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Dabei hat für uns die Rückführung von Straftätern und Gefährdern höchste Priorität. Wir brauchen dazu auch Abschiebungshaft, um eine Abschiebung bei Personen, bei denen ein Untertauchen zu befürchten ist, überhaupt durchführen zu können.

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Auch zahlreiche andere Kritikpunkte aus der Anhörung werden vollständig ausgeblendet und finden nicht im Ansatz Berücksichtigung. So bleibt weiterhin die Vermengung von der Sicherung einer Abschiebung mit zahlreichen anderen sogenannten Aufgaben, die mit dem Zweck der Abschiebungshaft einfach gar nichts zu tun haben. Dies führt dazu, dass daraus weitere, neue, höchst fragwürdige Rechtseinschränkungen herangezogen werden können.

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Warum machen wir den Asylstufenplan? – Wir wollen unsere Kommunen spürbar entlasten. Und dabei ist es wichtig, wen wir verteilen und wen nicht. In dem gesamten Beratungsverfahren war das Verhalten der Grünen schon etwas fragwürdig. Dazu hören wir vielleicht gleich noch etwas von der Kollegin Aymaz. Man klagt erst über die Belastung für die Kommunen, gerade mit Blick auf die Geduldeten, und auf der anderen Seite möchte man sie erst einmal alle verteilen. Anschließend wird es, obwohl man es genau weiß, sehr schwer bei den Themen „Ausreise“ und „Abschiebung“.

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Große Anfrage der Fraktion der AfD und Antwort der Landesregierung – Verhinderung der Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen – Drucksache 16/1536

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Schauen wir es uns noch einmal an: Der Asylbewerber legt dar, dass sein Leben durch die Rückkehr in das Heimatland als Konvertit mit dem Tod bedroht werden könnte. Das Ver waltungsgericht geht davon aus, dass eine „angebliche Hin wendung“ – so wird es dort gesagt – zum christlichen Glau ben erfolgt wäre, nur um aus prozesstaktischen Gründen eine Abschiebung zu verhindern.

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Jetzt gab es diese Gerichtsentscheidung. Aber eine Gerichts entscheidung enthebt die Behörden eben nicht der Verantwor tung, den individuellen Fall noch einmal daraufhin zu prüfen, ob etwa Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegen stehen – z. B. wenn sich nach einer gerichtlichen Entschei dung die Umstände noch einmal verändert haben.

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Wir haben darauf gedrängt, haben diese Bedenken auch dem Innenministerium vorgetragen, und das Innenministerium hat dann – weil letztlich, wenn auch mit einer anderen Gewich tung, von einer Gefährdung der Person ausgegangen werden musste – von einer Abschiebung abgesehen, wofür ich dem Innenministerium auch ausdrücklich sehr dankbar bin. Denn die betroffene Person ist als Konvertit, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, im Herkunftsland durch religi öse Extremisten von der Verfolgung bis hin zur Ermordung bedroht. Deshalb war diese Entscheidung sachgerecht und notwendig.

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Am Tag der geplanten Abschiebung gab es Zweifel daran, ob der Mann tatsächlich nach Afghanistan zurückgeführt werden kann oder nicht. Es fand noch ein gerichtliches Verfahren auf

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einstweiligen Rechtsschutz statt; Kollege Lede Abal hat das ausgeführt. Daneben war die Lage auch so, dass sich nach sei ner Rückkehr nach Afghanistan wirklich eine konkrete Ge fahr für ihn hätte ergeben können. Deshalb musste gemäß § 60 a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes – also nach Recht und Gesetz – die Abschiebung zur weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage vorübergehend ausgesetzt werden.

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In diese Zeit fallen auch zwei Gerichtsentscheide zu zwei af ghanischen Männern, die der Innenminister abschieben woll te, was Gerichte in letzter Minute stoppten. Der Verwaltungs gerichtshof Baden-Württemberg setzte die Abschiebung eines Familienvaters aus; das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein kranker Afghane zunächst nicht abgeschoben werden darf. Fazit: Gerichte mussten Sie, Herr Innenminister, zu rechtmäßigem Handeln beim Vollzug von Abschiebungen ab gelehnter Asylbewerber aus Afghanistan ermahnen. Ihre Ab schiebungseuphorie endete oft auf dem Boden der Rechts staatlichkeit. Das war und ist nach wie vor gut so.

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Wichtig in diesem Zusammenhang ist mir allerdings, festzu halten, dass gerade dieser Fall sehr anschaulich belegt, dass es keine Abschiebungen nach Schema F gibt, sondern jede Abschiebung eine eigene Angelegenheit ist.

