet. Das kennen Sie sicherlich alle selbst vor Ort.
Bei einem flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten könnte das vorläufige Endergebnis der Wahlen außerdem bedeutend früher vorgelegt werden. Bis dahin wird nicht zuletzt wegen der Kosten wohl noch einige Zeit vergehen. Denn die Anschaffung derartiger Wahlgeräte wird in das Ermessen der Gemeinden gestellt. Niemand wird verpflichtet - sei es zur Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl -, für die Durchführung der Wahlen Wahlgeräte anzuschaffen. Der Erwerb der Wahlgeräte wird allerdings für die Gemeinden umso interessanter, je mehr Wahlen und Abstimmungen sie damit durchführen dürfen.
Drittens. Es soll künftig ausdrücklich verboten werden, solche Umfrageergebnisse vor Ablauf der Wahlzeit zu veröffentlichen, die auf Befragungen von Wählerinnen und Wählern über den Inhalt der getroffenen Wahlentscheidung beruhen. Bis zur Landtagswahl am 1. März 1998 sind wir in Niedersachsen ohne eine derartige Regelung ausgekommen, wie sie das Bundeswahlgesetz im Übrigen schon seit langem kennt. Leider sind damals derartige Befragungsergebnisse bereits am Nachmittag des Wahltages durch die Medien verbreitet worden. Das angestrebte Verbot unterbindet eine anderenfalls zu befürchtende unzulässige Beeinflussung des Stimmabgabeverhaltens. Nachdruck wird dieser Regelung durch Androhung einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro bei Verstößen verliehen.
Als letzten Punkt möchte ich noch ansprechen, dass zukünftig die Annahme des Mandats nach erfolgreicher Wahl gegenüber dem Landeswahl
leiter von den Bewerberinnen und Bewerbern auch per Fax erklärt werden kann.
Dies stellt ein vereinfachtes Verfahren gegenüber dem bisherigen Zustand dar. Dieses Verfahren wird es den gewählten Mandatsträgern erleichtern, die Annahmeerklärungen innerhalb der Wochenfrist beim Landeswahlleiter abzugeben.
Die SPD-Fraktion erhofft sich eine zügige Beratung und Verabschiedung des Gesetzentwurfs, da die Parteien und die Wahlorganisation eine ausreichende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Landtagswahl benötigen. - Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Schünemann, ich möchte Ihnen zunächst einmal dafür danken, dass Sie nicht mehr von Skandal und davon gesprochen haben, dass der Rechtsstaat in Gefahr sei. Das war das Wortgetöse, mit dem Sie im Februar des vergangenen Jahres diesen Antrag eingebracht haben. Es wurde von Skandal gesprochen und der Rechtsstaat infrage gestellt.
Meine Damen und Herren, was ist davon übrig geblieben?
Bei den Beratungen im Innenausschuss, Herr Schünemann, wurde für mich deutlich, dass Sie eigentlich Ihren Antrag hätten zurückziehen können, denn aus den Vorgängen in Hittfeld waren umgehend Konsequenzen gezogen worden.
Die meisten Dinge sind auf den Weg gebracht worden - Sie sagten es gerade selbst -, bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden durch die Änderung des Spielbankgesetzes geschaffen. Ich rufe in Erinnerung, dass Sie dieser Gesetzesänderung nicht zugestimmt haben.
Was bleibt denn jetzt übrig? - Streitpunkt bleibt die von Ihnen gebetsmühlenartig vorgetragene Forderung nach Neuordnung der Spielbankenaufsicht. Sie haben es eben wiederholt.
Wollen Sie allen Ernstes eine Aufsicht umstrukturieren, die nicht nur kriminelle Machenschaften aufgedeckt hat, sondern alle daraus zu ziehenden Konsequenzen durchsetzen konnte? - Sie selbst haben doch die Vorgehensweise anerkannt. Der von Ihnen immer wieder beschworene Interessenskonflikt einzelner Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Vorgesetzte der Spielbankenaufsicht sind, ist nicht vorhanden. Es werden von den Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Spielbankenaufsicht keine Weisungen erteilt. Bei der Gesetzesberatung im Ausschuss legte das Innenministerium überzeugend dar, dass die rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkollisionen den Anforderungen entsprechen.
Zwischenzeitlich ist auch die Illustrierte Stern vom Landgericht Hamburg verurteilt worden, erstens richtig zu stellen, dass Herr Staatssekretär Schapper weder in kriminelle Machenschaften verstrickt ist noch Ermittlungen behindert hat, und zweitens richtig zu stellen, dass die Behauptung „In Fällen, in denen die mit Erlass für Kontrollen der Spielbanken zuständigen Beamten uneinsichtig waren, wurden gemeinsame Studienjahre des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Geschäftsführers bemüht“ unwahr ist. Staatssekretär Schapper hatte von sich aus angeboten, den Innenausschuss über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu unterrichten. Diese Information erfolgte am 28. März. Bereits damals wurde deutlich, dass an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nichts dran ist, wie auch das Landgericht Hamburg urteilte.
