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Herr Erlanson, zu diesem Erlass wollte ich noch einmal sagen: Ich muss gestehen, dass ich das, was Sie erwähnt haben, noch einmal nachlesen muss. Ich kenne diese Diskussion aber aus dem Bereich der HIV-infizierten Migranten, die von der Abschiebung bedroht sind. Da gibt es eine Diskussion, ob diese Menschen in den Ländern behandelt werden sollen. Das ist auch eine politische Frage und eine kontroverse Diskussion, wieweit wir es schaffen. Wenn Sie das Thema AIDS nehmen, bezogen auf die afrikanischen Länder: Da kämpfen die AIDS-Hilfen und Selbsthilfeorganisationen in Deutschland dafür, dass sie sich durchsetzen. Sie sagen, wir können diese Menschen nicht einfach so abschieben. Soweit ich weiß und es für meine Fraktion so sagen kann, sind wir nicht bereit, Menschen, die vom Gesundheitsamt begutachtet werden – und zwar auch positiv, das heißt, gegen eine Abschiebung –, abzuschieben. Das ist ganz klar rechtsstaatlich, das wurde ja von der FDP auch gesagt, wir müssen dem folgen. Ich denke, wir können dies noch einmal zum Anlass nehmen, um darüber zu diskutieren.

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Eine koordinierte, schonende Abschiebung unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse der von der Abschiebung Betroffenen wird durch die zentralen Abschiebestellen in Bielefeld und in Karlsruhe vorgenommen. Für uns ist die Stelle in Bielefeld zuständig.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Entscheidungen über die Abschiebung von Personen in ihre Herkunftsländer sind sehr schwerwiegende Entscheidungen. Wir Liberale halten es für zwingend, dass humanitäre Gründe bei der Entscheidung ausreichend Beachtung finden. Weiterhin ist ohne Zweifel die besondere Situation von Minderheiten bei einer Abschiebung jeweils besonders zu berücksichtigen.

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Ich will Ihnen ehrlich sagen: Abschiebung ist mit Abstand das Schlechteste. Wenn Menschen mitten in der Nacht abgeschoben werden müssen, ist das mit das Schwierigste, was überhaupt getan werden muss. Ich hoffe, dass das in möglichst wenigen Fällen vorkommt und wir uns an der Stelle um freiwillige Ausreisen kümmern können. Ich teile übrigens nicht die Bewertung dieses Wortes, sondern es ist immer besser als Abschiebung.

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Ferner darf es nicht dazu führen, dass die mit der Abschiebung betrauten Organisationseinheiten des Ausländeramts, Herr Senator, vom Senator für Inneres angeblich aufgelöst worden sind und deren Mitarbeiter mit Disziplinarmaßnahmen ungerechtfertigterweise bedroht wurden. So ist es zumindest dem Landesjournal der Zeitung „Deutsche Polizei“, Ausgabe April 2011, zu entnehmen. Aus Sicht der CDUFraktion darf das sensible Thema Abschiebung nicht auf dem Rücken von verantwortungsbewusst arbeitenden Mitarbeitern des Ausländeramts ausgetragen werden, die mehrfach mit Überlastungsanzeigen auf die desolate Personal- und Arbeitssituation hingewiesen haben.

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Man reibt sich verwundert die Augen, denn die vollziehbare Ausreisepflicht ist bereits gesetzlich Voraussetzung für die Abschiebung. Für die Abschiebungshaft - also den über Monate andauernden Freiheitsentzug zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung - muss demzufolge noch eine weitere Voraussetzung hinzukommen, die der Gesetzgeber aber nicht nennt.“

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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1994 in einem Beschluss deutlich gemacht, dass die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausgelegt werden können und müssen. Das bedeutet, dass niemand nur aus dem Grund in Abschiebungshaft genommen werden darf, dass er ausreisepflichtig ist. Herr Kubicki hat dies soeben dargestellt. Vielmehr muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Dementsprechend kommt auf richterliche Anordnung nur jener vollziehbar Ausreisepflichtige in Abschiebungshaft, der sich seiner Abschiebung entzieht, nicht freiwillig ausreist oder sich der Abschiebung zu entziehen versucht. Dies entspricht im Wesentlichen dem, was nun die FDP mit ihrem Antrag erreichen will. Gegen dieses Anliegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Tatsächlich sollten Gesetze so

