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Sosehr Sie sich bei der Polizei aus dem Fenster hängen und sagen: „Bei den Polizisten konsolidieren wir nicht“, was aber nur für den operativen Bereich zutrifft und nicht für den Verwaltungsbereich, so sehr werden Sie Ihrem Versprechen, Sicherheit und Freiheit seien bei Ihnen gleichberechtigt prioritär, beim Datenschutz nicht gerecht. Denn bei der Datenschutzbeauftragten werden Stellen abgebaut. Sie ist nicht vom Stellenabbau ausgenommen, wie man das für den operativen Bereich der Polizei durchaus feststellen kann. Auch da keine Bewegung von Ihnen! – Ich sehe mit Sorge, wie es um die Bürgerrechte in diesem Land bestellt ist.

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Fast 14 Jahre hat Walter Zuber das Innenressort mit dem breiten Spektrum, das es umfasst, geführt, ein Spektrum, das, wenn man es sich alphabetisch vor Augen hält, vom Ausländerrecht über den Datenschutz,

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Für die Belange der öffentlichen Verwaltung werden Meldedaten erhoben, die die Identifizierung einer Person und ihrer Wohnung ermöglichen. So weit, so gut, könnte man sagen. Das ist der Rahmen, der für das Landesgesetz gelten soll. Niemand hat wohl auch ernsthaft etwas dagegen, dass Gesetze sich den Möglichkeiten von neuen Informations- und Kommunikationstechnologien stellen müssen. Das Internet beispielsweise eröffnet weit reichende und unkomplizierte Zugriffe auf Daten. Und auch gegen elektronische Datenübermittlung ist kaum etwas zu sagen, wenn der Datenschutz stimmt. Sicherlich ist auch aus Sicht der Betroffenen zu begrüßen, dass zukünftig weniger Daten erfasst und registriert werden. Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes wurde 2002 und 2004 geändert. Und wie in anderen Fällen schlägt diese Änderung auch auf das Landesrecht nieder.

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Meine Damen und Herren, auch anderes im Gesetzentwurf ist mit Hinblick auf Datenschutz und Bürgerrechte überdenkenswert. So halten wir die Regelungen zur Verweigerung von Auskünften an Bürgerinnen und Bürger zu deren eigenen Daten bei Meldebehörden für grundsätzlich bedenklich. Die Menschen haben ein Recht zu erfahren, welche Informationen zu ihrer Person bei Ämtern vorliegen. Die Auskunft soll nun aber u.a. dann verweigert werden können, wenn sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörden liegenden Aufgaben gefährden würde. Was bitte, Herr Minister, sollen wir uns darunter vorstellen? Die Formulierung ist so sehr ungenau und droht, ein beliebiges Einfallstor für vorschnelle und unbegründete Verweigerung von Auskünften zu eigenen Daten zu werden, und man kann ja sicherlich nicht davon ausgehen, dass man damit eine zielgerichtete gehäufte Abfrage von eigenen Daten zum Zwecke der Belastung, ausschließlich der Belastung von Ämtern abwehren will. Weiterhin fragt man sich, warum Meldebehörden Informationen durch die Geheimdienste speichern und verarbeiten müssen. Zu welchem Zweck erfolgt hier eigentlich eine Datenübermittlung an die Meldebehörden?

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Weiterhin hat Herr Neumann, Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zum Einsatz des IMSI-Catchers ausgeführt, Unbeteiligte seien unter Umständen betroffen, mit technischen Kenntnissen sei der Einsatz feststellbar und somit gegebenenfalls der Erfolg nicht gegeben.

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Herr Dr. von Bose, hat darauf hingewiesen, dass es Unterschiede im Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern gibt, zum Beispiel bei IMSICatchern, da es im § 17a Abs. 6 im Entwurf des Verfassungsschutzgesetzes in der vorgelegten Fassung nicht nur um Terrorismusabwehr, sondern auch um die Bekämpfung des gewaltbereiten Inlandsextremismus gehe. Fraglich sei, ob das Zitiergebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - darin wird der Gesetzgeber verpflichtet, bei möglichen Grundrechtseinschränkungen das betreffende Grundrecht zu nennen - hinreichend beachtet worden sei.

