Guido Kosmehl

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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bevor ich mit meiner Berichterstattung beginne, möchte ich Sie auf eine notwendige Korrektur in der Beschlussempfehlung aufmerksam machen.
In Artikel 4 Nr. 5 - es handelt sich um § 68 Abs. 2 - muss das Datum des In-Kraft-Tretens dem gesamten Gesetz angepasst werden. Der Ausschuss für Inneres hat beschlossen, dass das Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft treten soll. Das muss sich auch in der beabsichtigten Übergangsregelung in Artikel 4 Nr. 5 widerspiegeln.
Nun zu meiner Rede. Mit der Neufassung der Disziplinarordnung verfolgt die Landesregierung das Ziel einer Verfahrenserleichterung und einer besseren Handhabbarkeit. Die bisherige Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1994, der im Wesentlichen die damalige Bundesdisziplinarordnung zugrunde lag, erwies sich in weiten Teilen als unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht als vielfach nicht praktikabel. Es war an der Zeit, das geltende Disziplinarrecht an die Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltung und Rechtspflege anzupassen.
Nachdem der Landtag den Gesetzentwurf in seiner 63. Sitzung am 8. September 2005 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen hatte, fand am 16. November 2005 unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, des Deutschen Beamtenbundes Sachsen-Anhalt, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalts sowie des Verbandes der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt eine Anhörung statt. Grundsätzlich wurde das Gesetzesvorhaben von den Anzuhörenden begrüßt.
In der 65. Sitzung am 14. Dezember 2005 stand der Gesetzentwurf im Innenausschuss zur Beratung und Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung auf der Tagesordnung. Zu Beginn der Sitzung wurden von den verschiedenen Fraktionen zahlreiche Änderungsanträge vorgelegt. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder vertrat die Auffassung, dass diese Änderungsanträge umfassend geprüft werden sollten.
Mit Blick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen - der Gesetzentwurf sollte noch rechtzeitig vor dem Ende dieser Wahlperiode verabschiedet werden - wurde im Innenausschuss vereinbart, dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung den Gesetzentwurf zunächst unverändert vorzulegen mit der Bitte, sich mit dem Gesetzentwurf, mit den Anmerkungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie mit den vorliegenden Änderungsanträgen zu befassen und seinerseits dem Innenausschuss eine weitgehend abgeschlossene Empfehlung zuzuleiten.
In der Sitzung am 25. Januar 2006 lag dem Innenausschuss zu dieser Novelle eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung vor, der der
Ausschuss zustimmte. Es lagen dann ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom 20. Januar 2006 sowie weitere Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 23. Januar 2006 vor.
Auf Bitten der SPD-Fraktion hin wurde auch der Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 14. Dezember 2005 nochmals aufgerufen. Die SPD-Fraktion beantragte darin, in Artikel 1 Teil 4 ein neues Kapitel einzufügen. Hierbei sollten die Vorschriften der §§ 66 und 67 im Sinne des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen neu geordnet werden. Dieser Antrag wurde bei 6 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 1 Teil 6 § 78 - Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten - basiert auf einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände. Mit diesem Änderungsantrag spricht man sich dagegen aus, die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde als höheren Dienstvorgesetzten von kommunalen Wahlbeamten vorzusehen. Die Personalhoheit der Kommunen bzw. deren grundrechtlich geschützter Status müssten gewährleistet bleiben. - Für diesen Antrag votierte der Ausschuss einstimmig.
Zu Artikel 7 - Änderung des Landesrichtergesetzes. Seitens der Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag gestellt mit dem Ziel, das Richtergericht und den Dienstgerichtshof nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzubinden. Dieser Antrag, der die Streichung der Nrn. 18, 24, 25 b und 26 vorsieht, wurde vom Ausschuss mit 10 : 3 : 0 Stimmen beschlossen.
In die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung sind verschiedene weitere Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die mit dem Ministerium des Innern abgestimmt worden waren, aufgenommen worden, beispielsweise ein konkretes Datum für das In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, weshalb sich auch der Änderungsbedarf, den ich am Anfang meiner Rede aufgezeigt habe, ergibt.
Abschließend sprach sich der Innenausschuss bei 10 : 0 : 3 Stimmen dafür aus, der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung mit weiteren Änderungen, die ich dargelegt habe, zu folgen.
Ich bitte Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser Beschlussempfehlung heute ebenfalls zuzustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung wurde in der Januarsitzung des Landtages eingebracht.