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Abschiebung und Abschiebungshaft sind jeweils die Ultima Ratio, das letzte Mittel, zur Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht, nachdem Menschen über Jahre hinaus ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind. Erst wenn die Möglichkeit nicht wahrgenommen wird, müssen manchmal die staatlichen Zwangsmaßnahmen der Abschiebung oder Abschiebungshaft greifen. Das ist dann - so schwer einem das fällt - auch eine Frage der

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte wegen der hohen gesundheitlichen Belastung des autistischen Kindes bestimmt, dass eine Abschiebung nur mit einem Nonstopflug, in Begleitung eines Arztes und Sanitäters und unter Einrichtung einer Patientenkabine durchzuführen ist. Tatsächlich wurde die Abschiebung am Mittwoch durch einen Sammeltransport und unter Missachtung der Maßgabe des OVG durchgeführt.

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Zu 2 und 3: Der Landkreis Peine und die eingesetzten Polizeibeamten haben in korrekter Weise die Abschiebung der Familie Van/Le vorbereitet und durchgeführt. Die Familie Van/Le war zu jedem Zeitpunkt über das Vorgehen der Behörden informiert; ihr waren sowohl der Termin der Abschiebung als auch der genaue Zeitpunkt der Abholung bekannt gegeben worden. Es besteht keine Veranlassung, den Landkreis Peine oder die eingesetzten Polizeibeamten künftig zu einem anderen Handeln zu veranlassen.

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Aus einem Protokoll des Landkreistages geht hervor, dass sehr wohl am Vormittag eine Krisensitzung des Landkreises stattgefunden hat, um diese Abschiebung so deeskalierend wie nur irgend möglich vorzubereiten. Am Nachmittag hat sich der Rechtsanwalt der Familie gemeldet und mitgeteilt, dass die Familie freiwillig ausreisen will. Vor diesem Hintergrund frage ich jetzt die Landesregierung: Warum wurde gegen den Willen der Familie und der Kirchengemeinde die Abschiebung so kurzfristig durchgeführt?

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Herr Van hatte nach illegaler Einreise im Jahre 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Asylgewährung wurde bereits im Jahre 1993 - also vor elf Jahren - rechtskräftig abgelehnt, und Herr Van war seither zur Ausreise verpflichtet. Auch der Asylantrag von Frau Le, die mit ihrer Tochter 1993 einreiste, wurde abgelehnt, sodass auch sie seit 1996 - somit seit acht Jahren - ausreisepflichtig sind. Seither hat es für die Familie Van/Le trotz weiterer Asylanträge für den in Deutschland geborenen Sohn Minh Duc nur Aufforderungen zur Ausreise und kein Signal für ein Aufenthaltsrecht gegeben. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die Familie Van/Le jedoch seither nicht nachgekommen, sodass die Abschiebung eingeleitet werden musste. Die Abschiebung erfordert allerdings im Gegensatz zur freiwilligen Ausreise eine Reihe von Verfahrensschritten aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit Vietnam und konnte jahrelang nicht vollzogen werden.

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keit des Sohnes Minh Duc überprüft. Das Gesundheitsamt Peine hat im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Sohn reisefähig sei, dass allerdings bestimmte Vorkehrungen für die Durchführung der Abschiebung zu treffen seien. So hat die zuständige Amtsärztin empfohlen, ein mehrmaliges Start- und Landemanöver möglichst zu vermeiden, weil das größere Aversionen des Sohnes hervorrufen könnte. Die Durchführung eines Nonstopfluges war jedoch nicht als Bedingung vorgegeben. Da das Rückübernahmeabkommen mit Vietnam die Abschiebung vietnamesischer Staatsangehöriger nur mit bestimmten Fluglinien zulässt, diese Fluglinien aber keine Nonstopflüge anbieten, konnte dieser Empfehlung der zuständigen Amtsärztin nicht gefolgt werden. Der Flug musste einmal unterbrochen werden.