Ich persönlich bedauere es, dass dieser Entschließungsantrag nicht mit dem Gesetzesbeschluss im Dezember vorigen Jahres zur Erledigung gelangt ist. Eine neuerliche breite Diskussion über die Organisation von Aufsicht und Spielbankgesellschaft im Zusammenhang mit zurückliegenden Vorfällen in der Spielbank Hittfeld wäre jetzt, nach Abschluss der Gesetzesberatung, völlig unproduktiv. Eine solche Debatte hätte nur weitere schädliche Folgen für die Spielbank Hittfeld, die noch immer unter dem wiederholten Ausbreiten altbekannter Vorfälle zu leiden hat.
Wir lehnen Ihren Entschließungsantrag ab, meine Damen und Herren. Die Spielbank Hittfeld ist heute keine Spielwiese für Kriminelle, meine Damen und Herren von der Opposition. Dieser Titel Ihres Entschließungsantrages lässt nicht die Absicht zu einer sachlichen Diskussion erkennen.
Herr Minister, welche Erkenntnisse oder Vermutungen gibt es darüber, warum Bayern und BadenWürttemberg gerade jetzt diesen Antrag einbringen, zumal, wie wir hörten, erhebliche Kosten auf die Kommunen zukommen werden?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die heute zu beschließende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage dient der Umsetzung einer Entschließung des Bundestages vom 27. April 1998, in der den Bundesländern empfohlen wurde, die Öffnung von Videotheken auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen. Diese Entschließung wurde 1998 mit
großer Mehrheit von CDU/CSU, FDP und SPD im Bundestag angenommen.
Hintergrund dieser Entschließung ist eine bestehende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Öffnungszeiten von Videotheken und Filmtheatern. Betreiber von Videotheken sind - ebenso wie Betreiber von Filmtheatern - verpflichtet, eine Filmförderabgabe zu leisten. Im Gegensatz zu den Filmtheatern war es den Videotheken bisher aber nicht erlaubt, sonn- und feiertags zu öffnen und ihre Unterhaltungsleistungen anzubieten. Um diese Ungleichbehandlung auszuräumen, soll es den Videotheken ermöglicht werden, auch sonn- und feiertags zu öffnen. Entsprechende Gesetzesinitiativen werden auch in anderen Bundesländern diskutiert bzw. sind schon umgesetzt worden, zuletzt in Schleswig Holstein.
In einem interfraktionellen Gespräch mit den Kirchen sprachen sich diese gegen erweiterte Öffnungszeiten für Videotheken aus und sahen in der angestrebten Novellierung des Gesetzes über die Feiertage eine weitere Aushöhlung des Feiertagsschutzes.
Die Einhaltung der durch die Verfassung - Artikel 140 des Grundgesetzes - festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage muss durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert werden. Art, Umfang, Intensität und nähere Ausgestaltung des Feiertagsschutzes unterliegen dem gesetzgeberischen Ermessen. Dies findet seine Grenzen darin, dass einerseits der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Institution hinreichend geschützt sein müssen und dass andererseits die zum Schutz des Sonntags und der Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Der Einzelne darf an diesen Tagen nicht zu sehr, also nicht unverhältnismäßig, in seiner freien Lebensgestaltung behindert werden.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze, meine Damen und Herren, erscheint die jetzt vorgesehene vorsichtige Lockerung des Feiertagsschutzes zugunsten der Öffnung von Videotheken vertretbar. Die Regelung, die eine Öffnung ab 13 Uhr, d. h. in jedem Fall außerhalb der Gottesdienstzeiten, zulässt, stellt den institutionellen Schutz der Sonnund Feiertage nicht in Frage. An eine Aushöhlung des Feiertagsgesetzes durch die Hintertür ist in keiner Weise gedacht, meine Damen und Herren.
Ferner wird in Nr. 2 eine weitere Änderung des Feiertagsgesetzes vorgeschlagen. Hierbei geht es
darum, eine Gleichstellung von Lehrkräften mit anderen Beschäftigten zu erreichen. Dabei ist es notwendig, das Wort „Lehrkräfte“ in § 11 zu streichen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Biallas, in meiner Rede habe ich sehr deutlich ausgeführt, dass es um eine Gleichbehandlung der Filmförderabgabe, die von den Filmtheatern wie auch von den Videotheken erhoben wird, geht. Das, was Sie jetzt als Vergleich heranziehen, dass nämlich andere Gewerbetreibende ebenfalls mit Sonderwünschen auf uns zukommen könnten, sehe ich nicht als gegeben an, da es dafür unterschiedliche Grundlagen gibt.
Ein Hinweis, Herr Kollege: Der Landtag von Schleswig-Holstein hat bereits im Dezember in breiter Einmütigkeit mit einigen Enthaltungen von Abgeordneten der CDU-Fraktion ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Öffnung der Videotheken am Sonntag ab 13 Uhr verabschiedet. Das wollte ich nur noch einmal zur Klarstellung gesagt haben.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Darüber, ob das Glücksspiel wirklich zum Glück der Menschen gehört, ließe sich sicherlich trefflich streiten oder auch philosophieren. Nichtsdestotrotz profitiert das Land und somit die Allgemeinheit von diesem Spiel. Darum sind wir als Gesetzgeber verpflichtet, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Glücksspiel in kontrollierte Bahnen lenken. Der von der SPDFraktion eingebrachten Gesetzentwurf trägt den veränderten Bedingungen für unsere Spielbanken sowohl im wirtschaftlichen als auch im technischen Bereich Rechnung.