Bereits im November 2004 hat der Landtag die Absicht der Landesregierung, die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt zu errichten, zustimmend zur Kenntnis genommen.
Mit dem Antrag der PDS-Fraktion - er wurde in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 in den Innenausschuss überwiesen - wurde die Landesregierung aufgefordert, die KZ-Gedenkstätte Schloss Lichtenburg in Prettin in die angekündigte Stiftung einzugliedern; analog sollte mit der Mahn- und Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe bei Gardelegen verfahren werden. Insofern steht der Antrag in engem Zusammenhang mit der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf, mit dem beabsichtigt wird, die landeseigenen Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft in eine Stiftung des öffentlichen Rechts zu überführen.
In einer Sondersitzung des Innenausschusses am 1. Februar 2006 wurde zunächst eine Anhörung durchgeführt. Im Vorfeld der Anhörung verständigte sich der Ausschuss darauf, all diejenigen anzuhören, die bei der Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatten. Es sind am Ende wesentlich mehr Institutionen angehört worden.
Obwohl zu dem Antrag in der Drs. 4/2197 - das betrifft die Feldscheune Isenschnibbe - bereits eine Anhörung
im Innenausschuss stattgefunden hatte, sollte zusätzlich zu diesem Kreis der Anzuhörenden ein Vertreter der Stadt Gardelegen eingeladen werden, weil es, wie gesagt, in engem Zusammenhang steht; auch dem ist der Ausschuss nachgekommen.
Im Anschluss an die Anhörung fand eine Besprechung der Obleute von CDU, Linkspartei, SPD und FDP statt. In dieser Besprechung verständigte man sich auf einen gemeinsamen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf.
Neben diesem Änderungsantrag lagen dem Ausschuss bei der Gesetzesberatung - diese fand am Nachmittag des 2. Februar 2006 in einer weiteren Sitzung des Innenausschusses statt - ein Änderungsantrag der Linkspartei.PDS und eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in der die Bestimmungen des Gesetzentwurfes den zwischen dem Ministerium des Innern und dem GBD abgestimmten Änderungsvorschlägen gegenübergestellt sind.
Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der Linkspartei.PDS, der SPD und der FDP zu § 2 - Stiftungszweck - wurde dem im Rahmen der Anhörung geäußerten Anliegen Rechnung getragen, eine deutlichere Trennung zwischen den beiden Zeitabschnitten, die betrachtet werden sollen, vorzunehmen und auf die einzigartigen Verbrechen des Nationalsozialismus abzustellen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! § 2 Abs. 1 lautet nunmehr wie folgt:
„Zweck der Stiftung ist es, durch ihre Arbeit dazu beizutragen, dass das Wissen um die einzigartigen Verbrechen während der nationalsozialistischen Diktatur im Bewusstsein der Menschen bewahrt und weitergetragen wird. Es ist ebenfalls Aufgabe der Stiftung, die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur darzustellen und hierüber Kenntnisse zu verbreiten.“
Sowohl dieser Änderungsantrag, der gemeinsame Antrag aller vier Fraktionen, als auch der Änderungsantrag der Linkspartei.PDS, in Absatz 2 als neue Nr. 6 die KZ-Gedenkstätte Schloss Lichtenburg in Prettin einzufügen, wurden vom Ausschuss einstimmig befürwortet.
Weitere Änderungsanträge der Linkspartei.PDS zu § 6 - Organe der Stiftung -, nach dem auch die Stiftungsbeiräte und der wissenschaftliche Beirat als Organe der Stiftung festgeschrieben werden sollten, sowie zu § 7 - Stiftungsrat - lehnte der Ausschuss mehrheitlich ab.
Ein Änderungsantrag der Linkspartei.PDS, der darauf abzielte, in § 7 als Nr. 6 „Zentralrat der Juden“ einzufügen, wurde bei 6 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.
Ein weiterer Vorschlag in dem interfraktionellen Änderungsantrag zu § 7 - Stiftungsrat - war, dass ein neuer Absatz 2 eingefügt werden sollte. Diese Einfügung nahm der Ausschuss einstimmig an.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! § 7 Abs. 2 lautet nun wie folgt:
„Der Landtag wählt nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den Stiftungsrat, wobei jede Fraktion im Landtag ein Mitglied vorschlagen kann.“
Damit empfiehlt Ihnen der Innenausschuss, dass der Landtag durch Entsendung einer Zahl von Landtagsabgeordneten die Arbeit im Stiftungsrat politisch beglei
ten kann. Es war ausdrücklicher Wunsch aller Fraktionen, dass auch der Landtag hierbei eingebunden wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Weitere Änderungsanträge der Linkspartei.PDS zu den §§ 11 und 13 wurden abgelehnt. Hierbei ging es darum, nur einen wissenschaftlichen Beirat zu bilden.
Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der Linkspartei.PDS, der SPD und der FDP zu § 23 - InKraft-Treten - wurde einstimmig angenommen.
Abschließend verständigte sich der Ausschuss darauf, die zwischen dem Ministerium des Innern und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmten Änderungsvorschläge, die in der Synopse dargestellt sind, zu übernehmen.
Der Innenausschuss sprach sich einstimmig für die Ihnen in der Synopse vorliegende Empfehlung aus. Einstimmig wurde auch die Beschlussempfehlung zu dem Antrag der PDS-Fraktion angenommen, die darauf abzielt, diesen Antrag für erledigt zu erklären.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich muss noch zwei Korrekturen zu der Ihnen heute vorliegenden Beschlussempfehlung nennen. Zum einen geht es um die Reihenfolge der Nennung der Gedenkstätten in § 2 Abs. 2. Durch einen Änderungsantrag ist die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin als Nr. 6 angefügt worden. Da aber die Aufzählung der der Stiftung zugeordneten Gedenkstätten chronologisch entsprechend der „Inbetriebnahme des Unrechtsortes“ erfolgen soll, muss die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Nr. 1 des § 2 Abs. 2 werden. Sie ist im Jahr 1934, also vor Bernburg, vor Langenstein usw., entstanden. Ich bitte Sie, dies entsprechend zu ändern.
Zum anderen muss in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 4“ ersetzt werden; denn wir haben einen neuen Absatz 2 eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, Landtagsabgeordnete in den Stiftungsrat zu entsenden. Deshalb muss es heißen: Absätze 2 bis 4.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss hat die mit den vorgetragenen Änderungen versehene Beschlussempfehlung einstimmig verabschiedet. Ich bitte auch Sie im Hohen Hause heute um Ihre Zustimmung, damit die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt Wirklichkeit werden kann. Sie muss begleitet werden. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 4/2114 wurde in der 57. Landtagssitzung am 14. April 2005 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Die erste Beratung im Ausschuss für Inneres fand in dessen 50. Sitzung am 1. Juni 2005 statt. Hierbei wurde eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf beschlossen.
Die Anhörung fand in der 55. Sitzung des Innenausschusses am 6. Juli 2005 statt. Neben einer Vielzahl von schriftlichen Stellungnahmen, die dem Ausschuss für Inneres zugegangen waren, wurden Probleme und Denkanstöße in der Anhörung vorgebracht, von denen ich nur einige exemplarisch nennen will.
So hat Herr Lorentz, der Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz, den Gesetzentwurf als notwendig und in die richtige Richtung weisend bezeichnet und ihn begrüßt, da er sich an der Entwicklung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nach In-Kraft-Treten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes orientiert.
Weiterhin hat Herr Neumann, Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zum Einsatz des IMSI-Catchers ausgeführt, Unbeteiligte seien unter Umständen betroffen, mit technischen Kenntnissen sei der Einsatz feststellbar und somit gegebenenfalls der Erfolg nicht gegeben.
Herr Professor Dr. Gusy von der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Bielefeld hat etwa kritisiert, dass der Gesetzentwurf eine Reihe so genannter dynamischer Verweisungen enthalte. Das heißt, es werde auf das Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung verwiesen und Änderungen des Bundesgesetzes führten automatisch zu Änderungen des Landesgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht sehe das nicht gern.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Herr Dr. von Bose, hat darauf hingewiesen, dass es Unterschiede im Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern gibt, zum Beispiel bei IMSICatchern, da es im § 17a Abs. 6 im Entwurf des Verfassungsschutzgesetzes in der vorgelegten Fassung nicht nur um Terrorismusabwehr, sondern auch um die Bekämpfung des gewaltbereiten Inlandsextremismus gehe. Fraglich sei, ob das Zitiergebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - darin wird der Gesetzgeber verpflichtet, bei möglichen Grundrechtseinschränkungen das betreffende Grundrecht zu nennen - hinreichend beachtet worden sei.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der 60. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 12. Oktober 2005 erfolgte die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung unter Einbeziehung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP sowie der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten redaktionellen und sprachlichen Änderungen.
