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Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Knapp 6 000 Menschen leben in Sachsen als geduldete Ausländer, die meisten bereits länger als fünf Jahre. Dennoch droht ihnen die Abschiebung in ihre Herkunftsländer, denn Duldung bedeutet nur eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung. Deshalb möchte ich Sie heute für ein Thema sensibilisieren – um ein Wort des Innenministers zu benutzen –, das am

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Die Debatte darf sich aus unserer Sicht nicht auf Abschiebung, Transitzentren, Ausreisezentren, Einwanderungszentren oder Ausreiseeinrichtungen fokussieren, wie das in dem Antrag ge macht wird. Laut dpa teilte das brandenburgische Innenmini sterium am 6. November 2015 mit, dass in den Erstaufnahme stellen im Land Brandenburg derzeit ohnehin nur 46 Menschen aus den entsprechenden Balkanländern seien. Hinzu kommt, dass die konsequente Abschiebung ausreisepflichtiger Men schen oftmals faktisch und rechtlich schlicht unmöglich ist, zum Beispiel aufgrund der Bindung an eigene minderjährige Kinder, aufgrund von Reiseunfähigkeit, wegen unterbrochener Verkehrswege oder fehlender Papiere.

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Als ich gestern bei meiner Mündlichen Anfrage den Staatssekretär Rieder zu einer ganz konkreten Situation gefragt habe, konnte oder wollte er dazu nichts sagen. Ich will Ihnen diese Situation noch einmal schildern, denn die fand in Gera statt. Dort lebt eine siebenköpfige Romafamilie mit fünf Kindern, die abgeschoben werden sollte, und zwar am 17. Dezember. Als die Mutter, die vom psychosozialen Zentrum und auch von ihrem Psychotherapeuten ein eindeutiges Attest ausgestellt bekam, von der bevorstehenden Abschiebung erfuhr, ist sie zusammengebrochen, daraufhin ist die Abschiebung ausgesetzt worden. Wir müssen uns vor Augen führen, was in einer solchen Familie vorgeht. Vorhin war hier die Rede von einem Weihnachtsfrieden. In vier Tagen sitzen wir alle hoffentlich in einer warmen Stube vor gedeckten Tischen unterm Weihnachtsbaum und singen gemeinsam Lieder und erinnern uns an Josef, Maria und Jesus. Und wenn wir an Josef, Maria und Jesus denken, dann muss man sich fragen, wie es denen wohl ergehen würde, wenn sie heute nach Deutschland kämen. Deswegen kann ich Ihnen eine etwas größere Einordnung in diesem Kontext nicht ersparen. Schauen Sie einmal auf die Homepage www.domradio.de. Ich darf zitieren, dort steht nämlich: „Maria und Josef würden nach Einschätzung des kirchlichen Flüchtlingsbeauftragten Dieter Bökemeier heutzutage in Deutschland abgewiesen werden.

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(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Für Leute wie Sie vielleicht). für einen begrenzten Zeitraum zulassen. An dieser Stelle sind wir an einem Punkt angelangt, an dem wir auf die EU verweisen müssen. Eine für die Malteser tätige Ärztin, die Migranten ohne Aufenthaltsstatus betreut, hat in einer der ersten Veranstaltungen der Ausländerbeauftragten des Landes Thüringen, Frau Petra Hess, dargestellt, dass Berlin mit verschiedensten Konzepten die Integration der in Ihrem Antrag genannten Personen erreichen wollte. All diese Konzepte sind - so führt sie aus - kläglich gescheitert. Wir haben für diese Personen also keine Aussicht auf Asylanerkennung, aber wir haben auch keine Aussicht auf Integration, die vielleicht in Einzelfällen gelingt, aber ansonsten nicht. Die Einzelfälle will ich hier gar nicht in Abrede stellen. Sie wissen, werte Kolleginnen und Kollegen der Opposition, dass der Antrag auf Asylrecht bzw. die Ablehnung der Abschiebung stets am Einzelfall entschieden wird. Sollten zwingende Gründe einer Abschiebung zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegenstehen, so wird dem entsprochen. Doch Sie sind in Ihrem Antrag darauf eingegangen, nicht Einzelschicksale zu entscheiden, sondern für alle Roma, Ashkali und Ägypter die Erwirkung eines Abschiebestopps in die Staaten der Balkaninsel zu erreichen. Wie wir in der letzten Innenausschuss-Sitzung von unserem Innenminister hören konnten, werden die schon jetzt von der FDP benannten schutzbedürftigen Personen nicht abgeschoben, soweit das möglich ist. (Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Was ist mit den sieben Leuten aus Gera? Grundbedürfnisse?)

