Protocol of the Session on February 24, 2016

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Och, muss ich schon wieder Kaffee trinken ge- hen!)

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Hören Sie doch mal auf! – Sag erst mal was zu dem Genossen Kuschel da drüben!)

Lieber nicht.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, werte Gäste, seit dem 2. September 2015 liegt uns der nun abschließend zu beratende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vor. Wenn man schon an das Thüringer Kommunalabgabengesetz ran will, dann gibt es wichtigere Dinge, als den Gemeinden explizit die Möglichkeit zu geben, die Kurtaxe für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch Kur- und Erholungsgäste zu verwenden. Es gibt ein Gesetz und eine Rechtslage bei den Straßenausbaubeiträgen, die seit 1991, seit Bestehen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, ungenügend ist.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Es geht um Kurbeitrag!)

Hier gibt es die Möglichkeit, durch eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes für eine wirkungsvolle Entlastung der Bürger zu sorgen. Viele Kurgäste benutzen aber sicherlich nicht nur den Nahverkehr vor der Haustür, sondern reisen auch innerhalb der Landkreise bzw. auch zwischen mehreren Landkreisen. Hätte sich die CDU die baden-württembergische Formulierung angesehen oder sich einfach dem auf dieser beruhenden Formulierungsvorschlag des Gemeinde- und Städtebunds angeschlossen, so hätte man auch überregionale Verkehrsbünde in den Gesetzentwurf aufnehmen können. Baden-Württemberg ist übrigens das einzige Bundesland, das in seinem Kommunalabgabengesetz den Zweck „kostenlose Benutzung des ÖPNV“ explizit und damit rechtssicher für die Verwendung der Kurtaxe aufführt. Es wäre also eigentlich ein Leichtes gewesen, die entsprechende Formulierung zu übernehmen. Doch das ist, auch wenn inzwischen Monate seit der Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebunds vergangen sind, nicht geschehen. Auch die Verbesserungsvorschläge des Thüringischen Landkreistags wurden nicht aufgegriffen. Zum Beispiel macht der TLKT in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 darauf aufmerksam, dass die Benutzung des Adjektivs „kostenlos“ im breiten Feld der Kommunalpolitik steht. Im breiten Feld der Kommunalpolitik steht gerade die Gebietsreform an und wir reden und diskutieren hier über Kurtaxe. So hat bereits der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgeschlagene Änderung zwar für ein Mehr an Rechtssicherheit bei den Gemeinden sorgt, aber im Grunde genommen nicht weitreichend genug ist. Denn auch der Änderungs

vorschlag bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Gebiets einer Gemeinde. Denn auch in den Regionen, die von der Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Thüringer KAG – neue Fassung – Gebrauch machen, erfolgt für die vom Angebot umfassten Kur- und Erholungsgäste die Nutzung des öffentlichen Bahnverkehrs nicht tatsächlich kostenfrei. Vielmehr soll die Verwendung der bestehenden Kurtaxe, also einer kommunalen Zwangsabgabe, die der Gast bezahlt, welche als Gegenleistung für die Möglichkeit anzusehen ist, bestimmte Angebote der Kommune kostenlos oder ermäßigt in Anspruch nehmen zu können, für einen weiteren Verwendungszweck, nämlich die Benutzung des ÖPNV, geöffnet werden.