Die Beratung im mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung erfolgte in der 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 und abschließend in der 44. Sitzung am 10. November 2005. Darin wurde die Verabschiedung einer Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Inneres beschlossen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der 62. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 16. November 2005 erfolgte die Verabschiedung der Ihnen heute vorliegenden Beschlussempfehlung an den Landtag. Es sind dort weitere Änderungsanträge der Fraktionen der FDP und der CDU eingearbeitet worden. Das Abstimmungsergebnis lautete 7 : 2 : 2 Stimmen.
Ich bitte Sie, der Beschlussempfehlung ebenfalls Ihre Zustimmung zu geben. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Mein sehr geehrten Damen und Herren! In der 52. Sitzung des Landtages am 17. Dezember 2004 wurde dem Innenausschuss der fraktionsübergreifende Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt überwiesen. Diese Überweisung war mit der Bitte um eine zügige Beratung verbunden, damit die Änderung des Wahlgesetzes im Januar 2005 durch den Landtag beschlossen werden kann.
Diesem Wunsch trug der Innenausschuss Rechnung und beschloss in seiner 44. Sitzung am 22. Dezember 2004 eine Empfehlung, die Ihnen heute vorliegt. Im Großen und Ganzen folgte der Innenausschuss dem Gesetzentwurf unverändert. Allerdings ergaben sich durch Eingemeindungen und Neubildungen von Gemeinden zum 1. Januar 2005 Änderungen zu § 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs, das heißt in der Anlage zu § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes. Die Anlage ist überschrieben mit: Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt.
Mein sehr geehrten Damen und Herren! Diese Änderungen gehen aus der beiliegenden Synopse hervor. Einige wenige weitere Änderungen wurden aufgrund von Änderungen in der Schreibweise erforderlich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss sprach sich einstimmig für die Annahme des Gesetzes in der Fassung der Ihnen heute vorliegenden Empfehlung aus. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich finde es sehr schade, dass das Thema Finanzausgleichsgesetz so wenig Anteilnahme im Parlament findet, insbesondere in den ganz leeren Reihen der Opposition.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, nach der Empfehlung des Ausschusses für Inneres zukünftig Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes genannt, wurde in der 48. Sitzung des Landtages am 15. Oktober 2004 erstmals behandelt und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesnovelle stand ein im Ausschuss für Inneres sowie im Ausschuss für Finanzen zur Beratung anstehender Selbstbefassungsantrag der SPD-Fraktion. Es wurde beantragt, eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zur Neugestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen aufgrund der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie zwischen Bund und Kommunen aufgrund des Hartz-IVGesetzes durchzuführen mit dem Ziel, einen Gesamtüberblick über alle Veränderungen und deren Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung der Kommunen zu erhalten.
Die gemeinsame Anhörung des Ausschusses für Inneres und des Ausschusses für Finanzen fand am 21. Oktober 2004 statt. Die kommunalen Spitzenverbände wurden gebeten, sich im Rahmen dieser Anhörung zugleich auch zu der nun hier zur Beschlussfassung anstehenden Novelle zum Finanzausgleichsgesetz zu äußern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres empfahl in seiner vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 3 : 2 Stimmen dem mitberatenden Finanzausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes. Dieser Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss für Finanzen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen zu. Die Oppositionsfraktionen votierten dagegen.
Zur abschließenden Beratung im Ausschuss für Inneres am 6. Dezember 2004 lagen neben der Empfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen materiellrecht
liche Anmerkungen sowie rechtsförmliche Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu diesem Gesetzentwurf vor, die auch Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Inneres waren.
Ebenfalls wurde noch einmal ein bereits bei der ersten Beratung im Ausschuss für Inneres eingebrachter Änderungsantrag der SPD-Fraktion bezüglich des Dünnbesiedelungszuschlages der Landkreise beraten. Dieser Antrag der SPD-Fraktion wurde von den Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Es gab allerdings einen auch auf den Dünnbesiedlungszuschlag ausgerichteten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der eine stufenweise Umstellung vorsah, betreffend sowohl eine Streckung in den Jahresscheiben 2005, 2006 und 2007 als auch eine nochmalige Änderung der Höhe des Zuschlags selbst von 2,5 % auf 1,75 %.
Keine Mehrheit fand in der zweiten Beratung im Ausschuss für Inneres auch ein SPD-Antrag, unter Nr. 5 in § 11a - Investitionshilfen - Absatz 2 zu streichen.
Es wurden weitere Änderungsantrage der Koalitionsfraktionen hinsichtlich dieses § 11a angenommen. So wird eine stufenweise Umschichtung zugunsten der Landkreise - im nächsten Jahr um 5 % und ab dem Jahr 2006 um 10 % - und zulasten der Gemeinden beschlossen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie um Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschuss für Inneres. - Vielen Dank.