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Wir machen das, weil Menschen die Situation droht, dass sie in elendige Lebensumstände zwangsweise zurückgeschickt werden, und das wollen wir nicht. Wir beantragen mit unserem Antrag nicht die Asylanerkennung, wir beantragen nicht die Integration, sondern lediglich den Schutz für eine gewisse Zeit, und das geht auch nach Bundesrecht, Herr Bergner, § 60 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Der sieht vor, dass die oberste Landesbehörde für Menschen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen für eine gewisse Zeit die Abschiebung aussetzen kann. Wir wollen nur den Schutz vor Abschiebung in diese widrigen Lebensumstände und diskriminierenden Umstände, eine Diskriminierungssituation für eine bestimmte Gruppe von Menschen, nämlich die Angehörigen der Minderheitengruppen Roma, Ashkali und Ägypterinnen.

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Erstens: Wer die Abschiebungsanordnung erlässt, die Abschie bung einleitet und bis zur Übergabe an die Bundespolizei durch führt, muss die Person, um die es geht, vor allem aber deren Ausländerakte gut kennen. Diese Akte ist aber gerade bei dem Personenkreis, um den es hier geht, in der Regel sehr umfang reich. Wenn also die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung von der Kommune auf das Land überginge, müsste sich in diese umfangreiche Akte wie derum - neu - ein Mitarbeiter einarbeiten. Bis zur Durchfüh rung der Abschiebung muss nämlich immer wieder geprüft werden, ob Abschiebungshindernisse - neu - eine Rolle spielen. Da wären unter anderem das Vorliegen von Erkrankungen oder andere Dinge, wie sie Frau Nonnemacher erwähnte, zu über prüfen. Daher ist die unmittelbare Kenntnis des Falles uner lässlich.

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Deswegen ist auch unserer Ansatz, die Planung für eine Abschiebung bereits während der Strafhaft zu beginnen und damit sicherzustellen, dass diese Abschiebung dann direkt aus der Strafhaft erfolgt, der richtige Weg.

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2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung - insbesondere vor dem Hintergrund der im Dezember 2008 durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen in letzter Minute verhinderten Abschiebung eines palästinensischen Flüchtlings durch die Ausländerbehörde Eisenach - zur Entscheidung der Ausländerbehörde des Landkreises Gotha, die Abschiebung trotz des bekanntermaßen unsicheren Reisewegs durchzuführen bzw. zuzulassen?

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Der Petitionsausschuss musste feststellen, dass einige wenige der Ärzte, die vermehrt mit der Feststellung der Reisefähigkeit als Voraussetzung für eine Abschiebung beauftragt wurden, nicht über eine besondere fachliche Ausbildung verfügen, beispielsweise psychologische oder neurologische Qualifikationen. Ihnen eilte zudem der Ruf voraus, eher leichtfertig die für die Abschiebung notwendige Reisefähigkeit festzustellen. Dies hat viel Misstrauen nach sich gezogen und führte zu Konflikten zwischen den Ausländerämtern, den Unterstützergruppen für Ausländer und deren Familien.