Meine Damen und Herren, die heute zu beschließende Novellierung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes beinhaltet drei wesentliche Änderungen: erstens die Neustrukturierung der Spielbankabgabe, zweitens klarere Regelung der Video
überwachung in Spielbanken und drittens gesetzliche Regelungen über Spielbankangebote im Internet.
Ich komme zum ersten Punkt. Der Konkurrenz in der Spielbanklandschaft und der notwendigen hohen technischen Sicherheitsstandards zum ordnungsgemäßen Spielbankbetrieb müssen die Wirtschaftlichkeit unserer Spielbanken gegenübergestellt werden. Betriebswirtschaftlich betrachtet sind bei der derzeitigen Abgabenhöhe nicht alle niedersächsischen Spielstätten wirtschaftlich zu betreiben. Der zunehmende Wettbewerb und der zusätzliche Investitionsbedarf haben Folgen gezeigt. Dies muss bei der Bemessung der Spielbankabgabe berücksichtigt werden, um den Anforderungen eines modernen Spielbankbetriebes gerecht zu werden.
Ich wiederhole: Der zunehmende Wettbewerb und der zusätzliche Investitionsbedarf haben Folgen gezeigt. Dies muss bei der Bemessung der Spielbankabgaben berücksichtigt werden, um den Anforderungen eines modernen Spielbankbetriebes gerecht zu werden. Die Spielbankabgabe wird von 80 % auf 70 % des Bruttospielertrages gesenkt. Für neu eröffnete Spielbanken gilt in den ersten drei Betriebsjahren mit Rücksicht auf die Anfangsinvestitionen ein um fünf Prozentpunkte des Bruttospielertrages ermäßigter Abgabensatz, also nur 65 %. Bei einer neu eröffneten Spielbank, die Spiele ausschließlich im Internet anbietet, ermäßigt sich die Abgabe um sogar bis zu 50 %, um Spielräume für die Kosten von Investitionen mit einem hohen Sicherheitsanspruch an die Hard- und Software zu schaffen.
Neu im Gesetz geregelt - nicht wie bisher in der Verordnung - wird die Erhebung der Zusatzabgabe. Sie gilt als Steuertatbestand und muss daher einschließlich des Steuersatzes vom Parlament festgelegt werden. Mit der Staffelung des Abgabensatzes auf höchstens 18 % wird auf die unterschiedlichen Ertragssituationen der einzelnen Spielbanken eingegangen.
Nun gehe ich auf die Videoüberwachung ein. Der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Spielbankbesucherinnen und -besucher vor möglichen kriminellen Machenschaften dient die Ausweitung der Videoüberwachung in Spielbanken. In keiner Weise soll damit die Arbeitsleistung der Spielbankangestellten überwacht werden. Die Gesetzesänderung dient der Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Videoüberwachung in der Spielordnung. Es soll geregelt werden, in welchem Umfang der Spielbankunternehmer die Spielbanken zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes, zur Erfassung des Bruttospielertrages und zum Schutz der Spielbankbesuchenden per Videoüberwachung zu beobachten hat. Danach können zukünftig auch Gesichter aufgenommen werden. Ferner sollen der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die aufgezeichneten Daten möglichst genau eingegrenzt und Löschungsfristen festgelegt werden.
Meine Damen und Herren, jetzt komme ich zu dem Thema Spielbankangebote im Internet. Mit der Ausweitung der Verordnungsermächtigung im § 9 werden in Niedersachsen auch Spielangebote per Internet ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Hier ist Niedersachsen Vorreiter. Die Öffnung des Internets als Markt für die Spielbanken ist die Konsequenz aus der technischen Entwicklung. Sie muss aber in geordneten Bahnen verlaufen und darf nicht dubiosen Anbietern überlassen bleiben. Die Änderung in § 9 besagt, dass in der Spielordnung künftig auch bestimmt wird, welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet, z. B. hinsichtlich des Jugendschutzes, zu erfüllen sind.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, außer ihrer ständigen Forderung, die Strukturen unserer Spielbankaufsicht zu verändern, haben Sie keine Änderungsvorschläge zum vorliegenden Gesetzentwurf gemacht. Darum bedauere ich es, ja, ich finde es sogar unverständlich, dass Sie Ihren Entschließungsantrag zur Neuordnung der landeseigenen Spielbankgesellschaft haben zurückstellen lassen und nicht zurückgezogen haben. Die von Ihnen geforderten Maßnahmen sind weitestgehend ergriffen bzw. erhalten jetzt durch die Novellierung des Spielbankgesetzes die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung. So hätten Sie der anstehenden Gesetzesänderung zustimmen können. Aber weil Sie völlig unnötig die Struktur der Spielbankaufsicht verändern wollen, lehnen Sie den nach vorn gerichteten Gesetzentwurf ab.
Sie müssen doch zugeben, dass Sie nicht die geringsten Angriffspunkte gegen die Spielbankaufsicht haben. Sie selbst haben doch die Vorgehensweise der Aufsicht in Hittfeld gelobt.