Herr Dr. Püchel, wir sind manchmal mehr, als Sie denken.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dem Hohen Haus liegt die Beschlussempfehlung des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Recht und Verfassung zum Meldegesetz vor.
Der Landtag hat den Gesetzentwurf nach einer ersten Beratung in der 31. Sitzung am 11. Dezember 2003 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Nachdem sich der Innenausschuss in seiner Sitzung am 28. Januar 2004 über die weitere Vorgehensweise verständigte, folgte in der Sitzung am 10. März 2004 eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und des Landesdatenschutzbeauftragten. Sowohl vonseiten der kommunalen Spitzenverbände als auch vonseiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf vorgebracht. Allerdings verwiesen die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände darauf, dass aus ihrer Sicht ein erheblicher finanzieller Aufwand bei der Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen entstehen werde.
In seiner 29. Sitzung am 7. April 2004 beschloss der Innenausschuss einstimmig eine vorläufige Beschlussempfehlung. In diese vorläufige Beschlussempfehlung ist der Änderungsantrag der SPD-Fraktion eingeflossen, die §§ 3 und 6 nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, zu streichen, sondern die Vorschriften über das Meldegeheimnis und die Bezugnahme auf das Datenschutzgesetz im Meldegesetz zu belassen, um beim Leser Missverständnisse zu vermeiden. Dieser Änderungsantrag fand breite Zustimmung.
Seitens der Fraktionen der CDU und der FDP wurde ein Änderungsantrag zu Artikel 1 des Gesetzes eingebracht, der dem am 15. Dezember 2003 in Kraft getretenen Steuerrechtsänderungsgesetz 2003, durch das nicht nur
das Melderechtsrahmengesetz, sondern auch die Abgabenordnung geändert wurde, Rechnung tragen sollte. Auch dieser Änderungsantrag wurde mit großer Mehrheit beschlossen.
Bei weiteren der Synopse zu entnehmenden Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen sowie um rechtsförmliche Änderungen. Die Koalitionsfraktionen hielten ein einheitliches In-Kraft-Treten des Gesetzes für sinnvoll. Auch dieser Änderungsantrag fand im Ausschuss breite Zustimmung.
Der mitberatende Ausschuss für Recht und Verfassung votierte einstimmig für den so geänderten Gesetzentwurf.
Unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung erarbeitete der Innenausschuss in seiner 30. Sitzung am 12. Mai 2004 eine Beschlussempfehlung für den Landtag. Ich bitte Sie, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf nach der ersten Beratung in der 29. Sitzung am 20. November 2003 federführend an den Ausschuss für Inneres sowie mitberatend an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. In der 24. Sitzung am 17. Dezember 2003 wurde der Gesetzentwurf, der vorsieht, zum Schutz der Bevölkerung vor besonders rückfallgefährdeten Straftätern die Geltungsdauer des Straftäterunterbringungsgesetzes um zwei Jahre zu verlängern, erstmals im Innenausschuss beraten.
Auf Vorschlag der Fraktionen von FDP und CDU wurde in dieser Sitzung die Geltungsdauer des Gesetzes durch Änderung der Befristung um ein Jahr verlängert. Diesem Vorschlag folgten zehn Abgeordnete. Die Abgeordneten der PDS-Fraktion im Innenausschuss lehnten sowohl diesen Vorschlag als auch den Gesetzentwurf insgesamt ab.
Die Entscheidung wurde dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung in einer vorläufigen Beschlussempfehlung mitgeteilt. Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich der Empfehlung mit 10 : 2 : 1 Stimmen an.
Der Innenausschuss stimmte abschließend in einer Sondersitzung am 14. Januar 2004 unter Hinzuziehung der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung dem geänderten Gesetzentwurf zu und empfiehlt die
Annahme in der Fassung der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal einen herzlichen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen richten, die es möglich gemacht haben, über den Gesetzentwurf zügig zu beraten. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 25. Sitzung des Landtags am 18. September 2003 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Gesundheit und Soziales, für Bildung und Wissenschaft, für Kultur und Medien sowie für Finanzen überwiesen worden.
Der Ausschuss für Inneres hat unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse am 17. Oktober 2003 eine umfangreiche Anhörung durchgeführt.