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Festzuhalten ist: Die betreffende Person war zum Zeitpunkt der Abschiebung im September 2016 vollziehbar ausreise pflichtig. Ich möchte auch betonen, dass das Verwaltungsge richt Karlsruhe die behördlichen Entscheidungen bereits im Jahr 2013 bestätigt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsge richt seinerzeit festgestellt, dass die Hinwendung zum Chris tentum nicht aus innerer Überzeugung, sondern aus prozess taktischen Überlegungen heraus erfolgt sei.

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Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass es richtig, ja unumgäng lich war, die Abschiebung im Dezember 2016 schließlich doch abzubrechen. Unabhängig von der inneren Überzeugung und unabhängig davon, ob die betreffende Person sich jetzt wirk lich aus der Tiefe ihres Herzens zum Christentum bekannte, war der Mann in den Medien kein Konvertit wie jeder ande re mehr. Vielmehr gab es einen regelrechten Medienhype.

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Auch wenn Sie im Antrag von qualifizierter Zuwanderung sprechen, lautet Ihre wirkliche Politik doch: Abschottung und Abschiebung.

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Syrien sogar Bundesinnenminister Horst Seehofer die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern nach Syrien erst einmal kategorisch ausgeschlossen. Aber es ist uns ja bekannt, dass die Sicherheit und der Schutz von Menschenleben für die AfD keine Priorität haben.

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Will man aber Tragödien wie die vor Lampedusa verhindern, muss nach NPD-Auffassung der genau entgegengesetzte Weg beschritten werden. Die Asylgesetze sind zu verschärfen, Sozialleistungen für Asylbewerber zu kürzen, Asylverfahren zu beschleunigen, Ausnahmetatbestände zu streichen und die Abschiebung konsequent durchzusetzen, um das klare Signal zu geben: Es lohnt sich nicht, nach Europa zu kommen. Andreas Unterberger, der frühere Chefredakteur der österreichischen Tageszeitungen „Presse“ und „Wiener Zeitung“, schreibt in seinem Blog: „Das Potenzial an auswanderungswilligen Afrikanern beträgt keineswegs nur ein paar Hundert oder Tausend. Das ist vielmehr die tägliche Dimension der illegalen Zuwanderung. Es geht in Wahrheit schon um Millionen. Hinter den jämmerlich Ertrunkenen strömt ein unendlicher Zug von Menschen quer durch Afrika an die Küsten des Mittelmeeres, um nach Europa zu kommen. Viele von denen, die noch nicht unterwegs sind, sparen gerade intensiv, um das Geld für die Schlepper zusammenzukratzen.“

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Zahra Kameli ist die damals 24-jährige Iranerin, der 2005 die Abschiebung drohte. Hedwig Mehring - ehemals Caritas - ist hier. Zahra Kameli war konvertiert, hatte ihren Mann verlassen, und ihr drohte die Steinigung im Iran. Zu der Zeit haben wir bekanntlich sehr viel um ein Bleiberecht, ein humanitäres Bleiberecht gestritten. Letztendlich haben wir versucht - viele auch interfraktionell -, ein Bleiberecht zu erwirken. Im Februar 2006 stand aber der Abschiebetermin fest. Daraufhin haben wir eine Sonderausschusssitzung beantragt und gemeinsam einen Appell verfasst, hier alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Das Problem war nur: Der damalige Innenminister Uwe Schünemann sagte, er habe keine rechtlichen Möglichkeiten. Bundesinnenminister Otto Schily hingegen verwies auf das Land und sagte: Ihr habt aber Möglichkeiten, z. B. die Gründung einer Härtefallkommission. - Die hatten wir zu diesem Zeitpunkt nicht. Sie wissen, damals schaltete sich auch Margot Käßmann ein.

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Was viele nicht wissen: Am Tag darauf sollte die Abschiebung stattfinden. Zahra Kameli wurde zum Frankfurter Flughafen gefahren. Wie es bei mir im Büro in solchen Fällen immer der Fall war, wurde eine - wie nennt man das im Innenministerium? -

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Taskforce eingerichtet, und wir haben auf dem Bildschirm beobachtet, ob der Flieger schon gestartet war. Dann rief die Flughafenbeobachtung an und sagte: Wir brauchen irgendetwas Offizielles! Der Lufthansa-Pilot überlegt, nicht zu fliegen, weil er nicht derjenige sein will, der die Abschiebung letztlich in die Tat umsetzen muss. - Dann haben wir denen aus dem Büro einfach den Petitionsbeschluss zugefaxt. Zehn Minuten später klingelte mein Telefon. Der Lufthansa-Pilot wollte bestätigt wissen, dass es sich wirklich um ein offiziel

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Schließlich haben Sie Ihren Sonderstab ins Spiel gebracht und erklärt: Ja, man hat diesen Fall möglicherweise deshalb nicht vordringlich behandelt, weil man ja nach Syrien gar nicht ab schieben kann. Das ist wieder eine Nebelkerze, Herr Strobl. Es ging gar nicht um eine Abschiebung, sondern es ging um eine Verhaftung. Bevor Sie abschieben können, müssen Sie erst einmal verhaften. Davon haben Sie auch wieder versucht abzulenken.