Wir haben eine funktionierende Spielbankaufsicht. Das hat gerade Hittfeld bewiesen.
Einen absoluten, also hundertprozentigen Schutz vor kriminellen Machenschaften - das hängt mit Menschen zusammen - gibt es nicht.
Man kann aber den Spielbankbetrieb sicherer machen. Wir haben das mit unserem Gesetzentwurf getan und bitten Sie, ihn mit den vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. - Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung werden nicht nur die bundesrechtlichen Vorgaben für Niedersachsen umgesetzt. Vielmehr ist die sich bietende Gelegenheit auch dazu genutzt worden, das Raumordnungsgesetz in weitergehender Weise zu novellieren. Es wurden zahlreiche Änderungen eingearbeitet, die in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienen und häufig auf Anregungen aus der Praxis beruhen.
Vor dem Hintergrund der Verwaltungsreform war eine solche Überarbeitung notwendig und folgerichtig. In einer Zeit, in der alle von Synergieeffekten und Effizienz reden, müssen diese Überlegungen auch Eingang in die Raumplanung finden.
Daher haben u. a. die folgenden Punkte Eingang in den Gesetzentwurf gefunden:
Die Verankerung der Zusammenarbeit bei der Regionalplanung in den Grenzräumen und Verflechtungsbereichen zu Hamburg und Bremen - sie dient einer dauerhaften Absicherung der bestehenden Kooperationen -, die Veränderung der Bekanntmachungsvorschriften bei der Veröffentlichung regionaler Raumordnungsprogramme, die mögliche Verknüpfung von Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren, die Einführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens und die weitere Verlagerung von Zuständigkeiten auf die unteren Landesplanungsbehörden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf wurde im federführenden Innenausschuss, worauf der Kollege Coenen bereits hinwies, intensiv beraten. Dabei ist gerade hinsichtlich der eben genannten Änderungen deutlich geworden, dass sie nicht zulasten der Planungs- und Rechtssicherheit gehen. Insbesondere für das nun normierte vereinfachte Raumordnungsverfahren gilt, dass lediglich auf in der Vergangenheit häufig kritisierte formalisierte Prüfungsschritte verzichtet wird, die dann in den nachfolgenden Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Ein Defizit bei der Prüfung von Umweltbelangen und bei der Beteiligung von Umweltverbänden sehen wir dadurch nicht. Zudem muss man sich vor Augen führen, dass es in dem hier angesprochenen § 17 des Gesetzes letztlich nur um die Frage geht, an welcher Stelle des Planungsablaufs eine UVP zu erfolgen hat. Die Feststellung, ob generell eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, wird nach wie vor im UVP-Gesetz getroffen und bleibt somit von der Novelle des Raumordnungsgesetzes unberührt.
Meine Damen und Herren, bei den Beratungen wurde auch der enge Zusammenhang zwischen Landes-Raumordnungsgesetz und Landes-Raumordnungsprogramm thematisiert. Es wurde die Frage diskutiert, ob anzustreben ist, das LandesRaumordnungsgesetz und –Raumordnungsprogramm zusammenzuführen und künftig beide als Gesetz zu verabschieden. Eine derartige Empfehlung wurde auch vom Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde jedoch von einer solchen Änderungsempfehlung abgesehen, insbesondere um die Beratung dieses Gesetzentwurfs nicht zu verzögern, da die
Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms noch nicht abgeschlossen ist. Ferner erklärte die Landesregierung ausdrücklich, auf eine solche rechtstechnische Änderung, aber auch auf eine Verschlankung der landesplanerischen Aussagen mittelfristig hinzuarbeiten.
Dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion, Bestimmungen zur besonderen Berücksichtigung des ländlichen Raums bei Entscheidungen über Behördenstandorte in das Gesetz aufzunehmen, können wir an dieser Stelle nicht folgen. Das Raumordnungsgesetz, meine Damen und Herren, ist ein Verfahrensgesetz; materielle Festlegungen erfolgen im Landes-Raumordnungsprogramm.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen konnte nicht gefolgt werden; denn auch dieser Gesetzentwurf enthielt zahlreiche Regelungen, die materiell nicht in das Raumordnungsgesetz als Verfahrensgesetz gehören. Zudem muss festgestellt werden, dass ein eindimensional ausgerichtetes Raumordnungsrecht nicht den heutigen Planungserfordernissen gerecht wird. Daher erscheint uns der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu sehr ausschließlich an Umweltbelangen orientiert, als dass er hier hätte Aufnahme finden können.
Bereits im Vorfeld dieses Gesetzgebungsverfahrens wurde über die vorgesehene Änderung des Gesetzes über den Zweckverband Braunschweig intensiv diskutiert. Nicht bei allen Gebietskörperschaften - hier hauptsächlich bei den Hauptverwaltungsbeamten - stößt die Änderung des § 28 auf ungeteilte Zustimmung. Diese Änderung bewirkt, dass die im Bereich des Zweckverbandes Braunschweig bislang geteilte Zuständigkeit für Raumordnungsprogramme - nämlich beim Zweckverband - und z. B. für Raumordnungsverfahren - bei den Verbandsgliedern - dahin gehend geändert wird, dass alle Aufgaben beim Verband konzentriert werden. Auf die Historie, warum es diese geteilte Zuständigkeit gab, bin ich bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfs eingegangen und erspare es mir deshalb, dies an dieser Stelle zu wiederholen. Die Beratungen dieses Gesetzentwurfes zeigten jedoch, dass es gerade vor dem Hintergrund der Diskussion über Aufgaben der Regionen und die guten Erfahrungen, die beim Kommunalverband Großraum Braunschweig mit der Regionalplanung gemacht worden sind, zweckmäßig ist, eine Zuständigkeit für die Raumordnungsplanung
beim Großraumverband Braunschweig zu konzentrieren.