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Darüber hinaus haben Sie von der Abschiebung gesprochen, von der wir überrascht waren. Hierzu muss ich sagen: Am 19. Juli 2005 sollte abgeschoben werden. Diese Familie hat sich dieser Abschiebung aber durch Untertauchen entzogen. Sie hat - so bedauerlich das auch sein mag - erst ca. acht Wochen später, nämlich am 16. September, eine Petition eingereicht. Somit konnte und durfte diese Petition keine aufschiebende Wirkung haben.

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Zur Notwendigkeit der Abschiebehaft könnte man, machte man es sich einfach, auf das Gesetz verweisen. Gemäß § 62 des Aufenthaltsgesetzes kann nur der nachvollziehbar Ausreisepflichtige, der sich seiner Abschiebung entzieht, nicht freiwillig ausreist oder sich der Abschiebung entziehen will, durch

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Vergleichen wir doch einmal, wie die Kompetenzen in den ein zelnen Bundesländern aussehen. Hier haben wir auf dem 5. Platz die Bayern mit einer CSU-geführten Landesregierung, auf dem 4. Platz die Thüringer mit einer von den Linken ge führten Landesregierung - komisch, dass die so tätig sind. In Sachsen-Anhalt - Platz 3 - ist das die CDU mit SPD und Grü nen zusammen. Platz Nr. 2 geht an das Saarland, wo CDU und SPD regieren. Und wer führt in puncto Abschiebung? - Meck lenburg-Vorpommern! Dort ist ein SPD-Ministerpräsident am Werken, und dort hat die Kompetenz für die Abschiebung auch das Land. Daraus ist zu ersehen, dass es immer auf den Willen der Politik ankommt, so etwas durchzuführen.

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tion der drei Kinder in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt worden. Ich möchte darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht die gesamte Situation der Familie zu bewerten ist. Demzufolge stelle ich fest, dass der Vater bereits im Jahr 1991 in die Bundesrepublik eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, zwei Jahre später dann die Ehefrau und die Tochter. Alle diese Anträge sind rechtskräftig negativ beschieden worden. Die Familie ist seit 1995 ausreisepflichtig. 1995 hat sie für sich in Hildesheim Kirchenasyl beansprucht. Damit war eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich. Als eine Abschiebung dann möglich wurde, hat die Republik Kongo insbesondere Familien mit Kindern ungern wieder aufgenommen. Dadurch ergaben sich auch Probleme.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es ist nicht so ganz einfach, Ihnen, Frau Berninger, in gebotener Form auf Ihre Ausführungen zu antworten. Es ist zu einfach, Pauschalurteile oder Vorurteile oder Einzelbeispiele zu verallgemeinern und hier in den Raum zu stellen. Eines ist symptomatisch für die Diskussionen, die hier im Plenum geführt werden, wenn es um Integration, um Asylbewerber, um Flüchtlinge geht. Sie sprechen von Pauschalurteilen und Sie verkennen auch die gesetzlichen Grundlagen. Sie von der LINKEN und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen für sich in Anspruch, die Gutmenschen zu sein, demzufolge sind wir sicherlich die Schlechtmenschen. Warum? Weil wir in Deutschland bestehende Gesetze zum Aufenthaltsrecht umsetzen und weil wir diesen Abschiebungsstopp von ethnischen Minderheiten in den Kosovo nicht unterstützen. Das wäre doch zu einfach. Die Fraktionen der LINKEN und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern in ihrem Antrag: keine Abschiebung für ethnische Minderheiten wie Roma, Ashkali und Ägypter über die Thüringer Ausländerbehörden und über den Bundesrat Initiativen zu ergreifen, um bundesweit den Abschiebestopp durchzusetzen. In meinen Unterlagen habe ich auch nachlesen können, dass die ethnisch motivierten Gewalttaten im Kosovo seit 2004 zurückgegangen sind. Frau Berninger, ich kann jetzt nicht genau einschätzen, ob seit 2008 diese Unterteilung nicht mehr stattfindet. Das werde ich aber noch einmal nachschauen. Aber sicher war das auch ein Indiz in der Einschätzung dafür, dass der Bundesinnenminister Thomas de Maizière und sein kosovarischer Amtskollege Pajaziti ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo verabschiedet hat. Es enthält die in anderen - etwa von der EU mit Drittstaaten - geschlossenen Rückübernahmeabkommen üblichen Komponenten der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, der Übernahme Drittstaatenangehöriger, Staatenloser sowie Regelungen zur Durchbeförderung von Personen. Somit handelt es sich also nicht um ein Abkommen, das ausschließlich die Abschiebung bestimmter ethnischer Gruppen zum Ziel hätte, vielmehr ist es ein international anerkanntes Vertragswerk, das die Pflicht zur Rückübernahme regelt. Dabei ist nur die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft einer Person aus dem Zielstaat ausschlaggebend, nicht ethnische oder sonstige persönliche Merkmale. Hierauf stellt auch