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Die Familie war über acht Jahre ausreisepflichtig; das wissen Sie. Der Termin der Abschiebung wurde der Familie bereits vier Wochen vorher mitgeteilt, der genaue Zeitpunkt, also die Uhrzeit, zwei Wochen vorher. Am Tag der Abschiebung wurden mittags alle Einzelheiten mit der Familie besprochen, und es war überhaupt nicht zu erkennen, dass die Familie die Ausreise verweigern wollte. Und dann bekommt man am Abend von einem Pastor die Nachricht,

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Ich kann Ihnen noch einmal sagen, wie das an dem betreffenden Tag abgelaufen ist. Sie sind Mittags aufgesucht worden. Mit denen ist im Detail besprochen worden, wie die Abschiebung vollzogen werden soll. Erst am Abend hat man die Nachricht bekommen, dass man sich an den Pastor gewandt hat. Aus meinem Protokoll geht hervor, dass sich der Pastor an die Familie gewandt hat, um dort noch etwas zu erreichen. Es war ganz klar, um welche Uhrzeit die Abschiebung vollzogen werden soll. Deshalb hätte man sich genau darauf vorbereiten sollen. In letzter Sekunde hat man versucht, hier etwas zu machen. Das hat mit den Ver

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Heute Vormittag haben wir in der Aktuellen Stunde festgestellt, dass Brandenburg alles daran setzen wird, Menschen, die Zuflucht in unserem Land suchen, menschwürdig unterzubringen, ihre Anliegen zu begleiten, sie zu betreuen. Nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes des Bundes können Ausländerinnen und Ausländer auf richterliche Anordnung zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden. Mir ist es wichtig, festzustellen, dass sich von Abschiebehaft Betroffene im strafrechtlichen Sinne nicht schuldig gemacht haben. Deswegen ist Haft auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen - wenn sie denn überhaupt angewendet werden muss. Die Abschiebehaft darf - als letztes Mittel! - nur dann angeordnet werden, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

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Nicht mehr, aber Sie schieben wieder ab. Für mich ist eine Abschiebung eine Abschiebung.

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„Im Streit um die drohende Abschiebung der Iranerin Zahra Kameli hat SPD-Fraktionschef Sigmar Gabriel der Landesregierung Verlogenheit vorgeworfen. Innenminister Uwe Schünemann habe es durchaus in der Hand, die Abschiebung der 24-Jährigen in ihr Heimatland zu verhindern, sagte Gabriel am Mittwoch in Hannover. Mit brutaler Härte hätten CDU und FDP die im Zuwanderungsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Einrichtung einer Härtefallkommission ausgeschlagen.“

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noch die Anerkennung der Tatsache, dass es Illegalität zwangsläufig geben wird, ist sein Verweis auf den unerträglichen Zustand jahre- oder jahrzehntelanger Illegalität in letzter Instanz zynisch. Sie bieten für wenige Fälle die vage Chance einer Legalisierung und für die große Zahl der Betroffenen die Abschiebung in Zustände, aus denen sie oft unter Lebensgefahr geflüchtet sind. Unter solchen Umständen ist doch selbstverständlich, dass Betroffene die trostlose Situation der Illegalität der Abschiebung vorziehen.

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Bei schwangeren Frauen ist die bestehende Schwangerschaft besonders zu berücksichtigen. Bei Müttern mit Kindern unter zehn Jahren und bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist von Abschiebungshaft abzusehen. Bei Familien mit Kindern ist zu vermeiden, dass beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft genommen werden. Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren darf ein Haftantrag in Abstimmung mit der zuständigen Jugendbehörde nur gestellt werden, wenn die Haft zur Sicherung der rechtlich gebotenen Abschiebung unverzichtbar erscheint. Beachtlichen Vorträgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss in jedem Stadium der Abschiebung nachgegangen werden.