Meine Damen und Herren, das vorliegende Gesetz ist ein geeignetes Instrument, um die Ziele insbesondere der Nachhaltigkeit von Raumordnungsplanung zu verfolgen. Es ermöglicht die Verbesserung des Standes der Regionalplanung, eine wirkungsvolle Regionalplanung und die Absicherung interkommunaler Kooperationen. Die Novellierung des Landes-Raumordnungsgesetzes ist somit nicht nur die fristgerechte Anpassung an geändertes Bundesrecht, sondern sie schafft auch die Grundlage für die den heutigen Planungserfordernissen entsprechende Landes- und Regionalplanung. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen zweiten Beratung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und Niedersächsischen Landkreisordnung geht ein intensiver Arbeitsprozess zu Ende. Der Ihnen bereits von der Präsidentin angekündigte Änderungsantrag der SPD-Fraktion gibt die Ergebnisse der Ausschussberatungen wieder, die durch ein redaktionelles Versehen nicht in der Beschlussempfehlung enthalten sind, also keine anderen Änderungen als die, die der Ausschuss diskutiert hat.
Der Entwurf, über den heute abgestimmt wird, wurde von der SPD-Fraktion in enger Zusammenarbeit mit den auf kommunaler Ebene Beteiligten erarbeitet. Ich möchte mich gleich zu Beginn meines Beitrags für die konstruktive und gute Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, aber auch für die sachlichen Beratungen im Innenausschuss bedanken.
Die zu diesem Gesetzentwurf geführten zahlreichen Gespräche und Anhörungen haben uns noch einmal deutlich gemacht, dass die Kommunalverfassungsreform von 1996 ein Erfolg war. Uns wurde aus den Kommunen und Landkreisen übereinstimmend berichtet, dass Niedersachsen über eine der modernsten Kommunalverfassungen Deutschlands verfügt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Ecken und Kanten, die sich bei der praktischen Handhabung der NGO zeigten, haben wir mit dieser Optimierungsnovelle beseitigt. Klarstellungen sowie Ergänzungs- und einige Änderungsvorschläge wurden eingearbeitet. Besonders hervorheben möchte ich in diesem Zusammenhang die Vertretungsregelung für Frauenbeauftragte, die Stärkung der Interessen von Kindern und Jugendlichen, die Klarstellung zu Bürgerbegehren und die Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der eingleisigen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Landräte und Landrätinnen von acht auf fünf Jahre.
In den Ausschussberatungen waren sich die Fraktionen einig, dass die Vertretungsregelung bezüglich der Frauenbeauftragten notwendig ist. Wenn wir
Gleichstellungspolitik ernst nehmen, dann muss bei einer längeren Verhinderung der Frauenbeauftragten - z. B. bei Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen - die Arbeit mit allen Rechten und Pflichten von einer Vertreterin wahrgenommen werden können.
Es bleibt den Kommunen aber auch unbenommen, von vornherein eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten vorzusehen. Diese kann die Frauenbeauftragte dann auch bei kurzfristiger Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Es handelt sich dabei aber um eine reine Abwesenheitsvertretung.
Mit der Aufnahme der Interessen von Kindern und Jugendlichen in die NGO wollen wir erreichen, dass die Gemeinden bei ihren Vorhaben und Planungen deren Interessen noch stärker als bisher in angemessener Weise berücksichtigen.
In welcher Form das zu geschehen hat, ist Sache der Kommunen. Wir sehen in diesen Beteiligungsrechten auch die Möglichkeit, junge Menschen in verstärktem Umfang an demokratisches Handeln und Denken heranzuführen.
Der neue Abs. 12 des § 22 b eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eines Missbilligungsbegehrens, wenn der Rat während eines laufenden Bürgerbegehrens anders entscheidet, als mit dem Bürgerbegehren verlangt wird. Damit ist den Belangen der Kommunen, das zu tun, was sie für richtig und notwendig erachten, sowie den Interessen der Bürgerinnen und Bürger, eine solche Entscheidung zu missbilligen, Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Vorschläge, nach denen die Anzahl der notwendigen Unterschriften für die Einleitung eines Bürgerbegehrens verändert werden sollte, haben in den Ausschussberatungen keine Mehrheit gefunden.