Mit der bestehenden Formulierung machen Sie also den Kurgästen etwas vor und sorgen für Irritation, liebe CDU-ler. Kurz und knapp muss das Fazit lauten: eine prinzipiell sinnvolle, aber nicht prioritäre und handwerklich schlecht gemachte Neuregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, die wir so nicht mittragen können. Wir werden uns der Stimme enthalten. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich Abgeordneter Adams zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste hier im Thüringer Landtag! Herr Bühl, ich glaube, Sie haben es mit einem Satz, den Sie angefangen haben, den ich vervollständigen will, auf den Punkt gebracht. Sie haben gesagt: Man kann dem Gesetz doch einfach zustimmen – da haben Sie einen Punkt gemacht, ich würde ein Komma machen: weil es nichts nützt und nichts schlechter macht. Gerade weil die CDU doch immer die Fraktion war, die hier im Thüringer Landtag gesagt hat: Überlegt euch, ob ihr ein Gesetz machen müsst. Sie halten immer den Bürokratieabbau ganz weit hoch. Frau Kollegin Marx hat es dargestellt, was auch eine einfache Gesetzesänderung am Ende für Auswirkungen hat, wenn man dieses Gesetz dann verkünden muss. Gerade vor dem Hintergrund, dass wir alle wissen, dass die Rechtslage vollkommen klar ist, die Möglichkeiten für die Kommunen breit gegeben sind, lehnen wird diesen Gesetzentwurf ab. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Vizepräsidentin Jung)

Für die Fraktion der CDU hat Abgeordneter Bühl noch einmal das Wort.

Aus aktuellem Anlass will ich noch einmal kurz etwas vortragen, etwas zitieren, wenn ich darf. Frau Landrätin Enders hat heute noch einmal ein Schreiben an alle Fraktionsvorsitzenden geschickt, mich hat es auch gerade erreicht, um sie heute noch einmal auf die Sensibilität und die Wichtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen. Sie hat insbesondere gerade uns, die Abgeordneten aus dem Ilm-Kreis, noch einmal angeschrieben, doch das Stimmverhalten zu überdenken. Also Sie hat angeschrieben die Frau Berninger, den Herrn Kuschel, die Frau Henfling, die Frau Mühlbauer, den Herrn Thamm und mich und hat gebeten, dieser Änderung heute zuzustimmen. Ich möchte Ihnen das kurz vortragen: „Mit äußerstem Bedauern habe ich davon erfahren, dass der Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer Landtags in seiner 20. Sitzung am 21. Januar eine Beschlussempfehlung zur Ablehnung des Gesetzentwurfs der Landtagsfraktion der CDU zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes an den Thüringer Landtag abgegeben hat.“ Jetzt hat sie fett geschrieben: „Ich möchte Sie und die Mitglieder Ihrer Fraktion hiermit persönlich bitten, den Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nicht abzulehnen und diesen zu unterstützen. Die Notwendigkeit des Thüringer Kommunalabgabengesetzes möchte ich Ihnen nachfolgend kurz erklären. Der vorliegende Entwurf hat eine Erweiterung der zulässigen Verwendungsmöglichkeiten eines nach § 9 erhobenen sogenannten Kurbeitrags zum Inhalt. Nur diese Erweiterung würde es den Gemeinden im Freistaat rechtssicher ermöglichen, den Kurbeitrag künftig unter anderem für die Finanzierung von kostenfreien ÖPNV-Angeboten für Kur- und Erholungsgäste einzusetzen. Die Verwendung des sogenannten Kurbeitrags für die touristischen ÖPNV-Angebote ist in anderen touristischen Regionen und Kurorten außerhalb Thüringens seit Jahren gelebte Praxis und könnte nun auch für neun Städte und Gemeinden aus dem Ilm-Kreis auf den Weg gebracht werden. Mit dem Start der neuen Gästekarte mit integriertem Rennsteig-Ticket am 13.12. kommen Übernachtungsgäste in den Genuss dieses attraktiven Serviceangebots.“ Dann schreibt sie: „Nur durch die Änderung des § 9 zur Erweiterung der zulässigen Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich der Finanzierung unter anderem der kostenfreien Nutzung des ÖPNV für Kur- und Erholungsgäste können die ersten Erfolge in der Modellregion nachhaltig gesichert werden. Eine reine Auslegung des jetzigen § 9 zugunsten einer Verwendung des Kurbeitrags für ÖPNV-Angebote ist nach meiner Auffassung nicht geeignet, die dringend notwendige