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Richtig ist das Trennungsgebot gerade auch bei Kranken. Aber hier stellt sich für uns auch die Frage, wenn wir sagen, dass Kranke auch in Justizvollzugs- bzw. Haftanstalten oder Haftkrankenhäusern untergebracht werden können, ob dort die Abschiebung wirklich noch direkt bevorstehen kann. Wenn jemand tatsächlich erkrankt ist und medizinischer Behandlung bedarf, dann kann das Ergebnis doch nicht sein, dass kurz danach eine Abschiebung erfolgt. Also meine ich, dass dort auch ein Anlass gegeben wäre, neu zu hinterfragen, wie mit dem Problem umgegangen wird.

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Die Anträge, um die es heute geht, berühren die Situation der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina auf der einen Seite und der Flüchtlinge aus Serbien, Montenegro und dem Kosovo auf der anderen Seite. Der letztgenannte Antrag bezieht sich zwar hauptsächlich auf die Volksgruppe der Roma, aber Herr Körting hat heute ausgeführt, dass derzeit 7 000 Flüchtlinge aus dem ehem. Jugoslawien ab dem 1. November mit einem Mal zur Abschiebung anstehen, und man kann wohl davon ausgehen, dass 80 % von diesen Flüchtlingen, die jetzt mit Abschiebung bedroht sind, der Volksgruppe der Roma angehören.

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Selbst über Abschiebungen, die im Rahmen der Bremer Erlasse stattgefunden haben, gibt es leider keine Auskunft. So ermöglicht ein Erlass des Innensenators vom Mai 2010 die Abschiebung kranker Menschen, indem sie im Ausland bis zu zwei Jahre lang medizinisch versorgt werden. Wir finden, das ist ein ziemlich großer Aufwand, um Menschen loszuwerden. Wie schlecht die medizinische Versorgungsinfrastruktur zum Beispiel im Kosovo ist, haben wir ja nicht nur aus der Presse erfahren. Der Senat verrät uns aber nicht, wie viele Menschen so wohin und wie abgeschoben wurden. Er sagt, dass es darüber keine statistische Erfassung gibt. Bremen veranlasst aber die Abschiebung, deswegen muss die Behörde eigentlich auch wissen, auf welchen Anlass sie sie angewendet hat.

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ne Klarstellung des § 62 des Aufenthaltsgesetzes einsetzen sollte. Hintergrund ist, dass diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach zu weitgehend ist. Ein wirkliches Problem ergibt sich daraus allerdings nicht, denn die Vorschrift ist auslegungsfähig. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht betont. Es darf also niemand allein aus dem Grund in Abschiebungshaft genommen werden, weil er ausreisepflichtig ist. Vielmehr muss die Maßnahme selbstverständlich verhältnismäßig sein. Eine richterliche Anordnung der Abschiebungshaft findet nur bei einem vollziehbar Ausreisepflichtigen statt, der sich seiner Abschiebung entzieht, nicht freiwillig ausreist oder sich der Abschiebung zu entziehen versucht.

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Dabei trägt der maßgebliche Erlass des Innenministeriums ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass für einen traumatisierten Menschen die amtlich festgestellte Abschiebung zu einer starken Verschlechterung der Gesundheit führen und einen psychischen Zusammenbruch mit lebensbedrohlichen Konsequenzen hervorrufen kann. Das soll heißen, dass die amtlich festgestellte Abschiebung zu einer Verschlimmerung der Krankheit im Inland führen kann. Das kann Auswirkungen auf die Reisefähigkeit im weiteren Sinne haben und damit auch zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis werden. Das wiederum wäre von der Ausländerbehörde festzustellen, erfordert aber eine psychologisch-psychiatrische fachärztliche Untersuchung. Genau genommen zielt unser Antrag daher auf nicht mehr, als dass der Erlass des Innenministeriums auch in Pinneberg angewendet wird. Dazu gehört, dass bei einer schlüssig vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörung eine fachärztliche Untersuchung vorgenommen wird, also von