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Frau Stahl, ich muss Ihnen ganz klar sagen: Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden, oder anders gesagt, der Opferschutz muss vorgehen. Deswegen ist es unser Bestreben, die unangemessen hohen Schranken der qualifizierten Anlasstat, der qualifizierten Prognose und des Richtervorbehalts zu beseitigen und sie dem normalen Fingerabdruck gleichzustellen. Das dies natürlich in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit geschehen muss, ist klar. Das heißt, wir hatten bisher auch beim herkömmlichen Fingerabdruck eine generelle Negativprognose.

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Meine Damen und Herren, ich bin mir persönlich nicht sicher, ob sensible Fragen, bei denen Grundrechtsgesichtspunkte – Datenschutz oder Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit – eine entscheidende Rolle spielen, bei der Mehrheitsfraktion in guten Händen sind.

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Herr Maget, Sie haben in Ihren weiteren Ausführungen angedeutet, Sie könnten sich schon vorstellen, dass man ein bisschen etwas macht. Sie konnten uns aber leider nicht konkret sagen, wie denn eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz der DNAAnalyse nach Ihrer Meinung erfolgen sollte. Sie sagten, es solle keine vorschnelle Entscheidung getroffen werden; man müsse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachten; man müsse natürlich den Datenschutz beachten;

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dass man sich heraussuchen kann, wem man eine Wohnung vermietet und zu wem man Vertrauen hat, und nicht nachweisen muss, was politisch korrekt ist. Ich sage Ihnen, Sie haben eine falsche Wertordnung. Wenn es um diese Fragen geht, schränken Sie Freiheitsrechte schnell ein, wenn es aber um den Schutz der Bevölkerung vor massiver Kriminalität geht, dann stehen Sie nicht auf der Seite derer, die die Opfer schützen, sondern dann stehen Sie auf der Seite derer, die den Datenschutz so weit übertreiben, dass er zum Täterschutz wird.

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Ich frage Sie: Haben Sie ein gespaltenes Verhältnis zum Datenschutz? Haben Sie ein gespaltenes Verhältnis zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Einwand der GRÜNEN, die Praxis der GEZ würde gegen den Datenschutz verstoßen, überzeugt nicht. Es ist ein Verfahren, das seit Jahren praktiziert wird und auf diese Art und Weise legalisiert wird. Es gab auch keine Urteile, die dieses Verfahren in irgendeiner Weise thematisiert hätten.

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2. Mitteilung des Innenministeriums vom 28. Juni 2001 – Erster Tätigkeitsbericht des Innenministeriums zum Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich – Drucksache 13/40

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Ich möchte folgenden Hinweis geben: Der Abgeordnete Harald Stauch wurde als Landesbeauftragter für den Datenschutz gewählt und von der Landesregierung zum 1. März 2006 ernannt. Mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag mit gleichem Datum hat er seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission verloren. Gemäß § 18 Abs. 4 des Thüringer Verfassungschutzgesetzes ist unverzüglich ein neues Mitglied aus der Mitte des Landtags mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu wählen. Dazu liegt Ihnen der Wahlvorschlag in Drucksache 4/1718 vor.

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Was die Frage betrifft, wie Sie es mit dem Datenschutz und mit der informationellen Selbstbestimmung halten: Das ist tatsächlich bemerkenswert. Das ist ein Rückfall in eine Position, welche ich im Zusammenhang mit dieser heute zu behandelnden Debatte noch nie und nirgendwo gelesen habe; das werden wir noch ein bisschen vertiefen. In Bezug auf das, was Sie zu den Differenzen und Differenzierungsgründen ankündigten, fällt auf, dass wir in Ihren Anträgen sonst nie einen so fein ziselierten Anspruch finden. Ich erinnere an die zahllosen Anträge, die Sie stellen, die Staatsregierung möge über den Bundesrat initiativ werden. Das sind drei Sätze, ohne dass man sich Gedanken darüber macht, welches die Hintergründe sind und worum es geht. Aber jetzt auf einmal will man argumentieren, man müsse noch dieses und jenes bedenken. Trauen Sie es Ihrer Staatsregierung nicht zu, hier wirklich zu differenzieren und eine saubere Initiative vorzulegen? Und da bin ich wieder bei dem, was ich einen Eiertanz nannte.