Rechtssicherheit zu schaffen. Der aktuelle Absatz 1 des § 9 hat zum Inhalt, dass der Kurbeitrag für die Einrichtungen erhoben wird, die in einem anerkannten Gebiet für Kur-, Heil- und Erholungszwecke bereitgestellt werden. Entsprechend einschlägiger Kommentierung zum Thüringer Kommunalabgabengesetz, die unter anderem von Referenten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales geschrieben wurden, muss es sich um Einrichtungen der Gemeinde handeln. Daran fehlt es nach meiner Ansicht beim ÖPNV, denn dieser befindet sich in Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte und nicht in örtlichen Gemeinden. Alle diese rechtlichen Unklarheiten können durch die vorgeschlagene Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ausgeräumt werden und bewegen mich dazu, Sie nochmals inständig um eine Zustimmung zu dieser zu bitten.“

Deshalb bitte ich Sie hier auch noch einmal inständig, dieser Änderung zuzustimmen, und ich bitte vor allen Dingen inständig Frau Mühlbauer, die gerade nicht im Raum ist, Frau Henfling, die gerade nicht im Raum ist, Frau Berninger, Herrn Kuschel, Herrn Thamm und mich natürlich, für den Ilm-Kreis hier zuzustimmen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir machen doch kein Gesetz für einen Kreis!)

Aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir jetzt keine Wortmeldungen mehr vor.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, Frau Abgeordnete Floßmann, dass wir uns verständigt haben, uns hier nicht gegenseitig zu fotografieren. Auch wenn Sie sicherlich den Redner fotografieren wollten, aber das Hohe Haus hat sich darauf verständigt.

Für die Landesregierung hat Staatssekretär Götze das Wort.

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich kann das eigentlich so kurz machen wie der Abgeordnete Adams. Es gibt eine klare Empfehlung aus dem Innenausschuss, der in einem umfangreichen Anhörungsverfahren die unterschiedlichsten Stellungnahmen eingeholt hat. Dort gab es – und da haben Sie recht, Herr Bühl – unterschiedliche Meinungen, aber es ist auch ganz klar geworden, dass wir kein praktisches Bedürfnis für solch eine Regelung haben. Ich denke, wir haben das hier in der Vergangenheit jetzt genug diskutiert. Es ist auch ganz klar so, wie der Abgeordnete Kuschel das dargelegt hat, dass es

bundesweit nur eine positivrechtliche Regelung in Baden-Württemberg gibt. Alle anderen Länder handhaben es so, dass dieser ÖPNV über eine entsprechende Regelung praktisch finanziert wird. Es ist also möglich, aufgrund der geltenden Rechtslage entsprechende Mobilitätsangebote auf kommunaler Ebene zu regeln. Wir sollten auch davon ablassen, jetzt die Kommunen mit entsprechenden Anträgen weiter zu verunsichern. Ich möchte auch dafür werben, diesen Antrag hier abzulehnen und sich der Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses anzuschließen. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es liegen mir jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor und wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 6/998 in zweiter Beratung ab. Herr Abgeordneter Mohring.

Frau Präsidentin, uns ist nach namentlicher Abstimmung zumute.

Herr Abgeordneter Mohring hat die namentliche Abstimmung beantragt. Ich bitte die Schriftführer um das Einsammeln der Stimmkarten und eröffne die namentliche Abstimmung.

(Heiterkeit im Hause)

Hatten alle die Gelegenheit, ihre Stimme abzugeben? Dann schließe ich die Abstimmung und bitte um Auszählung.

Ich darf Ihnen das Ergebnis der Abstimmung bekannt geben: Anwesende Abgeordnete 87, es wurden 82 Stimmen abgegeben. Mit Ja stimmten 28, mit Nein 45 und es gab 9 Enthaltungen (namentli- che Abstimmung siehe Anlage 2). Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes hier: Artikel 1 Nr. 1 bis 8

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/1173 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Drucksache 6/1659

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat Frau Abgeordnete Berninger aus dem Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Berichterstattung.