In der 20. Sitzung wurde durch den Ausschuss für Inneres eine vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet. Dabei ist gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung lediglich eine Änderung, nämlich die Streichung des Artikel 3 Abs. 11, empfohlen worden. Die Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurden der vorläufigen Beschlussempfehlung lediglich zur Kenntnisnahme durch die mitberatenden Ausschüsse beigefügt.
In der Sitzung am 26. November 2003 hat der Ausschuss für Inneres seine Beschlussempfehlung erarbei
tet. Von den mitberatenden Ausschüssen für Bildung und Wissenschaft sowie für Finanzen war die vorläufige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres ohne Änderungen angenommen worden. Der Empfehlung des mitberatenden Ausschusses für Kultur und Medien trat der federführende Ausschuss für Inneres nicht bei.
Die vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales empfohlenen Änderungen zu Artikel 3 wurden von den Fraktionen der FDP und der CDU in einem Änderungsantrag zum Teil aufgegriffen und zusammen mit weiteren Änderungen zu diesem Artikel vom Ausschuss bestätigt.
Des Weiteren hat sich der Ausschuss in der abschließenden Beratung die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die hauptsächlich redaktioneller Natur waren und eine Anpassung an die von Landesregierung und Landtag vereinbarten Grundsätze der Rechtsförmlichkeit bedeuteten, zu Eigen gemacht. So wurde beispielsweise durch die Aufsplittung des Artikels 3 alt in zehn neue Artikel eine wesentlich bessere Lesbarkeit und Handhabbarkeit erreicht.
Die einzelnen Änderungen sind der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zu entnehmen, die im Ausschuss mit 7 : 5 : 0 Stimmen angenommen wurde. - Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hätte mich auch sehr gern in die Reihe derer eingefügt, die ihre Rede zu Protokoll geben. Ich denke aber, dass es wegen des Stimmenverhältnisses von 7 : 6 : 0 einige Redebeiträge geben wird. Deswegen möchte ich Ihnen die Beschlussempfehlung kurz vortragen.
Der Ausschuss für Inneres empfiehlt Ihnen, den Antrag der PDS-Fraktion „Einrichtung einer Härtefallkommission“ in Drs. 4/397 abzulehnen. Dafür hat sich der Ausschuss in seiner Sitzung am 29. Januar 2002 mehrheitlich - mit dem Ergebnis 7 : 6 : 0 Stimmen - ausgesprochen. Diese Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 4/500 vor.
Der Antrag der PDS-Fraktion wurde in der 12. Sitzung des Landtages dem Ausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Bereits in dieser Plenarsitzung wurde eingehend über das Pro und Kontra der Einrichtung einer Härtefallkommission diskutiert.
Die einbringende Fraktion der PDS führte aus, dass es sinnvoll und notwendig sei, eine solche Stelle einzurichten, die Ausländern auf Ersuchen im Einzelfall einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen könne, wenn humanitäre oder persönliche Gründe die Rückkehr in das Heimatland unmöglich machten. Die PDSFraktion hat sich daher dafür eingesetzt, dass die Landesregierung die für die Errichtung der Härtefallkommission notwendige Rechtsverordnung und die damit verbundenen Rahmenbedingungen erlässt. Dies sollte auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 a des Aufenthaltsgesetzes, der über Artikel 1 Bestandteil des so genannten Zuwanderungsgesetzes war, erfolgen.
Die SPD-Fraktion hatte dieses Anliegen in der Plenardebatte begrüßt.
Die Fraktion der CDU hatte sich zu dem Antrag inhaltlich eher ablehnend positioniert, weil sie die Einrichtung einer solchen Kommission als nicht notwendig und von der bereits geltenden Rechtslage erfasst erachtete. Genauso wie die Fraktion der FDP hatte die CDU-Fraktion aber einer Ausschussüberweisung zugestimmt, weil sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 abwarten wollte.
In der Sitzung des Innenausschusses am 29. Januar 2003 wurde - auch vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, deren Ergebnis Ihnen bekannt sein dürfte - erneut intensiv diskutiert. Die PDS-Fraktion hat aufgrund der Entscheidung ihren Antrag dahin gehend abgeändert, dass sie die Landesregierung weiterhin auffordert, eine Härtefallkommission einzurichten, jedoch nicht mehr auf der Grundlage der bereits erwähnten Bestimmung des Zuwanderungsgesetzes, welches für nichtig erklärt wurde. Dies wurde, wie bereits eingangs erwähnt, mit sieben Neinstimmen bei sechs Jastimmen abgelehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Abschließend möchte ich Sie daher um Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung bitten. - Ich danke Ihnen.