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Seither gibt es Streit, ob die Akten neben dem Verfassungsschutz auch dem Bundesamt für Datenschutz und der Gauck-Behörde zugänglich und damit öffentlich gemacht werden sollen. Die berechtigten Interessen der Mitglieder der DDR-Bürgerrechtsbewegung und die Notwendigkeit der Aufarbeitung des DDRUnrechts lassen dies sinnvoll erscheinen. Das ist gar keine Frage. Dennoch geht es hier auch um Auslandsspionage und nicht nur um Bürgerrechte in der DDR. Die Rückgabevereinbarung mit der US-Regierung vor allem der Geheimschutz - muss beachtet werden. Eine starre Haltung von deutscher Seite - das StasiUnterlagen-Gesetz, das Sie zitiert haben, sieht ja eine Herausgabepflicht öffentlicher Stellen vor - würde den Erfolg der Rückführung eventuell infrage stellen, gerade weil die Software - das haben Sie ja auch genannt - zum Lesen der CD-ROMs von den USA noch gar nicht geliefert worden ist.

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Die Bundesregierung hat in der Innenausschusssitzung des Bundestages am 5. Juli mitgeteilt, dass sie - sobald die Akten vorliegen und entschlüsselt werden können die Gauck-Behörde und das Bundesamt für Datenschutz an der Sicherung und Bewertung der Daten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe beteiligen werde. Dazu müssen allerdings erst alle technischen und rechtlichen Möglichkeiten - also auch die Einsicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz - vorliegen.

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Sofern sie nicht unter den Datenschutz fällt.

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Zusammenführung der Aufsicht über den Datenschutz im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich

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Unstrittig zwischen den Parteien ist Folgendes: Wenn man beide Bereiche zusammenlegt, muss die Verfassung des Landes Brandenburg zur Frage der Rechtsaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz, des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Datenschutz geändert werden. Das ist unstrittig.

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In Berlin, wo man aufgrund einer geänderten Verfassungslage und einer anderen Gesetzeslage den Datenschutz zusammengeführt hat, hat man etwas anderes gesagt. Dies möchte ich hinzufügen, weil wir über die Unabhängigkeit sprechen. Dort heißt es:

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Vor dem Hintergrund der Vorfälle beim Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich entsteht in der Diskussion mitunter der Eindruck, die Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht wäre ein Allheilmittel. Dies ist erwiesenermaßen nicht der Fall. Die Fälle, die öffentlich diskutiert wurden, haben sich außerhalb des Landes Brandenburg ereignet. Gott sei Dank!

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Für die Telekom ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Sie kennen die öffentliche Diskussion. Darum führt eine Instrumentalisierung von Fällen überhaupt nicht weiter. Daher sollten wir uns mit den Fragen der Rechtseinheit und der Rechtslage, der Erfahrungen und der Notwendigkeiten befassen. Nach meiner Auffassung sollte darum der Antrag der Fraktion DIE LINKE abgelehnt werden.

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Gerade angesichts des langen Vorlaufs ist der Bericht der Landesregierung enttäuschend. Ich beginne mit dem Positiven. Es ist zu begrüßen - das gibt es auch, trotz der Darlegungen des Ministers -, dass sich die Landesregierung nicht länger den offensichtlichen Vorzügen einer gemeinsamen Datenschutzaufsicht verschließt. So wird festgestellt, dass eine Zusammenlegung möglich ist und dass diese zu einer Bündelung von technischer Sachkompetenz, personeller Ausstattung und verschiedener Erfahrungen im Datenschutz führen kann. Es wird positiv bewertet, dass die Bürger damit einen einheitlichen Ansprechpartner hätten.