Danke schön, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes in Drucksache 6/1173 ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.10.2015. Es wurde am 05.11.2015 hier im Thüringer Landtag in erster Lesung eingebracht und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen.

Inhalte des Gesetzes sind einerseits die Entfristung des Gesetzes und andererseits unter anderem die privatrechtliche Duldungspflicht für den Überbau durch Wärmedämmung in § 14 a, der neu eingefügt werden soll, und Anpassungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften in den Änderungen der §§ 17, 46, 49, 51, 54, 55. § 55 soll neu eingefügt werden als Gleichstellungsbestimmung.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beraten. Am 6. November 2015 wurde auf Antrag der Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU eine schriftliche Anhörung beschlossen. Diese Anhörung wurde ausgewertet in der Ausschussberatung am 11. Dezember 2015. Es wurden angehört das Thüringer Oberlandesgericht, die Architektenkammer, die Handwerkskammer, das Thüringer Oberverwaltungsgericht, der Verband der Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V., der Thüringische Landkreistag und der Gemeindeund Städtebund, der Verband Haus- und Wohneigentum Thüringer Siedlerbund e. V., die Rechtsanwaltskammer, der Verein der Thüringer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen und die Industrie- und Handelskammer Erfurt. Im Zuge der Anhörung haben sich doch einige inhaltliche Bedenken der Anzuhörenden ergeben, mit denen wir nicht gerechnet hatten, da der Gesetzentwurf identisch ist mit Regelungen, die beispielsweise in Brandenburg seit Juni 2014 in Kraft sind und wo keine Anwendungsprobleme aufgetreten sind. Aber da wir diese inhaltlichen Bedenken nicht nur formal behandeln wollten, sondern auch beraten wollten, haben wir uns entschieden, den Gesetzentwurf zu splitten. Wir haben dann am

(Staatssekretär Götze)

18. Dezember den ersten Teil – sozusagen die Entfristung des Gesetzes – hier im Thüringer Landtag beschlossen und haben die inhaltliche Debatte noch mal mit in den Ausschuss genommen. Dort haben wir am 22. Januar 2016 miteinander beraten und auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hin die Ihnen nun vorliegende Beschlussempfehlung in der Drucksache 6/1659 beschlossen.

Ich bitte Sie, dieser Beschlussempfehlung zu folgen.

(Heiterkeit und Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich eröffne die Aussprache und das Wort hat Abgeordneter Scherer, Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich weiß nicht, was es da schon zu lachen gibt, ich habe ja noch nichts gesagt. Das Änderungsgesetz zum Thüringer Nachbarrechtsgesetz war im Ausschuss. Leider hat die Regierungskoalition unsere Anregungen, die wir im Ausschuss bzw. schon bei der ersten Lesung vorgebracht hatten, nicht aufgenommen. Das ist schade, weil das, was vorgesehen ist, nämlich diese Überbauungsregelung für die Wärmedämmung, eigentlich eine sehr gute Regelung ist, die auch notwendig ist. Aber sie geht aus unserer Sicht zu weit.

Wenn es bei dem ersten Satz in Absatz 1 geblieben wäre – der ist ja auch in Ordnung –, in dem drinsteht: Der Eigentümer hat zu dulden, dass auf eine vorhandene Grenzwand nachträglich eine Wärmedämmung aufgebracht wird. Das ist ja auch in Ordnung, dass er das zu dulden hat. Dann steht noch als weitere Voraussetzung drin: „..., soweit sie die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen“. Das ist auch komplett in Ordnung. Soweit also die Wärmedämmung die Benutzung des Nachbargrundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt, muss er das dulden. Dann kommt aber – das wäre aus unserer Sicht besser weggeblieben – eine Definition, was eine wesentliche und was eine unwesentliche Beeinträchtigung ist. Da wird jetzt praktisch im Gesetz definiert, dass eine Wärmedämmung, die zum Beispiel 25 Zentimeter dick ist, per Definition im Gesetz keine wesentliche Beeinträchtigung sein kann. Das ist eine Sache, die wäre aus unserer Sicht besser weggeblieben, denn was eine wesentliche und was eine unwesentliche Beeinträchtigung ist, hängt doch von der konkreten Situation des Grundstücks ab. Je nachdem kann so eine Dämmung von 25 Zentimetern natürlich auch eine völlig unwesentliche Beeinträchtigung sein, wenn nebenan auf 20 Metern sowieso nichts steht.