Mit der im Gesetzentwurf von der Fraktion der SPD vorgeschlagenen Rückführung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von acht auf fünf Jahre wollen wir das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Hauptverwaltungsbeamtin attraktiver machen. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand auf die Mindesterfordernisse des Beamtenversorgungsgesetzes zurückgeführt worden. Eine derartige Regelung gibt es bereits in acht anderen Bundesländern. Die vorge
schlagenen Alternativen einer Erhöhung der Wahlzeit auf acht Jahre oder eines Rückkehrrechts fanden nicht unsere Zustimmung. Alle Spitzenverbände haben betont, dass sie, sofern man nicht die Amtszeit des HVB verlängern möchte, diese Regelung ausdrücklich begrüßen.
Meine Damen und Herren, wir halten die Kopplung der Wahl des Hauptverwaltungsbeamten an die Wahlzeit der Räte nach wie vor für systemgerecht und logisch.
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung ist die jetzt getroffene Regelung der beste Weg, das Amt des/der eingleisigen Bürgermeisters/Bürgermeisterin oder des/der Landrates/Landrätin auch für Interessierte, die nicht aus dem öffentlichen Dienst kommen, attraktiver zu machen. Sie schließt eine bisher vorhandene Lücke in der Versorgung der Hauptverwaltungsbeamten, die nach ihrer ersten Amtszeit nicht wieder gewählt werden und die noch nicht 45 Jahre alt sind. Nach den bisherigen Erfahrungen auch in anderen Bundesländern ist davon auszugehen, dass von dem Großteil der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die von der Regelung betroffen werden, nach der Beendigung der Wahlbeamtenfunktion eine neue Tätigkeit angestrebt und auch ausgeübt wird. Dann werden natürlich die Versorgungsbezüge auf die Einkommen der Erwerbstätigkeit – ob aus dem öffentlichen Dienst oder aus der Privatwirtschaft – angerechnet. Demnach ist zu erwarten, dass die Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Regelung eher die Ausnahme als die Regel darstellen wird.
Meine Damen und Herren, einige Änderungen gibt es bei der Rechtsstellung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten und ihrem Verhältnis zum Rat. Durch eine Änderung des § 81 NGO und des § 62 NLO erhält der Rat bzw. der Kreistag bei wichtigen Personalentscheidungen, bei denen das Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten nicht hergestellt werden konnte, sozusagen als Ultima Ratio die Möglichkeit, mit einer Dreiviertelmehrheit zu entscheiden.
Ferner erfolgt eine Klarstellung darüber, welche Befugnisse der ehrenamtliche Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten im Vertretungsfall hat. Dazu gehört z. B. auch die Einberufung des Rates oder des Verwaltungsausschusses mit der Aufstellung der Tagesordnung.
Meine Damen und Herren, schließlich haben wir uns nach langen und ausführlichen Beratungen aus guten Gründen dafür entschieden, die Regelungen der NGO über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen nicht zu ändern. Auch in den Ausschusssitzungen fand der in der Anhörung vorgebrachte Vorschlag der Städte zu den §§ 108 und 109 zur Öffnung bzw. Erweiterung keine Mehrheit. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, sind aber von der Richtigkeit des nun gefundenen Ergebnisses überzeugt.
Die Beschränkung wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen auf den Bereich der örtlichen Gemeinschaft gibt das in Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung und in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz festgeschriebene Verfassungsrecht wieder. Auch nach einer entsprechenden Novellierung der NGO würde sich an diesen verfassungsrechtlichen Grenzen nichts ändern. Zudem ist auch nach der bisherigen Rechtslage nicht ausgeschlossen, dass sich Kommunen gebietsübergreifend betätigen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin davon überzeugt, dass uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein gutes Stück Arbeit gelungen ist.
Er entspricht den Bedürfnissen der kommunalen Praxis, berücksichtigt aktuelle Entwicklungen und wurde in einem möglichst breiten Dialog erarbeitet. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2193 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für innere Verwaltung einstimmig, den Antrag in einer geänderten Fassung anzunehmen. Dem haben sich die mitberatenden Ausschüsse für Häfen und Schifffahrt und für Wirtschaft und Verkehr mit gleichem Stimmverhalten angeschlossen. Aufgrund dieser Tatsache möchte ich die einzelnen Punkte des Berichtes zu Protokoll geben.
Der Ausschuss für innere Verwaltung hat sich mit dem Antrag in insgesamt vier Sitzungen ausführlich befasst. In der öffentlichen Erörterung dieses Antrags am 12. Januar 2000 legte zunächst eine Vertreterin der Fraktion der CDU die Zielrichtung des Antrages dar. Die schweren Tunnelunglücke der jüngeren Vergangenheit machten deutlich, führte sie aus, dass eine absolute Sicherheit im Tunnel nicht gewährleistet werden könne. Man müsse sich aber bemühen, die größtmögliche Sicherheit für die Projekte zu erreichen. Deshalb müssten Bund und Land dafür Sorge tragen, dass im Weser-Tunnel alle notwendigen Brandschutzeinrichtungen verwirklicht würden, die nach dem heutigen Stand der Technik erforderlich seien.