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Dafür spricht in deutlicher Weise, dass die Länder RheinlandPfalz und Sachsen parallel zum Vertragsverletzungsverfahren entschieden haben, die Datenschutzaufsicht in eine Hand zu geben und bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzusiedeln, also nicht zu warten, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat.

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Die Landesbeauftragte, Frau Hartge, weist in ihrer Stellungnahme nach, dass die getrennte Aufsicht einer effektiven Arbeit entgegensteht, Abstimmungsprobleme nach sich zieht und Informationsdefizite auf beiden Seiten zur Folge hat. Das kann und darf sich das Land Brandenburg nicht länger leisten. Datenschutz muss einen höheren Stellenwert erhalten.

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In diesem Zusammenhang weise ich mit gebotenem Nachdruck darauf hin, dass die Ausstattung der LDA unserer Ansicht nach verbessert werden muss. Ein wirksamer Datenschutz ist nun mal nicht zum Nulltarif zu haben.

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Liebe Kolleginnen und Kollegen! In ihrem Bericht geht die Landesregierung davon aus, dass bei einer Verlagerung der Zuständigkeit gesichert sein müsse, dass die Landesbeauftragte als Aufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich einer staatlichen Aufsicht unterliegen müsse, die mit einer Weisungsbefugnis verbunden ist. In der Anhörung vor dem Innenausschuss stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Notwendigkeit einer solchen staatlichen Aufsicht prinzipiell in

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Wir leisten uns in Brandenburg immer noch zwei Aufsichtsbehörden über den Datenschutz, obwohl Bürgerfreundlichkeit, Effizienz der Verwaltung und die Fragen der Datensicherheit klar für die Zusammenführung der beiden Bereiche sprechen würden. Herr Minister, es handelt sich um drei Leute in Ihrem Bereich. Sie haben aus meiner Sicht schon eindrucksvoll bewiesen, zum Beispiel bei der Polizeireform, dass Sie gut in der Lage sind, Reformen durchzusetzen. Insofern finde ich es ziemlich bedauerlich, dass Sie sich an der Stelle so sperren.

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Brandenburg ist eines der wenigen Bundesländer, das sich immer noch zwei Aufsichtsbehörden leistet. Es wäre schön gewesen, wenn der Innenminister bzw. die Landesregierung diese Chance ergriffen hätten. Ich denke, die genannten Argumente sprechen nicht zwingend dafür, diesen Schritt zu verzögern. Sie haben auf die Verfassung abgestellt. In der Anhörung ist eindrucksvoll ausgeführt worden, dass Artikel 11 unserer Verfassung das Grundrecht auf Datenschutz grundlegend und umfassend darstellt. Darin ist von einer Beschränkung nur auf öffentliche Stellen nicht die Rede. Des Weiteren regelt Artikel 74 der Landesverfassung die eindeutige Zuweisung der gesamten Aufgabe an die Landesdatenschutzbeauftragte. Insofern ist es höchste Zeit, dass wir dies umsetzen.

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dass man dem Recht nur durch funktionelle, wenn nicht gar institutionelle Unabhängigkeit der LDA gerecht werden kann. Dem widerspricht aber, dass die Aufsicht über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes im nichtöffentlichen Bereich der Exekutive zugewiesen ist. Insbesondere ist die Landesregierung in ihrem Bericht mit der Meinung auf dem Holzweg, meine Damen und Herren, dass bei der Aufgabenübertragung auf die LDA diese zumindest der Rechtsaufsicht des Ministeriums oder der Landesregierung unterstehen muss, weil damit angeblich die Aufgaben sozusagen in einen rechtsfreien Raum verlagert würden. Diese Auffassung basiert, das hat der Vertreter der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausdrücklich festgestellt, auf einem groben Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung vertreten und später mehrfach bestätigt, dass es zulässig ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben auf Einrichtungen zu übertragen, die von der Regierung unabhängig sind.