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Der Arzt im Kinderkrankenhaus hat dieses Kind jahrelang behandelt. Müssen wir nicht die Frage stellen, ob wir nicht viel intensiver erörtern müssen, ob es wirklich einen Zugang zu diesen Medikamenten gibt oder ob im Falle der Abschiebung ein Überleben des Kindes nicht mehr möglich ist? Meine Damen und Herren, das ist eine Frage, die uns sehr wohl berührt. Sie berührt alle Fraktionen. Deshalb hat diese Angelegenheit sehr betroffen gemacht. Wenn diese Frage noch zu stellen war, hätte man dieser Familie die Chance geben sollen - nach diesen 16 Jahren wäre es auf einige wenige Monate überhaupt nicht angekommen -, den Sachverhalt wirklich zu verifizieren, damit wir in die Lage versetzt werden, darüber zu entscheiden, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht. Diese Möglichkeit ist uns genommen worden, weil jetzt gesagt wird: Ja, wir haben das doch beschlossen. - Allerdings müssen Sie wissen, dass diese Seite, also die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dies nicht beschlossen hat, sondern dagegen war, dass nach Beginn eines Abschiebeverfahrens die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, nicht mehr aufgeworfen werden darf. Was ist das für ein bürokratisches Denken! Wenn die Familie ein Härtefall ist, meine Damen und Herren, ist sie auch dann ein Härtefall, wenn die Abschiebung eingleitet ist. Ich bitte sehr darum, diese Frage zu beantworten. Soviel ich weiß, werden die Fraktionen in nächster Zeit zu einem Gespräch über dieses Thema zusammenkommen.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In § 62 des Aufenthaltsgesetzes ist die Abschiebungshaft geregelt. Danach können Ausländerinnen und Ausländer auf richterliche Anordnung zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden, wenn sie ausreisepflichtig sind und wenn beispielsweise der Verdacht besteht, dass sie sich der Abschiebung entziehen wollen. Die Höchstdauer der Abschiebungshaft beträgt in Deutschland 18 Monate.

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In einem Bericht der „Lausitzer Rundschau“ vom 28. März wird der Landrat von Oberspreewald-Lausitz dahin gehend zi tiert, dass bei mehrfach straffällig gewordenen Asylbewerbern eine Abschiebung folgerichtig und zwingend sei. Allerdings wurde erst Ende November 2018 der generelle Abschiebestopp ins Bürgerkriegsland Syrien von der Innenministerkonferenz verlängert und gilt auch für Senftenberg. Auf unsere Nachfrage hin wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Rückreise nicht um eine Abschiebung, sondern eine freiwillige Rückkehr handele. Der Betroffene habe mehrfach den Wunsch geäußert, nach Sy rien zurückzukehren, und die entsprechenden Formulare unter zeichnet.