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Was wir stattdessen vorfinden, ist ein Zirkelschluss, auf den ich noch einmal hinweisen will, der die vollziehbare Ausreisepflicht nicht nur als gesetzliche Voraussetzung für die Abschiebung nennt, sondern gleichzeitig auch für die Abschiebungshaft also den oftmals über Monate andauernden Freiheitsentzug zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung. Dabei liegt auf der Hand, dass es dazu weiterer Voraussetzung bedürfte. Die Rechtsprechung verlangt beispielsweise eine sogenannte Vereitelungsabsicht, aber der Gesetzgeber schweigt noch. Denn das wollen wir ändern. Und wir müssen es ändern, denn wir können es nicht dauernd den Gerichten überlassen, wenn wir gesetzgeberisch eindeutig tätig werden können.

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Natürlich geht mit steigenden Asylbewerberzahlen einher, dass auch die Anzahl der Abschiebehäftlinge letztlich steigen wird. Die Frage ist, wie man sich dazu verhalten will; denn immerhin auch das ist deutlich - ist Abschiebehaft das letzte Mittel, das eingesetzt werden darf, um jemanden wieder außer Landes zu bringen. Voraussetzung ist, dass auf andere Weise keine Möglichkeit besteht, die Abschiebeverfügung durchzusetzen. Letztes Mittel heißt auch, dass die Abschiebung selbst unmittelbar bevorstehen muss und es also nicht möglich ist, Wochen oder Monate vorher jemanden in Abschiebehaft zu nehmen, weil er sich möglicherweise zu einem deutlich späteren Zeitpunkt der Abschiebung entziehen würde.

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Vor zwei Tagen sollte eine siebenköpfige Familie aus Gera nach Serbien abgeschoben werden. Die Familie hat fünf Kinder. Die Frau hat bei der Ankündigung der angedrohten Abschiebung einen Zusammenbruch erlitten. Es gab im Vorfeld bereits ein Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes, welches eine Gefährdung prognostiziert hat, sollte es zu einer Abschiebung kommen. Wie bewertet die Landesregierung diesen Fall?

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In einem anderen Fall sah der Petitionsausschuss übrigens keine Veranlassung, sich gegen die drohende Abschiebung eines Petenten einzusetzen, auch wenn der 19-Jährige die meiste Zeit seines Lebens hier in Deutschland verbracht hat. Der junge Mann aus dem Kosovo war hier vor allem durch schwere Raub- und Tankstellenüberfälle aufgefallen. Der Ausschuss hat eine Abschiebung in den Kosovo deshalb befürwortet. Man sieht daran, dass wir die einzelnen Fälle sehr wohl sehr ausgewogen beurteilen. Deshalb kommen wir im Petitionsausschuss auch in der Regel zu einstimmigen Beschlüssen.

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Was wir nicht wissen, wenn wir wirklich jemanden ausweisen können - ich konzentriere mich auf die letzten 5 % -, ist - und die Wahrscheinlichkeit ist extrem gering -, dass derjenige dort für seine Straftaten im Bereich sexualisierter Gewalt wirklich in den Knast geht. Davon können wir überhaupt nicht ausgehen. Die Wahrscheinlichkeit ist relativ gering. Das bedeutet, nach einer Abschiebung wird ein Sexualstraftäter im Normalfall auf freiem Fuß bleiben, wenn eine Abschiebung überhaupt möglich ist.

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Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Knapp 6 000 Menschen leben in Sachsen als geduldete Ausländer, die meisten bereits länger als fünf Jahre. Dennoch droht ihnen die Abschiebung in ihre Herkunftsländer, denn Duldung bedeutet nur eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung. Deshalb möchte ich Sie heute für ein Thema sensibilisieren – um ein Wort des Innenministers zu benutzen –, das am