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Eine konsequente Anwendung der bestehenden Gesetze, eine konsequente Abschiebung von straffällig gewordenen Migranten oder Gefährdern ist genauso wichtig.

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der sich jetzt gerade wieder erst auf dem Straßburger Weihnachtsmarkt ausgelebt hat oder vor zwei Jahren auf dem Rudolf-Breitscheid-Platz in Berlin. Da muss konsequenter zugegriffen werden. Und wenn das alles getan wird, nämlich konsequenter Grenzschutz, konsequente Anwendung der bestehenden Gesetze, konsequente Abschiebung und eine Überwachung radikaler islamischer Gemeinden und gegebenenfalls auch deren Verbot, dann, denke ich, bräuchte es auch keine Präventivhaft. – Vielen Dank.

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Lassen Sie mich abschließend noch auf ein zentrales und immer wieder aufgeführtes Argument eingehen, eine Einstufung als sogenannter sicherer Herkunftsstaat vereinfache die Abschiebung von vollziehbar Ausreisepflichtigen.

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Es gibt aber noch ein anderes Problem. Deutschland hat eine ziemlich singuläre Meinung, wie man das Asylrecht ausgestalten muss. Deutschland besteht auf dem Individualrecht auf Asyl, während unsere Nachbarstaaten dieses Individualrecht nicht kennen. Damit wird Deutschland weiterhin ein Magnet vor allem für diejenigen bleiben, die wissen, dass sie keinen Anspruch auf Asyl haben, weil die innerstaatlichen Hürden für die Ablehnung und Abschiebung von Menschen, die keinen Asylgrund haben, nirgendwo so groß sind wie in Deutschland.

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Es muss freilich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Helfer ausbildung sicher feststehen, dass der Auszubildende nach Ab schluss der Helferausbildung eine qualifizierte Ausbildung ab solvieren wird. Auch dürfen keine Ausschlussgründe vorhan den sein. Vorsätzliche Straftaten, Identitätsverweigerungen oder die Tatsache, dass eine Abschiebung ansteht, fallen dar unter nicht.

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Das kam so an, als ob praktisch nur die zwei Tatbestände „Po lizeibeamte“ und „Frauen“ für eine Abschiebung ausreichend wären. – Das ist das Erste.

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Was mich allerdings bei Ihnen wirklich ärgert, Frau Kollegin, ist der Umstand, dass Sie darin konsequent von einer Abschiebung von ausreisepflichtigen Asylsuchenden sprechen. Indem Sie durchgängig von Asylsuchenden sprechen, erwecken Sie zumindest unterschwellig den Eindruck, dass es um Personen geht, die möglicherweise einen Anspruch auf Asyl in Deutschland haben. Das tun Sie aber wahrscheinlich nur, um Sympathien für Ihren Antrag zu erwecken, und weniger, um sich um den Faktencheck zu bemühen.

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„Wo die freiwillige Ausreise scheitert, müssen jedoch auch zwangsweise Rückführungen per Abschiebung erfolgen. Auch sie sind als Teil des Bundesrechtes dort vorzunehmen, wo andere Optionen nicht greifen oder wo es dringend geboten ist. So werden etwa seit Langem Straftäter nach Afghanistan abgeschoben.“

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Anknüpfend an das Beispiel der rot-grünen Abschiebepolitik in NRW werden auch wir in erster Linie auf freiwillige Ausreisen setzen und insbesondere Straftäter und Gefährder nach strikter Prüfung, ob eine Abschiebung nach Afghanistan im konkreten Fall verantwortbar ist oder nicht, auch zurückführen.

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Das Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan sollte eben nicht ausgesetzt werden, denn wir werden es brauchen, wenn sich die Sicherheitslage in Afghanistan wieder einmal bessert. Dann könnten diejenigen zurückgeführt werden, die ohne Schutzgrund zu uns gekommen sind, deren Abschiebung derzeit aber nicht verantwortbar erscheint. Stattdessen sollte das Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan aus unserer Sicht für ähnliche Vereinbarungen mit den sogenannten Maghreb-Staaten Vorbild sein, damit Rückführungen auch dorthin möglich werden.

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kollegen! Es wird Sie nicht überraschen: Bei diesem Antrag steht unser „A“ in AfD für „Abschiebung“. Der Kollege der Union hat hier schon die wesentlichen Fakten dafür genannt, warum man natürlich auch nach Afghanistan abschieben kann, ja unserer Meinung nach sogar muss, wenn es sich um vollziehbar Ausreisepflichtige handelt. Ich verzichte daher darauf, Sie hier mit Wiederholungen zu langweilen.