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noch drei Sätze, Frau Präsidentin -, dass es für viele der jetzt von Abschiebung Bedrohten die erste Vertreibung ihres Lebens wäre. Die wäre es auch für die Kinder von Bari Baruti und Hatije Islami. Ich kann nur hoffen, Herr Innenminister, dass Sie diese Abschiebung stoppen werden.

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Insgesamt können wir aber – und das widerspricht leider dem Begehren der Antragsteller – auf Abschiebehaft nicht verzichten. Denn insbesondere bei denjenigen, die aus der Strafhaft entlassen werden, bei Straftätern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie weitere Straftaten begehen, oder bei denjenigen, die sich schon mehrfach einer legalen Abschiebung widersetzt haben und untergetaucht sind, müssen wir als Rechtsstaat sicherstellen, dass eine rechtmäßige und vollziehbare Abschiebungsverfügung vollstreckt wird. Darauf haben nicht nur diejenigen einen Anspruch, die diese Abschiebung betrifft, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, die fest davon ausgehen: Wenn es eine Verfügung gibt, die rechtskräftig ist, dann muss sie auch vollstreckt werden.

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Ich möchte aber auch noch aus eine Studie der UNICEF zitieren aus dem Sommer, die ganz deutlich sagt: „Roma-Kinder aus dem Kosovo sind Kinder ohne Chance.“ Wir meinen, dass das Kindeswohl der ausschlaggebende Faktor sein muss, wenn wir über die drohende Abschiebung von Roma-Familien auch aus Thüringen sprechen. Ich möchte ganz kurz zitieren, was die UNICEF-Studie über Kinder sagt, die Roma-Familien angehören und die im Kosovo leben oder dorthin abgeschoben wurden: „Demnach gehen drei von vier Kindern, die bislang schon aus Deutschland zurückkehrten und hier zur Schule gingen, im Kosovo nicht mehr zur Schule. Die größtenteils in Deutschland aufgewachsenen Kinder sprechen kaum albanisch oder serbisch und landen nach der Abschiebung im sozialen Abseits.“ Tom Königs, ein UNICEF- Vorstandsmitglied sagte dazu: „Viele Kinder und Jugendliche aus dem Kosovo sind in Deutschland gut integriert. Sie sollten ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten. Stattdessen werden sie zurückgeschickt, ohne dass ihr Wohl und ihre Rechte überhaupt in den Blick genommen werden. Das verletzt die völkerrechtlichen Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, deshalb müssen die Abschiebungen gestoppt werden.“

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Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind gesetzlich verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. In einem Verwaltungsverfahren wird auf der Grundlage des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter den zuständigen Ausländerbehörden die Ausreisepflicht eines Ausländers festgestellt. Für Thüringen, aber auch die anderen Länder hat eine freiwillige Ausreise dieser Personen grundsätzlich Priorität gegenüber einer zwangsweisen Zurückführung. Daher werden ausreisepflichtige Personen von den Ausländerbehörden regelmäßig auf die bestehenden Möglichkeiten sowohl der Übernahme der Reisekosten als auch der Gewährung einer finanziellen Starthilfe im Rahmen der Bund-Länder-Programme REAG - Reintegration and Emigration Programme for AsylumSeekers in Germany und Government Assisted Repatriation Programme (GARP) hingewiesen. Trotz des teilweisen Ausstiegs des Bundes in diesem Jahr aus diesen Programmen konnte das Thüringer Innenministerium ihre Fortführung bisher sicherstellen. Die Entscheidung, von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen, obliegt natürlich der Verantwortung der Ausreisepflichtigen selbst. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, ist die jeweilige Ausländerbehörde nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, die bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen und die Betroffenen abzuschieben. So wie jede ausländerrechtliche Maßnahme unterliegt auch die Abschiebung einer Einzelfallprüfung. Dabei wird von der zuständigen Behörde insbesondere geprüft, ob der Abschiebung eines Ausländers Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Das gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