Dann ist diese Beeinträchtigung natürlich völlig unwesentlich. Wenn aber zum Beispiel der Nachbar dort seine Zufahrt für sein Auto hat, und die ganze Zufahrt ist nur – was weiß ich – 2 Meter breit und jetzt packt ihm der Nachbar nebenan 25 Zentimeter drauf, und im Gesetz steht aber per Definition drin, dass das trotzdem keine wesentliche Beeinträchtigung ist, dann geht das in unseren Augen einfach zu weit, denn es ist unberechtigt, das Eigentum – immerhin ist das per Grundgesetz geschützt – auf diese Art und Weise so zu beeinträchtigen. Das ist der eine Punkt, weshalb wir der noch so gut gedachten Idee der Änderung des Nachbarrechtsgesetzes nicht zustimmen.

Der zweite Grund – das hatten wir aber schon bei der ersten Lesung vorgebracht – ist aus unserer Sicht eine unsinnige Regelung, was die Grenzabstände zum Wald betrifft. Ich will mal aus der Begründung des Gesetzestextes – mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin – einen Absatz zitieren. Da steht also drin, dort, wo es um den Grenzabstand zum Wald geht: Wald soll in Zukunft 30 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze von Grundstücken halten, die bebaut sind oder die bebaut werden können. Das heißt also, auch wenn das Grundstück 300 Meter tief ist, soll der Wald dann trotzdem 30 Meter Abstand halten. Im Moment muss er 6 Meter Abstand vom Grundstück halten.

In der Begründung steht zunächst mal was sehr Richtiges drin. Da steht nämlich drin: „Nach § 26 Abs. 5 ThürWaldG ist aus Gründen der Gefahrenabwehr bei der Errichtung von Gebäuden“ – das ist der umgekehrte Fall dann, nämlich wenn der Wald schon da ist – „ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten.“ Das steht in der Begründung richtig drin, nämlich Probleme mit Verschattung, umstürzenden Bäumen usw. Das ist natürlich richtig. Wenn ich ein Grundstück habe, das an einen Wald angrenzt, dann soll ich mit meinem Gebäude, was ich darauf baue, 30 Meter Abstand zum Wald halten. Das macht auch Sinn, denn es könnte ansonsten ein Baum auf das Haus fallen.

Der umgekehrte Fall aber, was wir jetzt im Moment regeln, ist: Ich habe ein großes Grundstück, auf dem ich vielleicht vorn an der Straße ein Haus baue und hinten dran sind dann noch 300 Meter Platz. Jetzt soll aber der Wald hinten von der Grundstücksgrenze – nicht vom Haus, sondern von der Grundstücksgrenze – plötzlich 30 Meter wegbleiben. Das leuchtet mir überhaupt nicht ein, was der Sinn dessen sein soll. Da kann man nämlich kaum von Verschattung und Gefahren durch umstürzende Bäume und sonst irgendwas reden. Das hätte man auch gut und gern anders regeln können. Man hätte genauso gut sagen können, dass der Wald dann 30 Meter wegzubleiben hat von Bebautem, von der vorhandenen Bebauung oder von bebaubaren Grundstücksflächen. Dann hätte man es auch gehabt. Dann wäre aber diese enorme Einschrän

(Abg. Berninger)