Darüber hinaus müssten die örtlichen Feuerwehren personell und materiell so ausgestattet werden, dass sie den besonderen Anforderungen bei der Brandbekämpfung im Weser-Tunnel genügen könnten. Außerdem sei es nötig, rasch über die Zulässigkeit von Gefahrguttransporten und die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zu entscheiden. Die CDU-Fraktion habe sich vor Ort informiert und sei betroffen darüber, dass bei dem Tunnel, der im Jahre 2002 in Betrieb genommen werden solle, der vorbeugende Brandschutz bisher nicht in dem Maße berücksichtigt worden sei, wie es nach dem heutigen Stand der Technik möglich sei. Insbesondere hielten die örtlichen Feuerwehren die bis dato geplanten Querverbindungen zwischen den beiden Tunnelröhren im Abstand von 330 m für viel zu groß und würden auch die Abstände der Hydranten im Weser-Tunnel als zu groß kritisieren. Des Weiteren sei das bislang vorgesehene Belüftungssystem für den Tunnel als nicht mehr zeitgemäß bezeichnet worden.
Ein Vertreter der SPD-Fraktion führte dazu aus, Rücksprachen beim Ministerium hätten ergeben, dass man sich dort der von der CDU genannten Probleme durchaus bewusst sei. Durch die Brände in den Tunneln, insbesondere im Jahre 1999, seien Fragen aufgeworfen worden, die sich vorher wohl nicht gestellt hätten. Das bisher für den WeserTunnel für den Brandschutz vorgesehene Konzept entspreche zwar den derzeit geltenden Anforderungen, allerdings auf einem Mindeststandard, mit dem man sich heute nicht mehr zufrieden geben könne. Nach Ansicht der SPD-Fraktion sollten zur Verbesserung der Situation Maßnahmen Vorrang haben, die dem passiven Sicherheitssystem zuzuordnen seien. Dazu gehörten beispielsweise mehr
Fluchttüren, eine bessere Be- und Entlüftung sowie mehr Hydranten. Einzubeziehen seien aber auch Fragen der Tunnelüberwachung und des Einsatzes besonders qualifizierten Personals. Außerdem müsse geklärt werden, ob gewährleistet werden könne, dass die örtlich zuständigen Feuerwehren in der Lage seien, für die Brandbekämpfung rund um die Uhr einsatzbereit zu sein. Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass auch die örtlichen Feuerwehren besser ausgerüstet werden müssten. Obwohl auf dem diskutierten Gebiet in erster Linie der Bund zuständig sei, sei man der Ansicht, dass sich das Land dabei nicht völlig ausklinken könne.
Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte dar, dass im Hinblick auf den Brandschutz im Weser-Tunnel aus der Erfahrung gelernt werden könne, die Hamburg mit dem Elbtunnel gemacht habe. Sie halte die örtlichen Feuerwehren für völlig überfordert, wenn sie zusätzlich für die Brandbekämpfung im Weser-Tunnel zuständig sein sollte und trete dafür ein, den Betreiber des Tunnels, also den Bund, dazu aufzufordern, eine eigenständige professionelle Tunnelfeuerwehr vorzuhalten und dafür die Kosten zu tragen.
In den weiteren Sitzungen im federführenden Ausschuss, die sich bis zum Dezember 2000 hinzogen, legten Vertreter des Innenministeriums ausführlich dar, dass vor dem Hintergrund von Bränden in Tunneln der Brandschutz für den im Bau befindlichen Weser-Tunnel neu überdacht werde. Es sei eine Arbeitsgruppe gebildet worden, der die betroffenen Gemeinden und Landkreise, die Feuerwehren, die Straßenbauverwaltung und ein beratendes Ingenieurbüro aus Hamburg angehörten. Diese habe ein Konzept entwickelt, wie der Brandschutz im Tunnel optimiert werden könne. Mit dem Bundesminister für Verkehr sei über das erarbeitete Konzept weitgehend Übereinstimmung erzielt worden. Lediglich die Frage des Einbaus einer automatischen Feuerlöschanlage sei offen geblieben, da der Einbau einer solchen Einrichtung in Fachkreisen umstritten sei. Allerdings habe der Bund zu der Aussage bewegt werden können, dass man dann, wenn sich die Forschungen auf dem angesprochenen Gebiet weiter entwickelten und entsprechende Anlagen marktgängig seien, den Einbau einer solchen Anlage erneut gemeinsam überprüfen werde.
Alle anderen Forderungen, die in der Arbeitsgruppe entwickelt worden seien, hätten gegenüber dem Bund durchgesetzt werden können. Die betreffen
den Maßnahmen würden dazu führen, dass das Brand- und Unfallrisiko erheblich vermindert werden könne. So sei eine wesentlich genauere Verkehrserfassung und -lenkung vorgesehen worden. Von der Einsatzleitstelle könnten beispielsweise über den Verkehrsfunk Anweisungen gegeben werden. Eine bessere Orientierungsbeleuchtung solle Fluchtmöglichkeiten verbessern. Ferner werde eine bessere Branddetektion eingeplant. Außerdem würden fünf zusätzliche Hydranten pro Tunnelröhre eingebaut. Im Hinblick auf die Risikominimierung im Tunnel sei Erhebliches erreicht worden.
Die Vertreter aller Fraktionen äußerten sich positiv zu dem erreichten Ergebnis, ließen sich dann aber noch im Detail über einzelne Maßnahmen wie die vorgesehene Videoüberwachung, die Zulässigkeit von Gefahrguttransporten, die Verbesserung der Be- und Entlüftung sowie die Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge im Detail unterrichten.