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den glauben, dass sie sich ihrer Abschiebung entziehen wollen - das sind zwei Konjunktive -, in die Abschiebungshaftanstalt Rendsburg. Im Jahre 2009 waren das 361 männliche Erwachsene. Das ist ein Anstieg um 20 % im Vergleich zum Vorjahr. In den ersten Monaten des Jahres 2010 hatten wir erneut einen erheblichen Anstieg. 361 Menschen, die eingesperrt wurden, 361 Menschen, die die schwerste Strafe, die das deutsche Rechtssystem kennt, erleiden müssen, nur aufgrund des Verdachtes, dass sie sich der Abschiebung entziehen wollen. Ich bin kein Jurist - in Ihren Reihen finden sich genügend davon -, aber ich war immer der Ansicht, aufgrund eines Verdachtes kann niemand in diesem Land inhaftiert werden oder es ist schon sehr lange her, dass das jemand durfte. Die schlimmste Straftat das müssen wir noch einmal betonen -, die diese Menschen begehen, ist der Verdacht einer Behörde, dass sie dieses Land nicht verlassen wollen. Das verstehen wir nicht darunter, was der Bundespräsident gemeint hat, als er gesagt hat, wir müssen Menschen anderer Nationen willkommen heißen.

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und deswegen kämpft sie nicht. Und, Kollege Metz, ich habe mich jetzt zu Wort gemeldet, weil Sie der Kollegin Berninger vorgeworfen haben, sie hätte von Abschiebung bedrohte Menschen missbraucht und hier ins Parlament gezerrt. Das finde ich infam. Diese Familien werden kalt abgeschoben und die Härtefallkommission hat darüber getagt und Entscheidungen getroffen und das Innenministerium gebeten, die Abschiebung nicht vorzunehmen.

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Die Abschiebung dieser Familie wurde nämlich nicht gestoppt, weil ein Kind geflohen und nicht auffindbar war, sie wurde auch nicht deshalb gestoppt, weil die Familie getrennt wurde, und sie wurde auch nicht deshalb gestoppt, weil die Kinder Deutsch, aber nicht Polnisch sprechen – in Polen sollte das Asylverfahren weiterverfolgt werden –, sondern die Abschiebung wurde nur deshalb gestoppt, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zugestellt worden ist.

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Meine Damen und Herren, wenn wir das einmal mit in die Waagschale legen, müssen wir uns wirklich fragen, ob die Behörden in diesem Fall nicht doch rechtmäßig gehandelt haben, um diese Frau zu schützen. Es steht völlig außer Zweifel, dass eine Abschiebung rechtmäßig war, und die Vorwürfe, die von dem Petenten erhoben worden sind, haben sich in der Prüfung des Ministeriums in keiner Weise bestätigen lassen. Die Abschiebung erfolgte nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und ist daher nicht zu beanstanden. Daher beantrage ich, die Eingabe mit „Sach- und Rechtslage“ zu beschließen.

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Ich kann das an dieser Stelle nur bekräftigen: Die zwangsweise Abschiebung und die Inhaftierung von Menschen zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung kann nur dann verhängt und vollzogen werden, wenn es keinen anderen Weg mehr gibt.

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Es geht hier um einen ganz sensiblen Bereich; das ist völlig richtig. Abschiebung ist immer ein ganz schwieriges Thema. Wir wissen aber auch, dass diejenigen, die abgeschoben werden, die zurückgeführt werden, vorher auch die Aufforderung bekommen haben, freiwillig das Land zu verlassen, weil ihr Bleiberechtsstatus hier nicht mehr existiert. Das heißt, es ist vorher die Aufforderung gekommen, das Land zu verlassen, und dem ist nicht Folge geleistet worden. Dann kommt es in der Folge zur Abschiebung. Dass das trotzdem, beispielswei

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Ich habe die Petition seit längerem im Auge, und die Petenten stehen in regelmäßigem Kontakt mit mir. Ich bin von ihnen informiert worden, dass eine Abschiebung bevorsteht. Daraufhin habe ich letzte Woche im Innenministerium nachgefragt und habe die schriftliche Antwort bekommen, dass die Abschiebung storniert worden und man - auf meine Bitte hin - bemüht sei, möglichst schnell eine Stellungnahme zu erstellen. Bekanntlich werden Petitionen erst dann behandelt, wenn eine Stellungnahme vorliegt. Dann werden sie sehr schnell vom Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt.

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Gestern haben wir einen Fall abschließend beraten, bei dem es um einen jungen Mann ging, dessen Abschiebung bevorstand. Da gebe es nichts mehr zu deuten, nichts mehr zu rütteln, aber wir haben ihm vor seiner Abschiebung - ich muss Frau Ackermann positiv erwähnen, weil sie das mit angetrieben hat - die Möglichkeit für eine halbjährige Therapie eingeräumt. Er hat die Chance bekommen, aber leider hat er sie nicht genutzt.

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der Flugreisetauglichkeit entgegenstehen könnten, werden ärztlich überprüft. Bei einer bestehenden Schwangerschaft werden Abschiebungen während der Mutterschutzfrist oder bei einer attestierten Risikoschwangerschaft nicht vollzogen. In dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall hat auch im Hinblick auf die bestehende Schwangerschaft unmittelbar vor der Abschiebung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden. Dabei wurden die Flugreisetauglichkeit festgestellt und keine medizinischen Bedenken gegen die bevorstehende Abschiebung erhoben. Auch während der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme ist gewährleistet, dass im Bedarfsfall auch kurzfristig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.

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gelehnten Asylbewerberinnen und -bewerber, im Amtsdeutsch die „vollziehbar ausreisepflichtigen Personen“, deren Abschiebung ausgesetzt ist, weil eine Ausreise in ihr Herkunftsland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das sind genau die, um die es in unserem Antrag geht. Diese Menschen erhalten entweder eine Duldung oder eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Genau diesen Menschen wird die Integration verwehrt. Integration wird diesen Menschen mithilfe rechtlicher und behördlicher Maßnahmen regelrecht verboten, meine Damen und Herren. Da hilft es auch nichts, wenn Sie sie, Frau Holbe oder Frau Kanis, hier immer wieder beschwören. Integration wird verboten einerseits durch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit, die Herr Bergner eben schon erwähnt hat, oder auch durch die Geltung des diskriminierenden und nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom April 2009 auch verfassungswidrigen Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Sprache allein verrät den unwürdigen Umgang mit diesen Flüchtlingen. Menschen werden durch unsere Rechtsordnung und durch die bundesrepublikanische Gesellschaft wortwörtlich „geduldet“. Das heißt so viel wie „ertragen“, „erlitten“, „wohl oder übel hingenommen“. Darunter ist sprachlich nicht mehr viel Platz. Es mag Meinungen in diesem Haus geben - und die haben wir auch gerade gehört -, die dies für rechtlich vertretbar und möglicherweise auch, nationalstaatlich gedacht, für notwendig halten. Aber auch Sie, meine Damen und Herren, müssen sich fragen: Wie lange darf eigentlich eine Abschiebung rechtlich und tatsächlich längstens unmöglich sein? Oder anders ausgedrückt: Gibt es eine zeitliche Grenze, ab der ein Staat, ein Staat, der sich in Anwendung der Menschwürdegarantie und des Sozialstaatsprinzips im Grundgesetz eigentlich selbst in die Pflicht genommen hat, allen Menschen, unabhängig eines möglicherweise unterschiedlichen Rechtsstatus, ein soziokulturelles Existenzminimum zu ermöglichen, gibt es also eine Grenze, ab der ein solcher Staat die Perspektivlosigkeit eines Lebens voller Angst vor einer ungewissen Lebenszukunft beenden muss?