In einer weiteren Beratung wurden seitens der CDU-Fraktion Presseberichte aufgegriffen, denen zufolge die Zusammenarbeit und Kooperation mit den Feuerwehren vor Ort in mehreren Punkten bemängelt werde. Dazu wurde seitens des Ministeriums ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um die Unzufriedenheit zweier Feuerwehren aus dem Landkreis Wesermarsch handele. Außerdem wurden in dieser Sitzung erneut Detailfragen zu den vorgesehenen Querverbindungen zwischen den Tunnelröhren sowie zum Betrieb der Notrufsäulen im Tunnel erörtert. Schließlich verständigte sich der Ausschuss auf die Ihnen vorgelegte Beschlussempfehlung.
Damit schließe ich meinen Bericht und bitte Sie, der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung in der Drucksache 2193 zu folgen und den Antrag in einer geänderten Fassung anzunehmen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Neuregelungen im Bundesgesetz sind nicht nur dahin gehend genutzt worden, die neuen Vorgaben für Niedersachsen umzusetzen. Vielmehr ist die sich bietende Gelegenheit auch dazu genutzt worden, das niedersächsische Raumordnungsgesetz in weitergehender Weise zu novellieren.
Neben der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben wurden zahlreiche Änderungen eingearbeitet, die in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienen und häufig auf Anregungen aus der Praxis beruhen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bestrebungen im Rahmen der Verwaltungsreform ist eine solche Überarbeitung notwendig und folgerichtig. In einer Zeit, in der alle von „Synergieeffekten“ und „Effizienz“ reden, sollten diese Überlegungen auch Eingang in die Raumplanung finden. Daher ist es für mich nur konsequent, dass die folgenden Punkte zur Verwaltungsvereinfachung in den Gesetzentwurf Eingang gefunden haben: die Verankerung der Zusammenarbeit bei der Regionalplanung in Grenzräumen und Verflechtungsbereichen zu Hamburg und Bremen, die Veränderung der Bekanntmachungsvorschriften bei der Veröffentlichung Regionaler Raumordnungsprogramme, die mögliche Verknüpfung von Zielabweichungsund Raumordnungsverfahren und die Einführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei all diesen Änderungen, die der Verwaltungsvereinfachung und somit auch der Verfahrensbeschleunigung dienen, möchte ich darauf hinweisen, dass sie nicht durch einen Verzicht auf Planungs- und Rechtssicherheit erkauft wurden. Insbesondere
hinsichtlich des in § 17 des Entwurfes vorgesehenen vereinfachten Raumordnungsverfahrens gilt, dass lediglich auf formalisierte Prüfungsschritte verzichtet wird, die dann in den nachfolgenden Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren erfolgen. Ein Defizit bei der Prüfung von Umweltbelangen und bei der Beteiligung von Umweltverbänden ist somit nicht zu befürchten. Zudem möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es in § 17 des Entwurfs letztlich nur um die Frage geht, an welcher Stelle des Planungsablaufes eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen hat. Die Feststellung, ob auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung generell verzichtet werden soll oder ob sie notwendig ist, wird nach wie vor im UVPGesetz getroffen und bleibt somit von der Novelle des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes unberührt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, intensive Diskussionen wurden im Vorfeld des Entwurfs über die in § 28 vorgesehene Änderung des § 2 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig“ geführt. Herr Minister Bartling ging in seinen Ausführungen bereits auf die Historie des § 2 Abs. 2 Großraumgesetz Braunschweig ein. Aber genau der damals entwickelte Kompromiss, dass nicht der Zweckverband, sondern ein Verbandsglied die Aufgabe der unteren Landesplanungsbehörde wahrnimmt, wenn die Auswirkungen eines Vorhabens nur den Bereich dieses Verbandsgliedes berühren, trug entscheidend dazu bei, dass es zur Gründung des Zweckverbandes „Großraums Braunschweig“ kam. Nun sehen einige Verbandsglieder in § 28 ihre Planungshoheit in Gefahr. Sie sehen in der Aufgabenbündelung beim Zweckverband keine Verwaltungsvereinfachung, keine Bürgernähe, keine Kostenersparnis, da das Personal weiterhin für die Zuarbeit bei der Planung durch den Zweckverband vorgehalten werden muss.
An dieser Stelle will ich vollständigkeitshalber erwähnen, dass diese kritischen Stimmen hauptsächlich von den Hauptverwaltungsbeamten kamen, weniger aus der Politik. Auf den Beschluss der Verbandsversammlung - sie begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf mit Mehrheit - möchte ich hier auch noch hinweisen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir werden uns in den Ausschussberatungen mit den Argumenten des Für und Wider zum § 28 auseinander setzen. Wir werden auch die vom Minister angeführten Argumente zu würdigen haben. Als
wesentlich betrachte ich es, sich die Ziele des Gesetzentwurfs vor Augen zu halten, gerade im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Raumordnungsplanung. Hierbei geht es um die Verbesserung des Standes der Regionalplanung, um wirkungsvolle Regionalplanung, um interkommunale Kooperation. - In diesem Sinne wünsche ich allen Ausschüssen konstruktive Beratungen dieses Gesetzentwurfs und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.